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Entscheidungsvorlage

Anlage · 22.09.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Mögeldorf Wohnen & Bauen Wöhrder See Verkehr & Mobilität

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage

Betreff:

Bebauungsplan Nrn. 4439, 4446, 4458, 4469, 4474, 4476, 4483 sowie 4491

Einstellung der Verfahren

Entscheidungsvorlage

Immer wieder wurden in der Vergangenheit Bebauungsplanverfahren eingeleitet, die nicht zum Abschluss gebracht worden sind. Die Gründe dafür sind vielfältig. Manchmal ist es ausreichend, den Planungswillen der Stadt durch einen Einleitungsbeschluss deutlich werden zu lassen, um Bauherren in die gewünschte Richtung zu lenken. In anderen Fällen ändert sich die planerische Zielsetzung der Stadt oder die gewünschte Bebauung lässt sich doch auf der Grundlage des bestehenden Baurechts umsetzen. Derart eingeleitete Verfahren werden dann in der Priorität zurückgestuft und die Entwicklung beobachtet. Häufig wurde ein formaler Abschluss des Verfahrens nie herbeigeführt.

Problematisch ist es, wenn eine große Zahl von nicht weiter geführten alten Planungen Nachfragen im Stadtplanungsamt oder über das Kontaktformular auslösen, die dann zu umständlichen Recherchen führen, was sich hinter den vormals eingeleiteten Verfahren verbirgt. Um die Verwaltung von derartigen Nachfragen zu entlasten, wurde begonnen Bebauungsplanverfahren, die absehbar nicht weiter betrieben werden, formal abzuschließen und einzustellen.

Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, die unten aufgeführten Bebauungsplanverfahren endgültig einzustellen.

Bebauungsplan Nr. Nr. 4439 für das Gebiet Leyher-Straße zwischen Von-der-Tann-Straße und Höfener Straße

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 4439 wurde am 29.04.1999 gefasst. Ziel war es eine bessere Verträglichkeit von Wohnen und Gewerbe zu erreichen. Insbesondere sollte durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die Zulässigkeit von Autoverkaufsplätzen in diesem Bereich zweifelsfrei und abschließend geregelt werden. Als Grund wurde die Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner durch eine Häufung von Autoverkaufsplätzen in dieser Gegend genannt. 2010 wurde der Aufstellungsbeschluss neugefasst, um den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss, um das Ziel der Regelung des Einzelhandels zu ergänzen. Nach heutiger Einschätzung wird davon ausgegangen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans zu keiner Verbesserung der gegenwärtigen Situation führen würde. Aus diesem Grund wird eine Einstellung des Verfahrens und eine konsequente Anwendung des § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) empfohlen. Künftig wird das Gebiet weiter nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt.

Bebauungsplan Nr. 4446 für das Gebiet Neunhof – West, nördlich der Moosäckerstraße und einem Teilbereich nördlich und südlich der Neunhofer Hauptstraße

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 4446 wurde am 10.06.1999 gefasst. Ziel war die Schaffung von Planungsrecht, um die bestehende gewerbliche Baufläche östlich der B4/Moosäckerstraße zu erweitern. In den letzten Jahren wurde das Planvorhaben nicht weiter bearbeitet. Auch in naher Zukunft ist kein weiteres Planerfordernis abzusehen. Daher wird die Einstellung des Verfahren für Bebauungsplan Nr. 4446 empfohlen. Für die Fläche gilt weiterhin § 35 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 4458 für das Gebiet südlich der Frankenstraße, westlich der Katzwanger Straße

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 4458 wurde am 11.11.1999 gefasst. Ziel war die Sicherung der verkehrlichen Erfordernisse des ÖPNV. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans ist in einem engen Zusammenhang mit einer geplanten Umnutzung des dortigen MAN-Areals zu sehen. Das vorgesehene Bauprojekt für das MAN-Gelände wurde nicht weiterverfolgt, sodass eine Sicherung der Erfordernisse des ÖPNV in diesem Zusammenhang nicht mehr notwendig ist. Das Gelände wird weiterhin von MAN genutzt. Es bestehen keine Bestrebungen der Umnutzung für diesen Bereich. Aus diesem Grund wird die Einstellung des Verfahrens empfohlen. Künftig gelten weiterhin die alten Baulinienpläne in Verbindung mit § 34 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 4469 für das Gebiet zwischen der Dientzenhofer Straße / Haselnussweg / Siedlerstraße und Kritzstraße (Sportgelände in Mögeldorf / Zabo)

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4469 wurde am 12.05.2000 gefasst. Ziel war es einen Teilbereich des sportlich genutzten Areals im Bereich der Dientzenhofer Straße in Wohnbaufläche umzuwidmen, sowie die Fortsetzung der Grün- und Wegeverbindungen vom Wöhrder See zum Tiergarten sicherzustellen. Heute ist das Gebiet im Nordwesten bebaut, die übrige Fläche wird nach wie vor für sportliche Zwecke genutzt. Es bestehen keine Bestrebungen weitere Sportflächen für eine Bebauung umzunutzen, weshalb kein weiterer Regelungsbedarf mithilfe eines Bebauungsplans besteht. Die Einstellung des Bebauungsplans Nr. 4469 wird daher empfohlen. Künftig gelten weiterhin die Regelungen nach § 34 BauGB und § 35 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 4474 für das Gebiet östlich der Diana-Straße; Nördlich der Löffelholzstraße

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4474 wurde am 09.11.2000 gefasst. Ziel des Bebauungsplans war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine geordnete verkehrliche Erschließung der Flächen des Geltungsbereichs. Das Gebiet ist abschließend bebaut. Die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht notwendig. Aus diesem Grund wird eine Einstellung des Verfahrens empfohlen. Künftig gelten weiterhin die alten Baulinienpläne in Verbindung mit § 34 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 4476 für das Gebiet südlich der Laufamholzstraße, nördlich der Sportanlage Schupfer Straße / Moritzbergstraße sowie zwischen Henfenfelder Straße und Heuchlinger Straße

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4476 wurde am 12.10.2000 gefasst. Ziel der Planung war das Erhalten des Charakters der vorhandenen Bebauung und die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen im reinen Wohngebiet. Seit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Verfahren nicht mehr weiter fortgeführt. Aktuell bestehen keine Planungen für dieses Gebiet. Die Einstellung des Bebauungsplans Nr. 4476 wird daher empfohlen. Künftig gelten weiterhin die Regelungen des § 34 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 4483 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie Nürnberg-Eger und der Rehhofstraße (Rehhof-Nordwest)

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4483 wurde am 31.05.2001 gefasst. Mit dem Bebauungsplan Nr. 4483 sollte eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 4133 aufgehoben werden. Ziel der Planung war es, die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung eines archäologischen Abenteuerspielplatzes zu schaffen. Der Abenteuerspielplatz wurde zwischenzeitlich mithilfe von § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt und errichtet. Die Einstellung des Verfahrens wird empfohlen. Für den Bereich gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4133.

Bebauungsplan Nr. 4491 für den Frankenschnellweg Abschnitt Mitte im Bereich zwischen Höhe Bertha-von-Suttner-Straße und dem Dr.-Luppe-Platz

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4491 wurde am 09.06.2005 gefasst. Ziel der Planung ist die Verbesserung des Verkehrsflusses auf dem Frankenschnellweg. Der Verkehrsfluss auf dem Frankenschnellweg ist durch Kreuzungen eingeschränkt, weshalb mithilfe der Planung ein kreuzungsfreier Ausbau ermöglicht werden sollte. Zur Schaffung eines sicheren Planungsrecht entschied sich die Stadt Nürnberg am 02.12.2005 das Verfahren mithilfe eines Planfeststellungsverfahrens fortzuführen. Aus diesem Grund wurde das Bebauungsplanverfahren nicht zu Ende geführt. Die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4491 wird daher empfohlen.

Kosten

Durch die Einstellungen der Bebauungsplanverfahren entstehen der Stadt voraussichtlich keine Kosten.

Fazit

Die Bebauungsplanverfahren werden auch langfristig von der Verwaltung aktiv nicht weiterbetrieben.

Die oben aufgeführten Bebauungsplanverfahren sollen eingestellt werden.

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