Zweckvereinbarung
zur Ableitung des Abwassers
aus dem Markt Heroldsberg
über das Kanalnetz der Stadt Nürnberg
zur Reinigung in den Klärwerken der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und dem Markt Heroldsberg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, schließen gemäß Art. 7 ff. KommZG folgende Neufassung der Zweckvereinbarung vom 07.12.2016:
§ 1 Vereinbarungsgegenstand, Aufgabenübertragung
Der Markt Heroldsberg ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i. V. m. § 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf seinem Marktgebiet verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung einschließlich der Erstellung einer Abwasserüberleitungsanlage und deren Betrieb (siehe „§ 2 Abwasserüberleitungsanlage“ dieser Vereinbarung) wird zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Aufgabe der Abwasserableitung im Marktgebiet Heroldsberg bleibt beim Markt Heroldsberg. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Marktgebiet Heroldsberg entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.
§ 2 Abwasserüberleitungsanlage
Die Stadt Nürnberg stellt die zur Überleitung der zu reinigenden Abwässer erforderliche Abwasserüberleitungsanlage her. Diese besteht aus einem Pumpwerk mit magnetisch-induktiver Durchflussmessung (MID) und einer sich anschließenden Verbindungsleitung mit Anschluss zum Nürnberger Kanalnetz im Ortsteil Buchenbühl und ist auf der Grundlage einer mit dem Markt Heroldsberg abgestimmten Planung, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Näheres Regelt die Verwaltungsvereinbarung.
§ 3 Befugnisse
Die Stadt Nürnberg und der Markt Heroldsberg sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art. 8 Abs. 1 KommZG).
§ 4 Kostentragung
(1) Die Stadt Nürnberg trägt die vollständigen Kosten für Planung, Bauleitung und Bau der Anlagen zur Überleitung der Abwässer sowie der dazu erforderlichen Untersuchungen, Gutachten und Genehmigungen. Die Kosten für Gestattungen und Dienstbarkeiten werden von der Stadt Nürnberg getragen, soweit es sich um Grundstücke auf dem Stadtgebiet der Stadt Nürnberg handelt. Der Markt Heroldsberg stellt die für die Herstellung und den Betrieb der Anlagen der Abwasserüberleitung notwendigen Grundstücke, Gestattungen und Dienstbarkeiten auf ihrem Marktgebiet zugunsten der Stadt Nürnberg kosten- und lastenfrei zur Verfügung. (2) Der Markt Heroldsberg entrichtet für die Nutzung der Abwasserüberleitungsanlage ein jährliches Nutzungsentgelt. Näheres zur Höhe, Dauer und Zahlung des Nutzungsentgeltes regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(3) Die Stadt Nürnberg betreibt die Abwasserüberleitungsanlage nach der Inbetriebnahme. Die Betriebs- und Unterhaltskosten trägt der Markt Heroldsberg. Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung. (4) Zusätzlich ist vom Markt Heroldsberg ein Entgelt für die Nutzung der Nürnberger Abwasseranlagen zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage gilt die durch Messungen ermittelte tatsächlich übergeleitete Abwassermenge. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, die tatsächlich übergeleiteten Abwassermengen durch geeignete Messgeräte zu ermitteln und nachzuweisen. Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung. (5) Bau und Unterhalt des Kanalnetzes des Marktes Heroldsberg, sowie Anschlüsse daran und der Einbau von sonstigen Einrichtungen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. (6) Der Markt verpflichtet sich, die Anforderungen der Genehmigungsbehörden für die abwassertechnischen Anlagen zu erfüllen. Sollte auf Grund von nicht erfüllten Anforderungen eine höhere Niederschlagswasserabgabe gemäß AbwAG bzw. BayABwAG für die Stadt Nürnberg anfallen beziehungsweise eine vorliegende Abgabefreiheit verloren gehen, so ist bei der Stadt Nürnberg auftretende zusätzliche finanzielle Aufwand durch den Markt Heroldsberg auszugleichen. (7) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
§ 5 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, mit der Einschränkung, dass der Vertrag erstmals zum 31.12.2041 kündbar ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn es nicht gelingt, die zur Errichtung der Abwasserüberleitung erforderlichen Gestattungen bzw. Dienstbarkeiten zur Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter zu erlangen. Außerdem wird dem Markt Heroldsberg ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass bis zum Abschluss der Planungsphase (Vorlage des Objektplans im Werkausschuss der Stadtentwässerung und Umweltanalytik) neue Tatsachen oder Erkenntnisse auftauchen (z. B. zur Verrechenbarkeit der Maßnahme in Frage stellen. Wird die Zweckvereinbarung aus diesen Gründen gekündigt, tragen die Parteien die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwendungen jeweils selbst. Nach der Inbetriebnahme der Abwasserüberleitungsanlage kann von beiden Seiten nur unter Angabe eines wichtigen Grundes (z. B. fortgesetzte Vertragsverletzung) außerordentlich gekündigt werden. (3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Salvatorische Klausel
Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.
§ 7 Inkrafttreten
die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Heroldsberg, den Nürnberg, den
Markt Heroldsberg Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
erster Bürgermeister erste Werkleiterin kaufm. Werkleiterin