| Beilage: b.2
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg
(KindertageseinrichtungsS - KitaS)
Vom 24. Mai 2006 (Amtsblatt S. 194),
zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juni 2013 (Amtsblatt S. 195)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 V. Sonstiges; Schlussbestimmung Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat $ 17 Qualifizierte Tagespflege Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch $ 5 des Gesetzes vom & 18 Haftung 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665), folgende Satzung: 8 19 In-Kraft-Treten
Inhaltsübersicht: I. Allgemeines 81 I. Allgemeines Gesetzliche Grundlagen; $1 Gesetzliche Grundlagen; Widmung und Arten der Widmung und Arten von Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen 82 Gemeinnützigkeit (1) Die Stadt betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes &3 Personal (BayKiBiG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen $4 Gebühren Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen für Nürnberger Kinder. 85 Verwaltung (2) Kindertageseinrichtungen der Stadt sind: 86 Beiräte 1. „Kinderkrippen" für Kinder in der Regel von der achten Lebenswoche bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; ll. Aufnahme und Verbleib 2. „Kindergärten" für Kinder in der Regel vom vollen- 87 Antrag zur Aufnahme deten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung; &8 Aufnahme 3. „Kinderhorte“ für Kinder von der Einschulung bis 89 Grundsätze für die Vergabe von zum Ende der vierten Klasse Grundschule, in Aus- Krippen- und Hortplätzen nahmefällen bis zum Ende der sechsten Klasse der Mittelschule; $ 10 Zusatzbestimmungen für Kinderkrippen 4. „Kinderhorts an Förderzentren“ für Kinder von der $ 11 Zusatzbestimmungen für Kindergärten Einschulung bis zum Ende der sechsten Klasse, in $ 12 Zusatzbestimmungen für Kinderhorte Ausnahmefällen bis zum Ende der Schulpflicht; 5. „Horte für Mittelschülerinnen und Mittelschüler“, auch Schülertreffs genannt (fünfte bis neunte Klas- Il. Besuchsregelungen se Mittelschule); $& 13 Öffnungs- und Betreuungszeiten 6. „Häuser für Kinder“ für Kinder verschiedener Altersgruppen. & 14 Besuchsregelung (3) Modellversuche oder andere Formen einrichtungsbezogener Betreuung im Bereich der Kindertageseinrich- IV. Ausschluss und Abmeldung tungen können durchgeführt werden; in diesen Fällen kann von Regelungen in dieser Satzung abgewichen 8& 15 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderta- werden. geseinrichtung (4) Das Betriebsjahr dauert vom 01.09. bis 31.08. des & 16 Abmeldung darauf folgenden Jahres.
dungen zu hören, die die Kindertageseinrichtungen als $2 Gesamtheit betreffen. Gemeinnützigkeit Il. Aufnahme und Verbleib (1) Mit dem Betrieb der Einrichtungen verfolgt die Stadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 87 Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Jugendhilfe, Bil- Antrag zur Aufnahme dung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirk- (1) Der Antrag erfolgt schriftlich durch die Personenlicht insbesondere durch die in $ 1 genannten Kindertasorgeberechtigten gegenüber der Leitung der jeweiligen geseinrichtungen. Kindertageseinrichtung. (2) Die Stadt ist gemeinnützig tätig; sie verfolgt nicht in (2) Der Antrag für einen Kindertageseinrichtungsplatz erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ist in der Regel nur innerhalb der Antragsfrist möglich, die ortsüblich bekannt gegeben wird. Eine spätere Antrag- (3) Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält bei Auflö- stellung während des Betriebsjahres ist nur in Ausnahsung einer Einrichtung nicht mehr als ihre eingebrachten mefällen (z. B. zur Wiederbelegung frei gewordener Plätze)möglich. Vormerkungen für das übernächste B Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. etriebsjahr werden nicht entgegengenommen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem (3) Während des Betriebsjahrefrse i werdende Plätze Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhält- werden wieder belegt. nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der in $ 1 genannten bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zum Einrichtungen ist das Vermögen ausschließlich zur För- Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die derung der Jugendhilfe zu verwenden. Aufnahme des Kindes erforderlich sind.
83 88 Personal Aufnahme (1) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Lei- (1) Die Stadt stellt das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb ihrer Kindertageseinrich- tung der Kindertageseinrichtung nach Maßgabe der 88 8 tungen erforderliche Personal. bis 12. Die Personensorgeberechtigten werden von der Entscheidung schriftlich nach Ablauf der Antragsfrist (2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch die Kindertageseinrichtungsleitung verständigt. wird gemäß $$ 15 -17 AVBayKiBiG durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal sicher- (2) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für das Kind die zuletzt fällige Früherkennungsuntersuchung gestellt. nachgewiesen wird. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). 84 (3) Kinder mit einer Behinderung werden aufgenom- Gebühren men, wenn eine Integration möglich ist und gegebenen- Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden falls eine notwendige therapeutische Versorgung sichergestellt ist. Gebühren nach der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (KitaGebS) in der jeweils geltenden (4) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Solange keine Fassung erhoben. Abmeldung oder kein Ausschluss erfolgt, bleibt das Kind angemeldet, wenn die Voraussetzungen für den Verbleib 85 nach 8810 bis 12 vorliegen. (5) Es werden vorrangig Kinder aufgenommen, die ih- Verwaltung ren Wohnsitz in Nürnberg haben. Die städtischen Kindertageseinrichtungen sind ein Fachbereich innerhalb des Jugendamtes. - (6) Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen schließen mit den Personensorgeberechtigten der Kinder eine nutzungszeitbezogene Betreuungsvereinbarung ab. S6 Beiräte
(1) Bei allen Kindertageseinrichtungen muss gemäß Art. 14 Abs. 3 BayKiBiG ein Elternbeirat bestehen, den Grundsätze für die Vergabe von Krippen- und die Erziehungsberechtigten in der Regel wählen. Er ist Hortplätzen bei allen wichtigen Entscheidungen gemäß Art. 14 Abs. 4 (1) Die Aufnahme in Kinderkrippen für Kinder, die das BayKiBiG zu hören. erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt, (2) Das Jugendamt unterstützt die Bildung eines Ge- wenn samtelternbeirates. Er ist bei allen wichtigen Entschei-
- diese Leistung für ‘seine Entwicklung zu einer ei- $12 genverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder Zusatzbestimmungen für Kinderhorte 2. die Erziehungsberechtigten (1) Ein Kinderhortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die fünfte Klasse a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbs- vergeben; in Ausnahmefällen können Kinder bis zum Entätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, de des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse Mittelschule im Hort bleiben. b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung (2) Ein Platz in einem Kinderhort am Förderzentrum befinden oder wird in der Regel bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse, in Ausnahmefällen bis c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne ‚zum Ende der Schulpflicht vergeben. Es werden vorrandes Sozialgesetzbuchs - Zweites Buch erhalten. gig Kinder aus Förderzentren aufgenommen. (2) Bei der Aufnahme in Kinderhorte für Kinder im schulpflichtigen Alter werden folgende Kriterien be- Ill. Besuchsregelungen 'rücksichtigt: $ 13 das Wohl des Kindes ist nicht gesichert; Öffnungs- und Betreuungszeiten 2. die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen eine Erwerbstätigkeit auf oder (1) Kinderkrippen und Kindergärten sind in der Regel sind Arbeit suchend, befinden sich in einer berufli- wöchentlich 47 Stunden geöffnet. chen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung oder erhalten Leistungen (2) Kinderhorte sind in der Regel während der Unterzur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialge- richtszeit wöchentlich 40 Stunden geöffnet und von 8 setzbuchs - Zweites Buch. Lebt das Kind nur mit ei- 11 Uhr (ausgenommen Ferienzeit) geschlossen. nem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt (3) Die detaillierten Öffnungszeiten (Abs. 1 und 2) rediese Person an die Stelle der Erziehungsberechtiggelt die Kindertageseinrichtungsleitung nach Anhörung ten; des Elternbeirates zu Beginn eines jeden Betriebsjahres (8 1 Abs. 4). 3. das Kind besucht die erste Klasse; das Kind hat einen besonderen Sprachförderbedarf; (4) Die Betreuungszeit des einzelnen Kindes soll in der Regel 9 Stunden täglich nicht überschreiten. 5. das Kind nutzt die Einrichtung während der gesamten, täglichen Öffnungszeit; (5) Kindertageseinrichtungen sind während der Sommerferien in der Regel 3 Wochen, zwischen Weihnachten 6. das Kind lebt in einer schwierigen familiären Situati- und Neujahr, am Gründonnerstag und am Dienstag nach on; Ostern geschlossen, ferner an zwei weiteren Tagen (Teamtagen), die zwischen Elternbeirat und Einrichtungs- 7. ein Geschwisterkind oder mehrere Geschwisterkinleitung vereinbart werden. Über eventuelle weitere der besucht beziehungsweise besuchen die Einrich- Schließungstage entscheidet die Einrichtungsleitung in tung; Absprache mit dem Elternbeirat. 8. das Kind wohnt im Einzugsbereich (Schulsprengel) (6) Weitere Schließungszeiten können nur von der der Einrichtung. Verwaltung des Jugendamtes nach Anhörung des EI- Bei der Aufnahme in Kinderhorten an Förderzentren ist ternbeirates festgelegt werden. Die Schließungszeit darf die spezielle Regelung des $ 12 Abs. 2 Satz 2 zu be- 30 Tage pro Jahr nicht überschreiten. j rücksichtigen. Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Kriterien erfül- 814 len. Weitere freie Plätze werden an die Kinder vergeben, die die meisten Kriterien nach Satz 1 Nrn. 3 bis 8 erfül- Besuchsregelung len. (1) Der Besuch der Einrichtung muss regelmäßig erfolgen. Die vereinbarte Betreuungszeit ist einzuhalten.
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(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Beaufsichtigung des Kindes auf dem Weg zu und von der Zusatzbestimmungen für Kinderkrippen Kindertageseinrichtung zu sorgen. Ein Kinderkrippenplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres, in dem das Kind das dritte Lebens- (3) Wenn ein Kind an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von $ 34 IfSG leidet oder in Wohngemeinschaft jahr vollendet hat, vergeben. des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne von & $11 34 1fSG aufgetreten ist, darf es die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Weiterver- Zusatzbestimmungen für Kindergärten breitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu be- Ein Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Ende fürchten ist. In diesen Fällen ist die Kindertageseinrichdes Betriebsjahres vor dem Schuleintritt vergeben. tung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Erwachsene, die an einer übertragbaren Krankheit 8 16 im Sinne von & 34 IfSG leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten. Abmeldung (1) Die Kündigung eines Kindertageseinrichtungsplat- IV. Ausschluss und Abmeldung zes ist jeweils zum Ende eines Monats durch schriftliche 815 Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtungsleitung unter Einhaltung einer Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderta- vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig. geseinrichtung (2) Zum Ende des Monats Juli ist eine Kündigung nicht (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kinderta- möglich. geseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn 1. innerhalb einer 3-monatigen Probezeit ab Besuchs- V. Sonstiges; Schlussbestimmung beginn festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist; 817 2. es sich nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt Qualifizierte Tagespflege oder andere Kinder gefährdet; Die qualifizierte Tagespflege richtet sich nach den Be- 3. es länger als 2 Wochen ununterbrochen unent- stimmungen des BayKiBiG und des AVBayKiBiG. schuldigt fernbleibt; 818 4. die Benutzungsgebühr trotz Mahnung 2 Monate nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht entrichtet Haftung wird; (1) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und 5. die Personensorgeberechtigten durch falsche Angrober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung gaben zur Person ($ 7 Abs. 4) einen Kindertages- ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Leeinrichtungsplatz erhalten haben; bens, des Körpers oder der Gesundheit. 6. die Personensorgeberechtigten einer kontinuierli- (2) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutchen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem zern der Kindertageseinrichtung durch Dritte zugefügt pädagogischen Personal bei der Bildung, Erziehung werden, haftet die Stadt nicht. Eine Haftung der Stadt und Betreuung der Kinder zuwider-handeln und die wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt allgemeinen Grundsätze der Kindertageseinrichtung “unberührt. missachten. (2) Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet die 8 19 Verwaltung des Jugendamtes auf Vorschlag der Leitung der Kindertageseinrichtung. Vorher sind die Personen- In-Kraft-Treten sorgeberechtigten und der Elternbeirat zu hören. Der Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- Ausschluss ist den Personensorgeberechtigten grundchung* in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kinsätzlich unter Fristsetzung von 2 Wochen bekannt zu gedertagesstätten der Stadt Nürnberg (KindertagesstättenS ben. Eine sofortige Entscheidung in Fällen des Abs. 3
- KiTa$) vom 08. Juli 2003 (Amtsblatt S. 327) außer
und aus sonstigen dringenden Gründen bleibt hiervon Kraft. unberührt. (3) Ein Kind ist vorübergehend vom Besuch auszuschließen, wenn die in $ 14 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind (Vorliegen einer übertragbaren Krankheit im Sinne des $ 34 IfSG), wenn es ernst- * Tag der Bekanntmachung: 31.05.2006 lich erkrankt ist oder die Gefahr besteht, dass es andere gesundheitlich gefährdet.