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← Sitzung des Werkausschusses Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) (25.01.2023)

Sitzungsvorlage

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Beschlussvorlage SÖR/126/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Servicebetrieb 25.01.2023 öffentlich Beschluss

Öffentlicher Raum (SÖR)

Betreff:

Berichtigung der Klassifizierung der Kreisstraßen N1 und N2

hier: Umstufung und Umbenennung von Straßen

- Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) -

Anlagen: Liste Lageplan Umstufungskonzept Generalverkehrsplan Nürnberg -Auschnitt Übersichtskarte Umstufung

Sachverhalt (kurz):

In der Sitzung des AfV vom 15.10.2009 wurde über die Klassifizierung von Straßen im Stadtgebiet Nürnberg berichtet. Dabei wurde ein Umstufungskonzept für den Nürnberger Süden vorgestellt. Bezüglich der Kreisstraße N1 war die Verlegung der N1 von der Kemptener Straße zum Marthweg angedacht. Für die Kreisstraße N2 (Worzeldorfer Hauptstraße südlich An der Radrunde) wurde festgehalten, dass der Ast zwischen der Worzeldorfer Hauptstraße und der Spitzwegstraße (St2406) „aufgrund der räumlichen und funktionalen Situation als Kreisstraße entbehrlich ist“. Daher sollte die Abstufung zu einer Ortsstraße geprüft werden. Ein Ausschnitt des Generalverkehrsplans aus dieser Behandlung mit den geplanten Umstufungen ist beigefügt.

In einem in den Jahren 2020 bis 2022 bereits erfolgten Abstimmungsverfahren mit der Regierung von Mittelfranken und dem staatlichen Bauamt Nürnberg sollen folgende Auf- und Abstufungen der Widmung sowie eine Umbenennung durchgeführt werden:

Kreisstraße N1

Im südlichen Bereich soll die Kreisstraße N1 von der Kemptener Straße auf den Marthweg verlegt werden. Die Kemptener Straße führt durch bewohnte Gebiete, dagegen ist der Marthweg zwischen der Gaulnhofer Straße und Radmeisterstraße anbaufrei. Zudem entspricht der geänderte Verlauf der Kreisstraße der tatsächlichen Verkehrsbedeutung, da die kürzeste und direkte Verbindung zwischen Katzwang und der BAB A73 nicht über die Kemptener Straße, sondern über den Marthweg führt. Auch die Verkehrszählungen belegen die jeweilige Verkehrsbedeutung: während im Jahr 2016 im Querschnitt Marthweg südlich Radmeisterstraße 6.500 Kfz/16h gezählt wurden, liegt das Verkehrsaufkommen in der Kemptener Straße am südlichen Ende der Bebauung bei 3.000 Kfz/16h. Der Marthweg wird deshalb im genannten Abschnitt von der Gemeindeverbindungsstraße zur Kreisstraße aufgestuft. Die Kemptener Straße wird im südlichen Abschnitt zwischen dem Kreuzungsbereich Gaulnhofer Straße/Marthweg bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Hs.Nr. 105 (südlicher Ortsrand Gaulnhofen) von der Kreisstraße N1 zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft.

Weiter wird die nördliche Teilstrecke von der Westgrenze des Anwesen Hs.Nr. 105 bis zum Kreuzungsbereich der Radmeisterstraße/An der Radrunde (N2) im Bereich der Ortsteile Gaulnhofen und Herpersdorf von der Kreisstraße N1 zur Ortsstraße abgestuft. Durch diese Verlegung wird der gesamte Streckenverlauf der neuen N1 aufgewertet und die Bedeutung als Kreisstraße untermauert.

Im nördlichen Bereich zwischen der Radmeisterstraße und dem Dianaplatz ist eine Umstufung nicht erforderlich, da sich keine Änderung der Verkehrsbedeutung ergeben hat.

Das Teilstück der Kreisstraße N1, welches auf der Radmeisterstraße liegt, wird im folgenden Absatz „Kreistraße N2“ behandelt.

Kreisstraße N2

Die Kreisstraße N2 verläuft derzeit vom Ortsteil Herpersdorf, beginnend an der N1 im Kreuzungsbereich Radmeisterstraße/An der Radrunde, bis nach Worzeldorf zur Spitzwegstraße (St 2406). Die Verbindung zur Spitzwegstraße wird über einen nördlichen und einen südlichen Ast hergestellt. Um eine schlüssige Nummerierung der Kreisstraßen zu erhalten, wird das Teilstück der N1 (Radmeisterstraße) in N2 umbenannt. Somit ergibt sich für die N2 eine durchgehende Verbindung vom Marthweg bis zur Spitzwegstraße.

In der Sitzung des AfV am 24.09.2020 wurde festgehalten, dass der südliche Ast zwischen der Worzeldorfer Hauptstraße und der Spitzwegstraße (St 2406) „aufgrund der räumlichen und funktionalen Situation als Kreisstraße entbehrlich ist“. Der betreffende Ast der Worzeldorfer Hauptstraße hat keine Verkehrsbedeutung, die eine Klassifizierung als Kreisstraße rechtfertigt. Der mangelhafte Ausbau ohne Geh- und Radwege und der schmale Querschnitt entsprechen nicht mehr heutigen Standards. Der betreffende Abschnitt der Worzeldorfer Hauptstraße südlich An der Radrunde befindet sich in einer Tempo 30-Zone mit direkt an die Fahrbahn angrenzender Wohnbebauung. Die dortige Verkehrsmenge von rund 2.000 Kfz/24h ist äußerst gering. Die Ein- und Ausfahrt der südlichen Worzeldorfer Hauptstraße in die Spitzwegstraße ist im Gegensatz zum nördlichen Knoten unsignalisiert, was die deutlich geringere Verkehrsbedeutung widerspiegelt. Für den überörtlichen Verkehr besteht über die Spitzwegstraße und die nördliche Worzeldorfer Hauptstraße ein zufriedenstellendes Angebot, welches die Nutzung der südlichen Worzeldorfer Hauptstraße für diejenigen ohne Quelle oder Ziel im angrenzenden Wohngebiet entbehrlich macht. In der genannten AfV-Sitzung vom 24.09.2020 wurde auch der Beschluss gefasst, für einen Teilbereich des südlichen Verbindungsastes eine Einbahnregelung einzuführen, um einen Gehweg abmarkieren und den Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung zulassen zu können. Die Maßnahme wurde umgesetzt und hierdurch wurde die Verkehrsmenge weiter reduziert.

Der südliche Verbindungsast wird deshalb von der Kreisstraße N2 zur Ortsstraße abgestuft.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Wegerechtsverfahren können sich auf unterschiedliche Personen- und Nutzergruppen auswirken. Dies wurde zeitlich vorab in den Planungsprozess eingebracht, intensiv geprüft und abgewogen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Beschlussvorschlag:

Umstufung und Umbenennung öffentlicher Verkehrsflächen Die in beiliegender Liste angeführten öffentlichen Verkehrsflächen werden umgestuft und umbenannt.

Inkrafttreten des vorstehenden Beschlusses: Am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Nürnberg.

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