Verordnung zum Schutz des Baumbestandes
im Stadtgebiet Nürnberg
(BaumschutzVO - BaumSchVO)
Vom 24. April 1999 (Amtsblatt S. 186, ber. S. 234),
geändert durch Verordnung vom 15. November 2001 (Amtsblatt S. 569)
Die Stadt Nürnberg erläßt auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und Ortsbild zu beleben und die Lebensqualität der und 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 und 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes Bürger zu erhöhen; über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft 2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erund die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturhöhen und Lebensraum für wildlebende Tiere sischutzgesetz - BayNatSchG) i. d. F. d. Bek. vom 18. Aucherzustellen; gust 1998 (GVBl. S. 593) mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken vom 16. April 1999 Nr. 820-8628 N fol- 3. das Kleinklima günstig zu beeinflussen, die Reinhalgende Verordnung: tung der Luft zu fördern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern; 4. die Vielzahl von Pflanzen in der Stadt unter Berück-
§ 1 sichtigung ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit
zu fördern.
Geltungsbereich, Schutzgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang § 3 bebauten Ortsteile.
Verbote
(2) Diese Verordnung gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Kleingartenanlagen i. S. (1) Es ist verboten, geschützte Bäume und Ersatzdes Bundeskleingartengesetzes. Sie findet ferner keine pflanzungen sowie Teile von ihnen Anwendung, wenn durch Rechtsverordnung nach Art. 7, 9 und 12 Abs. 1 BayNatSchG oder Einzelanordnung 1. zu entfernen, insbesondere zu fällen, abzuschneinach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG eine Regelung zum den, abzubrennen oder zu entwurzeln; Schutz des Baumbestandes getroffen wird. 2. zu zerstören, insbesondere Maßnahmen vorzu- (3) Dem Schutz dieser Verordnung unterliegen Bäume, nehmen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechtwenn sie zuerhalten, die zum Absterben von Bäumen führen; 1. einen Stammumfang von mindestens 80 cm, ge- 3. zu verändern, insbesondere an Bäumen Eingriffe messen in 100 cm über dem Erdboden, aufweisen vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen oder nachhaltig verändern oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern; 2. nach § 6 als Ersatz für Bestandsminderungen gepflanzt worden sind. 4. zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, insbesondere den Wurzelbereich (4) Nicht unter Schutz stehen (Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 150 cm nach außen gemessen) oder die Baumkrone zu 1. Obstbäume, außer Walnuß, Eßkastanie und Obststören durch bäume, die nach § 6 als Ersatz für Bestandsminderungen gepflanzt worden sind; a) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 2. Bäume, die in Baumschulen und Gärtnereien für gewerbliche Zwecke gezogen werden. b) Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial, c) Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder § 2 schweren Fahrzeugen, Schutzzweck d) Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche, e) Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Der Baumbestand des in § 1 Abs. 1 genannten Gel- Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, tungsbereiches wird geschützt, um 1. eine angemessene Durchgrünung der bebauten Gebiete der Stadt zu gewährleisten, das Straßen-
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es sei denn, die Maßnahme gilt gemäß § 5 Abs. 3 als genehmigt oder wurde unter Nebenbestimmungen ge- § 5 mäß § 5 Abs. 4 oder 5 genehmigt.
Verfahren
(2) Nicht verboten sind: (1) Wer Eingriffe an Bäumen vornehmen will, die ge- 1. fachgerechte Pflegemaßnahmen; hierzu zählen insmäß § 1 geschützt sind, hat dies der Stadt unter Angabe besondere alle ordnungsgemäßen Maßnahmen zur der Gründe schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, wie das die betroffenen Bäume nach Art und Stammumfang zu Ausschneiden von Totholz, von aneinander reibenbezeichnen. Es ist ein Lageplan (M 1:100) beizufügen, den Ästen und von angebrochenen Ästen; diese der außer den betroffenen Bäumen auch alle anderen Maßnahmen sind der Stadt eine Woche vor Beginn auf dem Grundstück vorhandenen Bäume maßstabsgeanzuzeigen. recht unter Angabe von Art und Stammumfang enthalten 2. Maßnahmen die zur Abwehr einer unmittelbaren muß. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne not- oder zugelassen werden. wendig sind; dabei dürfen nur diejenigen Pflanzen- (2) Anzeigeberechtigt sind die Eigentümer oder die teile entfernt werden, welche die Gefahr verursadinglich Berechtigten. Dies gilt auch für Eigentümer eines chen. In diesen Fällen ist die Stadt – Umweltamt – Nachbargrundstückes, wenn sie darlegen, durch den oder die Polizei unverzüglich über Art und Ausmaß Baum in ihren bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechten (§§ der durchgeführten Maßnahmen schriftlich oder te- 910, 1004 BGB) beeinträchtigt zu sein. Mit schriftlicher lefonisch zu unterrichten. Einverständniserklärung der Eigentümer oder dinglich Berechtigten sind auch Mieter oder Pächter der Baumgrundstücke anzeigeberechtigt.
§ 4
(3) Die Stadt bestätigt den Eingang der Anzeige, wenn
Genehmigung alle Unterlagen nach Abs. 1 vorliegen. Die Maßnahme
darf einen Monat nach dem von der Stadt bestätigten Eingangstermin ausgeführt werden, es sei denn, die Handlungen nach § 3 Abs. 1 gelten als genehmigt, wenn Stadt hat bereits vorher mitgeteilt, daß sie die Maßnahme die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen oder könnicht untersagen wird. nen von der Stadt als Untere Naturschutzbehörde gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 unter Nebenbestimmungen genehmigt (4) Beabsichtigt die Stadt, die Maßnahme zu untersawerden, wenn gen oder nur unter Nebenbestimmungen zu genehmigen, so teilt die Stadt dies rechtzeitig vor Ablauf der in Abs. 3 1. andernfalls ein Grundstück nicht bebaut werden Satz 2 genannten Frist mit; Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz ist könnte, obwohl der Grundstückseigentümer einen dann nicht anzuwenden. Die Maßnahme darf erst ausge- Rechtsanspruch auf Bebauung hat und die erforderführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt worden ist. lichen Maßnahmen zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes getroffen werden; (5) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlaßt, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürf- 2. andernfalls der Bestand oder die Nutzbarkeit eines tig ist (z.B.: Baugenehmigungsverfahren, immissionsvorhandenen Gebäudes oder einer sonstigen baulischutzrechtliche oder wasserrechtliche Verfahren, Planchen Anlage bzw. eine bereits ausgeübte gewerblifeststellungen bei Fachplanungen), so ist eine Genehmiche Nutzung eines Grundstücks in unzumutbarer gung erforderlich. Der Genehmigungsantrag ist bei der Weise beeinträchtigt würde; für dieses Vorhaben zuständigen Behörde einzureichen; 3. die Einhaltung der Verbote nach § 3 Abs. 1 zu einer Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesem Versonstigen nicht beabsichtigten Härte führen würde; fahren wird die Genehmigung durch die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; sie 4. der Eingriff erforderlich ist, um eine standortgerechdarf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § te Bepflanzung des Grundstückes oder seiner un- 4 vorliegen. mittelbaren Umgebung sicherzustellen oder anderweitigen Belangen des Natur- und Landschafts- (6) Wird die Genehmigung mit Nebenbestimmungen schutzes Rechnung zu tragen; versehen, so kann zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen eine Sicherheitsleistung gefordert 5. überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die werden. Maßnahme erforderlich machen; 6. die Erhaltung eines Baumes wegen Erkrankung oder anderer Schäden mit zumutbarem Aufwand
§ 6
nicht möglich ist
Ersatzpflanzungen
und die Maßnahme mit den öffentlichen Belangen i. S. dieser Verordnung, insbesondere mit den in § 2 angeführten Schutzzwecken, vereinbar ist. (1) Die Stadt kann die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 oder 5 für die Entfernung von Bäumen unter der Auflage erteilen, daß durch die Anpflanzung von Bäumen ein angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden.
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(2) Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stamm- § 6 Abs. 1 oder § 7 zu einer Genehmigung nach § 4 nicht umfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammum- nachkommt. fang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz eine durch die BaumSchVO geschützte Laubbaumart mit ei-
§ 9
nem Mindestumfang von 18/20 cm, gemessen in 1 m über dem Erdboden, zu pflanzen. Beträgt der Umfang Inkrafttreten mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbe- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bezeichneten Qualität zu pflanzen. Wachsen die zu pflankanntmachung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft. zenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg vom 9. August (3) Haben Handlungen i. S. von § 3 Abs. 1, die die Ei- 1990 (Amtsblatt S. 296) außer Kraft. gentümer, sonstige Berechtigte oder von den Vorgenannten beauftragte Dritte durchgeführt haben, zur Beschädigung, zur Entfernung, zur Zerstörung oder zum Abster- * Tag der Bekanntmachung: 05.05.1999 ben von Bäumen geführt, so kann die Stadt den Verursachern gegenüber anordnen, daß angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretenen Bestandsminderungen durchgeführt werden. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 8 bleibt unberührt.
§ 7
Ausgleichszahlungen
(1) Kommen Verpflichtete Auflagen gemäß § 6 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach oder sind Ersatzpflanzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so haben sie Ausgleichszahlungen zu leisten. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemißt sich nach dem Preis der Bäume, die sonst als Ersatzpflanzung gepflanzt werden müßten (§ 6 Abs. 2), zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (3) Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Bäume oder Ersatzpflanzungen sowie Teile von ihnen ohne vorherige Anzeige nach § 5 Abs. 1, vor Ablauf der Frist oder vorheriger Mitteilung nach § 5 Abs. 3 oder ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 4 oder 5 entfernt, zerstört, verändert, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt; 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenteile beseitigt, die die Gefahr nicht verursachen. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 5 Abs. 4 oder 5,
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