Zweckvereinbarung
zur Übernahme von Roh- und Überschussschlämmen
aus der Kläranlage Großhabersdorf zur Behandlung und Entsorgung
in den Klärwerken der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und die Gemeinde Großhabersdorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, schließen gem. Art. 7 ff. KommZG folgende Zweckvereinbarung:
§ 1 Vereinbarung, Aufgabenübertragung
Die Gemeinde Großhabersdorf ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i. V. m. § 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf ihrem Stadtgebiet verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Schlammbehandlung und -entsorgung wird zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Im Übrigen verbleibt die Aufgabe der Abwasserableitung und -reinigung im Gemeindegebiet Großhabersdorf bei der Gemeinde Großhabersdorf. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Entsorgung des Schlamms aus dem Gemeindegebiet Großhabersdorf entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.
§ 2 Befugnisse
Die Stadt Nürnberg und die Gemeinde Großhabersdorf sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art 8 Abs. 1 KommZG).
§ 3 Kostentragung
(1) Die Stadt Nürnberg trägt die vollständigen Kosten für die Behandlung und Entsorgung der im Klärwerk 1 angelieferten Klärschlämme. Die Gemeinde Großhabersdorf trägt die Kosten für die notwendige Aufbereitung und Anlieferung der Klärschlämme bis zur Übergabestelle an die Stadt Nürnberg auf dem Klärwerk 1 in Nürnberg. (2) Die Gemeinde Großhabersdorf entrichtet für die Nutzung der Kläranlage Nürnberg 1 für die Klärschlammbehandlung und –entsorgung ein jährliches Nutzungsentgelt. Als Berechnungsgrundlage gilt die durch Messungen ermittelte tatsächliche Klärschlammmenge, nachgewiesen durch Verwiegung auf der Waage der Kläranlage 1. Näheres zur Höhe, Dauer und Zahlung des Nutzungsentgelts regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (3) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
§ 4 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. (2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.
Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn eine Partei grob gegen diesen Vertrag verstößt oder die rechtlichen Erlaubnisse oder tatsächlichen Verhältnisse den Beginn bzw. die Fortführung der Vereinbarung für einen Vertragspartner unmöglich machen. (3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 5 Salvatorische Klausel
Die Partner vereinbaren bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeirufen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Großhabersdorf, den Nürnberg, den
Gemeinde Großhabersdorf Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
erster Bürgermeister erste Werkleiterin kaufm. Werkleiterin