Satzung
(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18.4.2015 in Nürnberg)
§1 Der Verein führt den Namen „LJKE Bayern - Landesverband der
Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern“. Der Verein
führt den Zusatz e.V. im Namen. Er hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Art und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein „LJKE Bayern - Landesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern“ e.V. hat folgende Zielsetzung:
- Die landesweite Förderung von Spiel- und Kulturpädagogik. 2. Die Erweiterung der Spielräume im wörtlichen und übertragenen Sinn für Kinder und Jugendliche und den Ausbau eines eigenständigen Feldes der Kinderund Jugendkultur auf kommunaler wie auf Landesebene. 3. Entwicklung und Vermittlung von Theorie und Praxis offener Erziehung, vor allem durch Spiel, Selbsttätigkeit und kulturelle Praxis in der authentischen Lebenswelt der Kinder. Betonung des unmittelbaren, umweltbezogenen und sozialen Lernens für Kinder und Jugendliche als Ausgleich und Alternative zum passiven Medienkonsum und abstraktem Lernen. 4. Vertretung spiel- und kulturpädagogischer Belange in den Überschneidungsbereichen von Bildungs-, Kultur- und Sozialpolitik auf kommunaler und Landesebene, Vernetzung und Erfahrungsaustausch der in diesem Bereich Tätigen.
Der Verein verfolgt mit seinen sämtlichen Aktivitäten, Einrichtungen und Maßnahmen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen der Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungsgemäßen Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Pflichten, Vertretungen
- Mitglieder können werden natürliche Personen sowie im Sinne des Vereinszwecks tätige juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme durch den Vorstand erworben. 3. Mitgliedschaft besteht in aktiver Mitarbeit im Sinne des Vereinszwecks, eine Fördermitgliedschaft durch ideelle und / oder materielle Unterstützung der Vereinsziele ist ohne Stimmberechtigung möglich.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. 2. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzung der Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§5 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. 2. Fördermitglieder können Höhe und Fälligkeit ihre Förderbeitrages frei bestimmen, er muss jedoch mindestens in der Höhe des üblichen Mitgliedsbeitrages liegen. 3. Kommunen und andere Körperschaften, die Einrichtungen im Bereich der Spiel- und Kulturpädagogik unterhalten oder fördern, können beitragsfreie Fördermitglieder werden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) erweiterter Vorstand: Berufung eines Beirates
Zu a) Mitgliederversammlung (MV) 1. Die MV wird vom Vorstand einberufen. Die Ladungen müssen schriftlich (mit Post oder E-Mail) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Anträge auf Satzungsänderung sind im Wortlaut des Änderungstextes mit der Einladung zu versenden.
- Die MV wird jährlich mindestens einmal abgehalten. Sie kann Beschlüsse zu allen in der Tagesordnung angegebenen Angelegenheiten fassen, insbesondere über a) Bestätigung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge b) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und Beirates c) Entlassung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und Wahl der Revisoren e) Satzungsänderung f) Ausschluss von Mitgliedern g) Auflösung des Vereins
Die Leitung der MV wird vorgenommen vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.
- Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder
Zu b) Vorstand Der Vorstand, Zuständigkeit, Amtsdauer, Beschlussfassung, außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier gleichberechtigten Personen, einem Vorsitzenden sowie zwei bzw. drei Stellvertretern. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder. Jeder der Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB mit Ausnahme von §6.4. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung berufen, die als Besonderer Vertreter nach § 30 BGB gilt. Die Geschäftsführung führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und ist diesen gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. 2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen gewählt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Es kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren und ist Arbeitgeber möglicher Angestellter. 3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Dies muss einberufen werden, wenn ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragt. Die Ladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens zwei Wochen unter Angaben der Tagesordnung und des Einberufungsgrundes. 4) Mitglieder aus dem Vorstand oder einzelne Mitglieder können für die Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Vergütung muss von allen Vorstandsmitgliedern einstimmig beschlossen werden.
Zu c) erweiterter Vorstand: Berufung eines Beirates
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Der Vorstand beruft auf Vorschlag der Mitglieder Beiräte, die den Vorstand zu einzelnen Fachbereichen beraten. Die Fachvertreter bilden gemeinsam mit den gewählten Vorständen den erweiterten Vorstand und werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen, haben bei Vorstandssitzungen aber kein Stimmrecht.
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Die Beiräte bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 3) Es können regionale und fachliche Arbeitsgruppen gebildet werden, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
§7 Niederschriften
Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von ¾ aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die landesweite Förderung von Spiel- und Kulturpädagogik.
Landesgeschäftsstelle Schlossberg 10 91362 Pretzfeld Tel. 09194-371 93 70 info@ljke-bayern.de www.ljke-bayern.de