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← Sitzung des Sozialausschusses (09.03.2023)

Sachbericht StSR Neuwahl 2023

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage: 3.1 zur Sitzung des Sozialausschusses am 09.03.2023

  1. Sachverhalt

Seit 1995 wird in Nürnberg alle vier Jahre ein neuer Stadtseniorenrat gewählt. Die 70köpfige Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates setzt sich nach §3 der „Satzung über den Stadtseniorenrat“ vom März 2014 (verabschiedet im SozA vom 05.12.2013) aus jeweils 10 Delegierten folgender Gruppen zusammen:

  1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen 2. religiöse Gruppierungen 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime 7. Senioren-Initiative Nürnberg e.V. (SIN)

Grundsätzlich wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren, eine Ausnahme bilden hier die Mitglieder der Gruppe 6, die als Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende auch jünger sein können und deren Wohnsitz auch außerhalb des Stadtgebietes Nürnberg liegen kann. Entscheidend ist hier, dass das Heim, dessen Bewohner und Bewohnerinnen sie vertreten, im Stadtgebiet Nürnberg liegt.

Gewählt werden die Delegierten von den jeweils einer Gruppe zugeordneten Seniorenvereinigungen und -initiativen.

§ 4 Abs. 1 der Satzung über den Stadtseniorenrat regelt, welche Gruppen sich an der Abstimmung beteiligen können:

(1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein.

Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrates geregelt.

Das Verzeichnis der zu den Wahlen zugelassenen Seniorenvereinigungen liegt nun dieser Vorlage zur Abstimmung bei (s. Beilage 3.2: „Verzeichnis der Seniorenvereinigungen nach § 4 Abs. der Satzung über den Stadtseniorenrat“).

Die Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates hat in ihrer Sitzung am 15.02.2023 eine entsprechende Empfehlung abgegeben.

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  1. Wahl-Fahrplan

Wie bei den letzten Wahlen begann auch diesmal der Wahlprozess mit den Aufrufen zur Überprüfung und Ergänzung der neu vorgelegten Listen der wahlberechtigten Seniorenvereinigungen, die – siehe Beilage 3.2 „Verzeichnis der Seniorenvereinigungen nach § 4 Abs. der Satzung über den Stadtseniorenrat“ – zur Abstimmung vorgelegt werden. Sie sind das Ergebnis der Bemühungen aller Beteiligten, eine möglichst vollständige „Wahlbasis“ für die Wahl der neuen Delegiertenversammlung sicherzustellen. Das weitere Procedere ist dem beigefügten Fahrplan zu entnehmen (s. Beilage 3.3 „Fahrplan zur Wahl des Stadtseniorenrates“).

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