Beilage: zu Sitzung des Sozialausschusses am 28.07.2022
Umsetzung der Reform des Betreuungsrechts
1. Reform des Betreuungsrechts im Überblick
Seit der „Jahrhundert-Reform“ des Betreuungsrechts 1992 sind nunmehr 30 Jahre vergangen. Immer wieder gab es kleinere Änderungen und Nachbesserungen, zuletzt durch das „Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde“, worüber 2018 in diesem Gremium berichtet wurde. Am 01.01.23 tritt ein neues Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft (BGBl I 882 ff.). Es fußt auf der UN-BRK und läutet eine neue Ära ein.
Der vorliegende Bericht stellt dar, wie sich die Änderungen auf die Arbeit der Betreuungsstelle1 und das Betreuungswesen in Nürnberg insgesamt voraussichtlich auswirken werden.
1.1 Auswahl wesentlicher Änderungen
Die Reform des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, auf den verschiedenen Umsetzungsebenen im Vorfeld und während einer laufenden rechtlichen Betreuung eine an den Vorgaben von Artikel 12 UN-BRK orientierte Anwendungspraxis zu gestalten.
Dies soll im Wesentlichen durch folgende Änderungen erreicht werden:
Akzentuierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes Betroffene Personen sollen in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden Wunsch, Wille und Präferenzen der Betroffenen lösen die Orientierung am „Wohl“ ab Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuer/innen Stärkung der unverzichtbaren Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine, um ehrenamtlich tätige Betreuer/innen besser zu unterstützten Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung (Registrierungsverfahren) Mehrere dieser Änderungen haben Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Betreuungsstelle und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde werden erweitert und im neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) gebündelt.
Aus Sicht der Betroffenen zentral ist die Akzentuierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Rechtliche Betreuung muss „ultima ratio“ sein. Ein/e rechtliche/r Betreuer/in darf nur bestellt werden, wenn die Betreuung erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz: Unterstützen vor Vertreten.
Es muss ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen einer Erkrankung bzw. Behinderung und dem Unvermögen, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln. Wird der Kausalzusammenhang bestätigt, gibt es zunächst einen Hilfebedarf. Sodann ist zu prüfen, ob anderen Formen der Unterstützung den Hilfebedarf abdecken können. Greifen sog. „andere Hilfen“, ist eine Betreuung nicht erforderlich. Erst wenn diese nicht ausreichen, besteht nicht nur ein Hilfe-, sondern auch ein Betreuungsbedarf in rechtlicher Hinsicht.
Um den Betreuungsbedarf tatsächlich auf das rechtlich notwendige Maß zu beschränken und dem Vorrang „anderer Hilfen“ Geltung zu verschaffen, wird durch die Reform der Beratungsauftrag der Betreuungsstellen erweitert. Im Rahmen des Beratungsauftrages der Betreuungsstellen wird die
- In Bayern wird die Bezeichnung Betreuungsstelle geführt.
Vermittlung anderer, betreuungsvermeidender Hilfen gestärkt. Durch die Betreuungsstellen ist nach der Neufassung des § 8 BtOG insbesondere ein Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems herzustellen. Bei antragsabhängigen Leistungen ist der/die Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen Anträge selbst zu stellen.
Die Betreuungsstelle ist dabei allerdings nur „Ausfallbürge“, d. h. es sollen keine Doppelstrukturen aufgebaut werden. Daher ist die Betreuungsstelle zukünftig verstärkt angehalten, auf die Einhaltung der allgemeinen Pflichten der Behörden aus §§ 13 – 17 SGB I und für die Eingliederungshilfe insbesondere § 106 SGB IX zu achten und Betroffene zu unterstützen, ihre Ansprüche zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat den Vorrang der Sozialleistungsansprüche nunmehr explizit normiert:
„Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.“ § 17 Abs. 4 SGB I n.F.
Diese Änderung ist aus Sicht der Verwaltung sehr zu begrüßen, da es gerade an den Schnittstellen häufig zu Missverständnissen kommt. Beispielsweise wurde im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe beobachtet bzw. an die Betreuungsstelle herangetragen, dass durch den Bezirk in einigen Fällen weniger Fachleistungsstunden gewährt wurden mit der Begründung, für „schriftliche Angelegenheiten“ müsse vorrangig ein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Der Kontakt zum Bezirk wurde bereits gesucht, um solche - der UN-BRK widersprechenden - Ansichten auszuräumen.
Sollte die Vermittlung anderer Hilfen allein nicht ausreichen, soll die Betreuungsstelle zukünftig das neue Instrument der „Erweiterten Unterstützung“ anwenden:
§ 8 BtOG – Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und er- weiterte Unterstützung (völlig neu ab 01.01.23)
(2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde nach Absatz 1 kann darüber hinaus in geeigne- ten Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer erweiterten Unterstützung durchgeführt werden. Diese umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, die geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern. (3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Es gilt, noch einen Kriterienkatalog zu entwickeln, welche Fälle „geeignet“ sind und welche Maßnahmen besonders wirksam sind.
„Von einer weitergehenden Konkretisierung der erweiterten Unterstützung durch den Bundesgesetzgeber, insbesondere durch konkrete Vorgaben zur Dauer der erweiterten Unterstützung, soll abgesehen werden. Vielmehr soll diese der näheren Ausgestaltung durch die Praxis im Rahmen der Fachlichkeit der Behörde überlassen bleiben. Es liegt in der Verantwortlichkeit der Behörde, auf der Grundlage ihrer Sachverhaltsermittlung und eines von ihr zu entwickelnden einheitlichen Kriterienkatalogs diejenigen Vorgänge zu ermitteln, bei denen die Aussicht besteht, durch ein temporäres Fall-Management mit Zustimmung des Betroffenen eine rechtliche Betreuung abwenden oder einschränken zu können.“ (Bt-Drucks. 19/24445, S. 353 ff.)
Die Notwenigkeit und das Potential einer entsprechenden Reform wird auch durch eine rechtstatsächliche Untersuchung der IGES2 aus 2018 aufgezeigt. Die Studie zeigte folgende Problemfelder in der Anwendungspraxis auf:
-
Betroffene erhalten in manchen Fällen bei der Geltendmachung und der Realisierung von Sozialleistungsansprüchen nicht die in dem individuell erforderlichen Maß notwendige Unterstützung (z. B. Behörden, Bezirk Mittelfranken)
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Institutionen, die häufig selbst Hilfeträger sind, entlasten sich von Aufgaben, indem sie eine rechtliche Betreuung anregen (z. B. Jobcenter, Eingliederungshilfe)
-
„Andere Hilfen“ mit dem erforderlichen Funktionsniveau in Bezug auf Assistenz und Fallmanagement sind an manchen Orten nicht vorhanden oder überlastet.
Das Potenzial zur Betreuungsvermeidung wird mit 5 – 15 % aller Neuverfahren angegeben.
1.2 Einführung von Modell-Projekten zur Erweiterten Unterstützung
Während die Prüfung und Durchführung im Vorfeld eines Betreuungsverfahrens eine Kann- Bestimmung ist, ist die Prüfung und Durchführung einer Erweiterten Unterstützung im Betreuungsverfahren eine Pflichtaufgabe (§ 11 Abs. 3 – 4 BtOG), die allerdings zunächst im Rahmen von Modell-Projekten erprobt werden kann. Die Länder wurden ermächtigt, über die Einführung von Modell-Projekten selbst zu entscheiden:
„Die Letztentscheidungskompetenz über den konkreten Umfang der Einführung der erweiterten Unterstützung wird damit den Ländern als denjenigen Akteuren überlassen, die nach Landesverfassungsrecht auch zur Finanzierung der Durchführung dieses neuen Instruments verpflichtet sind. Macht ein Land von der Möglichkeit der regionalen Beschränkung im Rahmen von Modellprojekten keinen Gebrauch, gilt die Verpflichtung nach Absatz 3 und 4 für das ganze Land.“ (Bt-Drs. 19/24445, Seite 359)
Der Freistaat Bayern prüft derzeit diese Option. Ein Interessenbekundungsverfahren wurde Anfang 2022 durchgeführt. Die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg hat frühzeitig an einer Teilnahme im Modell-Projekt Interesse bekundet und wirkt federführend an der Erstellung eines Konzepts zur Umsetzung mit. Kommt eine Erprobung als Modell-Region zustande, ist dies konnexitätsrelevant, so dass ein großer Teil der zusätzlichen Personalkosten gegenfinanziert werden könnte.
Ziele der Erweiterten Unterstützung: Soforthilfe, bis Angelegenheiten durch den Betroffenen wieder allein geregelt werden können (in momentaner Überforderungssituation, bei zu vielen „Baustellen“) Unterstützung des Betroffenen, bis eine „andere Hilfe“ installiert ist und die weitere Begleitung übernimmt (Überbrückung durch erweiterte Unterstützung) Reduktion der Aufgabenkreise, falls Betreuung nicht zu vermeiden ist
Diese Maßnahmen tragen in hohem Maß zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes behinderter Menschen bei. Um Betroffene noch besser über ihre Rechte und die Assistenzangebote aufklären zu können, wurde unter Punkt 5.2.2 die „Förderung der Nutzung des Persönlichen Budgets“ in den Ersten Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK in Nürnberg aufgenommen. Ohnehin wird künftig eine stärkere Abstimmung mit den Inklusionsbeauftragten für sinnvoll erachtet.
Die Durchführung einer erweiterten Unterstützung kann auch an anerkannte Betreuungsvereine und berufliche Betreuer/innen delegiert werden, da diese die Tätigkeiten auch für ihre Betreuten erbringen. Nachdem die Betreuungsstelle seit einer Umstellung der Vergütung 2020 hier im kleinen
2 Quelle: IGES, Studie zum Erforderlichkeitsgrundsatz, Zentrale Ergebnisse https://www.iges.com/kunden/gesundheit/forschungsergebnisse/2018/rechtliche-betreuungen/index_ger.html
Rahmen eine Erprobungsphase durchgeführt hat, bekundeten die Betreuungsvereine ihr Interesse und die Bereitschaft hierzu.
Eine Delegation an berufliche Betreuer/innen könnte darüber hinaus gezielt interkulturelle Kompetenz erschließen, die weder bei Betreuungsstelle noch Betreuungsverein verfügbar ist (z. B. russisch). Dazu ist erforderlich, Richtlinien und einen Delegationsvertrag zu erarbeiten sowie ein Budget (eine Förderung ist nur für Betreuungsvereine möglich). Dies könnte – zumindest in der Modellphase - über die Mittel des Freistaates im Rahmen des Modells umgesetzt werden.
Des Weiteren kann stadtintern delegiert werden, was insbesondere an den Sozialpädagogischen Fachdienst (SFD), ebenfalls eine Fachabteilung des Sozialamtes, möglich ist. Dies wird - mit Zustimmung der Betroffenen – seit Jahren erfolgreich praktiziert. Die Stadt Nürnberg leistet mit diesem Sozialdienst für Erwachsene bereits einen hervorragenden Beitrag zur Vermeidung von rechtlichen Betreuungen, auf den andere Städte und vor allem Landkreise neidvoll blicken.
1.3 Personal
Derzeit steht der Betreuungsstelle folgende Personalausstattung zur Verfügung:
| Abteilungsleitung | S 17 | 1,0 VK | |
|---|---|---|---|
| Sachbearbeiter/innen | S 12 / E9c | 7,43 VK | plus 0,85 VK über B-Stellenplan |
| Verwaltung | E 5 | 1,28 VK |
Zur Bewältigung aller neuen Aufgaben ist eine Aufstockung des Personals unumgänglich.
Zunächst fand eine intensive Einarbeitung in die künftige Gesetzgebung und intensive (über-) regionale Experten– und Gremienarbeit (Expertenbeirat des BMJ zur Erarbeitung der Betreuer- registerverordnung, Arbeitskreis mittelfränkischer Betreuungsbehörden, Arbeitsgruppe örtl. Betreuungsbehörden des Dt. Vereins) durch die Leiterin statt. Ein Umsetzungskonzept wurde erstellt und zunächst alle Änderungen im Hinblick auf personelle und strukturelle Konsequenzen bewertet. Zur Bewältigung der neuen Aufgaben wurde ein Personalbedarf im Umfang von 4,63 VK-Stellen ermittelt.
Der Mehrbedarf ergibt sich überwiegend aus der intensiveren Vermittlungs- und Unterstützungstätigkeit für Betroffene, deren Beteiligung bei der Betreuerauswahl, ausführliche Begründung des Betreuervorschlages, häufigere Stellungnahmen zur Erforderlichkeit im Betreuungsverfahren.
Aufgrund der neu zugewiesenen Tätigkeit als sog. „Stammbehörde“ im Registrierungsverfahren (§§ 23, 24 BtOG) wird künftig eine interdisziplinäre Ausrichtung – Besetzung mit Verwaltungsfachkräften - nötig, da diese Aufgabe sehr gute Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Anwendungspraxis in Bescheidtechnik zwingend voraussetzt. Zudem ist hierfür administrative Zuarbeit erforderlich (Datenpflege etc.). Eventuell werden die Vorsorgeberatung und die Tätigkeit als Urkundsperson (öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten) auch hier zugeordnet. Mit einer Zunahme von Beglaubigungsanfragen ist zu rechnen, da hier neu eine Ausnahme von der örtlichen Zuständigkeit geschaffen wird, so dass auch für Auswärtige (z.B. Pendler) beglaubigt werden darf. Entsprechende Anfragen wurden bisher abgelehnt.
Im Haushalt 2022 wurde eine Aufstockung des Personals um 3,22 VK-Stellen genehmigt. Dies berücksichtigt, dass der Betreuungsstelle derzeit eine Person überplanmäßig (bis längstens 10/26) zugeordnet ist. Zudem beruhen die Angaben derzeit noch auf Schätzwerten, da das Gesetz erst am 01.01.23 in Kraft tritt. Wird Nürnberg Modell-Region für die erweiterte Unterstützung, könnte eine der bereits genehmigten sowie eine zusätzliche S12-Stelle im Rahmen des Projektes durch den Freistaat gegenfinanziert werden. Details sind leider aktuell noch offen.
Im Stellenplan wurde ein Sperrvermerk angebracht. Angestrebt wird eine Besetzung der Stellen in 10/2022, um die umfangreiche Einarbeitung der neuen Mitarbeiter/innen gewährleisten zu können.
2. Auswirkungen auf Kooperationspartner
2.1 Betreuungsvereine
Die Stadt Nürnberg investiert jährlich 261.600 € in die freiwillige Förderung von Betreuungsvereinen, die den städtischen Förderrichtlinien entsprechen. Momentan erhalten sechs Betreuungsvereine einen Zuschuss (AWO, Caritas, Lebenshilfe, Leben in Verantwortung, Stadtmission, Sozialdienst katholischer Frauen).
Die Vereine und die Betreuungsstelle koordinieren ihre Zusammenarbeit in Sachen Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher BetreuerInnen und Bevollmächtigter sowie Gewinnung neuer Ehrenamtlicher im AK GeBeN (= GEsetzliche Betreuung Nürnberg).
Unter www.gesetzliche-betreuung-nbg.de sind Informationen und Veranstaltungshinweise abrufbar, es gibt ein kostenloses Magazin und „Treffpunkte“ sowie Ausflüge und Feste zur Förderung der Anerkennungskultur des Ehrenamtes.
Ein besonderes Highlight ist der 2018 eingerichtete Youtube-Kanal zur Aufklärung über Vorurteile in der rechtlichen Betreuung (https://www.youtube.com/channel/UCrLmPXtRU3PJXbrz6YPi1iA), der bereits 14.730 Zugriffe verzeichnen konnte (Stand 14.06.22).
Die städtische Förderung ist nötig, um das Überleben der Betreuungsvereine zu sichern, da der Freistaat Bayern nach wie vor keine Förderrichtlinie mit einer auskömmlichen Förderung hat. Ohne diese Förderung könnten die Vereine ihren Kernaufgaben – Gewinnung, Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer/innen (Querschnittsarbeit) – schon lange nicht mehr nachkommen, da sie ihre Mitarbeitenden nach stetig steigenden Tarifen entlohnen müssen. Viele Betreuungsvereine in Bayern haben ihre Tätigkeit in den vergangenen Jahren eingestellt. Besonders problematisch ist dies im Hinblick auf die ab 2023 geplante Anbindung ehrenamtlicher Betreuer/innen an Betreuungsvereine zur Verbesserung des Qualitätsniveaus. Dies soll über den Abschluss einer Vereinbarung (§ 15 Abs. 2 BtOG) erreicht werden, in welcher Einführung, Fortbildung, fester Ansprechpartner usw. geregelt werden. Damit die Vereine dies stemmen können, wurde in § 17 BtOG eine bedarfsgerechte Finanzierung über die Länder normiert.
Ob und wie dies durch die Länder umgesetzt wird, ist noch offen. Dies stellt viele Städte und Landkreise vor große Probleme, da sie Aufgaben der Vereine stets als „Ausfallbürgen“ über-nehmen müssen. Nachdem in Bayern bislang keine verlässliche Förderung geregelt ist, waren die Vereine in großer Sorge. Trotz angespannter Haushaltslage hat die Stadt Nürnberg im Jahr 2022 die Förderung einmalig um 11.160 € erhöht, um den Betreuungsvereinen eine angemessene Vorbereitung auf die Erfüllung der neuen Aufgaben zu ermöglichen, wofür die Betreuungsvereine sehr dankbar sind. Unabhängig davon wäre die Umwidmung der bisher freiwilligen Förderung als Pflichtaufgabe künftig sinnvoll und sollte geprüft werden.
Am 30./31.03.22 fand hierzu eine Klausurtagung statt, an dem alle Betreuungsvereine und die Leitung der Betreuungsstelle teilgenommen haben. Aufgrund der langjährigen, wertschätzenden Zusammenarbeit gibt es unter den Vereinen keine Konkurrenz, sondern eine außerordentlich gute, tragfähige Kooperation. Ziel war die Neuausrichtung der Angebote im Hinblick auf die Reform und der Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer/innen.
Es ist leider immer schwerer, Menschen von diesem verantwortungsvollen Ehrenamt zu überzeugen. Die Verrechtlichung der Gesellschaft mit immer komplexeren Anforderungen und sich wandelnden Vorgaben macht es Familienangehörigen – sie stellen nach wie vor die größte Gruppe der Ehrenamtlichen – nicht leicht, Verantwortung zu übernehmen. Langsam erodierende Familienverbände und die steigende Anzahl alleinstehender Menschen führen ebenfalls zu mehr Berufsbetreuungen.
Zum Stichtag 01.06.22 waren der Betreuungsstelle 7.037 laufende Betreuungsverfahren bekannt. Das Amtsgericht selbst gibt einen Gesamtbestand von ca. 8.200 Fällen an, was damit zu tun hat,
dass bei Bestandsfällen vor 2014 die Betreuungsbehörde nicht zwingend beteiligt werden musste. Zudem gibt es Zuzüge, bei denen die Betreuungsstelle (noch) nicht involviert war.
Das Verhältnis Ehrenamt zu Berufsbetreuung stellt sich in Nürnberg wie folgt dar:
Grafik: eigene Darstellung
Berufs- und Vereinsbetreuer führen insgesamt 4.440 Betreuungen, Familie oder Personen aus dem sozialen Umfeld (Nachbarn, Freunde) sind in 2.438 Fällen als ehrenamtliche Betreuer bestellt. Familienfremde Ehrenamtliche führen 54 Betreuungen.
2.2 Berufsbetreuer/innen
Die Betreuungsbehörde ist für die Gewinnung von berufsmäßigen Betreuern zuständig und soll für Fortbildungsangebote sorgen. Während gerade in ländlichen Bereichen Schwierigkeiten bestehen, ausreichend qualifizierte Berufsbetreuer und -betreuerinnen zu gewinnen, kann Nürnberg noch auf einen großen Pool (ca. 210 Personen) zurückgreifen, um dem Betreuungsgericht möglichst passgenau zu den Anforderungen des Einzelfalls einen Betreuervorschlag zu unterbreiten. Damit dies so bleibt, ist eine Intensivierung unserer Bemühungen erforderlich: die Betreuungsstelle ist auch Ausfallbürge, falls keine geeignete Person zur Betreuungsübernahme vorgeschlagen werden kann. Von der Betreuungsstelle wird daher kostenfrei ein „Betreuer-Treff“ (alle 2 Monate) ebenso angeboten wie die Vermittlung von Hospitationsmöglichkeiten oder Fortbildungsangeboten bei unserem Kooperationspartner „FBB – Fortbildungen von Betreuerinnen und Betreuern“.
Als „Stammbehörde“ wird die Betreuungsstelle der Stadt Nürnberg für die Registrierung von ca. 155 beruflichen Betreuer:/nnen zuständig sein, die hier ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben. Vorgesehen ist künftig ein umfangreiches Prüfungsverfahren von persönlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde.
Bestandsbetreuer/innen, die am 01.01.23 in mindestens einem Fall beruflich bestellt sind, gelten automatisch als vorläufig registriert und müssen bis spätestens 30.06.23 ihre Registrierung formell beantragen und die erforderlichen Unterlagen einreichen. Die nachfolgende Tabelle zeigt im Überblick, für wen welche Fristen gelten:
Grafik: eigene Darstellung.
Die Sachkunde setzt sich aus 11 Modulen mit insgesamt 360 Unterrichtseinheiten zusammen, die verschiedene Themengebiete abdecken. Die Kosten für einen gesamten Sachkundelehrgang werden auf ca. 4.500 € geschätzt. Volljuristen und Absolventen eines Studiums der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogen sind privilegiert (gemäß § 7 Abs. 5 - 6 der Betreuerregisterverordnung).
Für die Anerkennung von Anbietern von Sachkundelehrgängen, aber auch Hochschulen ist noch eine nach Landesrecht zuständige Behörde zu benennen. Da es in Bayern leider keine „Überörtliche Betreuungsbehörde“ gibt und die Regierungen ihrer Aufgabe (Art. 2 AGBtG) bislang nicht nachkommen, ist dies ein äußert unbefriedigender Zustand.
2.3 Sonstige Kooperationspartner
- Amtsgericht Nürnberg
Die Betreuungsstelle und das Amtsgericht stehen in gutem Austausch. Coronabedingt musste das sonst übliche jährliche Treffen leider ausfallen. Der Leiter der Betreuungsabteilung tritt demnächst in den Ruhestand, was im Hinblick auf die Vorbereitungen zur Reform sehr ungünstig ist. Der AK GeBeN plant daher, das Amtsgericht Nürnberg zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen, um die künftige Zusammenarbeit abzustimmen. Referent/innen sind für November bereits gefunden.
- Eingliederungshilfe
Wie bereits erwähnt ist die Eingliederungshilfe ein zunehmend wichtiger Kooperationspartner, wenn die vorgegebene Zielrichtung „Assistenz vor Vertretung“ umgesetzt werden soll. Leider hat der Bezirk, ähnlich wie der MDK, persönliche Beratung und Bedarfsermittlung seit zwei Jahren nahezu ausgesetzt (während die Mitarbeiter/innen der Betreuungsstelle mit Schutzausrüstung längst wieder ihren normalen Dienst versehen haben). Zur Optimierung der Schnittstellenarbeit und als Auftakt zur Reform fand am 28.04.22 online ein Austausch zwischen verschiedenen Vertretern des Bezirks Mittelfranken, der Stadt Nürnberg sowie dem Vorstand der PSAG statt. Da hier ein größerer Bedarf ersichtlich wurde, ist geplant, weiter im Gespräch zu bleiben. Für die PSAG ist bereits ein Termin gefunden (27.10.22, trialogische Online-Veranstaltung).
Die Betreuungsstelle plant in Kooperation mit dem AK GeBeN einen Fachtag unter dem Motto „Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung im Dialog“ im März 2023 – voraussichtlich in Ansbach, um vor allem Mitarbeitenden des Bezirks eine unkomplizierte Teilnahme zu ermöglichen.
- Örtliche Arbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht
Die Einberufung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft ist nach dem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) eine Pflichtaufgabe der Betreuungsbehörden. Die örtliche AG tagt üblicherweise 2 x jährlich, hat coronabedingt allerdings geruht und wird im Oktober 2022 wieder einberufen werden.
- Hochschulen
Wie bereits erwähnt ist es möglich, die Sachkunde durch die Wahl einer bestimmten Fächer- kombination im Studiengang SA/SP bzw. einen speziellen Studiengang zu erwerben:
„Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 bis 3 vermittelt. Eine nach Satz 1 erteilte Anerkennung gilt bundesweit.“ § 5 Abs. 2 BtRegV
Dies hätte den großen Vorteil, dass Studierende keine gesonderten Kurse bezahlen müssen, sich bereits während des Studiums mit dem Themenfeld rechtlicher Betreuung vertraut machen können und so Nachwuchs für Betreuungsvereine und Betreuungsstelle gewonnen werden kann. Als eine der wenigen Möglichkeiten zur Existenzgründung für Sozialarbeiter/innen ist natürlich auch die Registrierung als berufliche/r Betreuer/in so unkompliziert möglich.
Mit der Technischen Hochschule Georg-Simon-Ohm besteht bereits eine gute Zusammenarbeit, da der AK GeBeN erstmals im WS 2021 das Wahlfach „Selbstbestimmt leben durch rechtliche Betreuung“ angeboten hat. Als Lehrbeauftragte fungiert die Leiterin der Betreuungsstelle. Die Veranstaltung stieß auf großes Interesse und wird im WS 2022 wieder angeboten werden. Sie könnte als Ergänzung zum Sachkundelehrgang gewertet oder in diesen integriert werden. Zur Ev. Hochschule besteht ebenfalls ausbaufähiger Kontakt.
3. Fazit und Ausblick
Die Reform des Betreuungsrechts stellt alle Akteure vor große Herausforderungen. Es ist eine Reaktion auf gesellschaftliche Veränderungen und ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen Instrument zur Unterstützung und rechtlichen Vertretung behinderter Menschen. Es gibt weiterhin viel zu tun – es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die „Entmündigung“ behinderter Menschen nicht nur auf dem Papier, sondern auch im Alltag abzuschaffen. Die Stadt Nürnberg kann hierzu einiges beitragen, indem Inklusion gelebt wird – nicht nur beim barrierefreien Betreten einer Dienststelle.
Im Juni 2022 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt