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1. Fassung Umweltbericht

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Hauptbahnhof Altstadt Stadtplanungsausschuss Energie & Versorgung Stadtentwicklung & Planung Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 2

Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Satzung Nr. 72 „Bauhof“ zur Aufhebung der planungsrechtlichen

Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3787 für ein Gebiet zwischen Bauhof und Königstormauer

Erster Entwurf Umweltbericht Stand: 25.10.2022

Abbildung 1

Abbildung: Geltungsbereich der Satzung Nr. 72 (Quelle: © Stadt Nürnberg)

1. Ziel der Satzung, Plangrundlagen

Das Satzungsverfahren Nr. 72 wird eingeleitet, um planungsrechtliche Festsetzungen eines Teilbereiches des Bebauungsplan Nr. 3787 aufzuheben. Der Teilbereich umfasst den Bauhof zwischen Königstormauer, Peuntgasse, An der Sparkasse und Lorenzerstraße und befindet sich auf einem qualifizierten Teil des Bebauungsplans. Planungsanlass ist die klimaangepasste Umgestaltung des Bauhofs hinsichtlich mehr Begrünung und Aufenthaltsqualität durch einen Rückbau der PKW Stellflächen und eine Änderung der Verkehrsführung. Die Bauhof-Umgestaltung ist Bestandteil des Aktionsplans des Masterplans Freiraum. Übergeorgnetes Ziel ist es den bislang stark versiegelten Bauhof in der Altstadt im Sinne einer klimaangepassten Stadtentwicklung aufzuwerten.

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan werden im Satzungsbereich Flächen des Gemeinbedarfs mit Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung dargestellt. Gemischte Flächen umgrenzen das Satzungsgebiet von Westen, Norden sowie Süden mit teils kulturellen bzw. kirchlich-religösen Einrichtungen. Im Osten grenzt der Planungsbereich an Gebäuden für gemeinbedarflich-kulturelle Zwecke. Im Bebauungsplan Nr. 3787 sind drei Grünflächen mit der Zweckbindung Parkanlage westlich der Kunsthalle Nürnberg und nördlich des Baumeisterhauses festgesetzt.

Das 4400 m2 große Satzungsgebiet liegt am südöstlichen Rand der Lorenzer Altstadt. Es wird begrenzt von Gebäuden der öffentlichen Verwaltung und befindet sich in unmittelbarer Nähe der kürzlich ausgeweiteten Fußgängerzone „südliche Königsstraße“, die zwischen Hauptbahnhof und der Altstadt eine wichtige Verbindung für Fußgängerströme bietet. Diese Verbindung grenzt nun an den Bauhof, weil auch die Nebenstraße „Königtormauer“ dem Fußgängerverkehr gewidmet wurde. Dadurch wird in Zukunft ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängern im Bauhof erwartet.

Mit der Ausdehnung der Fußgängerzone existieren für den MIV nur noch zwei Erschließungen zum Bauhof und der planerisch festgehaltenen Tiefgarage: Einerseits die Zufahrt aus dem Südwesten durch die Einbahnstraße „Peuntgasse“, andererseits die Zu-und Abfahrt aus dem Norden durch die Straße „An der Sparkasse“. Naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Gebiete liegen im Planungsgebiet nicht vor. .

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist gem. §2 Abs. 4 i.V.m. §1 Abs. 8 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Nach dem Inkrafttreten der Satzung Nr. 72 wird der Bebauungsplan partiell aufgehoben, sodass Stellplätze zugunsten einer klimaangepassten Neugestaltung zurückgebaut werden können. Bauvorhaben werden mit dem Inkrafttreten gem. §34 BauGB beurteilt. Infolgedessen sind – soweit möglich – auch die indirekten bzw. sekundären Auswirkungen einer nachfolgenden Bebauung zu betrachten und zu bewerten.

2. Bestandsanalyse, Bewertung und konfliktmindernde Maßnahmen

Fläche, Boden, Wasser Das Satzungsgebiet ist nahezu vollständig versiegelt und abschließend entwickelt. Lediglich im Nordosten ist eine Grünfläche existent. Der Bauhof wird zu allen Seiten durch Gebäuden der öffentlichen Verwaltung eingegrenzt und wird fast gänzlich als PKW Stellplatzfläche für die städtischen Ämter und die Öffentlichkeit genutzt. Nach Inkrafttreten der Erweiterung der Fußgängerzone existieren 42 oberirdische Stellplatzflächen. Ein Teil der ehemaligen unterirdischen Lutfbunkeranlage wird als Tiefgarage der Sparkasse genutzt. Der andere, südlichere Teil wird durch den Verein kunstbunker e.V. als Austellungsfläche genutzt.

Durch den hohen Versiegelungsgrad und die Unterbauung (Tiefgarage und Bunkeranlage) sind die Bodenfunktionen kaum intakt. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind beim Umweltamt nicht bekannt. Oberflächengewässer liegen keine vor. Das Grundwas-

ser ist in Tiefen über 10 m anzutreffen. Infolge des hohen Versiegelungsgrads hat das Gebiet für die Schutzgüter Fläche wie auch Boden und Wasser eine geringe ökologische Bedeutung und Wertigkeit. Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser zu erwarten; die Auswirkungen sind daher als nicht erheblich einzustufen.

Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Unterbauung gering. Mit Ausnahme eines Rasenbereiches und zwei Hochbeeten im Norden sowie einer Reihe von Baumscheiben und kleineren Strauchpflanzungen ist der Geltungsbereich versiegelt. Die dominante Baumart zwischen 10 und 17 Metern Höhe ist die Robinie, zudem sind drei größere Spitzahorne sowie eine Birkenpappel vorhanden. Neben der zu beachtenden Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg ist die Entfernung und der Rückschnitt von Fassadenbegrünung nach § 39 BNatschG untersagt. Im und um den Geltungsbereich der Satzung liegen Gebäude, in denen sich Habitate von geschützten Tierarten (Mauersegler, Turmfalke und Fledermäuse) befinden. Die planungsrechtliche Aufhebung zum Rückbau der PKW-Stellflächen zugunsten einer Begrünung hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Fortbestand der vorhandenen Tierarten und der Vegetation.

Kulturgüter Das Ortsbild im Plangebiet ist durch dessen Nutzungsgeschichte geprägt. Der Bauhof liegt im Ensembleschutzgebiet der Altstadt und bildet gegenwärtig einen eher unauffäligen, aber zentralen Platz innerhalb der Lorenzer Altstadt. Der Platz wird begrenzt von zahlreichen denkmalgeschützten Gebäuden wie das Baudenkmal Baumeisterhaus, das Künstlerhaus, die Kunsthalle und der historischen Stadtmauer. Unter der befestigten Satzungsfläche befindet sich ein Bunker, der eine Kunstausstellung unterbringt (kunstbunker e.V.– forum für zeitgenössische kunst). Das Planungsgebiet ist dadurch im Einzugsbereich des KunstKulturQuartiers, das zahlreiche Kultureinrichtungen und –veranstaltungen beheimatet. Außerdem bestehen wichtige Blickbeziehungen zwischen dem Satzungsgebiet und den denkmalgeschützten Bauwerken. Insofern ist der Bauhof in einem prägenden und lebhaften Teil der Kulturlandschaft Nürnberger Altstadt.

Der historisch-kulturelle Nutzungshintergrund des Bauhofs führt dazu, dass bei Bodeneingriffen im Rahmen der Umbaumaßnahmen zur Begrünung potenzielle archäologische Befunde nicht auszuschließen sind, insbesondere auf Flächen jenseits der Unterbauung. Daher sind sämtliche Bodeneingriffe zur Umgestaltung mit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und einer archäologischen Begleitung durchzuführen.

Mit der Aufhebung der planerischen Festsetzungen eines Teilgebiets sind keine erheblichen Beeinträchtigungen dieser Kulturgüter zu erwarten.

Landschaft Der Bauhof ist in den Aktionsplan des Masterplans Freiraum aufgenommen. Der Aktionsplan sieht gemäß gesamtstädtischem Freiraumkonzept innerhalb der Altstadt die Schaffung von neuen Freiraumqualitäten durch die Umwamdlung von Stellplatzflächen vor („Stadtplatz statt Stellplatz“). Diese zusätzlichen Freiraumflächen sind notwendig, da in der Alstadt laut gesamtstädtischen Freiraumkonzept ein öffentliches Grünflächendefizit von 1,7 ha vorherrscht. Durch die Platzumgestaltung des Bauhofs können neue Wechselwirkungen mit den Kultureinrichtungen des KunstKulturQuartiers hergestellt werden

Der Bauhof wurde bereits in diesem Jahr im Zuge der Erweiterung der Fußgängerzone mit ersten Sofortmaßnahmen umgestaltet. Im Zuge der dauerhaften Umgestaltung sollen weitere Grün- und Freiflächen durch Reduzierung öffentlicher PKW-Stellplätze hergestellt werden. Mit der Aufhebung der Festsetzungen kann der Flächenverbrauch aus Stellplatzflächen für den ruhenden MIV durch eine strategische Freiraumplanung abgelöst werden. Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind somit keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft zu erwarten.

Erholung, Lärm, Abfall, Störfallvorsorge Im Plangebiet ist mit Ausnahme einer Grünfläche mit Sitzgelegenheit keine erholungswirksame Fläche vorhanden, sodass dem „Schutzgut Erholung“ in dem Plangebiet nur eine geringe Bedeutung zukommt. Trotz der zentralen Lage wirkt Lärm auf das Plangebiet nur im geringem Umfang ein. Die Aufhebung der Festsetzungen für den Teilbereich des B-Plans Nr. 3787 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für den Lärmschutz (Verkehr sowie Gewerbe), für abfallrechtliche Belange und für die Störfallvorsorge ohne Belang. Nachteilige Auswirkungen sind somit durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf die Schutzgüter Erholung, Lärm, Abfall und Störfallvorsorge nicht zu erwarten.

Klima und Luft Laut Stadtklimagutachten aus dem Jahr 2014 liegt der Bauhof bei Betrachtung der Temperaturverteilung während einer windschwachen Sommernacht im sehr hohen Temperaturfeld von über 21°C. Aufgrund der hohen Versiegelung und dichten Bebauung ist die bioklimatische Situation im Planungsgebiet ungünstig. Für das Schutzgut Klima hat die vorgesehene Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen keine Auswirkungen. Die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 3787 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für die Lufthygiene ohne Belang. Die geplante Entsiegelung durch den Rückbau von PKW-Stellplatzflächen zugunsten einer Begrünung des Bauhofs wird - als indirekte Auswirkung der Aufhebung - zu einem bioklimatisch aufgewerteten Bereich führen. Dies wird aber in umliegenden Stadtgebieten wegen des begrenzten Begrünungsumfangs wahrscheinlich keine messbare Verbesserung der stadtklimatischen Gesamtsituation zur Folge haben. Neben der Entsiegelung und Bepflanzung von Bäumen, würde sich außerdem eine Fassadenbegrünung an den umgrenzenden Verwaltungsgebäuden mikroklimatisch wie auch aus lufthygienischer Sicht günstig auswirken.

Umweltauswirkungen und konfliktmindernde Maßnahmen Durch die geplante Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen voraussichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange, auch nicht hinsichtlich Wechsel- und/oder kumulativer Auswirkungen. Konfliktmindernde Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

3. Methodik – geprüfte Alternativen – Maßnahmen zur Überwachung

Eine Geländebegehung fand am 05.09.2022 statt. Planungsalternativen wurden nicht vorgelegt. Konfliktmindernde Maßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

4. Zusammenfassung

Die Satzung Nr. 72 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des qualifizierten B-Plans Nr. 3787. Der Hauptteil des Satzungsgebiets liegt im Bauhof zwischen den Gebäuden der Stadtverwaltung, Königstormauer, Peuntgasse, An der Sparkasse und Lorenzerstraße. Planungsziel ist die Umgestaltung des Bauhofs mit mehr Begrünung und Aufenthaltsqualität in Verbindung mit einem Rückbau der PKW- Stellflächen und eine Änderung der Verkehrsführung.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten. Bodeneingriffe zur Umgestaltung sind mit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und einer archäologischen Begleitung durchzuführen. Zudem kann bei einer weiteren Optimierung der Gestaltungsplanung – insbesondere mit Entsiegelung und Begrünung – der Freiraumcharakter des Bauhofs gestärkt weden. Dadurch können indirekt positive Auswirkungen auf zahlreiche Umweltbelange, wie z.B. Klima, Luft, Boden, Landschaft und Erholung resultieren.

Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und wird bei Bedarf im weiteren Verfahren fortgeschrieben.

Nürnberg, den 25.10.2022 Umweltamt / Umweltplanung i.A.

gez. gez. i.V. Wellmann Barut (-74463)

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und wasserrechtliche oder sonstige öffentlichschonend umgegangen werden, d.h. der rechtliche Vorschriften noch wasserwirt- Flächenverbrauch soll verringert und einer schaftliche Belange entgegenstehen. Des Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Bodenversiegelungen sollen auf das not- Stadt Nürnberg der Versickerung von Niewendige Maß begrenzt werden. Die Notwen- derschlagswässern bzw. deren sonstiger aldigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich ter-nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einoder als Wald genutzter Flächen soll be- führung des getrennten Gebührenmaßstabs gründet werden; dabei sollen Ermittlungen für Niederschlagswasser und Abwasser zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung seit 01.01.2000 wird dies auch in der entzugrunde gelegt werden, zu denen insbe- sprechenden Gebührensatzung berücksichsondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, tigt. Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bun- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): desnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) erneute Inanspruchnahme bereits bebauter i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Flächen sowie die Bebauung unbebauter als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit Flächen im beplanten und unbeplanten In- wie möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 nenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen und 78a beinhalten entsprechende planerivorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- sche und bauliche Vorschriften, welche daspruchnahme von Frei- flächen im Au- rauf abzielen, Retentionsräume möglichst ßenbereich. Gemäß dem Grundsatz des von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer LEP sollen land- und forstwirtschaftlich ge- Bebauung das vorherrschende Hochwassernutzte Gebiete erhalten werden. Insbesonde- schutzniveau nicht zu verringern. Generell re hochwertige Böden sollen nur in dem un- sind bei Planungen in einem amtlich festgebedingt notwendigen Umfang für andere setzten bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ Nutzungen in Anspruch genommen werden. 76 Abs. 3) oder in einem Risikogebiet au- Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind histo- ßerhalb eines ÜSG die Belange der Hochrisch gewachsene Kulturlandschaften vor wasservorsorge im Rahmen der bauleitpla- Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen nerischen Ab- wägung zu berücksichtigen Beeinträchtigungen zu bewahren. (Abwägungs- direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: gesichert, schädliche Bodenveränderungen Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Leitlinien für künftige gesamtstädtische den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Planungen und Konzepte in Bezug auf die Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. nen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom ABSP der Stadt Nürnberg: 09.10.2013 und des Stadtplanungsaus- Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier schusses vom 07.11.2013: formuliert. Insbesondere sollen ökologisch Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- planverfahren, das eine Neubauplanung vorgehalten werden. sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am geregelt. Aussagen zum Natura 2000- 1. April 2008, nennt u.a. folgenden Hand- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der As- 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum pekte des Artenschutzes und des Biotopverspeziellen Artenschutz unterliegen nicht der bunds sowie des Ziels der Erhaltung von Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei (siehe auch Kapitel 4). der Trassierung von Verkehrswegen und der Auswei-sung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der stimmter Flächen und einzelner Bestandteile Bewahrung, Wiederherstellung und Entwickder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- lung funktionsfähiger ökologischer Wechselgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz beziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteingibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- wirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anbau erwünschte Orientierungswerte vor. lagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des BIm- 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur SchG (Zweiter Teil) unterliegen, im bau- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- /immissionsschutzrechtlichen Genehmigesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): gungsverfahren sowie bei Nachbarschaftslegt Grenzwerte für den Bau oder die we- beschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene sentliche Änderung von öffentlichen Straßen Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest, sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen die am Immissionsort in der Summe nicht und Straßenbahnen fest. überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen die Grenze der § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan treffen darf, die nicht vollziehbar sind. (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordgegen eine Zunahme des Lärms schützen. nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken Zwecke der Sportausübung betrieben werim Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- den und einer Genehmigung nach BImSchG aktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- nicht bedürfen. Sie legt gebietsbezogene hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht über- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift schritten werden dürfen. Die Regelungen der zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Sport- anlagenlärmschutzverordnung benische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – stimmen die Grenze der Abwägung für TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine heit und der Nachbarschaft vor sowie der Festsetzungen treffen darf, die nicht voll-

ziehbar sind. In Bayern soll die 18. BImSchV Beschluss des Umweltausschusses vom auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditi- 12.03.2014 und des Stadtplanungsausonelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwen- schusses vom 27.03.2014: dung finden. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise Grün- und Freiraumplanungen der Stadt zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Nürnberg. Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- Baulandbeschluss (2017ff.): züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- durch den Stadtrat beschlossen und trat am linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung feste und Kirchweihen Anwendung finden. bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbe- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- städtebauliche und umweltplanerische Stangen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenvon Immissionen durch Geräusche von Kin- regelungen. der- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt Beschluss des Umweltausschusses vom u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen schusses vom 17.10.2019: Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- len Auswirkungen von Dach- oder Fassaadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert denbegrünungsmaßnahmen bei allen anstefür Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- henden städtischen Neubauprojekten und im gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit entsprechende Maßnahmen umzusetzen. § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe setzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- für alle räumlichen Entwicklungsplanungen men-Übersicht des bestehenden Luftreinhal- sowie für stadtstrategische Grundsatzentte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fort- scheidungen. Die Entwicklung von Grünfläschreibung (2010) und deren jeweiliger Um- chen auf vormals baulich genutzten Flächen setzungsstand, sowie weitere (geplante) bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung sind bestehende funktionale Zusammenhän- Bezüglich der Luftbelastung gelten die ge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezi- Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen fisch zu prüfen und zu berücksichtigen. überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für auch auf den Schutz der Vegetation. schwere Unfällen oder Katastrophen): Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 Beschluss des Stadtplanungsausschusses führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trendie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen nungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImin Bebauungsplänen und städtebaulichen SchG in den Katalog der zu berücksichtigen- Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche den Umweltbelange sowie durch das Einfüpro Einwohner im Geschosswohnungsbau: gen hierfür differenzierterer Festsetzungs- 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner möglichkeiten in § 9 BauGB zu einer erhöhim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- ten Gewichtung dieses Belangs in der Bauweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². leitplanung.

Des Weiteren besteht nunmehr die Pflicht (außerhalb des Störfallrechts) zu erwarten zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die sind, auf die Belange nach den Buchstaben aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Be- a bis d und i. bauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die und Umweltausschusses vom 26.06.2014: Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlasparsame und effiziente Nutzung von Energie ge für alle weiteren Planungen der Stadt gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem wurde die Novellierung des BauGB durch das Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei Datengrundlage und Analyse der klimaökoloder Entwicklung in den Städten und Gemein- gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtden“ beschlossen. Die Belange des Klima- klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehschutzes und der Anpassung an den Klima- lungen für die weitere städtebauliche Entwickwandel sind dadurch erweitert worden. Bau- lung werden in einer Klimafunktions- und leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- einer Planungshinweiskarte dargestellt. schutz und die Klimaanpassung, insb. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan § 1a Abs. 5 BauGB: 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes schutz und Anpassung an den Klimawandel. sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, ge- 2 wandel entgegenwirken, als auch durch sol- genüber den Werten von 1990, bis 2030 um che, die der Anpassung an den Klimawandel 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der dienen, Rechnung getragen werden. europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20- (2010/31/EU) vom 19.05.2010: 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienz- 2 Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- Energien von 20%) erreicht werden. Zur Angiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei passung an den Klimawandel werden die vor- Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil geschlagenen Maßnahmen sukzessive aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Gebäudeenergiegesetz (GEG): des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens Das Gesetz zur Einsparung von Energie und werden Umsetzungsstrategien entwickelt. zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im bisherige Energieeinspargesetz, die bisherige Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Energieeinsparverordnung und das bisherige Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - 2 ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Die neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten seit 2016 geltenden energetischen Anforde- und Neubaugebieten auszuschöpfen und rungen an Neubauten bleiben aber bestehen. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und 2 In Bebauungsplanverfahren oder anderen dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich (Punkt j). Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energieversorgung für 2 den Neubau zu erreichen.

Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020: Als Treibhausgasminderungsziel bis 2030 wurde ein Wert von -60% festgelegt (Punkt b) sowie die Erhöhung des im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegten Treibhausgasminderungsziels von -80% auf -95% (Punkt c).

Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

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