Beilage
Betreff:
Stadterneuerung in Nürnberg
Bedarfsmitteilungen 2023
Entscheidungsvorlage
1. Ausgangssituation
Das Stadtplanungsamt meldet der Regierung von Mittelfranken regelmäßig zum 1. Dezember den für das Folgejahr in den Stadterneuerungsgebieten ermittelten Zuschussbedarf aus den Städtebauförderungsprogrammen (Bedarfsmitteilung). Die Unterlagen werden in Abstimmung mit den Planungs- und Baudienststellen erstellt.
Die finalen Programmzuschnitte der Städtebauförderung werden jährlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen-, Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bund bekannt gegeben (Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung). Aus dem Gesamtkontingent für Mittelfranken wird der Stadt Nürnberg auf Grundlage der Bedarfsmitteilungen ein individueller Bewilligungsrahmen zugeteilt, der dann über projektbezogene Bewilligungen ausgeschöpft werden kann.
Seit der Neufassung der Städtebauförderungsprogramme in 2020 erwartet die Regierung von Mittelfranken die beschlussmäßige Bestätigung der jährlichen Bedarfsmitteilungen. Die Bedarfsmitteilungen für 2023 werden zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Übersicht der prognostizierten Zuschussbedarfe für 2023
| Stadterneuerungsgebiet | Förderprogramm | Förderfähige Kosten |
|---|---|---|
| Nördliche Altstadt | Lebendige Zentren (PLZ) | 2,5 Mio. EUR |
| Altstadt-Süd | Sozialer Zusammenhalt (PSZ) | 12,4 Mio. EUR |
| Weststadt | Wachstum und nachhaltige Erneuerung (PWE) | 6,6 Mio. EUR |
| St. Leonhard/Schweinau | Sozialer Zusammenhalt (PSZ) | 3,5 Mio. EUR |
| Gibitzenhof/Steinbühl-West/Rabus | Sozialer Zusammenhalt (PSZ) | 1,4 Mio. EUR |
| Langwasser | Wachstum und nachhaltige Erneuerung (PWE) | 1,7 Mio. EUR |
| Oberer Wöhrder See | Wachstum und nachhaltige Erneuerung (PWE) | 0,1 Mio. EUR |
| Gostenhof-Ost/Tafelhof | Programmaufnahme in Vorbereitung | 0,1 Mio. EUR |
| SUMME | 28,3 Mio. EUR |
Für das Jahr 2023 wird ein für den Zuschussabruf geeignetes Finanzierungsaufkommen von insgesamt 28,3 Mio. Euro prognostiziert. Bei der Summe handelt es sich um voraussichtlich
förderfähige Kosten, nicht um Gesamtkosten. Der städtische Eigenanteil an den
förderfähigen Kosten beträgt 40 %, der Zuschussanteil 60 %. Die hinterlegten Einzelmaßnahmen in den Gebieten sind in den Anlagen aufgelistet.
Berücksichtigt sind dabei die Regelprogramme der Bund-Länder-Städtebauförderung. Ergänzend laufende Sonderförderprogramme des Freistaats Bayern, des Bundes und der EU sind nicht dargestellt. 1
3. Maßnahmen der Klimaschutzes als Fördervoraussetzung
Seit 2020 ist im Art. 3 der jährlichen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung die Integration von Maßnahmen des Klimaschutzes als Fördervoraussetzung definiert:
Weitere Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz 2 gilt entsprechend.
Investitionen in grüne Infrastruktur sowie ein hoher Grad an klimaangepasster Planung (Verschattung, Entsiegelung, Wasser etc.) bei allen Maßnahmen sind künftig bei Bauvorhaben in allen Stadterneuerungsgebieten besonders zu berücksichtigen und im Rahmen der Antragstellung durch die Planungs- und Baudienststellen nachzuweisen.
4. Kosten- und Finanzierungsübersicht
Gem. § 149 BauGB hat die Gemeinde für jedes Stadterneuerungsgebiet eine regelmäßige Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen und fortzuschreiben. Die Übersicht ist den Bedarfsmitteilungen beizulegen. Abweichend von der bisherigen Praxis des informellen Austausches mit der Regierung von Mittelfranken ist vorgesehen, künftig für jedes Gebiet ein abgestimmtes und verbindliches Investitionsprogramm über die verbleibende Laufzeit der Sanierung aufzustellen. Diese Maßnahmenliste soll insbesondere verbindliche Umsetzungszeiträume und Finanzierungsrahmen für jedes Einzelprojekt enthalten und im Rahmen regelmäßiger Fortschreibungen sukzessive konkretisiert werden.
Anlässlich der ab 2023 vorgesehenen Fortschreibung der Sanierungsziele im Gebiet Langwasser sowie bei der Neuausweisung des Gebietes Gostenhof-Ost/Tafelhof soll dies erstmals zur Anwendung kommen mit dem Ziel, als Standardvorgehen für jedes Sanierungsgebiet etabliert zu werden. Ein enger Abgleich mit den Jahresplanungen der Baudienststellen sowie mit dem BIC-Verfahren ist dabei erforderlich.
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