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Sitzung gesamt öffentlich TOP 13

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Stadtplanungsausschuss Digitalisierung & Verwaltung Kultur, Sport & Freizeit

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des

Stadtplanungsausschusses

22.09.2022

Inhaltsverzeichnis

Vorlagendokumente TOP Ö 13 Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) Sitzungsvorlage Stpl/036/2022 3 Änderungssatzung Stpl/036/2022 7 Richtzahlenliste (RZL) Stand 15. Dezember 2016 Stpl/036/2022 8 Änderung Richtzahlenliste (RZL) Stpl/036/2022 11

Beschlussvorlage Stpl/036/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtplanungsausschuss 22.09.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von

Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS)

Anlagen: Änderungssatzung Richtzahlenliste (RZL) Stand 15. Dezember 2016 Änderung Richtzahlenliste (RZL)

Sachverhalt (kurz):

Die Stellplatzsatzung mit der zugehörigen Richtzahlenliste ist regelmäßig an die geänderten Rahmenbedingungen in der Stadt und aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft anzupassen.

Der bisherige Stellplatzschlüssel für Fachhochschulen und Hochschulen besteht seit den 80erJahren und wurde seither nicht mehr überprüft. Durch die fortschreitende Digitalisierung neu entstandener Lehrangebote und dem auch damit verbundenen geänderten Mobilitätsverhalten ist es angebracht, den Stellplatzschlüssel –auch in Hinblick auf die entstehende UTN- an diese geänderte Situation anzupassen.

Deshalb soll die Nr. 9.4 (Fachhochschulen und Hochschulen) der Richtzahlenzahlenliste zur Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) neu gefasst werden. Die Anfordeurngen sollen von einem KfZ-Stellplatz je drei Studienplätze auf einen KfZ-Stellplatz je 20 Studienplätze verringert werden. Die Anforderungen an Fahrradabstellplätze sollen von 1:8 auf 1:5 erhöht werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: mögliche Mindereinnahmen bei der Stellplatzablöse

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Anpassung der Richtzahlenliste für Fachhochschulen und Hochschulen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (AfS 22.09.2022):

Der Stadtplanungsausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS- StS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag (StR 28.09.2022):

Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 22.09.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradstellplätzen (StellplatzS – StS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von

Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) vom 14.

Dezember 2007 (Amtsblatt S. 457, ber. 2008 S. 15), geändert durch Satzung vom

15. Dezember 2016 (Amtsblatt S. 436)

Vom ………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

Art. 1

Nr. 9.4 der Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs.1 StS) wird wie folgt geändert:

  1. In der Spalte „Zahl der notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze (St.)“ wird der Stellplatzschlüssel „1 St./3 Studienplätze“ durch den Stellplatzschlüssel „1 St./20 Studienplätze“ ersetzt.

  2. In der Spalte „Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze (ASt.)“ wird der Stellplatzschlüssel „1 ASt./8 Studienplätze“ durch den Stellplatzschlüssel „1 ASt./5 Studienplätze“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs.1 StS)

Nr. Nutzung Zahl der notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze (St.) Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze (ASt.)
1. Wohnnutzungen
1.1 Wohnungen ≤ 50 m² WF Wohnungen > 50 m² WF bis ≤ 130 m² WF Wohnungen > 130 m² WF 1 St./WE 1 St./WE 2 St./WE 1 ASt./WE 2 ASt./WE 3 ASt./WE. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist kein ASt. notwendig.
1.2 Geförderte Mietwohnungen *) 1 St./2 WE 1 ASt/WE
1.3 Kinder- und Jugendheime 1 St./15 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./3 B
1.4 Wohnheime **) 1 St./3 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./2 B
1.5 Geförderte Wohnheime *) 1 St./6 B 1 ASt./2 B
1.6 Geförderte Altenwohnungen *), Betreutes Wohnen mit Service-Einheit **) 1 St./5 WE 1 ASt./4 WE
1.7 Pflegeheime 1 St./12 B 1 ASt./20 B
1.8 Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterkünfte, Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtungen 1 St./30 B, jedoch mindestens 2 1 ASt./10 B
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen
Büro- und Verwaltungsräume, Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen, Kanzleien usw. 1 St./35 m² NUF, jedoch mindestens 1 St. 1 ASt./70 m² NUF
3. Läden, Verkaufsstätten
3.1 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte ≤ 800 m² BGF 1 St./80 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.2 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 800 m² BGF bis ≤ 1200 m² BGF 1 St./60 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.3 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 1200 m² BGF 1 St./40 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.4 Verkaufseinrichtungen mit sehr geringem Besucherverkehr 1 St./120 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.5 Baumärkte und ähnliche Verkaufseinrichtungen 1 St./60 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.6 Ausstellungs- und Verkaufsplätze mit Kundenverkehr (Pkw-Verkaufsplätze, Flohmärkte) 1 St./200 m² GSF 1 ASt./200 m² GSF
Wenn in Läden und Verkaufsstätten nach Nrn. 3.1 bis 3.5 auch Speisen und Getränke ausgegeben werden (ohne Alkoholausschank), sind entsprechende Flächenanteile bis 15 v. H. der BGF unbeachtlich; darüber hinaus sind die Richtzahlen nach Nr. 6.1 anzusetzen.
4. Versammlungsstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St./50 BP 1 ASt./25 BP
4.2 Museen, Ausstellungsflächen 1 St./250 m² BGF 1 ASt./250 m² BGF
4.3 Freilichtmuseen ***) 1 St./1.000 m² GSF 1 ASt./250 m² GSF
4.4 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen (nur nichtschulische Nutzung), Vortragssäle) 1 St./25 BP 1 ASt./25 BP
4.5 Kirchen, Moscheen, Synagogen 1 St./35 BP 1 ASt./20 BP
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze und -stadien ohne/mit Besucherplätzen 1 St./500 m² SpF, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./250 m² SpF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.2 Spiel- und Sporthallen ohne/mit Besucherplätzen 1 St./100 m² HF zusätzlich 1 St. je 20 BP 1 ASt./100 m² HF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.3 Hallenbäder, Freibäder und Freiluftbäder ohne/mit Besucherplätzen 1 St./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 ASt./12 BP
5.4 Tennis- oder Squashplätze oder -hallen ohne/mit Besucherplätzen 2 St./Spielfeld, zusätzlich 1 St./12 BP 1 ASt./Spielfeld, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.5 Minigolfanlagen 5 St./Anlage 5 ASt./Anlage
5.6 Kegel-, Bowlingbahnen 2 St./Bahn 1 ASt./2 Bahnen
5.7 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./4 Boote 1 ASt./5 Boote
5.8 Schießbahnen, Schießstände 1 St./Bahn 2 ASt./Bahn
5.9 Kletterhallen, Skaterhallen 1 St./150 m² HF 1 ASt./100 m² HF
5.10 Sauna-Anlagen, Sonnenstudios 1 St./50 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.11 Fitnessstudios und -clubs, zugehörige Sauna, Ruheraum und Solarium 1 St./50 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1 ASt./25 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.12 Tanzschulen 1 St./50 m² NUF 3 ASt./50 m² NUF
5.13 Trampolinanlagen 1 St./2 Trampoline 1 ASt./2 Trampoline
6. Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 St./35 m² GRF und 1 St./35 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.2 Nicht öffentlich zugängliche Gastronomien (Vereinsheime, Kulturvereine) 1 St./50 m² GRF und 1 St./50 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.3 Freischankflächen 1 St./50 m² FSF ****) 4 ASt./50 m² FSF
6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St./2 Zimmer; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag 50 v.H. der Werte nach Nr. 6.1 1 ASt./20 B
6.5 Motels 1 St./Zimmer 1 ASt.
6.6 Jugendherbergen **) 1 St./25 B 1 ASt./10 B
7. Vergnügungsstätten
7.1 Spielhallen, Spielclubs, Wettbüros 1 St./10 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./15 m² BGF
7.2 Diskotheken 1 St./15 m² BGF , jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./30 m² BGF
7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./15 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./60 m² BGF
8. Krankenhäuser
8.1 Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe 1 St./5 B 1 ASt./10 B
8.2 Krankenhäuser der I. oder II. Versorgungsstufe 1 St./10 B 1 ASt./6 B
8.3 Fachkrankenhäuser 1 St./15 B 1 ASt./10 B
8.4 Tagespflegeplätze 1 St./6 Pflegeplätze 1 ASt./10 Pflegeplätze
9. Schulen*****), Einrichtungen der Jugendförderung
9.1 Grund- und Mittelschulen 0,75 St./Klassenraum 4 ASt. + 2 m² für Tretroller/Klassenraum
9.2 Andere weiterführende Schulen 1 St./Klassenraum 6 ASt. + 3 m² für Tret- und Motorroller/ Klassenraum
9.3 Berufliche und Erwachsenen-Schulen 4 St./Klassenraum 3 ASt. + 3 m² für Motorroller/Klassenrau m
9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./3 Studienplätze 1 ASt./8 Studienplätze
9.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 St./Gruppe, 1 ASt./Gruppe
9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./50 Jugendliche 1 ASt./5 Jugendliche
10. Gewerbliche Anlagen
10.1 .1 Handwerks- und Industrieanlagen mit weniger als 1.000 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.1.2 Handwerks- und Industrieanlagen mit mehr als 1.000 m² NUF 1 St./250 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.2 Lagerplätze ohne wesentlichen Kundenverkehr 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.3 Lagerräume, Lagerhallen 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.4 Kraftfahrzeugwerkstätten und -prüfzentren, Reifenmontagewerkstätten 5 St./Wartungs- und Reparaturstand 1 ASt./Wartungs- und Reparaturstand
10.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz 1 ASt./Pflegeplatz
10.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws 0 ASt./Waschanlage;
10.7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz 1 ASt./Waschplatz
11. Verschiedenes
11.1 Kleingartenanlagen 1 St./5 Kleingärten 1 ASt./2 Kleingärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1.500 m² GSF, jedoch mindestens 10 St. 1 ASt./500 m² GSF
11.3 Fahrschulen 1 St./Schulungsfahrzeug 2 ASt./Schulungs- fahrzeug
Erläuterungen:
*) Nur bei einer Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und einer Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg. Endet die Bindung vorzeitig, entsteht die Stellplatzpflicht nach Maßgabe der Nrn. 1.1 bzw. 1.4 der Richtzahlenliste.
**) Die Sicherung der Nutzung hat durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu erfolgen.
***) Bis zu 10 v. H. Gebäude(BGF)-Anteil an der GSF ist unbeachtlich.
****) Freischankflächen mit einer Fläche unter 40 m² bleiben unberücksichtigt
*****) Klassenräume beherbergen Klassen. Klassen im Sinne der StS sind Schulklassen und Oberstufengruppen, bei Teilzeitbeschulung/Blockbeschulung ist in Vollzeitäquivalente umzurechnen, bei anderen Organisationsformen ist regelmäßig der Schlüssel 25 Schüler für eine Klasse heranzuziehen. Keine Klassenräume im Sinne der StS sind Fachräume.
ASt. Fahrradabstellplatz
B Bett
BGF Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1
BP Besucherplatz
FSF Freischankfläche (Fläche, die zur Bewirtschaftung im Freien vorgesehen ist)
GSF Grundstücksfläche (Nutzfläche nach BauNVO)
GRF Gastraumfläche (Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke, z. B. Tanzen, bestimmt sind)
HF Hallenfläche
NUF Nutzungsfläche nach DIN 277-1 Tabelle 2 Nrn. 1 – 6
SpF Sportplatzfläche
St. Kraftfahrzeugstellplatz
WE Wohneinheit
WF Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV), jedoch ohne Terrassen, Balkone und überdachte Bereiche, die nicht beheizt sind.

Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs. 1 StS)

Nr. Nutzung Zahl der notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze (St.) Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze (ASt.)
1. Wohnnutzungen
1.1 Wohnungen ≤ 50 m² WF Wohnungen > 50 m² WF bis ≤ 130 m² WF Wohnungen > 130 m² WF 1 St./WE 1 St./WE 2 St./WE 1 ASt./WE 2 ASt./WE 3 ASt./WE. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist kein ASt. notwendig.
1.2 Geförderte Mietwohnungen *) 1 St./2 WE 1 ASt/WE
1.3 Kinder- und Jugendheime 1 St./15 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./3 B
1.4 Wohnheime **) 1 St./3 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./2 B
1.5 Geförderte Wohnheime *) 1 St./6 B 1 ASt./2 B
1.6 Geförderte Altenwohnungen *), Betreutes Wohnen mit Service-Einheit **) 1 St./5 WE 1 ASt./4 WE
1.7 Pflegeheime 1 St./12 B 1 ASt./20 B
1.8 Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterkünfte, Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtungen 1 St./30 B, jedoch mindestens 2 1 ASt./10 B
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen
Büro- und Verwaltungsräume, Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen, Kanzleien usw. 1 St./35 m² NUF, jedoch mindestens 1 St. 1 ASt./70 m² NUF
3. Läden, Verkaufsstätten
3.1 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte ≤ 800 m² BGF 1 St./80 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.2 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 800 m² BGF bis ≤ 1200 m² BGF 1 St./60 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.3 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 1200 m² BGF 1 St./40 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.4 Verkaufseinrichtungen mit sehr geringem Besucherverkehr 1 St./120 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.5 Baumärkte und ähnliche Verkaufseinrichtungen 1 St./60 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.6 Ausstellungs- und Verkaufsplätze mit Kundenverkehr (Pkw-Verkaufsplätze, Flohmärkte) 1 St./200 m² GSF 1 ASt./200 m² GSF
Wenn in Läden und Verkaufsstätten nach Nrn. 3.1 bis 3.5 auch Speisen und Getränke ausgegeben werden (ohne Alkoholausschank), sind entsprechende Flächenanteile bis 15 v. H. der BGF unbeachtlich; darüber hinaus sind die Richtzahlen nach Nr. 6.1 anzusetzen.
4. Versammlungsstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St./50 BP 1 ASt./25 BP
4.2 Museen, Ausstellungsflächen 1 St./250 m² BGF 1 ASt./250 m² BGF
4.3 Freilichtmuseen ***) 1 St./1.000 m² GSF 1 ASt./250 m² GSF
4.4 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen (nur nichtschulische Nutzung), Vortragssäle) 1 St./25 BP 1 ASt./25 BP
4.5 Kirchen, Moscheen, Synagogen 1 St./35 BP 1 ASt./20 BP
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze und -stadien ohne/mit Besucherplätzen 1 St./500 m² SpF, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./250 m² SpF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.2 Spiel- und Sporthallen ohne/mit Besucherplätzen 1 St./100 m² HF zusätzlich 1 St. je 20 BP 1 ASt./100 m² HF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.3 Hallenbäder, Freibäder und Freiluftbäder ohne/mit Besucherplätzen 1 St./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 ASt./12 BP
5.4 Tennis- oder Squashplätze oder -hallen ohne/mit Besucherplätzen 2 St./Spielfeld, zusätzlich 1 St./12 BP 1 ASt./Spielfeld, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.5 Minigolfanlagen 5 St./Anlage 5 ASt./Anlage
5.6 Kegel-, Bowlingbahnen 2 St./Bahn 1 ASt./2 Bahnen
5.7 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./4 Boote 1 ASt./5 Boote
5.8 Schießbahnen, Schießstände 1 St./Bahn 2 ASt./Bahn
5.9 Kletterhallen, Skaterhallen 1 St./150 m² HF 1 ASt./100 m² HF
5.10 Sauna-Anlagen, Sonnenstudios 1 St./50 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.11 Fitnessstudios und -clubs, zugehörige Sauna, Ruheraum und Solarium 1 St./50 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1 ASt./25 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.12 Tanzschulen 1 St./50 m² NUF 3 ASt./50 m² NUF
5.13 Trampolinanlagen 1 St./2 Trampoline 1 ASt./2 Trampoline
6. Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 St./35 m² GRF und 1 St./35 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.2 Nicht öffentlich zugängliche Gastronomien (Vereinsheime, Kulturvereine) 1 St./50 m² GRF und 1 St./50 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.3 Freischankflächen 1 St./50 m² FSF ****) 4 ASt./50 m² FSF
6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St./2 Zimmer; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag 50 v.H. der Werte nach Nr. 6.1 1 ASt./20 B
6.5 Motels 1 St./Zimmer 1 ASt.
6.6 Jugendherbergen **) 1 St./25 B 1 ASt./10 B
7. Vergnügungsstätten
7.1 Spielhallen, Spielclubs, Wettbüros 1 St./10 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./15 m² BGF
7.2 Diskotheken 1 St./15 m² BGF , jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./30 m² BGF
7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./15 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./60 m² BGF
8. Krankenhäuser
8.1 Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe 1 St./5 B 1 ASt./10 B
8.2 Krankenhäuser der I. oder II. Versorgungsstufe 1 St./10 B 1 ASt./6 B
8.3 Fachkrankenhäuser 1 St./15 B 1 ASt./10 B
8.4 Tagespflegeplätze 1 St./6 Pflegeplätze 1 ASt./10 Pflegeplätze
9. Schulen*****), Einrichtungen der Jugendförderung
9.1 Grund- und Mittelschulen 0,75 St./Klassenraum 4 ASt. + 2 m² für Tretroller/Klassenraum
9.2 Andere weiterführende Schulen 1 St./Klassenraum 6 ASt. + 3 m² für Tret- und Motorroller/ Klassenraum
9.3 Berufliche und Erwachsenen-Schulen 4 St./Klassenraum 3 ASt. + 3 m² für Motorroller/Klassenrau m
9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./20 Studienplätze 1 ASt./5 Studienplätze
9.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 St./Gruppe, 1 ASt./Gruppe
9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./50 Jugendliche 1 ASt./5 Jugendliche
10. Gewerbliche Anlagen
10.1 .1 Handwerks- und Industrieanlagen mit weniger als 1.000 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.1.2 Handwerks- und Industrieanlagen mit mehr als 1.000 m² NUF 1 St./250 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.2 Lagerplätze ohne wesentlichen Kundenverkehr 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.3 Lagerräume, Lagerhallen 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.4 Kraftfahrzeugwerkstätten und -prüfzentren, Reifenmontagewerkstätten 5 St./Wartungs- und Reparaturstand 1 ASt./Wartungs- und Reparaturstand
10.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz 1 ASt./Pflegeplatz
10.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws 0 ASt./Waschanlage;
10.7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz 1 ASt./Waschplatz
11. Verschiedenes
11.1 Kleingartenanlagen 1 St./5 Kleingärten 1 ASt./2 Kleingärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1.500 m² GSF, jedoch mindestens 10 St. 1 ASt./500 m² GSF
11.3 Fahrschulen 1 St./Schulungsfahrzeug 2 ASt./Schulungs- fahrzeug
Erläuterungen:
*) Nur bei einer Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und einer Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg. Endet die Bindung vorzeitig, entsteht die Stellplatzpflicht nach Maßgabe der Nrn. 1.1 bzw. 1.4 der Richtzahlenliste.
**) Die Sicherung der Nutzung hat durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu erfolgen.
***) Bis zu 10 v. H. Gebäude(BGF)-Anteil an der GSF ist unbeachtlich.
****) Freischankflächen mit einer Fläche unter 40 m² bleiben unberücksichtigt
*****) Klassenräume beherbergen Klassen. Klassen im Sinne der StS sind Schulklassen und Oberstufengruppen, bei Teilzeitbeschulung/Blockbeschulung ist in Vollzeitäquivalente umzurechnen, bei anderen Organisationsformen ist regelmäßig der Schlüssel 25 Schüler für eine Klasse heranzuziehen. Keine Klassenräume im Sinne der StS sind Fachräume.
ASt. Fahrradabstellplatz
B Bett
BGF Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1
BP Besucherplatz
FSF Freischankfläche (Fläche, die zur Bewirtschaftung im Freien vorgesehen ist)
GSF Grundstücksfläche (Nutzfläche nach BauNVO)
GRF Gastraumfläche (Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke, z. B. Tanzen, bestimmt sind)
HF Hallenfläche
NUF Nutzungsfläche nach DIN 277-1 Tabelle 2 Nrn. 1 – 6
SpF Sportplatzfläche
St. Kraftfahrzeugstellplatz
WE Wohneinheit
WF Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV), jedoch ohne Terrassen, Balkone und überdachte Bereiche, die nicht beheizt sind.

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