Zweckvereinbarung
zur Ableitung des Abwassers
aus dem Stadtgebiet in Oberasbach
über das Kanalnetz der Stadt Nürnberg
zur Reinigung in den Klärwerken der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und die Stadt Oberasbach, vertreten durch die erste Bürgermeisterin, schließen gem. Art. 7 ff. KommZG folgende Neufassung der Zweckvereinbarung vom 24.06.2009.
§ 1 Vereinbarungsgegenstand, Aufgabenübertragung
Die Stadt Oberasbach ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i. V. m. § 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf ihrem Stadtgebiet verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung einschließlich der Erstellung einer Abwasserüberleitungsanlage und deren Betrieb (siehe „§ 2 Abwasserüberleitungsanlage“ dieser Vereinbarung) wird zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Aufgabe der Abwasserableitung im Stadtgebiet Oberasbach bleibt bei der Stadt Oberasbach. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Stadtgebiet Oberasbach entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.
§ 2 Abwasserüberleitungsanlage
Die Stadt Nürnberg stellt die zur Überleitung der zu reinigenden Abwässer erforderliche Abwasserüberleitungsanlage her. Diese besteht aus einem Übergabeschacht mit magnetisch-induktiver Durchflussmessung (MID) und einer sich anschließenden Verbindungsleitung (Druckleitung) mit Anschluss zum Nürnberger Kanalnetz im Ortsteil Gebersdorf und ist auf der Grundlage einer mit der Stadt Oberasbach abgestimmten Planung sowie nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten.
Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
§ 3 Befugnisse
Die Stadt Nürnberg und die Stadt Oberasbach sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen.
§ 4 Kostentragung
(1) Die Stadt Nürnberg trägt die vollständigen Kosten für Planung, Bauleitung und Bau der Anlagen zur Überleitung der Abwässer sowie der dazu erforderlichen Untersuchungen, Gutachten und Genehmigungen. Die Kosten für Gestattungen und Dienstbarkeiten werden von der Stadt Nürnberg getragen, soweit es sich um Grundstücke auf dem Stadtgebiet der Stadt Nürnberg handelt. Die Stadt Oberasbach stellt die für die Herstellung und den Betrieb der Anlagen der Abwasserüberleitung notwendigen Grundstücke, Gestattungen und Dienstbarkeiten auf ihrem Stadtgebiet zugunsten der Stadt Nürnberg kosten- und lastenfrei zur Verfügung.
(2) Die Stadt Oberasbach entrichtet für die Nutzung der Abwasserüberleitungsanlage ein jährliches Nutzungsentgelt. Näheres zur Höhe, Dauer und Zahlung des Nutzungsentgelts regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(3) Zusätzlich ist von der Stadt Oberasbach ein Entgelt für die Reinigung des übergeleiteten Abwassers zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage gilt die durch Messungen ermittelte tatsächlich übergeleitete Abwassermenge. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, die tatsächlich übergeleiteten Abwassermengen durch geeignete geeichte Messgeräte zu ermitteln und nachzuweisen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(4) Bau und Unterhalt des Kanalnetzes der Stadt Oberasbach, sowie Anschlüsse daran und der Einbau von sonstigen Einrichtungen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
(5) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
§ 5 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. sie kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn es nicht gelingt, die zur Errichtung der Abwasserüberleitung erforderlichen Gestattungen bzw. Dienstbarkeiten zur Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter zu erlangen. Wird die Zweckvereinbarung aus diesem Grund gekündigt, tragen die Parteien die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwendungen jeweils selbst.
(3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Salvatorische Klausel
Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Oberasbach, den Nürnberg, den
Stadt Oberasbach Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
erste Bürgermeisterin erste Werkleiterin kaufm. Werkleiterin