Personal- und Organisationsausschuss vom 18.10.2022 110-10.59.40-1/29/5
Fortsetzung der bewährten Strukturen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
(OZG@NBG)
I. Sachverhalt
1. Die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG)
Das 2017 erlassene Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen ihre über 6.000 Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch digital anzubieten.1 Die im Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung erfassten „Leika-Leistungen“ werden thematisch in 575 „OZG-Leistungen“ gebündelt. Die Bundesministerin des Innern und für Heimat bewertet das OZG als „das bis dato größte Modernisierungsprojekt der deutschen Verwaltung“.2
Für die Stadt Nürnberg ergeben sich aus dem in steter Anpassung befindlichen Leistungskatalog mehr als 2.400 „Leika-Leistungen“, die Nutzenden digital anzubieten sind. Diese müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass sie über Verwaltungsportale bundesweit erreichbar und nutzbar sind.
Das seit August 2022 in Kraft getretene bayerische Digitalgesetz unterstreicht die OZG-Anforderungen unter anderem dadurch, dass es ab Anfang 2024 die Rechte von Kundinnen und Kunden zur digitalen Wahrnehmung von Verwaltungsleistungen stärkt; beispielsweise durch die Pflicht zur Bereitstellung integrierter digitaler Zahlungsmöglichkeiten.3
2. Die OZG-Umsetzung im Gesamtkontext der Digitalisierung der Stadt Nürnberg
Das OZG beschränkt sich auf das Recht zur elektronischen Bearbeitung aus Endnutzersicht. Diese Sichtweise läuft jedoch Gefahr, Synergiepotenziale zu ignorieren und durch den zusätzlichen digitalen Kanal zum Kunden bei nicht hierauf eingestellten Arbeitsprozessen höhere Aufwände für die Sachbearbeitung entstehen zu lassen.
Entsprechend der im Oktober 2019 vom Stadtrat verabschiedeten „Dachstrategie Digitales Nürnberg“ und dem Konzept für eine digitale Stadtverwaltung, wurde die OZG-Umsetzung in Nürnberg im Rahmen des Programms OZG@NGB in einen größeren Kontext gestellt:4
Nürnbergs Fokus liegt auf kundenorientierten digitalen Angeboten, die auf Basis optimierter Prozesse erstellt und mit effizienter IT-Unterstützung betrieben werden. Ein kundenfreundlicher digitaler Außenauftritt begünstigt Auffinden und Nutzung der Angebote der Stadtverwaltung. Hierfür wurden Dienststellen und Eigenbetrieben standardisierte Vorgehensweisen und Leitfäden zur Verfügung gestellt. Um aus einem aktuellen Ist-Prozess einen künftigen Soll- Prozess zu erarbeiten, werden unter Koordination der DiP PrO-2 Bereichsbetreuung die Expertise der Fachdienststelle mit Beiträgen von DiP und IT sowie bei Bedarf weiterer Akteure wie KoM kombiniert. In die Analyse fließt auch die Abwägung ein, ob marktverfügbare, föderal angebotene oder selbstentwickelte Onlinedienste effizient, verlässlich und finanzierbar im Rahmen verfügbarer Informationen die aktuell günstigere Wahl im Einzelfall darstellen.
1 Vgl. das Onlinezugangsgesetz 2 BMin Faeser beim Zukunftskongress Staat & Verwaltung am 14.12.2021 [Im Video bei 20:00 – 20:06] 3 Vgl. das Bayerische Digitalgesetz, Art. 18 4 Vgl. die Dachstrategie „Digitales Nürnberg“ und digital.stadt.nuernberg - Konzept für eine digitale Stadtverwaltung
Perspektivisch soll zudem ergänzend zu den Onlinediensten eine durchgehend digitale Sachbearbeitung Effizienzpotenziale innerhalb der Stadtverwaltung schaffen. Dies begünstigt zum Teil auch die künftige Automatisierung geeigneter Prozesse. Daher wurden parallel zur flächendeckenden Schaffung neuer Onlinedienste neun Pilotprojekte mit dem Digitalboard abgestimmt, um digital eingehende Antragsdaten unmittelbar in Fachverfahren zu übertragen. Die dabei zu gewinnenden Erkenntnisse dienen auch der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur für Onlinedienste.
Dieser umfassende Gesamtansatz zur OZG-Umsetzung ist kein Selbstzweck, sondern befördert die Anschlussfähigkeit der Verwaltung an Lebensrealität und Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Wirtschaft und Stadtgesellschaft. Er ist damit auch ein Beitrag zum Bestehen Nürnbergs im Standortwettbewerb.
3. Die aktuelle Lage der OZG-Umsetzung
3.1. „Flächendeckung“: Die Lage der Kommunen
Die Kommunen spielen bei der OZG-Umsetzung eine entscheidende Rolle: „E-Government ist zu 90 % kommunal und heterogen“, befinden beispielsweise die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen in einem Positionspapier zum OZG.5
Um die Kommunen bei der Digitalisierung der zahlreichen Verwaltungsleistungen zu unterstützen, werden mit Stand September 2022 unter anderem 40 Onlinedienste durch bayerische Ressorts zentral bereitgestellt.6
Zudem werden unter anderem für 2816 Verwaltungsleistungen föderal geförderte, sogenannte „Einer-für-Alle/Viele“-Onlinedienste (EfA-Leistungen) entwickelt, von denen noch nicht abschließend klar ist, wie viele für Kommunen in Bayern relevant sein werden.7 Von diesen Diensten sind zum Stand Juli 2022 erst 49 als abgeschlossen eingestuft.8 Deren Nachnutzung für bayerische Kommunen müssen die jeweils zuständigen bayerischen Landesfachressorts nach einer fachrechtlichen Bewertung freigeben. Laut „OZG Monitoring Bayern“ des Staatsministeriums für Digitales sind zum Stand September 2022 von den als „abgeschlossen“ kategorisierten EfA-Leistungen derzeit gerade acht als zur Nachnutzung geplant ausgewiesen.9 Weitere Angebote sind in der laufenden Entwicklung und Prüfung.
Auch die finanziellen, rechtlichen und technisch-prozessualen Aspekte der EfA-Nachnutzung befinden sich mit Stand September 2022 weiter in Klärung:
Zu finanziellen Aspekten forderte der IT-Planungsrat erst in seinem Beschluss 2022/21 vom Juni 2022 die Länder auf, bis zum Oktober 2022 grundlegende Finanzierungsmodalitäten festzusetzen, während der Bund um die Prüfung eventueller Kostenübernahmen gebeten wurde. Betreiber von EfA-Leistungen sollen bis dahin „verschiedene Kostenszenarien unter Berücksichtigung einer eher hohen, einer eher niedrigen sowie der voraussichtlich erwarteten Ausprägung der Nachnutzung“ anbieten.10 Eine hierauf basierende Einplanung im Nürnberger Stadthaushalt ist erst danach möglich. Rechtliche Aspekte wiederum sind im Rahmen des sog. FIT-Store zwischen den Ländern einzeln zu vereinbaren und z.T. noch unklar. Hier ist beispielsweise stets die Wahl des einschlägigen Vergabemodells samt deren jeweiliger Implikationen zu bestimmen.
5 Positionspapier „Fünf „Essentials“ für ein OZG 2.0“ der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland- Pfalz, Sachsen und Thüringen“ vom 21.02.2022, S. 2 6 Vgl. Schreiben des StMD „Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in den Kommunen“ vom 09.09.2022 7 Vgl. OZG-Informationsportal, Leistungen mit der Kennzeichnung „EfA-Umsetzung“ 8 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage u.a. zum Stand des OZG vom 18.08.2022, S. 5 f., Frage 8 9 Vgl. OZG Monitoring Bayern 10 Vgl. Beschluss 2022/21 des IT-Planungsrates, insb. Art. 3 und 5
Für technisch-prozedurale Aspekte schließlich baut derzeit die govdigital eG mit Auftrag des IT-Planungsrates einen EfA-Marktplatz auf.11 Unter diese Aspekte fallen beispielsweise Beschreibung sowie konkrete Umsetzung der Einbindung des Onlinedienstes in die IT-Landschaft der nachnutzenden Kommune. Zum Stand September 2022 sind in der Beta-Version des Marktplatzes erst sechs EfA-Leistungen angeboten, von welchen mind. eine für bayerische Kommunen nicht relevant ist.12 Weitere für die bayerischen Kommunen relevante Modalitäten zur EfA-Nachnutzung, insbesondere solche mit vergaberechtlichem Bezug, wird eine neue Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Digitales erst erarbeiten. Diese trat erst kürzlich mit Gesetzesbeschluss zum August 2022 in Existenz.13 Dementsprechend ist bei allen Angeboten im Einzelfall und unter aktuell oft unklaren Rahmenbedingungen zu prüfen, wie die angebotenen Lösungen zur Nürnberger IT-Landschaft sowie den Sachgebietszuschnitten, den Fachprozessen oder dem Stadtrecht passen. Nicht durch föderale Angebote sowie durch den Einkauf von Marktlösungen digital anzubietende Onlinedienste sind durch die Kommunen in Eigenentwicklung anzubieten.14
Dabei verbleiben noch nicht beseitigte bundes- und landesrechtliche Digitalisierungshindernisse für die Kommunen eine weitere Hauptherausforderung bei der OZG-Umsetzung. So lassen sich aus rechtlicher Sicht nicht alle vom OZG geforderten Leistungen vollständig digital abbilden. Beispielsweise müssen Bürgerinnen und Bürger für gewisse OZG-relevante Leistungen weiterhin vor Ort erscheinen. Exemplarisch seien die Beantragung des Personalausweises genannt, bei welchem seit August 2021 u. a. Fingerabdrücke in der Behörde genommen werden müssen, sowie der Umtausch älterer Führerscheine, da ein analoger Kartentausch notwendig ist. Ein weiteres Beispiel ist die Belehrung nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetztes vor einer Erlaubnis zur Arbeit im Lebensmittelgewerbe. Während manche Kommunen dies bereits elektronisch anbieten, steht dem in Nürnberg noch eine derzeit unklare Einschätzung der Rechtslage u. a. durch die Regierung von Mittelfranken entgegen.
Bei der Beurteilung der OZG-Umsetzung zur Jahresfrist urteilt der Nationale Normenkontrollrat in der Gesamtschau: „Dies ist bis Ende 2022 nicht mehr zu schaffen. Zudem ist unklar, bei welchen Leistungen, eine fristgerechte Umsetzung im erforderlichen Reifegrad 3 noch realistisch ist.“15 Auch der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretär Dr. Markus Richter, äußerte sich Ende 2021 entsprechend, indem er bestätigte, „dass wir im föderalen Kontext jetzt auf das Gesamtziel OZG Ziele verfehlen werden. Es wird uns nicht gelingen, alles flächendeckend in jeder Kommune digital zu haben.“16
Sogar die Umsetzung eines erst im Mai 2022 beschlossenen sogenannten ‚OZG-Booster‘ mit 35 EfA-Leistungen, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung priorisiert umgesetzt und in der Fläche angeboten werden sollen, ist durch die Bundesregierung im August 2022 als nicht mehr möglich eingestuft worden.1718 21 davon sind für bayerische Kommunen relevant.19
3.2. „Engagiert“: Die Lage Nürnbergs
Dennoch sind die Kommunen aufgerufen, das OZG nach Kräften umzusetzen. Hierbei sei die qualitative Umsetzung von Leistungen mit hohen Fallzahlen und viel Bedeutung für die Kundschaft im Zweifelsfall höher zu priorisieren als die reine Umsetzung aller Leistungen, auch wenn diese kaum nachgefragt werden.20 OZG@NBG inkorporierte diesen Ansatz von
11 Vgl. Beschluss 2021/39 12 Vgl. Marktplatz für EfA-Leistungen der govdigital eG 13 Vgl. Schreiben des StMD „Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in den Kommunen“ vom 09.09.2022 14 Vgl. Schreiben des StMD „Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in den Kommunen“ vom 09.09.2022 15 Monitor Digitale Verwaltung #6 des Nationalen Normenkontrollrats vom September 2021, S. 2 16 StS Richter beim Zukunftskongress Staat & Verwaltung am 14.12.2021 [Im Video bei 34:25 – 34:48] 17 Vgl. Beschluss 2022/20 des IT-Planungsrats 18 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum OZG vom 22.08.2022, S. 6, Frage 23 19 Vgl. Schreiben des StMD „Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in den Kommunen“ vom 09.09.2022 20 Vgl. Staatsministerin Gerlach beim 8. Zukunftskongress Bayern [Im Video bei 20:10 – 20:23]
Beginn an; einerseits durch eine Aufteilung der betroffenen Dienststellen nach Betroffenheit in Umsetzungswellen, andererseits durch eine jeweils dienststellen-interne Bedeutungs- und Machbarkeitsbewertung der einzelnen umzusetzenden Leistungen.
In gemeinsamer Anstrengung der betroffenen Dienststellen und Eigenbetriebe mit DiP und IT sind mit diesem Ansatz zum Stand September 2022 bereits 244 Onlinedienste für die Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft und juristische Personen verfügbar – bis auf vorab bestehende Dienste stets prozess- und kommunikationsoptimiert.21 Weitere sind bis zum Jahresende und darüber hinaus in Erarbeitung. Diese werden durch die Endkunden gut angekommen: Mit Stand August 2022 haben Bürgerinnen und Bürger bereits 1.000.358 Mal auf einen der Dienste zugegriffen. Damit zeichnet sich ein weiterer Zuwachs gegenüber den 1.158.050 Zugriffen im Jahr 2021 ab.
Nürnberg zählt mit seinem Onlinedienstangebot laut Bayerischem Staatsministerium für Digitales zu den “aktuellen Spitzenreitern“.22 Die Stadt führt mit Stand September 2022 das sogenannte Dashboard Digitale Verwaltung in Bayern an, welches auflistet, wie viele Online- Verfahren wo verfügbar sind.23 Die angebotenen Leistungen beinhalten zu einem überwiegenden Großteil auch bereits die besonders bedeutenden Leistungen des ‚OZG-Boosters‘.
Zuvor wurde Nürnberg vom Freistaat bereits Ende 2021 als eine der ersten sieben Kommunen mit dem Prädikat „Digitales Amt“ ausgezeichnet.24 Auch für die Fachzeitschrift c’t „landen Nürnberg, Bremen und Bonn ganz vorn – sie bieten die meisten der von uns ausgewählten Verfahren online an.“ Das Magazin analysierte im Juni 2022 für die Titelstory „Digitalisierung der Verwaltung: Städtevergleich“ wie viele „alltagsrelevante[..] Verfahren“ angeboten würden, im Gegensatz zu Verwaltungsleistungen, die zwar im Rahmen der OZG-Umsetzung zu digitalisieren sind, jedoch für Endkundinnen und -kunden kaum praktische Relevanz hätten.25
Auch der Smart City-Index des bitkom e.V. würdigt neben einer Vielzahl weiterer Faktoren das Vorhandensein ausgewählter kundenrelevanter Onlinedienste in Nürnberg. Nach Position drei im Jahr 2021 erreichte Nürnberg hier im Jahr 2022 den „Spitzenplatz als Deutschlands Großstadt mit der digitalsten Verwaltung“.26
Neben der Quantität würdigen die Endkunden auch die Qualität der Nürnberger Onlinedienste: Im Rahmen des standardmäßig nach jeder Nutzung von Nürnberger Onlinediensten erbetenen Kundenfeedbacks bewerten Nutzende die Zufriedenheit mit durchschnittlich 4,1 von 5 Punkten.27 Dies deckt sich mit einer Bewertung von durchschnittlich 6,8 von 10 Punkten bei der Gesamtbewertung dreier exemplarischer Onlineangebote bei qualitativen Kundenbefragung im ‚JOSEPHS-Innovationslabor‘. Zu einem Dialog auf Augenhöhe lud Oberbürgermeister Marcus König dort Anfang 2022 Endkundinnen und Endkunden ein, um im Rahmen von Tiefeninterviews Nürnberger Onlinedienste zu testen, zu bewerten und Ideen für Weiterentwicklungen beizusteuern.28
4. Weiteres Vorgehen bis zum und nach dem Ende der OZG-Frist
Zwar ist mit Blick auf die o.g. verbleibenden rechtlichen Digitalisierungshindernisse sowie die Unwägbarkeiten bei Planung und Bezug föderaler Onlinedienste eine vollumfängliche, fristgerechte OZG-Umsetzung bis Ende 2022 auch in Nürnberg ausgeschlossen; im Rahmen des aktuell kommunal Möglichen hat OZG@NBG bislang jedoch nach Einschätzung Dritter
21 Die Abweichung von den ursprünglich angenommenen Zielzahlen ergibt sich v.a. durch die Zusammenlegung von Onlinediensten sowie die Abschaltung abgelöster und im OZG-Rahmen nicht benötigter Bestandsonlinedienste. 22 Pressemitteilung „Wie digital sind Bayerns Rathäuser?“ des Staatsministeriums für Digitales vom 05.05.2022 23 Vgl. Dashboard Digitale Verwaltung des Staatsministeriums für Digitales 24 Vgl. Pressemitteilung „„Digitales Amt“ des Staatsministeriums für Digitales vom 28.07.2021 25 Vgl. c’t Magazin 6/2022 „Titel Digitalisierung der Verwaltung: Städtevergleich“ 26 Pressemitteilung des bitkom e.V. zum Smart City Index 2022 27 Die Daten werden laufend erhoben und monatlich abgebildet. Hier sind die September-Zahlen genannt. 28 Vgl. u.a. eine TV- und Online-Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks
eine bedeutende Anzahl kundenrelevanter Onlinedienste in hoher Qualität angeboten – und diese dabei prozess- und kommunikationsoptimiert. Das Angebot wird weiterhin stetig ausgebaut: Mit Stand September 2022 sind aktuell über 25 neue Onlinedienste in Erarbeitung.
Beispiele für Online-Dienste, die im letzten Quartal 2022 voraussichtlich noch produktiv gehen:
Gewerbeanzeigen Sondernutzung Aufgrabung Parkgenehmigung Handwerker Bildung und Teilhabe
Das OZG und das bayerische Digitalgesetz, welches die Kundenrechte auf eGovernmentzugänge ab 2024 weiter stärkt, verlangen den weiteren Ausbau des Onlinedienstangebots.
Daher plant DiP das Programm OZG@NBG im Jahr 2023 fortzuführen und die bewährten Strukturen zur Zusammenarbeit mit den Fachdienststellen und Eigenbetrieben sowie IT als Schlüsselpartner weiter zu nutzen.
Entsprechend den föderalen Entwicklungen werden die erarbeiteten Strukturen sachadäquat weiterentwickelt, beispielsweise nach weiteren Klärungen zum Bezug von EfA-Leistungen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn eine sogenannte „OZG 2.0“-Gesetzgebung erlassen wird, zu welcher der Bund bereits einen Dialogprozess mit den Ländern initiierte.29
Über i.d.R. dezentral bereits angemeldete OZG-relevante IT-Maßnahmen hinausgehende Finanzierungsbedarfe, insbesondere jene mit Blick auf einen EfA-Einsatz, werden dabei überwiegend erst im Laufe des Jahres 2023 benannt werden können. Aktuell stehen insbesondere jene oben genannte Pilot-Bemühungen im Vordergrund, digitale Antragseingänge direkt in die Fachverfahren zu überspielen. Deren Umsetzung erfordert aktuell eine im Digitalboard abgestimmte Vorgehensanpassung, da bislang geplante technische Anbindungswege potenziell nicht weiter mit kostenfreien sicherheitsrelevanten Updates versorgt werden. Künftige Aktivitäten werden daher voraussichtlich verschiedene Anbindungswege testen, vergleichen und mit Blick auf die sich derzeit abzeichnenden einschlägigen föderalen Regelungen zu einer strategischen Auswahlentscheidung weiterentwickeln.
Inhaltlich stehen neben der Erarbeitung weiterer Onlinedienste im Laufe des Jahres 2022 insbesondere der Anschluss der Serviceplattform Mein Nürnberg an den Portalverbund im Vordergrund. Dies wird realisiert durch u.a. die Aktualisierung der technischen Mein Nürnberg-Infrastruktur auf die Version „intelliForm 2019“, inklusive der Einführung der „Red Hat Single Sign-On“-Komponente. Erreicht wird dies durch Beiträge zum gesonderten städtischen Programm „Zielbild Mein Nürnberg“ sowie zu laufenden Vorarbeiten von DiP/OS und IT/SYS.
Im Jahr 2023 werden nach ersten Monaten der live-Nutzungserfahrung Reviews eine weitere Optimierung bestehender Onlinedienste ermöglichen. Zudem sollen besonders relevante Erfolgsbeispiele stärker auf andere Anwendungsfälle übertragen werden. Exemplarisch sei hier die mittlerweile für Nürnberg erarbeitete und angebotene sogenannte „print@home“-Lösung für den Bewohnerparkausweis genannt.30 Diese geht zum Wohle des Kundennutzens sowie zur Entlastung der betroffenen Dienststelle im Anspruch über die reinen OZG-Verpflichtungen hinaus und böte sich zur Nachnutzung auch in anderen Bereichen an.
29 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum OZG vom 22.08.2022, u.a. S. 3 f., Fragen 12 und 13 30 Vgl. die Nürnberger Homepage „Bewohnerparkausweise jetzt selbst ausdrucken“
II. Laufweg im DMS
| OE | Unterschrieben am | Unterschrieben von | Unterschriftenart | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|
| DiP/PrO | 22.09.2022 | Franke, Bernd | Schlusszeichnen | |
| BDR | 26.09.2022 | Kuch, Olaf | Genehmigung |
III. BDR/POA
Nürnberg, 22.09.2022 Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation
gez. Franke (5207) (Unterschrift liegt elektronisch vor)
Anlagen Anlage 1 - Glossar Anlage 2 - Liste der im BayernPortal eingetragenen OZG-relevanten Onlinedienste