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VGN Mobilitätsindex Vereinbarung

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Energie & Versorgung Verkehr & Mobilität

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Tariffortschreibung 2023 ff.

VGN Mobilitätsindex

Vereinbarung über eine verbundweit einheitliche, in-

dexbasierte Fortschreibung der Fahrpreise im VGN

Stand: 6, September 2021

Andreas Mäder / Geschäftsführer

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

Zwischen

den Gesellschaftern der VGN GmbH vertreten durch die beiden Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH

und den Partnern des Grundvertrags

vertreten durch die drei Vorsitzenden des Grundvertrags-Ausschusses im VGN

— nachfolgend Vertragspartner genannt —

wird folgende

VEREINBARUNG

getroffen:

Präambel

Gemäß Artikel 5 Grundvertrag hat die Verbundgesellschaft „bei [...] der Aufstellung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs anzustreben, dass der Verbundverkehr den größtmöglichen Nutzen für die Bevölkerung bringt und dass die Aufwendungen hierfür soweit wie möglich durch die Erträge gedeckt werden“. Sie hat „den Verbundtarif jährlich zu überprüfen und auf eine Anpassung entsprechend der Aufwands- und Ertragsentwicklung bei den Verbundunternehmen, den Marktgegebenheiten und den Ausgleichsleistungen der Grundvertragspartner hinzuwirken“.

Im Zusammenhang mit der geplanten, differenzierten Tariffortschreibung zum 01.01.2022 haben die Gesellschafter in der 110. Gesellschafterversammlung am 18.11.2020 und die Grundvertragspartner in der 98. Sitzung des Grundvertrags- Ausschusses am 10.12.2020 der Forderung zugestimmt, dass es gleichzeitig mit der Beschlussfassung zur Tariffortschreibung zu einer Vereinbarung kommen muss, wonach ab dem 01.01.2023 der Verbundtarif (Preise) wieder jährlich verbundeinheitlich und indexbasiert fortentwickelt wird.

Diese Vereinbarung ist zumindest für die nächsten 5 Jahre verbindlich und soll Berechenbarkeit, Klarheit und Transparenz bei der Weiterentwicklung des Verbundtarifs schaffen. Neu ist, dass neben der Kostenentwicklung bei den Verbundverkehrsunternehmen auch die Entwicklung der Primäreinkommen der privaten Haushalte in dieser Vereinbarung Berücksichtigung findet.

n

Inhalt der Vereinbarung

Unter Bezugnahme auf Beschluss Nr. 3/3/2020 der 110. Gesellschafterversammlung der VGN GmbH vom 18.11.2020 sowie Beschluss Nr. 6/3/2020 der 98. Sitzung des Grundvertrags-Ausschusses im VGN vom 10.12.2020 vereinbaren die Vertragspartner folgendes:

(1) Zum 1. Januar 2023 sowie jeweils zum 1. Januar aller nachfolgenden Jahre werden die Verbundtarife ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung fortgeschrieben. Grundlage ist ein VGN-spezifischer Warenkorb, wie er nachstehend beschrieben ist.

(2) Der VGN-spezifische Warenkorb beinhaltet die folgenden Warenkorbkomponenten » Aufwendungen für Fahrstrom, « Aufwendungen für Dieselkraftstoff/Erdgas, » Aufwendungen für Material und Fremdleistungen, ® Personalaufwand, « Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen), « Sonstige (betriebliche) Aufwendungen.

Eine detaillierte Beschreibung über den Inhalt der einzelnen Warenkorbkomponenten findet sich in der Anlage „VGN-spezifischer Warenkorbindex — Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen“ mit Stand vom 08.03.2021, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(3) Der VGN-spezifischen Warenkorb beschreibt „die erwartete durchschnittliche preisinduzierte Aufwandssteigerung der Verbundverkehrsunternehmen für das Jahr 2023“. Die Fortschreibung der Warenkorbkomponenten für die Jahre 2024 ff. erfolgt an Hand der für die einzelnen Aufwandsarten prognostizierten Preissteigerungen aus den Wirtschaftsplänen der Verkehrsunternehmen. Mengeninduzierte Aufwandsänderungen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwandsarten aus den Gewinnund Verlustrechnungen (GuV) der einzelnen Unternehmen aus dem Jahr 2019. Damit eine geeignete Basis für die Fortschreibung (Messung/Prognose preisbedingter Veränderungen) der Aufwandsarten vorliegt, ist die GuV von Sondereinflüssen wie einmalige, periodenfremde und außerordentliche Geschäftsvorfälle zu bereinigen.

(5) Der Gesamtindex für den VGN errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Indizes der einzelnen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwendungen der einzelnen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an den gesamten Aufwendungen. Diese sind der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr für das Jahr 2019 zu entnehmen.

(6) Der Gesamtindex für den VGN ist abschließend noch mit einem Index zu gewichten, der das Einkommen der Bevölkerung misst. Dadurch soll erreicht werden, dass die Einkommensentwicklung der privaten Haushalte bei der Tariffortschreibung berücksichtigt wird.

Hierfür veröffentlicht das Bayerische Landesamt für Statistik die Fachreihe P1400C - Verfügbares Einkommen und Primäreinkommen der privaten Haushalte in Mittelfranken. Die Indexzahlen der Fachreihe P1400C sind nur mit einem Zeitversatz von vier Jahren im Vergleich zum Prognosewert des VGN-spezifischen Warenkorbindexes verfügbar. Um die z. T. stark schwankenden Jahreswerte zu glätten, fließt die Einkommenskomponente der privaten Haushalte als Mittelwert der Einkommensentwicklung der letzten drei Jahre ein.

Das Gewichtungsverhältnis beträgt 0,5 für den Gesamtindex zu 0,5 für den Einkommensindex.

(7) Sofern es die Aufwands- und oder Ertragssituation der Verbundverkehrsunternehmen erfordert, kann ein Zuschlag auf den Index erhoben werden. Dies wäre beispielsweise eine Maßnahme, um die Defizite bei Verkehrsunternehmen mit nicht kostendeckendem Betrieb zu begrenzen.

Der Einführung eines solchen Zuschlags müssen die Gesellschafterversammlung der VGN GmbH sowie nachfolgend der Grundvertrags-Ausschuss im VGN einstimmig zustimmen.

(8) Diese Vereinbarung beginnt am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2027 und kann für diesen Zeitraum nicht ordentlich gekündigt werden.

Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Nachfolgeregelung zu vereinbaren, welche die Basis für die Tariffortschreibungen ab dem 1. Januar 2028 bildet. Sollten sich die Vertragsparteien auf keine neue Vereinbarung einigen können, erfolgt die Tariffortschreibung ab dem 1. Januar 2028 allein nach dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen VGN-spezifischen Warenkorbindex (sog. „Atzelsberger Vereinbarung‘).

(9) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem

Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Nürnberg, den #.% 2024 Nürnberg, den 09.09.2021

Be

; Hl SL

Torsten Heider Tim Dahlmann-Resing Vorsitzender der Gesellschafter- Stellvertretender Vorsitzender versammlung der VGN GmbH der Geseilschafterversammlung der VGN GmbH

Ansbach, den „I,9.01001X Nürnberg, den 73.9.902% Zirndorf, den 4.10. fotx

Dr. Thomas Bauer Vorsitzender des Grundvertrags- ‚Ausschusses im VGN

VGN-spezifischer

ÖPNV-Warenkorbindex

Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen

Verfahrensbeschreibung

Stand: 08.03.2021

Andreas Mäder / Geschäftsführer

In Zusammenarbeit mit: Gerd Mayer Sachgebiet Wirtschaftsführung

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

1

Die Warenkorbkomponenten — Was ist im Warenkorb enthalten?

Der Begriff ÖPNV-Warenkorbindex entstammt der statistischen Erhebung der Lebenshaltungskosten. Die Veränderung des Indexwertes beschreibt „die durchschnittliche preisinduzierte Aufwandssteigerung von Verkehrsunternehmen“, Mengeninduzierte Aufwandsänderungen werden definitionsgemäß nicht berücksichtigt!

Im VGN-spezifischen Warenkorb bilden die Aufwandsarten

Aufwendungen für Fahrstrom

EI Aufwendungen für Dieselkraftstoff/Erdgas

Aufwendungen für Material und Fremdfeistungen

Personalaufwand

Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen)

Sonstige (betriebliche) Aufwendungen

die einzelnen Warenkorbkomponenten. Die Fortschreibung der Warenkorbkomponenten erfolgt an Hand der für die einzelnen Aufwandsarten prognostizierten Preissteigerungen aus den Wirtschaftsplänen der Verkehrsunternehmen.

Grundlagen für die Preisprognosen sind dabei zum Beispiel:

Q Erwartete oder bereits vereinbarte Tarifvertragsabschlüsse (Aufwandsart „Personal‘)

Energie-Lieferverträge (Aufwandsart „Energie‘)

Miet- und Versicherungsverträge (Sonstige Aufwendungen)

Abschätzung der Entwicklung wichtiger Indikatorpreise, z. B. Kaufpreise von Bussen und Schienenfahrzeugen (Aufwandsart „Kapitalkosten“) oder von Reifen, Ersatzteilen für Fahrzeuge und Gleisbaumaterial (Aufwandsart „Material und Fremdleistungen‘) sowie Trassenund Stationsentgelte (Aufwandsart „Material und Fremdleistungen‘).

2 In drei Schritten zum ÖPNV-Warenkorbindex

  1. Ermittlung der Aufwandsstrukturj e Unternehmen

Datuonden |

] s d e Fahrstrom Dieselkraftstoff/Erdgas |Material/Fremdleistungen Personalaufwand Kapitatkosten [Sonstige Aufwendungen Summe

Im Hinblick auf die wesentlichen Rechenvorgänge kann der ÖPNV-Warenkorbindex als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Messzahlen für die preisbedingten Aufwandsänderungen bezeichnet werden. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwandsarten aus den Gewinnund Verlustrechnungen (GuV) der einzelnen Unternehmen im Basisjahr (2019).

a Bereinigung der GuV von Sondereinflüssen Damit eine geeignete Basis für die Fortschreibung (Messung/Prognose preisbedingter Veränderungen) der Aufwandsarten vorliegt, ist die GuV von Sondereinflüssen zu bereinigen. Vor Ermittlung der Aufwandsstruktur werden » einmalige, « periodenfremde und

« außerordentliche Geschäftsvorfälle eliminiert.

DI Umgruppierung von Aufwendungen zu anderen Aufwandsarten Die Aufwendungen für Material und Fremdleistungen und die sonstigen Aufwendungen enthalten Positionen, die im Grunde genommen Personalaufwendungen darstellen und sich wie diese entwickeln. Wegen der Organisationsstrukturen der Unternehmen innerhalb eines Konzerns werden diese buchhaltungstechnisch korrekt aber als Fremdleistungen verbucht. Beispiele hierfür sind die Verwaltungsleistungen von StWN und N-ERGIE AG für die VAG sowie die Leistungen der eigenen Busbetriebsgesellschaften bei den Stadtverkehrsunternehmen oder Personal beim OVF, das über Dienstüberlassungsverträge beschäftigt wird. Diese Positionen können bei der Ermittlung der Aufwandsstruktur den Personalaufwendungen zugeordnet

werden. Es ist aber auch eine Fortschreibung im Rahmen der Aufwandsart möglich, in der sie verbucht wurden. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass sie gesondert ausgewiesen werden.

Eine differenziertere Betrachtung einer Aufwandsart erfolgt außerdem, wenn diese Aufwandsblöcke von erheblicher Bedeutung enthalten, die die Aufwandsstruktur insgesamt maßgeblich beeinflussen. Dies trifft insbesondere auf die Trassen- und Stationsentgelte im SPNV zu.

Anmietleistungen Die Vergütungen für Anmietleistungen sind in der GuV unter den Aufwendungen für Material und Fremdleistungen enthalten. Die Anteile der Anmietleistungen am Betriebsleistungsangebot und damit auch die Anteile der Aufwendungen für Material und Fremdleistungen am Gesamtaufwand variieren von Unternehmen zu Unternehmen stark. Um unter den Unternehmen vergleichbare Aufwandsstrukturen zu schaffen, werden die Anmietleistungen als gesonderte Aufwandsart erfasst. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis der Aufwandsstruktur der assoziierten Verkehrsunternehmen.

Basisjahr Die Aufwandsstrukturen aller Verkehrsunternehmen müssen einheitlich für das gleiche Basisjahr vorliegen. Gemäß der Vereinbarung zum neuen Indexverfahren ab dem Jahr 2023 ist dafür der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 heranzuziehen.

Eine Fortschreibung der Aufwandsstrukturen im Basisjahr 2019 kann notwendig werden, wenn größere Änderungen in der Aufwandsstruktur eines Unternehmens oder im VGN insgesamt bekannt werden oder zu erwarten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betriebszweigen das Leistungsangebot eines Betriebszweiges räumlich aus- oder zurückgebaut wird (was in der Regel wiederum zu Änderungen im Leistungsangebot bei den/dem anderen Betriebszweig(en) führt) sowie bei Verbundraumerweiterungen. Die Entscheidung über eine ggf. notwendig werdende Fortschreibung trifft der Arbeitskreis Wirtschaft.

Aufwandsstruktur assoziierter privater und kommunaler Unternehmen Die Aufwandsstrukturen der einzelnen assoziierten Verkehrsunternehmen liegen nur sehr unvollständig vor. Für diese Unternehmensgruppe und damit auch für die Anmietleistungen der anderen Unternehmen wird die Struktur verwendet, die der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO) in seiner Veröffentlichung der Kostensteigerungsraten für das private Omnibusgewerbe in Bayern ausweist.

  1. Verknüpfung der Aufwandsstruktur mit den entsprechenden Preisprognosen

PER Hei == TREGEER a Zu Nous

Iautwanesat.; 3 > | Mesenaht.. | Brai- 1 BeSchnne e, ' Cowichtung ' | Aufwande-

Bi sisjahr | st mung. Messzahl für Folgejahr |. en artenstmakter | Fahrstrom 100,00 4,0% 100,00 °1,040= 104,00| 0,03 * 104,00 = 3,12] 3,0% Dieselkraftstoff/Erdgas 100,00) 10,0% 100,06 *1,100= 110,00? 0,02 * 110,00 = 2,20 2,1% |Material/Fremdleistungen 100,00) 1,5% 100,00 * 1,015= 101,501 0,20*101,50= 20,30) 19,8% |Personalaufwand 100,90 3,0% 100,00 * 1,030= 103,00| 0,60 * 103,00= 61,80| 60,2% Kapitalkosten 100,00 1,0% 100,00 *1,010= 101,00| 0,05* 101,00 = 5,05] 4,3% Sonstige Aufwendungen 100,00) 2,0% 100,00 * 1,020= 102,00) 0,10*102,00= 10,20 9,9 |Gesamt 100,00 102,67) 100,0%

Die durchschnittliche preisbedingte Aufwandsveränderung in Prozent errechnet sich nach der Formel

Neuer Indexstand - 100 4100 Alter Indexstand Im Beispiel:

102,67 100 _100 = 267% 100

Durch Normierung der Summe auf 100 errechnet sich aus dem Index eine neue Aufwandsartenstruktur, die bei Beibehaltung des Basisjahres die Grundlage für die weitere Fortschreibung bildet.

  1. Ermittlung des verbundweiten Warenkorbindex

[ aemeninädt > | |!lgAnnnetmeiienla‘m Aamnkert;. | Berschnung Gasıatindar

- 2 Aukeaned FE EEE er

ISPNV-Unternehmen 45,0% 103,30 0,45 * 103,30 = 46,49 Regionaler Busverkehr 15,0% 193,70 0,15 * 103,71 15,56 ÖPNV - Großstadt 32,0%) 102,67 0,32 * 102,67 = 32,85 |ÖPNV - Mittlere Stadt 8,0% 102,40 ‚0,08 * 102,40 = 8,19 Summe 100,0% 103,09

Der Gesamtindex für den Verbund errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Indizes der einzelnen Verbundverkehrsunternehmen, Als Indexgewichte dienen die Anteile der ‚Aufwendungen der einzelnen Unternehmen an den gesamten Aufwendungen. Diese werden der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr für das jeweilige Basisjahr entnommen.

Die durchschnittliche preisbedingte Aufwandsveränderung im Verbund beträgt somit:

103,09.100 -10= 30,0 9% 100

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