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← Sitzung des Jugendhilfeausschusses (29.09.2022)

Enscheidungsvorlage Anerkennung

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Jugendhilfeausschuss Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 9.1

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 29.09.2022

Entscheidungsvorlage

Anerkennung der Akademie Caritas-Pirckheimer-Haus (CPH) gGmbH

als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII

Ausgangslage

Das CPH ist seit seiner Gründung 1959 als zentrales Jugendhaus der Erzdiözese Bamberg und des Jesuitenordens im Bereich der Jugendhilfe tätig und fungiert als Zentrum verbandlicher und offener Jugendarbeit. Im Jahr 2006 erfolgte eine organisatorische Neustrukturierung, innerhalb derer das CPH als gGmbH ausgegliedert wurde, bestehend aus den zwei Gesellschaftern: der Erzdiözese Bamberg und der Deutschen Provinz der Jesuiten.

Zweck der Tätigkeiten des CPH sind lt. § 1 des Gesellschaftervertrags die Wirkung am Welt- und Heilsauftrag der Katholischen Kirche auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung. Dabei werden für die Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene besondere Bildungsangebote und pastorale sowie spirituelle Angebote gemacht. Ebenso wird die katholische Jugendbildung in der Erzdiözese Bamberg, besonders im Raum Nürnberg, gefördert.

Im Bereich der Jugendhilfe ist das CPH durch die Organisation verschiedener Angebote und Veranstaltungen tätig. Die Angebote werden durch festangestelltes pädagogisches Personal konzipiert und betreut und sollen junge Menschen auf gesellschaftspolitische Themen unserer Zeit aufmerksam machen. Hierbei stehen Persönlichkeitsbildung und Selbstwirksamkeitserfahrungen im Vordergrund. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert und sollen lernen, Handlungsstrategien und Reflexionsfähigkeit zu entwickeln. Auch das Thema Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen spielt eine wesentliche Rolle.

Veranstaltungsformate /Angebote speziell für Jugendliche:

2021 konnten in 34 Veranstaltungen 892 Jugendliche erreicht werden. Vor der Pandemie, im Jahr 2019, waren es 4.604 Teilnehmende in 161 Veranstaltungen.

Das CPH legt ein besonderes Augenmerk auf Prävention im Bereich der Jugendbildung. Neben den integrierten Schulungen und Fortbildungen werden daher folgende Maßnahmen ergriffen:

freien Mitarbeitenden im Jugendbildungsbereich

bildungskonzepten des Jugendbereiches

tungsrunde

Voraussetzungen

Als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und 4. die Gewähr1 für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten" (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).

Die Voraussetzungen zur Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII werden von dem CPH gGmbH erfüllt2.

Das CPH ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 SGB VIII tätig. Durch die Veranstaltungen und Angebote verfolgt es das Ziel der Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Die Tätigkeit erstreckt sich hier auf den Teilbereich außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer und kultureller Bildung der Jugendarbeit gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und entspricht der Jugendarbeit in Geselligkeit gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII.

Das CPH ist eine juristische Person und erfüllt die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, da die gGmbH gem. dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke verfolgt. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, insbesondere durch die Förderung der gemeinnützigen Zwecke „Bildung und Erziehung“ und „Religion“ (§ 3 Abs. 1 und 2 Gesellschaftsvertrag).

1 Die Erfüllung des Erziehungsauftrags im Sinne des § 1 SGB VIII bietet in der Regel die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit; Auszug aus §1 SGB VIII: (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4.dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 2 Die Antragsunterlagen können auf Wunsch bei der Verwaltung des Jugendamts eingesehen werden.

Das CPH kann aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten, da die Angebote des Trägers darauf ausgerichtet sind, Jugendliche bei der kritischen Auseinandersetzung mit den Fragen der Zeit und des Glaubens, der Welt und der Kirche zu unterstützen. Ebenso sollen hier die Wertvorstellungen hinterfragt und die Bereitschaft zum Dialog gestärkt werden.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§ 75 Abs. 2 SGB VIII). Das CPH ist seit 2006 auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Nürnberg, es wird kein Anspruch auf eine dauerhafte Förderung begründet. Die CPH gGmbH erlangt durch die Anerkennung die Möglichkeit, einen Sitz im Jugendhilfeausschuss zu erlangen und an Arbeitsgemeinschaften beteiligt zu werden, wie z.B. die AG 78, d. h. als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe hat die CPH gGmbH ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Jugendhilfe.

Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, die Anerkennung der Akademie Caritas-Pirckheimer-Haus gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 3 AGSG zu beschließen.

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