Haushaltssperre

← Sitzung des Umweltausschusses (30.11.2022)

Sachverhalt

Anlage · 30.11.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Linke Liste Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima Rad- und Fußverkehr

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sachverhalt

Antrag Fällgenehmigungen und Bauprojekte vom 30.05.2021 der ÖDP, Die Guten, Die Linke, Die Linke Liste, Die Piraten

Einleitung

In einer verdichteten Großstadt wie Nürnberg haben Bäume eine außerordentlich große Bedeutung, insbesondere für die Wohnqualität und das Klima. Sie verbessern durch Staubfilterung, Verdunstung und Sauerstoffproduktion die Stadtluft und wirken der Aufheizung der Stadt entgegen. Sie bieten Lebensraum für Tiere und leisten einen wichtigen Beitrag zur Artenvielfalt. Vor dem Hintergrund des Klimawandels nehmen in den Sommermonaten Hitze- und Trockenperioden zu. Somit werden Grünstrukturen in der Stadt einerseits immer wichtiger für die Bürgerinnen und Bürger, andererseits geraten sie zunehmend selbst unter Hitzestress und müssen klimaangepasst gepflegt und gestaltet werden.

Die Stadt Nürnberg stellt sich dieser Problematik auf verschiedenen Ebenen. Die Aufgabe ist angesichts Flächenkonkurrenzen und Ressourcenknappheit jedoch keine leichte. Der Masterplan Freiraum schlägt z.B. eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen vor, um Nürnberg in den nächsten Jahren u.a. an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Die konkrete Umsetzung wird regelmäßig fortgeschrieben und mit Finanzmitteln unterfüttert. Der Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) hat in den letzten Jahren u.a. seine Mittel für den Grünunterhalt und insbesondere die Bewässerung von Straßenbäumen erhöht. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Nürnberger Forstbetriebs der Ämter für Landwirtschaft und Forsten in Fürth und Roth, der Umweltverwaltung in Nürnberg sowie des Forstbetriebs der Bayer. Forsten arbeitet an der Umsetzung der gemeinsamen Waldstrategie, die mit Neupflanzungen klimastabiler Arten dem Klimawandel begegnet. Für Bürgerinnen und Bürger bestehen verschiedene Möglichkeiten, selbst für Bäume in der Stadt aktiv zu werden

Fördermittel für Begrünungsmaßnahmen oder die Pflanzung von Bäumen in Privatgärten.

Baumschutzverordnung

Die Stadt Nürnberg hat auf Basis der Möglichkeiten des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1977 eine Verordnung zum Schutz von Bäumen (Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (nuernberg.de) erlassen, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt. Wenn ein Baum gefällt, zurückgeschnitten oder sonstige Eingriffe am Baum oder dem Wurzelbereich durchgeführt werden sollen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden bzw. dies im Baugenehmigungsverfahren dargestellt werden. Vor einer Baumbeseitigung wird erst geprüft, ob der Baum durch einen fachgerechten Kronenrückschnitt oder durch bauliche Alternativen erhalten werden kann. Bei einer Baumbeseitigung kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

Auch wenn durch die Antragsstellung nicht angesprochen, so muss doch an dieser Stelle erwähnt werden, dass eine Vielzahl von Fällen im Vollzug der BaumschutzVO die normale Entwicklung des privaten Baumbestandes in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen des Stadtgebietes betrifft. Obwohl sich ältere Baumindividuen oftmals überraschend robust hinsichtlich des Klimawandels zeigen, muss festgestellt werden, dass insbesondere Nadelgehölze und/oder Birken in den letzten Jahren vermehrt Trockenschäden zeigen, so dass Maßnahmen zur Baumpflege (Totholzentfernung, Rückschnitte) oder sogar Entnahmen erforderlich werden. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt ist der Umgang mit stark wüchsigen Bäumen, die sich nach mehreren Jahrzehnten in den zunehmend kleiner werdenden Gärten früherer Neubaugebiete, als sich in Größe und Ausmaß als zunehmend schwierig erweisen. Den gemäß BaumschutzVO sichergestellten Schutzzweck erfüllen diese Bäume oftmals

ausdrücklich. Insofern ergeben sich hierzu zum Teil intensive Diskussionen und aufwändige Verfahren zur Klärung von Genehmigungsvorsetzung für Eingriffe in den Baumbestand zwischen Antragssteller und Verwaltung.

Baumschutz bei Bautätigkeit

Die Stadt Nürnberg als Kreisverwaltungsbehörde und damit als Untere Naturschutzbehörde (im Umweltamt) wird je nach rechtlichem Verfahren in unterschiedlicher Ausprägung tätig. Im Rahmen von Bauleitplanverfahren und Planfeststellungsverfahren wird das Umweltamt als ein Träger öffentlicher Belange im Kontext der kommunalen Planungshoheit, beziehungsweise seitens der Planfeststellungsbehörde beteiligt. Grundsätzlich tritt das Umweltamt hierbei für einen möglichst umfangreichen Erhalt bestehenden Baumbestands ein. Diese Positionierung geht als ein Beitrag in die Abwägung und Entscheidungsfindung der jeweils agierenden Behörde ein und muss hier mit anderen Beiträgen und Interessen konkurrieren.

Bei Bauvorhaben gem. §30 BauGB, handelt es sich um Bauvorhaben innerhalb eines

rechtskräftigen Bebauungsplanes ggfs. mit grünordnerischen Festsetzungen. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens können Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt werden. Diese sind bei späteren Bauvorhaben prinzipiell zu berücksichtigen und zu erhalten. Dies wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens seitens Unterer Naturschutzbehörde im Umweltamt geprüft. Dennoch können in der weiteren Ausarbeitung und Vertiefung im Rahmen der Genehmigungsplanung Gründe vorliegen, die nach genauer Prüfung veranlassen den Baum trotz Festsetzung zur Fällung frei zu geben. Dies ist jedoch als Befreiung vom Bebauungsplan zu beantragen und durch das Stadtplanungsamt in Zustimmung durch das Umweltamt unter der Auflage geeigneter Ersatzpflanzungen freizugeben. Hierfür sind entsprechend fachliche Begründungen in Form von Sachverständigengutachten seitens der Bauherrenschaft zu erbringen.

Bäume, welche im Rahmen eines B-Planes nicht zum Erhalt festgesetzt sind, können bei entsprechender Baumgröße der Baumschutzverordnung unterliegen. Jedoch besteht innerhalb der festgelegten Baugrenzen oder Baulinien des B-Planes Baurecht, d.h. Bäume müssen zu Gunsten des Bauvorhabens freigegeben werden, der Eigentümer hat das Recht die Fläche zu bebauen. Hierfür wird ebenfalls entsprechend Ersatz gefordert bzw. ist dieser bei einem bilanzierten Bebauungsplan bereits übergeordnet vorgesehen.

Bei Bauvorhaben gem. §34 BauGB handelt es sich um Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, dem sogenannten Innenbereich. Hier ist eine Genehmigung auf Grundlage der Baumschutzverordnung für die Fällung geschützter Bäume erforderlich, welche in der Baugenehmigung der Stadt Nürnberg konzentriert wird. Eine Versagung einer solchen Genehmigung vom Baumschutz bedarf der Abwägung mit dem Verfassungsrecht der Eigentumsfreiheit des Bauherrn, wodurch der Möglichkeit zur Ablehnung einer Genehmigung Grenzen gesetzt werden, hier wird auf § 4,1 der Baumschutzverordnung hingewiesen.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird zunächst über die prinzipielle Zulässigkeit des Bauvorhabens entschieden. Wenn gem. Prüfung durch das Stadtplanungsamt Baurecht besteht, werden weitere Dienststellen beteiligt, diese prüfen das Vorhaben auf die jeweiligen Belange. Da Bauvorhaben, vor allem im verdichteten städtischen Bereich immer komplexer werden, ist eine sehr detailreiche Prüfung seitens Unterer Naturschutzbehörde erforderlich. Hierzu wird die vorgesehene Planung, genauso wie Bestandsbäume unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten mit Aussagen über Verkehrssicherheit, Vitalität, Zukunftschancen und Folgen aus zu erwartenden Eingriffen und Maßnahmen betrachtet und fließen in die Abwägung mit ein. Falls sich Belange

widersprechen und bei stadtinterner Abstimmung keine Einigung erzielt wird, wie es beispielsweise bei zulässigem Planungsrecht und Belangen des Naturschutzes vorkommt, werden diese seitens der Bauordnungsbehörde (BoB) als federführende Dienststelle im Genehmigungsverfahren abgewogen. Dies kann dazu führen, dass auch geschützte Bäume zur Fällung mit Ersatz freigegeben werden, entspricht jedoch nicht dem Regelfall. Der Ersatz wird über den Freiflächengestaltungsplan geregelt und in der Baugenehmigung festgesetzt.

Die Untere Naturschutzbehörde im Umweltamt kann Fällgenehmigungen versagen, wenn sie aus fachlicher Sicht durch entsprechend anderweitige, eingriffsminimierte Maßnahmen (z.B. Rückschnitt) zu umgehen sind. Weiterhin kann eine Fällung versagt werden, wenn zwar Baurecht besteht, jedoch eine Umplanung zumutbar erscheint und dadurch Bäume erhalten werden können. Dies ist vor allem bei Vorhaben gem. §34 BauGB der Fall. Hier werden anhand einer relativ detailgenauen Prüfung Möglichkeiten zum Baumerhalt betrachtet.

Baumverlust durch Bautätigkeit

Mit Zunahme der Bautätigkeit in Nürnberg in den letzten Jahren hat die Zahl der Verfahren, zugenommen. So hat die Untere Naturschutzbehörde hat in den Jahren 2016 – 2020 ca. 900 Stellungnahmen pro Jahr im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren in Zusammenhang mit Baumbestand verfasst.

Das Maß des Baumverlustes durch „Bauprojekte“ in Nürnberg - wie im Antrag erfragt - zu erfassen ist jedoch eine komplexe Fragestellung. Das liegt u.a. daran, dass unter „Bauprojekten“ ganz vielfältige Vorhaben zu verstehen sind. Hierzu zählen die klassische Wohnbebauung, die gewerbliche Bebauung, Gebäudeabbrüche und -sanierungen, ebenso wie jegliche Form von Infrastruktur (Straßen, Fuß-/Radwege, Brücken, Kanalbau, U-Bahn, Versorgungsleitungen etc.). Auch können die Sanierung von Altlasten oder die Beseitigung von Kampfmitteln zu Eingriffen in den Baumbestand führen.

Diese vielgestaltigen Vorhaben mit potentieller Einwirkung auf den Baumbestand unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und Verfahren mit jeweils eigener fachlicher Schwerpunktsetzung und damit verbundenen Abwägungen hinsichtlich Baumerhalt. So hat z.B. die Kampfmittelräumung und die Altlastensanierung wg. der damit verbundenen Beseitigung von Gefahren und Belastungen oftmals Vorrang vor dem Baumerhalt.

Weiter regelt die BaumschVO den Schutz des Baumbestandes im Stadtgebietens innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§1,1 BaumschVO). Sie gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Kleingartenanlagen i. S. des Bundeskleingartengesetzes (§ 1,2 BaumSchVO). § 3 der BaumschVO schließlich regelt, welche Bäume der BaumschutzVO unterliegen.

Innerhalb der Stadtverwaltung gibt es außerdem unterschiedliche Zuständigkeiten bzgl. Baumschutz. Der Baumschutz und -unterhalt auf stadteigenem Grund – und damit die entsprechende Anwendung der BaumschutzVO (soweit im Geltungsbereich der BaumschVO) wird i.d.R. in Eigenregie durch den Servicebetrieb Öffentlicher Raume (SÖR) durchgeführt. Dieser entscheidet eigenständig über Erhalt bzw. Fällungen und Ersatz, oftmals unter dem Aspekt der „Verkehrssicherung“.

Gleiches gilt für die Unternehmen der DB AG, die hinsichtlich Baumerhalt etc. auf eigenen Flächen auch rechtlich selbst zuständig sind.

Die meisten Fälle in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde beziehen sich somit auf Genehmigungen auf Grundlage des §34 BauGB im Zusammenhang bebauter Ortsteile („Innenbereich“) und in Umsetzung von Bebauungsplänen nach §30 BauGB.

Seit Anfang Februar 2022 werden in diesem Kontext Daten zu Fällgenehmigungen und Auflagen für Ersatzpflanzungen bei Bauvorhaben im Innenbereich gemäß §30 und §34 detailliert erfasst (siehe Anlage).

Die Auswertung der erhobenen Zahlen zeigt ein leichtes Plus an Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen gegenüber Fällungen. Dies ist jedoch rein rechnerisch aus der Summe an Stückzahlen zu lesen. Hierbei ist zu beachten, dass die absolute Anzahl an Jungbäumen die Zahl gefällter Altbäume allein anhand der Größen- und Grünvolumendifferenz in Wirkung und Bedeutung (gestalterisch, funktional, ökologisch, klimatisch etc.) nicht wertgleich kompensieren kann. Zudem greift eine rein quantitative Sicht zu kurz: Der Stammumfang eines Baumes sagt nur bedingt etwas über seine Wertigkeit aus, z.B. hat ein junger Laubbaum hat trotz eines geringen Stammumfangs ein großes ökologisches Potential.

Fazit

Man muss in aller Deutlichkeit feststellen, dass die in den letzten Jahren erfolgten rechtlichen Regelungen zur Erleichterung der Nachverdichtung (Reduzierung von Abstandsflächen, Zulässigkeit höherer baulicher Dichten etc.) und deren Umsetzung, so begrüßenswert dies unter dem Aspekt „Flächensparen“ auch ist, den durch die BaumschVO geschützten Baumbestand im Stadtgebiet zusätzlich unter Druck gebracht haben.

Die seit Februar 2022 begonnene detaillierte Bilanzierung wird daher fortgeführt und soll in Form einer regelmäßigen Berichterstattung im Umweltausschuss vorgestellt werden.

Mit der der seit Juni dieses Jahres gültigen Begrünungssatzung für die Stadt Nürnberg wurde die rechtliche Möglichkeit zur frühzeitigen Berücksichtigung und Ausgestaltung des Baumschutzes bei Bauvorhaben gestärkt.

Mit dem Förderprogramm „Der geschenkte Baum“ wurde in diesem Jahr ein zusätzlicher Anreiz zur Pflanzung von Bäumen (auch Obstbäumen) in privaten Gärten geschaffen. Und schließlich ist die Umweltverwaltung offen und aktiv, um weitere besonders schützenswerte Baumindividuen als Naturdenkmal auszuweisen. Die letzte Ergänzung ist 2020 erfolgt.

Download ↓