Rahmenverträge für den baulichen Unterhalt der Kanalisation hier: Entfall der Begrenzung der Gesamtauftragssumme je Auftragnehmer
Den Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Bauleistungen unterhalb der EU- Schwellenwerte regelt 8 4a VOB/A. So dürfen diese nicht missbräuchlich und nicht in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht. Es ist insbesondere nicht gestattet, dem Bieter erhebliche kalkulatorische Wagnisse aufzubürden. Rahmenvereinbarungen sind deshalb auf das zwingend notwendige Maß zu begrenzen und haben im Grundsatz $ 7 VOB/A mit dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung und dem Verbot ungewöhnlicher Wagnisse zu folgen. Das Wagnis steigt mit dern Umfang der anzubietenden Leistungen. Wertgrenzen sind in der VOB nicht vorgesehen
Die Vergabe der Rahmenvereinbarungen erfolgt nach sechs Einzellosen mit zuvor bekannt gemachten, jeweilig begrenztem, Auftragsvolumen. Dem Bieter steht es frei, ein Angebot für ein Los, für mehrere Lose oder für alle Lose abzugeben. Zudem werden maximal zwei Rahmenvereinbarungen an einen Bieter vergeben und gleichzeitig dessen Priorisierungswünsche berücksichtigt.
Im Ergebnis sieht RA/3-VMN, unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Rahmenvereinbarung, eine möglichst niederschwellige Teilnahme am Vergabeverfahren gewährleistet. Eine, das gewöhnliche Maß übersteigende, Übertragung an Wagnis ist nicht erkennbar. Es bestehen daher keine vergaberechtlichen Bedenken.
Rpr/2 E _ Al
Nürnberg, 31.08.2022 | er
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RLAA/ 3 - Vergabemanagement - il afM ——