Haushaltssperre

← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (25.01.2023)

Sitzung gesamt öffentlich mit Nachreichung

Anlage · 25.01.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

CSU-Stadtratsfraktion Plärrer Andreas Krieglstein Südstadt Altenfurt Marcus König Claudia Arabackyj Langwasser SPD-Stadtratsfraktion Hauptbahnhof Altstadt Schweinau Ferienausschuss Energie & Versorgung Stadtentwicklung & Planung Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima Wirtschaft & Arbeit Sicherheit & Ordnung Soziales & Gesundheit Rad- und Fußverkehr Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 2 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Zukunft der Galeria Karstadt-Kaufhof Häuser in Nürnberg Bericht WiF/018/2022 4 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.11.2022 WiF/018/2022 8 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.11.2022 WiF/018/2022 9 Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom 18.11.2022 WiF/018/2022 10 TOP Ö 2 Strukturanalyse Gewerbegebiet Schafhof/Klingenhof Sitzungsvorlage WiF/001/2023 11 Entscheidungsvorlage WiF/001/2023 15 TOP Ö 3 Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) Sitzungsvorlage OA/011/2022 21 Sachverhaltsdarstellung OA/011/2022 25 Sonntagsverkaufsverordnung 2023 OA/011/2022 27 * TOP Ö 4 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) Sitzungsvorlage OA/012/2023 28 Hundehaltungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung (Anlage 1) OA/012/2023 32 Entwurf der neuen Hundehaltungsverordnung (Anlage 2) OA/012/2023 35 Begründung zur Hundehaltungsverordnung (Anlage 3) OA/012/2023 38 TOP Ö 5 Freiwillige Feuerwehr Nürnberg - Altenfurt Sitzungsvorlage FW/009/2022 43 Entscheidungsvorlage FW/009/2022 46

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Sitzungszeit

Mittwoch, 25.01.2023, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Zukunft der Galeria Karstadt-Kaufhof Häuser in Nürnberg Bericht

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.11.2022 WiF/018/2022

Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.11.2022

Antrag der Freien Wähler Nürnberg e.V. (Freie Allianz für

Nürnberg) vom 18.11.2022

Sachverständige: Herr Thomas Vieweg, Betriebsrat des Hauses Galeria Nürnberg a. d. Lorenzkirche,

Frau Katharina Lorenz, Betriebsrätin des Hauses Galeria Nürnberg

Langwasser,

Frau Heike Boch-Jackson, Betriebsrätin des Hauses Galeria

Nürnberg Königstraße,

Frau Jaana Hampel, ver.di Mittelfranken

Fraas, Michael, Dr.

2. Erhalt und Sicherung des Gewerbegebiets Schafhof/Klingenhof - Beschluss

Ergebnisse der Strukturanalyse und Handlungsempfehlungen WiF/001/2023

Sachverständiger:

Herr Sebastian Siebert, STADTRAUMKONZEPT GmbH

Fraas, Michael, Dr.

3. Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) Gutachten

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 - OA/011/2022

Sonntagsverkaufsverordnung 2023 (SoVerkVO 2023)

König, Marcus

4. Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) Gutachten

Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor

Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HundeVO)

(Beilagen werden nachgereicht)

König, Marcus

5. Freiwillige Feuerwehr Nürnberg - Altenfurt Beschluss

hier: Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten FW/009/2022

Vogel, Christian

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 02.12.2022,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage WiF/018/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 02.12.2022 öffentlich Bericht

Arbeit

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 25.01.2023 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Zukunft der Galeria Karstadt-Kaufhof Häuser in Nürnberg

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.11.2022

Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.11.2022

Antrag der Freien Wähler Nürnberg e.V. (Freie Allianz für Nürnberg) vom 18.11.2022

Sachverständige: Herr Thomas Vieweg, Betriebsrat des Hauses Galeria Nürnberg a. d. Lorenzkirche, Frau Katharina Lorenz, Betriebsrätin des Hauses Galeria Nürnberg Langwasser, Frau Heike Boch-Jackson, Betriebsrätin des Hauses Galeria Nürnberg Königstraße,

Frau Jaana Hampel, ver.di Mittelfranken

Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.11.2022 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.11.2022 Antrag der Freien Allianz für Nürnberg vom 18.11.2022

Bericht:

Am 31.10.2022 hat die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH erneut ein Schutzschirmverfahren nach § 270b der Insolvenzordnung beantragt, um sich in Eigenverwaltung zu sanieren. Laut Presseberichten soll im Zuge der Sanierung mindestens ein Drittel der verbliebenen 131 Standorte in Deutschland geschlossen werden. Mit einer Veröffentlichung der zur Überprüfung anstehenden Standorte ist nicht vor Januar 2023 zu rechnen.

In Nürnberg betreibt die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH drei Standorte mit rund 420 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Galeria Nürnberg an der Lorenzkirche (Karstadt), Galeria Nürnberg Königstraße (Kaufhof) und Galeria Nürnberg Langwasser (Karstadt; im Franken- Center).

Es erfolgt mündlicher Bericht.

Als Sachverständige berichten in der Sitzung Herr Thomas Vieweg, Betriebsrat des Hauses Galeria Nürnberg an der Lorenzkirche, Frau Katharina Lorenz, Betriebsrätin des Hauses Galeria Nürnberg Langwasser, Frau Heike Boch-Jackson, Betriebsrätin des Hauses Galeria Nürnberg Königstraße und Frau Jaana Hampel, ver.di Mittelfranken.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Im Unternehmen arbeiten viele weibliche Beschäftigte in Teilzeit sowie ältere Menschen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Fraktion der

Christlich-Sozialen Union

im Stadtrat zu Nürnberg

CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff´scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231 - 2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231 - 4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de

21.11.2022 Antragsteller: Pirner

Nürnberger Filialen von Galeria Karstadt Kaufhof

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Berichte über mögliche Schließungen von Galeria Karstadt Kaufhof-Filialen sind besorgniserregend, wenngleich zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, welche Standorte zur Überprüfung anstehen. Im Frühjahr 2020 ist es dank des Einsatzes von Oberbürgermeister Marcus König mit vereinten Kräften gelungen, eine Schließung der damals bedrohten Karstadt-Filialen Lorenzkirche und Langwasser zu verhindern.

Alle drei Nürnberger Galeria-Filialen – d.h. Karstadt Lorenzkirche, Kaufhof und Karstadt Langwasser – haben eine wichtige Bedeutung für Nürnberg als Einkaufsstandort. Auch hat die Nürnberger Innenstadt genügend Frequenz und Kaufkraft für zwei Galeria-Filialen in unmittelbarer Nähe. Wichtig ist aber, dass das Unternehmen in seine Häuser investiert. Denn das Geschäftsmodell Kaufhaus hat Zukunft, muss aber stets weiterentwickelt werden.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

Die Verwaltung berichtet über den derzeitigen Sachstand zu den drei Nürnberger Filialen von Galeria Karstadt Kaufhof.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Krieglstein Fraktionsvorsitzender

A22111800 Karstadt-Kaufhof.docx

SPD spd@stadt.nuernberg.de U1,1)11 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911 / 231-2906 STADTRATSFRAKTION www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911 / 231-3895 NÜRNBERG

"RWA

OBERBÜTGERMEISTER 1 0. NOV. 2022 SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg /.......fir......... An den Oberbürgermeister vT j-: ' ‘.'■--hm3 der Stadt Nürnberg ' - Marcus König V Rathaus \z 90403 Nürnberg

Nürnberg, 10. November 2022 Antragsteller: Dr. Blaschke, Arabackyj

Zukunft der Galeria Karstadt-Kaufhof Häuser in Nürnberg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

durch einheitliches Eintreten von Stadt Nürnberg und Mitarbeitenden für unsere drei Galeria-Standorte in Nürnberg und auch durch intensive Vereinbarungen mit den Grundeigentümern des Gebäudes Karstadt an der Lorenzkirche zur Verbesserung des baulichen Umfeldes ist es in der Vergangenheit gelungen, alle drei Standorte der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH in Nürnberg zu halten.

Unabhängig von Weiterentwicklungsbedarfen im Einzelhandel bleiben Warenhäuser mit ihrer Zentralitätsfunktion ein wichtiger Fixpunkt für eine lebendige Innenstadt und ein herausragender Anlaufpunkt im Shoppingerlebnis der Besucherinnen und Besucher. Darüber hinaus sind die Warenhäuser bedeutende Arbeitgeber im Einzelhandel unserer Stadt.

Anlässlich der aktuellen Medienberichte über drohende Schließungen von Häusern stellt die SPD-Stadtratsfraktion zur Behandlung im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit den folgenden

Antrag:

Die Verwaltung berichtet über ihren Kenntnisstand zur Erhaltung der drei Nürnberger Häuser der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH in Nürnberg und über die Wirkungen der geschlossenen Vereinbarungen zur Umfeldverbesserung in diesem Zusammenhang.

Es wird angeregt, Vertreter der Belegschaft der Galeria-Häuser als Sachverständige in den Ausschuss einzuladen.

Mit freundlichen Grüßen

n’UceXi'H

C-Äwßacktn

Thorsten Brehm Dr. Ulrich Blaschke Claudia Arabackyj/ / Fraktionsvorsitzender Stadtrat Stadträtin Sfadtratsfraktion Nürnberg

SPD

Abbildung 1

Freie Allianz Nürnberg

für

(vormals Freie Wähler Nürnberg e.V.)

Herrn OB Marcus König

Rathausplatz 2

90403 Nürnberg 18.11.2022

Rettung von Galeria Karstadt Kaufhof in Nürnberg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die angemeldete Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof bedroht auch die Existenz der drei Standorte in Nürnberg. Bereits 2020 standen die Filialen in Nürnberg-Langwasser und an der Lorenzkirche kurz vor dem Aus, das durch ein starkes Engagement von Stadt und Beschäftigten der beiden Warenhäuser glücklicherweise noch verhindert werden konnte. Auch jetzt braucht es eine solche Kraftanstrengung. Schließlich geht es nicht nur um zahlreiche Arbeitsplätze, sondern auch um den unverzichtbaren Wert von Galeria Karstadt Kaufhof für eine attraktive Innenstadt.

Antrag:

Die Verwaltung gibt einen aktuellen Sachstandsbericht ab und berichtet über ihre Gespräche mit der Nürnberger Filialgeschäftsführerin Sabine Gladasch.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtrat/Vorsitzender Jürgen Horst Dörfler, Dipl. Betriebswirt FH Stadtrat Alexander Damm, Apotheker/Pharmazierat Büro der AG: Theresienstraße 5, 90403 Nbg., Mo-Fr. 10-14 Uhr Mail: die-ausschussgemeinschaft@stadt.nuernberg.de

WiF/001/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 25.01.2023 öffentlich Beschluss

Arbeit

Betreff:

Erhalt und Sicherung des Gewerbegebiets Schafhof/Klingenhof - Ergebnisse der

Strukturanalyse und Handlungsempfehlungen

Sachverständiger: Herr Sebastian Siebert, STADTRAUMKONZEPT GmbH

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Nach dem vom Stadtrat am 21.10.2020 beschlossenen Masterplan Gewerbeflächen werden für die Bestandsgebiete Langwasser-Breslauer Straße, Sandreuth, Schafhof/Klingenhof und Schmalau-West Strukturanalysen durchgeführt. Zur Strukturanalyse für Kleinreuth bei Schweinau wurde bereits im Ältestenrat / Ferienausschuss vom 01.04.2020 berichtet und ein Beschluss gefasst.

Das Gewerbegebiet Schafhof/Klingenhof ist als bedeutender Gewerbestandort zu erhalten und zu sichern. Die Wirtschaftsförderung Nürnberg hat das Büro Stadtraumkonzept aus Dortmund mit der Erstellung der Strukturanalyse für Schafhof/Klingenhof beauftragt. Über die Ergebnisse der Strukturanalyse und entsprechende Handlungsempfehlungen wird informiert.

Als Sachverständiger nimmt Herr Sebastian Siebert, Stadtraumkonzept, an der Sitzung teil.

Die Strukturanalyse steht auf der Webseite der Wirtschaftsförderung Nürnberg unter www.nuernberg.de/internet/wirtschaft/ zum Download zur Verfügung.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Durch die Strukturanalyse Schafhof/Klingenhof werden keine Personengruppen aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Alter, Religion oder anderer personenbezogener Merkmale bevorzugt oder benachteiligt

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stpl

Vpl

UwA

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss erkennt die große Bedeutung des Gewerbegebiets Schafhof/Klingenhof als Standort insbesondere für klassisches produzierendes Gewerbe an.

Entsprechend der Ergebnisse der Strukturanalyse soll das Gewerbegebiet langfristig gesichert und gestärkt werden. Hierzu bildet der bestehende und bereits im Masterplan Gewerbeflächen definierte Umgriff des Gewerbegebiets die Grundlage. Zur qualitativen Sicherung wird die Wirtschaftsförderung Nürnberg beauftragt, geeignete Maßnahmen in den genannten Handlungsbereichen zu erarbeiten und das hierfür notwendige Stakeholder- und Projektmanagement aufzusetzen.

Erhalt und Sicherung des Gewerbegebiets Schafhof/Klingenhof - Ergebnisse der

Strukturanalyse und Handlungsempfehlungen

Entscheidungsvorlage:

Das Gewerbegebiet Schafhof/Klingenhof ist ein bedeutendes Gewerbegebiet, das es zu erhalten und zu sichern gilt. Um die richtigen Weichen hierfür zu stellen, hat die Wirtschaftsförderung Nürnberg eine Strukturanalyse für dieses Gewerbegebiet beauftragt. Diese Vorlage zeigt die Ergebnisse der Strukturanalyse und die Handlungsbereiche auf.

Einordung - Teil des Masterplans Gewerbeflächen

Die Weiterentwicklung der bestehenden Gewerbegebiete ist eines der Hauptziele des vom Stadtrat am 21.10.2020 beschlossenen Masterplans Gewerbeflächen. Der mit der Attraktivität Nürnbergs als Wirtschaftsstandort einhergehenden konstant starken Nachfrage nach Gewerbeflächen der letzten Jahre steht ein immer weiter sinkendes Angebot an freien Gewerbeflächen gegenüber. Vor diesem Hintergrund sowie dem Leitgedanken einer flächenund ressourcensparenden Stadtentwicklung spielen die Bestandsgebiete mit ihren Revitalisierungs- und Nachverdichtungsmöglichkeiten eine entscheidende Rolle. Deshalb ist es wichtig, diese zu erhalten und zu sichern.

Aus diesem Grund werden u.a. Strukturanalysen für die Bestandsgebiete Langwasser- Breslauer Straße, Sandreuth, Schafhof/Klingenhof und Schmalau-West durchgeführt. Zur Strukturanalyse für Kleinreuth bei Schweinau wurde bereits im Ältestenrat / Ferienausschuss vom 01.04.2020 berichtet und Beschluss gefasst.

Lage und Beschreibung des Gewerbegebiets Schafthof/Klingenhof

Die beiden rund vier Kilometer nordöstlich der Nürnberger Innenstadt liegenden Gewerbegebiete Schafhof (ca. 75 ha) und Klingenhof (ca. 25 ha) wurden gemeinsam betrachtet, da sie räumlich direkt aneinandergrenzen (vgl. Abb. 1) und die Branchen der ansässigen Unternehmen sehr stark vergleichbar sind.

Abb. 1: Lage des Gewerbegebiets Schafhof/Klingenhof im Stadtgebiet

Abbildung 2

Quelle: Stadt Nürnberg

Das Gewerbegebiet Schafhof/Klingenhof ist mit 218 ansässigen Unternehmen für den Wirtschaftsstandort Nürnberg von besonderer Bedeutung. Zahlreiche bekannte Unternehmen wie Vitesco Technologies, ein Technologieanbieter für Fahrzeugelektrifizierung, Nexans

Industries, einer der weltweit führenden Kabelhersteller, oder das vor allem auf Hochpräzisionskugellager spezialisierte langjährige Nürnberger Familienunternehmen GMN Paul Müller Industrie haben sich hier niedergelassen. Auch das bekannte sog. RESI-Areal befindet sich mitten im Gewerbegebiet.

Ein solches Gewerbegebiet muss erhalten und gesichert werden. Das heißt, es muss im bestehenden Umgriff und damit vor Konflikten u.a. mit heranrückenden Wohnnutzungen geschützt werden, und es muss für Unternehmen langfristig attraktiv bleiben und sowohl den heutigen als auch den zukünftigen Ansprüchen der Betriebe entsprechen.

Vorgehensweise und Ergebnisse der Strukturanalyse

Die Strukturanalyse für das Gewerbegebiet Schafhof/Klingenhof wurde im Auftrag der Wirtschaftsförderung Nürnberg vom Büro Stadtraumkonzept, Dortmund, durchgeführt.

Für die Strukturanalyse hat Stadtraumkonzept alle ansässigen Unternehmen inkl. Eigentümerstruktur erfasst und die planungsrechtlichen, städtebaulichen und strukturellen Gegebenheiten vor Ort, vor allem auch mit Blick auf Erscheinungsbild, Verkehrssicherheit, Energieversorgung und Klimaresilienz untersucht. Die Strukturanalyse hat Flächenpotenziale identifiziert und wichtige Erkenntnisse geliefert, um frühzeitig Fehlentwicklungen im Gewerbegebiet zu erkennen.

Die Analyse wurde von einer intensiven Beteiligung der Unternehmen vor Ort sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen von Interviews und einem Workshop im Gewerbegebiet am 23.09.2022 begleitet und anschließend mit Vertreterinnen und Vertretern von Stadtplanungsamt, Verkehrsplanungsamt und Umweltamt diskutiert.

Daraus hat die Wirtschaftsförderung Nürnberg in enger Abstimmung mit den ansässigen Unternehmen sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern Handlungsbereiche abgeleitet. Diese gilt es in den nächsten Jahren umzusetzen, um den Standort weiterzuentwickeln und zukunftsfest aufzustellen. Die Strukturanalyse steht auf der Webseite der Wirtschaftsförderung Nürnberg unter www.nuernberg.de/internet/wirtschaft/ zum Download zur Verfügung.

Ergebnis der Strukturanalyse: Flächen und Nutzungen

Im Masterplan Gewerbeflächen werden beide Gebiete als Standorte insbesondere für klassische produzierende Gewerbebetriebe definiert, die auch langfristig für diese Branche gestärkt werden sollen. Die drei größten Branchengruppen im Gebiet sind  die wirtschaftsnahen Dienstleistungen mit 66 Unternehmen (vor allem im HighTech Center Nürnberg (HTCN), rund um das Ofenwerk sowie dem RESI-Areal),  das produzierende Gewerbe mit 33 Unternehmen (z.B. Vitesco Technologies, A.R.C. Laser, Nexans Industries) sowie  das KFZ-Gewerbe mit 23 Unternehmen (vor allem entlang der Äußeren Bayreuther Straße, dem Ofenwerk und im Bereich Neumeyerstraße). In der Gesamtbetrachtung prägt jedoch das klassische produzierende Gewerbe das Gebiet, da diese Betriebe den Großteil der Flächen nutzen.

Flächenpotenziale ergeben sich zum einen durch brachliegende oder mindergenutzte Freiflächen, wovon verteilt im Gebiet sechs identifiziert wurden (vgl. orange Flächen in Abb. 2). Zum andern bieten teilweise auch großflächige ebenerdige Parkflächen (vgl. blaue Flächen in Abb. 2) Flächenoptionen durch effizientere Nutzungskonzepte.

Abb. 2: Flächenpotenziale im Gewerbegebiet

Abbildung 3

Quelle: Stadtraumkonzept GmbH

Handlungsbedarf

Es gilt, gemeinsam mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den flächensuchenden Unternehmen Nutzungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Insbesondere die effizientere Nutzung der Parkplatzflächen bedarf einer genaueren Betrachtung. Dieser Austausch und die Unterstützung bei der Vermittlung von Flächen sind Teil des Kerngeschäfts der Wirtschaftsförderung Nürnberg und bilden einen stetig laufenden Prozess.

Ergebnis der Strukturanalyse: Verkehr und Mobilität

Die Anbindung des Gebiets besteht über die Äußere Bayreuther Straße sowie den beiden U-Bahn-Haltestellen Herrnhütte und Nürnberg-Nordost (vgl. Abb. 3). Letztere ist zugleich Start- und Endhaltepunkt der Regionalbahnlinie 21 („Gräfenbergbahn“). Die innere Erschließung erfolgt über die drei Buslinien 30, 31 und 32. Ausgewiesene Radwege sind nur an der Äußeren Bayreuther Straße, der Bessemerstraße sowie der Pirnaer Straße zu finden. Fahrrad-Leihstationen gibt es innerhalb des Gewerbegebiets nicht, nur am Rande des Gebiets an den beiden U-Bahn-Haltestellen sowie im nordöstlich angrenzenden Nordostpark. Auch eine öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist nicht vorhanden, einzelne Unternehmen (z.B. Vitesco Technologies) besitzen jedoch betriebseigene Ladepunkte auf ihrem Gelände.

Abb. 3: Anbindung und innere Erschließung

Abbildung 4

Quelle: Stadtraumkonzept GmbH

Handlungsbedarf

Das Gewerbegebiet ist sehr gut an das überörtliche Straßennetz angebunden. Auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV und die innere Erschließung sind positiv zu bewerten. Eine Ausnahme bildet die Otto-Kraus-Straße im Südosten, da hier nur eine eingeschränkte Durchlässigkeit (vgl. rote Ausrufezeichen in Abb. 3) vorhanden und die Straße nicht ans Busnetz angeschlossen ist. Handlungsbedarfe ergeben sich zudem am zeitweise überlasteten Verkehrsknotenpunkt Schafhofstraße/Neumeyerstraße (vgl. nördliches grünes Ausrufezeichen in Abb. 3), für den bereits eine beschlossene Planung für die Signalisierung vorliegt, und dem allgemeinen Ausbau von Radwegen sowie Rad-Leihstationen. Auch die fehlende Infrastruktur an E-Ladestationen wurde insbesondere von den Unternehmen angesprochen. Ziel muss vor allem die Unterstützung der Mobilitätswende sein, indem mehr Verkehr auf den öffentlichen sowie den Rad- und Fußverkehr verlagert wird und die Rahmenbedingungen zur Förderung der E-Mobilität verbessert werden.

Ergebnis der Strukturanalyse: Energie

Im Rahmen einer Luftbildanalyse wurden auf insgesamt 14 Gebäudedächern Photovoltaikbzw. Solarthermieanlagen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von 4,2 % der gesamten Gebäude im Gebiet. Auch zwei konkrete Beispiele der Geothermienutzung konnten im Rahmen von Interviews mit den Eigentümerinnen und Eigentümern der Immobilien besprochen werden (vgl. Abb. 4). Das Thema Energieversorgung ist nicht erst durch die diesjährige Energiekrise ein bedeutender Faktor für die Unternehmen geworden. Die Aspekte Versorgungssicherheit, Energiekosten und Nachhaltigkeit spielen hierbei entscheidende Rollen, was die durchgeführten Gespräche mit den verschiedenen Unternehmen sowie die Diskussion im Gewerbegebietsworkshop ebenfalls verdeutlichen.

Abb. 4: Nutzung regenerativer Energien

Abbildung 5

Quelle: Stadtraumkonzept GmbH

Handlungsbedarf

Wesentliche Akteure sind hierbei die Unternehmen bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, sodass die Stadt Nürnberg hauptsächlich unterstützend durch Beratungen und Förderungen zum notwendigen Ausbau der regenerativen Energien im Gewerbegebiet sowie bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Energieeinsparung eingreifen kann.

Ergebnis der Strukturanalyse: Klimaresilienz und Grün

Der Klimawandel, der sich auch in Nürnberg vor allem durch einen allgemeinen Temperaturanstieg zeigt, aber auch eine Zunahme extremer Niederschlagsereignisse befürchten lässt, stellt auch die Wirtschaft vor große Herausforderungen. Das Gewerbegebiet Schafhof/ Klingenhof weist einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf und ist nahezu vollständig durch Gebäude, Parkplätze und Straßen überbaut. Grünflächen und Bäume sind weder auf den Betriebsflächen noch im öffentlichen Raum in großer Zahl zu finden. Wie bereits die Gründachkartierung der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2017 gezeigt hat, finden sich auch weiterhin kaum begrünte Dachflächen im Gebiet. Hier hat das Gewerbegebiet noch großes Entwicklungspotenzial. Der hohe Versiegelungsgrad und das damit verbundene Defizit an Grünflächen bedingen eine auch von Seiten einiger Unternehmen kommunizierte stärker werdende Hitzebelastung.

Handlungsbedarf

Für die Klimaanpassung ist die Schaffung grüner Infrastruktur sowohl auf privaten Betriebsflächen als auch im öffentlichen Raum ein zentraler Baustein. Zu den möglichen Maßnahmen zählen beispielsweise Entsiegelung, Anpflanzung, Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Regenwasserrückhaltung oder Kühlung durch Verschattung.

Ergebnis der Strukturanalyse: Vernetzung

Im Rahmen des Gewerbegebietsworkshops wurde seitens der Unternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer der Wunsch nach einem intensiveren Austausch im Gewerbegebiet geäußert. Eine Vernetzung der Akteure vor Ort kann einen deutlichen Mehrwert für die Weiterentwicklung des Standorts darstellen. In einem aktiven und engagierten Unternehmensnetzwerk können beispielsweise Themen platziert und diskutiert, gemeinsam Maßnahmen erarbeitet oder Dienstleistungen und Güter wie Beratungen oder Energie zusammen in Anspruch genommen bzw. beschafft werden. Die Wirtschaftsförderung Nürnberg befürwortet diesen Impuls und wird den Aufbau eines Standortnetzwerks unterstützen und begleiten.

Nächste Schritte

Das Gebiet Schafhof/Klingenhof ist ein wichtiges, etabliertes Gewerbegebiet und Standort vieler Unternehmen und Arbeitsplätze. Sowohl die Sicherung des bestehenden und bereits im Masterplan Gewerbeflächen definierten Umgriff als auch die langfristige Attraktivität sind entscheidend, um die bereits ansässigen Unternehmen zu halten, Neuansiedlungen zu ermöglichen und somit Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie lokale Wertschöpfungsketten zu erhalten. Grundlage hierfür sind die dargestellten Handlungsbereiche mit ihren Maßnahmenansätzen. Diese sind jedoch mit unterschiedlichen, derzeit kaum abzuschätzenden Kriterien verbunden. Dabei spielen nicht nur der Ressourceneinsatz (u.a. Personal, finanzielle Mittel) und vor allem der tatsächliche Handlungsspielraum der Akteurinnen und Akteure, sondern ebenfalls der daraus resultierende Zeitraum (mittelfristig/langfristig umsetzbar) eine entscheidende Rolle. Gerade die Bereitschaft der Unternehmen vor Ort, sich zu engagieren, Maßnahmen umzusetzen und dadurch Veränderungen anzustoßen, ist eine entscheidende Grundlage, um das Gewerbegebiet langfristig zukunftsfähig aufzustellen. Vor diesem Hintergrund wird die Wirtschaftsförderung Nürnberg geeignete Maßnahmen in den genannten Handlungsbereichen erarbeiten und das hierfür notwendige Stakeholder- und Projektmanagement aufsetzen.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

Referat VII

OA/011/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 25.01.2023 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 01.02.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 - Sonntagsverkaufsverordnung 2023 (SoVerkVO

2023)

Anlagen: Sachverhaltsdarstellung Sonntagsverkaufsverordnung 2023

Sachverhalt (kurz):

In Bayern dürfen Gemeinden anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen für bis zu fünf Stunden zulassen. Seit dem Jahr 2010 wurden für die Südstadt und das übrige Stadtgebiet jeweils zwei getrennte Verkaufssonntage festgesetzt. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016 sowie dreier Umfragen im Jahr 2015 wurde die bisherige Regelung den in den Urteilen aufgestellten Anforderungen angepasst. Ab dem Jahr 2017 wurde nur noch je ein Verkaufssonntag für die Altstadt anlässlich des Altstadtfestes/Herbstmarktes und für die Südstadt anlässlich des Maifestes auf dem Aufseßplatz zugelassen. Diese Regelung soll beibehalten werden.

Nach Abstimmung in der Nachbarschaftskonferenz der Städteachse und unter Berücksichtigung der kirchlichen Feiertage sind im Jahr 2023 folgende verkaufsoffene Sonntage vorgesehen:

Für die Festlegung der Termine muss die Sonntagsverkaufsverordnung 2023 beschlossen werden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgrund der Beschäftigtenstruktur im Einzelhandel sind überdurchschnittlich Frauen, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen im Umfang von 5 h plus Wegezeit betroffen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. VII

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2023 (Sonntagsverkaufsverordnung 2023 - SoVerkVO 2023) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 25.01.2023 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2023 (Sonntagsverkaufsverordnung 2023 - SoVerkVO 2023) beschlossen.

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 25.01.2023

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2023 – Sonntagsverkaufsverordnung (SoVerkV)

1. Rechtsgrundlage

Nach § 14 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) dürfen in Bayern Gemeinden anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich höchstens vier verkaufsoffene Sonnund Feiertage festsetzen, an denen Verkaufsstellen bis zu fünf Stunden öffnen können. Die Öffnungszeiten müssen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen und spätestens um 18:00 Uhr enden.

2. Bisherige Regelungen in Nürnberg

Seit dem Jahr 2010 wurden in Nürnberg jeweils zwei getrennte Verkaufssonntage für einen Teil der Südstadt zum Maifest bzw. zum Herbstvolksfest sowie für das übrige Stadtgebiet zum Ostermarkt und zum Altstadtfest/Herbstmarkt genehmigt. Damit wurde die gesetzlich höchstzulässige Anzahl von vier verkaufsoffenen Sonntagen ausgeschöpft.

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.05.2016 führten dazu, dass die bisherigen Regelungen überarbeitet werden mussten. Seit dem Jahr 2017 wird nur noch je ein verkaufsoffener Sonntag in der Südstadt anlässlich des Maifestes auf dem Aufseßplatz und einer in der Altstadt anlässlich des Altstadtfestes/- Herbstmarktes zugelassen. Aufgrund der Urteile mussten auch die Gebiete, in denen die Sonntagsöffnung möglich ist, erheblich verkleinert werden. Das Gebiet der Südstadt wurde nahezu halbiert. Für den verkaufsoffenen Sonntag zum Altstadtfest/Herbstmarkt wurde die Fläche auf die Altstadt innerhalb des historischen Mauerrings begrenzt.

Aufgrund der Corona-Beschränkungen konnten in den Jahren 2020 und 2021 keine verkaufsoffenen Sonntage durchgeführt werden, nachdem die anlassgebenden Veranstaltungen abgesagt werden mussten. Im Jahr 2022 fanden beide verkaufsoffenen Sonntage statt.

3. Anhörung von Verbänden, Organisationen und Kirchen

Wie in den Vorjahren hat das Ordnungsamt eine Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen sowie der Kirchen durchgeführt. Dabei ergaben sich gegenüber den Vorjahren keine neuen Positionen.

Die Kirchen, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft ver.di lehnen verkaufsoffene Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. In seiner Stellungnahme vom 21.11.2022 weist der DGB u. a. darauf hin, dass die Stadt Erlangen im Jahr 2023 offensichtlich auf verkaufsoffene Sonntage verzichtet. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sich die zusätzlichen Ladenöffnungen negativ auf Familien und das soziale Zusammenleben auswirken. Auch für kleine und mittelständische Unternehmen sollen sich negative Auswirkungen ergeben. Zudem wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2017 verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass das allgemeine Erwerbsinteresse potentieller Kunden sowie das Umsatzinteresse eines Verkaufsstelleninhabers eine Sonntagsöffnung nicht rechtfertigt.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken, die Handwerkskammer für Mittelfranken und der Handelsverband Bayern e.V. begrüßen die verkaufsoffenen Sonntage. Der HBE in seiner Stellung vom 16.11.2022 mitgeteilt, dass er die beabsichtigten Sonntagsöffnungen 2023 außerordentlich begrüßt.

4. Abstimmung in der Städteachse

Wie in den Vorjahren wurden die geplanten verkaufsoffenen Sonntage in der Städteachse abgestimmt. Danach ergeben sich folgende Sonntagsöffnungen:

ER: wegen geringer Nachfrage sind aktuell keine verkaufsoffenen Sonntage geplant

FÜ: 19.03. Frühlingsmarkt 01.10. und 08.10. Michaeliskirchweih

N: 07.05. Südstadtfest 17.09. Altstadtfest/Herbstmarkt

SC: April Autoshow (Termin steht noch nicht fest) 23.07. Bürgerfest 17.09. Herbstkirchweih, 22.10. Trempelmarkt

Die Überschneidung in Nürnberg und Schwabach am 17.09.2023 lässt sich nicht vermeiden, da eine Verschiebung in Nürnberg auf den 24.09.2023 wegen der Friedenstafel nicht möglich ist.

5. Verkaufsoffene Sonntage 2023

Es wird vorgeschlagen, die Regelung der Vorjahre fortzuführen. Die Termine für das Jahr 2023 wurden in der Nachbarschaftskonferenz mit Erlangen, Fürth und Schwabach abgestimmt. Für Nürnberg wurden folgende Termine festgelegt:

Die verkaufsoffenen Sonntage dürfen nur durchgeführt werden, wenn die anlassgebenden Veranstaltungen „Maifest“ in der Südstadt und „Altstadtfest/Herbstmarkt“ in der Innenstadt stattfinden. Sollte eine Veranstaltung entfallen, entfällt auch der jeweilige verkaufsoffene Sonntag.

Zur Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage muss die Sonntagsverkaufsverordnung neu erlassen werden.

Nürnberg, 21.12.2022 Ordnungsamt i.V. gez. Pollack

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in 2023

(Sonntagsverkaufsverordnung 2023 – SoVerkVO 2023)

Vom ............................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Südstadtsonntag § 2 Altstadtsonntag § 3 Öffnungsbedingung § 4 Inkrafttreten

§ 1

Südstadtsonntag

Aus Anlass des Maifestes auf dem Aufseßplatz dürfen Verkaufsstellen innerhalb des durch folgende Straßen begrenzten Gebietes am 07.05.2023 zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein: Bahnlinie zwischen Marientunnel und Kreuzung An den Rampen/Gibitzenhofstraße/Untere Mentergasse, Gibitzenhofstraße, Pfälzerstraße, Schuckertstraße, Gudrunstraße, Wodanstraße, Platz der Opfer des Faschismus, Hainstraße, Regensburger Straße. Satz 1 gilt auch für die Verkaufsstellen, die an die dem Gebiet zugewandte Seite der genannten Straßen angrenzen.

§ 2

Altstadtsonntag

Aus Anlass des Altstadtfestes und des Herbstmarktes dürfen Verkaufsstellen innerhalb der Nürnberger Altstadt (umfasst durch die Straßen Vestnertorgraben, Maxtor, Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben, Bahnhofsplatz, Frauentorgraben, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben) am 17.09.2023 zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. Satz 1 gilt nur für die Verkaufsstellen, die innerhalb des durch die aufgeführten Straßen begrenzten Gebietes liegen.

§ 3

Öffnungsbedingung

Die Sonntagsöffnungen nach § 1 und § 2 entfallen, wenn die anlassgebende Veranstaltung entfällt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

OA/012/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 25.01.2023 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 01.02.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde

(Hundehaltungsverordnung – HundeVO)

Anlagen: Hundehaltungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung (Anlage 1) Entwurf der neuen Hundehaltungsverordnung (Anlage 2) Begründung zur Hundehaltungsverordnung (Anlage 3)

Sachverhalt (kurz):

Nach Art. 18 Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Die bisherige Hundehaltungsverordnung vom 20.03.2003 tritt gesetztlich nach 20 Jahren außer Kraft. Ein Neuerlass der Verordnung wird als erforderlich angesehen. Gegenüber der derzeitigen Verordnung soll der räumliche Geltungsbereich geändert werden. Unverändert bleibt die Leinenpflicht für Kampfhunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet. Für andere große Hunde wird die Leinenpflicht in der Altstadt anstatt auf mehrere zerstückelte Bereiche auf die gesamte Altstadt ausgeweitet. Im übrigen Stadtgebiet wird die Anleinpflicht auf ausgewiesene Fußgängerzonen beschränkt.

Regelungen für das Halten und Mitführen von Hunden oder Tieren in anderen Satzungen und Verordnungen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt (z. B. Grünanlagensatzung, Jahrmarktsatzung, Volksfestverordnung).

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Ein Leinenzwang für Hunde betrifft hundehaltende Personen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Herkunft oder anderen Diversity-Merkmalen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. III/ASN

SÖR

3. BM

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HundeVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 25.01.2023 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HundeVO) beschlossen.

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren

durch Hunde

(HundehaltungsVO – HVO)

Vom 20. März 2003 (Amtsblatt S. 143),

geändert durch Verordnung vom 8. August 2018 (Amtsblatt S. 346)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i .d .F. d. Bek. vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Verbote § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausnahmen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 In-Kraft-Treten; Geltungsdauer

§ 1

Verbote

(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. (2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde auf allen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen. Das gleiche gilt auch für leinenpflichtige Hunde gemäß § 2 Abs. 2 in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen sowie auf dem Platz „Beim Tiergärtnertor“ und im Bereich der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof) einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke. Die Regelungen in der Grünanlagensatzung über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt. (3) Die Person, die einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. (4) Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und leinenpflichtige Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als Kampfhunde gelten Hunde, die auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind.

  1. Nachtrag August 2018 1

  2. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet: a) Pit-Bull, b) Bandog, c) American Staffordshire Terrier, d) Staffordshire Bullterrier, e) Tosa-Inu. 2. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: a) Alano, b) American Bulldog, c) Bullmastiff, d) Bullterrier, e) Cane Corso, f) Dog Argentino, g) Dogue de Bordeaux, h) Fila Brasileiro, i) Mastiff, j) Mastin Espanol, k) Mastino Napoletano, l) Perro de Presa Canario (Dogo Canario), m) Perro de Presa Mallorquin, n) Rottweiler. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Nr. 1 erfassten Hunden. 3. Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. (2) Leinenpflichtige Hunde sind: 1. große Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen; hierzu zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge; 2. die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Hunde. (3) Fußgängerzonen sind solche Bereiche, die nach Art. 53 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als Fußgängerbereiche gewidmet und nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO durch die Zeichen 242 und 243 als solche gekennzeichnet sind. (4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 4 a StVO durch die Zeichen 325 und 326 als solche gekennzeichnet sind. (5) Beschränkt-öffentliche Wege in Grünanlagen sind solche Wege, die nach Art. 6 BayStrWG als beschränkt-öffentliche Wege gewidmet sind und mindestens mit einer Wegeseite an eine Grünanlage angrenzen. (6) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze.

2 68. Nachtrag August 2018

Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

§ 3

Ausnahmen

Von § 1 Abs. 2 sind ausgenommen: 1. Behindertenbegleithunde; 2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz; 3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind; 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie 5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten; 2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen; 3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.

§ 5

In-Kraft-Treten; Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 04. Oktober 1993 (Amtsblatt S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2002 (Amtsblatt S. 720) außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003

  1. Nachtrag August 2018 3

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde

(Hundehaltungsverordnung – HundeVO)

Vom .......................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Leinenpflicht, Mitführverbot § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausnahmen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten; Geltungsdauer

§ 1

Leinenpflicht, Mitführverbot

(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. (2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind folgende Hunde stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen: 1. Kampfhunde in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet, 2. große Hunde in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Bereich innerhalb des Altstadtrings außerhalb ausgewiesener Hundefreilaufzonen, in der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke) sowie in ausgewiesenen Fußgängerzonen im gesamten Stadtgebiet. Der Altstadtring wird durch folgenden Straßenverlauf gebildet (im Uhrzeigersinn im Norden beginnend): Vestnertorgraben, Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben, Frauentorgraben, Am Plärrer, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben. Die an diesen Straßen auf der der Altstadt zugewandten Seite verlaufenden Gehwege gehören zum leinenpflichtigen Bereich. (3) Auf öffentlichen Kinderspielplätzen und in deren näheren Umgriff dürfen Kampfhunde und große Hunde auch an der Leine nicht mitgeführt werden. (4) Die Person, die einen Kampfhund oder einen großen Hund in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. (5) Regelungen für das Halten und Mitführen von Hunden und Tieren in anderen Satzungen und Verordnungen sowie durch Anordnungen im Einzelfall bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund bestimmt sich nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. (3) Öffentliche Anlagen sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen und der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen sind. (4) Öffentliche Wege, Straßen und Plätze sind solche im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). (5) Fußgängerzonen sind solche Bereiche, die nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als Fußgängerbereiche gewidmet und nach § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Zeichen 242.1 und 242.2 (lfd. Nrn. 21 und 22 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) als solche gekennzeichnet sind. (6) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen, usw.).

§ 3

Ausnahmen

Von § 1 Abs. 2 und 3 sind ausgenommen: 1. Behindertenbegleithunde; 2. Diensthunde der Bundes- und Landespolizei, des Strafvollzuges, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz; 3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind; 4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind; 5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten; 2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen großen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt; 3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen.

§ 5

Inkrafttreten; Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HundehaltungsVO – HVO) vom 20. März 2003 (Amtsblatt S. 143), geändert durch Verordnung vom 8. August 2018 (Amtsblatt S. 346) außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 25.01.2023

Vollzug des Landes-Straf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde

(Hundehaltungsverordnung - HundeVO)

Begründung zur Verordnung

Nach Art. 18 Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umher- -

laufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öf

fentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der

räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse ab

zustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tra

gen ist. Der Erlass einer solchen Verordnung ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungs-

kreises (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG).

Die bisherige Hundehaltungsverordnung vom 20.03.2003 tritt nach 20 Jahren Geltungsdaue

gesetzlich außer Kraft (Art. 50 Abs. 2 LStVG). Ein Neuerlass der Verordnung wird als erfor-

derlich angesehen. Zu Art. 18 LStVG enthält die Bekanntmachung des Bayerischen Staats-

ministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Landesstraf- und

Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 08.08.1986, zuletzt geändert durch Bekanntma

chung vom 05.06.2021, Vollzugshinweise, die im vorliegenden Verordnungsentwurf berück-

sichtigt sind. Gegenüber der derzeitigen Verordnung soll der räumliche Geltungsbereich ge-

ändert werden.

r

Unverändert bleibt die Leinenpflicht für Kampfhunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet. Für andere leinenpflichtige Hunde gilt die Leinenpflicht bisher in ausgewiesenen Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen sowie auf dem Platz „Beim Tiergärtnertor“ und im Bereich der Königstorpassage (Fußgängerunterführung im U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof) einschließlich der Rampen und Treppenbauwerke. Diese Regelung führt zu zerstückelten und unübersichtlichen Anleinbereichen in der belebten Altstadt und einem engen Wechsel von Bereichen mit und ohne Leinenpflicht. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung muss für die Hundehalter/-innen aber hinreichend klar erkennbar sein. Da es in der Altstadt ein verzweigtes Netz von Fußgängerzonen gibt und auch außerhalb dieser Zonen viele Menschen unterwegs sind, wird die Leinenflicht auf die gesamte Altstadt einschließlich Königstorpassage ausgeweitet. Der Tiergärtnertorplatz liegt in diesem Bereich und muss deshalb nicht mehr gesondert aufgeführt werden.

Außerhalb der Altstadt werden nur Fußgängerzonen in die Leinenpflicht einbezogen. Verkehrsberuhigte Bereiche (umgangssprachlich als Spiel- oder Wohnstraßen bezeichnete Straßen) werden gegenüber der bisherigen Regelung ausgenommen, da solche Straßen häufig nur kleine Bereiche sind und es deshalb zu einem raschen Wechsel zwischen dem leinenpflichtigen und nichtleinenpflichtigen Bereich kommt. Außerdem sind die verkehrsberuhigten Bereiche nicht belebter als angrenzende nichtverkehrsberuhigte Bereiche.

Beschränkt-öffentliche Wege in Grünanlagen brauchen in der Hundehaltungsverordnung nicht aufgeführt werden, da sie Bestandteile der Grünanlagen sind und dort nach der Grünanlagensatzung eine Anleinpflicht für alle Hunde gilt (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 GrünanlS).

Eine Ausweitung der Leinenpflicht auf weitere Teile des Stadtgebietes oder das ganze Stadtgebiet wird nicht für verhältnismäßig gehalten. Nach Nr. 18.2 VollzBekLStVG gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen. Zwar

gibt es auch außerhalb der Altstadt auf Gehwegen einen engen Personenverkehr und Gefahren durch freilaufende Hunde. Insgesamt ist die Personendichte dort aber wesentlich geringer als in der Altstadt oder in Fußgängerzonen. Wollte man eine Leinenpflicht auf allen Gehwegen, müsste die Leinenpflicht auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt werden. In fast allen bayerischen Großstädten gibt es eine Beschränkung auf die stark belebten Innenstadtbereiche.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG kann die Leinenpflicht nur für Kampfhunde und große Hunde erlassen werden. Große Hunde sind nach Nr. 18.1 VollzBekLStVG Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Die Gemeinden sind an diese Beschränkung gebunden. Dies ist im Hinblick darauf, dass Gefahren durch nicht angeleinte Hunde unabhängig von der Größe und nicht nur durch eine höhere Beißkraft bestehen, unbefriedigend und nicht erklärbar. Um aber alle Hunde in die Leinenpflicht einbeziehen zu können, müsste Art. 18 Abs. 1 LStVG geändert werden.

Zu § 1 HundeVO

Abs. 1

Absatz 1 stellt eine allgemein anerkannte Anforderung und einen Appell für das Führen von Hunden dar, der noch keine konkrete Anforderung bzgl. des freien Umherlaufenlassen enthält. Ein Verstoß hiergegen ist deshalb nicht in § 4 als Ordnungswidrigkeit aufgeführt.

Abs. 2 und 3

Von unangeleinten Hunden gehen aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leben und Gesundheit sowie für andere Hunde (Eigentum) aus, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen. Dabei bedarf es keines Nachweises einer konkreten Gefahrenlage durch statistische Zahlen oder gar verlässlich dokumentierte Vorfälle mit unangeleinten Hunden im Geltungsbereich der Verordnung, denn schon die allgemeine Lebenserfahrung belegt aufgrund der (potentiellen) Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden die erforderliche abstrakt-generelle Gefahrenlage. Zum natürlichen Verhaltensrepertoire von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet (VGH München, Beschluss vom 15.04.2021 – 10 NE 20.283). Auch ein zunächst bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen – vor allem Kinder und ältere Menschen – gegenüber freilaufenden Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen, denn gerade auch ängstliches (gegenüber Hunden „falsches“) Verhalten kann bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen (BayVerfGH, Beschluss vom 25.6.2019 – Vf. 4-VII-17). Eine abstrakte Gefahr für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ist daher bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung bei unangeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der potentiellen Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden zu bejahen. Dabei dürfen an die Prognose der Gelegenheit zu solchen Begegnungen zwischen Hund und Mensch beziehungsweise zwischen Hunden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht, dass es „einen relevanten Personenverkehr“ gibt (VGH München, Urteil vom 25.01.2022 – 10 N 20.1227).

Die gemeldeten Beißvorfälle in Nürnberg zeigen, dass ein Anleinen von Hunde Gefahren für Menschen und Tiere, in der Regel andere Hunde, vermindern kann. In der Regel sind bei Beißvorfällen die Hunde nicht angeleint.

Beißvorfälle 2017 2018 2019 2020 2021
gegen Menschen 45 21 44 32 29
gegen Tiere 22 29 41 32 22
Summe 67 50 85 64 51

Die Leinenpflicht steht dabei auch im Einklang mit dem Wortlaut des Art 18 Abs. 1 LStVG. Der Gesetzgeber hatte für die Beschränkung des freien Umherlaufens, wie aus der Gesetzesbegründung der Staatsregierung abzulesen ist, insbesondere diese vor Augen (vgl. LT- Drs. 12/3092, S. 4: „Anleinpflichten“). Die Ermächtigung zum Erlass einer Leinenpflicht mit der Pflicht zum Führen an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge wurde insoweit ordnungsgemäß ausgefüllt, denn Art. 18 Abs. 1 LStVG ermächtigt auch zum Erlass näherer Regelungen hinsichtlich der Eigenschaften der zu verwendenden Hundeleinen. Dabei sind § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Hundehaltungsverordnung als nähere Erläuterungen des „Führens“ eines leinenpflichtigen Hundes zu verstehen.

Die Leinenpflicht ist geeignet, den in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG aufgeführten Gefahren zu begegnen. Die Leine schränkt den Bewegungsradius des leinenpflichtigen Hundes auf die von dem Hundeführer gewährte Länge, hier maximal auf eine Länge von 120 cm, ein und reduziert so die aus der tierischen Unberechenbarkeit resultierenden Risiken durch die oben aufgezählten Verhaltensweisen.

Die Leinenpflicht ist ebenfalls erforderlich, die Gefahren zu verhindern. Dass insofern mildere, gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen würden, ist nicht ersichtlich (Art. 8 Abs. 1 LStVG).

Die Leinenpflicht ist auch angemessen. Die durch sie hervorgerufenen Beeinträchtigungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck (Art. 8 Abs. 2 LStVG). Das Ausmaß und die Intensität der Beeinträchtigungen sind begrenzt. So bezieht sich die Leinenpflicht nach § 1 Abs. 2 der Hundehaltungsverordnung neben Kampfhunden allein auf große Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, und erwachsene Tiere der dort aufgezählten Rassen. Wegen des hohen Rangs, der den betroffenen Schutzgütern zukommt, ist die Anordnung der Leinenpflicht, die eine relativ geringfügige Beeinträchtigung für Hundeführer/-innen darstellt, als eine angemessene, im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmende Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit anzusehen. Außerdem bezieht sich die Leinenpflicht innerhalb der geschützten Bereiche lediglich auf öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze. Für große Hunde gilt eine Leinenpflicht nur in einem kleinen Teil des Stadtgebietes.

Sich in Einzelfällen ergebende Unbequemlichkeiten sind für die Hundehalter/-innen regelmäßig hinzunehmen, gegebenenfalls ist es ihnen zuzumuten, für die Möglichkeit freien Auslaufs eines Hundes auch organisatorische Vorkehrungen zu treffen (ThürOVG, Urteil vom 26.4.2007 – N 699/05). Im Ergebnis verbleiben den Hundehaltern/-innen ausreichende Möglichkeiten, ihre Hunde im Gemeindegebiet unangeleint herumlaufen zu lassen.

Maßgebliches Kriterium für die räumliche Beschränkung der Pflicht zum Anleinen von Kampfhunden und großen Hunden und dem Mitführverbot auf Kinderspielplätzen und in deren näheren Umfeld ist das Vorhandensein einer abstrakten Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Rechtsgüter. Von einer solchen abstrakten Gefahrenlage ist in den in die Verordnung aufgenommenen Gebieten auszugehen, da es sich insoweit um Örtlichkeiten mit erfahrungsgemäß hohem Personenaufkommen handelt, in denen es besonders häufig zu Kontakten zwischen Menschen und Hunden und daraus entstehenden Konflikten kommen kann. Insbesondere handelt es sich um Orte, an denen sich Personengruppen aufhal-

ten, die gegenüber tierischer Unberechenbarkeit in Form der oben genannten Verhaltensweisen in herausgehobenem Maße vulnerabel sind und daher die Verwirklichung der abstrakten Gefahr leicht zu besonders schweren Schäden führen kann. Anlass für Gesetzgebungsverfahren zu Art. 18 LStVG waren damals gerade auch Schadensfälle in Bezug auf Kinder und ältere Menschen, die man besonders schützen wollte (vgl. LT-Drs. 12/3092, S. 4). Des Weiteren sind die von der Verordnung umfassten Bereiche Orte, die für die genannten Hunde besonders herausfordernd sind, zum Beispiel wegen der Vielzahl der Personen, des Lärms und der Gerüche, wo sich also die abstrakte Gefahr tierischer Unberechenbarkeit gleichsam situativ verdichtet. Gleichzeitig hat eine Hundeleine eine gewisse Reichweite, so dass ihre Verwendung nicht gänzlich ausschließen kann, dass sich plötzlich die tierische Unberechenbarkeit entfaltet und die entsprechenden Gefahren verwirklichen, weshalb die besonders vulnerable Gruppe der Kinder darüber hinaus noch einmal zusätzlich geschützt werden muss. Kinder haben beim Spielen auf Kinderspielplätzen Hunde nicht im Auge und verhalten sich auch in der Nähe von Hunden unbedacht. Kinderspielplätze sind als öffentliche Anlagen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG zu qualifizieren. Es handelt sich um Flächen, die unabhängig von einer Verkehrsfunktion im weitesten Sinne der Erholung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. Da der Begriff der öffentlichen Anlagen im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nicht geregelt wird, bedarf es keiner straßenrechtlichen Widmung (VGH München, Urteil vom 25.01.2022 – 10 N 20.1227).

Die unterschiedlichen Geltungsbereiche der Leinenpflicht für Kampfhunde und große Hunde sind verhältnismäßig, da bei Kampfhunden auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht o-

der Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen

oder Tieren auszugehen ist

Abs. 1 LStVG).

Abs. 4

Die Anforderung in Abs. 4, dass die Person, die einen Kampfhund oder einen großen Hund in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen führt, dabei jederzeit in der Lage sein muss, das Tier körperlich zu beherrschen, ist Voraussetzung dafür, dass das Führen an der Leine auch seine Schutzfunktion erfüllt. Ohne die erforderliche körperliche Beherrschung könnte sich ein Kampfhund oder großer Hund schon bei einem plötzlichen leichten Anziehen losreißen. Aufgrund der Beschränkung in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG kann auch die körperliche Beherrschbarkeit nur auf Kampfhunde und große Hunde sowie öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze beschränkt werden.

Abs. 5

In Satzungen und Verordnungen für besondere öffentliche Einrichtungen oder Bereiche gibt es weitergehende Beschränkungen zum Mitführen von Hunden oder Tieren (z.B. Grünanlagensatzung, Jahrmarktsatzung, Volksfestverordnung, Bädersatzung, Stadionverordnung, Naturschutzgebietsverordnungen). Da diese Satzungen und Verordnungen eine andere Rechtsgrundlage haben, werden diese von der Hundehaltungsverordnung nicht berührt. Da diese Ermächtigungsnormen spezielle Geltungsbereiche und keine Beschränkungen auf große Hunde und Kampfhunde haben, sollen deren Geltungsbereiche auch nicht in die Hundehaltungsverordnung aufgenommen werden.

Zu § 2 HundeVO

Der Begriff des „Kampfhundes“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung entspricht demjenigen in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“. Um die Hundehaltungsverordnung nicht bei einer Änderung in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ aufgeführten Hunderassen ändern zu müssen, wird nur auf diese Verordnung verwiesen und nicht wie bisher die Hunderassen eigens aufgeführt.

Die in § 2 Abs. 2 enthaltene Definition der „großen Hunde“ als Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, entspricht Nr. 18.1 VollzBebLStVG und wird von der Rechtsprechung als sachgerecht gebilligt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.9.2001 – 24 N 00.1638).

Öffentliche Anlagen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 LStVG sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen, für diesen Zweck ausgestaltet und angelegt wurden und für die Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet oder überlassen sind. Nicht entscheidend ist, ob es sich um öffentliche Einrichtungen handelt oder ob sie Eigentum der Stadt sind. Nicht um eine öffentliche Fläche handelt es sich, wenn sie ausdrücklich oder ersichtlich nicht der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen ist (z.B. im Gemeinschaftseigentum stehende Grünflächen in Wohnanlagen) (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Mai 2018).

Zu § 3 HundeVO

§ 3 HundeVO nimmt Hunde von § 1 Abs. 2 und 3 HundeVO aus, bei denen es nicht sachgerecht zur Erfüllung ihrer Aufgabe ist, dass sie den dortigen Regelungen unterliegen. Die Ausnahmen entsprechen Nr. 18.2 VollzBekLStVG. Insbesondere können Blindenhunde blinde Personen oder hochgradig Sehbehinderte nur dann führen, wenn sie mit ihnen durch ein aus leichten Metall- und Kunststoffstangen bestehendes - Gestell unmittelbaren und festen Körperkontakt haben. Der Einsatz einer Hundeleine scheidet deshalb in den Fällen, in denen sich Blinde oder hochgradig Sehbehinderte eines Blindenhundes bedienen, naturgemäß von vornherein aus. Zudem handelt es sich bei den genannten Hunden um Tiere, die eine speziellen Ausbildung absolviert haben und von denen daher regelmäßig keine solche Gefahr, wie von anderen Hunden, ausgeht.

Zu § 4 HundeVO

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung oder einer auf Grund des Absatzes

2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Um Verstöße mit einer Geldbuße

ahnden zu können, muss die Hundehaltungsverordnung die Tatbestände mit Verweis auf die

zugrundeliegende Bußgeldvorschrift selber bestimmen (Art. 4 Abs. 1 LStVG).

Zu § 5 HundeVO

In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt. Eine mit

Geldbuße bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall

auf mehr als 20 Jahre (Art. 50 Abs. 1 und 2 LStVG).

Nürnberg, 29.12.2022 Ordnungsamt i.V. Pollack (5330)

FW/009/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 25.01.2023 öffentlich Beschluss

Arbeit

Betreff:

Freiwillige Feuerwehr Nürnberg - Altenfurt

hier: Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz): In der Dienstversammlung vom 25.09.2022 wurde Herr Dennis Camgöz zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg - Altenfurt gewählt. Die Gewählten bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage FW/009/2022

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Möglichkeit zur Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr und folglich auch die Möglichkeit zur Wahl zur/m (stellvertretende/r) Kommandant/in richtet sich grds. an alle geeigneten Bürger/innen

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage FW/009/2022

Beschlussvorschlag: Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) wird Herr Dennis Camgöz, wh. Zähringerstr. 5 c, 90475 Nürnberg, als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg - Altenfurt in seinem Amt bestätigt.

Die Bestätigung unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass er den erforderlichen Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Zugang der Bestätigungsverfügung, mit Erfolg besucht.

Anlage zur Anmeldung zur Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Betreff: Freiwillige Feuerwehr Nürnberg – Altenfurt hier: Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten

Der bisherige stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Altenfurt, Herr Thomas Scheibe, erklärte seinen Rücktritt. Der stellvertretende Kommandant wurde zuletzt am 21.10.2018 gewählt. Seine sechsjährige Wahlperiode würde demnach grundsätzlich noch andauern. Seitens der Stadt Nürnberg war daher für diese Funktion eine Neuwahl anzuberaumen.

In einer Dienstversammlung am 25.09.2022 wurde Herr Dennis C a m g ö z zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Altenfurt gewählt. Der Gewählte hat die Wahl angenommen. Seine sechsjährige Wahlperiode läuft ab dem 25.09.2022.

Nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) wird der Feuerwehrkommandant von den Feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Feuerwehrkommandant kann nur werden, wer die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BayFwG erfüllt. Gleichfalls bedarf der Gewählte gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.

Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten nach Art. 8 Abs. 5 BayFwG hinsichtlich des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten entsprechend. § 7 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum BayFwG (AVBayFwG) konkretisiert unter anderem die an den Kommandanten zu stellenden fachlichen Voraussetzungen (erfolgreicher Lehrgangsbesuch).

Soweit im Einzelfall erforderliche Lehrgänge noch nicht besucht werden konnten, lässt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG die ausnahmsweise Bestätigung zu, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende die Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. Gemäß Nr. 8.2.2 der Bek. des StMI zum Vollzug des BayFwG (VollzBekBayFwG) soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.

Der stellvertretende Kommandant, Herr Dennis Camgöz, muss noch am Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ teilnehmen. Ansonsten erfüllt der Gewählte die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 BayFwG.

Der Gewählte ist nach Auffassung von FW auch aufgrund seiner sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Persönlichkeit zur Wahrnehmung der ihm durch Wahl verliehenen Führungsfunktionen geeignet.

FW schlägt daher vor, dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Altenfurt die für seine Amtsführung notwendige Bestätigung ab 25.09.2022 unter der auflösenden Bedingung, dass er den erforderlichen Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Zugang der Bestätigungsverfügung, mit Erfolg besucht, zu erteilen.

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