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← Sitzung des Werkausschusses Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) (15.12.2022)

Zweckvereinbarung Stadt Schwabach

Anlage · 15.12.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Reichelsdorf

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Zweckvereinbarung

zur Ableitung des Abwassers

aus dem Gemeindegebiet der Stadt Schwabach

über das Kanalnetz der Stadt Nürnberg

zur Reinigung in den Klärwerken der Stadt Nürnberg

Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und der Stadt Schwabach, vertreten durch den Oberbürgermeister, schließen gemäß Art. 7 ff. KommZG folgende Zweckvereinbarung:

Die vorliegende Zweckvereinbarung und die dazu gehörende Verwaltungsvereinbarung ersetzt die zwischen der Stadt Nürnberg und der Stadt Schwabach bestehende Zweckvereinbarung vom 04.12.2012 und die Vereinbarung vom 28.9.2005. Die Ergänzungsvereinbarung vom 12.10.2020 bleibt davon unabhängig als gesonderte Regelung bestehen.

§ 1 Vereinbarungsgegenstand, Aufgabenübertragung

Die Stadt Schwabach ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i. V. m.§ 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf ihrem Stadtgebiet verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung wird für alle im Ortsteil Wolkersdorf an der Überleitungsstelle ankommenden Abwässer zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Aufgabe der Abwasserableitung im Stadtgebiet Schwabach bleibt bei der Stadt Schwabach. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Stadtgebiet Schwabach und der dort einleitenden Gemeinde Rohr entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.

§ 2 Abwasserüberleitungsanlage

Die Stadt Schwabach hält und betreibt auf den Flurgrundstücken Fl. Nr. 224, 224/1, 224/2 und 225/2 (jeweils Gemarkung Reichelsdorf) eine eigene öffentliche Entwässerungsanlage bestehend aus einem Zulaufkanal DN 800, einem Regenüberlaufbecken mit Entlastungskanal DN 800 und einem Ablaufkanal DN 400 (Lageplan – Anlage). Dieser Ablaufkanal schließt in der Mühlhofer Hauptstraße in Höhe der Grundstücksgrenze der Flurnummern 224/1 und 224/2 (jeweils Gemarkung Reichelsdorf) an das Kanalnetz der Stadt Nürnberg mit Schacht Nr. 29700057 an. Die Mengenmessung erfolgt durch die Stadt Schwabach. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

§ 3 Befugnisse

Die Stadt Nürnberg und die Stadt Schwabach sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art. 8 Abs. 1 KommZG).

§ 4 Kostentragung

(1) Für die Reinigung des übergeleiteten Abwassers ist von der Stadt Schwabach ein Entgelt zu entrichten. Das Entgelt muss den Aufwand und die Kosten decken, die der Stadt Nürnberg bei der Reinigung des Abwassers aus der Stadt Schwabach entstehen. Zum Aufwand zählt insbesondere auch die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe, soweit diese die Abwasserreinigung betrifft.

Als Berechnungsgrundlage gilt die von der Stadt Schwabach durch Messung ermittelte tatsächlich übergeleitete Abwassermenge. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(2) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

§ 5 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer 5-jährigen Kündigungsfrist bis jeweils zum 31.Dezember zu kündigen, mit der Einschränkung, dass der Vertrag erstmals zum 31.12.2035 kündbar ist.

§ 6 Salvatorische Klausel

Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

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