Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vom 18.10.2022
Weitergewährung der Rahmenzulage für Tarifbeschäftigte und des Rahmenzuschlags für
Beamtinnen und Beamte in Dienststellen mit intensivem Publikumsverkehr
I. Gutachten
Mit POA-Beschluss vom 18.02.2020 wurde im Rahmen der Serviceoffensive 2020, neben zahlreichen anderen Maßnahmen, die befristete Gewährung einer Rahmenzulage für Tarifbeschäftigte und eines Rahmenzuschlags für Beamtinnen und Beamte in den publikumsintensiven Fachdienststellen Einwohneramt (EP) – jetzt Bürgeramt Mitte (BAM) –, Ordnungsamt (OA), Standesamt (StN) – jetzt BAM – und den Bürgerämtern (BA/NOS) ab 01.01.2021 befristet bis 31.12.2022 beschlossen.
(Kumulative) Voraussetzungen für die Gewährung der Rahmenzulage / des Rahmenzuschlags bei der Stadt Nürnberg sind:
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Ausgleich für Mitarbeitende mit erschwerten Rahmen- und Arbeitsbedingungen1 Dauerhafter Einsatz im Parteiverkehr mit direktem Bürgerkontakt (Face-to-face, ausgenommen telefonisch und online) in Dienststellen mit überdurchschnittlich hohem Kundenaufkommen Direkter Kundenkontakt umfasst mind. 50% der individuellen Arbeitszeit Die Mitarbeitenden nehmen vollumfänglich (qualitativ und quantitativ) die Aufgaben des Parteiverkehrs wahr2 Tätigkeiten bis inkl. EGr. 9a TVöD bzw. bei Beamtinnen und Beamte der 2. Qualifikationsebene (bis BGr. A9 BayBesG)
Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, erhalten Tarifbeschäftigte bis Eingruppierung in EGr. 8 TVöD eine Zulage i.H.v. 150 € brutto monatlich, bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD 75 € brutto monatlich. Beamtinnen und Beamte erhalten in der Besoldungsgruppe A6 – A8 BayBesG 100 € brutto und in Besoldungsgruppe A9 BayBesG 50 € brutto monatlich3.
Die relevanten Stellen wurden anhand von aktuellen Arbeitsplatzbeschreibungen von DiP gemeinsam mit den beteiligten Dienststellen auf Basis der oben beschriebenen Kriterien und Voraussetzungen konkret benannt und im Stellenplan durch einen Stellenvermerk „R (Rahmenzulage)“ gekennzeichnet.
1 Einsatzbereiche sind insbesondere durch eine täglich hohe Anzahl von unmittelbaren und wechselnden Kontakten mit Bürgern, belastenden Arbeitsbedingungen, konfliktreichen Entscheidungen sowie Sprachbarrieren im prägendem Umfang gekennzeichnet 2 Mitarbeitende, die den Dienststellen (u.a. auch nach ihrer Ausbildung) personalwirtschaftlich zugewiesen werden, erhalten die Zulage / den Zuschlag nach erfolgreicher Einarbeitung und vollumfänglicher Wahrnehmung der Tätigkeiten bei der Abwicklung des Parteiverkehrs, bestätigt durch die jeweilige Dienststelle 3 Gem. Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayBesG darf der Zuschlag monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundhalt) der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Zuschlag dürften zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
A 120.171
In der POA-Vorlage für den 18.02.2020 wurde vorgeschlagen, vor Ablauf der Zweijahres-Frist die geltenden Rahmenbedingungen (z.B. Personalkapazität, Raumsituation, Ausweitung digitaler Angebote, Umfang und Intensität des Parteiverkehrs) neu zu analysieren und weitere Handlungsempfehlungen zu erarbeiten. Aufgrund der Corona-Pandemie und der in den letzten beiden Jahren komplexen Rahmenbedingungen sind abschließende Aussagen zur Bewertung der Effekte der Zulagengewährung, insbesondere im Hinblick auf die Verweildauer in Parteiverkehrsbereichen bzw. die Fluktuation aus diesen Bereichen, nicht möglich. Es wird daher vorschlagen, die Rahmenzulage bzw. den Rahmenzuschlag bis 31.12.2024 weiter zu gewähren und zum Ende dieses Zeitraums eine Evaluation vorzunehmen. Dies kann auch den Wegfall der Rahmenzulage / des Rahmenzuschlags bedeuten.
Mit Schreiben vom 23.01.2020 hat das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Rahmen eines Modellprojekts das Einvernehmen zur Gewährung von Zuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60 BayBesG) an Beamtinnen und Beamte in Parteiverkehrsbereichen bis 31.12.2022 erteilt. Aus Sicht des Ministeriums sind auf Grund der Corona-Pandemie und der aktuellen politischen Situation keine validen Aussagen zu personalwirtschaftlichen Auswirkungen möglich. Aus diesem Grund wurde mit Schreiben vom 09.06.2022 der Modellzeitraum bis 31.12.2024 verlängert.
Bereits bei der Einführung der Rahmenzulage bzw. des Rahmenzuschlags wurde vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt (J), Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt (SHA) und beim Jobcenter Nürnberg-Stadt (JCN) ein möglicher Anwendungsfall auch für deren publikumsintensive Bereiche angemeldet.
Im Zuge der Verlängerung wurden die dort vorhandenen Aufgaben und Stellen durch das Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation gemeinsam mit den betroffenen Dienststellen überprüft, mit dem Ergebnis, dass sowohl bei SHA als auch bei JCN einige Stellen die o.g. Kriterien und Voraussetzungen für die Gewährung der Rahmenzulage bzw. des Rahmenzuschlags erfüllen. Es wird daher vorgeschlagen, die Rahmenzulage bzw. den Rahmenzuschlag ab 01.01.2023 auch für Mitarbeitende beim Amt für Existenzsicherung und soziale Integration
- Sozialamt sowie beim Jobcenter Nürnberg-Stadt zu gewähren. Die relevanten Stellen wer-
den im Stellenplan, analog der bisherigen Vorgehensweise, mit einem Stellenvermerk „R (Rahmenzulage)“ versehen. Die Kosten für die Ausweitung auf SHA und JCN belaufen sich auf ca. 26.943,41 € pro Jahr. Damit entstehen insgesamt jährliche Gesamtkosten in Höhe von ca. 547.000 €.
Beim Jugendamt ist das Kriterium des prägenden unmittelbaren Bürgerkontakts derzeit nicht erfüllt, sodass eine Zulagen-/Zuschlagsgewährung nicht in Betracht kommt.
Ob und inwieweit sich aufgrund der Einrichtung des Frontoffice-Bereichs im künftigen Sozialrathaus in „The Q“ ab 2024 beim Jugendamt und/oder beim Sozialamt Änderungen für die Anzahl der betroffenen Stellen ergeben werden, bleibt abzuwarten, da sich Umfang und Art des Publikumsverkehrs unter anderem wegen der fortschreitenden Digitalisierung (u.a. Online-Anträge, Online-Beratung) verändern können.
Auch beim Jobcenter ist zukünftig eine Änderung der Struktur der Eingangszonen der Bereiche angedacht, die jedoch zunächst mit der neuen Leitung des Jobcenters abgestimmt werden muss. Diesbezüglich ist eine abschließende Prüfung bzgl. des Vorliegens aller Voraussetzungen der Rahmenzulage/des Rahmenzuschlagsaktuell noch nicht möglich.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Rahmenzulage bzw. den Rahmenzuschlag bis 31.12.2024 weiter zu gewähren. Die bisher anspruchsberechtigten Stellen werden ab 01.01.2023 erweitert, um die betroffenen Stellen (siehe Anlage) bei JCN und SHA. Dies gilt auch für zwischenzeitliche Anpassungen soweit hoheitliche Aufgaben bei BAM, OA, BA/NOS, SHA, J oder JCN wahrzunehmen sind und die (kumulativen) Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zahlung der Rahmenzulage bzw. –zuschlags kann mit sofortiger Wirkung für die Zukunft geändert oder widerrufen werden, wenn a) durch einen die Stadt Nürnberg bindenden Tarifvertrag oder eine tarifliche Entgeltordnung bzw. durch besoldungsrechtliche Änderungen die durch die Rahmenzulage/den Rahmenzuschlag begünstigten Beschäftigten spezielle Einkommensverbesserungen (lineare Einkommensverbesserungen bleiben außer Betracht) erhalten oder b) der KAV Bayern seine Ermächtigung zur Zahlung dieser Zulage bzw. der Freistaat Bayern sein Einverständnis zur Gewährung von Zuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60 BayBesG) in Parteiverkehrsbereichen rechtsverbindlich widerruft oder c) wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern oder d) wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rahmenzulage / des Rahmenzuschlags aufgrund geänderter Aufgaben oder Rahmenbedingungen entfallen.
II. Herrn Ref. I/II
III. GPR
IV. PA
V. Ref. I/II - POA
Nürnberg, 27.09.2022 Personalamt
(26 62)
Abdruck an: BDR Ref. V DiP PR OBM PR Ref. V PR JCN
Anlage
Den Inhaber/innen der nachfolgend aufgeführten Stellen soll künftig eine Rahmenzulage gewährt werden. Die Stellen werden erhalten daher mit Wirkung ab 01.01.2023 mit einen Stellenvermerk R (Rahmenzulage) ausgewiesen:
| Lfd. Nr. | StNr | Funktionsbezeichnung | Entgelt- gruppe | Vollkraftstel- len (VK) | Stellenver- merk neu |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | 500.1031 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 2. | 500.1039 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 3. | 500.1226 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 4. | 500.1227 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 5. | 500.1228 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 6. | 500.1229 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 7. | 500.1230 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 8. | 500.1231 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 9. | 500.3134 | VERWALTUNGSKRAFT | E5 | 1,00 | R |
| 10. | 500.3375 | VERWALTUNGSKRAFT | E4 | 1,00 | R |
| 11. | 501.5020 | VERWALTUNGSFACHKRAFT | E7 | 1,00 | R |