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Umweltbericht

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 1

Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Bebauungsplan Nr. 4651 „Volkacher Straße“

Umweltbericht

Abbildung 2

Stand: 14.11.2022

Abbildung 4

Abbildung 3

Orthophoto © Bayerische Vermessungsverwaltung 2018

Großweidenmühlstr. 28 a-b 90419 Nürnberg Tel. 0911-310427-10 www.grosser-seeger.de

2 UMWELTBERICHT ZUM BP NR. 4651 „VOLKACHER STRASSE“

Auftraggeber: SP Projekt Volkacher Straße GmbH Großreuther Straße 70 90425 Nürnberg

Telefon: (09 11) 9 34 25 - 60 Frank Weber Telefon: (09 11) 81 55 45 - 0 Dr. Sebastian Greim

Auftragnehmer: Grosser-Seeger & Partner Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur Großweidenmühlstraße 28 a-b 90419 Nürnberg

Telefon (09 11) 31 04 27 - 10 www.grosser-seeger.de

Bearbeitung: B. Eng. Christoph Dereser B. Sc. Verena Schneider Dipl.-Ing. Bernhard Walk

Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 5 1.1 ZIELE DES BAULEITPLANS ........................................................................................................ 5 1.2 PLANGRUNDLAGEN ................................................................................................................. 6 2 BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO) SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ................................................................................................................................ 7 2.1 FLÄCHE .................................................................................................................................. 7 2.1.1 Ausgangssituation ....................................................................................................... 7 2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................................... 7 2.2 BODEN ................................................................................................................................... 8 2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ......................................................... 8 2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................................... 9 2.3 WASSER ................................................................................................................................ 9 2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ......................................................... 9 2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 10 2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT ............................................................................ 11 2.4.1 Pflanzen ..................................................................................................................... 11 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 11 2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 11 2.4.2 Tiere ........................................................................................................................... 12 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 12 2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 13 2.4.3 Biologische Vielfalt ..................................................................................................... 13 2.5 LANDSCHAFT ........................................................................................................................ 14 2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 14 2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 14 2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................................. 15 2.6.1 Erholung .................................................................................................................... 15 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 15 2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 15 2.6.2 Lärm ........................................................................................................................... 16 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 16 2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 17 2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ...................... 18 2.7 LUFT .................................................................................................................................... 19 2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation ............................ 19 2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 20 2.8 KLIMA................................................................................................................................... 20 2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation................................... 20 2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 20 2.9 ABFALL ................................................................................................................................ 22 2.10 KULTUR- UND SACHGÜTER ............................................................................................... 22 2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................... 22 2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose ..................................................................... 23 2.11 WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 23 3 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 23

4 KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 23

5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 24 5.1 AUSGLEICH (EINGRIFFSREGELUNG NACH BAUGB).................................................................. 27 5.2 EUROPÄISCHER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ (ARTENSCHUTZRECHTLICHER AUSGLEICH) ... 32

6 GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FAUNA-FLORA-HABITAT) UND EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 33

7 GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 34

8 METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 34

9 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 35

10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 37

11 ANHANG ................................................................................................................................ 40

Kartenanhang Bestandssituation Biotop-/Nutzungstypen zum Bebauungsplan Nr. 4651 1 : 1.000 Planungssituation Biotop-/Nutzungstypen zum Bebauungsplan Nr. 4651 1 : 1.000

1 Einleitung Das Bebauungsplan-Verfahren Nr. 4651 „Volkacher Straße“ wurde 2019 im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) eingeleitet. Im Rahmen des B-Planverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Zu dem B-Plan Nr. 4651 liegt seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg ein Entwurf vor, der ursprünglich auf einer Rahmenplanung der Schellenberg + Bäumler Architekten GmbH (Stand: 10.06.2020) fußte. Dieser wurde seitdem unter Beteiligung der städtischen Fachstellen zum vorliegenden Entwurf hin modifiziert und weiterentwickelt (Stand: November 2022). Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt. Es erfolgt die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) im Anschluss an Bebauung des Ortsteils Großgründlach südlich der Volkacher Straße. Der BP Nr. 4651 hat einen Geltungsbereich mit einer Fläche von ca. 3,8 ha. Das Planungsgebiet umfasst aktuell fast ausschließlich landwirtschaftlich als Ackerland genutzte Flächen. Teilflächen der Volkacher Straße im Norden und landwirtschaftliche Wege sind mit einbezogen. Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Landschaft, die biologische Vielfalt, den Menschen und seine Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben und bewertet und in Form des Umweltberichts vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Planungsgebiete zu beschreiben und zu bewerten. Die Durchführung der Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichtes erfolgt auf Grundlage des 2017 novellierten BauGB1. Der Umweltbericht wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft. Die vorliegende Fassung des Umweltberichts bezieht sich auf den aktuellen Entwurf des Rechtsplans zum Bebauungsplan Nr. 4651.

1.1 Ziele des Bauleitplans Das Planungsgebiet des Bebauungsplanes liegt im Norden der Stadt Nürnberg an der Grenze der Gemarkungen von Großgründlach und Boxdorf. Das Planungsgebiet befindet sich südlich des Siedlungsbereichs von Großgründlach im unmittelbaren Anschluss daran und wird begrenzt durch einen Abschnitt der Volkacher Straße im Norden sowie dortiger Wohnbebauung. Im Westen, Süden und Osten grenzen landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen an. Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung von Wohnraum im Ortsteil Großgründlach auf Flächen, die im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen vorgesehen sind. Nur ein kleiner Teil, der als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt ist, wird im Rahmen der Parzellenunschärfe mit einbezogen. Es sollen Etagenwohnhäuser, Reihen- und Doppelhäuser mit insgesamt ca. 150 Wohneinheiten sowie eine Kindertagesstätte entstehen. Die Planung sieht 98 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau und 52 im Einfamilienhausbau vor. Vorgesehen sind drei- bis viergeschossige Gebäude im Geschosswohnungsbau und zwei- bis dreigeschossige Einfamilienhäuser, wobei in dem Teil-Baugebiet WA 2 bei einem zulässigen vierten und in den Teil-Baugebieten WA 3.1 und 3.2 bei einem zulässigen dritten Vollgeschoss das oberste jeweils als Dachgeschoss ausgeführt werden

1 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

muss. Die Dächer im Teil-Wohnbaugebiet WA 1 werden als Flachdächer ausgeführt und mindestens extensiv begrünt. Der westliche Bereich des Planungsgebietes wird teils über die Volkacher Straße, teils über einer in einer Wendeanlage endende Stichstraße, die ihrerseits an die Volkacher Straße angeschlossen ist, erschlossen. Der östliche Bereich kann über eine herzustellende Schleife der Volkacher Straße erschlossen werden. Der ruhende Verkehr wird auf den Grundstücken auf Stellplatzanlagen, Garagen/Carports und für den Geschosswohnungsbau teils auch in Tiefgaragen untergebracht. Im westlichen Teil sind öffentliche Grünflächen mit Funktion Spielplatz und Grünanlage vorgesehen, im östlichen Teil auch eine private Grünfläche mit einer Widmung als öffentlich nutzbare Grünanlage. Die Ortsrandgestaltung im Westen, Süden und Osten findet vorrangig auf privaten Flächen statt. Hier soll vom Charakter her eine lockere Baumhecke entstehen. Im Westen werden diese Flächen auch von einem für Pflegefahrzeuge befahrbaren Fußweg erschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und anderen befestigen Flächen kann aufgrund der Untergrundverhältnisse nicht auf den Grundstücken versickert werden und wird abgeleitet in den Schlottareuthgraben. Durch die Überplanung von Teilen einer im B-Plan Nr. 4174 festgesetzten Verkehrsfläche, die eine Durchbindung der Volkacher Straße zur Würzburger Straße vorgesehen hätte, ist die Realisierung derselben nicht mehr möglich, was auch nicht mehr gewünscht war. Der Teilbereich des B-Plan Nr. 4174 bis zur Würzburger Straße wird daher aber in den B-Plan Nr. 4651 einbezogen und hier nur noch Fläche für die Landwirtschaft (entsprechend der aktuellen Nutzung) festgesetzt, um die Planung der Durchbindung hier rückgängig zu machen.

1.2 Plangrundlagen Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013, zuletzt geändert am 03.12.2019, weist Nürnberg zusammen mit Fürth-Erlangen-Schwabach als gemeinsame Metropole im selben Verdichtungsraum aus. Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist das Planungsgebiet als Wohnbaufläche dargestellt, ein kleiner Streifen im Südwesten auch als Fläche für die Landwirtschaft. Der Flächennutzungsplan stellt für den Westen und Süden des Planungsgebiets eine Ortsrandgestaltung dar. Das Planungsgebiet des B-Plan Nr. 4651 liegt vollständig im Bauschutzbereich (6 km- Radius) gemäß § 12 LuftVG, der nachrichtlich im Flächennutzungsplan übernommen wurde. Teile des Bebauungsplans Nr. 4651 „Volkacher Straße“ überplanen den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4174, der hier Straßenverkehrsflächen festsetzte. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind nicht vorhanden. Im Süden ist allerdings das Landschaftsschutzgebiet „Gründlachtal-Ost“ ausgewiesen, das zu den Grenzen der geplanten Baugebiete einen Abstand von ca. 150 m aufweist, zum Geltungsbereich an sich mit der Überplanung der im B-Plan Nr. 4174 festgesetzten Verkehrsflächen aber nur wenige Meter. Im Süden des Geltungsbereichs befindet sich aber eine Hochwassergefahrenfläche HQ von Mühlbach und Gründlach. extrem Das Planungsgebiet liegt auch im Projektbereich des Entwicklungskonzepts „Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal“ (wgf Landschaft 2019). Wesentliche Aspekte dieses Entwicklungskonzeptes sind die Biotopentwicklung und der Artenschutz, die Gewässerentwicklung mit Hochwasserschutz, Vielfalt in Landwirtschaft und Gemüsebau, Landschaftserleben und Naherholung sowie die Kulturlandschaft entlang der Gründlach und der

dortigen Ortschaften. Das Planungsgebiet ist im Entwicklungskonzept schon als geplante Baufläche berücksichtigt. Als Entwicklungsziel ist am neuen Ortsrand die Neuanlage von Baumreihen und -hecken, Einzelbäumen oder Baumgruppen vorgesehen, insbesondere als Baumtore an den Siedlungseingängen. Geschützte Biotope gemäß Art. 23 BayNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG konnten im Planungsgebiet nicht festgestellt werden. Biotope der Stadtbiotopkartierung sind innerhalb dessen ebenfalls keine erfasst. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Faunistische Angaben aus der Artenschutzkartierung (Stand: 01.02.2022) liegen für das Planungsgebiet selbst keine vor, aber für das nähere und weitere Umfeld (insbesondere bodenbrütende Vogelarten in der Feldflur weiter östlich). Weitere Funde sind aus der „Bodenbrüterkartierung im Knoblauchsland 2020“ bekannt (IVL 2020). Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 wurden innerhalb des Planungsgebietes keine bedeutsamen Lebensräume erfasst.

2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung Inwieweit bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 4651 die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich und sinnvoll erfolgt eine Prognose auch für die erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.

2.1 Fläche

2.1.1 Ausgangssituation Zum Planungsgebiet des Bebauungsplanes Nr. 4651 mit einer Gesamtgröße von ca. 3,8 ha zählen mit etwa 3,4 ha bisher nahezu vollständig landwirtschaftlich genutzte Flächen. In kleinerem Umfang wurden schon bestehende, angrenzende Verkehrsflächen der Volkacher Straße und landwirtschaftliche Feldwege im Norden mit einbezogen. Einbezogen wurden auch Teilbereiche des B-Plans Nr. 4174 im Osten und Südosten, der dort öffentliche Verkehrsflächen festsetzte, um eine Durchbindung der Volkacher Straße zur Würzburger Straße im Süden zu ermöglichen. Dieser Bereich umfasst ca. 5.400 m². Aufgrund der bisher weitgehend fehlenden baulichen Nutzungen weist das Schutzgut Fläche aktuell eine hohe Wertigkeit auf.

2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme der bisher nur landwirtschaftlich genutzten Flächen und damit eine Umwandlung in Siedlungs- und Verkehrsfläche im Umfang von ca. 3 ha. Umgekehrt werden im Südosten Flächen zukünftig nicht mehr für Verkehrsflächen in Anspruch genommen, für die bereits Baurecht bestand, dies im Umfang von knapp 4.400 m². Die Inanspruchnahme hat daher in der Summe noch erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche.

2.2 Boden

2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Nach der geologischen Karte von Bayern wird der natürliche Untergrund des Planungsgebiets im Osten durch Schichten des mittleren Keupers gebildet: Im Osten steht Coburger Sandstein (kmc) an, der nach Westen und Süden von Blasensandstein (kmbl) abgelöst wird. Beide Deckschichten sind durch die Basisletten des Coburger Sandsteins getrennt. Im Westen und ganz im Südosten stehen kiesige Flussschotter (qpm) des Talsystems der Gründlach und ihrer Nebenbäche an. Dies konnte im Rahmen einer Baugrunduntersuchung (SCHULZE UND LANG, Geotechnischer Vorbericht, 18.05.2018) bestätigt werden. Unter dem Pflughorizont konnten teilweise aber auch geringmächtige Auffüllungen aus mineralischen Erdstoffen angetroffen werden. Darunter folgt der Keupersand mit wechselnden Letteneinlagerungen und schwach kiesigen Anteilen bis zum Übergang zum Sandstein/Sandsteinfaulfels bei einer Tiefe von 2,5 m bis 4,0 m (in einem Fall bereits bei 2,0 m). In einer Bohrung überwogen auch die Schluffstein/Tonsteineinlagerungen. Die Bodenverhältnisse im Planungsgebiet sind relativ einheitlich, wobei die schluffigen und tonigen Bereiche in unterschiedlichen Horizonthöhen gelagert sind. Allerdings erfolgten nur im östlichen Teil des Planungsgebietes und im Westen Bohrungen, jedoch nicht im zentralen Teil. Aus dem anstehenden Gestein haben sich im Osten aus den stark lehmigen Sanden entsprechend Pseudogley und Braunerde-Pseudogley und aus (kiesführendem) Sand bis Sandlehm (Terrassenablagerung) im Westen und ganz im Südosten vorherrschend podsolige Braunerden gebildet. Die Versickerungseigenschaften der Böden im Untersuchungsgebiet wurden über Absenkversuche ermittelt. Schon bei angrenzenden Untersuchungen wurde eine sehr schlechte Versickerungsfähigkeit festgestellt, die auf den hohen Ton-/Lehmanteil der Böden zurückzuführen ist. Daher wurden für die Versuche Standorte mit einem höheren Sandanteil im östlichen Bereich ausgewählt, aber auch dort k-Werten von 2,94 x 10-7 und 1,1 x 10-8 m/s f ermittelt, was sehr schwach wasserdurchlässig ist (SCHULZE UND LANG, Geotechnischer Vorbericht, 18.05.2018). Weitere Sickerversuche im westlichen Teil ergaben k-Werte von f 8,34 x 10-6 und 8,8 x 10-8 m/s (SCHULZE UND LANG, 3. Ergänzung zum geotechnischen Vorbericht, 06.07.2022). Aufgrund außerdem in Teilen des Plangebietes geringer Grundwasserflurabstände scheidet eine zentrale Versickerung von Oberflächenwässern daher aus (vgl. auch Kap. 2.3 Wasser). Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen sind im Planungsgebiet nicht bekannt. Bei den Bodenuntersuchungen wurden keine organoleptischen Auffälligkeiten festgestellt. Das Arten- und Biotopschutzprogramm Nürnberg (ABSP) bewertet die Böden innerhalb des Planungsgebietes überwiegend als Böden des nicht bebauten Bereiches mit mittlerer bis hoher Ertrags- und Filterfunktion.2 So betragen im Südosten die Ackerzahlen 40 und höher, was regional schon ein besseres Ertragspotenzial darstellt. Der nördliche Teil des Planungsgebietes im Osten wird dagegen als „trockene bis mäßig trockene Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion“ eingestuft.2 Der natürliche Bodenkörper ist bis auf die Verkehrsflächen im gesamten Planungsgebiet weitgehend unbeeinträchtigt. Lediglich durch die ackerbaulichen Tätigkeiten hat sich eine Pflugsohle ausgebildet. Insgesamt ist das Schutzgut Boden im Planungsgebiet als mittel bis hoch zu bewerten.

2 ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996

2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Im Planungsgebiet kommt es zu Überbauungen und Versiegelungen. Bei Zugrundelegung der festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,4 bzw. 0,5 und möglicher Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50% erhöht sich der tatsächliche Versiegelungsgrad im Gebiet von aktuell ca. 6% (Nutzungstypen 7.5 und 7.6) auf zukünftig über 20.000 m² bzw. fast 53%. Überbaute und versiegelte Flächen verlieren ihre natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund ihrer Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers). In den zukünftig nur noch als „Fläche für Landwirtschaft“ festgesetzten Flächen entfallen bisher zulässige Versiegelungen für die Straßendurchbindung. Die Planung führt zu einer erheblichen nachteiligen Beeinträchtigung des Schutzguts Bodens aufgrund der Erhöhung versiegelter Bereiche auf fast 53% auf einer Fläche von ca. 3,8 ha. Es sind Böden mit überdurchschnittlich hohem Ertragspotenzial betroffen.

2.3 Wasser

2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Natürliche Oberflächengewässer sind im Planungsgebiet keine vorhanden. Südlich verläuft in ca. 150 m Entfernung zu den Baugebieten der Mühlbach sowie in ca. 250 m etwa parallel dazu die Gründlach. Zu dem südöstlichen Ausläufer des Planungsgebietes weist die Gründlach noch einen Abstand von ca. 30 m auf. Nördlich des Planungsgebietes verläuft der Schlottareuthgraben. Dieser kommt von Osten und ist ab der Veitshöchheimer Straße im Siedlungsbereich verrohrt. Er verläuft von dort erst ein Stück Richtung Süden und biegt dann weiter nach Westen und folgt dem Verlauf der Straße „Hansengarten“. Dieser folgt er dann nach Süden, wo der verrohrte Verlauf auf die Volkacher Straße trifft, von dort nach Westen bis auf Höhe der Einmündung der Sommeracher Straße geht und dann nach Süden abknickt. Von hier verläuft er nach Südsüdwesten weiter, bis er südöstlich von Großgründlach in den Mühlbach mündet. Festgesetzte Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Im Bereich des Ausläufers des Planungsgebietes im Südosten befindet sich aber eine Hochwassergefahrenfläche HQ von Mühlbach extrem und Gründlach, also Gebiete die bei einem Extremhochwasser (seltenes Hochwasser) betroffen sein können. Nach Angaben im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg von 2017 beträgt der mittlere Grundwasserflurabstand im Planungsgebiet überwiegend 3 - 5 m und nur ganz im Südosten im Bereich des überplanten B-Plans Nr. 4174 (Entfall Durchbindung zur Würzburger Straße) nur 1 - 3 m. Die Grundwasserfließrichtung ist nach Westen gerichtet. Bei den Aufschlussbohrungen im Marz/April 2018 wurde Grundwasser in unterschiedlichen Tiefen innerhalb der Keupersandschichten als Schichtenwasser und Staunässe angetroffen und eingemessen (SCHULZE UND LANG, Geotechnischer Vorbericht, 18.05.2018). Je nach Topographie steht das Grundwasser höher an und die Grundwasserflurabstände sind niedriger. So konnten im Bereich der leichten Geländekuppe im westlichen Planungsgebiet Grundwasserflurabstände bis 1,7 m eingemessen werden. An der südwestlichsten Ecke des Planungsgebietes betragen diese aber nur 0,9 m unter Geländeoberkante (GOK). Im östlichen Teil bewegen sich die Grundwasserflurabstände dort zwischen 0,45 m im Südwesten und 1,2 m unter GOK im Nordosten. Am südöstlichsten Bohrpunkt wurde bei 3,0 m unter GOK zwar Grundwasser angetroffen, es konnte später aber nicht mehr eingemessen werden. Teilweise wurde bis auf die Endteufe auch gar kein Grundwasser angetroffen.

Vertiefte Erkenntnisse zur Grundwasserhöhe erbrachte eine temporär abgeteufte Grundwassermessstelle im Nordwesten des Planungsgebietes mit Messungen vom 12.05. bis 06.07.2020. Die Grundwasserflurabstände schwankten hier zwischen 1,38 m und 1,87 m unter GOK und lagen somit im Bereich der schon 2018 ermittelten Grundwasserflurabstände. Im Vergleich mit anderen Grundwassermessstellen wird für einen eher hohen Grundwasserstand ein um ca. 1 m niedrigerer Grundwasserflurabstand angenommen (SCHULZE UND LANG, Stellungnahme Grundwasseraufstau/-absenkung, 15.06.2022). Das Grundwasser zirkuliert dabei in den mehr sandigen Abschnitten innerhalb der Keupersande und ist stark niederschlagsabhängig. Wasserstauend wirken die im Keupersand eingelagerten, bindigen Sedimente sowie der anstehende Sandstein im Untergrund. Je nach Witterung sowie im Frühjahr nach der Schneeschmelze muss mit einem weiteren Anstieg der Grundwasserstände innerhalb der Keupersande gerechnet werden, die erfahrungsgemäß bis nahe an die Geländeoberkante reichen können. (SCHULZE UND LANG, Geotechnischer Vorbericht, 18.05.2018) Das Schutzgut Wasser ist im Planungsgebiet aktuell mit mittel zu bewerten.

2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu Überbauungen mit Gebäuden und zusätzlichen Versiegelungen durch Verkehrsflächen. Da anfallendes Oberflächenwasser zukünftig nicht mehr auf allen Flächen versickern kann, mindert dies die Grundwasserneubildung. Da der Boden im Planungsgebiet generell nur schwach durchlässig ist und das Grundwasser zu hoch ansteht, ist eine Versickerung von Oberflächenwässern im Gebiet nicht möglich, da die erforderlichen Grundwasserflurabstände auch bei oberflächlichen Versickerungsmulden nicht eingehalten werden könnten. Lediglich im Bereich der im B-Plan Nr. 4174 festgesetzten Verkehrsflächen (Durchbindung zur Würzburger Straße) entfallen durch die vorliegende Planung zukünftig bisher zulässige Versiegelungen und damit nachteilige Effekte auf die Grundwasserneubildung. Die Entwässerungsplanung sieht für die Baugebiete daher die gedrosselte Ableitung der Oberflächenwässer von Dach- und Verkehrsflächen über ein Kanalnetz in die Vorflut des Schlottareuthgrabens vor, dessen verrohrter Verlauf im Westen ca. 50 m am Planungsgebiet vorbei verläuft. Der Schlottareuthgraben mündet im Südwesten in den Mühlbach. Direkte Auswirkungen auf Oberflächengewässer sind durch die Planung aufgrund der Entfernung nicht zu besorgen. Überflutungen durch das HQ sind lediglich auf den landextrem wirtschaftlich genutzten Flächen im Süden des Plangebietes (Geltungsbereich), nicht aber im Wohngebiet selbst oder den festgesetzten Grünflächen zu erwarten. Aufgrund des teils geringen Grundwasserflurabstandes sind bei Errichtung der Tiefgaragen und von Unterkellerungen Einbindungen der Baukörper in das Grundwasserstockwerk zu erwarten. Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers und der -fließrichtung konnten durch die riegelartige Bebauung (insbesondere der Mehrfamilienhäuser) nicht gänzlich ausgeschlossen werden und wurden daher gutachterlich zum Planungsstand des Vorentwurfes, der hinsichtlich der Gebäudeabgrenzungen und der Tiefgaragenausdehnung aber dem aktuellen Planstand entspricht, untersucht. In einer Modellrechnung (SCHULZE UND LANG, Stellungnahme zu Grundwasseraufstau/-absenkung, 15.06.2022), wurde der maximale gebäudenahe Grundwasseraufstau bzw. die entsprechende Grundwasserabsenkung für die vorgesehene Tiefgarage und damit dem größten eingebundenen Gebäudeteil (Annahme war eine Gebäudeunterkante von 6,24 m unter GOK) im Planungsgebiet ermittelt. Im Gutachten wurden Aufstau auf der dem Grundwasserstrom zugewandten Seite mit ca. 2 cm in der Gebäudemitte ermittelt und eine Absenkung um dasselbe Maß auf der dem Grundwasserstrom abgewandten Seite. Diese nehmen zu den Randbereichen hin ab. Bei den übrigen Gebäuden ist von geringeren Auswirkungen auszugehen, da diese über ge-

ringere Grundflächen verfügen. Insgesamt sind negative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse oder auf die benachbarte Bebauung daher nicht zu erwarten (SCHULZE UND LANG, Stellungnahme zu Grundwasseraufstau/-absenkung, 15.06.2022). Die negativen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut in Form der Verminderung der Grundwasserneubildung können zwar gemindert, aber nicht ganz verhindert werden. Oberflächengewässer sind dagegen nicht beeinträchtigt. Durch die erforderliche Ableitung von Niederschlagswässern wird aufgrund der Größe des Planungsgebietes die Schwelle zu erheblich nachteiligen Auswirkungen überschritten.

2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt

2.4.1 Pflanzen 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Das Planungsgebiet wird zu einem hohen Anteil intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Es gibt keine Wuchsorte seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten im Planungsgebiet. Eine entsprechende Überprüfung während der Vegetationszeit hat am 21.07.2020 stattgefunden. Es konnten in den Ackerflächen nur allgemein verbreitete und häufige Ackerwildkräuter, wie z.B. Acker-Winde (Convolvulus arvensis) oder Weißer Gänsefuß (Chenopodium album) angetroffen werden. In den Randbereichen entlang der Feldwege und an einer Stelle im Westen des Gebietes sind schmale Wegsäume bzw. Feldraine vorhanden. Diese werden durch die angrenzenden Nutzungen überprägt, so dass hier nährstoffliebende Vegetation vorherrscht. Ähnlich ist die Situation entlang der Volkacher Straße im Norden, wobei die dortige Straßenböschung eher extensiv gepflegt wird. Das Planungsgebiet wurde gemäß ABSP auch nicht als bedeutsamer Lebensraum für den Arten- und Biotopschutz eingestuft3. Keiner der im Untersuchungsgebiet festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten Lebensraum nach Art. 23 BayNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar. Baumbestand innerhalb des Planungsgebietes ist nicht vorhanden. Lediglich von den Privatgärten südlich der Volkacher Straße ragen an einigen Stellen die Baumkronen über den dortigen Feldweg. Hier handelt es sich um nicht heimische Baumarten wie Schwarz- Kiefer (Pinus nigra) und Korkenzieher-Weide (Salix matsudana 'Tortuosa'). Die Verlängerung der Volkacher Straße ist mit Winter-Linden (Tilia cordata) bepflanzt. Zwei Ausfälle wurden hier durch Baum-Hasel (Corylus colurna) und eine Hänge-Birke (Betula pendula) ersetzt. Letztere steht an der Einmündung des Nord-Süd verlaufenden Feldweges, der später ausgebaut werden soll. Sie hat einen Stammumfang von ca. 100 cm. Die Bedeutung des Planungsgebietes für das Schutzgut Pflanzen ist gering.

2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Planung kommt es zu keiner Inanspruchnahme seltener oder gefährdeter Lebensräume und ihrer Pflanzenwelt. Gehölzbestand ist im Planungsgebiet selbst nicht betroffen, allerdings muss für die Herstellung der Erschließung eine Hänge-Birke, die knapp außerhalb des Geltungsbereiches steht, gefällt werden. Es handelt sich hier um einen grundsätzlich vitalen Baum. Durch die Neupflanzungen von Straßenbäumen und von Bäumen in Privatgärten und der öffentlichen Grünflächen können diese Auswirkungen ausreichend kompensiert werden, auch wenn es einer gewissen Zeit bedarf, bis diese dasselbe Alter erreichen.

3 ABSP Stadt Nürnberg, Karte A2 Bewertung, 1996

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind nicht erheblich nachteilig, da lediglich ein Baum gefällt werden muss und ausreichend Neupflanzungen vorgesehen sind.

2.4.2 Tiere 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Es gibt für das Umfeld des Planungsgebiets bereits verschiedene Artnachweise in der Artenschutzkartierung (ASK, Kartenblatt TK 6432, Stand: 01.02.2022), die zusammen mit dem festgestellten Lebensraumpotenzial bodenbrütende Vogelarten im Offenland erwarten ließen. Es wurde daher eine Vogelkartierung (7 Begehungen im Erfassungszeitraum März bis Juni 2018) mit dem Schwerpunkt auf bodenbrütenden Arten im Umfeld von 300 m um das Planungsgebiet veranlasst. Dabei konnte die Feldlerche (Alauda arvensis) bestätigt werden, die auch ein Revierzentrum innerhalb des Planungsgebietes hatte. Im Einwirkungsbereich (Puffer von 150 m) befindet sich eine weitere Brut der Feldlerche und auch des Rebhuhns (Perdix perdix) (IVL, Revierkartierung, September 2018). In der weiteren Umgebung konnten auch balzende Kiebitze (Vanellus vanellus) beobachtet werden, es kam innerhalb des Untersuchungsbereiches aber zu keinen Bruten in 2018. Dies kann im Beobachtungsjahr womöglich auf extreme Witterungsverhältnisse (starke Trockenheit) zurückgeführt werden. Nachweise anderer bodenbrütender Arten wie Wachtel, Wiesen- Schafstelze oder Flussregenpfeifer gelangen 2018 nicht (IVL 2018). Im angrenzenden Siedlungsbereich konnten Bruten von Feld- und Haussperling (Passer montanus et domesticus) und dem Star (Sturnus vulgaris) sowie anderer Singvögel nachgewiesen werden. In Gehölzbereichen am Rand des Untersuchungsgebietes konnten auch Goldammer (Emberiza citrinella), verschiedene Meisen sowie Kleinspecht (Dendrocopos minor) und Grünspecht (Picus viridis) festgestellt werden. (IVL 2018) Auch bei der Erfassung der Bodenbrüter im Knoblauchsland durch die Stadt Nürnberg im Jahr 2020 (IVL 2020) konnte ein vergleichbares Arteninventar an bodenbrütenden Vogelarten im Untersuchungsbereich festgestellt werden. Es kam allerdings zu Revierverlagerungen, so dass nun ein Brutverdacht des Rebhuhns im westlichen Planungsgebiet besteht, dafür die Revierzentren der Feldlerchenbruten alle nur noch im Umfeld des Planungsgebietes liegen. Weitere detaillierte Erfassungen der Tierwelt waren in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg nicht erforderlich, da kein besonderes Lebensraumpotenzial auf den Ackerflächen für andere Artengruppen bestand. So ist im Siedlungsbereich mit dem Vorkommen von Fledermausarten zu rechnen bzw. sind dort auch nachgewiesen. Im Planungsgebiet befinden sich aber keine potenziellen Quartiere. Der Ortsrand hat hier aufgrund seiner Ausprägung und fehlender Strukturen auch nur eine untergeordnete Bedeutung als Jagdlebensraum. Das Offenland ist aber Lebensraum des Feldhasen (Lepus europaeus). Für Amphibien fehlen Laichgewässer im Planungsgebiet, so dass hier nur Sommerlebensräume für häufige Arten vorhanden sind. Frühere Nachweise der Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) weiter östlich konnten zuletzt nicht mehr bestätigt werden (mdl. Mittl. UwA, Stadt Nürnberg). Auch für Insekten und andere Wirbellose hat das Planungsgebiet keine besondere Bedeutung, da spezielle Strukturen (Totholz), essentielle (Raupen-)Futterpflanzen oder Lebensraumbedingungen (trockene, sandige Flächen) nicht vorhanden sind. Die Bedeutung des Planungsgebietes für das Schutzgut Tiere ist mittel.

2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Wesentliche Beeinträchtigungen entstehen durch anlagebedingte Umweltauswirkungen, indem Lebensräume und -stätten verändert und zerstört werden. Es kann aber auch zu baubedingten Auswirkungen durch Lärm der Erschließungs- und Baumaßnahmen kommen sowie „betriebsbedingt“ durch eine zukünftig verstärkte Nutzung des Offenlandes zur Feierabenderholung. Durch die Bebauung der neu festgesetzten Bau- und Verkehrsflächen kommt es zu einem dauerhaften Lebensraumverlust von Ackerland und Säumen und daran angepasster Arten. Die Auswirkungen auf die Tierwelt beschränken sich im Wesentlichen auf bodenbrütende Vogelarten, da bei den anderen Artengruppen, wie z.B. den Wirbellosen oder den Amphibien keine besonderen Arten betroffen sind oder spezifische Lebensräume fehlen. Mit der Planung verschiebt sich der Siedlungsrand um 70 m bis 120 m weiter nach Süden in das Offenland. Hierdurch kommt es zu Verdrängungen von Arten, die an offene Lebensräume ohne Vertikalstrukturen angewiesen sind. Davon betroffen sind zwei Feldlerchen-Brutpaare, bei denen eine Aufgabe der Brutplätze zu erwarten ist. Im Planungsgebiet brütete auch ein Brutpaar des Rebhuhns, dieses sucht Gehölzstrukturen allerdings auch gezielt auf und ist daher nur durch den Lebensraumentzug, nicht aber Verdrängungseffekte betroffen. Bei allen anderen Brutpaaren liegen deren Revierzentren zu weit vom Eingriff entfernt oder es sind noch leichte Verlagerungen der Bruten möglich (vgl. unterschiedliche Revierzentren der Kartierungen 2018 und 2020). Während die Feldlerchen durch die Planung sicher verdrängt werden, kann das Rebhuhn durch die Anlage des Ortsrandes evtl. sogar profitieren. Für beide Arten wurden Ersatzmaßnahmen vorgesehen (saP-Gutachten, Grosser-Seeger & Partner, 26.10.2021). Die negativen Auswirkungen auf die Feldlerche und das Rebhuhn können nicht durch vorlaufende Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kompensiert werden, da eine Umsetzung im räumlich funktionalen Zusammenhang nicht möglich sein wird. Daher wird auf eine FCS- Maßnahme in größerer Entfernung zurückgegriffen. Zudem werden durch den Entfall der Durchbindung der Volkacher zur Würzburger Straße zukünftig nachteilige Auswirkungen auf die bodenbrütenden Vogelarten zwischen Boxdorf und Großgründlach vermieden, da es weder zu einem direkten Verlust von Brutlebensräumen kommt, noch zu indirekten nachteiligen Auswirkungen durch den Straßenverkehr. Diese Planung hat im Hinblick auf diese frühere Zulässigkeit, nicht den tatsächlichen Status quo, auch vorteilhafte Auswirkungen auf Bodenbrüter. Auf andere Artengruppen sind durch die Planung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da wie schon oben erwähnt essentielle Lebensraumstrukturen fehlen oder nur allgemein häufige Arten vorkommen. Für gehölz- und gebäudebrütende Vogelarten können durch Neupflanzungen und die Anlage von Hausgärten ggf. sogar neue Brutstätten entstehen. Die Anlage eines strukturreichen Ortsrandes mit heimischen Gehölzen kann auch anderen Arten (z.B. Fledermäusen) zugutekommen, da hierdurch die Eignung als Jagdhabitat verbessert wird. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind erheblich nachteilig, da sich die Situation des lokalen Bestandes (v.a. der Bodenbrüter) verschlechtert und kein Ausgleich vor Ort möglich ist.

2.4.3 Biologische Vielfalt Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1 und 2.4.2), ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben. Da beim Schutzgut Tiere erheblich nachteilige Auswirkungen bestehen, trifft dies auch auf das Schutzgut biologische Vielfalt zu. Die Auswirkungen auf das Schutzgut biologische Vielfalt sind erheblich nachteilig.

2.5 Landschaft

2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Das Planungsgebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet zur Untereinheit „Knoblauchsland“ gezählt. Das Knoblauchsland ist ein von Erwerbsgartenbau und Landwirtschaft geprägter Naturund Kulturraum. Auch das Planungsgebiet setzt sich nahezu ausschließlich aus intensiv genutzten Ackerflächen zusammen, auf denen auch Gemüse angebaut wird. Landschaftsbildprägende Strukturen sind aber nicht vorhanden. Auch der Siedlungsrand von Großgründlach ist in diesem Bereich an der Volkacher Straße bisher nicht gut entwickelt. Im westlichen Teil des Planungsgebietes bildet die Volkacher Straße direkt die Grenze zur freien Landschaft, im östlichen Teil sind es die Hausgärten der Wohnbebauung südlich der Volkacher Straße. Die Gärten sind hier aber überwiegend mit nicht heimischen Nadelgehölzen eingegrünt. Älterer Baumbestand in den Gärten fehlt nahezu völlig. Erst östlich der Volkacher Straße besteht eine Eingrünung über eine Baumhecke, die sich aus jüngeren Bäumen von Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel-Kirsche (Prunus avium), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Stiel-Eiche (Quercus robur) sowie verschiedenen Sträuchern wie Schlehe (Prunus spinosa), Liguster (Ligustrum vulgare) oder Hunds-Rose (Rosa canina) zusammensetzt. Weiter nördlich findet sich auch ein naturnaher Obstgarten. Naturnahe Bestände, die die Landschaft prägen, finden sich erst im Südwesten und Südosten mit den Gehölzgalerien entlang von Mühlbach und Gründlach. Der bauliche Bestand an der Volkacher Straße besteht südlich davon in Form von Einfamilienhäusern mit ein bis zwei Vollgeschossen, wobei das oberste Vollgeschoss immer als Dachgeschoss ausgebildet ist. Nördlich der Volkacher Straße gibt es auch zweigeschossige Reihenhauszeilen und monotone Garagenhöfe. Die Landschaft lässt sich im Planungsgebiet und seinem Umfeld daher am besten als offene Feldflur mit einer scharfen Grenze zum Siedlungsbereich mit ungenügender Ortseingrünung umschreiben. Im Unterschied zu anderen Teilen des Knoblauchslandes fehlt ihm etwas die typische Eigenart und/oder die Einbettung in wertgebende Umgebungsstrukturen (z.B. Reichswald) oder besondere Blickfänge (wie z.B. historische Bauten in den alten Ortskernen, die landschaftsbildprägend sind) (vgl. hierzu auch die Bewertung der Landschaftsbildeinheiten im Entwicklungskonzept „Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal“. Insgesamt kann dem Schutzgut Landschaft im Planungsgebiet daher nur eine mittlere Bedeutung zugeschrieben werden.

2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Planung werden Offenlandflächen in Siedlungsflächen umgewandelt. Der bisher offene Charakter im Süden von Großgründlach verschwindet zunehmend. Durch die im Flächennutzungsplan vorgegebene und im Bebauungsplan festgesetzte Ortsrandgestaltung wird sich die Situation hinsichtlich der ungenügenden Ortsrandeingrünung im Süden aber deutlich verbessern. Allerdings wird die im Vergleich zum Bestand im Norden höhere Bebauung (insbesondere im Bereich des Geschosswohnungsbaus) eine stärkere Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild haben. Auch eine Eingrünung mit Baumhecken erreicht erst nach vielen Jahren Entwicklungszeit eine ausreichende Höhe, um viergeschossige Gebäude angemessen einzugrünen. Dafür entfällt aber wiederum die geplante Durchbindung zur Würzburger Straße, was die früher zulässigen Eingriffe in das Landschaftsbild (auch mittelbar über Lärmimmissionen) vermeidet.

Insgesamt gesehen kommt es durch die Planung im Vergleich zur aktuellen Situation daher noch nicht zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.

2.6 Menschliche Gesundheit Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Mensch bilden generell gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebiets.

2.6.1 Erholung 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Dem Planungsgebiet sowie seinem Umfeld wurde im ABSP ein mittleres Naherholungspotenzial als Landschaftsausschnitt „nördliches Knoblauchsland um Großgründlach“ (Landschaftseinheit 11) attestiert. Das Naherholungspotenzial besteht in der landschaftsgebundenen Erholung in diesem Landschaftsausschnitt, der sich noch durch kleinflächige landwirtschaftliche Nutzung auszeichnet. Allerdings sind kaum Leitstrukturen vorhanden und das größere Umfeld ist eher ausgeräumt.4 Das Naherholungspotenzial bleibt daher in der Bewertung hinter strukturreicheren Ausschnitten des Knoblauchslandes wie um Kraftshof oder Neunhof zurück (vgl. z.B. auch Landschaftsbildbewertung im Entwicklungskonzept „Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal“). Über die bestehenden Feldwege sind die offenen Landschaften südöstlich von Großgründlach erschlossen. Eine Nutzung dieses Landschaftsausschnittes besteht in Form der Feierabenderholung, zum Spazierengehen, Joggen und zum Hundeauslauf. Im Planungsbereich Großgründlach/Reutles (Nr. 46), zu dem das Planungsgebiet zählt, besteht laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ (Teilfortschreibung von 2019) derzeit ein Spielflächendefizit von 1.237 m². Nächstgelegene Spielplätze (unter 200 m Laufentfernung) befinden sich nördlich der Straße „Hansengarten“ und östlich der Veitshöchheimer Straße. Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 beläuft sich das Defizit an öffentlichen Grünflächen im Planungsbereich Nr. 46 auf 2,9 ha, womit eine entsprechend starke Unterversorgung verbunden ist. Das Schutzgut Mensch – Erholung ist als mittel zu bewerten.

2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung des Gebietes und seines Umfeldes für den Menschen sind nicht zu erwarten. Durch die festgesetzte Ortsrandeingrünung werden mittelfristig die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert und das Naherholungspotenzial bleibt in seiner jetzigen Bedeutung erhalten. Durch den Entfall der geplanten Verbindung von Volkacher Straße mit der Würzburger Straße wird dieser Landschaftsausschnitt zudem von weiteren Verkehrslärmimmissionen freigehalten, die sich negativ auf die landschaftsgebundene Erholung auswirken könnten. Durch die zukünftigen Bewohner entstehen aber neue Bedarfe an öffentlichen Grün- und Spielflächen5. In der Planung sind im Quartier daher öffentliche Grünflächen vorgesehen.

4 ABSP Stadt Nürnberg, Karte E3 Naherholungspotential der Landschaft i.V.m. den textlichen Erläuterungen in Kapitel 4.2.3 Naherholungsbereiche im Stadtgebiet (Tabelle 45), 1996 5 Baulandbeschluss vom 24.05.2017 mit letzter Änderung vom 05.02.2020: Es sind Richtwerte für die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: 20 m², öffentliche

Es ergibt sich durch die Planung folgender Bedarf an öffentlichen Grünflächen: 52 Wohneinheiten im Einfamilienhausgebiet x 3,1 Einwohner x 10 m² : ca. 1.612 m² 98 Wohneinheiten im Mehrfamilienhausgebiet x 2,0 Einwohner x 20 m² : ca. 3.920 m² Summe: ca. 5.532 m²  davon Bedarf Spielflächen (3,4 m² x 357 Einwohner) ca. 1.214 m²

Das grünordnerische Konzept sieht für das Planungsgebiet einschließlich der Ortsrandeingrünung sowie privater und öffentlicher Grünflächen eine Fläche von insgesamt ca. 7.250 m² vor, ohne die Ortsrandeingrünung sind es ca. 3.350 m². Der ausgelöste Grünflächenbedarf von ca. 5.500 m² kann damit nicht voll gedeckt werden, da eine Hinzurechnung des Ortsrandes auf privaten Grünflächen nur in den Teilen mit 15 m Breite möglich ist; die vorhandenen, weniger tiefen Ortsrandflächen können nicht hinzugerechnet werden. Der Spielplatzbedarf von gut 1.200 m² Größe kann auf der Grünfläche im Südwesten, die eine vergleichbare Größe hat, gedeckt werden. Aufgrund der Eigentümerstruktur und der damit einhergehenden späteren Umsetzung von Teilen der Planung auf dem Flst. Nr. 168 und 168/3 kann es temporär zu einer abweichenden Grünflächenversorgung kommen. Das grünordnerische Konzept sieht für das Plangebiet, ausgenommen des o.g. Grundstücks aber schon Grünflächen mit 2.145 m², zusammen mit der öffentlichen Ortsrandeingrünung (also ohne die Flächen im Südosten) ca. 5.000 m² vor. Damit wird der für die Flächen des Investors ausgelöste Bedarf von ca. 5.130 m² unter Anrechnung der Ortsrandeingrünung nahezu gedeckt. Der Spielflächenbedarf kann unabhängig von einer abschnittsweisen Umsetzung des Bebauungsplanes sofort gedeckt werden, da dessen Realisierung auf der westlichen Grünfläche ohne Einschränkung möglich ist. Das im Ortsteil bestehende hohe Defizit an öffentlichen Grünflächen kann durch die Planung nicht beseitigt, die entstehenden Bedarfe können aber gedeckt werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Nähe des Planungsgebietes zur freien Landschaft (insbesondere Gründlachaue) ein anderes Nutzerverhalten der Bevölkerung besteht und auch möglich ist, als in innerstädtischer Lage, wo öffentliche Grünflächen die einzige Möglichkeit zur wohnortnahen Erholung bieten. Daher gehen mit der Planung noch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch – Erholung“ einher.

2.6.2 Lärm 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Auf das Planungsgebiet wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen. Über Grenzbzw. Orientierungswerte die in einschlägigen Regelwerken vorgegeben sind, gibt es Maßgaben zur maximal zulässigen oder zu unterschreitenden Höhe des einwirkenden Lärms. In der für die Bauleitplanung relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden für Wohngebiete tags Orientierungswerte von maximal 55 dB (A) und nachts von 45 dB(A) (Verkehrslärm) bzw. 40 dB (A) (Gewerbelärm) angegeben.

Grünfläche pro Einwohner im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². Grünzüge sollen eine Mindestbreite von 15 m nicht unterschreiten.

Verkehrslärm Für das Planungsgebiet sind hinsichtlich des Verkehrslärms die angrenzenden und benachbarten Straßen von Bedeutung. So die Volkacher Straße als Erschließungsstraße, grundsätzlich aber auch die Erlanger Straße (B 4) und die Würzburger Straße, da hier entsprechende Verkehrsstärken (DTV) zu verzeichnen sind. Es werden aber Abstände von 620 m Entfernung zur B 4 im Osten und ca. 400 m zur Würzburger Straße im Süden eingehalten, so dass hiervon keine maßgeblichen Immissionen auf das Planungsgebiet zu erwarten sind. Der Immissionsbeitrag der Volkacher Straße wurde gutachterlich untersucht. Im Ergebnis treten im Norden Immissionswerte von tags bis max. 55 dB(A) und darunter sowie im östlichen Bereich des Plangebiets Immissionswerte von max. 49 dB(A) auf. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 immer eingehalten oder unterschritten (IfB Sorge, Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung, 24.08.2021). Nachts ist die Situation ähnlich: Hier treten im Norden an der Volkacher Straße aber Immissionswerte von bis zu 47 dB(A) sowie im östlichen Bereich des Plangebiets Immissionswerte von bis zu 40 dB(A) auf. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden damit um max. 2 dB überschritten. Der hilfsweise heranzuziehende Immissionsgrenzwert der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) von nachts 49 dB(A) wird aber im gesamten Planungsgebiet eingehalten bzw. unterschritten (IfB Sorge, Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung, 24.08.2021). Gewerbelärm Aufgrund nicht vorhandener Gewerbebetriebe gibt es keine Einwirkungen durch Gewerbelärm. Südwestlich des Planungsgebietes besteht an der Volkacher Straße 36 ein Aussiedlerhof. Tierhaltung wird dort aber nur noch in geringem Umfang (Hühnerhaltung) ausgeübt. Relevante Lärmimmissionen von Gewerbe oder Landwirtschaft auf das Planungsgebiet bestehen somit nicht.

2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Die Immissionen sind getrennt nach ihrer Herkunft (Verkehrs- und Gewerbelärmemissionen) zu betrachten, da unterschiedliche Orientierungs- und Grenzwerte gelten. Verkehrslärm Die größeren emittierenden Verkehrswege haben eine ausreichende Entfernung zum Planungsgebiet und mussten nicht weiter betrachtet werden. Auch in der Lärmkartierung Bayern (LFU 2017), die hierfür ein Anhaltspunkt sein kann, bleiben die gemittelten Immissionspegel dieser Verkehrstrassen bereits weit vor dem Planungsgebiet für L unter 55 dB(A) DEN und für L unter 50 dB(A). night Die Einwirkungen von Verkehrslärm der Volkacher Straße auf das Planungsgebiet wurde gutachterlich ermittelt (IfB Sorge, Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung, 24.08. 2021). Es treten lediglich Überschreitungen des Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (von tags/nachts 55/45 dB(A)) um bis zu 2 dB(A) in der Nacht durch Verkehrslärm auf. Der hilfsweise heranzuziehende Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (von tags/nachts 59/49 dB(A)) wird tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten. Aufgrund der Ergebnisse der Immissionsberechnungen wurden keine Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen. Ein aktiver Schallschutz (Schallschutzwand) wäre hier unverhältnismäßig und ein passiver Schallschutz durch bauliche Maßnahmen im Sinne der DIN 4109 wird durch üblicherweise schon verwendete Baumaterialen (z.B. Fenster) gewährleistet.

Da tagsüber zumindest die Orientierungswerte der DIN 18005 überall eingehalten werden, ist auch ein Aufenthalt im Freien (Grünflächen und Spielplatz, Außenwohnbereiche der Privatgrundstücke) ohne Einschränkung möglich. Zudem sind mögliche Einwirkungen auf bestehende Gebäude im Umfeld durch den neuen Ziel- und Quellverkehr zu bewerten. Der Bebauungsplan orientiert sich hier an Prognosen. Für den Prognosenullfall ist die Durchfahrt durch die Volkacher Straße zur Würzburger Straße vorgesehen, wie noch im B-Plan Nr. 4174 festgesetzt. Im Prognoseplanfall kommt zwar die geplante Bebauung dazu, dafür wird die Durchfahrt aber nicht mehr realisiert und zukünftig dieser Bereich als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Beim Vergleich von Prognoseplanfall zu Prognosenullfall ist also mit einer geringeren Verkehrsbelastung zu rechnen. Damit wird durch das Planvorhaben die prognostizierte Verkehrslärm-Belastung der bestehenden Wohngebäude im Umfeld des Plangebiets reduziert. Detailliertere Berechnungen hierzu sind daher nicht angezeigt.

Gewerbelärm Lärm aus gewerblichen Betrieben wirkt nicht auf das Planungsgebiet ein. Da auf dem Anwesen Volkacher Straße 36 keine landwirtschaftliche Nutzung im Haupterwerb mehr ausgeübt wird und dieses zur Bestandsbebauung an der Volkacher Straße (als nächstgelegene schutzwürdige Wohnnutzung) geringere Abstände als die Neubebauung (ca. 75 m) aufweist, sind hier ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Zur Grenze des Planungsgebiets wird immerhin noch eine Entfernung von ca. 65 m eingehalten. Bei Realisierung der Planung sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ hinsichtlich von Lärmeinwirkungen – unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Immissionsschutz – zu erwarten.

2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Störfallvorsorge i.S.d. § 50 BImSchG Das Planungsgebiet befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-18) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG). Durch die Planungen sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III- Richtlinie) sowie diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4651 wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt, von dem keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle besteht. Das Planungsgebiet befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Aufgrund des teils hoch anstehenden Grundwassers sind Gebäude aber möglichst so auszubilden, dass insbesondere über Tiefgaragenzufahrten oder Zugänge unter Geländeniveau kein Oberflächenwasser eindringen kann. Hinsichtlich eines Überstaus des Kanalnetzes bei Starkregenereignisse kommt es nicht zu einer Gefahr von Überflutungen, da austretendes Oberflächenwasser über die Wege in die offene Flur abfließen kann.

2.7 Luft

2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation Der Bereich um Großgründlach befindet sich nicht in einer Kessellage und ist gut durchlüftet, so dass es aus klimatischen Gründen nicht zu einer erhöhten Anreicherung mit Luftschadstoffen kommen kann. Aufgrund der Lage des Planungsgebietes ist in Bezug auf Luftschadstoffe auch nicht mit erheblichen Auswirkungen durch Kfz-Verkehr des umgebenden Straßennetzes (NO - und 2 Feinstaubkonzentrationen) zu rechnen. Der Kfz-Verkehr im Stadtgebiet von Nürnberg ist mittlerweile aber der Hauptverursacher der Stickstoffdioxidbelastung in der Umwelt. Das Planungsgebiet war nicht unmittelbar Bestandteil der flächendeckenden Luftmessungen im Nürnberger Stadtgebiet in den Jahren 2002 bis 2011.6 Aktuelle Informationen zur lokalen Luftqualität sind aus der nächstgelegenen städtischen Luftmessstation am Flughafen Nürnberg zu extrapolieren. Die in ca. 3,5 km Entfernung südöstlich des Planungsgebietes liegende Luftmessstation „Flughafen Nürnberg“ weist für das Jahr 2019 keine Überschreitungen der Luftgrenzwerte der 39. BlmSchV für die folgenden Luftschadstoffe aus:  Für Stickstoffdioxid wurde ein Jahresmittelwert von knapp 17 µg/m3 ermittelt (Grenzwert: 40 µg/m3 als Jahresmittelwert);  Die durchschnittliche jährliche Feinstaubkonzentration für PM10 lag mit rund 15 µg/m3 deutlich unter dem Immissionsgrenzwert von 40 µg/m3. Der höchste zulässige Tagesmittelwert (von 50 µg/m3) wurde an nicht mehr als 35 Tagen im Kalenderjahr (Maximalvorgabe) überschritten.  Die durchschnittliche Feinstaubkonzentration für PM lag mit rund 11 µg/m3 2,5 deutlich unter dem ab 2020 geltenden Immissionsgrenzwert von 20 µg/m3  Auch für die am Flughafen kontinuierlich gemessenen Luftschadstoffe Benzol und Kohlenmonoxid sind deutliche Unterschreitungen der Grenzwerte der 39. BlmSchV festzustellen. Etwas anders stellt sich die lufthygienische Situation hinsichtlich Ozon an der Messstation Flughafen dar. Temporär treten im Frühjahr und im Sommer im Stadtrandgebiet von Nürnberg hohe Ozonkonzentrationen auf, die an einzelnen Tagen den Informationsschwellenwert der 39. BlmSchV (von 180 µg/m3 als Stundenmittelwert) überschreiten können. Im Kalenderjahr 2019 wurden aufgrund der extremen Wetterverhältnisse an der Station Flughafen insgesamt 105 Ozontage gezählt (Tage mit Überschreitung des zulässigen 8-Stundenmittelwertes von 120 µg/m3). Insgesamt sind pro Kalenderjahr 25 Ozontage zulässig (als Mittelwert über 3 Kalenderjahre). In dem 3-Jahres-Intervall 2017 bis 2019 wurde dieser Wert mit im Mittel 68 Ozontagen überschritten. Zusammenfassend sind, aufgrund der zuletzt häufigeren Schwellenüberschreitungen für Ozon, auch in den kommenden Jahren erhöhte Spitzenkonzentrationen zu erwarten. Die regionale Ozon-Problematik steht allerdings in keinem kausalen Zusammenhang mit den Zielen des Bebauungsplanes. Für das Planungsgebiet lässt sich trotz der Entfernung eine grundsätzlich mit der Situation an der Luftmessstation „Flughafen Nürnberg“ vergleichbare lufthygienische Situation ableiten. Es ist bezüglich der Luftqualität im Planungsgebiet nach gutachterlicher Einschätzung zusammenfassend eine Vorbelastungssituation gegeben, die der üblichen regionalen Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen entspricht.

6 vgl. Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg - Fünf Jahrzehnte Luftuntersuchungen in Nürnberg, Juli 2012

Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen im näheren Umfeld nicht. Da aktuell im ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen Volkacher Straße 36 keine nennenswerte Tierhaltung mehr betrieben wird, sind von dort auch keine Geruchsemissionen zu erwarten.

2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose Das Planungsgebiet liegt weder in einem Bereich mit besonderen Luftbelastungen, noch ist durch den zukünftigen Betrieb (insbesondere Hausbrand, aber auch Ziel- und Quellverkehr als motorisierter Individualverkehr) mit relevanten Auswirkungen auf die Lufthygiene zu rechnen. Bezüglich des Schutzgutes Luft ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Planung zu rechnen.

2.8 Klima Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 630 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns.

2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation Das Untersuchungsgebiet wird in der Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg (GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH, Mai 2014) aufgrund des offenen Charakters als Ausgleichsraum mit einem sehr hohen mittleren Kaltluftstrom in westliche Richtung bewertet. Deswegen konnte auch der unmittelbar angrenzende Siedlungsbereich von Großgründlach als Wirkungsraum mit sehr günstiger bioklimatischer Situation bewertet werden. Im Kaltluftströmungsfeld ist erkennbar, dass die Kalt- und Frischluft über die Talzüge bis vom Nürnberger Reichswald her zuströmt. Besondere Maßnahmen (außer der Freihaltung der Talzüge) zum Klimaschutz und zur Klimaanapassung waren daher bisher im Ortsrandbereich von Großgründlach nicht angezeigt und wurden auch nicht durchgeführt.

2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose Lokalklima Dem Plangebiet kommt gemäß Klimafunktionskarte als Freifläche mit einem sehr hohen Kaltluftvolumenstrom eine klimatische Bedeutung zu. Die bioklimatische Situation im Siedlungsbereich Großgründlach ist sehr günstig bzw. günstig. Diese Rahmenbedingungen beeinflussen die planerische Bewertung des Plangebiets. Gemäß Planungshinweiskarte wird sie deshalb als „Freiflächen mit geringem Einfluss auf Siedlungsgebiete, geringe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung“ 7 bewertet. Das klimaökologische Konfliktpotenzial dieser Baufläche wurde im Stadtklimagutachten daher als „nicht vorhanden/gering“ eingestuft. Es wird zwar durch die zusätzliche Bebauung und Versiegelung örtlich zu geringfügigen Änderungen kommen, die sich aber nicht merklich auf die lokalklimatische Situation des Ortsteils Großgründlach auswirken werden.

7 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten Nürnberg, Mai 2014

Der Talzug der Gründlach im Süden bleibt nach wie vor als wichtige Luftleitbahn in diesem Bereich frei. Gehölzpflanzungen am Ortsrand und in den Hausgärten erhöhen in einigen Jahren den Anteil an Frischluft sogar. In Bezug auf das Lokalklima wird es zu keinen erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen kommen.

Klimaschutz Die Stadt Nürnberg hat sich mit Beschluss des Stadtrates vom 18.05.2022 die Ziele des aktuellen Klimaschutzfahrplans 2020 – 2030 z.T. nochmals verschärft und sich das Ziel gesetzt, die CO -Emissionen Nürnbergs bis 2030 gegenüber den Werten von 1990 bis 2 2030 um 65% zu reduzieren. Die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht werden. Bis 2050 sollen die CO -Emissionen um 95% gesenkt werden. 2 Nach dem Beschluss des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sollen in Bebauungsplanverfahren grundsätzlich Energiekonzepte mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energiever- 2 sorgung für den Neubau zu erreichen, erstellt werden. Eine Erhöhung von Verbrauchsquellen durch den Neubau belastet die CO -Bilanz Nürn- 2 bergs nur dann nicht, wenn effektive Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Emissionen und des Energiebedarfes getätigt werden. So kann beispielsweise durch eine sinnvolle Gebäudestellung die Solarenergie aktiv und passiv optimal genutzt werden. Aktuell ist die Versorgung des Planungsgebietes mit Nahwärme aus einem kleinen BHKW im Teilbaugebiet WA 3 vorgesehen. Zu Maßnahmen der CO -Minderung verpflichtet sich 2 der Investor im städtebaulichen Vertrag. Eine kompakte Bauweise der Neubauten und eine in Teilen vorgesehene Ausführung mit Flachdächern führen zu einem guten Oberflächen/Volumenverhältnis und würden damit dem Gedanken des Klimaschutzes Rechnung tragen. Das Aufheizen der Oberflächen sowie die Wärmeabgabe aus den Gebäuden könnte durch angepasste Planung minimiert werden. Die Dachbegrünung auf Flachdächern wird allerdings nur im Teilbaugebiet WA 1 realisiert und wirkt sich daher nur in geringem Maße klimatisch positiv aus. Durch die Schaffung der Wohnflächen wird außerdem mit einem höheren Verkehrsaufkommen (Ziel- und Quellverkehr) zu rechnen sein. Das Planungsgebiet verfügt zwar über die Bushaltestelle „Hansengarten“, die von drei Buslinien angefahren wird, diese verkehren aber nur in eine Richtung und bedingen somit ein häufigeres Umsteigen. Es ist daher auf alle Fälle mit einer zusätzlichen Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu rechnen, der wiederum CO -Emissionen mit sich bringt. Inwieweit die derzeit betriebenen 2 Anstrengungen zur Reduzierung der Fahrzeugemissionen messbare Ergebnisse bringen, bleibt abzuwarten. Ein attraktives ÖPNV-Angebot für Großgründlach könnte zu einer Reduzierung von CO -Emmissionen beitragen. 2 Die Energie- und Wärmeversorgung ist aktuell über ein kleines Blockheizkraftwerk (BHKW) vorgesehen, das im Plangebiet errichtet werden kann und sowohl den westlichen, als auch den östlichen Teil versorgt. Energieträger wären Holz-Pellets als nachwachsender Rohstoff und somit eine CO -neutrale Energiequelle. Alternativ hierzu sind aber auch dezentrale 2 Luft-Wasser-Wärmepumpen denkbar. Die finale Entscheidung fällt hier auf Vorhabenebene. Für den Klimaschutz können gerade bei der Energie- und Wärmeversorgung des Gebietes sinnvolle Maßnahme zur Reduzierung von CO -Emissionen ergriffen werden. 2 Derzeit ist nicht mit erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen für den Klimaschutz zu rechnen.

Klimaanpassung Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen8 sind bereits ohne Planung Auswirkungen auf das Gebiet zu erwarten. Die Klimaänderungen betreffen vor allem eine Zunahme von heißen und trockenen Sommern und Extremwetterlagen, wie auch die zunehmende Gefahr von Starkregenereignissen. Durch die Planung werden neue Bauflächen geschaffen, aber auch Grünflächen im Baugebiet und dessen Rand. So kann bspw. die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern aufgrund der Schattenwirkung und der Temperatursenkung durch Verdunstung über die Blattmasse, negative Auswirkungen des Klimawandels mindern. Extreme Starkregenereignisse wurden im Rahmen des Entwässerungskonzeptes berücksichtigt. Auch die Dachbegrünung auf den Flachdächern im Teilbaugebiet WA 1 wirkt sich klimatisch ausgleichend aus und kann den Abfluss von Niederschlagswasser zurückhalten, genauso wie die festgesetzten versickerungsfähigen Beläge auf privaten Flächen. Weitere Maßnahmen, die auf Vorhabenebene Berücksichtigung finden sollten, ist die Verwendung heller Baumaterialien und Fassadenfarben zur Ausnutzung des sog. Albedo- Effektes (Reflexion einfallender Sonnenstrahlung) oder die größtmögliche Realisierung eines Wasserrückhaltes über Retentionsmulden oder dergleichen, auch wenn die Versickerungseigenschaften im Plangebiet keine zentrale Versickerung zulassen. Die mit der Planung verbundenen Maßnahmen zur Schaffung von Grünflächen und Gehölzpflanzungen sowie die Dachbegrünung stellen sinnvolle Maßnahmen als Reaktion auf den Klimawandel dar, so dass es nicht zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima kommt.

2.9 Abfall Abfälle entstehen im Planungsgebiet betriebsbedingt durch den Konsum der künftigen Einwohner im Gebiet als Hausmüll. Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, im nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Gefährliche Abfälle entstehen beim künftigen „Betrieb“ keine. Aktuell ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung in Bezug auf Abfälle zu rechnen.

2.10 Kultur- und Sachgüter

2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Planungsgebiet sind keine Bau- und Kulturdenkmäler bekannt, auch keine Bodendenkmäler (Quelle: Bayerischer Denkmal-Atlas, Abruf am 22.10.2021). Aufgrund verschiedener Funde um Großgründlach sind aber grundsätzlich frühgeschichtliche Funde nicht auszuschließen. Als Sachgüter befindet sich im Planungsgebiet das Buswartehäuschen an der Volkacher Straße, sowie verlegte Infrastrukturleitungen.

8 Für den Raum Nürnberg ist mit einer weiteren Zunahme der Sommertage (Tageshöchsttemperatur 25 °C oder darüber) bis zum Jahr 2100 von heute 50 auf bis zu 100 Tagen auszugehen. Für die sog. heißen Tage (Tageshöchsttemperatur 30 °C oder darüber) wird etwa eine Verdoppelung von derzeit ca. 12 Tage auf bis zu 23 Tage angenommen (vgl. hierzu auch das statistische Regionalisierungsmodell WETTREG 2012, VETTER & WEINBERGER 2012).

2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose Auswirkungen auf Kulturgüter können ausgeschlossen werden. Das Buswartehäuschen an der Volkacher Straße soll ortsnah verlegt werden. Eine Versetzung wäre problemlos möglich. Gleiches gilt für die verlegten Sparten. Die Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter werden als nicht erheblich nachteilig eingestuft.

2.11 Wechselwirkungen Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten. Es werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Planung auf Wechselwirkungen gesehen.

3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Planungsgebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Bei der Nullvariante würde die derzeitige Nutzung als Ackerflächen aufgrund der günstigen Standortbedingungen und der Knappheit an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen weiterhin aufrechterhalten. Da dies in ähnlicher Intensität (Dünger- und Pestizidgaben) wie bisher geschieht, gibt es kein besonderes Entwicklungspotenzial für diese Flächen. Die Nullvariante entspricht diesbezüglich der Ausgangssituation soweit es um das eigentliche Baugebiet mit Grünflächen und Ortsrandeingrünung geht. Gleichzeitig würden aber auch die Festsetzungen des B-Plan Nr. 4174 weitergelten, der die Durchbindung der Volkacher Straße zur Würzburger Straße vorsieht. Hier würde nach wie vor Baurecht für diese Straße bestehen bleiben.

4 Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4651 ist nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen9 führen können, zu betrachten. Zu erwarten ist, dass sich die Auswirkungen der einzelnen Planvorhaben gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen können sich dabei auch steigern bzw. verstärken. Im Umfeld von Großgründlach wurde zuletzt der Bebauungsplan Nr. 4612 „Östlich der Brucker Straße“ rechtsverbindlich (02.11.2016). Folgende befinden sich noch in der Aufstellung:  Bebauungsplanverfahren Nr. 4575 „Schmalau Ost“  Bebauungsplanverfahren Nr. 4627 „Boxdorf Nordost“ und hieraus entwickelt

9 gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. ist die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben

In allen Fällen wird es hier zu weiteren Inanspruchnahmen von Fläche und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Tiere kommen. Insbesondere der Lebensraum bodenbrütenden Vogelarten wird in allen Fällen weiter eingeengt. Während bei der alleinigen Umsetzung des B-Plans Nr. 4651 die Bewältigung der Folgen auf das Schutzgut Tiere noch als bewältigbar verkraftbar angesehen wird, so betreffen die anderen Verfahren eine höhere Anzahl an Brutpaaren bodenbrütender Arten. Insofern sind kumulative Effekte zu erwarten, zu denen der B-Plan Nr. 4651 aber nur in geringem Umfang beiträgt. Es treten aber keine sich gegenseitig verstärkenden Effekte auf.

5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die Umsetzung der Maßnahmen hängt davon ab, in welchen Umfang diese in die Planung einfließen können. Die nachfolgende Aufstellung stellt daher nur eine mögliche Auswahl denkbarer Maßnahmen dar.

Tabelle 1: Instrumente des Umweltrechtes

Rechtsinstrument Umweltbelange Rechtsfolgen
BauGB10 Umweltprüfung Voraussichtliche erhebliche Aus- wirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem. § 1a BauGB n.F. Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Aus- gleich der erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen.
BNatSchG11
(Eingriffsregelung) gem. § 1a BauGB i.V.m. §§ 15 und 18 BNatSchG Abwägungsrelevanz und konkrete Entschei- dung über Vermeidung und Ausgleich
Artenschutz / saP12 Je nach Ergebnis: CEF13-/FCS14-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Be- urteilung durch die Höhere Naturschutzbe- hörde (Reg. von Mittelfranken), ob Ausnahme- tatbestand gegeben oder nicht; bei Nicht- Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.

10 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 11 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 12 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung 13 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion 14 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen

Rechtsinstrument Umweltbelange Rechtsfolgen
FFH-/SPA – Verträglichkeits- abschätzung / ggf. - prüfung Beeinträchtigung der Erhaltungs- ziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten gem. § 32 BNatSchG Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Be- urteilung durch die Höhere Naturschutzbe- hörde (Reg. von Mittelfranken), ob ausnahms- weise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung gegeben ist.

Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich (A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere mindern und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vm Vermeidung, Vr Verringerung, A Ausgleich)

nachteilige Umweltauswir- vorgeschlagene Maßnahme Art* positiv für Umsetzung / Sicherung
kung bei Realisierung der Schutzgut/ durch (z.B. textliche/
Planung (inkl. Betrachtung -güter bzw. zeichnerische Fest-
der bau- und betriebsbe- Umwelt- setzung im B-Plan /
dingten Auswirkungen) belang(e) Regelung im StbV)
Verlust von Ackerflächen  Rücknahme der Durchbindung zur Würzburger Straße Vm, Vr Fläche, Bo- den, Was- ser, Tiere, biologische Vielfalt Zeichnerische Festsetzung
 Umsetzung artenschutz- rechtlich erforderlicher FCS-Maßnahmen (Schaffung von Ersatz- lebensräumen) Vm, A Tiere, biologische Vielfalt Regelung im StbV, textliche Festsetzung
 Wasserdurchlässige Befestigung von Wegen und Plätzen Vr Boden, Wasser, Klima Textliche Festsetzung
 Beschränkung der Versiegelung bzw. Festlegung des Anteils der gärtnerisch zu begründenden Freiflächen Vr Boden, Wasser, Klima Textliche Festsetzung
 Begrünung und gärtne- rische Anlage der Tiefga- ragendecken und unter- bauten Bereiche Vr Boden, Wasser, Klima Textliche Festsetzung
 Dachbegrünung im WA 1 Vr Wasser, Klima, Luft Textliche Festsetzung
Abflussverschärfung und Verringerung der Grund- wasserneubildung  Wasserdurchlässige Befestigung von Wegen und Plätzen Vr Boden, Wasser, Klima Textliche Festsetzung
 Gedrosselte Ableitung von Oberflächenwässern in die Vorflut über Trennsystem Vr Boden, Wasser, Klima (Starkregen) Textliche Festsetzung, Regelung im stbV
 Begrünung und gärtneri- sche Anlage der Tiefga- ragendecken, unter- bauter Bereiche und nicht überbaubarer Flächen Vr Boden, Wasser, Klima Textliche Festsetzung
 Dachbegrünung im WA 1 Vr Wasser, Klima, Luft Textliche Festsetzung

vorgeschlagene

Maßnahme

nachteilige Umweltauswir- vorgeschlagene Maßnahme Art* positiv für Umsetzung / Sicherung
kung bei Realisierung der Schutzgut/ durch (z.B. textliche/
Planung (inkl. Betrachtung -güter bzw. zeichnerische Fest-
der bau- und betriebsbe- Umwelt- setzung im B-Plan /
dingten Auswirkungen) belang(e) Regelung im StbV)
Negative Einflüsse auf die Tierwelt  Baufeldfreimachung außerhalb der Vogel- brutzeit Vm Tiere, biologische Vielfalt Regelung im StbV
 Verwendung insekten- freundlicher Außenbe- leuchtung Vr Tiere, biologische Vielfalt Textliche Festsetzung
Neubebauung und - versiegelung führt zu einer Veränderung des Lokalklimas  Durchgrünung des Bau- gebietes, Begrünung und gärtnerische Anlage der Tiefgaragendecken und (halb-)öffentlicher Frei- flächen Vr Klima, Pflanzen, Tiere Textliche und zeich- nerische Festsetzung
 Schaffung von Schatten- plätzen/-zonen in den (halb-) öffentlichen Frei- räumen Vr Menschliche Gesundheit, Luftqualität, Klima Textliche und zeich- nerische Festsetzung
 Extensive oder intensive Dachbegrünung und Fassadenbegrünung oder Retentionsdach (Kombination von Dach- begrünung mit Solaran- lage – Photovoltaik oder Solarthermie) Vr Wasser, Klima, Luft Textliche Festsetzung
 Verwendung von was- serdurchlässigen Boden- belägen zur Schaffung von Versickerungs- flächen Vr Boden, Wasser, Klima Textliche Festsetzung
 Ausschluss dunkler Fas- sadenfarben und Ver- wendung heller Bauma- terialien auf Straßen und Plätzen (Albedo-Effekt) Vr Klima
Erhöhter CO2-Ausstoß durch Verkehr und Hausbrand  Durchgrünung der Frei- flächen mit Bäumen Vr Klima, Luft, Pflanzen, Tiere Textliche und zeich- nerische Festsetzung
 CO2-neutrale Energieversorgung Vm Klima Regelung im StbV
 Verkehrsreduzierung durch attraktives ÖPNV- Angebot Vr Luft, Klima
Zunahme von Luftschad- stoffen durch Verkehr  Durchgrünung der Frei- flächen mit Bäumen Vr Klima, Luft, Pflanzen, Tiere Textliche und zeich- nerische Festsetzung
 Gute Anbindung an den ÖPNV zur Reduzierung des motorisierten Indivi- dualverkehrs (MIV) Vm, Vr Klima, Luft -
 Bereitstellung von Lade- einrichtungen für E-Bikes und Elektroautos Vr Klima, Luft Regelung im StbV
Überprägung des Ortsrandes  Neupflanzung von Bäu- men und Sträuchern am Ortsrand Vr Pflanzen, Tiere, Land- schaft Textliche und zeich- nerische Festsetzung

vorgeschlagene

Maßnahme

nachteilige Umweltauswir- vorgeschlagene Maßnahme Art* positiv für Umsetzung / Sicherung
kung bei Realisierung der Schutzgut/ durch (z.B. textliche/
Planung (inkl. Betrachtung -güter bzw. zeichnerische Fest-
der bau- und betriebsbe- Umwelt- setzung im B-Plan /
dingten Auswirkungen) belang(e) Regelung im StbV)
Erhöhung der Bedarfe an Freiflächen im Planungsbe- reich 46 (Großgründlach/ Reutles)  Schaffung neuer, öffent- licher Grünflächen A Mensch (Erholung), Klima zeichnerische Fest- setzung, Regelung im StbV

vorgeschlagene

Maßnahme

Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses sind verschiedene dieser konfliktmindernden Maßnahmen realisierbar. Durch eine geschickte Lenkung lassen sich erhebliche Konflikte vermeiden und die Eingriffe mindern. Eine Vielzahl der in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen sind für mehrere Schutzgüter gleichzeitig wirksam (= Wechselwirkungen).

5.1 Ausgleich (Eingriffsregelung nach BauGB) Im Planungsgebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor. Im Gebiet sind auch weder gemäß Art. 23 BayNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG geschützte Biotope, im ABSP als bedeutsam ausgewiesene Lebensräume noch Biotope der Stadtbiotopkartierung vorhanden. Im Planungsgebiet befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt in Anwendung der Anlage 2 der Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (KostenErstS, Stand: 21.07.2006) zur Anwendung. Zunächst werden die betroffenen Biotoptypen flächenmäßig erfasst, in einer Karte dargestellt (siehe Anhang) und den nach der Anlage 2 der KostenErstS vorgegebenen „ökologischen Wertfaktoren (Bestand)“ zugeordnet. Aus der Multiplikation der Fläche (in m²) und dem Wertfaktor ergibt sich der Bestandswert der Fläche. Dem wird der zukünftige Wert des Planungsgebiets entgegengesetzt, indem analog zu oben die Planung flächenmäßig getrennt nach Biotop-/Nutzungstypen ermittelt und diesen der „ökologische Wertfaktor (Entwicklung)“ zugeordnet wird. Die Differenz zwischen Planungs- und Bestandswert ergibt den auszugleichenden Biotopwert. Basis für diese Ermittlung ist der aktuell vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes. Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Planungswertes zugrunde gelegt:  Es werden im WA 1 Flachdächer festgesetzt, die zu begrünen sind. Es wird davon ausgegangen, dass die GRZ hinsichtlich der Gebäude voll ausgeschöpft wird und von den Dachflächen ein Anteil von 70% begrünt werden kann.  Bezüglich des Gesamtanteils überbauter Flächen (Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten und Wege) wird von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) ausgegangen, sowie der nach BauNVO zulässigen Überschreitung um 50% nach § 19 Abs. 4 BauNVO oder abweichend davon im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Festgesetzte Flächen für Stellplätze wurden daher nicht mehr eigens bilanziert, da sie auf diese sog. GRZ II angerechnet werden. Die Restflächen auf diesen Baugrundstücken wurden als strukturarme Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) bilanziert.  Zu pflanzende Bäume wurden entsprechend der Festsetzungen des Vorentwurfs des Rechtsplans in die Bilanz eingestellt, soweit sie sich in Verkehrsflächen (17 Stück), Bauflächen (29 Stück) oder strukturarmen Grünflächen (15 Stück) befanden. Zum Ansatz kamen je Baum 20 m² durch die Krone übertraufter Fläche.

 Bei den öffentlichen Grünflächen im Quartier wurde von der Herstellung strukturarmer Grünflächen (Nutzungstyp 5.3) ausgegangen. Baumpflanzungen, werden hier separat bilanziert.  Die Ortsrandeingrünung soll mit heimischen Bäumen und Sträuchern erfolgen und damit den Charakter einer Baumhecke erhalten. Da hier teils nur eine lückige Bepflanzung erfolgt, werden diese Flächen als Nutzungstyp 2.4 „Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume“ eingestellt. Die nach Satzungstext zu pflanzenden Bäume je 12 m Ortsrand (Ansatz: 19 Stück) werden eigens mit der zu erwartenden Kronentraufe (20 m²) bilanziert und deren Fläche vom Biotoptyp 2.4 abgezogen. Im westlichen Bereich wird in der Bilanzierung zusätzlich eine Errichtung eines Weges in entsprechender Breite berücksichtigt und dieser als Schotterweg (Biotoptyp 7.5) bewertet.  Im Bereich des überplanten Teils des B-Plans Nr. 4174 wurden – sofern die Flächen dem Baugebiet zuordenbar waren – die planungsrechtlichen Festsetzungen des B- Plans, also Verkehrsfläche (Nutzungstyp 7.6) bzw. Straßenbegleitgrün (Nutzungstyp 5.6) – als Bestand angesetzt. Straßenbegleitgrün und Baumpflanzungen wurden berücksichtigt. Im weiteren Verlauf nach Süden wurde die Planungssituation (Festsetzung als Fläche für Landwirtschaft) wie die Biotop-/Nutzungstypen im Bestand angenommen.

Die genaue Ermittlung der Biotopwerte für den Bestand und Planungssituation ist in den beiden nachfolgenden Tabellen dargestellt.

Tabelle 3: Ermittlung des Bestandswertes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4651 in Anwendung der Anlage 2 zur KostenErstS der Stadt Nürnberg

Biotop-/Nutzungstyp Wertfaktor Fläche Wertpunkte
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume (Bestandsbaum außerhalb Geltungsbereich) 0,8 20 m² 16
5.6 extensiv gepflegte Straßenränder 0,3 395 m² 119
7.4 unbefestigte Wege, Plätze und Stellplatzflächen, Schotterrasen 0,2 748 m² 150
7.5 Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kies- und Sandflä- chen, -wege, -plätze 0,1 784 m² 78
7.6 Versiegelte Fläche (Verkehrsflächen Bestand Volkacher Straße im Norden) 0,0 1.545 m² 0
9.13 Intensive Äcker 0,3 33.721 m² 10.116
9.16 Unbewirtschaftete Feld- raine mit nährstoffliebender Vegetation 0,4 62 m² 25
Festgesetzte Verkehrsfläche im B-Plan Nr. 4174
5.6 extensiv gepflegte Straßenränder 0,3 368 m² 110
7.6 Versiegelte Fläche (Ver- kehrsflächen B-Plan Nr. 4174 Volkacher Straße im Norden) 0,0 673 m² 0
Gesamt: 38.316 m² 10.614

Tabelle 4: Ermittlung des Planungswertes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4651 in Anwendung der Anlage 2 zur KostenErstS der Stadt Nürnberg

Biotop-/Nutzungstyp Wertfaktor Fläche Wertpunkte
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume (neu 32 Stück) (Kronentraufe à 20 m²) 0,8 640 m² 512
5.3 kleine, strukturarme Grünan- lagen, Spielplatz (abzgl. Fläche für Baumpflanzungen) 0,3 3.036 m² 911
7.6 Versiegelte Fläche (Verkehrs- flächen Volkacher Straße Be- stand, abzgl. umgestalteter Flächen) 0,0 1.486 m² 0,0
8.3 Versiegelte Fläche, die über den Regenwasserkanal abge- leitet wird (Verkehrsflächen, geplant) 0,1 4.501 m² 450
WA 1 (GRZ 0,5)
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume (lt. Festsetzung 5 Stück) (Kronentraufe à 20 m²) 0,8 100 m² 80
5.3 Hausgärten (abzgl. 5 Bäume) 0,3 463 m² 139
7.1 Extensiv begrünte Dachfläche (70% der Gebäudefläche) 0,4 788 m² 315
8.3 Versiegelte Fläche, die über den Regenwasserkanal abge- leitet wird (Rest der Gebäude sowie Nebenanlagen und Stellplätze) 0,1 900 m² 90
WA 2.1 + WA 4 (GRZ 0,4)
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume (lt. Festsetzung 20 Stück) (Kronentraufe à 20 m²) 0,8 400 m² 320
5.3 Hausgärten, Tiefgaragen- oberflächen (abzgl. 20 Bäume) 0,3 3.508 m² 1.053
8.3 Versiegelte Fläche, die über den Regenwasserkanal abge- leitet wird (Gebäude sowie Nebenanlagen und Stell- plätze) 0,1 5.863 m² 586
WA 2.2 + WA 3 (GRZ 0,5)
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume (lt. Festsetzung 22 Stück) (Kronentraufe à 20 m²) 0,8 440 m² 352
5.3 Hausgärten, Tiefgaragen- oberflächen (abzgl. 22 Bäume) 0,3 1.628 m² 488
Biotop-/Nutzungstyp Wertfaktor Fläche Wertpunkte
8.3 Versiegelte Fläche, die über den Regenwasserkanal abge- leitet wird (Gebäude sowie Nebenanlagen und Stell- plätze) 0,1 6.203 m² 620
Fläche für Versorgungsanlagen
8.3 Versiegelte Fläche, die über den Regenwasserkanal abge- leitet wird 0,1 70 m² 7
Ortsränder
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume (neu 20 Stück) (Kronentraufe à 20 m²) 0,8 400 m² 320
2.4 Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume 0,6 3.263 m² 2.284
7.5 Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kies- und Sandflä- chen, -wege, -plätze (Weg auf etwa 175 m Länge in westl. Flächen in einer Breite von 1,5 m) 0,1 257 m² 26
Fläche für die Landwirtschaft
7.4 unbefestigte Wege, Plätze und Stellplatzflächen, Schotterrasen 0,2 118 m² 24
7.5 Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kies- und Sandflä- chen, -wege, -plätze 0,1 205 m² 21
9.13 Intensive Äcker 0,3 4.048 m² 1.214
Gesamt: 38.316 m² 9.812

Folgende Bilanzierung ergibt sich bei der Ermittlung der Differenz zwischen Bestandswert abzüglich des Planungswertes: 10.614 – 9.812 = 802 Biotopwertpunkte

Das Kompensationsdefizit von 802 Biotopwertpunkten wird auf dem Flst. Nr. 536 (Gmkg. Reichelsdorf, Stadt Nürnberg) gedeckt. Bei der geplanten Ausgleichsfläche handelt es sich um einen nordexponierten Waldrand südlich der Wiener Straße und südlich des Entengrabens. Der Waldrand soll auf kompletter Länge aufgewertet werden, wobei nur ein Teil der Maßnahme im Umfang von 3.970 m² dem B-Plan Nr. 4651 zugeordnet wird. Die Maßnahme wird durch die Bayerischen Staatsforsten AöR (BaySF) umgesetzt, die den Wald dort bewirtschaften. Es liegt ein bislang ungestufter, nordexponierter Waldrand vor, dem Freiflächen unter einer früheren Freileitungstrasse vorgelagert sind, die nicht mehr gemäht werden und daher als Wiesenbrache bzw. ruderale Wiese (Biotoptyp 9.6) anzusprechen sind. Im Waldbestand selbst stocken vorwiegend v.a. Wald-Kiefern, beigemengt ist auch Laubholz aus Zitter-Pappel und Hänge-Birke, in Teilen auch Schwarz-Erlen. Strauchvegetation ist bisher nur untergeordnet vorhanden. Der Bestand kann nach KostenerstattungsbetragsS daher als „Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit überwiegendem Nadelholzanteil“ (Biotoptyp 3.4) eingestuft werden.

Entwicklungsziel ist ein voll ausgebildeter Waldrand mit gestuftem Waldmantel (incl. Strauchschicht) und vorgelagertem Krautsaum wofür u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen sind: Bestehender Baumbestand wird in einer Tiefe von 10 m entnommen, insbesondere Bäume I. Ordnung. Einzelne evtl. bereits vorhandene biotoptypische Baumarten oder Bäume II. und III. Ordnung sollen zur Erhöhung der Strukturvielfalt erhalten bleiben. Aus- bzw. Unterpflanzung des Bereiches mit autochthonen Gehölzarten aus gesicherter, gebietsheimischer Herkunft, wie z.B. Hartriegel (Cornus sanguinea), Ein- und zweigriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna et laevigata), Hasel (Corylus avellana) oder Schlehe (Prunus spinosa) Die Gehölzentnahmen finden nur vom 01.11 – 28.02 eines Jahres (Einhaltung der Vogelbrutzeiten) und zu geeigneten Witterungsbedingungen statt. Vorhandene Vogel-Nistkästen werden erhalten bzw. verhängt. Zur Erhaltung eines strukturreichen Waldmantels erfolgt alle 10 bis maximal 25 Jahre im Winterhalbjahr ein abschnittsweises auf-den-Stock-setzen über mehrere Pflegejahre. Landschaftsprägende Überhälter wie z.B. Eichen werden dabei gefördert und erhalten, stehendes Totholz wird belassen, sofern keine Verkehrsgefährdung besteht. Der dem Waldmantel vorgelagerte Krautsaum wird abschnittweise alle 2-3 Jahre frühestens ab dem 15.10. eines Jahres, besser erst im November zum Schutz von dort lebenden Reptilien gemäht. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten. Sofern sich eine unerwünschte Begleitflora einstellt, besonders Neophyten, ist diese fachgerecht nach Rücksprache mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg zu bekämpfen. Auf der Fläche erfolgt keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

Beide Ausgangsbiotoptypen (3.6 und 9.4) haben einen Bestandswert von 0,6 nach der KostenerstattungsbetragsS. Das Entwicklungsziel entspricht dem Biotoptyp 2.2 „Typischer vollentwickelter, gestufter Waldrand mit Strauchmantel und Krautsaum“. Dieser hat im Entwicklungszustand eine Wertigkeit von 0,7. Dennoch wird für diese Maßnahme eine Aufwertung auf 0,8 in Ansatz gebracht, was folgendermaßen begründet wird: Aufgrund der standörtlichen Unterschiede auf kleiner Fläche (frisch, betont frisch, teilweise feucht) kann ein Waldrand mit höherer Struktur- und Artendiversität als üblich entstehen. Durch die Abstufung des Waldmantels wird auch die Beschattung der nördlich davon gelegenen Flächen, also über die Ausgleichsfläche hinaus, reduziert. Dies hat Vorteile für die dortige Vegetation, v.a. die schattunverträglichen Pflanzenarten, die davon profitieren. Aus demselben Grund erhöhen sich auch das Artenspektrum und die Abundanz von Insekten und anderen Wirbellosen, die dort wichtig für die Nahrungskette sind. Gerade als Beutetiere der dort vorkommenden Arten Zauneidechse und Kreuzotter hat die Umsetzung der Maßnahme positive Auswirkungen auf diese und unterstützt die im Norden schon durchgeführten Artenschutzmaßnahmen. Die Ausgleichsmaßnahme wirkt dadurch über ihre eigene Fläche hinaus, was die höhere Einstufung gerechtfertigt. Somit kann eine Aufwertung von 0,2 Biotopwertpunkten je m² erreicht werden, wodurch auf den 3.970 m² Ausgleichsfläche 794 Biotopwertpunkte generiert und damit der Kompensationsbedarf von 802 Biotopwertpunkten nahezu vollständig gedeckt werden kann. Diese Maßnahmen sind im Bebauungsplan textlich festgesetzt.

5.2 Europäischer und nationaler Artenschutz (artenschutzrechtlicher Ausgleich) Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen könnte. Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines Bebauungsplanes aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein Bebauungsplan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Bebauungsplanverfahren ist nicht möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG genauer zu prüfen, wurden Erhebungen zu Brutvögeln durchgeführt (IVL 2018) und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 26.10.2021). Auswirkungen auf geschützte Tierarten konnten allein für bodenbrütende Vogelarten und ganz speziell die Feldlerche (Alauda arvensis) und das Rebhuhn (Perdix perdix) ermittelt werden. Aufgrund des Lebensraumpotentials können Vorkommen anderer planungsrelevanter Tierarten (insbesondere deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten) im Planungsgebiet ausgeschlossen werden (siehe Kapitel 2.4.2). Für Pflanzenarten, für die der spezielle Artenschutz relevant ist, gibt es keine geeigneten Stand- bzw. Wuchsorte. Um keine Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG auszulösen, werden folgende Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) für notwendig erachtet:  V1: Durchführung einer Umweltbaubegleitung Die Umsetzung aller Vermeidungs- und auch der CEF-Maßnahmen ist durch eine Umweltbaubegleitung zu sichern. Diese soll die Effizienz der Maßnahmen sicherstellen und die Erreichung der Funktionalität gewährleisten.  V2: Durchführung der Rodungs- und Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit von Vögeln (also nicht vom 01. März bis zum 30. September) Zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von baum- und heckenbrütenden Vogelarten sind notwendige Baumfällungen oder Gehölzrückschnitt nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Aktuell ist davon aber nur eine Birke an der Volkacher Straße betroffen.  V3: Baufeldfreimachung bzw. Beginn der Erschließungsmaßnahmen in Acker- und Brachflächen außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten (also nicht vom 01. März bis zum 15. September) Zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von bodenbrütenden Vogelarten und ihrer Gelege sind bestimmte Bauarbeiten in Acker- und Brachflächen nur im Zeitraum von Mitte September bis Ende Februar durchzuführen.  V4: Vermeidung der Attraktion von nachtaktiven Insekten an Lichtquellen Um die Attraktion von Insekten während der Nachtstunden an künstlichen Lichtquellen zu minimieren, sind als Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung umweltfreundliche Natriumniederdrucklampen oder Lampen mit LEDs (Ausschluss von Lampen mit einem Spektrum < 540 nm und/oder einer korrelierten Farbtemperatur CCT > 2.700 K) zu

verwenden. Es ist darauf zu achten, dass Streulicht (v.a. nach oben) weitgehend vermieden wird (z.B. Einsatz von Blenden).  V5 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Vogelschlag an neu entstehende Glasfassaden an den geplanten Gebäuden sind auf Vorhabenebene geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos an Glasfassaden wären z.B.

Laser bearbeiteten oder bedruckten Glases

 CEF1: Anlage von Blühstreifen/Ackerbrache Für die Feldlerchen und Rebhühner sind die Herstellung von Blühstreifen oder Ackerbrachen im Norden von Nürnberg erforderlich, die ihnen als Brut- und Nahrungshabitat dienen können und eine Aufwertung ihres Lebensraumes darstellen. Es werden für die betroffenen 2 Brutpaare Feldlerchen insgesamt eine Fläche von 1,0 ha (0,5 ha/Brutpaar) für erforderlich erachtet. Von dieser Maßnahme profitieren auch andere Arten bzw. sie sind ausreichend für das eine Brutpaar Rebhuhn im Einwirkungsbereich. Da die CEF-Maßnahmen nicht im räumlichen Zusammenhang (hier: Knoblauchsland) realisierbar sind, sind FCS-Maßnahmen (Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen) erforderlich, die auch in einem weiteren räumlichen Umgriff möglich sind. Diese Maßnahmen unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung nicht von den beschriebenen CEF-Maßnahmen, allerding können diese auch andernorts, also ohne den räumlichen Zusammenhang zum lokalen Bestand durchgeführt werden. Hierfür ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich, die bei der Höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Mittelfranken beantragt und deren Erteilung in Aussicht gestellt wurde. Im saP-Gutachten wurde ausgeführt, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand auf Ebene der biogeographischen Region für die betroffenen Vogelarten nicht weiter verschlechtern wird. Vorgesehen ist für den artenschutzrechtlichen Ausgleich das Flst. Nr. 681, Gmkg. Haundorf, Stadt Herzogenaurach (Lkr. Erlangen-Höchstadt), auf dem in zwei Teilbereichen die erforderlichen 1,0 ha an Blühstreifen/Ackerbrache geschaffen werden. Da diese Maßnahmen außerhalb des Stadtgebietes erfolgen, ist eine Festsetzung im Bebauungsplan aus planungsrechtlicher Sicht nicht möglich. Es erfolgt hier eine Sicherung über den städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Investor.

6 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems NATURA 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist das Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“, das ca. 2,2 km entfernt in nordöstlicher Richtung liegt, sowie das Gebiet

DE 6432-371 „Irrhain“ in ca. 2,8 km Entfernung in südöstlicher Richtung. Der „Irrhain“ ist einer der besterhaltenen Eichenhaine am Westrand des Sebalder Reichswaldes und wichtiger Lebensraum für den Eremit (Osmoderma eremita). Die Lebensraumtypen des „Irrhains“ und der „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu den im Planungsgebiet vorkommenden Nutzungstypen des intensiv genutzten Ackerlandes. Das europäische Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ liegt knapp 1,0 km entfernt in nordöstlicher Richtung. Auch hier können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele wegen fehlender funktionaler Beziehungen ausgeschlossen werden. Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten durch die Planung sind somit nicht zu erwarten. Damit ist auch die Aufstellung im beschleunigten Verfahren möglich.

7 Geprüfte Alternativen Die Prüfung einer Standortalternative ist nicht erfolgt. Es fanden innerhalb des Planungsgebietes Prüfungen verschiedener Varianten statt, die sich hinsichtlich baulicher Dichte, Haustypen, Erschließung und Bereitstellung öffentlicher Grünflächen sowie des Umfangs der Ortsrandeingrünung unterschieden. Auch die Beibehaltung der Option zur Durchbindung der Volkacher Straße zur Würzburger Straße wurde diskutiert. Im Ergebnis wurde eine Variante mit wenig aufwändiger Erschließung und ausreichender Eingrünung des Ortsrandes gewählt, die auch aus städtebaulicher Sicht mit der vorhandenen Siedlungsstruktur von Großgründlach kommuniziert. Eine Variante mit einer Festsetzung von ausschließlich Flachdächern, die im gesamten Planungsgebiet eine Dachbegrünung mit den damit verbundenen positiven Effekten (Wasserrückhalt, klimatischer Ausgleich) ermöglicht hätte, wurde aus Gründen des Ortsbildes verworfen, um ein Einfügen in die Dachlandschaft von Großgründlach zu haben, wo derzeit Satteldächer dominieren. Eine niedrigere Geschossigkeit in den Teil-Baugebieten wurde aus Gründen des flächensparenden Bauens nicht favorisiert, obwohl damit eine Verminderung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch niedrigere Bauten verbunden gewesen wäre.

8 Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Planungsgebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 5). Folgende Informationsquellen wurden für die Erstellung des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):  Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan  Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014)  Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014)  Handbuch Klimaanpassung (2012)

 Masterplan Freiraum  Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013)  Entwicklungskonzept „Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal“ (wgf Landschaft, Nürnberg, 17.05.2019)  Stadtbiotopkartierung (2008)  Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996)  Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, LfU), Kartenblätter TK 6431 und TK 6432, Abfrage am 01.02.2022)  Erfassung planungsrelevanter bodenbrütender Vogelarten im Knoblauchsland 2020 (IVL 2020)  IVL, Revierkartierung besonders wertgebender Vogelarten mit Fokus auf Bodenbrüter im Bereich Großgründlach, BP Volkacher Straße, September 2018  Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Grosser-Seeger & Partner, 26.10.2021  Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 27.04.2020)  Schulze und Lang, Geotechnischer Vorbericht, G070318C, 18.05.2018  Schulze und Lang, 3. Ergänzung zum geotechnischen Vorbericht vom 18.05.2018 ergänzende Bohrungen und Sickerversuche vom 23.06.2022, G070318C, 06.07.2022  Schulze und Lang, Stellungnahme zu einem möglichen Grundwasseraufstau/-absenkung, G070318C, 15.06.2022  Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017)  Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 12.05.2020)  Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015)  IfB Sorge, Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 4651, Bericht 15087.3, 24.08.2021  2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)  Bayerischer Denkmal-Atlas (Abruf am 22.10.2021)  Ortsbegehung (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) am 17.03.2018 und am 21.07.2020

Alle erforderlichen Fachgutachten lagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichtes vor. Sollten sich Änderungen am Bebauungsplan ergeben, so sind diese Gutachten anzupassen. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen des Investors über den städtebaulichen Vertrag zur CO -Minimierung kann auf die Erstellung eines Energiekonzeptes ver- 2 zichtet werden. Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich war. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen.

9 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB n.F. und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt. Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten. Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Monitoringmaßnahmen sind nur im Sinne einer Umsetzungskontrolle (Vorhandensein der Maßnahme inkl. durchgeführter Pflege) für den artenschutzrechtlichen Ausgleich erforderlich. Die Umsetzung der Pflege der FCS-Maßnahme ist jährlich zu dokumentieren und damit die funktionale Wirksamkeit zu belegen. Für die Dauer von 25 Jahren ist jährlich in Form einer Fotodokumentation mit Bericht der Nachweis der Pflege der Ausgleichsmaßnahme zu führen. Die Nachweisfrist beginnt mit der erstmaligen Herstellung der Maßnahme. Ein Risikomanagement ist nicht notwendig.

10 Zusammenfassung Zur Schaffung von Wohnraum wurde für den B-Plan Nr. 4651 das Aufstellungsverfahren eingeleitet. Der Geltungsbereich weist eine Fläche von ca. 3,8 ha auf und umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen, zum Teil aber auch angrenzende Verkehrsflächen (insbesondere Volkacher Straße) und Feldwege, aber auch die im B-Plan Nr. 4174 festgesetzten Verkehrsflächen (geplante Durchbindung Volkacher Straße zur Würzburger Straße) für die bisher Baurecht bestand. Diese planungsrechtliche Festsetzung wird ersetzt und dafür nun im BP Nr. 4651 überwiegend landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F. dar. Durch die Planung werden landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich überplant und können zukünftig bebaut werden. Aufgrund der Fläche des Bebauungsplanes und der möglichen Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen, sind die Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche und Boden erheblich nachteilig. Die Schutzgüter sind durch direkten Flächenentzug betroffen, sowie eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Die Überbauung und Versiegelung führt aber zu Einschränkungen der Grundwasserneubildung. Anfallendes Niederschlagswasser wird über eine Vorflut abgeleitet. Die geplanten Gebäudekörper binden aufgrund der geringen Grundwasserflurabstände teils in den Grundwasserkörper ein, ohne dass es zu einer relevanten Auswirkung auf diesen kommt. Erheblich nachteilige Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Wasser können aufgrund der Verringerung der Grundwasserneubildung daher nicht ausgeschlossen werden. Im Planungsgebiet befinden sich überwiegend nur intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen, Gehölzbestand ist keiner vorhanden. Es befinden sich hier auch keine geschützten Lebensräume nach Art. 23 BayNatSchG i.V.m. § 30 BNatSchG. Für das Schutzgut Pflanzen sind daher keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Aufgrund von Vorkommen bodenbrütender Vogelarten im Planungsgebiet und seines Umfeldes ist eine Betroffenheit dieser Artengruppe gegeben. Innerhalb des Planungsgebietes brütete 2018 ein Feldlerchen-Brutpaar, 2020 ein Rebhuhn-Brutpaar. Weitere Brutpaare befinden sich im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes. Für die Feldlerche und das Rebhuhn wären vorlaufende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Die Auswirkungen auf diese Arten werden zwar grundsätzlich ausgeglichen, aber nicht mehr im räumlichen Zusammenhang Somit sind für das Schutzgut Tiere erheblich nachteilige Auswirkungen zu besorgen. Dies betrifft unmittelbar auch die Bewertung des Schutzguts biologische Vielfalt, da Auswirkungen auf die Tierwelt gleichzeitig auch die Biodiversität betreffen. Das Planungsgebiet ist Teil des Knoblauchslandes. Aktuell ist der Ortsrand von Großgründlach im Bereich des Planungsgebietes nur ungenügend ausgebildet. Durch die Schaffung einer neuen Ortsrandeingrünung im Rahmen der Planung kann sich diese Situation sogar verbessern. Für das Schutzgut Landschaft gibt es daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen, auch wenn die hohen Gebäude zunächst das Landschaftsbild verändern. Dafür entfällt die Durchbindung der Volkacher Straße zur Würzburger Straße. Für das Schutzgut Mensch in Form der menschlichen Gesundheit sind keine negativen Auswirkungen durch die Planung zu befürchten. Lärmeinwirkungen auf das Planungsgebiet treten durch den Verkehr auf der Volkacher Straße auf, jedoch noch in beschränktem Umfang. Lediglich nachts gibt es im Norden eine geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Immissionsschutzfestsetzungen nach sich ziehen. Nachteilige Auswirkungen der Planung auf die benachbarte Wohnbebauung bestehen nicht. Die Schutzgüter Klima und Luft sind durch die Planung nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt. Die Planung führt zwangsweise zu einer Veränderung der örtlichen Situation, aufgrund der aktuellen günstigen lokalklimatischen Ausgangsvoraussetzungen als Frei-

fläche mit einem sehr hohen Kaltluftvolumenstrom greifen diese aber nicht in einem relevanten Umfang. Hinsichtlich des Klimaschutzes ist eine CO -neutrale Energieversorgung 2 vorgesehen, sowie weitere Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünung oder die Verwendung versickerungsfähiger Beläge. Abfälle entstehen im künftigen Baugebiet im Rahmen des üblichen Konsums der Hausgemeinschaften als Hausmüll sowie Wertstoffe in den entsprechenden Fraktionen. Kulturgüter sind im Planungsgebiet nicht vorhanden, Sachgüter (Buswartehäuschen, Infrastrukturleitungen) können in die Planung integriert werden.

Tabelle 5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des B-Plans auf die Schutzgüter

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der
Auswirkungen

Fläche erheblich nachteilig Boden erheblich nachteilig Wasser erheblich nachteilig Pflanzen nicht erheblich nachteilig Tiere erheblich nachteilig Biologische Vielfalt erheblich nachteilig Landschaft nicht erheblich nachteilig Menschliche Gesundheit nicht erheblich nachteilig Erholung nicht erheblich nachteilig Lärm nicht erheblich nachteilig Störfallvorsorge nicht betroffen Luft nicht erheblich nachteilig Klima nicht erheblich nachteilig Abfall nicht erheblich nachteilig Kultur- und Sachgüter nicht erheblich nachteilig Wechselwirkungen nicht erheblich nachteilig

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind für alle Schutzgüter möglich und erforderlich. Es erfolgten im Bebauungsplan verschiedene zeichnerische und textliche Festsetzungen u.a. zur Grünordnung, um negative Auswirkungen der Planung zu begrenzen. Die Bilanzierung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB wurde anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Bestandssituation durchgeführt. Der naturschutzfachliche Ausgleich erfolgt durch die naturnahe Gestaltung eines Waldrandes mit Waldmantel und -saum auf einer Fläche von insg. 3.970 m² im Süden des Nürnberger Stadtgebietes. Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich wurde im Zuge der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ermittelt. Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Vogelarten sowie Ersatzmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten erforderlich. Da im räumlichen Zusammenhang keine Ausgleichsflächen gefunden werden konnten, ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich, deren Erteilung in Aussicht gestellt wurde, und die Umsetzung von sog. FCS-Maßnahmen. Hier werden für Feldlerche und Rebhuhn in der Gemarkung Haundorf der Stadt Herzogenaurach Brache-/Blühstreifen angelegt. Aufgrund der Entfernungen des Planungsgebietes des Bebauungsplanes zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zu den FFH-

UMWELTBERICHTZUMBPNR.4651 "VOU<ACHERSTRASSE" 39

Gebieten OE 6432-301 "Sandheiden im mittelfränkischen Becken" und OE 6432-371 "Irrhain"sind keineAuswirkungen aufdieseGebietedes Netzes NATURA2000zuerwarten. Innerhalbdes Planungsgebietes wurden Alternativen zur Dachform (ausschließlich Flach dächer) und zur Geschossigkeit geprüft. Vor allem aus Gründen des Ortsbildes wurde die nun gewählte Variante weiterverfolgt, um ein Einfügen der geplanten Bebauung in die Dachlandschaft von Großgründlach zu erzielen. Der Nullfall (Nichtdurchführung der Pla nung) würde der Ausgangssituation entsprechen, im Bereich der Durchbindung der VolkacherzurWürzburger Straße würde aber das Baurechtfür die Straße verbleiben.

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Nornbe;.11.2~ (~\

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. 172885 Dipl.-Ing. Daniela Bock MBA ~ .. )r{ Stadtplane~~ Landschaftsarchitekt und Inhaber

Grosser-Seeger&Partner, Nürnberg Stand: 14.11.2022

11 Anhang Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesent- Beeinträchtigungen der natürlichen Funktiowicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 nen soweit wie möglich vermieden werden. (zuletzt geändert am 01.01.2020): Mit Grund und Boden soll sparsam und ABSP der Stadt Nürnberg: schonend umgegangen werden, d.h. der Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Flächenverbrauch soll verringert und einer formuliert. Insbesondere sollen ökologisch Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. wertvolle Bereiche von Versiegelung frei- Bodenversiegelungen sollen auf das not- gehalten werden. wendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): oder als Wald genutzter Flächen soll be- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert gründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu oder verrieselt werden, soweit dem weder den Möglichkeiten der Innenentwicklung wasserrechtliche oder sonstige öffentlichzugrunde gelegt werden, zu denen ins- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, schaftliche Belange entgegenstehen. Des Baulücken und andere Nachverdichtungs- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der möglichkeiten zählen können. Gemäß Bun- Stadt Nürnberg der Versickerung von Niedesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die derschlagswässern bzw. deren sonstiger erneute Inanspruchnahme bereits bebauter alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Ein- Flächen sowie die Bebauung unbebauter führung des getrennten Gebührenmaßstabs Flächen im beplanten und unbeplanten In- für Niederschlagswasser und Abwasser seit nenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen 01.01.2000 wird dies auch in der entsprevorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- chenden Gebührensatzung berücksichtigt. spruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept erhalten werden. Insbesondere hochwertige (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Böden sollen nur in dem unbedingt not- Leitlinien für künftige gesamtstädtische Plawendigen Umfang für andere Nutzungen in nungen und Konzepte in Bezug auf die Ge- Anspruch genommen werden. Gemäß Bun- meinschaftsaufgabe Wasser. desnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verun- Beschluss des Umweltausschusses vom staltung, Zersiedelung und sonstigen Be- 09.10.2013 und des Stadtplanungsauseinträchtigungen zu bewahren. schusses vom 07.11.2013: Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleit- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): planverfahren, der eine Neubauplanung vor- Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig sieht (einschließlich Konversionsflächen) die gesichert, schädliche Bodenveränderungen Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige nachhaltigen Umgangs mit und einer orts- Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- nahen Beseitigung des anfallenden Niederden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen schlagswassers. Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Ar- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, betenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am geregelt. Aussagen zum NATURA 2000- 1. April 2008, nennt u.a. folgenden Hand- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum Aspekte des Artenschutzes und des Biospeziellen Artenschutz unterliegen nicht der topverbunds sowie des Ziels der Erhaltung Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung von Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt (siehe auch Kapitel 5.2). bei der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Viel- Sicherung der Populationen wildlebender falt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Le- BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bensstätten, Biotope und Lebensgemeinbestimmter Flächen und einzelner Bestand- schaften sowie der Bewahrung, Wiederherteile der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel stellung und Entwicklung funktionsfähiger festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als ökologischer Wechselbeziehungen. Netz verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzbau erwünschte Orientierungswerte vor. gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Zwecke der Sportausübung betrieben werden gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): und einer Genehmigung nach BImSchG nicht legt Grenzwerte für den Bau oder die we- bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Imsentliche Änderung von öffentlichen Straßen missionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen Immissionsort in der Summe nicht überund Straßenbahnen fest. schritten werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestim- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): men die Grenze der Abwägung für Sportlärm, Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft Bayern soll die 18. BImSchV auch für getreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Der LAP soll die Lärmprobleme und -aus- Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung wirkungen regeln und die ruhige Gebiete finden. gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Immissionsschutz, Stand März 2015): zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für heit und der Nachbarschaft vor sowie der Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- Vorsorge gegen schädliche(n) Umweltein- züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für An- keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie lagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste Anlagen den Anforderungen des BImSchG und Kirchweihen Anwendung finden. (Zweiter Teil) unterliegen im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Gesetz über Anforderungen an den Lärmsowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichlegt u.a. gebietsbezogene Immissionsricht- tungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigwerte für Anlagenlärm fest, die am Immis- keit von Immissionen durch Geräusche von sionsort in der Summe nicht überschritten Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt bestimmen die Grenze der Abwägung für u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da ein Bebau- rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen ungsplan keine Festsetzungen treffen darf, Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensdie nicht vollziehbar sind. weisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.

§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Baulandbeschluss (2017ff): für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 15.09.2017 von der Regierung von Mittel- durch den Stadtrat beschlossen und zuletzt franken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist mit Beschluss vom 05.02.2020 geändert. u.a. eine Maßnahmenübersicht des be- Diese Fassung trat mit seiner Veröffentstehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) lichung zum 04.03.2020 in Kraft; er ist für die sowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und Verwaltung bindend. Der Baulandbeschluss deren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie trifft für die Bauleitplanung von Wohnbau- und weitere (geplante) relevante Maßnahmen zur Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Luftreinhaltung. Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenz- zu Folgekostenregelungen. werte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7j (Anfälligkeit für sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch schwere Unfällen oder Katastrophen): auf den Schutz der Vegetation. Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. Beschluss des Stadtplanungsausschusses des immissionsschutzrechtlichen Trennungsvom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für grundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG in die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen den Katalog der zu berücksichtigenden Umin Bebauungsplänen und städtebaulichen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². rücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- Beschluss des Umweltausschusses vom ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere 12.03.2014 und des Stadtplanungsaus- Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des schusses vom 27.03.2014: Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Das gesamtstädtische Freiraumkonzept Belange nach den Buchstaben a bis d und i. (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Nürnberg.

Klima

BauGB § 1 Abs. 5 und 6: sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die wandel entgegenwirken, als auch durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die solche, die der Anpassung an den Klimasparsame und effiziente Nutzung von Energie wandel dienen, Rechnung getragen werden. gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2011 hat der Bundestag die Novellierung des (2010/31/EU) v. 19.05.2010: BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Klimaschutzes bei der Entwicklung in den energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- Städten und Gemeinden“ beschlossen giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus Klimaschutzes und der Anpassung an den erneuerbaren Energien gedeckt werden. Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Gebäudeenergiegesetz - GEG: Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. Das Gesetz zur Einsparung von Energie und auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist BauGB § 1a Abs. 5: am 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes

bisherige Energieeinspargesetz, die bisheri- 20-20-20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effi- 2 ge Energieeinsparverordnung und das bis- zienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerherige Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz baren Energien von 20%) erreicht werden. zu einer gesetzlichen Grundlage zusammen. Zur Anpassung an den Klimawandel werden Die seit 2016 geltenden energetischen Anfor- die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessiderungen an Neubauten bleiben aber be- ve ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit stehen. den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer und des Stadtklimagutachtens werden Umzumindest anteiligen Nutzung von regenera- setzungsstrategien entwickelt. tiven Energien bei der Deckung des Wärmeund Kälteenergiebedarfs verpflichtet. Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rah- Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: men ihrer Möglichkeiten den Ausbau der In Bebauungsplanverfahren oder anderen Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - 2 Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten eine CO -neutrale Energieversorgung für den und Neubaugebieten auszuschöpfen und 2 Neubau zu erreichen. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und 2 und Umweltausschusses v. 26.06.2014: dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- (Punkt j). lage für alle weiteren Planungen der Stadt Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Beschluss des Stadtplanungsausschusses v. nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 22.07.2021: Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Da- Der sog. „Klima-Baukasten“ für die Nürnbertengrundlage und Analyse der klimaökolo- ger Bauleitplanung soll zur Anwendung komgischen Funktionen für das Nürnberger men; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und und Klimaanpassung sollen als verbindliche Empfehlungen für die weitere städtebauliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn eines Entwicklung werden in einer Klimafunktions- Bauleitplanverfahrens beschlossen werden und einer Planungshinweiskarte dargestellt. („Eckdatenbeschluss“).

Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: Stadtratsbeschlüsse v. 17.06.2020 und er- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan neuernd v. 18.05. 2022: 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- Der Stadtrat legt als Treibhausgasmindeschutz und Anpassung an den Klimawandel. rungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, -65% fest und erhöht das im Klimafahrplan 2 gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasum 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses minderungsziel von - 80% auf - 95% (Punkt der europäischen Städte), bis 2050 um 80% c). Die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll reduziert werden (Zielsetzung der Bundes- bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht regierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU- werden.

39 61II 75II 65 II 85 47 I 49 I 51 I 37 59II 73II 89/71 35 49 33 7.6 1.1 5.6 7.5 I89 I001 I201 I401 I601

160

2 9 6 299 Volkacher Straße

5/ 3 145/57

5/ 4 141/14 141/22 141/23 141/15 141/24

104/2

145/41

I69 I49 I 801

299

Bestand gemäß Festsetzung BP 4174 wie in Bilanzierung eingestellt

145/40 161 145/39 145/35 145/34

169 170 2 4/ 3 4/ 4 4/ 5 4/ 6 4/ 7 4/ 7 8/ 141/6 8 4/ 9 4/ 0 5/ 1 5/ 2 5/

145/41 145/42 I 801 161 145/42

V e its h 2 9 7 ö c h h 299 300 300 e im 2 9 6 e r S tra 2 9 9 ß e 299

7.4 7.5

170/1 168/3

7.6

303

9.13 7.5

145/31

310

175/2

305/1 307/1 306/1

8 9 2

Gmkg: Boxdorf 9.13

304/1

7.6

171/1

172

306/1 7 307/15 . . 6 6

302/1

174/1

177/2

311 309 308

173/1

9.16

299 299

175/3 1 4 5 3/ 6 6 2 2 9 297 9 8

308

9 9 2

173

307 306 305 304

8 9 2 2 9 6 298 298 297

174

175

176

Gmkg: Großgründlach 7.4

297

297

316

177/2

179

297 2 9 5

317

302/1 321 320 319

296 294 2 9 6 2 9 6 296

9.13

178

177/3

177

296 296

192/20

7.4

3 2 2 168 145/33 145/32

295

193

Biotop-/Nutzungstypen nach Anlage 2 zur

KostenerstattungsbetragsS der Stadt Nürnberg

193

1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume 0 50 m 5.6 Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen

435/5

294 295 294 V o lk a c h e r S 294 tra ß e 295

325

195 324

7.4 Unbefestigte Wege, Plätze und Stellplatzflächen, Schotterrasen

9.13 1 4 1 5/ 7 1 4 1 7/ 2

202/3 141/1

7.5 Durchlässige Beläge (z. B. Schotter-, Kies- und Sandflächen, -wege)

197 196

Umweltbericht

7.6 Versiegelte Flächen (z.B. Asphalt)

294 294

323 1 0 4 2/ 145/28 145/59 145/29

194 323/4

Auftraggeber:SP Projekt Volkacher Straße GmbH Großreuther Str. 70 Großweidenmühlstr. 28a 90419 Nürnberg Tel.: 0911/310427-10
90425 Nürnberg Projekt BP 4651 326 "Volkacher Straße" SCHP-54
Bestandssituatio Biotop- un3d28 Nutzungstypen
Nürnberg, den 10.11.2022 BW, CD M 1:1000 590

294 294

9.13 Intensive Äcker -b

9.16 Unbewirtschaftete Feldraine mit nährstoffliebender Vegetation

202/2

435/5

4 9 2

7.5 3 2 3 /3

Durch BP 4174 als Verkehrsfläche festgesetzt n

201

2 294 294 9 4 294 294 1 4 5 3/ 0 /6 /6 7 8 /8 /8 3 4 141/39 145/55 /6 /7 9 0 /8 / 5 86 /41 141/40 145/69 145/56 /71 /72 145/58

Geltungsbereich

210/13 1 4 5 3/ 0

/446 DSGK: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2021

202 3 1 5

39 61II 75II 65 II 85 47 I 49 I 51 I 37 59II 73II 89 35 160 49 33 7.6 8.3 I89 I001 I201 I401 I601 I69 145/41 I49 I 801 145/42 1 . 1 5.3./7.1/8.3 5.3/8.3 1 0 4 2/ 141/22 /8 /8 3 4 145/55 145/59 141/2

1 3

41/24 /69 /71 145/69 145/57 145/56 /72 145/58

7 4/ 5/ 2 141/15 141/1 2 4/ 3 4/ 4 4/ 9 4/ 0 5/ 1 5/ 2 9 6 296 141/14 297 2 9 8

5/ 3 /85 /86

7 8/ 141/6 4/ 8

145/30 Volkacher Straße 299 296 299 295 7 2 9 300 300

104/2

170

168

145/32 6 4/

/ 2 . 4 V8.3 / 7 168/3 8.3 170/1 . 5.3 5 303 5.3/8.3 310 307/1 9 9 2 8.3 175/2 5.3 305/1 Gmkg: Boxdorf 306/1 304/1 171/1 8.3 2 9 8 2 9 9 5.3 172 5.3/8.3 2 9 174/1 9 299 311 173/1 309 /2 308 1.1/2.4/7.5 175/3 1.1/2.4 2 9 6 299 9.13 173 307 298 174 306 305 298 304 175 297 176 2 9 8 Gmkg: Großgründlach 7.4 3 1 5 297 297 179 177/2 296 297 317 296 302/1 319 6 9 320 2 321 9.13 2 9 5 178 296 177/3 177 296 296 192/20 7.4 3 2 2 193 295 2 193 9 4 435/5 V 0 50 m o lk 9.13 325 a Biotop-/Nutzungstypen nach Anlage 2 zur c h e 195 KostenerstattungsbetragsS der Stadt Nürnberg r S tra 324 ß e 1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume 279.46 Versiegelte Flächen (Bestandsstraße Nord) 202/3 197 294 196 Ortsrand (1.1/2.4/7.5) 8.3 Versiegelte Fläche, mit Ableitung im Trennsystem - 294 2 295 9 Straßen 5 Umweltbericht 5.3 Hausgärten, kleine, öffentliche, strukturarme Grün- 294 323 323/4 anlagen, Abstandsgrünflächen bzw. Tiefgaragenoberflächen, 194 9.13 Intensive Äcker Auftraggeber:SP Projekt Grabeland, Kleingärten Volkacher Straße GmbH Großreuther Str. 70 Großweidenmühlstr. 28a-b 7 .1 Extensiv begrünte Dachfläche WA W 94ohnbaufläche (5.3 / 7.1 / 8.3) 9 0 4 1 9 N ü r n b e r g 2 02/2 2 294 90425 Nürnberg T e l. : 09 1 1 / 3 1 0 427-10 435/5 7.4 Unbefestigte Wege, Plätze und Stellplatzflächen, V Flächen für Versorgungsanlagen (8.3) 2 Projekt BP 4651 326 SCHP-54 Schotterrasen 4 9 4 "Volkacher Straße" 9 Planungssituation 2 7.5 7.5 Durchlässige Beläge (z. B. Schotter-, Kies- und Biotop- un3d28 3 Geltungsbereich 201 2 3 /3 2 Sandflächen, -wege) 294 Nutzungstypen 210/13 9 4 294 Nürnberg, den 10.11.2022 BW, SK M 1:1000 590/446 202 DSGK: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2021
324 295 Umweltbericht Auftraggeber:SP Projekt Volkacher Straße GmbH Großreuther Str. 70 Großweidenmühlstr. 28a-b 90419 Nürnberg 90425 Nürnberg Tel.: 0911/310427-10 Projekt BP 4651 326 SCHP-54 "Volkacher Straße" Planungssituation Biotop- un3d28 Nutzungstypen Nürnberg, den 10.11.2022 BW, SK M 1:1000 590/446

177 5/ 4 5 4/

316 145/31 145/33 1 4 5 3/ 6 169 145/40 161 145/39 145/35 145/34 1 4 1 5/ 7 1 4 1 7/ 2 1 4 5 3/ 0 /6 /6 7 8 141/39 145/29 145/28 /70 /41 141/40 /71

325

Auftraggeber:SP Projekt Volkacher Straße GmbH Großreuther Str. 70 Großweidenmühlstr. 28a 90419 Nürnberg Tel.: 0911/310427-10
90425 Nürnberg Projekt BP 4651 326 "Volkacher Straße" SCHP-54 Planungssituatio
Biotop- un3d28 Nutzungstypen
Nürnberg, den 10.11.2022 BW, SK M 1:1000 590

291 5 294 9 2

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