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Stellungnahme erneute Beteiligung LEP

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Per Mail: LEP-Beteiligung@stmwi.bayern.de

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP);

Ergänzendes Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 02.08.2022

Ihr Schreiben vom 02.08.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Die von der Stadt Nürnberg im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit Stellungnahme vom 31.03.2022 eingebrachten Inhalte finden sich größtenteils nicht im überarbeiteten Entwurf vom 02.08.2022 wieder.

Sie bitten nun um eine Stellungnahme zu folgenden Änderungen:

1.2.2, Abs. 3 (G) (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur

Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für

einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen)

Grundsätzlich wird eine Ergänzung im Hinblick auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen begrüßt. In Nürnberg gibt es eine auf dem Baulandbeschluss vom 24.07.2017 fußende Quotenregelung für den geförderten Wohnungsbau, die konsequent umgesetzt wird. Der Formulierung der Festlegung im aktuellen LEP-Entwurf kann seitens der Stadt Nürnberg jedoch nicht zugestimmt werden.

Der oben genannte Grundsatz bezieht sich auf Regionen mit angespanntem Mietmarkt und zielt gleichzeitig auf die Schaffung eigenen Wohnraums also Eigentumsbildung für Teile der Bevölkerung (vergünstigte Überlassung von Grundstücken). Die gewählte Gebietskulisse scheint daher nicht passend für die gewählte Festlegung, da sie sich auf den Mietmarkt bezieht. Zudem erscheint der Stadt Nürnberg die Beschränkung lediglich auf die vergünstigte Vergabe von Baugrundstücken zu kurz gegriffen, um die Vielfalt an möglichen Modellen und Instrumenten zur Grundstücksvergabe und zur Schaffung eines ausreichenden Wohnungsangebotes für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen abzubilden. Die Stadt Nürnberg

unterstützt daher den Vorschlag zur Umformulierung des Bayerischen Seite 2 von 6 Städtetags:

„In Gebieten mit angespannten Grundstücksmarkt soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots durch Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden. Auf einkommensschwächere, weniger begüterte oder sonst benachteiligte Bevölkerungsgruppen soll besonders geachtet werden.“

2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 (Änderung der Gebietskulisse

der Gebietskategorien durch Einführen einer sog.

Beharrensregelung (siehe dortige Begründung))

Mit der „Beharrensregelung“ soll die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Gebietskategorie „ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen“ oder „Verdichtungsraum“ auch dann aufrechterhalten werden, wenn sie die Kriterien zur Erfüllung der Zugehörigkeit zu diesen Gebietskategorien geringwertig unterschreiten, aber im letzten LEP 2013 einer dieser Gebietskategorien angehörten. Damit soll im Leitbild der räumlichen Ordnung und Entwicklung, das ja das LEP sein will, den öffentlichen und privaten Entwicklungsträgern/Investoren signalisiert werden, in dem Bemühen um eine der betreffenden Gebietskategorie entsprechenden raumstrukturellen Entwicklung (z.B. im Bereich Mobilität und Infrastruktur, Ausweisung von Flächen für die gewerbliche Entwicklung u.a.) nicht nachzulassen, sondern den erreichten Stand zu halten. Im Verdichtungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen erfüllen alle Städte und Gemeinden, die bereits im LEP 2013 Bestandteil des Verdichtungsraumes gewesen sind, die hierfür notwendigen Zugehörigkeitskriterien, so dass eine Beharrungsregelung nicht angewendet werden muss. Es kommt im Gegenteil die Gemeinde Sengenthal südlich von Neumarkt i.d.Opf. zum Verdichtungsraum hinzu, da sie die Zugehörigkeitskriterien erfüllt. Die Stadt Nürnberg hat keine Einwände gegen die Anwendung der Beharrensregelung.

5.4.1, Abs. 3 (Z) (Verstärkung der Festlegung für die Regionalen

Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und

Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft)

Die Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft wird seitens der Stadt Nürnberg abgelehnt.

Vorranggebiete für die Landwirtschaft auszuweisen würde deren regelmäßige Bewirtschaftung durch in der Landwirtschaft tätige Betriebe voraussetzen und gleichzeitig einen erheblichen Teil der Fläche des Regionalplangebietes beanspruchen. Die Flächenbevorratung ist jedoch nur einer aus einer Vielzahl von Bestimmungsfaktoren der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft tätiger Betriebe, so dass die Einräumung eines Vorrangcharakters die andere Nutzung solcher Flächen möglicherweise blockieren könnte. Durch die Formulierung als Ziel erfolgt eine Verschärfung des Drucks auf die ohnehin schon knappen Flächen. Der Erhalt bzw. der Vorrang von landwirtschaftlich genutzten Flächen,

birgt zudem die Gefahr einer Förderung von landwirtschaftlichen Großbetrieben mit negativen Folgen für Biodiversität und Landschaftsbild. Flächen für Naturschutz und Landschaftspflege sind im gleichen Maß wie landwirtschaftliche Nutzflächen zu bewahren und zu sichern, da landwirtschaftliche Flächen allein für die Funktionsfähigkeit von Ökosystemen nicht ausreichend sind. Diese und andere wichtige Bedarfe und Ziele (z.B. Energieversorgung, Siedlungsentwicklung) dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Es sollten viel mehr Möglichkeiten der Multicodierung von Flächen aufgezeigt werden und zum Beispiel durch Kooperationen verschiedener Disziplinen beispielhafte Pilotprojekte realisiert werden.

Es muss außerdem konstatiert werden, dass oben genannte Änderungen Gemeinden, die nachweislich in Vorleistung getreten sind und Konzepte erarbeitet und beschlossen haben, die im raumwirksamen Planungshandeln bereits zur Geltung kommen, durch zusätzliche Regulierungen benachteiligen. In diesem Falle würde durch die Mehrfachsicherung die Gefahr bestehen, dass langwierige Verfahren und Beratungen die Folge sind, die der Dringlichkeit der Ziele nicht gerecht werden.

6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)

(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur;

Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum

Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum

verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen;

Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende

Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und

Windenergieanlagen freigehalten werden sollen)

Die Stadt Nürnberg hat keine Einwände gegen die Verstärkung der allgemeinen Formulierung (jetzt Ziel statt lediglich Grundsatz) einer Festlegung bzw. eines definitiven Bekenntnisses zum Umbau der Energieinfrastruktur durch eine Formulierung mit Festlegungscharakter und den Zusatz, dass dieser Umbau klimaschonend zu erfolgen hat. Ebenso wenig wendet sie sich gegen die Umsetzung der neuen bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau, weil dadurch ein wichtiger Beitrag zur Unabhängigkeit vom Import fossiler Energieträger geleistet wird.

Die Neuaufnahme des Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen und anderweitig bereits überbauten Flächen wird ebenfalls begrüßt. Insbesondere bei Gewerbebauten im Bestand dürfte es bei Dachflächen ein hohes nutzbares Potenzial geben. Der Grundsatz sollte allerdings noch dahingehend erweitert werden, dass in Siedlungsgebieten die Nutzung von Dachflächen für PV-Anlagen möglichst in Kombination mit Begrünungsmaßnahmen erfolgen soll.

Die Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutz-würdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen, muss aus landschaftsplanerischer und naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen werden. Angesichts der aktuellen energiewirtschaftlichen

Herausforderungen und der Notwendigkeit des Umbaus der Seite 4 von 6 Energieinfrastruktur erhebt die Stadt Nürnberg jedoch keine Einwände gegen diese Änderung. Es ist dennoch erforderlich die geänderten Festlegungen im Umweltbericht auf S. 61 einzuarbeiten. Durch die Streichung von 7.1.3 G3 ist eine Bewertung der Auswirkungen für das Schutzgut Landschaft mit „positive Wirkung“ (++) nicht mehr gegeben, da Geländerücken und schutzwürdige Täler von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild sind. Die Errichtung von Windenergieanlagen und Freileitungen an solch exponierten Standorten führt zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit hoher Fernwirksamkeit. Diese sind in der Bewertung im Vergleich mit dem geltenden LEP zu berücksichtigen.

7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)

(Ergänzung der

bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes

zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement).

Die Stadt Nürnberg erhebt keine Einsprüche gegen die Änderungen zur weitest möglichen Verringerung der Risiken vor Hochwasserereignissen. Einverständnis besteht mit der Kann-Formulierung einer Festlegung von Überschwemmungsgebieten in Regionalplänen, eine eingehende fachliche Prüfung vorausgesetzt. Die Stadt Nürnberg wendet sich zudem nicht grundsätzlich gegen die Soll-Formulierung einer Anpassung des Wasserverbrauchs an das Wasserangebot, ist aber der Meinung, die Umsetzung zum Beispiel durch den Erlass von nutzerbezogenen Stufenplänen in die Entscheidungshoheit der Kommunen zu geben.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 31.03.2022 und die darin enthaltenen bisher nicht berücksichtigten Forderungen. Einige Punkte möchten wir auf Grund ihrer Bedeutung auch in dieser Stellungnahme noch einmal zum Gegenstand machen:

Demographischer Wandel

Der demographische Wandel vollzieht sich in Großstädten anders als im ländlichen Raum: Hier wird die Bevölkerung zwar auch älter, aber mit abgeschwächter Dynamik: Zuwanderung und höhere Geburtenraten sorgen für eine vielfältige und in der Summe etwas jüngere Bevölkerung. Siedlungsentwicklung und Infrastrukturplanung müssen auch diese Zielgruppen in den Blick nehmen, wenn sie von demographischem Wandel sprechen. Dies scheint in der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms noch ausbaufähig (z.B. Leitbild, Kapitel 3.1.1, Kapitel 8.1).

Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume sowie Integrierte

Siedlungsentwicklung

Aus Sicht einer Großstadt ist eines der drängendsten Probleme die verträgliche Nachverdichtung von Ballungsräumen. In hoch verdichteten Städten wie Nürnberg konkurrieren Wohnungsbau, Grün- und Freiflächenschaffung/ -erhalt, Gewerbe, Handel sowie soziale, kulturelle und Bildungsinfrastruktur miteinander um die wenigen verfügbaren Flächen. Jede Nachverdichtung erzeugt weiteren Bedarf an sozialer Infrastruktur sowie innerstädtischen Grün- und Freiflächen und muss dazu

beitragen, das bestehende Infrastrukturangebot bedarfsgerecht zu ergänzen. Hier bedarf es ergänzender Leitlinien für eine integrierte und sozial sowie ökologisch verträgliche Stadtentwicklung bzw. Nachverdichtungspolitik. Unter „2.2.7 Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume“ sollte daher deutlicher auf diese Problematik eingegangen werden. Verdichtungsräume haben nicht nur eine Wohn-, Gewerbe- und Erholungsfunktion, sondern gewährleisten zudem Angebote der öffentlichen Daseinsvorsorge wie Bildung, z.B. in Schulen, Kitas, Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit oder Orte der Nachbarschaft und Begegnung. Insbesondere Letztere können einen hohen Beitrag dazu leisten, hochverdichtete Nachbarschaften sozialverträglich zu gestalten. Auch unter „3.1.1 Integrierte Siedlungsentwicklung“ sollte spezifiziert werden, welche konkreten öffentlichen und privaten Dienstleistungs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen vorhanden sein bzw. geschaffen werden müssen, um eine nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten.

Nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung

Auch wenn gemäß der Synopse der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens an der Streichung des Ziels 2.2.8 festgehalten wird, sollte die Konkretisierung auf den Zugang zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr auch in den neuen Grundsatz 3.1.2 mit aufgenommen werden.

Mobilität und Verkehr

Die Stadt Nürnberg teilt die Auffassung nicht, dass die Einschränkung „bedarfsgerecht“ bei 4.1.2 die geforderte Ergänzung von Inhalten bereits erfasst und befürchtet hierdurch weiterhin eine Reduzierung der Angebotsqualität im öffentlichen Personenverkehr. „Bedarfsgerecht“ kann im Hinblick auf den ÖPNV eine Verschlechterung darstellen und sollte daher entsprechend entfallen oder alternativ nach Verkehrsträgern differenziert werden (MIV: maximal bedarfsgerecht, ÖPNV: angebotsorientiert).

Freiraumstruktur

Es wird angeregt, die LEP-Teilfortschreibung im Hinblick auf umweltfachliche und landschaftsplanerische Aspekte zu konkretisieren und die diesbezüglichen Festlegungen entsprechend zu schärfen. Es wäre wünschenswert, umweltplanerische Grundsätze und aktuelle landschaftsplanerische Prinzipien und Konzepte, wie zum Beispiel das Schwammstadtprinzip, die dreifache Innenentwicklung oder die Multicodierung für ganz Bayern auch mit entsprechendem Gewicht als raumordnerische Erfordernisse im LEP zu verankern.

Bildung

Seitens der Stadt Nürnberg wird kritisch angemerkt, dass das Kapitel Bildung nicht das Ziel beinhaltet, flächendeckend den digitalen Ausbau an Schulen gemäß Bildungsentwicklung voranzutreiben. Unter 8.3.1 sollte zudem im ersten Absatz nach bedarfsgerecht noch ergänzt werden: „gemäß den pädagogisch-strukturellen Anforderungen vor Ort“.

Im LEP wird nicht die Notwendigkeit für Gelegenheiten für formellen und informellen Sport und Bewegung genannt. Da dies regelmäßig Fläche

beansprucht, gleichzeitig für die Gesundheitsvorsorge wesentlich ist und Seite 6 von 6 die sozialen Strukturen stärkt, sollte diese Art von Infrastruktur schon konkret benannt werden. Denn es kann nicht eingeschätzt werden, ob dies automatisch unter sozialer und kultureller Infrastruktur verstanden wird.

Umweltbericht

Im Umweltbericht wird unter 2.1.1 Schutz des Menschen vor Strahlung (S. 17) bei der Darstellung der relevanten Umweltschutzziele als einzige Strahlungsart radioaktive Strahlung erwähnt. Der Schutz vor elektromagnetischer Strahlung hingegen wird nicht erwähnt, auch nicht als von untergeordneter Bedeutung oder als durch die 26. BImSchV geregelt. Angesichts der kritischen Wahrnehmung dieser Strahlungsart im Zusammenhang mit dem Mobilfunkausbau und dem Neu- und Ersatzbau von Freilandleitungen zumindest in Teilen der Bevölkerung versagt diese Nichtbehandlung einer sachlichen Behandlung des Themas im Konfliktfall die notwendige Grundlage. Unter 3.1.1 wird der Ist-Zustand der Belastung durch elektromagnetische Felder zwar grob beschrieben, aber es wäre wünschenswert, dass dies als logische Folge aus der Verfolgung eines Umweltschutzziels heraus erfolgt und nicht als „Beifang“.

Für inhaltliche Rückfragen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Julia Roggenkamp, Stadtplanungsamt, Tel. Nr. 0911 / 231 – 16 89 0, Mail Julia.Roggenkamp@stadt.nuernberg.de gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus König

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