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Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb eines Fahrradverleihsystems in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

Anlage · 01.12.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Marcus König

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Die Stadt Nürnberg,

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Marcus König,

– nachfolgend „Stadt Nürnberg“ genannt –

und

die Stadt Erlangen,

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Dr. Florian Janik,

– nachfolgend „Stadt Erlangen“ genannt –

und

die Stadt Fürth

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Dr. Thomas Jung,

– nachfolgend „Stadt Fürth“ genannt –

und

die Stadt Schwabach

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Peter Reiß

– nachfolgend „Stadt Schwabach“ genannt –

– gemeinsam „Gebietskörperschaften“ genannt –

die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach

– gemeinsam auch „Aufgabenträger“ genannt –

schließen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG folgende

Zweckvereinbarung

über die Errichtung und den Betrieb eines Fahrradverleihsystems

in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

Präambel

Die Aufgabenträger wollen in ihren Gebietskörperschaften ein Fahrradverleihsystem – wie in Anlage 1 näher dargestellt – zum Start im Januar 2024 errichten und nachfolgend betreiben lassen. Dies soll durch das von der Stadt Nürnberg damit betraute städtische Unternehmen, erfolgen.

Vor diesem Hintergrund schließen die Gebietskörperschaften die folgende Zweckvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der vorliegenden Zweckvereinbarung ist die Erweiterung des Aufgaben- und Zuständigkeitsgebiets der Stadt Nürnberg um die Aufgabe, in den Stadtgebieten der Aufgabenträger ab Oktober 2023 Fahrradverleihstationen zu errichten und ab Januar 2024 das Fahrradverleihsystem gemäß Anlage 1 zu betreiben. Anlage 1 ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

§ 2

Aufgabenübertragung

(1) Die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach übertragen hiermit die Aufgabe, in der Stadt Erlangen, der Stadt Fürth sowie der Stadt Schwabach ein Fahrradverleihsystem – gemäß Anlage 1 – zu errichten und zu betreiben, mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg, die sich zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet (sog. delegierende Aufgabenübertragung).

Die Stadt Nürnberg sowie das von der Stadt Nürnberg betraute städtische Unternehmen sind berechtigt, die Größe sowie den Umfang des jeweiligen Fahrradverleihsystems, den Standort der jeweiligen Station sowie den Umfang der jeweiligen Flexzone – gemäß Anlage 1 – vorzugeben.

(2) Die übrigen Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach bleiben von dieser Aufgabenübertragung unberührt.

§ 3

Kostenersatz

(1) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erhält die Stadt Nürnberg von den Aufgabenträgern einen angemessenen Kostenersatz, der die Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit dieser Aufgabenübertragung deckt.

(2) Der Kostenersatz ist der Höhe nach auf den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechneten Aufwand begrenzt. Die Gebietskörperschaften gehen bei Abschluss dieser Zweckvereinbarung einvernehmlich davon aus, dass mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 bei der Stadt Nürnberg ein zusätzlicher Aufwand – wie in Anlage 1 dargestellt – anfällt, der vom jeweiligen Aufgabenträger gegenüber der Stadt Nürnberg zu ersetzen ist.

(3) Der Kostenersatz für die Übernahme dieser Aufgabe wird rückwirkend gewährt. Die Stadt Nürnberg wird dafür sorgen, dass dem jeweiligen Aufgabenträger spätestens bis acht Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende eine prüffähige Abrechnung vorliegt. Der jeweilige Aufgabenträger hat das Recht, die der Abrechnung für sein Stadtgebiet zu Grunde liegenden Unterlagen einzusehen. Der Kostenersatz ist mit Erhalt der Abrechnung und gemäß Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.

§ 4

Nutzung von Infrastruktur

Für die Ausweitung des Fahrradverleihsystems einschließlich der Errichtung der hierfür benötigten Fahrradverleihstationen gestattet der jeweilige Aufgabenträger der Stadt Nürnberg, ihre öffentlichen Verkehrsflächen bzw. -räume im erforderlichen Umfang, ab 1. Oktober 2023 für die Errichtung der Fahrradverleihstationen und – zum Start im Januar 2024 – für den Betrieb des Fahrradverleihsystems in Anspruch zu nehmen. Der jeweilige Aufgabenträger wird der Stadt Nürnberg insoweit – sofern erforderlich – eine Sondernutzungserlaubnis erteilen, erforderliche Instruktionsverfahren auf seine Kosten durchführen und diese Flächen der Stadt Nürnberg unentgeltlich für die Errichtung der Fahrradverleihstationen sowie für den Betrieb des Fahrradverleihsystems zur Verfügung stellen. Der jeweilige Aufgabenträger verzichtet diesbezüglich auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren gemäß der jeweiligen Sondernutzungsgebührenordnung des jeweiligen Aufgabenträgers. Sofern eine Befreiung von den Sondernutzungsgebühren nicht möglich sein sollte, werden die anfallenden Kosten vom jeweiligen Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 zusätzlich getragen.

Sollte eine Fahrradverleihstation auf Grund von Maßnahmen des jeweiligen Aufgabenträgers oder Dritten geändert, gesichert oder verlegt werden müssen, werden die hierfür anfallenden Kosten vom jeweiligen Aufgabenträger getragen.

§ 5

Streitigkeiten und Schlichtung

Soweit aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften entstehen, ist vor Beschreitung des Rechtsweges zunächst die Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 6

Haftung

Für Fehler und / oder im Falle von Rechtsstreitigkeiten betreffend der Errichtung und des Betriebs des Fahrradverleihsystems haftet die Stadt Nürnberg allein.

§ 7

Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft und wird für die Dauer von 36 Monaten fest abgeschlossen. Danach kann die Zweckvereinbarung von jeder Vertragspartei, ohne Angabe eines Grundes, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartal gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,

 wenn der Betrieb des Fahrradverleihsystems im Stadtgebiet des jeweiligen Auftraggebers zu gehäuften Beschwerden oder negativer Presse führt;

 sofern der Betrieb des Fahrradverleihsystems für die Stadt Nürnberg wirtschaftlich unzumutbar wird oder der Betrieb auf Grund eines Stadtrats- oder Gremienbeschlusses eingestellt werden muss;

 sofern die Stadt Nürnberg oder ein beauftragter Dritte im Zuge der Vergabe keinen Durchführungsvertrag mit einem Betreiber für das Fahrradverleihsystem abschließen kann oder die Vergabe für den Betrieb des Fahrradverleihsystems im Zuge eines Vergabeverfahrens angegriffen oder aufgehoben wird;

 sofern die Regierung von Mittelfranken die Genehmigung für den Betrieb des Fahrradverleihsystems in den Stadtgebieten der jeweiligen Aufgabenträger nicht erteilt.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten ist die Stadt Nürnberg berechtigt, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. anstelle der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzbestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. dieser Vereinbarung als Ganzes und der Interessenverteilung in dieser Vereinbarung entsprechen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nicht aufhebbar.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

(4) Nebenabreden bestehen nicht.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Zweckvereinbarung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft. Vorgenannte Genehmigung wird durch die Stadt Nürnberg beantragt.

(2) Von dieser Vereinbarung werden fünf Ausfertigungen erstellt. Jede Gebietskörperschaft sowie die Regierung von Mittelfranken erhalten nach Unterzeichnung der Vereinbarung jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung samt Anlagen sowie Ausfertigungen sämtlicher Nachträge, Fortschreibungen usw., sobald diese unterzeichnet wurden.

Nürnberg, den ____________ Erlangen, den ____________

Herr Marcus König Herr Dr. Florian Janik Oberbürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg der Stadt Erlangen

________________________ _________________________

Fürth, den _______________ Schwabach, den ___________

Herr Dr. Thomas Jung Herr Peter Reiß Oberbürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Fürth der Stadt Schwabach

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Anlage 1

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