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← Sitzung des Verkehrsausschusses (16.02.2023)

Entscheidungsvorlage

Anlage · 16.02.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Boxdorf Verkehrsausschuss Wohnen & Bauen Rad- und Fußverkehr

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Entscheidungsvorlage

Steinacher Straße;

Abrechnungsvoraussetzungen nach Erschließungsbeitragsrecht

(§ 125 BauGB, Art. 5 a KAG)

  1. Derzeitige Sachlage:

Bezüglich der Steinacher Straße im unten beschriebenen Bereich ist die technische Herstellung abgeschlossen.

Die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze setzt gemäß § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Für den unten beschriebenen Bereich existiert kein Bebauungsplan, weitere planungsrechtliche Festsetzungen im Bereich der Straßenfläche liegen nicht vor.

Um die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Steinacher Straße zu erreichen und die Abrechnungsvoraussetzungen trotz fehlender planungsrechtlicher Festsetzungen zum Ausbau der Straße zu schaffen, wurde am 17.10.2019 ein förmlicher Beschluss nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4-7 BauGB durch den zuständigen Ausschuss herbeigeführt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abwägungsentscheidung in Frage gestellt, da eine gerechte Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht dokumentiert sei. Nachdem der Ausbau der Straße im Jahr 2020 erfolgte und geringe Änderungen gegenüber der beschlossenenen Planung vorgenommen wurden, kann jetzt die Abwägung dokumentiert und der Abschluss der technischen Herstellung festgestellt werden. Aus diesem Grund, wird die Planung der Steinacher Straße dem Verkehrsausschuss erneut vorgelegt.

  1. Verlauf der Steinacher Straße:

Der betroffene Bereich der Steinacher Straße zwischen Röhrichtweg und Hausnummer 22 verläuft in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und zwar zwischen den nördlichen Grundstücken mit den Flur Nr. 37/10, 37/8, 37/1, sowie entlang der südlich gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nr. 486, 487, 488, alle Gemarkung Boxdorf.

  1. Planersetzender Beschluss gem. § 125 Abs. 2 BauGB;

Vorliegen der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB

a) Planungsleitsätze und abwägungsrelevante Belange des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB: Die Straße erschließt im abzurechnenden Bereich Grundstücke für überwiegend Wohnbebauung in den nördlich angrenzenden Grundstücken. Beschwerden über Missstände oder mangelnde Funktionalität der Straße lagen sowohl vor als auch nach dem Ausbau der Straße nicht vor. Lediglich der beitragspflichtige Eigentümer wandte im Rechtsbehelfsverfahren gegen seinen Erschließungsbeitragsbescheid ein, sein Grundstück sei nicht erschlossen, da es durch die zwei gegenüberliegenden Bushaltestellen öfter zu einer kurzzeitigen Blockierung des Verkehrsflusses kommen könne. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht Ansbach bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, dass es für die Annahme des Erschlossenseins nicht erforderlich ist, dass das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer erreichbar sein muss.

Die Verkehrsflächen wurden auf das absolut notwendige Maß gemäß der Richtline für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) dimensioniert. Die insgesamt gewählte Breite der Fahrbahn von 5,50 m wurde gewählt, damit, wie bereits vor dem Ausbau der Straße, weiterhin die Begegnungsfälle Pkw/Pkw, Pkw/Lkw und Pkw/Bus gewährleistet sind. Die Ausbildung der im Seitenraum gelegenen Bushalte richtet sich nach dem Leitfaden „Bauliche Standards für den barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen im VGN“ und folgt damit der Zielsetzungen des Nürnberger Aktionsplans zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention. Die insgesamt bewusst gering gehaltene Breite der Fahrbahn wirkt verkehrsberuhigend und berücksichtigt somit auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und verstärkt baulich den Charakter der Tempo-30-Zone.

Am nördlichen Fahrbahnrand wurde der neu hergestellte Gehweg im Zuge des Ausbaus Steinacher Straße 2020 auch entlang den Gebäuden Hausnummer 22 und 20 an den Bestand angepasst. An der westlichen Gebäudekante der Hausnummer 22 ist der Gehweg auf der Nord- und Südseite abgesenkt, um das barrierfreie Queren für den Fußverkehr zu ermöglichen. Auf der südlichen Seite liegen im gegenständlichen Bereich nur Ackerflächen im Außenbereich nach § 35 BauGB an. Diese Grundstücke stellen kein Bauland dar. Damit hat die Steinacher Straße für diese Flächen keine Erschließungsfunktion. Dort wurden nur die zur Entwässerung erforderlichen Hochbordsteine inkl. Rinne mit Regeneinläufen gebaut, die an den in der Steinacher Straße liegenden Mischwasserkanal angeschlossen sind. Außerdem wurde der südliche Bushalt in Richtung Osten verschoben, barrierefrei ausgebaut und an den Bestandsgehweg in Richtung Osten angeschlossen. Der Rest der Südseite wurde entsiegelt und begrünt. Die Belange der Umwelt, einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege sind durch die Beschränkung der Verkehrsanlagen auf das notwendige Maß berücksichtigt. Zusätzlich wurde darauf geachtet, möglichst wenig Flächen zu versiegeln.

Mit dem Ausbau sind im Sinne des Umweltschutzes und der Landschaftspflege auch die Ziele des sparsamen Umgangs mit Flächen und nach Möglichkeit Versiegelungen von Grund und Boden zu minimieren berücksichtigt.

b) Abwägungsergebnis:

Nach Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird festgestellt, dass durch die erstmalige Herstellung dieses Bereiches der Steinacher Straße, zwischen den nördlichen Grundstücken mit den Flur Nr. 37/10, 37/8, 37/1, sowie entlang der südlich gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nr. 486, 487, 488, alle Gemarkung Boxdorf, die Belange des Kataloges des § 1 Abs. 4-7 BauGB berücksichtigt wurden. Die Verkehrsflächen entsprechen den Anforderungen des zu erwartenden Verkehrs in dem Gebiet. Zugleich gewährleisten sie eine funktionsgerechte Nutzung der baulichen Anlagen auf den anliegenden Grundstücken.

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