Willy-Wunder-Straße, Abrechnungsvoraussetzung
Entscheidungsvorlage
Die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze setzt gemäß § 125 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) einen Bebauungsplan voraus. Demnach sind die Herstellung dieser Erschließungsanlagen bzw. Abschnitte davon rechtswidrig, wenn bei der tatsächlichen Herstellung der Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wurde.
Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird gemäß §125 Abs. 3 Ziffer 1 BauGB durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt („Planunterschreitung“).
Eine weitere Voraussetzung ist ein formloser Beschluss des AfV, der die Änderung des Bauprogramms, d.h. das Bebauungsplankonzept, bestätigt.
Für die Willy-Wunder-Straße gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 4324. Im südlichen Verlauf der Straße vor den Hausnummern 11-15 unterschreitet der Ausbau der Willy-Wunder-Straße minimal die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 4324. Hier waren gemäß den Festsetzungen des genannten Bebauungsplanes zwei großkronige Straßenbäume zu pflanzen. Diese Pflanzungen konnten nicht vorgenommen werden, weil die öffentliche Verkehrsfläche als Zufahrt und Zugang zu den Hs.Nrn. 11-15 sowie des dahinter liegenden Garagenhofs benötigt wird. Ein Ersatzstandort konnte innerhalb der Willy-Wunder-Straße nicht gefunden werden.
Um die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen herzustellen und die Abrechnungsvoraussetzungen zu schaffen, bedarf es gemäß § 125 Abs. 3 BauGB der Feststellung der Stadt Nürnberg, dass die Maßnahme trotz geringfügiger Planunterschreitung endgültig hergestellt ist. Die Verwaltung kann bestätigen, dass die Grundzüge der Planung durch den planunterschreitenden Ausbau nicht verletzt sind. Hieraus rechtfertigt sich der beiliegende Beschlussvorschlag. Dieser sagt aus, dass es sich um eine sorgfältig abgewogene Planung handeln muss, um von einer Rechtmäßigkeit der Herstellung sprechen zu können. Die Verwaltung kann dies bestätigen, da es sich um eine geringfügige Planabweichung handelt, insbesondere wird das Plankonzept des Bebauungsplans durch den Minderausbau nicht beeinträchtigt.
Die mit der Planung beabsichtigten stadtgestalterischen Akzente und die Schaffung von optimalen Wohn-, Aufenthalts- und Erholungsbereichen kann durch die anderen vorgenommenen Pflanzungen, auch auf Privatgrund, insgesamt realisiert werden. Die vom Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ordnung wird nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt.