Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 06.12.2022
Bleibeperspektive für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige
Aktuelle Rechtslage:
Von § 24 Abs. 1 AufenthG sind auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 folgende Personengruppen erfasst, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden:
ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten (Art. 2 Abs. 1 a)
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Art. 2 Abs. 1 b)
Familienangehörige der o.g. Personengruppen (unabhängig davon, ob der Familienangehörige unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückkehren könnte (Art. 2 Abs. 1 c).
Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss: Ehegatten/innen einer Person nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) minderjährige ledige Kinder von Personen nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihres Ehepartners/in (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer in Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Person abhängig waren.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die auf Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der
Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückzukehren
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die weder von Art. 2 Abs. 1 noch Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses erfasst sind, können unter Umständen auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
Konkrete Fragen im Antrag:
Sonstige, nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses:
Sind diese Personen nicht bereits von Art. 2 Abs. 1b oder c erfasst, so sind sie vorranging zu befragen, ob sie in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren möchten. Dies erfolgt bei MI i.d.R. durch das Anhörungsverfahren Bei vorgetragener Ausreisebereitschaft wird auf mögliche Rückkehr- und Reintegrationsprogramme hingewiesen.
Einen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn
diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem
vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und
sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Dies setzt also zum einen voraus, dass ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt durch Vorlage eines (befristeten) Aufenthaltstitels nachgewiesen werden kann und zudem eine Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion nicht möglich ist.
Wird eine Unmöglichkeit der Rückkehr vorgetragen, und ergeben sich aus dem Vortrag Gesichtspunkte, die § 13 AsylG erfüllen, so ist dieser Personenkreis auf eine Asylantragstellung beim BAMF zu verweisen (mit Ausnahme der Staaten Afghanistan, Eritrea und Syrien).
Liegen keine Anhaltspunkte für § 13 AsylG vor, so kann bei bestimmten vulnerablen Personengruppen oder möglicherweise fehlenden Existenzminimums im Herkunftsstaat, das BAMF beteiligt werden. Bei Beteiligung des BAMF wird dessen Einschätzung einer ausländerrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Allgemein gilt, dass eine rechtzeitige Antragstellung für diesen Personenkreis (sofern Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist) mögliche und zumutbare Voraussetzung ist. MI prüft im Rahmen der Antragstellung. Insofern haben es die Betroffenen selbst in der Hand, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Hier sind nicht-ukrainische Staatsangehörige auch nicht schlechter gestellt als jeder andere, vergleichbare Antragsteller abseits der Ukraine- Regelungen. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs.3 Satz 1 AufenthG, bei verspäteter Antragstellung nach § 81 Abs.3 Satz 2 AufenthG ausgestellt.
Ergänzende Informationen:
Eine technische Auswertung zum 05.12.2022 ergab eine Anmeldung von 306 aktuell gemeldeten Drittstaatsangehörigen aus diesem Personenkreis. Diese Zahl umfasst aber auch Personen, die unter Art. 2 Abs. 1 b und c des Durchführungsbeschlusses fallen
Es wurden bislang 13 ablehnende Bescheide erlassen.