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← Sitzung des Werkausschusses Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) (15.12.2022)

Zweckvereinbarung Gemeinde Schwaig

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Laufamholz

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Zweckereinbarung

zur Reinigung des Abwassers

aus der Gemeinde Schwaig b.Nürnberg

in den Klärwerken der Stadt Nürnberg

Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die erste Werkleiterin Britta Walthelm und die kaufmännische Werkleiterin Claudia Ehrensberger der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN), Adolf-Braun-Straße 33, 90429 Nürnberg und die Gemeinde Schwaig b.Nürnberg (im Folgenden als Gemeinde Schwaig bezeichnet), vertreten durch den Ersten Bürgermeister Thomas Wittmann, Gartenstraße 1, 90571 Schwaig, schließen gemäß Art. 7 ff KommZG folgende Zweckvereinbarung.

§ 1 Vorbemerkungen, Grundsätzliches

Mit Vertrag vom 27.02./08.03.1961 und nachfolgenden Zusatzverträgen vereinbart die Stadt Nürnberg mit der Gemeinde Schwaig, die auf ihrem Gemeindegebiet in ihrem jeweiligen Bestandsumfang anfallenden Abwässer in das Kanalnetz der Stadt Nürnberg einzuleiten.Nachdem im Laufe der Zeit verschiedene Änderungen eingetreten sind, ist eine vertragliche Neuregelung des bestehenden Vertragswerkes veranlasst. Die vorliegende Zweckvereinbarung ersetzt den Vertrag vom 27.02./08.03.1961 einschließlich sämtlicher diesbezüglicher Zusatzverträge (vom 22.07./28.06.1977, 18.10.1973/31.01.1974 und 10.04./29.01.1996) in allen Teilen.

§ 2 Vereinbarungsgegenstand, Aufgabenübertragung

(1) Die Gemeinde Schwaig ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i.V. mit § 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung wird für das Gemeindegebiet Schwaig zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Aufgabe der Abwasserableitung im Gemeindegebiet bleibt bei der Gemeinde Schwaig. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Gemeindegebiet Schwaig entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.

(2) Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus der Gemeinde Schwaig entsprechend den geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.

§ 3 Befugnisse

Die Stadt Nürnberg und die Gemeinde Schwaig sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art. 8 Abs. 1 KommZG).

§ 4 Abwasserüberleitung

(1) Die Gemeinde Schwaig hält und betreibt unter anderem auf dem Gebiet der Stadt Nürnberg eine eigene öffentliche Abwasserüberleitungsanlage bestehend aus einer Abwasserdruckleitung DN 300 PP. Diese Druckleitung schließt in der Laufamholzstraße auf der Flurnummer 408/6 (Gemarkung Laufamholz) an das Kanalnetz der Stadt Nürnberg am Schacht Nr. 40814013 an. Der Verlauf der Druckleitung, der Anschlußpunkt und das Pumpwerk sind aus dem in der Anlage befindlichen Lageplan ersichtlich.

(2) Bau- und Unterhaltslast, der ordnungsgemäße Betrieb, sowie die Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht für die Entwässerungsanlagen der Überleitung obliegt der Gemeinde Schwaig und richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften. Sie hat für die erforderlichen Genehmigungen, Gestattungen oder Dienstbarkeiten selbst zu sorgen und stellt eine funktionstüchtige Überleitung in das Kanalnetz der Stadt Nürnberg sicher.

(3) Die Überleitung des Abwassers aus der öffentlichen Entwässerungsanlage der Gemeinde Schwaig in das öffentliche Kanalnetz der Stadt Nürnberg erfolgt laufend. Die Überleitungsmenge ist auf maximal 100 Liter in der Sekunde beschränkt. Diese Beschränkung ist durch ein entsprechendes Drosselorgan (z.B. Pumpenleistung) sicherzustellen.

(4) Die Gemeinde Schwaig verpflichtet sich die tatsächlich übergeleitete Abwassermenge durch eine geeignete Messeinrichtung (z.B. magnetisch induktiver Durchflussmesser) zu ermitteln und nachzuweisen. Die Messeinrichtung ist von der Gemeinde Schwaig regelmäßig zu warten. Alle 3 Jahre ist eine Überprüfung der Meßgenauigkeit sowie ggf. eine Nachkalibrierung durchzuführen. Die Messergebnisse sind der Stadt Nürnberg zu übergeben. Die Herstellungs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten dieser Messeinrichtung trägt die Gemeinde Schwaig.

(5) Bei Ausfall der Messeinrichung wird auf Basis von Vergleichszeiträumen die Abwassermenge geschätzt. Die Stadt Nürnberg ist unverzüglich über Messstörungen oder Messausfälle zu unterrichten.

(6) Die Stadt Nürnberg ist berechtigt, jederzeit Kontrollmessungen durchzuführen und ggf. die Messwerte elektronisch abzugreifen, auszuwerten und weiter zu verwenden.

§ 5 Einleitbedingungen

(1) Für die Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers gelten die maßgeblichen Regelungen der jeweils gültigen „Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Nürnberg“ - Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg (EWS) entsprechend.

(2) Die Gemeinde Schwaig verpflichtet sich, die Ableitung von Abwässern, die nach der EWS der Stadt Nürnberg nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, zu unterbinden und die Möglichkeit der Unterbindung in ihrem eigenen Ortsrecht abzusichern oder vor der Übergabestelle eine entsprechende Vorreinigungsanlage auf eigene Kosten zu errichten und nach den Regeln der Technik zu betreiben.

(3) Die Gemeinde Schwaig verpflichtet sich, die Stadt Nürnberg sofort zu verständigen, wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in ihre Entwässerungsanlage gelangt sind und die Gefahr besteht, dass diese auch in die Entwässerungsanlage der Stadt Nürnberg gelangen. Die Stadt Nürnberg ist befugt, Proben des Abwassers zu nehmen und zu untersuchen. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde Schwaig, sie werden mit dem Entgelt nach § 7 verrechnet.

§ 6 Haftung

(1) Die Stadt Nürnberg haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Entwässerungsanlagen, Unterhaltsarbeiten oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die aus dem Bau und dem Betrieb ihrer öffentlichen Entwässerungsanlage entstehen, nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt beruhen.

(3) Die Gemeinde Schwaig haftet für Schäden, die sich aus einem von ihr zu vertretenden vertragswidrigen Verhalten ergeben.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn durch unzulässige schädliche Abwässer Schäden an der Anlage entstehen, bzw. besondere Betriebsaufwendungen verursacht werden.

(5) Die Gemeinde Schwaig hat die Stadt Nürnberg von Ansprüchen der Anschließer der Gemeinde Schwaig im Rahmen dieser Bestimmung freizustellen.

§ 7 Entgeltregelung

(1) Für die Reinigung des übergeleiteten Abwassers ist von der Gemeinde Schwaig ein Entgelt zu entrichten. Dieses muss den Aufwand und die Kosten decken, die der Stadt Nürnberg bei der Reinigung des übergeleiteten Abwassers aus der Gemeinde Schwaig entstehen. Zum Aufwand zählt insbesondere auch die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe, soweit diese die Abwasserreinigung betrifft.

(2) Als Berechnungsgrundlage gilt die von der Gemeinde Schwaig durch Messung ermittelte tatsächlich übergeleitete Abwassermenge.

(3) Die Stadt Nürnberg stellt der Gemeinde Schwaig am 01. Juli eines jeden Jahres einen Abschlag in Höhe des Entgeltes des Vorjahres in Rechnung.

(4) Die endgültige Berechnung erfolgt nach Vorliegen der Istkosten gemäß der Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Nürnberg. Die Stadt Nürnberg ermittelt den auf die Gemeinde Schwaig entfallenden Anteil der Kosten auf der Grundlage der Betriebsabrechnung und der tatsächlich übergeleiteten Abwassermenge. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Gemeinde Schwaig ist berechtigt, die Angaben zu überprüfen. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. Nachweise zu führen.

(5) Die Gemeinde Schwaig verpflichtet sich, die Anforderungen der Genehmigungsbehörden für die abwassertechnischen Anlagen zu erfüllen.

(6) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

§ 8 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer zehnjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben, sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben oder sich nach Vertragschluss als rechtlich unzulässig herausstellen, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Vertrag vom 27.02./08.03.1961, nebst Zusatzverträgen, außer Kraft. Auf die förmliche Kündigung des Altvertrages wird einvernehmlich verzichtet.

Schwaig, den Nürnberg, den

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