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Satzung

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Wirtschaft & Arbeit Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung

A. Name und Sitz

§ 1

Der Verband führt den Namen TOURISMUSVERBAND FRANKEN E.V. Er ist eingetragener Verein mit dem Sitz in Nürnberg.

B. Zweck des Verbandes / Gegenstand der Verbandsarbeit

§ 2

(1) Zweck des Verbandes ist, unmittelbar und ausschließlich alle Maßnahmen zu fördern, die der Pflege und Förderung des Tourismus in Franken dienen können. Dem Verband obliegt die Vertretung der Gesamtinteressen des fränkischen Tourismus gegenüber dem Bund, dem Staat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, ferner gegenüber den Verkehrsträgern und sonstigen Körperschaften, die sich auf dem Gebiet des Tourismus betätigen.

(2) Gegenstand der Verbandsarbeit sind insbesondere

a) Maßnahmen, die allgemein der Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Herausstellung der Vorzüge des Verbandsgebietes als attraktives Reiseziel im In- und Ausland dienen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung entsprechender Marketingkonzepte zur allgemeinen Imagewerbung für den Tourismus im Verbandsgebiet, b) Kooperationen mit anderen Tourismusorganisationen zum Zweck der allgemeinen Förderung des Tourismus im Verbandsgebiet, c) allgemeine Marktforschung zu Themen des Tourismus im Verbandsgebiet.

(3) Bei den hier genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Tourismusarbeit handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfasst auch die damit verbundenen Verwaltungs- bzw. Gemeinkosten sowie die organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Erbringung der Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

(4) Der Tourismusverband Franken e.V. wird von den öffentlichen Mitgliedern gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen1) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Absatz 2 betraut. Die Betrauung für das Gebiet Franken erfolgt durch diese Satzung und Einzelweisungen an den Vorstand.

C. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden, Körperschaften und Vereine werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurses oder durch Ausschluss.

(3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Verbandsausschusses verhängt, wenn sich ein Mitglied schwere Verstöße gegen die Verbandspflichten zuschulden kommen lässt oder mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Verbandsversammlung teilzunehmen und sich der Werbung und sonstigen Unterstützung des Verbandes zu bedienen. Sie sollen bei der Werbearbeit gleichmäßig beteiligt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandsbeiträge fristgemäß zu entrichten, den Verband in seinen Bestrebungen zu unterstützen und ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Beitrag wird aufgrund der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung jeweils zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Er ist im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.

E. Ausgleichszahlungen und Kontrolle

§ 5

(1) Die Ausgleichsleistung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen erfolgt in Höhe des Mitgliedsbeitrages in der nach der Beitragsordnung des Tourismusverbandes Franken e.V. jeweils geltenden Beitragshöhe.

(2) Die Mittel sind zweckgebunden zur teilweisen Deckung der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bestimmt. Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung des Tourismusverbandes Franken e.V. erfüllt werden, führt der Tourismusverband Franken e.V. den Nachweis über die Verwendung der Mittel.

(3) Der Ausgleich für die DAWI-Maßnahmen i.S.d. § 2 darf - gemeinsam mit den DAWI-Ausgleichsleistungen durch Landesmittel für dieselben Maßnahmen - nicht über den nach Artikel 5 des DAWI-Freistellungsbeschlusses zulässigen Höchstausgleich hinausgehen (keine Überkompensation). Der Verein beachtet die Grundsätze der Trennungsrechnung nach dem Freistellungsbeschluss.

(4) Im Fall der Überkompensation oder eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Freistellungsbeschlusses ist der Tourismusverband Franken e.V. zur Rückzahlung verpflichtet.

(5) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 hat der Tourismusverband Franken e.V. durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige fachkundige Person bestätigen zu lassen. Die Bestätigung gilt als Mittelverwendungsnachweis und ist den Mitgliedern über die jährliche Veröffentlichung im Geschäftsbericht oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

F. Gebietsausschüsse

§ 6

(1) Der Verband gliedert sich in Gebietsausschüsse, deren Bildung und deren Tätigkeit den besonderen Verhältnissen in einzelnen Landschaften, ihrem Eigenleben und ihrer Eigenwerbung Rechnung tragen sollen. Die Gebietsausschüsse bedürfen der Anerkennung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse der Verbandsorgane sind für die Gebietsausschüsse verbindlich.

(3) Die Gebietsausschüsse erhalten zur Bestreitung ihrer Unkosten alljährlich Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes des Tourismusverband Franken vom Verband zugewiesen. Die Abrechnung und Revision erfolgt alljährlich durch den Verband. Unbeschadet ihrer Mitgliedschaft zum Gebietsausschuss haben die Mitglieder ihre Beiträge unmittelbar an den Verband abzuführen.

(4) Aufgaben der Gebietsausschüsse sind

a) ihr Gebiet für die Aufgaben des Tourismusverbandes aufzubereiten, b) zu diesem Zweck jeweils alle am Tourismus interessierten Personen und sonstigen Kreise zu erfassen, um möglichst einheitlich ihrem Gebiet für den Tourismus dienen zu können, c) aus der Kenntnis ihres Gebietes heraus die ihnen gemäßen Werbemaßnahmen durchzuführen. Soweit diese Maßnahmen vom Verband bezuschusst werden, erfolgt die Durchführung gemeinsam mit dem Verband.

(5) Mitglieder eines Gebietsausschusses sind die Mitglieder des Tourismusverbandes Franken, welche in dem Arbeitsgebiet des Gebietsausschusses ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.

(6) Soweit vertragliche Vereinbarungen in den Gebietsausschüssen nichts anderes vorsehen, wählen die Mitglieder eines Gebietsausschusses ihren Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Kassier und einen Schriftführer, nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder sowie zwei Kassenprüfer. Kassier und Schriftführer können eine Person sein. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Dauer der Wahlperiode wird von den Gebietsausschüssen selbst bestimmt. Sie darf höchstens sechs Jahre betragen.

(7) Die Gebietsausschüsse halten jährlich eine Hauptversammlung ab, zu der der Verbandsgeschäftsführer einzuladen ist. Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Vertretungsbefugnis regeln sich nach §11 Absatz 2 und 3.

(8) Im Übrigen regeln die Gebietsausschüsse ihre internen Aufgaben selbst.

G. Organe des Verbandes

§ 7 [Organe]

Organe des Verbandes sind a) der erste Vorsitzende (Vorstand gemäß § 26 BGB) b) der Vorstand c) der Verbandsausschuss d) die Mitgliederversammlung gemäß § 32 BGB.

§ 8 [Gesetzlicher Vorstand]

Der erste Vorsitzende sowie seine vier Stellvertreter sind Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 9 [Gesamtvorstand]

(1) Der Vorstand gliedert sich in den engeren und den erweiterten Vorstand. Der engere Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden b) 4 Stellvertretern c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister und e) dem Verbandsausschussvorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem engeren Vorstand und den Beiräten zusammen. Die Zahl der Beiräte wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiräte sollen aus den drei Regierungsbezirken Ober-, Mittel- und Unterfranken in gleicher Zahl berufen werden. (2) Die Vorstandsmitglieder werden, soweit dies die Satzung nicht anders bestimmt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu vollziehen. Es obliegt ihm die Aufstellung des Haushaltsplanes nach Anhörung des Verbandsausschusses, die Rechnungslegung in der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte.

(4) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des ersten Vorsitzenden; falls dieser verhindert ist, einer seiner Stellvertreter. Er muss berufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 [Verbandsausschuss]

(1) Der Verbandsausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der Gebietsausschüsse zusammen. Er wird durch seinen 1. Vorsitzenden in den in der Satzung vorgesehenen Fällen, sonst nach Bedarf einberufen. Er muss berufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt.

(2) Die Sitzungen des Verbandsausschusses leitet sein Vorsitzender. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verbandsausschuss muss gehört werden

a) bei Ausschluss eines Mitgliedes b) bei Festsetzung der Beitragsordnung c) bei Aufstellung des Haushaltsplanes d) bei der Festsetzung der Kostenerstattung an die Gebietsausschüsse.

(4) Der Vorsitzende des Verbandsausschusses gehört der engeren Vorstandschaft des Verbandes an (§ 7b).

(5) Die Beschlüsse des Verbandsausschusses sind lediglich Empfehlungen an den Vorstand.

§ 11 [Mitgliederversammlung]

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden alljährlich spätestens bis 30. Juni einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder oder der Verbandsausschuss unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragen.

(2) Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, üben ihr Stimmrecht durch einen zur Stimmabgabe bevollmächtigten Vertreter aus, der vor der Abstimmung seine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, ausgenommen bei Abstimmungen nach § 17.

(4) Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 [Zuständigkeit der Mitgliederversammlung]

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:

a) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes b) Wahl der Vorstandschaft c) die Beitragsordnung d) Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft und einzelner ihrer Mitglieder e) Wahl der Kassenprüfer f) Maßnahmen und Richtlinien für die zur Erfüllung des Verbandszwecks zu entfaltende Tätigkeit g) Genehmigung des Jahres- und Rechnungsberichtes

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht und Rechnungsbericht b) Neuwahl der Vorstandschaft (alle zwei Jahre) c) Wahl von zwei Kassenprüfern d) Wahl von Sonderausschüssen e) Entscheidung über Anträge, die mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen. f) Bestimmung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 [Sonderausschüsse]

Die Mitgliederversammlung (oder nach vorheriger Anhörung des Verbandsausschusses der Vorstand) können für bestimmte Arbeitsgebiete der Verbandsaufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Sonderausschüsse haben vorbereitende und beratende Tätigkeit, die Mitgliederversammlung kann den von ihr eingesetzten Sonderausschüssen eine beschließende Zuständigkeit übertragen. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Sonderausschüsse, die er von Fall zu Fall berufen kann. Er kann den Vorsitz an ein Ausschussmitglied übertragen.

H. Zusammenschluss mit verwandten Organisationen

§ 14

Der Verband kann sich, unter Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit, zur Erreichung gemeinsamer Zwecke mit verwandten Organisationen zusammenschließen.

J. Geschäftsjahr

§ 15

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

K. Steuerliche Bestimmungen

§ 16

(1) Der Verband erzielt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(2) Der Verband darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen den Bezirksverbänden Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zur Verwendung der Kulturförderung zu.

L. Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

§ 17

(1) Änderungen dieser Satzung und Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen oder vertretenen Verbandsmitglieder. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Satzungsänderungen, die sich auf den Zweck des Verbandes und auf die Bestimmungen des § 16 beziehen, werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes rechtswirksam.

M. Dauer der Betrauung

§ 18

(1) Die Betrauung nach § 2 Absatz 4, § 5 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 für die Dauer von zehn Jahren in Kraft.

(2) Die Betrauung endet am 31. Dezember 2026, es sei denn, sie wird in dem Jahr vor Ablauf des Betrauungszeitraumes von der Mitgliederversammlung bestätigt. In diesem Fall gilt sie jeweils für weitere zehn Jahre.

Hinweise: 1) 2012/21/EU, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012 Die Zusätze in eckigen Klammern sind nicht Bestandteil des Satzungstextes; sie dienen lediglich der Erläuterung.

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