Zweckvereinbarung
zur Ableitung des Abwassers
aus der Gemeinde Kalchreuth
über das Kanalnetz der Stadt Nürnberg
zur Reinigung in den Klärwerken der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und die Gemeinde Kalchreuth, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, schließen gemäß Art. 7 ff. KommZG folgende Neufassung der Zweckvereinbarung vom 20.04.2010:
§ 1 Vereinbarungsgegenstand Aufgabenübertragung
Die Gemeinde Kalchreuth ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i. V. m. § 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf ihrem Stadtgebiet verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung einschließlich der Erstellung einer Abwasserüberleitungsanlage und deren Betrieb (siehe „§ 2 Abwasserüberleitungsanlage“ dieser Vereinbarung) wird zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Aufgabe der Abwasserableitung im Gemeindegebiet Kalchreuth bleibt bei der Gemeinde Kalchreuth. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Gemeindegebiet Kalchreuth entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften
§ 2 Abwasserüberleitungsanlage
Die Stadt Nürnberg stellt die erforderliche Abwasserüberleitungsanlage her und betreibt diese. Sie besteht aus zwei Pumpwerken und einer Verbindungsleitung zum Nürnberger Kanalnetz im Ortsteil Buchenbühl. Planung und Bau sind nach dem Stand der Technik durchzuführen und mit der Gemeinde Kalchreuth abzustimmen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
§3 Befugnisse
Die Stadt Nürnberg und die Gemeinde Kalchreuth sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art. 8 Abs. 1 KommZG).
§ 4 Kostentragung
(1) Die Stadt Nürnberg trägt die vollständigen Kosten für die Planung, Bauleitung und Bau der Anlagen zur Überleitung der Abwässer sowie der dazu erforderlichen Untersuchungen, Gutachten und Genehmigungen. Die Kosten für Gestattungen und Dienstbarkeiten werden von der Stadt Nürnberg getragen, soweit es sich um Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets von Kalchreuth handelt. Die Gemeinde Kalchreuth stellt die für die Herstellung der Anlagen der Abwasserüberleitung notwendigen Grundstücke, Gestattungen und Dienstbarkeiten auf dem Gebiet der Gemeinde Kalcheuth zugunsten der Stadt Nürnberg kosten- und lastenfrei zur Verfügung. (2) Die Gemeinde Kalchreuth entrichtet für die Nutzung der Abwasserüberleitungsanlage ein jährliches Nutzungsentgelt. Näheres zur Höhe, Dauer und Zahlung des Nutzungsentgelts regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (3) Die Stadt Nürnberg betreibt die Abwasserüberleitungsanlage nach der Inbetriebnahme. Die Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gemeinde Kalchreuth.
Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (4) Zusätzlich ist von der Gemeinde Kalchreuth ein Entgelt für die Nutzung der Nürnberger Abwasseranlagen zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage gilt die durch Messungen ermittelte tatsächlich übergeleitete Abwassermenge. Die tatsächlich übergeleiteten Abwassermengen werden durch geeignete geeichte Messgeräte ermittelt und nachgewiesen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (5) Bau und Unterhalt des Kanalnetzes der Gemeinde Kalchreuth, sowie Anschlüsse daran und der Einbau von sonstigen Einrichtungen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. (6) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
§ 5 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, mit der Einschränkung, dass der Vertrag erstmals zum 31.12.2035 kündbar ist. (2) Das recht zu außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn es nicht gelingt, die zur Errichtung der Abwasserüberleitung erforderlichen Gestattungen bzw. Dienstbarkeiten zur Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter zu erlangen. Wird die Zweckvereinbarung aus diesem Grund gekündigt, tragen die Parteien die bis dahin angefallenden Kosten und Aufwendungen jeweils selbst. Nach der Inbetriebnahme der Abwasserüberleitungsanlage kann von beiden Seiten nur unter Angabe eines wichtigen Grundes (z. B. fortgesetzte Vertragsverletzung) außerordentlich gekündigt werden. (3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Salvatorische Klausel
Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Kalchreuth, den Nürnberg, den
Gemeinde Kalchreuth Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
erster Bürgermeister erste Werkleiterin kaufm. Werkleiterin