Haushaltssperre

← Sitzung des Schulausschusses (10.02.2023)

04 02 Auszug aus BSO Stand 111222

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

(4) 1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3Im gesellschaftswissenschaftlichen Fach wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet, wobei beide Noten gleichwertig sind. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.

§ 18 Durchschnittsnote, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, mittlerer Schulabschluss (1) 1Aus den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote – auf eine Dezimalstelle – gebildet; es wird nicht gerundet. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden mitgerechnet. 3Eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberücksichtigt. 4Die Durchschnittsnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 5 § 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 2Der Eintrag unterbleibt, wenn im Zeugnis mehr als zwei Bemerkungen nach § 13 Abs. 6 Satz 3 enthalten sind. 3Die geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Pflichtunterrichts entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach

  1. im Abschlusszeugnis über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder

  2. im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder

  3. im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß § 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung oder

  4. im Abschlusszeugnis der Berufsschule.

4Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Zertifikat. 5Einzelfallentscheidungen obliegen den Regierungen. 6Sie können in Fällen besonderer Härte den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz für Englisch genehmigen.

Teil 6 Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

§ 19 Zusammensetzung

(1) 1Dem Berufsschulbeirat gehören an:

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. drei Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,

  3. je ein Vertreter

a) des Aufwandsträgers,

b) der Schülerinnen und Schüler,

c) der Erziehungsberechtigten,

  1. je zwei Vertreter

a) der Arbeitgeber,

b) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

c) der zuständigen Stellen gemäß § 24 Abs. 2.

2Den Vorsitz führt, soweit er als Vertreter des Aufwandsträgers an der Sitzung teilnimmt, der Landrat oder Oberbürgermeister oder sein gesetzlicher Vertreter, im Übrigen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) An den Sitzungen können beratend teilnehmen

  1. Vertreter der Schulaufsichtsbehörden,

  2. je ein Vertreter

a) der im Religionsunterricht vertretenen Religionsgemeinschaften,

b) der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,

  1. die Schulärztin, der Schularzt oder ein anderer Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

  2. wenn an der Schule landwirtschaftliche Fachklassen bestehen, je ein Vertreter

a) des örtlich zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

b) des Bayerischen Bauernverbands,

  1. wenn die Schule von Auszubildenden für die öffentliche Verwaltung besucht wird, ein Vertreter der Behörden,

  2. wenn die Schule von Auszubildenden des Handwerks besucht wird, ein Vertreter der Gesellenausschüsse,

  3. wenn an der Schule Jugendsozialarbeit eingerichtet ist, ein Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

§ 20 Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat

(1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit

  1. die Lehrerkonferenz die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

  2. die Tagessprecherausschüsse die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b,

  3. die Erziehungsberechtigten die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c. (2) 1Es entsenden:

  4. das zuständige Organ des Aufwandsträgers die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,

  5. die örtlich zuständigen Gliederungen der die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Arbeitgeberorganisationen Buchst. a,

  6. der Deutsche Gewerkschaftsbund die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b,

  7. die zuständigen Stellen die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c,

  8. die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a,

  9. der Behördenvorstand die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5,

  10. der Bayerische Bauernverband die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b,

  11. die örtlich zuständige Handwerkskammer die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6,

  12. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7. 2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.

§ 21 Amtszeiten und Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. 3Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. 4Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.

(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.

(3) 1 § 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. 2Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.

§ 22 Geschäftsgang

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2Der Berufsschulbeirat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt. (2) 1Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest; sie ist mit der Einladung allen Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln. 2Anträge von Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleitung zugegangen sind.

(3) 1 § 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 bis 7 BaySchO gilt entsprechend. 2Bei Abstimmungen sind neben den Mitgliedern die Teilnahmeberechtigten nach § 19 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 § 18a BaySchO gilt entsprechend.

(4) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 23 Gemeinsamer Berufsschulbeirat

(1) 1Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:

  1. ein Vertreter des Schulträgers,

  2. je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und c und Nr. 4 genannten Gruppen.

2Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.

(2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

§ 24 Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

(1) 1Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen

Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 3Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreter zu Versammlungen der örtlichen oder regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.

(2) Zuständige Stellen im Sinn dieser Schulordnung sind die nach Teil 3 Kapitel 1 BBiG zuständigen Stellen.

§ 25 Weitergabe von Informationen

(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:

  1. die Ausbildungsbetriebe über

a) alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,

b) Fehltage und Beurlaubungen, für die der Schule keine Ablichtung der dem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wurden,

c) Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,

d) einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,

  1. die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,

  2. die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.

(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

Teil 7 Schlussvorschrift

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.

(2) § 22 Abs. 3 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.

München, den 30. August 2008

Bayerisches Staatsministerium für

Unterricht und Kultus

Siegfried Schneider, Staatsminister

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern

1Die Zahl der Wochenstunden bzw. der Unterrichtswochen und die Fächer des fachlichen Unterrichts werden für jeden Beruf bzw. jedes Berufsfeld vom Staatsministerium gesondert festgelegt.

2Bei Vollzeitunterricht und bei Blockunterricht darf der Pflichtunterricht 39 Wochenstunden nicht übersteigen. 3Der allgemein bildende Unterricht umfasst in den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Deutsch und Politik und Gesellschaft mindestens je drei Jahreswochenstunden, verteilt auf die Regelausbildungsdauer des Ausbildungsberufs.

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