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← Sitzung des Werkausschusses Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) (15.12.2022)

Zweckvereinbarung Gewerbepark Nürnberg Feucht Wendelstein (GNF)

Anlage · 15.12.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Fischbach

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Zweckvereinbarung

zur Ableitung des Abwassersaus dem Verbandsgebiet

des Gewerbepark Nürnberg Feucht Wendelstein (GNF)

über das Kanalnetz der Stadt Nürnberg

zur Reinigung in den Klärwerken der Stadt Nürnberg

Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und dem Zweckverband Gewerbepark Nürnberg Feucht Wendelstein, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, schließen gemäß Art. 7 ff. KommZG folgende Zweckvereinbarung:

Die vorliegende Zweckvereinbarung ersetzt die zwischen der Stadt Nürnberg und dem Gewerbepark Nürnberg Feucht Wendelstein (nachfolgend GNF) bestehenden Vereinbarungen, den Vertrag vom 28.05. und18.06.1998, den Vertrag vom 27.02. und 06.03.2001, den Zusatzvertrag vom 11.11.und 18.11.2002 und die Zweckvereinbarung vom 30.01.2018.

§ 1 Vereinbarungsgegenstand, Aufgabenübertragung

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verbandssatzung des Zweckverbands Gewerbepark Nürnberg – Feucht-Wendelstein (nachfolgend ZGNFWS) obliegt es GNF in dessen räumlichen Wirkungsbereich die Aufgabe der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Oberflächenwasser). Damit ist der GNF gem. Art. 34 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz in Verbindung mit § 56 WHG zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf seinem Verbandsgebiet verpflichtet. Außerdem hat der ZGNFWS von der Gemeinde Feucht mittels Zweckvereinbarung die in der Aufgabe der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung für die Wohnsiedlung Äußere Weißenseestraße zur Gänze übertragen bekommen, mit der Maßgabe, diese Abwässer am Übergabepunkt an die Stadt Nürnberg zur Reinigung zu übergeben.

Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung wird für alle an der Einleitungsstelle (gem. § 2 dieser Vereinbarung) ankommenden Abwässer zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Übertragung erfolgt einschließlich der Industrieabwasserkontrolle, des Betriebs, der Wartung und des Unterhalts des Kanalnetzes, sowie die Erstellung von Gutachten zu privaten Entwässerungsanlagen. Im Übrigen verbleibt die Aufgabe der Abwasserableitung im Verbandsgebiet beim ZGNFWS. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Verbandsgebiet des ZGNFWS entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.

§ 2 Abwasserüberleitung

Der GNF übergibt das Schmutzwasser an der Einleitungsstelle Gem. Fischbach, Fl.Nr. 253/334 (Ossiacher Straße). Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

§ 3 Befugnisse

Die Stadt Nürnberg und GNF sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art. 8 Abs. 1 KommZG).

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§ 4 Kostentragung

(1) GNF entrichtet an die Stadt Nürnberg ein Entgelt für die Reinigung des Abwassers in den Nürnberger Abwasseranlagen. Als Berechnungsgrundlage gelten die anteiligen, durch Messung der tatsächlich übergeleiteten Abwassermenge nachgewiesenen Vollkosten der Abwasserreinigung. Der GNF verpflichtet sich, die tatsächlich übergeleiteten Abwassermengen durch geeignete Messgeräte zu ermitteln und die für die Abwasserbehandlung enstandenen Kosten nachzuweisen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(2) Der GNF leistet der Stadt Nürnberg Kostenersatz für die Erfüllung der weiteren übertragenen Aufgaben. Dieser bemisst sich danach, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(3) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

§ 5 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung ist, insbesondere möglich wenn

a) ein Vertragspartner gegen diesen Vertrag grob verstößt, b) sich die wasserrechtlichen Einleitungsbedingungen für das gereinigte Abwasser aus der Abwasserreinigungsanlage der SUN wesentlich ändern.

(3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 6 Salvatorische Klausel

Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.

3

§ 7 Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Nürnberg, den Nürnberg, den

Zweckverband Gewerbepark Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg Nürnberg-Feucht-Wendelstein K.d.ö.R

Verbandsvorsitzender erste Werkleiterin kaufm. Werkleiterin

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