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Bericht

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Altstadt Verkehrsausschuss Verkehr & Mobilität Digitalisierung & Verwaltung

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Berichtsvorlage Vpl/024/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Verkehrsausschuss 12.05.2022 öffentlich Bericht

Betreff:

Bewohnerparkausweis für inhabergeführte Läden in der Altstadt

hier: Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 28.02.2022

Anlagen: Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 28.02.2022

Bericht:

Die Kriterien für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises sind in allen derzeit 45 Bewohnerparkgebieten Nürnbergs identisch. Berechtigt sind diejenigen, die in einem Bewohnerparkgebiet mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind und weder über eine Garage noch über einen Stellplatz verfügen. Das Fahrzeug, auf welches der Bewohnerparkausweis ausgestellt wird, muss auf den Namen des Antragstellenden zugelassen sein oder ständig von diesem genutzt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). In dieser heißt es zu § 45: „Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.“ Eine Ausstellung von Bewohnerparkausweisen für Gewerbetreibende ist nicht vorgesehen, darauf besteht kein Anspruch.

Auch wenn die vergangenen zwei Jahre für zahlreiche Gewerbetreibende finanziell schwierig waren, können finanziell ohnehin wenig wirksame Erleichterungen für diese nicht im Rahmen der Ausstellung von Bewohnerparkausweisen erfolgen. In der Altstadt ist der öffentliche Raum sehr begrenzt und die Konkurrenz um die öffentlichen Stellplätze bereits jetzt hoch. Den Bewohnerinnen und Bewohnern der Altstadt, denen mit der kürzlich abgeschlossenen Parkraumumstellung die Parkplatzsuche erleichtert wurde, wäre es nicht zu vermitteln, wenn diese Parkplätze nun von Geschäftsinhaberinnen und -inhabern belegt wären. Zum Liefern und Laden dürfen diese kurz halten und auch die Fußgängerzonen zu den freigegebenen Lieferzeiten befahren. Somit sind sie im Rahmen dessen, was für den erfolgreichen Geschäftsbetrieb notwendig ist, bereits bevorrechtigt. Die eindeutige Differenzierung zwischen inhabergeführten Läden und Ketten ist darüber hinaus problematisch und nicht immer eindeutig möglich, beispielsweise, wenn selbstständige Geschäftsinhabende mehr als einen Laden besitzen oder bei Franchisemodellen. Ausnahmeregelungen für Geschäfte würden zudem Begehrlichkeiten auch bei ansässigen inhabergeführten Dienstleistern oder Gastronomen wecken.

Für Härtefälle kann beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO beantragt werden, die z.B. das Parken in Bewohnerparkregelungen gestattet. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Aufgrund der restriktiven Prüfung solcher Anträge kommt dies für einen größeren Berechtigtenkreis nicht infrage und wird von städtischer Seite nicht aktiv unterstützt. Zur Anfahrt an den Arbeitsplatz mit dem privaten Pkw bestehen auch für Inhaber von Geschäften aufgrund der hervorragenden Erreichbarkeit der Altstadt mit dem Umweltverbund (ÖPNV, Rad und Fuß) zahlreiche Alternativen. Darüber hinaus können in den zahlreichen Parkhäusern in der Altstadt Dauerstellplätze gemietet werden.

Aus den genannten rechtlichen Gründen kann inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften auch zukünftig kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

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