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Zweckvereinbarung
zur Ableitung des Schmutzwassers
aus dem Gemeindegebiet der Stadt Stein
über das Kanalnetz der Stadt Nürnberg
zur Reinigung in den Klärwerken der Stadt Nürnberg
Die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die unterzeichnenden Werkleiterinnen der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) und der Stadt Stein, vertreten durch den ersten Bürgermeister, schließen gemäß Art. 7 ff. KommZG folgende Zweckvereinbarung: Die vorliegende Zweckvereinbarung und die dazu gehörende Verwaltungsvereinbarung ersetzt die zwischen der Stadt Nürnberg und der Stadt Stein bestehenden Vereinbarungen vom 24.07.1963, vom 31.01.1974, vom 03.03.1977 und vom 23.03.1995. sowie den Schiedsvertrag vom 24.07.1963.
§ 1 Vereinbarungsgegenstand, Aufgabenübertragung
Die Stadt Stein ist gem. Art. 34 Abs. 1 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) i. V. m.§ 56 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung auf ihrem Stadtgebiet verpflichtet. Die in der Abwasserbeseitigung enthaltene Teilaufgabe der Abwasserreinigung wird für das Stadtgebiet Stein zur Gänze mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg übertragen. Die Aufgabe der Abwasserableitung im Stadtgebiet Stein bleibt bei der Stadt Stein. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich zur Übernahme und Reinigung des Abwassers aus dem Gemeindegebiet Stein entsprechend der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.
§ 2 Abwasserüberleitung
Der Hauptkanal der Gemeinde Stein endet mit dem Anschluss an den südwestlichen Hauptsammler der Stadt Nürnberg in der Felsenstraße bei der Abzweigung Meinetsbergerweg. Soweit Teile des Gemeindegebietes nicht über diesen Hauptkanal der Stadt Stein entwässert werden können, ist die Einleitung der Abwässer in das Nürnberger Kanalnetz auch an anderer Stelle des südwestlichen Hauptsammlers oder in den Vorflutkanal in der Ansbacher Straße erlaubt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
§ 3 Befugnisse
Die Stadt Nürnberg und die Stadt Stein sind sich darüber einig, dass die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse nicht auf die Stadt Nürnberg übergehen (Art. 8 Abs. 1 KommZG).
§ 4 Kostentragung
(1) Das von der Stadt Stein zu entrichtende Entgelt für übergeleitetes Abwasser muss den Aufwand und die Kosten decken, die der Stadt Nürnberg bei der Reinigung des Abwassers aus der Stadt Stein entstehen. Zum Aufwand zählt insbesondere auch die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe, soweit diese die Abwasserreinigung betrifft. Als Abwassereinleitungsmenge gilt die durch Messgeräte tatsächlich ermittelte Wassermenge. Die Abwassermengen werden durch ein geeignetes und selbstschreibendes Messgerät in der Pumpstation an der Mühlstraße festgestellt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
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(2) Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen derzeit noch nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Falle einer - auch nachträglichen - Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser gelten die vereinbarten Entgeltbeträge als Nettobeträge mit der Folge, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Beträgen zu entrichten hat. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit der Erstanwendung des § 2b UStG zum 01.01.2023 ergeben. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
§ 5 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung
Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer 15-jährigen Kündigungsfrist bis zum 31.Dezember zu kündigen.
§ 6 Salvatorische Klausel
Die Partner vereinbaren, bei Unstimmigkeiten gemeinsam eine gütliche Einigung anzustreben sowie Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich nicht bewährt haben, durch solche zu ersetzen, die den angestrebten Erfolg so weitgehend wie möglich herbeiführen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
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Stadt Stein Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
erster Bürgermeister erste Werkleiterin kaufm. Werkleiterin