Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vom 20.09.2022 120-20-530 120-42-37 120-42-20
Weitergewährung der Arbeitsmarktzulage und der Zulage nach der Fachkräfterichtlinie neben der tariflichen Zulage für Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst
(ÖGD) im Gesundheitsamt
I. Gutachten
Aufgrund der schwierigen Gewinnungssituation bei Ärztinnen und Ärzten wurde bereits mit POA-Beschluss vom 20.01.2013 die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage für tarifbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Ergänzt wurde dieser Beschluss mit POA-Beschluss vom 21.05.2019 um die Gewährung einer Fachkräftezulage für Bereichs- und Sachgebietsleitungen und mit POA-Beschluss vom 14.09.2021 um eine weitere Zulage für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe 15 TVöD gem. Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung VKA) im Hinblick auf die damals neu geschaffene tarifvertragliche Regelung. Die Gewährung der derzeitig gezahlten Zulagen ist aufgrund der letzten Beschlusslage vom 14.09.2021 zeitlich bis 31.12.2022 befristet.
Es ist derzeit nicht abzusehen, wann sich die Bewerbersituation bei den Ärztinnen und Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie die pandemische Situation normalisieren werden.
Aus den inzwischen langjährigen Erfahrungen ist jedoch zu bilanzieren, dass ohne Zulagengewährung die vakanten bzw. künftig vakant werdenden Arzt-Stellen bei Gh nicht besetzt hätten werden können bzw. auch in Zukunft nicht besetzt werden können. Dies umso mehr, als im Gegensatz zu anderen Bereichen der Stadtverwaltung im Bereich der Fachärztinnen und Fachärzte Führungspositionen (d.h. Sachgebiets- und Bereichsleitungen) und „einfache“ Fachärzte-Stellen der gleichen Entgeltgruppe (EGr. 15 TVöD) zugeordnet sind. In Folge dessen besteht ohne entsprechende funktionsbezogene Zulagengewährung kein finanzieller Anreiz zur Übernahme einer Führungsposition.
Trotz der Zulagengewährung konnte und kann auch künftig nicht verhindert werden, dass eine Stelle mehrmals (erfolglos) ausgeschrieben werden muss. Durch die Corona-Situation wurde die Personalgewinnung weiter massiv erschwert. In der Folge wirkt sich dies inzwischen zudem auf den zahnärztlichen Bereich aus, was sich auch hier in der entsprechenden Gewährung der neu eingeführten Zulage niederschlägt. Zudem ist im Rahmen des aufgelegten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD-Pakt) zu erwarten, dass der Personalbedarf nochmals deutlich ansteigen wird. Dies wird den Druck auf diesen spezifischen Arbeitsmarkt noch weiter erhöhen.
Angesichts dieser Problemstellungen wird vorgeschlagen, die derzeit praktizierte Zulagengewährung in Form einer Arbeitsmarktzulage bzw. einer Zulage entsprechend der Fachkräfte- Richtlinie für die Ärztinnen und Ärzte im ÖGD bei Gh über den 31.12.2022 hinaus neben der seit 01.03.2021 tariflichen Zulagenzahlung für Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte im ÖGD der EGr. 15 TVöD zunächst bis 31.12.2024 fortzuführen.
A 120.171
Dies insbesondere auch im Hinblick auf die hohen sowie starken Schwankungen unterliegenden pandemischen Anforderungen und die vorhandenen Herausforderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst.
Unverändert handelt es sich bei den (Zahn-)Ärztinnen und Ärzte im ÖGD um eine klar abgegrenzte Mitarbeitendengruppe im Umfang von ca. 35 Vollkraftanteilen.
Im Gegensatz zu anderen Bereichen der Stadtverwaltung gibt es keine Alternative zur Zulagengewährung, insbesondere kein Ausweichen auf besser verfügbare vergleichbare Berufsbzw. Studienrichtungen bzw. auf eine externe Vergabe.
Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, das bestehende Zulagenkonzept über den 31.12.2022 hinaus bis 31.12.2024 wie folgt fortzuschreiben:
| Entgeltgruppe | Arbeitsmarkt- zulage | Fachkräftezu- lage | Tarifliche Zu- | ||
|---|---|---|---|---|---|
| lage für Ärzte | |||||
| der EGr. 15 | |||||
| TVöD im | |||||
| öffentlichen | |||||
| Gesundheits- | |||||
| dienst | |||||
| (Zahn)Arzt/Ärztin ohne Facharztbe- zeichnung | EGr. 14 TVöD | 20 v.H. der Stufe 2 aus EGr. 14 TVöD (in Vollzeit: 970,38 € | nein | nein | |
| Fach(Zahn)Arzt/Ärz- tin | EGr. 15 TVöD | 20 v.H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.071,64 €) | nein | 300 € | |
| (Zahn)Arzt/Ärztin mit Sachgebietslei- tung* | EGr. 15 TVöD | 20 v.H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.071,64 €) | 250 € (Festvergü- tung) | 300 € | |
| (Zahn)Arzt/Ärztin mit Bereichsleitung* | EGr. 15 TVöD | 20 v.H. der Stufe 2 aus EGr. 15 TVöD (in Vollzeit: 1.071,64 €) | 500 € (Festvergü- tung) | 300 € |
Arbeitsmarkt-
zulage
Fachkräftezu-
lage
* Die Gewährung der Fachkräftezulage erfolgt funktionsbezogen. Die Eingruppierung in die EGr. 15 TVöD setzt im ÖGD grundsätzlich die Anerkennung als Facharzt (w/m/d) voraus. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich schon äußerst schwierigen Gewinnungssituation bei (Zahn-) Ärztinnen und Ärzten für den ÖGD gestaltet sich hier die Besetzung von gleichwertigen (da ebenfalls „nur“ nach EGr. 15 TVöD bewertet) Funktionen einer Sachgebietsleitung oder Bereichsleitung mit (Zahn-) Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Anerkennung als Facharzt (w/m/d) als noch herausfordernder. Von daher wird die Fachkräftezulage auch (Zahn-) Ärztinnen und Ärzten gewährt, die bis zum Erwerb der erforderlichen Anerkennung als Facharzt (w/m/d) zwar noch nicht nach EGr. 15 TVöD eingruppiert werden können, aber dennoch die Funktion einer Sachgebietsleitung bzw. einer Bereichsleitung wahrnehmen. Bei der Neubesetzung der fachlich-medizinischen Dienststellenleitung sollen die gleichen Zulagen wie bei einer Bereichsleitung zusätzlich zum ermittelten Stellenwert gewährt werden
können. Die Gewährung jeder der drei Zulagen erfolgt anteilig entsprechend der persönlichen Arbeitszeit.
Dementsprechend kann befristet bis 31.12.2024 allen (Zahn-)Ärztinnen und Ärzten aus Gründen der Personalgewinnung und -bindung sowie auch als Zeichen der Wertschätzung ihres Engagements in der Pandemie eine Arbeitsmarktzulage gewährt werden (Gesamtkosten/p. a. ca. 460.700 €1).
(Zahn-) Ärztinnen und Ärzte im ÖGD der EGr. 15 TVöD gem. Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung VKA) steht darüber hinaus seit 01.03.2021 eine tarifvertraglich geregelte monatliche Zulage von 300 Euro zu (Gesamtkosten/p. a. ca. 120.000 €1).
(Zahn-)Ärztinnen und Ärzte in der Funktion einer Sachgebiets- oder Bereichsleitung der EGr. 15 TVöD kann zudem ebenfalls befristet bis 31.12.2024 eine „Fachkräftezulage“ gewährt werden (Gesamtkosten/p. a. ca. 40.000 €1).
Dieses Zulagenkonzept hat sich bisher gut bewährt und ist im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Attraktivität einer Beschäftigung als (Zahn-)Ärztin bzw. Arzt im ÖGD sowie die noch andauernde Pandemie ein unverzichtbarer Beitrag für die weitere Konkurrenzfähigkeit der Stadt Nürnberg bei der Personalgewinnung und Personalbindung von (Zahn-) Ärztinnen und Ärzten im ÖGD.
Hinsichtlich der verbeamteten Ärztinnen und Ärzte darf hinsichtlich der beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen unverändert auf die Ausführungen in der Vorlage für den Ferienausschuss am 27.01.2021 verwiesen werden. Unverändert wird daher im Hinblick auf die sich ebenfalls erschwerende Bindung bzw. Gewinnung von verbeamteten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten auch die Gewährung eines Zuschlags für diese Beschäftigtengruppe befürwortet.
Von daher wird unverändert vorgeschlagen, dass die Verwaltung hinsichtlich verbeamteter Ärztinnen und Ärzte ermächtigt wird, in begründeten Einzelfällen, vorbehaltlich des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, einen Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art: 60 BayBesG) in Höhe von 10% der ersten Stufe des Grundgehalts zu gewähren.
Darüber hinaus besteht seit Frühjahr letzten Jahres (derzeit befristet bis 31.12.2025) über Art. 60b BayBesG die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin bei den Gesundheitsämtern mit der erstmaligen Verbeamtung für die Dauer von 10 Jahren einen statischen Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu gewähren. Die Höhe des Zuschlags beträgt 500 € monatlich, reduziert sich nach 5 Jahren um 40 v.H., nach weiteren 3 Jahren um weitere 30 v.H. und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von 10 Jahren. Der Zuschlag unterliegt einer Teilzeitkürzung nach Art. 6 BayBesG.
Die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags nach Art. 60b BayBesG ist vorrangig gegenüber einem Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60 BayBesG). Die Zuschläge können nicht nebeneinander gewährt werden.
Derzeit liegen keine Anträge auf Verbeamtung von Ärztinnen und Ärzten beim Gesundheitsamt vor. Es ist vorerst auch mit keinen Antragstellungen zu rechnen. Es wird trotzdem vorgeschlagen, die Verwaltung zu ermächtigen, den Zuschlag für den Fall einer Antragstellung grundsätzlich gewähren zu dürfen.
1 Gesamtpersonalkosten inklusive Jahressonderzahlung und 27,125% Sozialversicherungsabgaben
Ein Vorschlag zur Weitergewährung der Rahmenzulage für Tarifbeschäftigte und des Rahmenzuschlages für Beamtinnen und Beamte in Dienststellen mit intensivem Publikumsverkehr wird in eine der nächsten POA-Sitzungen eingebracht.
Beschlussvorschlag
- Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie aus Gründen der Personalgewinnung und –bindung wird die Verwaltung über den 31.12.2022 hinaus ermächtigt, o.g. Zulagen für Ärztinnen und Ärzte im ÖGD bei Gh zunächst bis 31.12.2024 weiter zu gewähren.
Die Zahlung der o.g. Zulagen kann mit sofortiger Wirkung für die Zukunft geändert oder widerrufen werden, wenn a) durch einen die Stadt Nürnberg bindenden Tarifvertrag oder eine tarifliche Entgeltordnung die durch die Zulagen begünstigten Beschäftigten spezielle Einkommensverbesserungen (lineare Einkommensverbesserungen bleiben außer Betracht) erhalten oder b) wenn wirtschaftliche Gründe dies erfordern.
-
Entsprechend wird die Verwaltung weiterhin ermächtigt, für die (Zahn-)Ärztinnen und Ärzte im Beamtenverhältnis, vorbehaltlich des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, einen Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60 BayBesG) in Höhe von 10% der ersten Stufe des Grundgehalts zu gewähren, soweit nicht ein Zuschlag auf Grundlage von Art. 60b BayBesG (vgl. nachfolgende Nr. 3 des Beschlussvorschlags) vorrangig ist.
-
Die Verwaltung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahnen Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin, die erstmalig ins Beamtenverhältnis berufen werden, einen Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst (Art. 60b BayBesG) zu gewähren.
II. Herrn Ref. I/II
III. PR Ref. III GPR
IV. PA
V. Ref. I/II - POA
Nürnberg, 22.08.2022 Personalamt
(26 62)
Abdruck an: Ref. III Gh