TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit
Sitzungszeit
Mittwoch, 08.03.2023, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Norisringrennen 2023: Konzeptvorstellung durch den Bericht
Motorsportclub Nürnberg e. V. OBM/007/2023
hier: Antrag Linke Liste vom 13.06.2022
Sachverständige: Herr Jürgen Schielein, Motorsportclub Nürnberg e.V. Herr Peter Brandmann, Motorsportclub Nürnberg e.V.
König, Marcus
2. Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) Gutachten
Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor OA/012/2023
Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HundeVO)
König, Marcus
3. Entwicklung der Innenstadt: Ergebnisse der Passantenbefragung Bericht
"Vitale Innenstädte 2022" der IFH Köln WiF/002/2023
Fraas, Michael, Dr.
4. Neue Zabo-Linde: Zugänglichkeit für den Stadtteil erhalten Bericht
(Zwischenbericht) WiF/003/2023
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.07.2022
Fraas, Michael, Dr.
5. Belegung des Hauptmarkts im Jahr 2023 mit Veranstaltungen Bericht
ML/001/2023 Anlagen:
Sachverhalt
Tabellarische Übersicht
Vormerkliste Nürnberger Märkte
Termine Hauptmarkt 2022
Fraas, Michael, Dr.
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.01.2023,
öffentlicher Teil
OBM/007/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 08.03.2023 öffentlich Bericht
Arbeit
Betreff: Norisringrennen 2023: Konzeptvorstellung durch den Motorsportclub Nürnberg e. V.
hier: Antrag Linke Liste vom 13.06.2022
Sachverständige: Herr Jürgen Schielein, Motorsportclub Nürnberg e.V. Herr Peter Brandmann, Motorsportclub Nürnberg e.V.
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage OBM/007/2023
Norisringrennen 2023: Konzeptvorstellung durch den Motorsportclub Nürnberg e.V.
hier: Antrag der Linken Liste vom 13.06.2022
Sachverständige:
Herr Jürgen Schielein, Motorsportclub Nürnberg e.V.
Herr Peter Brandmann, Motorsportclub Nürnberg e.V.
Über die Planungen für das Norisringrennen 2023 und die künftige Konzeption berichten Herr Jürgen Schielein (2. Vorstandsvorsitzender) und Herr Peter Brandmann (Vorstand Finanzen).
'Rv/A
OBERBÜRGERMEISTER ÖÖ 11
H. /........Nr....... Zur Stellungnahme Antwort vor Absen dung vorlegen 5 Antwort zur Unterschrift vorlegen
StRin Marion Padua - Fünferplau 2,90403 Nürnberg Stadträtin Marion Padua Fünferplatz 2 Herrn Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg 90403 Nürnberg Marcus König Telefon: 0160 - 94 19 19 72 Rathausplatz 1 https://linke-liste-nürnberg.de marion.padua@linke-liste-nuernberg.de 90403 Nürnberg Nürnberg, 13.06.2022
Antrag an die Stadtratssitzung am 22.6.2022: Absage des Norisring-Rennens 2022
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
vieles deutet darauf hin, dass der Verbrennungsmotor bald Geschichte sein wird. Zuletzt hat das EU-Parlament beschlossen, den Verkauf von Neuwagen mit Verbrennungsmotor ab 2035 verbieten zu wollen. Die Stadt Nürnberg hat sich im „Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität“ zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik im Sinn einer Bekämpfung des Klimawandels bekannt. Dennoch soll auch dieses Jahr wieder rund um die Zeppelintribüne das Norisring-Rennen stattfinden - eine Leistungsschau PS-starker Boliden mit Verbrennungsmotoren, bei der es auch und vor allem darum geht, die Begeisterung für derlei Fahrzeuge am Leben zu halten.
Die LINKE LISTE stellt den Antrag:
Die Stadt sagt das diesjährige Norisring-Rennen ab und verzichtet auch in den kommenden Jahren darauf, eine Genehmigung für die Ausrichtung der Veranstaltung zu erteilen. Sie setzt damit ein Zeichen gegen eine Veranstaltung, die für Lärmbelästigung, klimaschädliche Abgasemission und eine Technologie von gestern steht.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Padua Stadträtin LINKE LISTE Nürnberg
Beschlussvorlage OA/012/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 25.01.2023 öffentlich Gutachten
Arbeit
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 08.03.2023 öffentlich Gutachten
Arbeit
Stadtrat 15.03.2023 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung – HundeVO)
Anlagen: Hundehaltungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung (Anlage 1) Entwurf der neuen Hundehaltungsverordnung (Anlage 2) Begründung zur Hundehaltungsverordnung (Anlage 3)
Sachverhalt (kurz):
Nach Art. 18 Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Die bisherige Hundehaltungsverordnung vom 20.03.2003 tritt gesetztlich nach 20 Jahren außer Kraft. Ein Neuerlass der Verordnung wird als erforderlich angesehen. Gegenüber der derzeitigen Verordnung soll der räumliche Geltungsbereich geändert werden. Unverändert bleibt die Leinenpflicht für Kampfhunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet. Für andere große Hunde wird die Leinenpflicht in der Altstadt anstatt auf mehrere zerstückelte Bereiche auf die gesamte Altstadt ausgeweitet. Im übrigen Stadtgebiet wird die Anleinpflicht auf ausgewiesene Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche beschränkt.
Regelungen für das Halten und Mitführen von Hunden oder Tieren in anderen Satzungen und Verordnungen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt (z. B. Grünanlagensatzung, Jahrmarktsatzung, Volksfestverordnung).
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Ein Leinenzwang für Hunde betrifft hundehaltende Personen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Herkunft oder anderen Diversity-Merkmalen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. III/ASN
SÖR
3. BM
Gutachtenvorschlag:
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HundeVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 08.03.2023 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HundeVO) beschlossen.
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren
durch Hunde
(HundehaltungsVO – HVO)
Vom 20. März 2003 (Amtsblatt S. 143),
geändert durch Verordnung vom 8. August 2018 (Amtsblatt S. 346)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i .d .F. d. Bek. vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht: § 1 Verbote § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausnahmen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 In-Kraft-Treten; Geltungsdauer
§ 1
Verbote
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. (2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde auf allen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen. Das gleiche gilt auch für leinenpflichtige Hunde gemäß § 2 Abs. 2 in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen sowie auf dem Platz „Beim Tiergärtnertor“ und im Bereich der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof) einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke. Die Regelungen in der Grünanlagensatzung über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt. (3) Die Person, die einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. (4) Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und leinenpflichtige Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Als Kampfhunde gelten Hunde, die auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind.
-
Nachtrag August 2018 1
-
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet: a) Pit-Bull, b) Bandog, c) American Staffordshire Terrier, d) Staffordshire Bullterrier, e) Tosa-Inu. 2. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: a) Alano, b) American Bulldog, c) Bullmastiff, d) Bullterrier, e) Cane Corso, f) Dog Argentino, g) Dogue de Bordeaux, h) Fila Brasileiro, i) Mastiff, j) Mastin Espanol, k) Mastino Napoletano, l) Perro de Presa Canario (Dogo Canario), m) Perro de Presa Mallorquin, n) Rottweiler. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Nr. 1 erfassten Hunden. 3. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. (2) Leinenpflichtige Hunde sind: 1. große Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen; hierzu zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge; 2. die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Hunde. (3) Fußgängerzonen sind solche Bereiche, die nach Art. 53 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als Fußgängerbereiche gewidmet und nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO durch die Zeichen 242 und 243 als solche gekennzeichnet sind. (4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 4 a StVO durch die Zeichen 325 und 326 als solche gekennzeichnet sind. (5) Beschränkt-öffentliche Wege in Grünanlagen sind solche Wege, die nach Art. 6 BayStrWG als beschränkt-öffentliche Wege gewidmet sind und mindestens mit einer Wegeseite an eine Grünanlage angrenzen. (6) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze.
2 68. Nachtrag August 2018
Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).
§ 3
Ausnahmen
Von § 1 Abs. 2 sind ausgenommen: 1. Behindertenbegleithunde; 2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz; 3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind; 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie 5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten; 2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen; 3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.
§ 5
In-Kraft-Treten; Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 04. Oktober 1993 (Amtsblatt S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2002 (Amtsblatt S. 720) außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003
- Nachtrag August 2018 3
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung – HundeVO)
Vom .......................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht: § 1 Leinenpflicht, Mitführverbot § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausnahmen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten; Geltungsdauer
§ 1
Leinenpflicht, Mitführverbot
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. (2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind folgende Hunde stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen: 1. Kampfhunde in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet, 2. große Hunde in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Bereich innerhalb des Altstadtrings außerhalb ausgewiesener Hundefreilaufzonen, in der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke) sowie in ausgewiesenen Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen im gesamten Stadtgebiet. Der Altstadtring wird durch folgenden Straßenverlauf gebildet (im Uhrzeigersinn im Norden beginnend): Vestnertorgraben, Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben, Frauentorgraben, Am Plärrer, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben. Die an diesen Straßen auf der der Altstadt zugewandten Seite verlaufenden Gehwege gehören zum leinenpflichtigen Bereich. (3) Auf öffentlichen Kinderspielplätzen und in deren näheren Umgriff dürfen Kampfhunde und große Hunde auch an der Leine nicht mitgeführt werden. (4) Die Person, die einen Kampfhund oder einen großen Hund in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. (5) Regelungen für das Halten und Mitführen von Hunden und Tieren in anderen Satzungen und Verordnungen sowie durch Anordnungen im Einzelfall bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Eigenschaft als Kampfhund bestimmt sich nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. (3) Öffentliche Anlagen sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen und der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen sind. (4) Öffentliche Wege, Straßen und Plätze sind solche im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). (5) Fußgängerzonen sind solche Bereiche, die nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als Fußgängerbereiche gewidmet und nach § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Zeichen 242.1 und 242.2 (lfd. Nrn. 21 und 22 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) als solche gekennzeichnet sind. (6) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 2 StVO durch die Zeichen 325.1 und 325.2 als solche gekennzeichnet sind. (7) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen, usw.).
§ 3
Ausnahmen
Von § 1 Abs. 2 und 3 sind ausgenommen: 1. Behindertenbegleithunde; 2. Diensthunde der Bundes- und Landespolizei, des Strafvollzuges, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz; 3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind; 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind; 5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten; 2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen großen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt;
- entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen.
§ 5
Inkrafttreten; Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HundehaltungsVO – HVO) vom 20. März 2003 (Amtsblatt S. 143), geändert durch Verordnung vom 8. August 2018 (Amtsblatt S. 346) außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 08.03.2023
Vollzug des Landes-Straf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)
Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung - HundeVO)
Begründung zur Verordnung
Nach Art. 18 Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umher- -
laufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öf
fentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der
räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse ab
zustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tra
gen ist. Der Erlass einer solchen Verordnung ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungs-
kreises (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG).
Die bisherige Hundehaltungsverordnung vom 20.03.2003 tritt nach 20 Jahren Geltungsdaue
gesetzlich außer Kraft (Art. 50 Abs. 2 LStVG). Ein Neuerlass der Verordnung wird als erfor-
derlich angesehen. Zu Art. 18 LStVG enthält die Bekanntmachung des Bayerischen Staats-
ministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 08.08.1986, zuletzt geändert durch Bekanntma
chung vom 05.06.2021, Vollzugshinweise, die im vorliegenden Verordnungsentwurf berück-
sichtigt sind. Gegenüber der derzeitigen Verordnung soll der räumliche Geltungsbereich ge-
ändert werden.
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Unverändert bleibt die Leinenpflicht für Kampfhunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet. Für andere leinenpflichtige Hunde gilt die Leinenpflicht bisher in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen sowie auf dem Platz „Beim Tiergärtnertor“ und im Bereich der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof) einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke. Diese Regelung führt zu zerstückelten und unübersichtlichen Anleinbereichen in der belebten Altstadt und einem engen Wechsel von Bereichen mit und ohne Leinenpflicht. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung muss für die Hundehalter/-innen aber hinreichend klar erkennbar sein. Da es in der Altstadt ein verzweigtes Netz von Fußgängerzonen gibt und auch außerhalb dieser Zonen viele Menschen unterwegs sind, wird die Leinenflicht auf die gesamte Altstadt einschließlich Königstorpassage ausgeweitet. Der Tiergärtnertorplatz liegt in diesem Bereich und muss deshalb nicht mehr gesondert aufgeführt werden.
Außerhalb der Altstadt werden Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche (umgangssprachlich als Spiel- oder Wohnstraßen bezeichnete Straßen) in die Leinenpflicht einbezogen. Nach Auskunft des Verkehrsplanungsamtes setzt die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass die typische Trennung einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. Dadurch, dass es keine Gehwege gibt, wird die Fahrbahn von allen Verkehrsteilnehmer gleichermaßen genutzt und es kommt zu einem Mischverkehr, bei dem freilaufende Hunde eine besondere Gefährdung darstellen.
Beschränkt-öffentliche Wege in Grünanlagen brauchen in der Hundehaltungsverordnung nicht aufgeführt werden, da sie Bestandteile der Grünanlagen sind und dort nach der Grünanlagensatzung eine Anleinpflicht für alle Hunde gilt (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 GrünanlS).
Eine Ausweitung der Leinenpflicht auf weitere Teile des Stadtgebietes oder das ganze Stadtgebiet wird nicht für verhältnismäßig gehalten. Nach Nr. 18.2 VollzBekLStVG gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen. Zwar gibt es auch außerhalb der Altstadt auf Gehwegen einen engen Personenverkehr und Gefahren durch freilaufende Hunde. Insgesamt ist die Personendichte dort aber wesentlich geringer als in der Altstadt oder in Fußgängerzonen. Wollte man eine Leinenpflicht auf allen Gehwegen, müsste die Leinenpflicht auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt werden. In fast allen bayerischen Großstädten gibt es eine Beschränkung auf die stark belebten Innenstadtbereiche.
Zu § 1 HundeVO
Abs. 1
Absatz 1 stellt eine allgemein anerkannte Anforderung und einen Appell für das Führen von Hunden dar, der noch keine konkrete Anforderung bzgl. des freien Umherlaufenlassen enthält. Ein Verstoß hiergegen ist deshalb nicht in § 4 als Ordnungswidrigkeit aufgeführt.
Abs. 2 und 3
Von unangeleinten Hunden gehen aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leben und Gesundheit sowie für andere Hunde (Eigentum) aus, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen. Dabei bedarf es keines Nachweises einer konkreten Gefahrenlage durch statistische Zahlen oder gar verlässlich dokumentierte Vorfälle mit unangeleinten Hunden im Geltungsbereich der Verordnung, denn schon die allgemeine Lebenserfahrung belegt aufgrund der (potentiellen) Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden die erforderliche abstrakt-generelle Gefahrenlage. Zum natürlichen Verhaltensrepertoire von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet (VGH München, Beschluss vom 15.04.2021 – 10 NE 20.283). Auch ein zunächst bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen – vor allem Kinder und ältere Menschen – gegenüber freilaufenden Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen, denn gerade auch ängstliches (gegenüber Hunden „falsches“) Verhalten kann bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen (BayVerfGH, Beschluss vom 25.6.2019 – Vf. 4-VII-17). Eine abstrakte Gefahr für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ist daher bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung bei unangeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der potentiellen Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden zu bejahen. Dabei dürfen an die Prognose der Gelegenheit zu solchen Begegnungen zwischen Hund und Mensch beziehungsweise zwischen Hunden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht, dass es „einen relevanten Personenverkehr“ gibt (VGH München, Urteil vom 25.01.2022 – 10 N 20.1227).
Die gemeldeten Beißvorfälle in Nürnberg zeigen, dass ein Anleinen von Hunde Gefahren für Menschen und Tiere, in der Regel andere Hunde, vermindern kann. In der Regel sind bei Beißvorfällen die Hunde nicht angeleint. Die Örtlichkeiten, der Ablauf und das Alter der beteiligten Personen werden nicht gespeichert, so dass hierzu keine statistischen Auswertungen möglich sind.
| Beißvorfälle | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
|---|---|---|---|---|---|
| gegen Menschen | 45 | 21 | 44 | 32 | 29 |
| gegen Tiere | 22 | 29 | 41 | 32 | 22 |
| Summe | 67 | 50 | 85 | 64 | 51 |
Die Leinenpflicht steht dabei auch im Einklang mit dem Wortlaut des Art 18 Abs. 1 LStVG. Der Gesetzgeber hatte für die Beschränkung des freien Umherlaufens, wie aus der Gesetzesbegründung der Staatsregierung abzulesen ist, insbesondere diese vor Augen (vgl. LT- Drs. 12/3092, S. 4: „Anleinpflichten“). Die Ermächtigung zum Erlass einer Leinenpflicht mit der Pflicht zum Führen an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge wurde insoweit ordnungsgemäß ausgefüllt, denn Art. 18 Abs. 1 LStVG ermächtigt auch zum Erlass näherer Regelungen hinsichtlich der Eigenschaften der zu verwendenden Hundeleinen. Dabei sind § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Hundehaltungsverordnung als nähere Erläuterungen des „Führens“ eines leinenpflichtigen Hundes zu verstehen.
Die Leinenpflicht ist geeignet, den in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG aufgeführten Gefahren zu begegnen. Die Leine schränkt den Bewegungsradius des leinenpflichtigen Hundes auf die von dem Hundeführer gewährte Länge, hier maximal auf eine Länge von 120 cm, ein und reduziert so die aus der tierischen Unberechenbarkeit resultierenden Risiken durch die oben aufgezählten Verhaltensweisen.
Die Leinenpflicht ist ebenfalls erforderlich, die Gefahren zu verhindern. Dass insofern mildere, gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen würden, ist nicht ersichtlich (Art. 8 Abs. 1 LStVG).
Die Leinenpflicht ist auch angemessen. Die durch sie hervorgerufenen Beeinträchtigungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck (Art. 8 Abs. 2 LStVG). Das Ausmaß und die Intensität der Beeinträchtigungen sind begrenzt. So bezieht sich die Leinenpflicht nach § 1 Abs. 2 der Hundehaltungsverordnung neben Kampfhunden allein auf große Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, und erwachsene Tiere der dort aufgezählten Rassen. Wegen des hohen Rangs, der den betroffenen Schutzgütern zukommt, ist die Anordnung der Leinenpflicht, die eine relativ geringfügige Beeinträchtigung für Hundeführer/-innen darstellt, als eine angemessene, im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmende Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit anzusehen. Außerdem bezieht sich die Leinenpflicht innerhalb der geschützten Bereiche lediglich auf öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze. Für große Hunde gilt eine Leinenpflicht nur in einem kleinen Teil des Stadtgebietes.
Sich in Einzelfällen ergebende Unbequemlichkeiten sind für die Hundehalter/-innen regelmäßig hinzunehmen, gegebenenfalls ist es ihnen zuzumuten, für die Möglichkeit freien Auslaufs eines Hundes auch organisatorische Vorkehrungen zu treffen (ThürOVG, Urteil vom 26.4.2007 – 3 N 699/05). Im Ergebnis verbleiben den Hundehaltern/-innen ausreichende Möglichkeiten, ihre Hunde im Gemeindegebiet unangeleint herumlaufen zu lassen.
Maßgebliches Kriterium für die räumliche Beschränkung der Pflicht zum Anleinen von Kampfhunden und großen Hunden und dem Mitführverbot auf Kinderspielplätzen und in deren näheren Umfeld ist das Vorhandensein einer abstrakten Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Rechtsgüter. Von einer solchen abstrakten Gefahrenlage ist in den in die Verordnung aufgenommenen Gebieten auszugehen, da es sich insoweit um Örtlichkeiten mit erfahrungsgemäß hohem Personenaufkommen handelt, in denen es besonders häu-
fig zu Kontakten zwischen Menschen und Hunden und daraus entstehenden Konflikten kommen kann. Insbesondere handelt es sich um Orte, an denen sich Personengruppen aufhalten, die gegenüber tierischer Unberechenbarkeit in Form der oben genannten Verhaltensweisen in herausgehobenem Maße vulnerabel sind und daher die Verwirklichung der abstrakten Gefahr leicht zu besonders schweren Schäden führen kann. Anlass für Gesetzgebungsverfahren zu Art. 18 LStVG waren damals gerade auch Schadensfälle in Bezug auf Kinder und ältere Menschen, die man besonders schützen wollte (vgl. LT-Drs. 12/3092, S. 4). Des Weiteren sind die von der Verordnung umfassten Bereiche Orte, die für die genannten Hunde besonders herausfordernd sind, zum Beispiel wegen der Vielzahl der Personen, des Lärms und der Gerüche, wo sich also die abstrakte Gefahr tierischer Unberechenbarkeit gleichsam situativ verdichtet. Gleichzeitig hat eine Hundeleine eine gewisse Reichweite, so dass ihre Verwendung nicht gänzlich ausschließen kann, dass sich plötzlich die tierische Unberechenbarkeit entfaltet und die entsprechenden Gefahren verwirklichen, weshalb die besonders vulnerable Gruppe der Kinder darüber hinaus noch einmal zusätzlich geschützt werden muss. Kinder haben beim Spielen auf Kinderspielplätzen Hunde nicht im Auge und verhalten sich auch in der Nähe von Hunden unbedacht. Kinderspielplätze sind als öffentliche Anlagen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG zu qualifizieren. Es handelt sich um Flächen, die unabhängig von einer Verkehrsfunktion im weitesten Sinne der Erholung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. Da der Begriff der öffentlichen Anlagen im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nicht geregelt wird, bedarf es keiner straßenrechtlichen Widmung (VGH München, Urteil vom 25.01.2022 – 10 N 20.1227).
Die unterschiedlichen Geltungsbereiche der Leinenpflicht für Kampfhunde und große Hunde sind verhältnismäßig, da bei Kampfhunden auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht o-
der Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren auszugehen ist
Abs. 1 LStVG).
Abs. 4
Die Anforderung in Abs. 4, dass die Person, die einen Kampfhund oder einen großen Hund in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen führt, dabei jederzeit in der Lage sein muss, das Tier körperlich zu beherrschen, ist Voraussetzung dafür, dass das Führen an der Leine auch seine Schutzfunktion erfüllt. Ohne die erforderliche körperliche Beherrschung könnte sich ein Kampfhund oder großer Hund schon bei einem plötzlichen leichten Anziehen losreißen. Aufgrund der Beschränkung in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG kann auch die körperliche Beherrschbarkeit nur auf Kampfhunde und große Hunde sowie öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze beschränkt werden.
Abs. 5
In Satzungen und Verordnungen für besondere öffentliche Einrichtungen oder Bereiche gibt es weitergehende Beschränkungen zum Mitführen von Hunden oder Tieren (z.B. Grünanlagensatzung, Jahrmarktsatzung, Volksfestverordnung, Bädersatzung, Stadionverordnung, Naturschutzgebietsverordnungen). Da diese Satzungen und Verordnungen eine andere Rechtsgrundlage haben, werden diese von der Hundehaltungsverordnung nicht berührt. Da diese Ermächtigungsnormen spezielle Geltungsbereiche und keine Beschränkungen auf große Hunde und Kampfhunde haben, sollen deren Geltungsbereiche auch nicht in die Hundehaltungsverordnung aufgenommen werden.
Zu § 2 HundeVO
Der Begriff des „Kampfhundes“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung entspricht demjenigen in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“. Um die Hundehaltungsverordnung nicht bei einer Änderung in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ aufgeführten
Hunderassen ändern zu müssen, wird nur auf diese Verordnung verwiesen und nicht wie bisher die Hunderassen eigens aufgeführt.
Die in § 2 Abs. 2 enthaltene Definition der „großen Hunde“ als Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, entspricht Nr. 18.1 VollzBebLStVG und wird von der Rechtsprechung als sachgerecht gebilligt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.9.2001 – 24 N 00.1638).
Öffentliche Anlagen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 LStVG sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen, für diesen Zweck ausgestaltet und angelegt wurden und für die Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet oder überlassen sind. Nicht entscheidend ist, ob es sich um öffentliche Einrichtungen handelt oder ob sie Eigentum der Stadt sind. Nicht um eine öffentliche Fläche handelt es sich, wenn sie ausdrücklich oder ersichtlich nicht der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen ist (z.B. im Gemeinschaftseigentum stehende Grünflächen in Wohnanlagen) (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Mai 2018).
Zu § 3 HundeVO
§ 3 HundeVO nimmt Hunde von § 1 Abs. 2 und 3 HundeVO aus, bei denen es nicht sachgerecht zur Erfüllung ihrer Aufgabe ist, dass sie den dortigen Regelungen unterliegen. Die Ausnahmen entsprechen Nr. 18.2 VollzBekLStVG. Insbesondere können Blindenhunde blinde Personen oder hochgradig Sehbehinderte nur dann führen, wenn sie mit ihnen durch ein aus leichten Metall- und Kunststoffstangen bestehendes - Gestell unmittelbaren und festen Körperkontakt haben. Der Einsatz einer Hundeleine scheidet deshalb in den Fällen, in denen sich Blinde oder hochgradig Sehbehinderte eines Blindenhundes bedienen, naturgemäß von vornherein aus. Zudem handelt es sich bei den genannten Hunden um Tiere, die eine speziellen Ausbildung absolviert haben und von denen daher regelmäßig keine solche Gefahr, wie von anderen Hunden, ausgeht.
Zu § 4 HundeVO
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes
2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Um Verstöße mit einer Geldbuße
ahnden zu können, muss die Hundehaltungsverordnung die Tatbestände mit Verweis auf die
zugrundeliegende Bußgeldvorschrift selber bestimmen (Art. 4 Abs. 1 LStVG).
Zu § 5 HundeVO
In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt. Eine mit
Geldbuße bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall
auf mehr als 20 Jahre (Art. 50 Abs. 1 und 2 LStVG).
Anmerkung zur Verordnung:
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG kann die Leinenpflicht nur für Kampfhunde und große Hunde erlassen werden. Große Hunde sind nach Nr. 18.1 VollzBekLStVG Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Die Gemeinden sind an diese Beschränkung gebunden. In seiner Beratung ging der Bayerische Landtag davon aus, dass bei kleinen Hunden das Gefährdungspotential und das Ängstigungspotential geringer sind (Plenarprotokoll 12/52 v. 21.05.1992, S. 3409). Dies ist im Hinblick auf die Beißvorfälle in Nürnberg und darauf, dass Gefahren durch nicht angeleinte Hunde unabhängig von der Größe und nicht nur durch eine höhere Beißkraft bestehen, unbefriedigend und nicht erklärbar. Um aber alle Hunde in die Leinenpflicht einbeziehen zu können, müsste Art. 18 Abs. 1 LStVG geändert werden. Vielfach geht die Gefahr von der Person aus, die am anderen Ende der Leine ist. Ein Großteil der Beißvorfälle könnte verhindert werden, wenn Personen, die Hunde ausführen, geschult im Umgang mit ihren Tieren wären. Sinnvoll wäre es deshalb, wenn für das Halten und Führen von Hunden unabhängig von deren Rasse und
Größe das Ablegen eines Sachkundenachweises (Hundeführerschein) eingeführt werden würde.
Nürnberg, 08.02.2023 Ordnungsamt i.V. Pollack (5330)
WiF/002/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 08.03.2023 öffentlich Bericht
Arbeit
Betreff: Entwicklung der Innenstadt: Ergebnisse der Passantenbefragung "Vitale Innenstädte 2022"
der IFH Köln
Bericht:
Die Wirtschaftsförderung Nürnberg beauftragte im Jahr 2022 das Institut für Handelsforschung Köln (IFH) eine Befragung von Passantinnen und Passanten in der Nürnberger Innenstadt durchzuführen. Ziel war es, neben der Besucherstruktur auch Informationen zum Einkaufsverhalten der Passantinnen und Passanten sowie deren Meinung zur Attraktivität der Nürnberger Innenstadt zu erhalten. Die Befragung fand im Rahmen der deutschlandweiten Studie „Vitale Innenstädte 2023“ statt. Durch die standardisierte Befragung in den teilnehmenden Städten ist ein Vergleich Nürnbergs mit anderen Großstädten möglich. Außerdem findet die Befragung im zweijährigen Turnus statt und lässt damit einen Vergleich über die Zeit zu. Nürnberg nahm zuletzt im Jahr 2018 teil, setzte aber im Corona-Jahr 2020 aus. Die Teilnahme an der Studie wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen des Projekts "Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung" gefördert.
Wesentliche Ergebnisse der Befragung lauten:
-
Die Nürnberger Innenstadt ist weiterhin attraktiv.
-
Das Hauptmotiv des Innenstadtbesuchs ist Einkaufen / Shopping.
-
Die meisten Personen (56 %) gaben an, zwar auch online einzukaufen, trotzdem aber
unverändert häufig die Innenstadt zu besuchen.
-
Etwa 28 % gaben an, infolge Onlineshopping weniger häufig in die Innenstadt zu gehen.
-
Das Einkaufsverhalten hat sich verändert; die reinen Versorgungseinkäufe und gezielte
Einkäufe nehmen eher ab.
- Der Erlebnischarakter und Flanieren stehen im Vordergrund – Einkaufen ist Teil der
Freizeitgestaltung.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja keine Diversity Relevanz
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Entwicklung der Innenstadt: Ergebnisse der Passantenbefragung "Vitale Innenstädte
2022" des IFH Köln
Sachverhaltsdarstellung:
Um über Entwicklung und Lage der Innenstadt verlässliche Aussagen treffen zu können, ist eine valide Datenbasis nötig. Ein Bild über die Besucherinnen und Besucher der Nürnberger Innenstadt sowie deren Verhalten und Aktivitäten liefert die im Jahr 2022 beauftragte Untersuchung „Vitale Innenstädte 2022“ – eine deutschlandweite Befragung von Passantinnen und Passanten, an der auch Nürnberg teilnahm. Deren Ergebnisse bekräftigen die im RWA am 02.12.2022 vorgestellten Kernaussagen zur Nürnberger Innenstadt:
Nürnbergs Altstadt ist multifunktional und damit resilient. Der Einzelhandel hat nach wie vor eine Leitfunktion. Die Altstadt hat kein strukturelles Leerstandsproblem. Vorhandene Leerstände betreffen überwiegend kleine Ladenlokale und sind nicht räumlich konzentriert.
Auf die als Anlage beigefügte Präsentation mit den zentralen Ergebnissen der Befragung „Vitale Innenstädte 2022“ wird verwiesen.
Erläuterungen zu den Folien:
Folie 2: Grundlage der neusten Daten zur Innenstadt bildet die Kartierung und Befragung der Geschäftslagen im Frühjahr 2022, über deren Ergebnisse bereits im RWA vom 02.12.2022 berichtet wurde. Die Ergebnisse dieser Erhebung bilden zudem die Grundlage für das digitale Leerstands- und Ansiedlungsmanagement, das bei der Wirtschaftsförderung Nürnberg derzeit getestet wird. Angereichert werden die neu gewonnenen Informationen durch Passantenfrequenzmessungen an inzwischen sechs Standorten in der Nürnberger Innenstadt. An einigen Standorten reichen die Zeitreihen zurück bis in das Jahr 2018. Die Standorte sind: Breite Gasse, Karolinenstraße, Kaiserstraße, Pfannenschmiedsgasse, Ludwigsplatz und Königstraße.
Folien 3 bis 5: Die Befragung der Passantinnen und Passanten erfolgt im zweijährigen Turnus und wird vom Institut für Handelsforschung Köln durchgeführt. Im Jahr 2022 nahmen 111 Städte daran teil, in denen insgesamt über 68.000 Personen befragt wurden.
Die Befragung von Passantinnen und Passanten gibt einen Aufschluss über die Besuchsstruktur, d.h. wer kommt in die Innenstadt, über deren Einkaufverhalten, z.B. wie viele Geschäfte werden besucht, sowie über die Eindrücke zur jeweiligen Innenstadt, z.B. wie wird die Erreichbarkeit der Innenstadt bewertet.
Die Teilnahme an der standardisieren Befragung ermöglicht auch einen Vergleich mit den Innenstädten anderer Großstädte. Dies waren im Jahr 2022 Hamburg, Bremen, Berlin, Dortmund, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Leipzig, Köln und Stuttgart. Bei vielen Fragen ist außerdem ein Vergleich über die Zeit möglich. Nürnberg hatte zuletzt im Jahr 2018 an der Befragung teilgenommen.
In Nürnberg wurden insgesamt 2001 Interviews an 18 Standorten, an zwei Tagen, Donnerstag, den 29.09.2022, und Sonntag, den 01.10.2022, durchgeführt.
Folie 6: Aus den 2001 Interviews entstand ein Besucherprofil einer durchschnittlichen Innenstadtbesucherin, die meistens aus Nürnberg kommt (61 Prozent), im Durchschnitt 36 Jahre alt ist, mit dem ÖPNV anreist (49 Prozent) und für mehr als zwei Stunden (54 Prozent) in die Innenstadt kommt.
Folie 7: Hauptmotiv des Innenstadtbesuchs im Jahr 2022 war das Einkaufen bzw. der Einkaufsbummel. Rund 69 Prozent der Befragten gaben dies als Anlass für ihren Innenstadtbesuch an. Auch in anderen Großstädten war Shopping das Hauptmotiv für den Besuch, dort allerdings etwas weniger häufig genannt (63 Prozent). Der in Nürnberg vergleichsweise hohe Anteil an Innenstadtbesuchen zum Einkaufen steht im Einklang mit der hohen Einkaufszentralität der Stadt. Nürnberg hat im bundesweiten Großstadtvergleich die höchste Einkaufszentralität, d.h. die Einzelhandelsumsätze sind höher als die in der Stadt vorhandene Kaufkraft. Dies bedeutet, dass zahlreiche Menschen aus dem Umland zum Einkaufen nach Nürnberg kommen. Auch aufgrund dieser hohen Anziehungskraft dürfte das Shopping-Motiv in der Befragung gegenüber anderen Großstädten so ausgeprägt sein – ein positives Zeichen für den lokalen Einzelhandel.
Folie 8: Die Karte zeigt aus welchen Wohnorten die Befragten kommen. Sie ist auch ein Beleg für den großen Einzugsbereich und die Anziehungskraft Nürnbergs.
Folie 9: Auch in Nürnberg ist ein verändertes Einkaufsverhalten durch die Möglichkeiten des Online-Shoppings spürbar. Zwar geben 56 Prozent der Befragten an, durch das Online- Shopping unverändert häufig die Innenstadt zum Einkaufen zu besuchen, jedoch führt das Online-Angebot bei 28 Prozent dazu, dass sie die Innenstadt seltener besuchen.
Folien 10 und 11: Die Mehrheit der Befragten - fast 54 Prozent – besucht mehrere Geschäfte. Der gezielte Besuch von nur ein bis zwei Geschäften hingegen ging im Vergleich zur Befragung aus dem Jahr 2018 leicht zurück, auf 24 Prozent. Zudem gaben gegenüber dem Jahr 2018 mehr Befragte an, gar kein Geschäft zu besuchen (rund 13 Prozent).
Diese Entwicklung zeigt, dass das Einkaufserlebnis für den Innenstadtbesuch an Bedeutung gewinnt. Die Besucherinnen und Besucher wollen Flanieren und durch mehrere Geschäfte bummeln. Der Rückgang der gezielten Besorgungseinkäufe in ein oder zwei Geschäften ist möglicherweise darauf zurück zu führen, dass diese Einkäufe online getätigt werden können.
Der Innenstadtbesuch entwickelt sich immer weiter von einer Notwendigkeit – der reinen Versorgung mit Waren – zu einem Element der Freizeitgestaltung. Damit treten auch andere Anforderungen an die Innenstädte in den Vordergrund: Aufenthaltsqualität und Erlebnis, die Möglichkeit Neues zu entdecken, gastronomische und kulturelle Angebote.
Folie 12: Die Antworten auf die Frage, wie sich die Attraktivität der Innenstadt nach Meinung der Befragten in den letzten Jahren entwickelt hat, zeigen ein großes Bild der Zufriedenheit: 28,4 Prozent der Befragten geben „leicht verbessert“ bzw. „deutlich verbessert“ an, während für 42 Prozent die Lage unverändert ist. Nur 21 % geben „leicht verschlechtert“ bzw. „deutlich verschlechtert“ an.
Folien 13 und 14: Die Grafik zeigt die Bewertung der Nürnberger Innenstadt mit Blick auf verschiedene Attribute im Vergleich der Großstädte. Fast alle werden gut bewertet.
Insgesamt schneidet die Innenstadt mit der Schulnote 2,3 gut ab. Und damit im Vergleich zu den anderen Großstädten leicht besser. Auch das Einzelhandels-, Gastronomie-, Dienstleistungs-, Freizeit- und Kultur- sowie Veranstaltungsangebot werden gut bewertet.
Bei der Bewertung der Aufenthaltsqualität, des Ambientes, von Flair und Erlebnis schneidet Nürnberg genauso gut ab wie die Vergleichsstädte. Hinsichtlich Gebäude und Fassaden, Sauberkeit, Sicherheit sowie bei touristischen Attraktivität/Sehenswürdigkeiten ist die Nürnberger Innenstadt im Vergleich besser aufgestellt.
Nur die Themen Grünflächen und Stadtbegrünung schneiden im Vergleich zu den anderen Attributen und auch im Vergleich zu den anderen Großstädten etwas schlechter ab. Den Bedarf hat die Stadt längst erkannt – vgl. z.B. Maßnahmen wie die Einrichtung von Pocket
Parks, die Sanierung der Luitpoldstraße oder des Obstmarktes jeweils mit mehr Grün sowie die Schaffung temporären Grüns. Auch das Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat unterstützt im Rahmen der Nürnberger City Werkstatt entsprechende Projekte und hat für mehr Grün im Rahmen der „Summer Street“ in der Adlerstraße, mobile Grünelemente am nördlichen Lorenzer Platz oder am Theresienplatz gesorgt. Auch am Wochenmarkt Hauptmarkt gibt es mobile Grünelemente. All das stärkt die Aufenthaltsqualität und schafft Orte zum Verweilen.
Folie 15: Hinsichtlich der Verbesserungsmöglichkeiten für die Innenstadt finden über die Hälfte der Befragten, dass Orte zum Verweilen und Treffen von Freunden ausgebaut werden müssen. Das ist damit die am häufigsten genannte Forderung. Dahinter landen auf den Plätzen zwei bis fünf: Weitere Geschäfte zum Shoppen und Bummeln, Geschäfte der täglichen Versorgung, Kunst- und Kulturangebote, das Gastronomieangebot.
Folie 16: Die Erreichbarkeit und Mobilität wird überwiegend gut bewertet. Nur
Autofreundlichkeit (3,3) und Parkmöglichkeiten (3,5) erhalten durchschnittlich die Schulnote drei oder schlechter. Das Ergebnis ist jedoch leicht besser als in anderen Großstädten. Hinsichtlich Fußgängerfreundlichkeit schneidet Nürnberg im Ortsgrößenvergleich etwas besser ab. Die Mobilität mit Bus und Bahn wird im Vergleich zu den anderen Großstädten etwas schlechter gewertet. Die Bewertung zur Fahrradfreundlichkeit bewegt sich im Durchschnitt.
Folie 17: Knapp die Hälfte der Befragten kommt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Innenstadt, ein Drittel mit Pkw bzw. Motorrad. Im Vergleich zum Ortsgrößendurchschnitt ist in Nürnberg die ÖPNV-Nutzung leicht geringer, die Kfz-Nutzung etwas höher, ebenso der Innenstadtbesuch zu Fuß etwas höher.
Folie 18: Beim Ausgabeverhalten gibt es zwischen den Nutzerinnen und Nutzern der
verschiedenen Verkehrsmittel kaum Unterschiede.
Folie 19: Zusammenfassung der Ergebnisse der Befragung
Fazit:
Die Ergebnisse der Befragung unterstreichen die im RWA am 02.12.2022 vorgestellten Ergebnisse der Kartierung der Altstadt und der Passantenfrequenzmessungen sowie die im Rahmen der „Zukunftsstrategie Handelsstandort Nürnberg 2030“ gewonnenen Erkenntnisse.
Hauptmotiv des Innenstadtbesuchs ist nach wie vor Einkaufen bzw. Shopping. Hier ist Nürnberg weiterhin gut aufgestellt. Aufmerksamkeit verdient die Tatsache, dass etwa 28 Prozent der Befragten angab, aufgrund Online-Shoppings weniger häufig in die Innenstadt zu gehen. Das Einkaufsverhalten hat sich in den letzten Jahren verändert: Heute steht vor allem der Erlebnis-Charakter im Vordergrund, Einkaufen ist Teil der Freizeitgestaltung. Diese Veränderungen wurden früh erkannt: Schon in der Zukunftsstrategie Handelsstandort Nürnberg 2030 aus dem Jahr 2019 wurden Maßnahmen zur Steigerung der Erlebnisqualität und der Besucher-Convenience definiert. Mit der Nürnberger City Werkstatt wurde ein Projektrahmen geschaffen, um verschiedene Innstadtbelebungsmaßnahmen aus dem Kreise der Innenstadt-Akteurinnen und -Akteure anzustoßen, auszuprobieren (im Sinne eines „trial and error“), zu vereinfachen und schnell in die Umsetzung zu kommen.
Auch werden Defizite bzw. Herausforderungen, die sich aus der Befragung ergeben haben, bereits angegangen: Mehr Grün und mehr Sitzgelegenheiten – damit Orte zum Verweilen – wurden geschaffen, ebenso mobiles Grün (z.B. auf dem Wochenmarkt Hauptmarkt). Weitere Maßnahmen sind in Planung. Auch im Rahmen der Nürnberger City Werkstatt wurden temporäre Grünelemente und Sitzgelegenheiten eingerichtet, aber auch neue Besuchsanlässe geschaffen, wie z.B. das Klaragassenfest oder das 1. Festival für Circus und Straßentheater.
Innenstadtentwicklung ist eine Daueraufgabe. Daher sind auch im Jahr 2023 weitere Projekte im Rahmen der Nürnberger City Werkstadt geplant.
Anmerkung zur Diversity-Relevanz Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.
Referat VII
Ergebnisse der Befragung „Vitale Innenstädte 2022“
des IFH Köln
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit, 8. März 2023
Quelle: Axel Eisele | Wirtschaftsförderung Nürnberg
Datenlage Innenstadt
Kartierung &
Passanten-
Passanten-
Befragung der
frequenz-
Geschäfts- befragung
messungen
lagen
Digitales
Umsatz- &
Leerstands- &
Zentralitäts-
Ansiedlungs-
kennziffer
management
Quelle: Kristof Göttling.
Passantenbefragung „Vitale Innenstädte 2022“
Studiendesign
111 Städte, hohe Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit durch standardisierte
> 68.600 Befragte Befragung (Do. und Sa. im Sept./Okt./Nov. 2022)
Analyse der Besucherstruktur, des Nürnberg: 2.001 Interviews
Einkaufsverhaltens, des Eindrucks etc. (Do. 29.09. und Sa. 01.10.) an 18 Standorten
Die Teilnahme wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
Rahmen des Projekts „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ gefördert
(08/2021 bis 12/2022).
Quelle: Wirtschaftsförderung Nürnberg.
Passantenbefragung „Vitale Innenstädte 2022“
Vergleichsstädte mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Hamburg
Bremen
Berlin (City West)
Dortmund Hannover
Düsseldorf Leipzig
Frankfurt
Köln
Nürnberg
Stuttgart
Passantenbefragung „Vitale Innenstädte 2022“
Befragungsstandorte in Nürnberg
-
Tiergärtnertorplatz: Ecke Bergstraße
-
Äußerer Laufer Platz: Vor denSebalder Höfen
-
Weinmarkt: Ecke Weißgerbergasse
-
Hauptmarkt: Ecke Plobenhofstr.
-
Trödelmarkt: Nördlich der Karlsbrücke und Trödelmarkt10
-
Kaiserstr.: Vor dem Club Mach, Richtung Fleischerbrücke
-
Wespennest: Ecke Gewerbemuseumsplatz
-
Königstr.: Ecke Karolinenstr., vor der Lorenzkirche
-
Ludwigsplatz: U-Bahnausgang Weißer Turm, am Ehekarussell
-
Jakobsplatz: Eingang Ludwigsstr.
-
Färberstraße: Ecke Frauentormauer
-
Königstor: Ecke Frauentormauer
-
Innere Laufer Gasse, Ecke Egidienplatz
-
Zwischen dem Unschlittplatz und der Kneipe Kloster
-
Adlerstr.: Vor dem Parkhaus
-
Breite Gasse: Kreuzung Färberstr.
-
Kornmarkt: Ecke Kartäusergasse
-
Luitplodstr.: Ecke Vordere Sterngasse
Besucherprofil: die Durchschnittsbesucherin
Wer besucht die Innenstadt bzw. wer wurde angetroffen?
WOHNORT JA, ICH WOHNE IN DIESER STADT. GESCHLECHT WEIBLICH ALTER 36 JAHRE VERKEHRSMITTEL ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL (ÖPNV) BESUCHSHÄUFIGKEIT WÖCHENTLICH AUFENTHALTSDAUER MEHR ALS 2 STUNDEN GESAMTATTRAKTIVITÄT DER INNENSTADT NOTE 2,3 EINKAUFEN / EINKAUFSBUMMEL / SHOPPING TOP 3 ANLÄSSE FÜR INNENSTADTBESUCH GASTRONOMIE (Z.B. RESTAURANT, CAFÉ, BAR) ‚VERWEILEN‘ / SIGHTSEEING NEIN, ICH KAUFE ZWAR ONLINE EIN, ABER BESUCHE DIESE INNENSTADT VERÄNDERUNG EINKAUFSVERHALTEN ZUM EINKAUF UNVERÄNDERT HÄUFIG.
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Icons: PureSolution / Shutterstock; DragonStyle / Shutterstock.
Besuchsanlass
Das Shopping-Motiv überwiegt
WARUM SIND SIE HEUTE IN DER INNENSTADT? 69,3 EINKAUFEN/ EINKAUFSBUMMEL/ SHOPPING
38,8 GASTRONOMIE(Z.B. RESTAURANT, CAFÉ, BAR) 38,8
23,4 "VERWEILEN" / SIGHTSEEING 22,1
FREIZEIT-UND KULTURANGEBOT 17,8
BEHÖRDENGANG/ ARZT/ ARBEIT/ AUSBILDUNG NÜRNBERG 14,0 ORTSGRÖßENDURCHSCHNITT DIENSTLEISTUNGSANGEBOT(Z.B. FRISEUR, REINIGUNG, BANK) 9,0
WOHNEN 8,5
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n = 1.987 (Nürnberg), Angaben in % der Befragten.
Besuchsanlass
Wohnort der Befragten
Quelle Karte: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN.
Besuchsanlass
Trotz Online-Shopping besuchen die meisten der Befragten unverändert häufig die Innenstadt,
28,1 % jedoch seltener
HAT SICH IHR EINKAUFSVERHALTEN DURCH DASANGEBOT, ONLINE EINKAUFEN ZU KÖNNEN, IN DEN LETZTEN 2-3 JAHREN VERÄNDERT?
NEIN, ICHKAUFEÜBERHAUPTNICHTONLINEEIN. 15,9 JA, ICHKAUFEVERSTÄRKTONLINEEINUND BESUCHEDAHERDIESEINNENSTADTZUM 28,1 EINKAUFENSELTENER.
NEIN, ICHKAUFEZWAR ONLINEEIN, ABER BESUCHEDIESEINNENSTADTZUMEINKAUFEN 56,0 UNVERÄNDERTHÄUFIG.
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n = 1.987, Angaben in % der Befragten.
Besuchsanlass
Das Einkaufserlebnis zählt: Mehrere Geschäfte werden besucht, gezielte Käufe nehmen ab
WIE VIELE EINZELHANDELSGESCHÄFTE WERDEN SIE HEUTE VORAUSSICHTLICH BESUCHEN?
53,8
48,5
DREI UND MEHR GESCHÄFTE
24
26,9
EIN BIS ZWEI GESCHÄFTE
13,3
10,8
KEINES
2022 2018
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n = 1.987 (2022), n = 1.469 (2018), Angaben in % der Befragten.
Besuchsanlass
Das Einkaufserlebnis zählt: Mehrere Geschäfte werden besucht, gezielte Käufe nehmen ab
WIE VIELE EINZELHANDELSGESCHÄFTE WERDEN SIE HEUTE VORAUSSICHTLICH BESUCHEN?
53,8
41,9
DREI UND MEHR GESCHÄFTE
24
28,7
EIN BIS ZWEI GESCHÄFTE
13,3
13,6
KEINES
NÜRNBERG ORTSGRÖßENDURCHSCHNITT
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n = 1.987 (Nürnberg), Angaben in % der Befragten.
Attraktivität
Insgesamt Zufriedenheit
WIE HAT SICH IHRER MEINUNG NACH DIE ATTRAKTIVITÄT DIESER INNENSTADT INSGESAMT IN DEN LETZTEN JAHREN ENTWICKELT?
| 1,3 | 27,1 | 43,7 | 17,1 | 4,0 |
|---|
DEUTLICHVERBESSERT LEICHTVERBESSERT UNVERÄNDERT LEICHTVERSCHLECHTERT DEUTLICHVERSCHLECHTERT
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n = 1.994, Angaben in % der Befragten.
Attraktivität
Die Gesamtattraktivität der Innenstadt und die einzelnen Angebote werden gut bewertet
SCHULNOTE FÜR NÜRNBERG VERGLEICH ZUR ORTSGRÖßENKLASSE
GESAMTATTRAKTIVITÄT 2,3 2,4
EINZELHANDELSANGEBOT 2,2 2,2
GASTRONOMIEANGEBOT 2,1 2,0
DIENSTLEISTUNGSANGEBOT 2,2 2,3
FREIZEIT- UND KULTURANGEBOT 2,3 2,2
VERANSTALTUNGEN 2,2 2,1
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN. Info: 1.996 ≥ n ≥ 1.990, Bewertung auf einer Skala von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend). Icons: PureSolution / Shutterstock; DragonStyle / Shutterstock.
Attraktivität
Fast alle Attribute sind mit gut bewertet, Defizite werden Grünflächen/Stadtbegrünung gesehen
WIE BEWERTEN SIE DIE ATTRAKTIVITÄT DIESER INNENSTADT IM HINBLICK AUF…?
AUFENTHALTSQUALITÄT/ AMBIENTE/ …
GEBÄUDE/ FASSADEN
WEGE, PLÄTZE,…
GRÜNFLÄCHEN/ STADTBEGRÜNUNG
SAUBERKEIT
SICHERHEIT
LEBENDIGKEIT/ VITALITÄT
NÜRNBERG
ORTSGRÖßENDURCHSCHNITT
FAMILIENFREUNDLICHKEIT
ERLEBNISWERT(NEUESENTDECKEN,…
TOURISTISCHEATTRAKTIVITÄT/ SEHENSWÜRDIGKEITEN
1 2 3 4 5
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN. Info, eigene Darstellung. 1.993 ≥ n ≥ 1.983, Bewertung auf einer Skala von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend).
Attraktivität
Mehrheit der Befragten wünscht mehr Orte zum Verweilen oder zum Treffen von Freunden
WELCHE DER FOLGENDEN ANGEBOTE GEHÖREN IHRER MEINUNG NACH IN DIESE INNENSTADT UND SOLLTEN AUSGEBAUT WERDEN?
ORTEZUMVERWEILENUNDFREUNDETREFFEN(PARKS, PLÄTZE, SITZGELEGENHEITENETC.)
| 51,3 | 27,6 | 18,4 2 | ,6 |
|---|
| 40,7 | 31,8 | 25,4 2 | ,2 |
|---|
GESCHÄFTEZUMSHOPPENUND BUMMELN(Z.B. BEKLEIDUNG, SCHUHE)
GESCHÄFTEFÜRDIETÄGLICHEVERSORGUNG(Z.B. LEBENSMITTEL, DROGERIEWAREN)
| 38,2 | 31,3 | 25,5 | 5,0 |
|---|
KUNST-UNDKULTURANGEBOTE(Z.B. THEATER, MUSEEN, AUSSTELLUNGEN, KONZERTE)
| 33,5 | 30,5 | 30,9 | 5,1 |
|---|
GASTRONOMIEANGEBOTINSGESAMT(Z.B. RESTAURANT, IMBISS, CAFÉ, BAR)
| 29,4 | 31,9 | 36,1 2 | ,6 |
|---|
UNBEDINGT VIELLEICHT EHERNICHT WEIßNICHT
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: 1.994 ≥ n ≥ 1.979, Angaben in % der Befragten.
Mobilität
Erreichbarkeit und Mobilität gut bewertet
WIE BEWERTEN SIE DIE ATTRAKTIVITÄT DIESER INNENSTADT IM HINBLICK AUF ERREICHBARKEIT UND MOBILITÄT?
AUTOFREUNDLICHKEIT
PARKMÖGLICHKEITEN(PKW)
FAHRRADFREUNDLICHKEIT
FUßGÄNGERFREUNDLICHKEIT
NÜRNBERG
ORTSGRÖßENDURCHSCHNITT
MOBILITÄTMITBUS & BAHN
1 2 3 4 5
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. 1.999 ≥ n ≥ 1.991, Bewertung auf einer Skala von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend).
Mobilität
Fast die Hälfte der Befragten kommt mit dem ÖPNV in die Innenstadt
MIT WELCHEM VERKEHRSMITTEL SIND SIE HEUTE IN DIE INNENSTADT GEKOMMEN?
ÖFFENTLICHE 51,8
34,3 PKW / MOTORRAD
9,9 ZUFUß
FAHRRAD/ E-BIKE NÜRNBERG 8,7 ORTSGRÖßENDURCHSCHNITT
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n = 1.989, Angaben in % der Befragten.
Ausgabeverhalten
Kaum Unterschiede im Ausgabeverhalten zwischen den Verkehrsmitteln
WIEVIEL WERDEN SIE VORAUSSICHTLICH BEI IHREM HEUTIGEN INNENSTADTBESUCH AUSGEBEN?
| 21,5 | 64,1 | 14,4 |
|---|
GESAMT
| 22,7 | 68,0 | 9,3 |
|---|
PKW / MOTORRAD
| 21,3 | 62,2 | 16,5 |
|---|
ÖFFENTLICHE
| 23,6 | 59,9 | 16,5 |
|---|
FAHRRAD
| 18,1 | 62,6 | 19,3 |
|---|
ZU FUß
MEHRALS100 € MEHRALS20 € BIS100 € 0 BIS20 €
Quelle: Vitale Innenstädte 2022 -IFH KÖLN, eigene Darstellung. Info: n =1959, Angaben in % der Befragten.
Zentrale Ergebnisse der Befragung
Besuchsanlass
Hauptmotiv des Innenstadtbesuchs ist das Einkaufen; 1. Trotz Online-Shopping besuchen die meisten unverändert häufig die Innenstadt, 2. 28,1 % jedoch seltener; Das Einkaufserlebnis zählt: Mehrere Geschäfte werden besucht, gezielte Käufe nehmen ab; 3.
Attraktivität
Die Gesamtattraktivität der Innenstadt und die einzelnen Angebote werden gut bewertet; 4. Fast alle Attribute sind mit gut bewertet, Defizite werden bei Grünflächen/Stadtbegrünung gesehen; 5. Die Mehrheit der Befragten findet, es braucht mehr Orte zum Verweilen und Treffen von Freunden; 6.
Mobilität
Erreichbarkeit und Mobilität gut bewertet; 7. Knapp die Hälfte der Befragten kommt mit dem ÖPNV in die Innenstadt; 8.
wirtschaft. wirtschaftsblog. nuernberg.de nuernberg.de @Wirtschaft_Nbg Wirtschaft Nürnberg Wirtschaft Nürnberg
Quelle: Axel Eisele | Wirtschaftsförderung Nürnberg, zydney | thenounproject, icons | thenounproject, Twitter
Dr. Michael Fraas Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat Wirtschafts- und Wissenschaftsreferent der Theresienstraße 9 Stadt Nürnberg 90403 Nürnberg
Trotz sorgfältiger Recherche können wir Urheberrechtsverletzungen nicht ausschließen. In diesem Fall bitten wir die Urheber, aufuns zuzugehen
WiF/003/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 08.03.2023 öffentlich Bericht
Arbeit
Betreff:
Neue Zabo-Linde: Zugänglichkeit für den Stadtteil erhalten (Zwischenbericht)
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.07.2022
Anlagen: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.07.2022 Sachverhalt Luftbild und Lageplan
Bericht:
Über die seit einem Jahr geschlossene Gaststätte "Zabo-Linde" in der Zerzalbelshofer Hauptstraße 28 wird Zwischenbericht gegeben.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Diversity Relevanz
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
2. BM
Ref. VI
SPD spd@stadt.nuernberg.de U1, U11 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911 /231-2906 STADTRATSFRAKTION www.spd-stadtratsfraktion.nuernberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911 / 231-3895 NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus { 90403 Nürnberg
l/ju(fß
An den Oberbürgermeister Uvpf der Stadt Nürnber Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg
-
- 'Nürnberg, 12, Juli 2022
Antragsteller: Dr. Blaschke
Neue Zabo-Linde: Zugänglichkeit für den Stadtteil erhalten
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
dem Vernehmen nach steht das Anwesen der Zabo-Linde (Zerzabelshofer Hauptstraße 28) vor dem Verkauf und möglicherweise vor einem Abriss zugunsten einer neuen Bebauung.
Die Zabo-Linde ist ein prägendes Gebäude für den Stadtteil, und das in mehrerlei Hinsicht. Baulich ist die Zabo-Linde als Gasthaus mit Sandsteinfassade eines der letzten verbliebenen Gebäude des alten Stadtteilkerns. Auch wenn das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, wäre hier eine sensible bauliche Weiterentwicklung wünschenswert.
Noch stärker ist die Bedeutung des Gebäudes als Treffpunkt für ganze Generationen aus Zabo und ganz Nürnberg einzuschätzen. In den letzten Jahrzehnten war die Zabo-Linde teils Veranstaltungsort für Musikkonzert, teils Musikkneipe mit regionaler Anziehungskraft und teils einfach Treffpunkt als Biergarten und Gasthof mitten im Ortskern. Dieser gemeinsame Mittelpunkt sollte nicht ersatzlos verschwinden, auch wenn eine Neubebauung erforderlich werden sollte.
Die SPD-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung in den zuständigen Ausschüssen (insbesondere RWA und Kultur) folgenden
Antrag:
- Die Verwaltung nimmt Gespräche mit den Eigentümern auf, um Möglichkeiten einer
sensiblen Weiterentwicklung und einer fortbestehenden Zugänglichkeit für die Bevölkerung (beispielsweise weiterhin als Gasthaus mit Biergarten) zu erörtern, und berichtet hierüber.
- Die Verwaltung prüft und berichtet, ob eine öffentliche oder kulturelle Nutzung von
Teilen des Gebäudes (z.B. als nachbarschaftsverträglicher Musik-Standort oder als sonstige kulturelle Einrichtung) in Betracht kommt, wobei dies nicht zwingend eine städtische Trägerschaft voraussetzen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Brehm Fraktionsvorsitzender Stadtrat
Neue Zabo-Linde: Zugänglichkeit für den Stadtteil erhalten (Zwischenbericht)
Sachverhaltsdarstellung:
Die „Zabo-Linde“ ist für die Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Stadtteil Zerzabelshof von großer Bedeutung. Sie ist als Traditions-Gaststätte und Biergarten Treffpunkt unterschiedlicher Generationen, Veranstaltungsort, teils Musikkneipe mit regionaler Anziehungskraft. Seit über einem Jahr ist die Zabo-Linde geschlossen.
Geltendes Planungsrecht
Planungsrechtlich liegt die Gaststätte im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4243. Dieser verfolgt das Ziel, das Anwesen der Zabo-Linde mit Biergarten und den nördlich angrenzenden Stadtteilplatz in einer räumlichen Einheit zu sichern. . Das Baufenster umfasst den Bestand, eine dreigeschossige Bebauung ist zulässig (II+D). Die Art der Nutzung ist „Mischgebiet“, zulässig sind also Wohnen und diverse nicht störende gewerbliche Nutzungen. In den Freiflächen wird ein „Biergarten“ festgesetzt, der kein Bebauungspotential bietet. Um an die Freifläche des Stadtteilplatzes anzubinden, setzt der Bebauungsplan im Bereich des Biergartens insgesamt sechs zu erhaltende Bäume fest – die „Biergartenfläche“ ist damit in doppelter Hinsicht gegen Überbauung geschützt. Weiterhin ist gemäß Begründung zum Bebauungsplan „der Bestand an alten Wirtshausgärten mit erhaltenswertem Baumbestand an der Zerzabelshofer Hauptstraße (Gaststätte „Zabo-Linde“) […] nach Möglichkeit im jetzigen Zustand als Bestandteil des Ortsbildes und zur ökologischen und stadtklimatischen Verbesserung“ zu belassen
Vorstellungen der Eigentümer-Seite
Ob und wie eine Neunutzung des Standorts weiter zur Belebung bzw. Aufwertung des Stadtteils beitragen könnte, ist maßgeblich von den Vorstellungen und Zielen der Eigentümer- Seite (hier: Privatperson) abhängig. Bislang gibt es keine Information über konkrete Planungen der Eigentümer-Seite, die auf Anfragen der Stadtverwaltung nicht reagiert.
Etwaiges Engagement der Stadt
Für eine etwaige Rolle der Stadt als Trägerin oder Betreiberin einer kulturellen Nutzung stehen weder die erforderlichen finanziellen noch die personellen Ressourcen zur Verfügung. Da sich die Zabo-Linde nicht in einem Stadterneuerungsgebiet befindet, bestehen überdies keine Möglichkeiten, eine Fortentwicklung über Zuschüsse aus der Städtebauförderung des Bundes und des Freistaats Bayern zu unterstützen. Auch für anderweitige öffentliche Nutzungen wurde aus der Stadtverwaltung kein Bedarf angemeldet. Der geltende Bebauungsplan kann den Bestand oder einen Neubau in gleicher Kubatur sichern, er sicher aber vor allem den Biergarten als Freiraum. Ein Erhalt der Gaststätte an sich ist mit dem Baurecht nicht zu gewährleisten.
Anmerkung zur Diversity-Relevanz Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.
Referat VII
| ÖÖ 44 © Stadt Nürnberg Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet Luftbild 2006/2009: © Aerowest GmbH / Google Inc. | |
|---|---|
| Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar. Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zulässig. Die Weitergabe ist im Rahmen der Nutzungsbedingungen möglich. | Zerzabelshofer HHaa.u..ptstraße 28 Erstellt für Maßstab1:500 0 21 m Erstellungsdatum 18.01.2023 Ersteller KWoirFin/1th, Christian |
| © Stadt Nürnberg Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet Luftbild 2006/2009: © Aerowest GmbH / Google Inc. | |
|---|---|
| Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar. Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zulässig. Die Weitergabe ist im Rahmen der Nutzungsbedingungen möglich. | Zerzabelshofer HHaa.u..ptstraße 28 Erstellt für Maßstab1:500 0 21 m Erstellungsdatum 18.01.2023 Ersteller KWoirFin/1th, Christian |
ML/001/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 08.03.2023 öffentlich Bericht
Arbeit
Betreff:
Belegung des Hauptmarkts im Jahr 2023 mit Veranstaltungen
Anlagen:
Sachverhalt
Tabellarische Übersicht
Vormerkliste Nürnberger Märkte
Termine Hauptmarkt 2022
Bericht:
Über die Belegung des Hauptmarkts mit Veranstaltungen im Jahr 2023 gemäß Stand 23.02.2023 wird berichtet.
Demnach gibt es im Jahr 2023 – ohne Berücksichtigung des Wochenmarkts, der Spezialmärkte und ausschließlich auf Sonn- und Feiertage beschränkte bzw. ohne Wochenmarktverlegung stattfindende Veranstaltungen – neun Veranstaltungstage mit großen Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt. Insgesamt kommt es im Jahr 2023 zu 147 Wochenmarkt-Verlegungstagen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Durch die Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt können auch Diversity- Relevante Gruppen wie Familien oder Behinderte betroffen sein.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
ML
Stand: 03.02.2023
Belegung des Hauptmarkts im Jahr 2023 mit Veranstaltungen
Sachverhalt:
Seit dem Jahr 2015 legt das Wirtschaftsreferat eine Jahresübersicht über die geplanten Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt im RWA vor.
1. Rückblick auf das Jahr 2022
Im Jahr 2022 waren – ohne Berücksichtigung des Wochenmarkts, der Spezialmärkte (Ostermarkt, Trempelmarkt, Kunsthandwerkermarkt, Herbstmarkt, Christkindlesmarkt) und ausschließlich auf Sonn- bzw. Feiertage beschränkte bzw. ohne Marktverlegung stattfindende Veranstaltungen (d.h. Töpfermarkt des Vereins Nordbayerischer Töpfer, Schmankerlmarkt der Handwerkskammer, Fronleichnamsfest der katholischen Stadtkirche, Bauernmarktmeile des Bayerischen Bauernverbandes)
- an 14 Tagen große Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt (Blaue Nacht und Bardentreffen, sowie
Landesposaunentag, BioErlebnistage, Food Truck Festival und Red Bull District Ride) und 137 Wochenmarkt-Verlegungstage geplant.
Nach den zahlreichen Absagen aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 konnten die geplanten großen Veranstaltungen wieder stattfinden (nur das Food Truck Festival wurde vom Veranstalter abgesagt). Im Jahr 2022 gab es tatsächlich 142 Wochenmarkt-Verlegungstage.
Auf die Anlage „Verlegungstage 2022“ wird verwiesen.
2. Planung für das Jahr 2023 (Stand: 03.02.2023)
Auch im Jahr 2023 finden auf dem Hauptmarkt wieder Veranstaltungen und Spezialmärkte statt, die zu einer Verlegung des Wochenmarkts vom Hauptmarkt in die Fußgängerzone führen.
Die geplanten Daten zu den Veranstaltungen und Spezialmärkten sind aus der als Anlage beigefügten Tabelle ersichtlich.
Demnach gibt es im Jahr 2023 – ohne Berücksichtigung des Wochenmarkts, der Spezialmärkte (Ostermarkt, Trempelmarkt, Kunsthandwerkermarkt, Herbstmarkt, Christkindlesmarkt) sowie ausschließlich auf Sonn- und Feiertage beschränkte bzw. ohne Marktverlegung stattfindende Veranstaltungen – neun Veranstaltungstage großer Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt.
Von diesen neun Tagen entfallen voraussichtlich vier Tage auf die Stadt als Veranstalter (Blaue Nacht und Bardentreffen) und fünf Tage auf sonstige Veranstalter (hier: Deutscher Evangelischer Kirchentag).
Insgesamt kommt es im Jahr 2023 zu 147 Wochenmarkt-Verlegungstagen. Wie nachfolgende Übersicht zeigt, ist ein Großteil der Wochenmarktverlegungen durch städtische Spezialmärkte (Ostermarkt, Herbstmarkt, Christkindlesmarkt) und städtische Veranstaltungen (Blaue Nacht, Bardentreffen) verursacht. Die Spezialmärkte allein führen im Jahr 2022 zu 109 der insgesamt 147 Verlegungstage.
-
2 -
-
2 -
| Wochenmarkt-Verlegungstage (Kalendertage) verursacht durch | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | Spezial- märkte | Städtische Veranstaltungen | Veranstaltungen Dritter | Sonstiges | Summe | ||||||
| 2013 | 109 | 14 | 0 | 11 | 134 | ||||||
| 2014 | 108 | 17 | 71 | 0 | 196 | ||||||
| 2015 | 113 | 19 | 17 | 0 | 149 | ||||||
| 2016 | 111 | 19 | 0 | 0 | 130 | ||||||
| 2017 | 102 | 18 | 11 | 0 | 131 | ||||||
| 2018 | 109 | 14 | 16 | 0 | 139 | ||||||
| 2019 | 108 | 13 | 9 | 0 | 130 | ||||||
| 2020 | 111 | 13 | 22 | 0 | 146 (PLAN) | ||||||
| 2020 | 41 | 0 | 51 | 0 | 92 (IST) | ||||||
| 2021 | 101 | 14 | 24 | 0 | 139 (PLAN) | ||||||
| 2021 | 27 | 0 | 0 | 0 | 67 (IST) | ||||||
| 2022 | 103 | 14 | 20 | 0 | 137 | ||||||
| 2023 | 109 | 19 | 19 | 0 | 147 |
Hinweis zu der Tabelle: Bei den Zahlen für 2020 und 2021 wurden Plan- und Ist-Zahlen gesondert ausgewiesen, da es aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Abweichungen gekommen ist. Bei den sonstigen Jahreswerten sind die Istzahlen im Regelfall deckungsgleich mit den in der Tabelle stehenden Planzahlen.
Zu weiteren Informationen zur Belegung des Hauptmarkts, insbesondere Zahlen zu den Veranstaltungstagen seit dem Jahr 2000, Marktverlegungstagen sowie Kriterien und Verfahren für die Zulassungen von Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt, wird auf die Stadtratsvorlage vom 30.09.2015 verwiesen.
Zu einzelnen Veranstaltungen, die im Jahr 2023 nicht auf dem Hauptmarkt stattfinden, folgende Anmerkungen: ● Bio Erleben findet im Jahr 2023 nicht statt. Es liegt eine Terminanfrage für das Jahr 2024 vor. ● Der Red Bull District Ride findet alle drei Jahre statt, zuletzt im Jahr 2022. ● Das Fronleichnamsfest wurde im Jahr 2022 am Jakobsplatz (statt wie üblich auf dem Hauptmarkt) ausgerichtet. Für 2023 liegt noch keine Anfrage vor.
Stand 07.02.2023 Übersicht der Veranstaltungen und Märkte 2023 auf dem Hauptmarkt
| Bezeichnung | Veranstaltungs- -zeitraum -tage vom bis | Markt- Markt- verlegungs- verlegungs- zeitraum tage | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Christkindlesmarkt (Abbau) | 01.01. | 16.01. | Marktverlegung des CKM 2022 endete am 16.01.2023. Aus Gründen der Vergleichbarkeit zu den Vorjahren werden diese Tage nicht ausgewiesen. | |||||
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Ostermarkt | 20.03. | 24.03. | 10.04. | 18 | 11.04. | 16.03. - 15.04. | 31 | |
| Verein Nordbayerischer Töpfer e. V. | Töpfermarkt | 29.04. | 30.04. | 2 | 0 | ||||
| Stadt Nürnberg: Kulturreferat | Blaue Nacht | 02.05. | 06.05. | 06.05. | 1 | 07.05. | 01.05.-06.05. | 6 | Seit mindestens 2017 ohne Marktverlegung. |
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Trempelmarkt | 12.05. | 13.05. | 2 | 0 | ||||
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Kunsthandwerkermarkt | 20.05. | 20.05. | 1 | 0 | ||||
| 38. Deutscher Evangelischer Kirchentag Nürnberg 2023 e. V. | Deutscher Evangelischer Kirchentag | 31.05. | 07.06. | 11.06. | 5 | 15.06. | 30.05.-17.06. | 19 | |
| Handwerkskammer Mfr. | Schmankerlmarkt | 18.06. | 18.06. | 1 | 0 | ||||
| Bayer. Bauernverband | Bauernmarktmeile | 09.07. | 09.07. | 1 | 0 | ||||
| Stadt Nürnberg: Kulturreferat | Meistersinger / Bardentreffen | 17.07. | 21.07. | 23.07. | 3 | 26.07. | 17.07.-29.07. | 13 | |
| Deutsche Triathlon Union | Triathlon | 13.08. | 13.08. | 1 | 0 | 13.08. ist ein Sonntag | |||
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Trempelmarkt | 08.09. | 09.09. | 2 | 0 | ||||
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Herbstmarkt | 11.09. | 14.09. | 01.10. | 18 | 02.10. | 11.09.-02.10. | 22 | |
| Verein Nordbayerischer Töpfer e. V. | Töpfermarkt | 07.10. | 08.10. | 2 | 0 | ||||
| Stadt Nürnberg: Nürnberger Märkte | Christkindlesmarkt | 06.11. | 01.12. | 24.12. | 24 | 31.12. | 06.11. - 31.12. | 56 | Abbau voraussichtlich auch wieder im Januar 2024 (mit Marktverlegung). |
| SUMME (Kalendetage) | 81 | 147 |
Städtische Spezialmärkte
Städtische Veranstaltungen
65
4
109
19
Veranstaltungen Dritter 12 19
Weiter ist zu beachten, dass bis 2019 bei den Berichten im RWA z. B. der Trempelmarkt und andere Events nicht bei der Aufsummierung der Veranstaltungstage berücksichtigt wurden. Um zukünftig auch hier eine einheitliche Gesamtdarstellung zu erhalten, wurden ab 2020 alle (geplanten) Events auf den Hauptmarkt in die Zählung mit aufgenommen.
Termine/Wochenmarktverlegungen 2023 (Vormerkliste ML)
Derzeit sind bei den Nürnberger Märkten folgende Termine für 2023 vorgemerkt (Stand 03.02.2023):
| Name der Veranstaltung | Veranstaltungstermin | Termin für Marktverlegung |
|---|---|---|
| Nürnberger Ostermarkt | 24.03. – 10.04.2023 (Aufbau ab 20.03, Abbau bis 11.04) | TOV 16.03. – 15.04.2023 |
| Töpfermarkt | 29.04. – 30.04.2023 | --- |
| Blaue Nacht | 06.05.2023 (Aufbau ab 02.05, Abbau bis 07.05) | TOV 01.05 – 06.05.2023 |
| Trempelmarkt | 12.05. – 13.05.2023 | --- |
| Kunsthandwerkermarkt | 20.05.2023 | --- |
| Deutscher Evangelischer Kirchentag | 07.06 – 11.06.2023 (Aufbau ab 31.05, Abbau bis 15.06) | TOV 30.05 – 17.06.2023 |
| Schmankerlmarkt | 18.06.2023 | --- |
| Bauernmarktmeile | 09.07.2023 | --- |
| Bardentreffen | 21.07. – 23.07.2023 (Aufbau ab 17.07, Abbau bis 26.07) | TOV 17.07. – 29.07.2023 |
| Triathlon | 13.08.2023 | --- |
| Trempelmarkt | 08.09. – 09.09.2023 | --- |
| Nürnberger Herbstmarkt | 14.09. – 01.10.2023 (Aufbau ab 11.09, Abbau bis 02.10.) | TOV 11.09. – 04.10.2023 |
| Töpfermarkt | 07.10. – 08.10.2023 | --- |
| Christkindlesmarkt | 01.12. – 24.12.2023 (Aufbau ab 06.11, Abbau bis Jan. 2024) | TOV 06.11. – 31.12.2023 |
TOV = Totalverlegung des Wochenmarktes Hauptmarkt in die Fußgängerzonen
| Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt 2022 (geplant) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Veranstaltung | Termin | Verlegungstermin | Veranstaltungstage | Verlegungstage |
| Ostermarkt | 01.04.-18.04.2022 | 28.03.-20.04.2022 | 17 | 24 |
| Blaue Nacht | 07.05.2022 | --- | 1 | --- |
| Trempelmarkt | 13.05.-14.05.2022 | --- | 2 | --- |
| Landesposaunentag | 08.07.-10.07.2022 | 06.07.-11.07.2022 | 3 | 6 |
| BioErlebnistage | 22.07.-24.07.2022 | 20.07.-25.07.2022 | 3 | 6 |
| Bardentreffen | 29.07.-31.07.2022 | 26.07.-02.08.2022 | 3 | 8 |
| Red Bull District R. | 01.09.-03.09.2022 | 25.08.-07.09.2022 | 3 | 14 |
| Trempelmarkt | 09.09.-10.09.2022 | --- | 2 | --- |
| Herbstmarkt | 15.09.-03.10.2022 | 12.09.-05.10.2022 | 18 | 24 |
| Christkindlesmarkt | 25.11.-24.12.2022 | 07.11.-31.12.2022 | 30 | 55 |
| Summe 2022 | 82 | 137 |
| Wochenmarkt-Verlegungstage verursacht durch | |||
|---|---|---|---|
| Spezialmärkte | Städtische Veranstaltungen | Veranstaltungen Dritter | Gesamt |
| 103 | 14 | 20 | 137 |
| Veranstaltungen auf dem Hauptmarkt 2022 (ist) (Änderung) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Veranstaltung | Termin | Verlegungstermin | Veranstaltungstage | Verlegungstage |
| Ostermarkt | 01.04.-18.04.2022 | 28.03.-23.04.2022 | 17 | 27 |
| Blaue Nacht | 07.05.2022 | --- | 1 | --- |
| Trempelmarkt | 13.05.-14.05.2022 | --- | 2 | --- |
| Landesposaunentag | 08.07.-10.07.2022 | 04.07.-11.07.2022 | 3 | 8 |
| BioErlebnistage | 22.07.-24.07.2022 | 20.07.-25.07.2022 | 3 | 6 |
| Bardentreffen | 29.07.-31.07.2022 | 26.07.-02.08.2022 | 3 | 8 |
| Red Bull District R. | 01.09.-03.09.2022 | 25.08.-07.09.2022 | 3 | 14 |
| Trempelmarkt | 09.09.-10.09.2022 | --- | 2 | --- |
| Herbstmarkt | 15.09.-03.10.2022 | 12.09.-05.10.2022 | 18 | 24 |
| Christkindlesmarkt | 25.11.-24.12.2022 | 07.11.-31.12.2022 | 30 | 55 |
| Summe 2022 | 82 | 142 |
| Wochenmarkt-Verlegungstage verursacht durch | |||
|---|---|---|---|
| Spezialmärkte | Städtische Veranstaltungen | Veranstaltungen Dritter | Gesamt |
| 106 | 14 | 22 | 142 |