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Entwurf Umweltbericht

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Stadtplanungsausschuss Fischbach Energie & Versorgung Wohnen & Bauen Umwelt & Klima Rad- und Fußverkehr

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 2

Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Satzung Nr. 61 „Heiligenmühlstraße“ zur Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4004 „Brunn Nr. 4“

Entwurf Umweltbericht Stand: 04.10.2022

Abbildung 1

Abbildung: Geltungsbereich der Satzung Nr. 61 (Quelle: © Stadt Nürnberg)

1. Ziel der Satzung, Plangrundlagen

Das Satzungsverfahren Nr. 61 wird eingeleitet, um die planungsrechtlichen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 4004 vom 29.10.1975 ersatzlos aufzuheben. Durch die Aufhebung der im Bebauungsplan festgesetzten, aber nicht realisierten Nutzungen (Gewerbe- und Gemeinbedarfsflächen) soll eine Anpassung an die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan erfolgen. Dieser stellt in der derzeit gültigen Fassung (2006) im Satzungsbereich Flächen für Landwirtschaft, Bannwald und Grünflächen mit Zweckbestimmung Sportanlage dar. Folglich besteht auch zukünftig kein Bedarf nach den festgesetzten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4004.

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen.

Das Satzungsgebiet befindet sich außerhalb zusammenhängender Bebauung am östlichen Ortseingang des Stadtteils Brunn, einer Rodungsinsel im Osten der Stadt Nürnberg. Es grenzt östlich unmittelbar an den Lorenzer Reichwald. Von Norden und Westen ist es umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Das Gelände fällt in den westlichen unversiegelten Bereichen des Plangebiets von Nordwesten nach Südosten ab, während es innerhalb der östlichen Waldflächen nach Osten leicht ansteigt. Das Satzungsgebiet wird durch den Stockweg erschlossen, der die nördlich gelegene Dillbergstraße mit der südlichen Heiligenmühlstraße verbindet, die wiederum als Hauptverkehrachse das Brunner Siedlungsgebiet mit dem Umland erschließt. Nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen erfolgt eine planungsrechtliche Beurteilung im Satzungsgebiet künftig nach §35 BauGB.

2. Bestandsanalyse, Bewertung und konfliktmindernde Maßnahmen

Fläche, Boden, Wasser Das Satzungsgebiet befindet sich im Außenbereich und ist weitgehend nicht bebaut. Der Stockweg mit der Erschließung zum Regenüberlaufbecken ist unbefestigt. Der Geltungsbereich wird durchquert vom temporär wasserführenden Gänseriedgraben, einem Nebenfluss des Röthenbachs. Der Boden ist insofern mäßig-feucht bzw. wassergestaut (Pseudogley) und besteht aus einem Komplex zwischen vorwiegend Ton und Braunerde. Gen Westen des landwirtschaftlich genutzten Bodens nimmt der Wasser- und Tonanteil ab. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen liegen keine vor. Die Schutzgüter Fläche wie auch Boden und Wasser haben eine hohe ökologische Bedeutung und Wertigkeit für das Plangebiet. Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser zu erwarten.

Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt Das Plangebiet ist wegen der städtebaulich nicht integrierten Lage und geringen Bebauungsdichte stark durchgrünt. Aus vegetationskundlicher Sicht befindet sich innerhalb und in unmittelbarer Angrenzung Bannwald nach Art. 11 BayWaldG. Auch liegt der östliche Teil des Plangebiets im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 16 „Brunn-Netzstall“, der Bereich westlich des Stockwegs ist nahezu vom Landschaftsschutzgebiet umschlossen. Weiterhin liegen im Satzungsgebiet ökologisch sehr bedeutsame Biotope (u.a. Flachland- Mähwiese und eine nasse Hochstaudenflur am Waldrand), die zum Teil nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützt sind. Ein Teilbereich des B-Plangebietes ist Bestandteil des europäisch geschützten FFH-Gebietes Nr. 6533-371 „Rodungsinseln im Reichswald“. Ferner weisen faunistische Daten der Artenschutzkartierung (2018) auf Vorkommen von Zauneidechsen entlang des zum Regenüberlaufbecken verlaufenden Stockwegs hin. Durch die Aufhebung der Festsetzungen des B-Plans Nr. 4004 wird keine dieser wertgebenden Grün- und Artenschutzstrukturen erheblich betroffen, insofern ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.

Landschaft In Bezug auf das Landschaftsbild stellt sich das westliche Plangebiet als stark landwirtschaftlich genutzter Acker- und Grünlandfläche dar. Nach Osten schließen die Sportanlagen des SV Brunn e.V. an, die durch ein einstöckiges Gebäude mit Satteldach sowie die drei Tennisplätze geprägt sind. Im Süden fügt sich die Sportanlage durch ältere Gehölzstrukturen in den Übergang der Landschaft von landwirtschaftlichen Nutzflächen hin zum Wald ein. Im Norden fehlen diese Strukturen, weshalb die Tennisplätze und deren Fangzäune aufgrund der topographischen Lage entlang der angrenzenden Straßen deutlich wahrzunehmen sind. Im östlichen Teil des Plangebiets schließt sich nach einer mit Hochstaudenflur und einzelnen Gehölzen bewachsenen Fläche der Wald an. Das Gebiet wird von einer von West nach Ost verlaufenden Stromleitung überspannt. Im Süden direkt an das Satzungsgebiet angrenzend befindet sich ein Bestand aus sehr alten Eichen, der aus einem Hutanger hervorgegangen ist. Er wirkt sich aufgrund des lichten Alteichenbestandes positiv auf das Landschaftsbild aus. Vom Plangebiet aus bestehen mehrere Sichtbeziehungen bis nach Brunn. Mit der Aufhebung der Festsetzungen des B-Plans Nr. 4004 sind für das Schutzgut Landschaft keine nachteiligen Auswirkungen verbunden.

Menschliche Gesundheit (Erholung, Lärm, Störfallvorsorge) Im Plangebiet sind erholungswirksame Flächen vorhanden. Der Stockweg ist im FNP mit integriertem Landschaftsplan als Teilstück einer übergeordneten Freiraumverbindung angelegt. Vom Wanderparkplatz südlich des Geltungsbereichs verläuft nach Nordosten ein markierter Fernwanderweg (Anton-Leidinger-Weg: Nürnberg Tiergarten-Amberg Wingershofer Tor) der hier deckungsgleich über Stockweg und Dillbergstraße mit dem Christian- Woesch-Gedächtnisweg (Fischbach-Ottensoos) ausgewiesen ist. Der Weg ist zudem als Radweg markiert (Radwanderweg Landkreis Nürnberger Land Nr 18: Nürnberg Tiergarten-Brunn-Birkensee-Schwaig). Der Fortbestand dieser Freiraumverbindung wird durch die Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt. Der innerhalb des Plangebiets gelegene und sich nach Osten erweiternde Lorenzer Reichwald ist als vielseitig nutzbarer Erholungsraum (z.B. Wandern, Radfahren, Naturerlebnis) von großer Bedeutung für die Anwohner von Brunn, aber auch für die gesamte Region Nürnberg. Der südlich angrenzende Alteichenbestand ist im Waldfunktionsplan als Erholungsschwerpunkt markiert. Innerhalb des Plangebiets liegen die Sportflächen des SV Brunn e.V., die als Freizeiteinrichtung dienen. Am Gelände der Sportanlage befindet sich südlich angrenzend ein öffentlicher Streetballplatz. Direkt nordöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Spielplatz „Stockweg“ mit Einrichtungen und Spielgeräten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Spielplätze sind für die Naherholung von hoher Bedeutung, da nur wenige Spielplätze für Kinder und Jugendliche in der Ortschaft Brunn liegen. Weil nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen für das Satzungsgebiet §35 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen ist, wird der status quo der Umwelteinwirkungen beibehalten. Insgesamt führt die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzung zu keiner Veränderung des Gebietes, da der jetzige Zustand beibehalten wird. Infolgedessen sind für das Schutzgut Menschliche Gesundheit durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzung keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

Klima und Luft Laut Stadtklimagutachten aus dem Jahr 2014 liegt das Satzungsgebiet bei Betrachtung der Temperaturverteilung während einer windschwachen Sommernacht überwiegend im niedrigen Temperaturfeld zwischen 15-16°C. Hinsichtlich der Frischluftentstehung weist das Plangebiet hohe Kaltluftproduktionsraten auf. So liegt die westliche Hälfte des Plangebiets bei über 15 m3 pro m2 und Stunde und nimmt Richtung Wald graduell ab (< 8-11 m3 pro m2 und Stunde). Zudem existiert im Satzungsgebiet ein hoher Kaltluftvolumenstrom. Es gelangen hier großvolumige Kalt- und Frischluftströme von Südwesten über den Gänseriedgraben nach Nordosten sowie von Westen aus Richtung des Brunner Siedlungskern ins Planungsgebiet und den östlich angrenzenden Wald. Für die Schutzgüter Klima und Luft hat die vorgesehene Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen keine erheblichen Auswirkungen. Mit dem Inkrafttreten der Satzung wird das Satzungsgebiet nach §35 BauGB beurteilt. Dadurch ergeben sich indirekt positive Effekte für die Belange Klima und Luft.

Abfall, Sach- und Kulturgüter Der südlich direkt an das Satzungsgebiet angrenzende Alteichenbestand ist kulturhistorisch wertvoll. Er zeichnet sich als ehemalige Hutangerfläche aus, die innerhalb des sich noch im Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 4665 „Brunner Zwickel“ wieder aufgewertet werden soll. Diese kulturhistorisch bedeutende Nutzungsform ist typisch für das Nürnberger Land, kommt im Nürnberger Stadtgebiet aber nur noch selten vor. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4004 hat für den Belang Abfall sowie für das Schutzgut Sach-und Kulturgüter keine Auswirkungen.

Umweltauswirkungen und konfliktmindernde Maßnahmen Durch die geplante Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umweltbelange und das Schutzgut Sach- und Kulturgüter. Konfliktmindernde Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

3. Methodik – geprüfte Alternativen – Maßnahmen zur Überwachung

Eine Geländebegehung fand am 04.07.2022 statt. Standort- und Planungsalternativen wurden nicht vorgelegt. Konfliktmindernde Maßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

4. Zusammenfassung

Die Satzung Nr. 61 dient der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4004 im Stadtteil Brunn. Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergeben sich insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. In Folge der Aufhebung wird das Satzungsgebiet bauplanungsrechtlich künftig nach §35 BauGB beurteilt, hierdurch resultieren indirekt positive Auswirkungen auf die Umweltbelange Klima, Luft, Biodiversität, Landschaft und Fläche.

Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und wird bei Bedarf im weiteren Verfahren fortgeschrieben.

Nürnberg, den 04.10.2022 Umweltamt / Umweltplanung i.A.

gez. Hilker gez. Barut (-74463)

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und wasserrechtliche oder sonstige öffentlichschonend umgegangen werden, d.h. der rechtliche Vorschriften noch wasserwirt- Flächenverbrauch soll verringert und einer schaftliche Belange entgegenstehen. Des Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Bodenversiegelungen sollen auf das not- Stadt Nürnberg der Versickerung von Niewendige Maß begrenzt werden. Die Notwen- derschlagswässern bzw. deren sonstiger aldigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich ter-nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einoder als Wald genutzter Flächen soll be- führung des getrennten Gebührenmaßstabs gründet werden; dabei sollen Ermittlungen für Niederschlagswasser und Abwasser zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung seit 01.01.2000 wird dies auch in der entzugrunde gelegt werden, zu denen insbe- sprechenden Gebührensatzung berücksichsondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, tigt. Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bun- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): desnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) erneute Inanspruchnahme bereits bebauter i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Flächen sowie die Bebauung unbebauter als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit Flächen im beplanten und unbeplanten In- wie möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 nenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen und 78a beinhalten entsprechende planerivorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- sche und bauliche Vorschriften, welche daspruchnahme von Frei- flächen im Au- rauf abzielen, Retentionsräume möglichst ßenbereich. Gemäß dem Grundsatz des von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer LEP sollen land- und forstwirtschaftlich ge- Bebauung das vorherrschende Hochwassernutzte Gebiete erhalten werden. Insbesonde- schutzniveau nicht zu verringern. Generell re hochwertige Böden sollen nur in dem un- sind bei Planungen in einem amtlich festgebedingt notwendigen Umfang für andere setzten bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ Nutzungen in Anspruch genommen werden. 76 Abs. 3) oder in einem Risikogebiet au- Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind histo- ßerhalb eines ÜSG die Belange der Hochrisch gewachsene Kulturlandschaften vor wasservorsorge im Rahmen der bauleitpla- Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen nerischen Abwägung zu berücksichtigen Beeinträchtigungen zu bewahren. (Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: gesichert, schädliche Bodenveränderungen Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Leitlinien für künftige gesamtstädtische den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Planungen und Konzepte in Bezug auf die Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. nen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom ABSP der Stadt Nürnberg: 09.10.2013 und des Stadtplanungsaus- Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier schusses vom 07.11.2013: formuliert. Insbesondere sollen ökologisch Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- planverfahren, das eine Neubauplanung vorgehalten werden. sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Ar- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, betenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am geregelt. Aussagen zum Natura 2000- 1. April 2008, nennt u.a. folgenden Hand- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der As- 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum pekte des Artenschutzes und des Biotopverspeziellen Artenschutz unterliegen nicht der bunds sowie des Ziels der Erhaltung von Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei (siehe auch Kapitel 4). der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Viel- Sicherung der Populationen wildlebender falt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Le- BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- bensstätten, Biotope und Lebensgemeinstimmter Flächen und einzelner Bestandteile schaften sowie der Bewahrung, Wiederherder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel stellung und Entwicklung funktionsfähiger festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als ökologischer Wechselbeziehungen. Netz verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Gegibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- räusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) gebau erwünschte Orientierungswerte vor. nehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Teil) unterlie- 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur gen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Ge- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- nehmigungsverfahren sowie bei Nachbargesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): schaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbelegt Grenzwerte für den Bau oder die wesentli- zogene Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm che Änderung von öffentlichen Straßen sowie fest, die am Immissionsort in der Summe nicht von Schienenwegen der Eisenbahnen und überschritten werden dürfen. Die Regelungen Straßenbahnen fest. der TA Lärm bestimmen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da ein § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die darf, die nicht vollziehbar sind. Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur und im Jahr 2019 fortgeschrieben wurde. Der Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- LAP soll die Lärmprobleme und Lärmauswir- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordkungen regeln und ruhige Gebiete gegen eine nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Zunahme des Lärms schützen. Für die Haupt- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum eisenbahnstrecken wurde im Jahr 2018, für die Zwecke der Sportausübung betrieben werden Nebeneisenbahnstrecken im Jahr 2019 jeweils und einer Genehmigung nach BImSchG nicht ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt; für bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissiden Verkehrsflughafen Nürnberg ist dies im onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immis- Jahr 2020 erfolgt. sionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagen- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum lärmschutzverordnung bestimmen die Grenze Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische der Abwägung für Sportlärm, da ein Bebau- Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm): ungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die dient dem Schutz der Allgemeinheit und der nicht vollziehbar sind. In Bayern soll die 18. Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen

traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) An- Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) wendung finden. und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Grün- und Frei- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss für raumplanungen der Stadt Nürnberg. Immissionsschutz, Stand März 2015): dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beur- Baulandbeschluss (2017ff.): teilung von Freizeitanlagen bzw. Grundstü- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 cken, die nicht nur gelegentlich für Freizeitge- durch den Stadtrat beschlossen und trat am staltung bereitgestellt werden, bezüglich der 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Frei- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die zeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bay- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeern nur für traditionelle Volksfeste und Kirch- flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf weihen Anwendung finden. städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenre- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- gelungen. schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit Beschluss des Umweltausschusses vom von Immissionen durch Geräusche von Kinder- 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausund Jugendspieleinrichtungen in der Nachbar- schusses vom 17.10.2019: schaft von Wohnbebauung. Es legt u.a. fest, Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen dass die natürlichen Lebensäußerungen von Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbe- Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens grünungsmaßnahmen bei allen anstehenden oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, städtischen Neubauprojekten und im Beim Wohnumfeld als sozial- adäquat hinzu- stand zu prüfen und nach Möglichkeit entnehmen sind. Das KJG lockert für Jugendspie- sprechende Maßnahmen umzusetzen. leinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans alle räumlichen Entwicklungsplanungen für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am sowie für stadtstrategische Grundsatzent- 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflächen setzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmen- auf vormals baulich genutzten Flächen bleibt Übersicht des bestehenden Luftreinhalte- jeweils eigenen Beschlussfassungen vorbehal- /Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fort- ten. Bei der konkreten Umsetzung sind besteschreibung (2010) und deren jeweiliger Umset- hende funktionale Zusammenhänge der vorzungsstand, sowie weitere (geplante) rele- handenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüvante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. fen und zu berücksichtigen.

Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenz- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für werte der 39. BImSchV; sie betreffen überwie- schwere Unfällen oder Katastrophen): gend das Schutzgut „Menschliche Gesund- Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 führt heit“, einzelne Grenzwerte zielen auch auf den durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des Schutz der Vegetation. immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in den Kata- Beschluss des Stadtplanungsausschusses log der zu berücksichtigenden Umweltbelange vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für die sowie durch das Einfügen hierfür differenzierte- Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen in rer Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträ- zu einer erhöhten Gewichtung dieses Belangs gen festgelegt: öffentliche Grünfläche pro Ein- in der Bauleitplanung. wohner im Geschosswohnungsbau: 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Einfami- Des Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur lienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielflä- Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belanses vom 27.03.2014: ge nach den Buchstaben a bis d und i.

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die und Umweltausschusses vom 26.06.2014: Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlasparsame und effiziente Nutzung von Ener- ge für alle weiteren Planungen der Stadt gie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe Nürnberg dar und ist bei anstehenden Plaim Rahmen der Bauleitplanung. Am nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 30.06.2011 wurde die Novellierung des Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle BauGB durch das „Gesetz zur Förderung Datengrundlage und Analyse der klimaökodes Klimaschutzes bei der Entwicklung in logischen Funktionen für das Nürnberger den Städten und Gemeinden“ beschlossen. Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Die Belange des Klimaschutzes und der An- Empfehlungen für die weitere städtebauliche passung an den Klimawandel sind dadurch Entwicklung werden in einer Klimafunktionserweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu und einer Planungshinweiskarte dargebeitragen, den Klimaschutz und die Klima- stellt. anpassung, insb. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan § 1a Abs. 5 BauGB: 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- Es soll den Erfordernissen des Klimaschut- schutz und Anpassung an den Klimawandel. zes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, ge- 2 mawandel entgegenwirken, als auch durch genüber den Werten von 1990, bis 2030 um solche, die der Anpassung an den Klima- 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der wandel dienen, Rechnung getragen werden. europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesre- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie gierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20- (2010/31/EU) vom 19.05.2010: 20-20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effi- 2 Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- zienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerenergiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- baren Energien von 20%) erreicht werden. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Zur Anpassung an den Klimawandel werden Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessiaus erneuerbaren Energien gedeckt werden. ve ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den Zielvorgaben des Masterplans Frei- Gebäudeenergiegesetz (GEG): raum und des gesamtstädtischen Stadtkli- Das Gesetz zur Einsparung von Energie und magutachtens werden Umsetzungsstratezur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- gien entwickelt. me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: bisherige Energieeinspargesetz, die bisheri- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im ge Energieeinsparverordnung und das bishe- Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der rige Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen zu einer gesetzlichen Grundlage zusammen. (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - 2 Die seit 2016 geltenden energetischen An- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten forderungen an Neubauten bleiben aber be- und Neubaugebieten auszuschöpfen und stehen. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen 2 In Bebauungsplanverfahren oder anderen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulestädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich gen (Punkt j). Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energieversorgung für Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020: 2 den Neubau zu erreichen. Als Treibhausgasminderungsziel bis 2030 wurde ein Wert von -60% festgelegt (Punkt b) sowie die Erhöhung des im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegten Treibhausgasminderungsziels von -80% auf -95% (Punkt c).

Beschluss des Stadtplanungsausschusses sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbevom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ zogen zu Beginn eines Bauleitplanverfahfür die Nürnberger Bauleitplanung soll zur rens beschlossen werden („Eckdatenbe- Anwendung kommen; konkrete Zielsetzun- schluss. gen für Klimaschutz und Klimaanpassung

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