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Anlage 1 - Glossar

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Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 1 -

Glossar

BayernID Der Freistaat Bayern bietet die BayernID als einheitlichen Zugang zu allen Online-Verfahren der Verwaltung. Es ist eine durch einmalige kostenfreie Identifizierung für bayerische Bürgerinnen und Bürger zu erlangendes Konto. Zu diesem Konto gehört neben der digitalen Identität auch ein Postfach, in dem Nachrichten über Anträge erhalten werden können, z.B. Versand von Mitteilungen, Benachrichtigung zum Bearbeitungsstatus sowie digitale Bescheide. Einmal hinterlegte persönliche Daten müssen bei der Nutzung eines Online-Verfahren der Verwaltung nicht jedes Mal erneut angegeben werden, sondern können direkt aus Ihrer BayernID sicher übernommen werden.
BayernPortal Der Freistaat Bayern betreibt das BayernPortal als zentrale Informationsplattform der öffentlichen Verwaltung. Es soll bayernweit einen zentralen Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen von Freistaat und Kommunen bieten. Das BayernPortal erfüllt die Forderungen des Onlinezugangsgesetzes nach der Bereitstellung von Nutzerkonten sowie deren Verknüpfung zum Portalverbund. Es enthält für Kommunen betriebskostenfreie Basisdienste (BayernID, Postkorb, ePayment), welche in Qualität und Umfang gegenüber dem Serviceportal Mein Nürnberg z.T. zurückstehen.
E-Government Kurzform für den englischen Begriff electronic government. Unter E- Government versteht man das Regierungs- und Verwaltungshandeln auf Grundlage von IT-Technologien und mittels elektronischer Medien: Die Zusammenarbeit von Behörden untereinander sowie die Kommunikation von Behörden mit Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen und Organisationen erfolgen digital und medienbruchfrei.
E-Payment Kurzform für den englischen Begriff electronic payment, auf Deutsch als elektronischer Zahlungsverkehr oder Onlinezahlungsabwicklung bezeichnet. Unter dem Begriff E- Payment werden alle Zahlungsmittel im Onlinehandel (E- Commerce) subsummiert. Dazu zählen die klassischen Zahlungsmethoden Vorkasse, Zahlung auf Rechnung oder das Elektronische Lastschriftverfahren und insbesondere die speziell für das E-Payment entwickelten Zahlungsmethoden wie PayPal, Sofortüberweisung via Giropay etc.
Einer für Alle/ Viele- Leistung (EfA) Der Begriff beschreibt die Idee, dass eine länderübergreifend einsetzbare Lösung von einem Bundesland oder einer Kooperation mehrerer Bundesländer entwickelt wird und weitere Bundesländer sich an die gemeinsame Lösung anschließen können. Eine solche Lösung kann übergreifend für mehrere Kommunen, landesweit, länderübergreifend oder bundesweit flächendeckend entwickelt und zentral für alle Nutzenden betrieben werden. Derzeit sind die juristischen, prozessualen und budgetären Rahmenbedingen noch zwischen den Ländern in der Verhandlung.
Inhouse (-weitergabe) Im Kontext des Onlinezugangsgesetzes ermöglicht beziehungsweise erleichtert die Nutzung von Inhouse-Verhältnissen im Rahmen eines Onlinedienstbezugs i.d.R. den Bezug sogenannter EfA-Leistungen, welche von anderen föderalen Akteuren in Deutschland entwickelt und bereitgestellt werden. Die Nutzung richtet sich nach den Voraussetzungen in § 108 Abs. 1 bis
5 GWB, der Austausch von Leistungen auf der Grundlage einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (Kooperation) wird durch § 108 Abs. 6 GWB geregelt.
Leika-Leistung Die Abkürzung „LeiKa“ bezeichnet den Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung. Der Leistungskatalog stellt ein einheitliches und umfassendes Verzeichnis der Verwaltungsleistungen auf allen Verwaltungsebenen in Deutschland dar. Eine LeiKa-Leistung ist demnach eine deutsche Verwaltungsleistung. Sie wird immer aus der Perspektive der Verwaltung formuliert. In dieser Liste finden Sie alle vom Onlinezugangsgesetz (OZG) betroffenen LeiKa- Leistungen. Im Rahmen der OZG-Umsetzung werden sie in sogenannten OZG-Leistungen aus der Sicht von Nutzerinnen und Nutzern thematisch gebündelt betrachtet. Der Leika-Katalog wird weiter fortgeschrieben und umfasst derzeit ca. 8.000 Leika- Leistungen.
Once-Only-Prinzip Ziel des Once-Only-Prinzips ist, dass Bürger und Unternehmen bestimmte Standardinformationen der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen, da die Verwaltungseinheiten mit Erlaubnis der Informationsgeber die Informationen untereinander austauschen bzw. Nachweisdokumente schrittweise durch eigene Registerabfragen ersetzen. Dadurch werden zusätzliche Belastungen von Bürgerschaft und Unternehmen bei der Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung verringert.
Onlinedienst Bei Onlinediensten handelt es sich um dialog-gestützte elektronische Anträge, die bei Bedarf mit Anlagen und Bezahlung einer Gebühr sicher eingereicht werden können. Mit einem Onlinedienst werden Verwaltungsleistungen samt Nachweise und Bezahlen interaktiv und digital abgerufen. In der Ausprägung „Workflow“ hat die Verwaltung über ein Portal die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen und das Verwaltungsprodukt digital zuzustellen. Damit erfüllen sie den OZG-Reifegrad 3.
Onlinezugangsgese tz (OZG) Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) http://www.gesetze-im-internet.de/ozg/OZG.pdf
OZG-Leistung Eine OZG-Leistung ist ein Leistungsbündel, welches sich aus mehreren einzelnen Verwaltungsleistungen zusammensetzt. Aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer besteht zwischen diesen Verwaltungsleistungen ein Zusammenhang. Die OZG-Leistungen sind im OZG-Umsetzungskatalog dokumentiert, der seit September 2019 auf der OZG-Informationsplattform kontinuierlich fortgeschrieben wird.
OZG- Leistungsbündel Die OZG-Leistungsbündel enthalten eine unterschiedliche Anzahl einzelner Verwaltungsleistungen. Werden die Leistungsbündel aufgelöst, ergeben sich deshalb weit mehr als 575 Verwaltungsleistungen.
OZG- Leistungskatalog Die OZG-Leistungen sind im OZG-Umsetzungskatalog dokumentiert, der seit September 2019 auf der OZG- Informationsplattform kontinuierlich fortgeschrieben wird.
OZG-Reifegrad In 5 Stufen (0-4) wird der Digitalisierungsstand der OZG-Leistungen basierend auf einem EU-Modell definiert. Das Onlinezugangsgesetz macht dem Wortlaut nach keine Festlegung, wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform „elektronisch angeboten" ist. Sinn und Zweck des Gesetzes, die Nutzung von
Verwaltungsleistungen durch Bürger*innen und Unternehmen zu verbessern, legt aber nahe, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und möglichst nutzungsfreundlich umgesetzt werden sollen. Eine vollständige digitale Abwicklung des Online- Services ist ab Reifegrad 3 möglich. (vgl. OZG-Leitfaden: https://leitfaden.ozg- umsetzung.de/display/OZG/2.2+Digitale+Services+im+Sinne+des+ OZG)
pdf-Formular Ein pdf-Formular kann durch eine stadtexternen Nutzenden elektronisch ausgefüllt werden, muss dann jedoch heruntergeladen verschickt werden. Entweder postalisch oder z.T. mit Uploadassistenten, welche jedoch keine elektronische Rückantwort erlauben. pdf-Formulare sind nicht OZG-konform.
Portalverbund Verknüpfung der Verwaltungsportale des Bundes, der Länder und der Kommunen unter Berücksichtigung der föderalen Strukturen, sodass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen die von ihnen gewünschte Verwaltungsleistung einfach und sicher erreichen können – unabhängig davon, auf welchem Verwaltungsportal sie einsteigen.
Qualitative Kundenbefragung Damit sind hier Kundenbefragungen gemeint, bei welchem freiwillig befragte potenzielle oder tatsächliche Endkunden Informationen zur Nutzung eines Befragungsgegenstandes abgeben. Die gewonnenen Informationen sollen zur Verbesserung des Angebots sowie der Nutzung beitragen. Im Unterschied zu i.d.R. stark strukturierten quantitativen Befragungen, zielen qualitative Befragungen vor allem darauf ab, ausführlichere Informationen zu den Denkweisen und Motivationen der Nutzenden zu gewinnen, um ein umfassenderes Verständnis für denen Bedarfe und Wünsche zu erhalten.
Serviceplattform Sie ermöglicht registrierten Nutzerinnen und Nutzer mit den Daten ihres Nutzerkontos die sichere elektronische Verfahrensabwicklung von der Antragstellung über das Bezahlen bis zur Übermittlung des Bescheides durch die Stadtverwaltung.
Single Sign-On Lässt sich ins Deutsche mit „Einmalanmeldung“ übersetzen. Ein solches Authentifizierungsverfahren ermöglicht Nutzerinnen und Nutzer den Zugriff auf mehrere Anwendungen. Zur Veranschaulichung: Mit ein- und demselben Nutzernamen und Passwort könnte man sich bei allen städtischen Onlineangeboten anmelden.

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