Haushaltssperre

← Sitzung des Sozialausschusses (09.03.2023)

Sitzung gesamt öffentlich

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Sozialausschusses

09.03.2023

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Noris-Arbeit (NOA) gGmbH: Tätigkeitsbericht Bericht Ref.V/001/2023 4 NOA_Tätigkeitsbericht Ref.V/001/2023 7 TOP Ö 3 Neuwahlen des Stadtseniorenrates 2023 Sitzungsvorlage SHA/002/2023 12 Fahrplan_StSR_Neuwahl_2023 SHA/002/2023 16 Sachbericht_StSR_Neuwahl_ 2023 SHA/002/2023 17 Verzeichnis Seniorenvereinigungen_StSR_Neuwahl_2023 SHA/002/2023 19 TOP Ö 4 Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSRS) Sitzungsvorlage SHA/003/2023 28 Änderungssatzung StSR SHA/003/2023 32 Änderungssatzung StSR_Gutachten SHA/003/2023 35 Änderungssatzung StSR_Sachverhalt SHA/003/2023 36 Änderungssatzung_Synopse SHA/003/2023 38

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Sozialausschusses

Sitzungszeit

Donnerstag, 09.03.2023, 09:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Noris-Arbeit (NOA) gGmbH: Tätigkeitsbericht Bericht

Ref.V/001/2023 Ries, Elisabeth

2. Strategielandkarte Wohnungslosenhilfe - Übersicht der Angebote Bericht

für wohnungs- und obdachlose Bürgerinnen und Bürger SHA/001/2023

Ries, Elisabeth

3. Neuwahlen des Stadtseniorenrates 2023 Beschluss

SHA/002/2023 Ries, Elisabeth

4. Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Gutachten

Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSRS) SHA/003/2023

Ries, Elisabeth

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 08.12.2022,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage Ref.V/001/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 09.03.2023 öffentlich Bericht

Betreff:

Noris-Arbeit (NOA) gGmbH: Tätigkeitsbericht

Anlagen: NOA_Tätigkeitsbericht

Bericht:

In der Vorlage berichtet die städtische Tochter Noris-Arbeit (NOA) gGmbH über ihr Geschäftsfeld und ihre Projekte in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Integration. Auch die NOA.kommunal GmbH wird vorgestellt. Es ist vorgesehen, dass die NOA dem Sozialausschuss zukünftig regelmäßig Berichte über ausgewählte Themen aus ihrem Bereich vorlegt. Neben der Information und dem Austausch mit den Ausschussmitgliedern sollen diese auch der Verstärkung des Diskurses über relevante Themen im Gestaltungsbereich des fachlich zuständigen Referats für Jugend, Familie und Soziales dienen. Damit leisten die Berichte einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung in Leitlinie 5) "Beschäftigung ermöglichen" des Orientierungsrahmens für die Jugend-, Familien-, Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg. Das Angebot und die Tätigkeitsfelder der NOA wirken darüber hinaus substantiell in weiteren Leitlinien des Orientierungsrahmens.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.V/001/2023

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Angebot und die Betätigungsfelder der NOA ermöglichen Menschen versch. Geschlechts, Alters, sozialer Lage und Herkunft Zugang zu Bildung, dauerhafter Erwerbsarbeit und gesellschaftlicher Teilhabe.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

NOA

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.V/001/2023

Thema: Bericht Sozialausschuss Stadt Nürnberg am 09.03.2022
Ersteller: Dr. Eva Haas (Geschäftsführerin)
Datum: 03.02.2023

Bericht der Noris-Arbeit (NOA) gGmbH

Gegenstand der Noris-Arbeit (NOA) gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft mbH der Stadt Nürnberg ist es, im Sinne des Sozialstaatsgebots sozial benachteiligten Personengruppen (Personen mit sozialen Schwierigkeiten, Langzeitarbeitslose, jüngere Arbeitslose mit schlechten Eingangsvoraussetzungen für eine berufliche Integration, ältere Arbeitslose etc.) durch Qualifizierung, Beratung und Bereitstellung befristeter Arbeitsgelegenheiten den Zugang zur dauerhaften Erwerbsarbeit und gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Die NOA trägt damit zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur bei und erbringt Serviceleistungen für Bürger*innen der Stadt Nürnberg.

Aktuelle Zahlen

 Jahresumsatz rund 10 Mio. €  147 Mitarbeiter*innen im Stamm- bzw. Fachpersonal  davon 25 beschäftigte Mitarbeiter*innen nach Teilhabechancengesetz

Standortübersicht

 Allersberger Straße (Zentrale, Schulungsort, Projektdurchführung, Bürgerservice)  Pillenreuther Straße  Südstadtforum (Betriebsträgerschaft Südstadtforum, „Alles rund um’s Kind“ usw.)  Gutenstetter Straße (NOA-Laden, Umweltservice)  Reutersbrunnenstraße (Gärtnerei)

Tätigkeitsbereiche, Kooperationen und Netzwerke

1) Arbeitsgelegenheiten für SGB II-Kund*innen

Ein bedeutender Beschäftigungsbereich innerhalb der NOA stellt der Bereich AGH (Arbeitsgelegenheiten) dar. Die Arbeitsgelegenheiten wurden in der Zeit „vor Corona“ arbeitsmarktfernen SGB II-Kund*innen des Jobcenter Nürnberg-Stadt (JCN) zugewiesen und konnten bei fehlender Mitwirkungspflicht sanktioniert werden. Ende 2019 nahmen bei der NOA über 450 Personen an einer Arbeitsgelegenheit teil. Abb. 1. zeigt die Teilnehmerentwicklung seit 2019. Aktuell liegt die Belegung bei knapp 200 Personen.

Zum 01.01.2023 wurde das Bürgergeld eingeführt. Als NOA nutzen wir diesen sozialpolitischen Reformansatz, um die Maßnahme AGH „neu“ zu konzipieren: wer arbeitslos wird, verliert nicht nur seine Arbeit – sondern auch die Möglichkeit, berufliches Wissen aktuell zu halten. Mit dem Jobverlust werden häufig die Gelegenheiten weniger, Anerkennung zu erfahren, sich mit anderen Menschen auszutauschen oder Alltagsroutinen aufrechtzuerhalten. Als niederschwelliger Einstieg bietet die Arbeitsgelegenheit eine schrittweise, individuell gestaltbare Rückkehr ins Arbeitsleben: ganz ohne Druck. Neue berufliche Tätigkeiten können ausprobiert

und zusätzliche Kenntnisse erworben werden, Anerkennung durch Arbeit erfahren und Kontakte zu anderen Menschen geknüpft werden.

AGH - Teilnehmer*innen

(Anzahl Personen)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

2019 2020 2021 2022 2023

Abb. 1: Entwicklung der Teilnehmerbelegung in AGH (Arbeitsgelegenheiten)

In enger Abstimmung mit dem JCN werden die Maßnahmen ab 2023 mit dem Fokus auf folgende Inhalte sukzessive erweitert und und für den besonderen Personenkreis im SGB II (langzeitarbeitslos und arbeitsmarktfremd) spezialisiert:  Allg. Gesundheitsbezug, Gesundheitsberatung (Peer-to-peer-Beratung)  digitales Know-how (Nutzung von jobcenter.digital)  Schuldenproblematik und sparsame Haushaltsführung  Ernährung und Essensversorgung

Innerhalb der NOA stehen den Kund*innen eine Vielzahl an Tätigkeitsbereichen zur Verfügung: Hauswirtschaft, Küche, Verkauf, „Alles rund um’s Wohnen“, „Alles rund um’s Kind“, Lager/Logistik, Schreinerei, Handwerkliches Gestalten, Kreativbereich, Parkaufsicht, Gärtnerei, Alltagshelfer, Büro usw.

Beispiel Seniorennetzwerk: In Kombination mit dem Seniorennetzwerk Südstadt Ost und West findet an den Standorten des Südstadtforums und Bleiweiß die Projekt - AGH „Service für Aktive“ statt: Seniorenhelfer und -helferinnen unterstützen hilfebedürftige, alte und behinderte Menschen mit unentgeltlichen Einkaufs-, Besuchs- und Begleitdiensten und helfen bei der Vorbereitung und Durchführung von Spielenachmittagen und Seniorenstammtischen mit. Die Dienste der Seniorenhelfer*innen reichen von der Lieferung von Wunschprodukten aus den Läden im Stadtteil über die Begleitung und Unterstützung bei Einkäufen und Arztbesuchen bis hin zur Preisrecherche aktueller Angebote für den kleinen Geldbeutel. Hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen werden nicht ausgeführt.

Im Bereich AGH streben wir für die NOA mittelfristig eine Teilnehmerzahl von durchschnittlich 300 Personen an.

2) Berufsvorbereitung / Jugendbereich

BvB-Pro

In der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit produktionsorientiertem Ansatz (BvB-Pro) nehmen jungen Menschen teil, die über vielfältige und schwerwiegende Hemmnisse insbesondere im Bereich der Schlüsselqualifikationen oder über eine ausgeprägte Schulmüdigkeit verfügen, die zunehmend durch psychische Beeinträchtigungen begleitet werden. In den beiden Berufsbereichen Lager/Handel und Metall- bzw. Holzbearbeitung stellt die NOA max. 22 Plätze zur Verfügung. Das integrierte Angebot besteht aus produktionsorientierten Tätigkeiten, einer niedrigschwelliger Qualifizierung sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufsfachlichen Bereich, der Entwicklung von Schlüsselqualifikationen sowie einer Arbeit unter realitätsnahen, produktionsorientierten Bedingungen. Der Erwerb des Mittelschulabschlusses wird durch die Teilnahme am Förderunterricht unterstützt. Die Teilnehmenden werden bei der Berufswahlentscheidung intensiv begleitet. Im Betrachtungszeitraum 09.2021 bis 08.2022 wurden 67% der Jugendlichen während bzw. nach Beendigung der Maßnahme in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt. Die Jugendlichen ohne Mittelschulabschluss konnten diesen während der Maßnahme erwerben.

AGH – SPUR

Ergänzend zum Angebot für junge Menschen im Rahmen der BvB-Pro am Standort in der Allersberger Straße wurde zum 01.01.2023 der Startschuss für eine Jugend-AGH „AGH SPUR“ gegeben. Aktuell nehmen fünf Jugendliche an diesem niederschwelligen, sozialpädagogisch intensiv begleitenden Angebot teil; der Austausch und die Interaktion der Jugendlichen untereinander wirkt stabilisierend und motivationsfördernd im Hinblick auf die vorhandenen lebenspraktischen Hemmnisse dieser Zielgruppe (wie Sofa-Hopping, Lernmüdigkeit, fehlendende Tagesstrukturierung usw.). Das Angebot soll perspektivisch ausgebaut werden; das JCN sieht den Bedarf gegeben.

3) Übergang Schule – Beruf

Berufsorientierungsprogramm (BOP)

Im Bereich Übergangsmanagement, dem Bereich „Übergang Schule – Beruf“ bietet die NOA schulbegleitende sowie außerschulische Maßnahmen an: gemäß dem Nürnberger Modell nahmen in 2022 860 Schüler*innen der Mittelschulen in Nürnberg schulbegleitend am Berufsorientierungsprogramm teil. Ab dem Schuljahr 2023/2024 findet die Maßnahme am Standort des Umweltservice in der Gutenstetter Straße statt. Mit den dortigen Gegebenheiten (realer Werkstatttbetrieb, Flächenangebot mit großer Produktionshalle, Industrieküche) können die Schüler und Schülerinnen einen vertieften Einblick in die beruflichen Handlungsfelder erlangen und eigenständig und handlungsorientiert berufliche Praxiserfahrungen sammeln. Ein realistischer Einblick in den Ausbildungs- und Berufsalltag sowie ein greifbares und konkretes Ausprobieren der Tätigkeiten des Berufsfeldes kann hierdurch erfolgen. Die Aufgaben in den praktischen Erprobungen können nach dem Prinzip des vollständigen Produktionsprozesses bzw. Arbeiten am Kundenauftrag gestaltet werden, um größtmögliche Realitätsnähe zu erreichen.

Quapo

Das zweite Aufgabenfeld im Bereich „Übergang Schule – berufliche Ausbildung“ betrifft das Projekt Quapo. Aufgabe der NOA ist es, Mittelschüler*innen bei der beruflichen Orientierung zu begleiten und sie durch individuellen Förderunterricht beim Erreichen des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule zu unterstützen. Im Juli 2022 erreichten 70% der geförderten Schüler*innen den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule, 27% haben den Abschluss der Mittelschule erfolgreich bestanden. Drei Personen erreichten keinen Abschluss. Insgesamt

wurden 87 Schüler*innen gefördert und beraten. In 2022 konnte zwar noch nicht die absolute Anzahl an Schüler*innen erreicht werden, die vor Corona gefördert wurden (112 Personen); der Anteil bei den jungen Menschen, die den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erreicht haben, erhöhte sich jedoch von 56% in 2019 auf 70% in 2022.

4) Qualifizierungs- und Projektbereich

Integrations- und Sprachkurse

Im Bereich Qualifizierung nehmen Integrations- und Sprachkurse einen großen Anteil ein. Mit der starken Fluchtbewegung aus der Ukraine wurde die Anzahl der Integrationskurse (IK) erheblich ausgeweitet und um das Angebot der kostenlosen Kinderbetreuung erweitert. Das vom Bundesministerium geförderte Modell der Kinderbetreuung für IK-Teilnehmer*innen bietet zudem die Möglichkeit, dass festangestellte Personen tätigkeitsbegleitend zur anerkannten „Kindertagespflegeperson“ qualifiziert werden. Sechs Personen streben diese Qualifizierung an bzw. haben diese bereits abgeschlossen.

uropäischen Sozialfonds (ESF) als
wichtigstes Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung in Europa.
Mit Beginn der Neuen Förderperiode ab 06.2022 wurden durch die NOA mehrere Anträge
gestellt. Hierbei wurden zum Teil Projektvorhaben, die sich in der Praxis bewährt haben, wei-
terentwickelt oder neue Zielgruppen berücksichtigt.

Beispielhaft lassen sich zwei Projektvorhaben nennen, die Ende 2022 gestartet sind:

SENA Soziale Eingliederung neuzugewanderter EU Bürger*innen (ESF / EhAP Plus -

Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen)

Das Projekt SENA trägt dem Umstand Rechnung, dass Nürnberg eine der zwölf am stärksten

von Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien betroffenen Kommunen ist. In Relation zur

Gesamtbevölkerung ist in Nürnberg der Anteil von zugewanderten Menschen aus Rumänien

und Bulgarien besonders hoch. Nürnberg liegt im Bundesgebiet an dritter Stelle. Auf Grund

von Sprachbarrieren und Informationsdefiziten gelingt oftmals kein Zugang zu den vorhande-

nen Beratungsangeboten des regulären Hilfesystems oder zum Erwerbsleben. Viele Personen

bleiben auf Dauer in der Obdachlosennothilfe stecken. Hinzu kommt ein tief verankertes Miss-

trauen gegenüber Ämtern und Einrichtungen des Hilfesystems.

In enger Kooperation mit der Stadt Nürnberg, der Arbeiterwohlfahrt KV Nbg. e.V. sowie Kas-

sandra e.V. arbeitet die NOA am Aufbau und der Verstetigung von Strukturen, die die Ziel-

gruppe nachhaltig unterstützen. Die NOA fungiert als eine Anlaufstelle für erste Orientierung,

Information und Begleitung. Beratung erfolgt zum Teil in der Muttersprache. Priorität hat die

Sicherstellung existenzieller Grundbedürfnisse (wie Notschlafstellen, Obdachlosenhilfe). Da-

bei kann auf das im Vorgängerprojekt aufgebaute breite Netzwerk zurückgegriffen werden.

Den Einstieg ins Erwerbsleben unterstützt eine niedrigschwellige inhaltlich arbeitsmarktbezo-

gene (Verweis)Beratung über Angebote des JCN oder der Agentur für Arbeit. Projektteilneh-

mer*innen werden nicht nur beraten, sondern im Projekt auch zielgerichtet begleitet.

BEN 55+ Beschäftigungschancen für Ältere (AMF Arbeitsmarktfonds)

Das Projekt BEN 55+ der NOA verfolgt mit einer Kombination von unterstützter Beschäftigung,

arbeitsorientierter Grundbildung und Gesundheitsförderung einen innovativen Ansatz. Das

Vorhaben zielt sowohl auf die Reintegration von marktbenachteiligten Arbeitslosen, als auch

auf die Entlastung von Fachkräften und gleichzeitig auf die Bewältigung der Folgen des demo-

graphischen Wandels ab, weil mit BEN 55+ das Arbeitskräftepotential von (geringqualifizier-

ten) Älteren nachhaltig erschlossen werden kann – die sog. stillen Reserven des Arbeitsmark-

tes. Im Agenturbezirk Nürnberg sind mehr als 40% der Langzeitarbeitslosen älter als 55 Jahre.

Die Netzwerkarbeit bindet Unternehmen in Nürnberg (Arbeitsnehmerüberlassung) sowie fol-

gende Akteure mit ein: DRV, S

ter, Agentur für Arbeit, Arbeit und Leben, Warmstart ins aktive Alter.

Aktuelle Vorhaben in der Beantragung (Q1/2023)
ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier – BIWAQ“

 AMIF Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

5) NOA.kommunal

Zwischen den beiden Gesellschaften NOA (Noris-Arbeit) gGmbH und NOA.kommunal GmbH besteht eine enge Zusammenarbeit. Im Sinne einer Förderketten-Logik bietet NOA.k durch die Anstellung im Rahmen der sozialen Teilhabe nach §16i SGB II gerade für Absolvent*innen einer FbW (Maßnahme der Förderung beruflicher Weiterbildung) oder einer AGH einen Arbeitsplatz in verschiedenen Berufsfeldern, wie Reinigung, Farbe, Büroservice, Grünanlagenund Parkpflege, am ZOB oder Hafen in Zusammenarbeit mit SÖR, als Mobilitätsbegleiter*innen oder Alltagshelfer*innen usw.

Personalstruktur NOA.k

 97 geförderte Mitarbeiter*innen nach Teilhabechancengesetz  2 Mitarbeiter*innen mit EGZ  13 Mitarbeiter*innen im Stammpersonal

Fazit

Als gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft der Stadt Nürnberg liefert die NOA einen bedeutenden Mehrwert für sozial benachteiligte Menschen. Durch die Eingebundenheit in die kommunalen Strukturen der Stadt Nürnberg, die gute Vernetzung und die zielführende Durchführung von Maßnahmen und Projekten gelingt es der NOA einen wichtigen Beitrag bei der erfolgreichen Umsetzung arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Aufgaben für die Bürger*innen der Stadt Nürnberg zu erbringen. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für die aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen.

Beschlussvorlage SHA/002/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 09.03.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Neuwahlen des Stadtseniorenrates 2023

Anlagen: Fahrplan_StSR_Neuwahl_2023 Sachbericht_StSR_Neuwahl_ 2023 Verzeichnis Seniorenvereinigungen_StSR_Neuwahl_2023

Sachverhalt (kurz):

Die Wahl des Stadtseniorenrates (StSR) findet nach der gültigen Satzung statt. Voraussetzung für die Wahl ist der Beschluss des Sozialausschusses über die wahlberechtigten Seniorengruppen und -initiativen. Die innerhalb des StSRs abgestimmten Vorschläge liegen dieser Vorlage als Liste bei. Zielgruppengemäß ist bei der Wahl des Stadtseniorenrates eine Altersbegrenzung ab 55 Jahre (lt. Satzung ausgenommen: Gruppe 6) bei aktivem und passivem Wahlrecht begründet.

Die Wahl des Stadtseniorenrates sichert Partizipation, Teilhabe und Mitentscheidung der älterwerdenden Stadtgesellschaft und ist damit auch Ausdruck der Leitlinie 8: "Lebensqualität im Alter und in der Pflege sichern" im Orientierungsrahmen für die Jugend-, Familien-, Senior*innen-, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Wahl des Stadseniorenrates richtet sich an ältere Menschen unabhängig von kulturellem, religiösem und sozialem Hintergrund oder sexueller Orientierung und stärkt deren Teilhabe.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss beschließt das vorgelegte Wahlverzeichnis der Seniorenvereinigungen als Grundlage für die Wahl des Stadtseniorenrates 2023

Beilage: 3.3.

am 09.03.2023

„Fahrplan“ zur Wahl des Stadtseniorenrates (StSR) im Jahr 2023

11/2022 – Schriftliche Aufrufe zur Überprüfung, Ergänzung und Aktualisierung des

01/2023 Verzeichnisses der zu den Wahlen zugelassenen Seniorenorganisationen

(Redaktionsschluss 13.02.2023):

15.02.2023 Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates: Abstimmung zur Empfehlung über die Anerkennung weiterer Seniorenvereinigungen für das Verzeichnis der zu den Wahlen zugelassenen Seniorenvereinigungen (§ 4 der Satzung über den Stadtseniorenrat)

9.03.2023 Sozialausschuss: Beschlussvorlage des „Verzeichnisses der

Seniorenvereinigungen“ nach § 4 der Satzung über den Stadtseniorenrat. Danach wird das Verzeichnis veröffentlicht (Presse, Homepage, StSR-E-Newsletter).

Informationsveranstaltung des StSRs für Interessierte um 16:30 Uhr im

23.3.2023

südpunkt, Pillenreuther Str. 147

11./12. KW Aufruf der Referentin für Jugend, Familie und Soziales an die Seniorenvereinig-

2023 ungen zur Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Gruppenwahlen

21. KW 2023 Letzte Möglichkeit für die Rückgabe der Anlagen 1 und 2

22./23.KW 2023 Einladung zu den Wahlversammlungen und Gruppenwahlen der Gruppen 1 bis 6: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorengruppen, 2. religiöse Gruppierungen, 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensioniertenvereinigungen, 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen, 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit, 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime

Die Gruppe 7 (Senioren-Initiative Nürnberg e.V. - SIN) hält ihre Wahlversammlung eigenständig ab.

22./23. KW Aufruf der Referentin für Jugend, Familie und Soziales an die anerkannten 2023 Wohlfahrtsverbände und den Integrationsrat, beratende Mitglieder zu benennen.

27./28. KW Wahlversammlungen mit Gruppenwahlen der Gruppen 1 – 6 jeweils am Hans- 2023 Sachs-Platz 2, Raum 306: Gruppe 1: 04.07.2023 um 13:30 Uhr - Gruppe 2: 05.07.2023 um 10:00 Uhr Gruppe 3: 05.07.2023 um 14:00 Uhr - Gruppe 4: 06.07.2023 um 14:00 Uhr Gruppe 5: 11.07.2023 um 14:00 Uhr - Gruppe 6: 13.07.2023 um 10:00 Uhr

  1. KW 2023 Einladung der Referentin für Jugend, Familie und Soziales zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Stadtseniorenrates

05.10.2023 Info-Veranstaltung im Treff Bleiweiß für die neu gewählten Delegierten

17.10.2023 Konstituierende Sitzung im großen Sitzungssaal des Rathauses

Stand: Februar 2023; Stadt Nürnberg, Seniorenamt

am 09.03.2023

  1. Sachverhalt

Seit 1995 wird in Nürnberg alle vier Jahre ein neuer Stadtseniorenrat gewählt. Die 70köpfige Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates setzt sich nach §3 der „Satzung über den Stadtseniorenrat“ vom März 2014 (verabschiedet im SozA vom 05.12.2013) aus jeweils 10 Delegierten folgender Gruppen zusammen:

  1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen 2. religiöse Gruppierungen 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime 7. Senioren-Initiative Nürnberg e.V. (SIN)

Grundsätzlich wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren, eine Ausnahme bilden hier die Mitglieder der Gruppe 6, die als Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende auch jünger sein können und deren Wohnsitz auch außerhalb des Stadtgebietes Nürnberg liegen kann. Entscheidend ist hier, dass das Heim, dessen Bewohner und Bewohnerinnen sie vertreten, im Stadtgebiet Nürnberg liegt.

Gewählt werden die Delegierten von den jeweils einer Gruppe zugeordneten Seniorenvereinigungen und -initiativen.

§ 4 Abs. 1 der Satzung über den Stadtseniorenrat regelt, welche Gruppen sich an der Abstimmung beteiligen können:

(1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein.

Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrates geregelt.

Das Verzeichnis der zu den Wahlen zugelassenen Seniorenvereinigungen liegt nun dieser Vorlage zur Abstimmung bei (s. Beilage 3.2: „Verzeichnis der Seniorenvereinigungen nach § 4 Abs. der Satzung über den Stadtseniorenrat“).

Die Delegiertenversammlung des Stadtseniorenrates hat in ihrer Sitzung am 15.02.2023 eine entsprechende Empfehlung abgegeben.

  1. Wahl-Fahrplan

Wie bei den letzten Wahlen begann auch diesmal der Wahlprozess mit den Aufrufen zur Überprüfung und Ergänzung der neu vorgelegten Listen der wahlberechtigten Seniorenvereinigungen, die – siehe Beilage 3.2 „Verzeichnis der Seniorenvereinigungen nach § 4 Abs. der Satzung über den Stadtseniorenrat“ – zur Abstimmung vorgelegt werden. Sie sind das Ergebnis der Bemühungen aller Beteiligten, eine möglichst vollständige „Wahlbasis“ für die Wahl der neuen Delegiertenversammlung sicherzustellen. Das weitere Procedere ist dem beigefügten Fahrplan zu entnehmen (s. Beilage 3.3 „Fahrplan zur Wahl des Stadtseniorenrates“).

vom 09.03.2023

Verzeichnis der Seniorenvereinigungen nach § 4 Abs. der Satzung über den

Stadtseniorenrat zur Vorlage im Sozialausschuss am 09. März 2023

Gruppe 1 - Anzahl: 37 Stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorentagesstätten und Seniorengruppen
0094 "AWOthek" Treffpunkt am Südstadtpark
0303 Altenarbeit Nachbarschaftshaus Gostenhof
0001 AWO Seniorenclub Altenfurt
0002 AWO Seniorenclub Boxdorf
0004 AWO Seniorenclub Gartenstadt
0006 AWO Seniorenclub Gibitzenhof
0007 Seniorengymnastikgruppe der AWO Nürnberg
0008 AWO Seniorenclub Großreuth/Gebersdorf
0010 AWO Seniorenclub Johannis
0011 AWO Seniorenclub Langwasser
0013 AWO Seniorenclub Maxfeld
0016 AWO Seniorenclub Rangierbahnhof-Hasenbuck
0017 AWO Seniorenclub Reichelsdorf
0019 AWO Seniorenclub Muggenhof/Gostenhof
0020 AWO Seniorenclub Steinbühl
0022 AWO Seniorenclub St. Leonhard/Sündersbühl
0025 AWO Seniorenclub Zerzabelshof
0023 AWO Seniorenclub Südwest
0027 AWO Seniorenclub Bleiweiß
0030 AWO Seniorenclub Großgründlach
0031 AWO Seniorentagesstätte Maxfeld-Wöhrd
0032 AWO Seniorenclub Laufamholz
0033 AWO Seniorenclub Eibach-Röthenbach
0035 AWO Seniorenclub Almoshof
0036 AWO Seniorenclub Nord
0038 AWO Seniorenclub Ortsverein Katzwang
0039 AWO Seniorenbegegnungsstätte Käthe-Kränzlein
0090 Seniorenclub der AWO Kornburg
0095 AWO Seniorentagesstätte Bauernfeind-Treff
0249 Caritas Sozialstation Nord-Seniorenbegegnungsstätte
0610 Siedlervereinigung Mühlhof - Seniorengruppe
0626 Senioren-Frauenkreis Wohnstift am Tiergarten
0928 Fränkischer Albverein Reichelsdorf-Mühlhof
0943 Ehepaarkreis Buchenbühl
0944 Aktivsenioren Freizeitclub St. Hedwig

Seniorenstammtisch 60+ Eibach/Röthenbach

„Mach Dich stark!“ – Ehrenamtsgruppe Nachbarschaft des Seniorenamtes

Gruppe 2 - Anzahl: 95 Religiöse Gruppierungen
0155 Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt - Frauenarbeit
0918 Caritas Kreisstelle Nürnberg Süd
0102 Ev. Kirchengemeinde St. Markus - Seniorenkreis
0104 Spieletreff der Evang. Kirchengemeinde Mögeldorf
0105 Seniorenclub der ev. Kirchengemeinde Mögeldorf-Ebensee
0106 Ev. Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Altenfurt -Seniorenclub
0109 Ev. Kirchengemeinde St. Andreas Seniorenclub
0110 Ev.-luth. Himmelfahrtskirche Buchenbühl, Team Seniorenkreis
0111 Ev. Kirchengemeinde Dietrich-Bonhoeffer-Kirche - Seniorenclub
0114 Seniorenfreundeskreis der ev. Kirchengemeinde Eibach
0116 Seniorengruppe der ev. Kirchengemeinde Emmaus
0117 Seniorenclub der ev. Gemeinde Emmauskirche
0119 Evang. Luth. Kirchengemeinde Seeleinsbühl-Leyh-Seniorengruppe
0120 Ev. Luth. Kirchengemeinde Fischbach - Seniorenclub
0121 Seniorenkreis der Stephanusgemeinde Gebersdorf
0122 Ev. Luth. Pfarramt Thomaskirche - Seniorentreff ökumenisch
0123 Ev. Kirchengemeinde St. Jakob - Seniorenclub
0124 Ev. Kirchengemeinde St. Jobst-Seniorenclub
0125 Seniorenbegegnungsstätte St. Johannistreff
0127 Seniorentreff der ev. Kirchengemeinde Katzwang
0128 Seniorenclub der ev. Kirchengemeinde Kornburg/St. Nikolaus
0129 Seniorenclub der ev. Kirchengemeinde Kraftshof/St. Georgskirche
0130 Ev. Kirchengemeinde St. Lukas
0131 Seniorenclub der ev. Kirchengemeinde Boxdorf
0132 Ev. -Luth Gemeindeverein Kirchengemeinde Laufamholz - Mittwoch Aktiv
0133 Ev. Kirchengemeinde Lichtenhof-Seniorengruppe
0135 Alleinstehenden Treff der Kirchengemeinde St. Lorenz
0136 Ev. Kirchengemeinde Lutherkirche - Seniorenclub
0137 Ev. Kirchengemeinde St. Matthäus -Seniorenclub
0138 Ev.-Luth. Reformations-Gedächtniskirche Maxfeld-Seniorengruppe
0139 Ev. Kirchengemeinde St. Leonhard / Schweinau Kreuzkirche / Sündersbühl -
Seniorenclub
0140 Evang. Kirchengemeinde-Nikodemuskirche
0142 Ev. Kirchengemeinde St. Paul
0144 Ev. Kirchengemeinde St. Peter
0146 Seniorenclub der evang. Philippuskirche Reichelsdorf
0148 Montagstreff der ev. Kirchengemeinde St. Sebald
0149 Christuskirche - Seniorenclub
0150 Ev. Kirchengemeinde der Versöhnungskirche - Seniorenkreis
0151 Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus - Seniorenclub
0152 Ev. Kirchengemeinde Worzeldorf-Seniorenclub
0153 Ev.- luth. Kirchengemeinde-Seniorenarbeit Auferstehungskirche
0154 Ev. Kirchengemeinde Ziegelstein Melanchthonkirche-Seniorenclub
0160 Seniorenclub der St. Nikolaus Gemeinde
0162 Ev.-Luth. Pfarramt Großgründlach - Seniorengruppe
0163 Seniorenkreis der Baptistengemeinde Nürnberg
0169 Seniorentreff der Freien ev. Gemeinde e.V. Nürnberg
0202 Seniorenclub der kath. Kirchengemeinde St. Michael
0203 Seniorenkreis-Kath. Kirchengemeinde Allerheiligen -
0204 Kath. Pfarramt St. Sebald/Altenfurt - Seniorenclub
0205 Kath. Pfarramt Eibach - Seniorenkreis
0206 Seniorenclub der kath. Kirchengemeinde Fischbach
0207 Kath. Pfarramt Heilig Kreuz - Seniorenclub
0208 Kath. Kirchengemeinde Heiligste Dreifaltigkeit-Seniorenclub
0209 Kath. Kirchengemeinde-Seniorenclub Pfarramt Herr Jesu
0210 Kath. Kirchengemeinde Katzwang – Seniorenclub Pfarramt St. Marien
0211 Kath. Pfarramt Maria am Hauch
0212 Kath. Pfarramt "Maria Königin" /Seniorenclub
0214 Kath. Kirchengemeinde MUTTER VOM GUTEN RAT-Seniorenclub
0215 Kath. Kirchengemeinde Reichelsdorf - Seniorenclub
0216 Kath. Kirchengemeinde St. Anton – Seniorenclub, Pfarramt
0217 Kath. Pfarramt St. Bonifaz-Café Nostalgie
0218 Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth-Seniorenkreis
0220 Seniorenclub der Kath. Kirchengemeinde St. Gabriel
0221 Kath. Kirchengemeinde St. Georg - Seniorentreff
0222 Seniorenkreis Maria Hilf der kath. Kirchengemeinde St. Georg
0223 Kath. Kirchengemeinde St. Josef - Seniorenclub
0224 Kath. Kirchengemeinde St. Karl Borromäus
0225 Kath. Kirchengemeinde - Club 60plus Pfarramt St. Kunigund
0226 Kath. Kirchenstiftung St. Ludwig - Seniorenclub
0227 Seniorenclub der kath. Kirchengemeinde St. Otto
0228 Seniorenclub des kath. Pfarramt St. Martin
0229 Kath. Kirchengemeinde St. Rupert - Seniorenclub
0230 Kath. Kirchengemeinde St. Stefan - Altenclub
0231 Altenclub der Kath. Kirchengemeinde St. Theresia
0232 Altenclub der kath. Kirchengemeinde St. Thomas
0233 Altenclub der kath. Kirchengemeinde St. Willibald
0234 Seniorenkreis der kath. Kirchengemeinde St. Wolfgang
0235 Seniorenclub -Kath. Kirchengemeinde St. Wunibald
0236 Seniorenclub der kath. Kirchengemeinde Zu den hl. Schutzengeln
0237 Altenclub der kath. Kirchengemeinde St. Konrad
0238 Kath. Kirchengemeinde Verklärung Christi - Seniorenclub
0239 Altenclub der kath. Kirchengemeinde Zum guten Hirten
0240 Altenclub der kath. Kirchengemeinde St. Hedwig
0241 Kath. Pfarramt Frauenkirche - Seniorenclub
0242 Kath. Gehörlosengemeinde St. Jakob-Seniorengruppe
0243 Seniorenkreis der kath. Kirchenstiftung Corpus Christi
0244 Katholisches Pfarramt St. Maximilian Kolbe
0403 Seniorenclub des Advent-Wohlfahrtswerkes
0605 Kath. Arbeitnehmerbewegung Herz Jesu - Seniorengruppe
0607 Ev. Kirchengemeinde St. Martha-Seniorenarbeit
Adass Israel Orthodoxe Jüd. Religionsgem. Nbg. e. V.
Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Gemeinde Nürnberg e.V.
Griechische Gemeinde Nürnberg c/o NHG
Rumänisch-orthodoxe Kirchengemeinde
Serbisch-orthodoxe Kirchengemeinde
Gruppe 3 - Anzahl: 48 Betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen
0041 EVG - Seniorengruppe 1
0042 EVG Seniorengruppe 2
0043 EVG -Seniorengruppe 3
0044 EVG Seniorengruppe 4
0049 ver.di Senior/innen BeG Nürnberg im FB 1/9/10
0051 Seniorengruppe IG Bauen Agrar Umwelt
0053 Kameradschaft der Pensionisten der Straßenbahner
0060 Seniorengemeinschaft - Gewerkschaft- VER.DI
0071 AEG-Telefunken, Pensionisten-Vereinigung e.V.
0073 Seniorengemeinschaft Nüral-Rentner
0076 Rentnervereinigung Robert Bosch II
0077 Firmenseniorenclub Mannesmann Demag K.T.
0078 Seniorengemeinschaft Christian Geyer
0080 KSB-AMAG-Pensionistenvereinigung Nbg.
0081 Seniorengemeinschaft Firma Georg Müller
0082 Seniorengemeinschaft der Firma Kabelmetall
0083 MAN-Veteranenverein
0086 Seniorengemeinschaft der SSW Pensionäre
0087 Pensionisten-Verein Cebal/VDM
0156 Diakonen - Seniorenkreis Nürnberg
0168 Stadtmissions Ehemalige
0401 ABB & AEG Kanis Pensionistenvereinigung

0402 Ortsverband Senioren Nürnberg im DPVKOM Bayern

0406 Stadtklub der ehem. Beschäftigten der Stadt Nürnberg
0407 Senioren der Nürnberger Versicherungsgruppe
0434 Seniorenclub der Fleischer-Innung Nürnberg e.V.
0444 Seniorenclub ehem. Autobahner Nbg. - Fischbach
0445 Seniorenclub SEL Ortsbereich Nürnberg
0446 Vereinigung pensionierter Polizeibeamter Nürnbergs
0448 Seniorenstammtisch der Bäckerinnung
0451 Berufsfeuerwehr Pensionistenvereinigung
0453 Seniorenclub der Deutschen Telekom AG Niederlassung II
0454 Seniorengruppe der NN
0456 Seniorenkreis Nürnberger Köche
0457 Zentrum Bayern, Familie und Soziales Nürnberg - Altenclub der Pensionisten und Rentner
0462 Seniorenclub der Sachs Fahrzeug- u. Motorentechnik
0463 Seniorenclub Kaufhof
0468 Seniorenclub der Deutschen Telekom AG Niederlassung I
0470 Bayernland Rentnergruppe
0611 Diehl Pensionistenvereinigung
0622 ComRent
0627 Vereingung des SC Bleiweiß und BSG
0929 Seniorenbeirat der Deutschen Bundespost
0935 Senioren-Postverband
0961 BSW Aktiv 50+
0962 Seniorenvertretung des VLB Nürnberg
0986 Senioren N-Ergie
0618 Komba Gewerkschaft Bayern
Gruppe 4 - Anzahl: 41 Soziale und kulturelle Seniorenorganisationen
0916 Kath. Erwachsenenbildung - Stadtbildungswerk e.V.
0093 AWO - Türkische Senioren- und Seniorinnengruppe
0103 Seniorenzentrum am Tiergärtnertor der Stadtmission Nürnberg e.V.
0145 Betreutes Wohnen Stiftung St. Peter
0167 Seniorenarbeit CVJM
0247 Altenclub Kolping-Familie Nürnberg-Zentral
0301 Arbeitskreis "Gesund älter werden"
0309 Seniorentreff im Kulturladen Nord e.V.
0405 Seniorenclub des Gerhörlosen-Vereins Nürnberg e.V.
0447 Seniorenbegegnungsstätte Gartenstadt e.V.
0467 1. Seniorentheater Nürnberg e.V.
0471 Computer Club Nbg. 50plus e.V.
0473 VideoFilmClub Nbg. 50plus e.V.
0601 Altenclub für russischsprachige Seniorinnen und Senioren
0609 Die alten Nürnberger Athleten
0616 Alten-Akademie Nürnberg e.V.
0621 Frauengruppe der Landsmannschaft der Oberschlesier
0905 Bayer. Landessportverband
0906 Reiselustige Wandervögel
0932 Deutscher Verband Frau und Kultur e.V. / Gruppe Nürnberg
0946 Seniorenclub Freundschaft
0948 Initiative "Persönliche Stadtansichten"
1. Seniorenchor Nürnberg e. V.
Großeltern stiften Zukunft e.V.
Helfende Hand International - HeHanI e.V.
Aktiv-Senioren Nürnberg
Verein zur Förderung des Dialogs der Generationen e.V. (Magazin sechs+sechzig)
DITIB Nürnberg e.V
KOMKAR Verband der Vereine aus Kurdistan in Deutschland e.V. c/o NHG
DACIA e.V. Deutsch-rumänisches Kulturzentrum
Centro Español de Nürnberg
Verein AfroDeutsche e.V.
Russisch-Deutsches Kulturzentrum e.V.
Internationales Frauen- und Mädchenzentrum IFMZ e.V.
Familienclub Mischpacha e.V.
Israelitische Kultusgemeinde Nürnberg K.d.ö.R.
Haus der Heimat e.V.
Club ESTIA - Griechische Frauengruppe c/o Nachbarschaftshaus Gostenhof
Türkisch-Deutscher Verein zur Integration behinderter Menschen e.V. (TIM)
FrauenClub Regenbogen c/o Gemeinschaftshaus Langwasser
tgmn Türkische Gemeinde in der Metropolregion Nürnberg
Gruppe 5 - Anzahl: 42 Gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände und Vereine mit spezieller Seniorenarbeit
0908 CSU Seniorenunion KV Nord
0909 CSU Seniorenunion KV West
0910 CSU Seniorenunion KV Ost
0911 CSU Seniorenunion KV Süd
0919 Sozialverband Deutschland e.V.
0920 Offener Freundeskreis der ev. Akademie Tutzing
0942 Mehrgenerationenhaus Schweinau
0985 Selbsthilfegruppe Hypertonie Nürnberg
0422 Seniorentagesstätte BRK Nürnberg
0437 Sozialverband Deutschland KV Nürnberg
0501 Seniorenclub des Post-SV

0504 Seniorenclub des Turnverein Eibach e.V.1903

0505 Behinderten- und Versehrten SV Nbg. e.V. - Seniorenclub
0506 Seniorenclub des TSV Katzwang 05 e.V.
0604 Frauenkreis im CVJM
0606 Seniorenclub Obst- und Gartenbauverein
0620 Seniorenclub "Silberdistel"
0902 Sozialverband VdK Bayern e.V. Kreisverband Nbg.
0927 NaturFreunde Deutschlands LV Bayern e.V.
0950 Seniorengruppe - Deutscher Familienverband O.V. Nbg. Nord
0963 Seniorengruppe des Deutschen Familienverband OV Nbg. Süd
0964 Senioren der LA-Gruppe beim VfL-Nürnberg
Ehrenamtlicher Besuchsdienst des Seniorenamtes
Betreutes Wohnen Wohnstift am Tiergarten
Nachbarschaftshilfe Laufamholz/Rehhof
SPD Arbeitsgemeinschaft 60plus KV Nürnberg
DAV Seniorengruppe
Arbeitskreis silberGrüne
Senior Experten Service (SES)
VdK OV Boxdorf
VdK OV Gebersdorf
VdK OV Kornburg/Worzeldorf
VdK OV Neunhof
VdK OV Nürnberg-Nord
VdK OV Nürnberg-Ost
VdK OV Nürnberg-Süd
VdK OV Nürnberg-West
VdK OV Nürnberg-Reichelsdorf/Mühlhof
Leben in Verantwortung e.V.
FUSS e.V. Ortsgruppe Nürnberg
Fliederlich - Queeres Zentrum Nürnberg e.V.
Zentrum Aktiver Bürger (ZAB)
Gruppe 6 - Anzahl: 52 Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime
1 Adolf-Hamburger-Heim
2 Albert-Schweitzer Seniorenstift
3 An den Pegnitzauen - Senioren- und Pflegeheim
4 August-Meier-Heim
5 AWR Altenwohn -und Pflegeheim

6 BRK Seniorenheim Am Goldbach

7 BRK Seniorenheim Am Langwassersee
8 BRK Seniorenheim Am Zeltnerschloß
9 Caritas-Altenheim Pirckheimer
10 Caritas-Altenheim St. Josef
11 Caritas-Senioren- und Pflegeheim Jacobus-von-Hauck-Stift
12 Caritas-Senioren- und Pflegeheim St. Michael
13 Caritas-Senioren- und Pflegeheim Stift St. Benedikt
14 Caritas-Senioren- und Pflegeheim Stift St. Martin
15 Caritas-Senioren- und Pflegezentrum St. Willibald
16 Christian-Geyer-Heim
17 Dr. Werr-Heim Alten- und Pflegeheim
18 Evangelisches Altenheim Eibach
19 Georg-Schönweiß-Heim
20 Hans-Schneider-Haus
21 Haus der Betreuung und Pflege Nürnberg-Nord
22 Hensoltshöhe Altenheim des DGD e. V.
23 Pflegezentrum Hephata
24 Hermann-Bezzel-Haus
25 Käte-Reichert Alten- und Pflegeheim
26 Käthe-Hirschmann-Heim
27 Kompetenzzentrum für Menschen mit Demenz
28 Pflege im Mathildenhaus
29 Pflegeheim Heß
30 Pflegeheim Lerchenbühl
31 Pflegenest Nürnberg
32 Pflegezentrum Sebastianspital am Wöhrder See
33 Pflegezentrum Theresias
34 Pro Seniore Residenz Noris
35 Pro Seniore Residenz Nürnberg
36 Rummelsberger Stift St. Lorenz
37 Seepark Mögeldorf
38 Senioren-Centrum Haus Frankenland
39 Seniorenresidenz am Schloss Stein
40 Senioren-Wohnanlage Platnersberg
41 Senioren-Wohnanlage St. Johannis
42 Seniorenwohnzentrum - max- am Stadtpark
43 Seniorenwohnzentrum -max- am Rennweg
44 Seniorenzentrum An der Radrunde
45 Seniorenzentrum Herpersdorf
46 Seniorenzentrum Martha-Maria
47 St. Elisabeth Senioren- und Pflegezentrum
48 Stift am Ludwigstor Pflegewohnen im Palmenhof

49 Stiftung Mittelfränkisches Blindenheim

50 Vitanas Senioren Centrum Patricia
51 Vitanas Senioren Centrum Petersblick
52 Wohnstift am Tiergarten

Gruppe 7

Senioreninitiative Nürnberg e.V. (SIN)

Beschlussvorlage SHA/003/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sozialausschuss 09.03.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 15.03.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg

(StadtseniorenratS – StSRS)

Anlagen: Änderungssatzung StSR Änderungssatzung StSR_Gutachten Änderungssatzung StSR_Sachverhalt Änderungssatzung_Synopse

Sachverhalt (kurz):

Eine Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg ist aufgrund folgender Situation erforderlich: Die Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher, Gruppe 6 nach § 3 Abs. 1 StSRS, Delegiertenversammlung, wird in der folgenden Legislaturperiode des Stadtseniorenrats nicht mehr als offizielle Arbeitsgemeinschaft weiter bestehen. Die kandidierenden Bewohnendenvertretenden und Bewohnendenfürsprechenden müssen daher in Zukunft von den Senioren- und Pflegeheimen an Ref.V gemeldet werden. Da keine eigenständige Wahl mehr stattfinden kann, lädt Ref.V zur Wahl der Gruppe 6 ein.

Zudem wird in die Satzung aufgenommen, dass der Stadtseniorenrat seine Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorlegen kann, die oder der, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbeiführt. Damit werden die Beteiligungsrechte des Stadtseniorenrats gestärkt.

Bezug zu: Inklusiv und nachhaltig - Orientierungsrahmen für die Jugend-, Familien-, Senior*innen-, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg Leitlinie 8 - Lebensqualität im Alter und in der Pflege sichern.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der StSR ist das Sprachrohr der älteren Menschen mit unterschiedlichen Belangen in Nürnberg.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag:

Der Sozialausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSRS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Sozialausschusses vom 09.03.2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSR) beschlossen.

vom 09.03.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg

(StadtseniorenratS – StSRS) vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28)

Vom …....................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „StadtseniorenratS“ durch die Kurzbezeichnung „Stadtseniorenratsatzung“ ersetzt.

  2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates“.

  3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „und Rechte“ eingefügt. b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevanten Fragen angeregt werden.“ c) Nach Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: „(5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. (6) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden.“

  4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 wird das Wort „Altenclubs“ durch das Wort „Seniorenclubs“ ersetzt. bb) Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime;“

b) In Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: „Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat.“

  1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Altenarbeit“ durch die Wörter „Arbeit für Seniorinnen und Senioren“ ersetzt. b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen.“ c) In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Pluralität“ durch das Wort „Vielfalt“ ersetzt.

  2. In § 5 Satz 1 wird das Wort „Seniorenangelegenheiten“ durch die Wörter „Angelegenheiten älterer Menschen“ ersetzt.

  3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen.“

  4. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Arbeitskreise werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt.“

  5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nr. 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 4 und 5.

  6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

  7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11

Geschäftsführung

Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

Gutachten

I.

TOP: 4

Sozialausschuss

Sitzungsdatum 09.03.2023

öffentlich

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

angenommen / beschlossen, mit : Stimmen

abgelehnt, mit Stimmen

angenommen mit großer Mehrheit

abgelehnt mit großer Mehrheit

Beschlusstext: Der Sozialausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSRS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

II. BDR / RA/KVB

III. Abdruck an:

Ref. I/II / DIP Ref. I/II / Stk

Vorsitzende(r): Referent(in): Schriftführer(in):

vom 09.03.2023

Satzung zur Änderung der „Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürn-

berg (StadtseniorenratS – StSRS)“ – Sachverhalt

Hintergrund

Die Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher, Gruppe 6 nach § 3, Delegiertenversammlung Absatz 1, der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg, wird in der folgenden Amtsperiode des Stadtseniorenrates (StSR) nicht mehr als offizielle Arbeitsgemeinschaft weiter bestehen. Daher müssen die kandidierenden Bewohnendenvertretenden und Bewohnendenfürsprechenden von den Senioren- und Pflegeheimen an Ref.V gemeldet werden. Da keine eigenständige Wahl mehr stattfinden kann, muss Ref.V zur Wahl der Gruppe 6 einladen. Daher ist eine Satzungsänderung erforderlich.

Zudem soll der StSR zukünftig seine Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorlegen, die bzw. der dann Entscheidungen des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse oder verwaltungsseitige Befassung herbeiführen kann.

Zugleich wurde die bisherige Satzung einer kritischen inhaltlichen Prüfung, einem Gendercheck sowie einem Digitalisierungscheck unterzogen.

1. Änderungen

Im Wesentlichen sind - neben kleineren redaktionellen - folgende vier Änderungen notwendig:

(1) § 1 Aufgaben des Stadtseniorenrates Die Überschrift des § 1 wird um das Wort “Rechte“ des Stadtseniorenrates ergänzt zu “Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates“

Der § 1 wird um zwei zusätzliche Absätze ergänzt: (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei.

(6) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden.

Begründung: Die Organe des Stadtseniorenrats können damit zukünftig direkt der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister die jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahme vorlegen. Der bisherige § 10 Abs. 1 wird zum neuen § 1 Abs. 6, da die Rechte des Stadtseniorenrats nun in § 1 umfassend festgelegt werden.

(2) § 3 Delegiertenversammlung - Absatz 1 Gruppe 6 Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher wird ersetzt durch „Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime.“

(3) § 3 Delegiertenversammlung - Absatz 4 Ein neuer Absatz ist einzufügen: Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im StSR.

Begründung: Wie zuletzt passiert mit der Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher, lösen sich immer wieder auch kleinere Gruppen und Organisationen auf. Dem StSR gehen dadurch Delegierte verloren, da diese nach bisheriger Satzung automatisch aus dem StSR ausscheiden. Ausdrücklicher Wunsch des StSR ist es aber, dass diese Delegierten bis zum Ende der aktuellen Periode mit allen (Stimm-) Rechten verbleiben können.

(4) § 9 Der Vorstand - Absatz 1 4. eine Kassiererin oder ein Kassier ist zu streichen

Begründung: Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt und benötigt daher – im Gegensatz zu einem Verein - auch keine/n Kassierer/in. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden von SenA verwaltet. Einblick über die Einnahmen und Ausgaben erhalten Vorstand und Delegiertenversammlung über die Geschäftsstelle.

2. Vorgehen

Alle Änderungspunkte wurden in der Vorlage berichtet.

vom 09.03.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSRS)

– Synopse -

Satzung in der derzeit geltenden Fassung Satzung unter Berücksichtigung der Änderungssatzung
S A T Z U N G über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (StadtseniorenratS – StSRS) Vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), folgende Satzung: S A T Z U N G über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) Vom 29. Januar 2014 (Amtsblatt S. 28), geändert durch Satzung vom ..................... Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben des Stadtseniorenrates (1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden. § 1 Aufgaben und Rechte des Stadtseniorenrates (1) Der Stadtseniorenrat ist eine öffentliche kommunale Einrichtung der Stadt. (2) Der Stadtseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem und gesellschaftspolitischem Gebiet. Er tritt für die Interessen älterer Menschen ein; dies geschieht unter anderem dadurch, dass er an Stadtrat und Stadtverwaltung Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu seniorenrelevanten Fragen heranträgt und so mitwirkt, dass vor allem Probleme örtlicher Bezogenheit gelöst werden.
(3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für Seniorenbelange geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit Seniorenfragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. (3) Nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen durch Aktionen und Veranstaltungen in Bürgerschaft und Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange älterer Menschen geworben und ältere Menschen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über sie betreffende wichtige Angelegenheiten informiert und so auch Auseinandersetzungen mit für Seniorinnen und Senioren relevanten Fragen angeregt werden. (4) Der Stadtseniorenrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. (5) Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse herbei. (6) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden.
§ 2 Organe des Stadtseniorenrates Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand § 2 Organe des Stadtseniorenrates Organe des Stadtseniorenrates sind: 1. die Delegiertenversammlung und 2. der Vorstand
§ 3 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Altenclubs, Seniorengruppen; 2. religiöse Gruppierungen; § 3 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Delegierten folgender Gruppen zusammen: 1. stadtteilbezogene Seniorenclubs, Seniorengruppen; 2. religiöse Gruppierungen;

Die Delegiertenversammlung und der Vorstand legen ihre

jeweiligen Beschlüsse und Stellungnahmen der

Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vor. Die

Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister führt, soweit sie

oder er nicht selbst zuständig ist, die Entscheidung des Stadtrates

oder seiner Ausschüsse herbei.

Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen

Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und

ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die

Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu

werden.

3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit; 6. Arbeitsgemeinschaft Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher; 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e.V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein. (2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich - sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist - bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind verpflichtet, die Arbeit des Stadtseniorenrates nach besten Kräften zu fördern, an den Sitzungen der Delegiertenversammlung, in den Arbeitskreisen und, soweit vertreten, im Vorstand aktiv teilzunehmen. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist. (4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle des oder der ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter. Ist in der Gruppe, der die ausgeschiedene Delegierte oder der ausgeschiedene Delegierte angehört, keine Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter vorhanden, so ist eine Delegierte oder ein Delegierter nach den für die betroffene Gruppe für die Delegiertenwahl gültigen Regeln nachzuwählen. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 3. betriebliche, gewerkschaftliche und Pensionistenvereinigungen; 4. soziale und kulturelle Seniorenorganisationen; 5. gesellschaftliche Gruppen, Sozialverbände, Vereine mit spezieller Seniorenarbeit; 6. Bewohnendenvertretende und Bewohnendenfürsprechende der Nürnberger Senioren- und Pflegeheime; 7. die „Senioren-Initiative Nürnberg e.V.“ (SIN). Jede dieser Gruppen soll mit zehn Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten sein. (2) Die Delegiertenversammlung wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich - sofern nach Ablauf von vier Jahren eine neue Delegiertenversammlung noch nicht gewählt ist - bis zur Neuwahl. (3) Die Delegierten sind verpflichtet, die Arbeit des Stadtseniorenrates nach besten Kräften zu fördern, an den Sitzungen der Delegiertenversammlung, in den Arbeitskreisen und, soweit vertreten, im Vorstand aktiv teilzunehmen. Die Delegierten müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat bzw. den Stadtseniorenrat beschlossen ist. (4) Die Eigenschaft als Delegierte oder Delegierter endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit, Ausschluss oder durch Tod. An die Stelle des oder der ausgeschiedenen Delegierten tritt eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter. Ist in der Gruppe, der die ausgeschiedene Delegierte oder der ausgeschiedene Delegierte angehört, keine Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter vorhanden, so ist eine Delegierte oder ein Delegierter nach den für die betroffene Gruppe für die Delegiertenwahl gültigen Regeln nachzuwählen. Sollte sich eine Gruppe oder Organisation auflösen, dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat. (5) Aus der Delegiertenversammlung kann jemand insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn schuldhaft in grober Weise die Pflichten

dann verbleibt die Delegierte oder der Delegierte noch bis zum Ende

der aktuellen Periode im Stadtseniorenrat.

Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht folgende Personen teilnehmen: zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Referats für Jugend, Familie und Soziales, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sechs Nürnberger Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Bayerisches Rotes Kreuz, Caritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Kultusgemeinde, Stadtmission), sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrats. gemäß Abs. 3 verletzt wurden. Den Ausschluss regelt § 6 Abs. 2. (6) An den Sitzungen der Delegiertenversammlung können in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht folgende Personen teilnehmen: zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Referats für Jugend, Familie und Soziales, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sechs Nürnberger Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Bayerisches Rotes Kreuz, Caritasverband, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Kultusgemeinde, Stadtmission), sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrats.
§ 4 Wahl der Delegiertenversammlung (1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Altenarbeit nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrates geregelt. (2) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (3) Die „Arbeitsgemeinschaft der Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher“ und die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählen die Delegierten der Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. (4) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. § 4 Wahl der Delegiertenversammlung (1) Die Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen ortsansässig sein, eine kontinuierliche nichtkommerzielle Aktivität in der Arbeit für Seniorinnen und Senioren nachweisen können und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Über die Anerkennung und Zuordnung einer Vereinigung oder Einrichtung zu einer der in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen entscheidet der Sozialausschuss; die Delegiertenversammlung gibt hierzu eine Empfehlung ab. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zur Wahl der Delegierten des Stadtseniorenrates geregelt. (2) Jede Organisation, Vereinigung oder Einrichtung bestimmt nach den bei ihr geltenden Regelungen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Wahl der Delegierten ihrer jeweiligen Gruppe. Abs. 4 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. (3) Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen demokratischen Grundsätzen. (4) Wählbar sind nur Nürnberger Einwohnerinnen und Einwohner ab 55 Jahren. Ausgenommen sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die der Gruppe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 angehören. Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat)

Die „Senioren-Initiative Nürnberg e. V.“ wählt die Delegierten ihrer

Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nach ihren eigenen

demokratischen Grundsätzen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für das Delegiertenamt dürfen keiner Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Bezirkstag, Stadtrat) angehören. Wählbar ist nicht, wer nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (5) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie und Soziales durchgeführt. (7) Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl. Dabei soll die Pluralität der Seniorenvereinigungen und - einrichtungen innerhalb der Gruppen nach § 3 gewährleistet sein. angehören. Wählbar ist nicht, wer nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (5) Eine Kandidatur in mehreren Gruppen ist ausgeschlossen. Für den Fall des Ausscheidens einer Delegierten oder eines Delegierten sind in ausreichender Zahl Ersatzdelegierte zu wählen. (6) Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird vom Referat für Jugend, Familie und Soziales durchgeführt. (7) Der Sozialausschuss beschließt Ausführungsbestimmungen zur Wahl. Dabei soll die Vielfalt der Seniorenvereinigungen und - einrichtungen innerhalb der Gruppen nach § 3 gewährleistet sein.
§ 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung beschließt über Seniorenangelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands; 2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten. § 5 Aufgaben der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung beschließt über Angelegenheiten älterer Menschen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abwahl des Vorstands; 2. Festlegung der Aufgaben und Ziele für die Arbeit des Stadtseniorenrats; 3. Beschlussfassung für die Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen der im städtischen Haushalt erfolgten Festlegung; 4. Empfehlungen über die Anerkennung und Zuordnung einer Seniorenvereinigung; 5. Ausschluss einer Delegierten oder eines Delegierten.
§ 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung § 6 Geschäftsgang und Beschlussfassung
(1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen. (2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig. (3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung nach § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5. (4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie und Soziales zuzuleiten. (5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 7 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. (1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig. (3) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung nach § 5 Satz 2 Nr. 2 ergänzt werden. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen gemäß § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5. (4) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und den Delegierten sowie dem Referat für Jugend, Familie und Soziales zuzuleiten. (5) Die Delegiertenversammlung kann sich innerhalb des durch §§ 3 bis 7 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Arbeitsausschüsse Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen. Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden. § 7 Arbeitsausschüsse Sowohl die Delegiertenversammlung als auch der Vorstand können Arbeitsausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgabenstellung und Zusammensetzung zu bestimmen. Aufgaben nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 5 können zur beschlussmäßigen Erledigung nicht übertragen werden.

(1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich

durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche

Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der

Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens

14 Tage vorher schriftlich erfolgen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte

ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der

Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen

Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine

Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten

notwendig.

(1) Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich
durch den Vorstand einberufen; eine außerordentliche
Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der
Delegierten dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder
elektronisch beantragt.
Die Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung muss mindestens
14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte
ordnungsgemäß geladen sind. Beschlüsse der
Delegiertenversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit. Zum Ausschluss von Delegierten ist eine
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten notwendig.
§ 8 Arbeitskreise (1) Arbeitskreise werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Arbeitskreise. (2) Die Arbeitskreise bilden temporäre Untergruppen (UG) zur Behandlung aktueller Themen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates. § 8 Arbeitskreise (1) Arbeitskreise werden in der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie beschließt die Anzahl, Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Arbeitskreise. (2) Die Arbeitskreise werden zur Behandlung aktueller Themen durch temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtseniorenrates.
§ 9 Der Vorstand (1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus folgenden Personen besteht: 1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender; 2. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter; 3. eine Schriftführerin oder ein Schriftführer; 4. eine Kassierin oder ein Kassier; 5. eine Medienbeauftragte oder ein Medienbeauftragter und 6. den Arbeitskreissprecherinnen und Arbeitskreissprechern. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 9 Der Vorstand (1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus folgenden Personen besteht: 1. einer oder einem Vorsitzenden; 2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter; 3. einer Schriftführerin oder einem Schriftführer; 4. einer Medienbeauftragten oder einem Medienbeauftragten und 5. den Arbeitskreissprecherinnen und Arbeitskreissprechern. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode des Stadtseniorenrates. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (2) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, führt die laufenden Geschäfte und beruft und leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Arbeitskreise werden zur Behandlung aktueller Themen durch

temporäre Arbeitsgruppen (AG) unterstützt.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (5) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 8 bis 11 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei deren oder dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme der Vertretung. (4) Für das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl des Vorstandes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt durch die nächste Delegiertenversammlung eine Nachwahl. (5) Der Vorstand kann sich innerhalb des von §§ 8 bis 11 vorgegebenen Rahmens eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Zusammenarbeit (1) Der Vorstand erhält die Sitzungsunterlagen zu allen öffentlichen Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten auf Wunsch die Möglichkeit, in diesen Gremien als Sachverständige angehört zu werden. (2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat zugeleitet. § 10 Zusammenarbeit Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden dem jeweils zuständigen Referat zugeleitet.
§ 11 Geschäftsführung Der Vorstand bedient sich bei der Führung seiner Geschäfte einer im Referat für Jugend, Familie und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle. § 11 Geschäftsführung Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat für Jugend, Familie und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt.
§ 12 Entschädigung § 12 Entschädigung

Der Vorstand wird bei der Führung seiner Geschäfte von einer im Referat

für Jugend, Familie und Soziales eingerichteten Geschäftsstelle

unterstützt.

(1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen. (1) Die Mitglieder des Vorstands und die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets werden nach vorgängigem Vorstandsbeschluss und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren gegen Nachweis erstattet. Unter denselben Voraussetzungen erfolgt ein Ersatz von Teilnahmegebühren für den Besuch örtlicher Tagungen.
§ 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung* um Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 19. Juli 1994 (Amtsblatt S. 278) außer Kraft. ___________________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 05.02.2014 § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung* um Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Stadtseniorenrat der Stadt Nürnberg (Stadtseniorenratsatzung – StSRS) vom 19. Juli 1994 (Amtsblatt S. 278) außer Kraft. ___________________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 05.02.2014

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