Förderrichtlinie „Der geschenkte Baum“ der Stadt Nürnberg
vom 01.01.2022
Anlage 1 – Kriterien an die Neupflanzung Anlage 2 – Antragsformular Anlage 3 – Vertragsmuster
Präambel
Bäume erfüllen gerade im städtischen Raum viele wichtige Aufgaben. Sie binden CO², filtern Staub aus der Luft, bilden Sauerstoff und verbessern durch Schattenbildung und Verdunstung das Mikroklima. Zudem können sie Straßenlärm dämmen, Erosion bekämpfen und Lebensraum sowie Futterquelle für viele unterschiedliche Tiere sein. Gerade in Zeiten des Klimawandels ist die Pflanzung von neuen Bäumen ein adäquates Mittel um den Auswirkungen entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird es immer schwerer im städtischen Raum geeignete Flächen für die Pflanzung von neuen Bäumen zu finden. Mit diesem Förderprogramm werden positive Anreize für die Pflanzung von Bäumen auf privaten Flächen geschaffen.
§ 1 Förderfähige Maßnahmen
(1) Gefördert wird die Pflanzung von Laub- oder Obstbäumen gemäß den Kriterien für Neupflanzungen (Anlage 1) auf privaten Wohngrundstücken. (2) Das Angebot ist auf Flächen begrenzt, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Nürnberg liegen. (3) Ausgenommen von diesem Angebot sind notwendige Pflanzungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung bestehen (z.B. Ersatzpflanzungen nach BaumSchVO, Auflagen aus Baugenehmigungsbescheiden, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Naturschutzgesetzen, Ersatzaufforstungen oder Pflanzgebote nach Bebauungsplan). (4) Die Förderungen von bereits umgesetzten oder begonnenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. (5) 1Ebenfalls ausgenommen sind Maßnahmen, die anderweitig mit öffentlichen Geldern förderfähig sind. 2Die Förderprogramme zu Begrünungsmaßnahmen durch das Stadtplanungsamt der Stadt Nürnberg sind gegenüber diesem Förderprogramm vorrangig.
§ 2 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Eigentümergemeinschaften, die auf in ihrem Eigentum stehenden privaten Wohngrundstücken eine Pflanzung nach § 1 vornehmen möchten. (2) Im Kalenderjahr können auf einem Grundstück maximal zwei Maßnahmen gefördert werden. Außerdem kann in einem Kalenderjahr eine Person bzw. Eigentümergemeinschaft maximal zwei Förderungen erhalten.
§ 3 Förderungshöhe
(1) Der Fördersatz beträgt 1. für großkronige Laubbäume mit Stammumfang mindestens 18/20 cm 100 %, 2. für klein- und schmalkronige sowie mittelgroße Laubbäume mit Stammumfang mindestens 18/20 cm 75 % und 3. für hochstämmige Obstbäume mit Stammumfang mindestens 10/12 cm 50 % des gem. Abs. 3 förderfähigen Betrags. (2) 1Übernommen wird entsprechend dem jeweiligen Fördersatz die Kaufsumme für die Bäume einschließlich der für die Pflanzung unmittelbar erforderlichen Materialien (z.B. Baumverankerung, Gießring, Sonnenschutz) und einmaligen Pflanzkosten. 2Nicht übernommen werden Pflegekosten und Kosten für den laufenden Unterhalt. (3) 1Die Kostenübernahme ist auf 500,00 € pro Maßnahme und im jeweiligen Kalenderjahr auf die Summe der Einnahmeerwartung zu Ausgleichszahlungen gem. § 7 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (BaumSchVO) des jeweiligen Jahres begrenzt. 2Die Einnahmeerwartung ergibt sich aus den Einnahmen des Vorjahres und gibt an, welche Einnahmen im jeweiligen Jahr erwartet werden. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
§ 4 Antragstellung
(1) Nach Eingang des schriftlichen Antragsformulars (Anlage 2) werden die gemachten Angaben sowie der geplante Standort der Neupflanzung durch die Stadt Nürnberg überprüft. (2) Die Stadt Nürnberg behält sich vor, Förderanträge abzulehnen, wenn nach fachlicher Einschätzung durch die Stadt Nürnberg eine langfristige Entwicklung des Baumes (z.B. aufgrund Standortgegebenheiten) nicht gewährleistet ist. (3) 1Anträge, die im laufenden Kalenderjahr aufgrund von § 3 Abs. 3 nicht mehr bewilligt werden können, werden im nächsten Jahr vorrangig geprüft. 2Die antragsstellende Person wird hierüber informiert. (4) Zwischen der Stadt Nürnberg und den antragstellenden Personen wird ein öffentlichrechtlicher Vertrag (Anlage 3) über die Förderung und die Pflegeverpflichtung geschlossen. (5) Die Förderung wird an die antragstellende Person erst dann ausbezahlt, wenn Belege der entstandenen Kosten nach § 3 Abs.2 sowie ein Foto der abgeschlossenen Maßnahme vorliegen. (6) Beratung, Entgegennahme der Anträge, Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch die Stadt Nürnberg, Umweltamt, Abteilung Untere Naturschutzbehörde.
§ 5 Schlussbestimmungen
(6) Das Förderprogramm wurde am 06.10.2021 vom Umweltausschuss beschlossen und tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge berücksichtigt werden. (7) Die Stadt Nürnberg behält sich vor, das Förderprogramm jederzeit zu ändern oder einzustellen.
Kriterien an die Neupflanzung
Bäume erfüllen gerade im städtischen Raum viele wichtige Aufgaben. Sie binden CO², filtern Staub aus der Luft, bilden Sauerstoff und verbessern durch Schattenbildung und Verdunstung das Mikroklima. Zudem können sie Straßenlärm dämmen, Erosion bekämpfen und Lebensraum sowie Futterquelle für viele unterschiedliche Tiere sein. Gerade in Zeiten des Klimawandels ist die Pflanzung von neuen Bäumen ein adäquates Mittel um den Auswirkungen entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird es immer schwerer im städtischen Raum geeignete Flächen für die Pflanzung von neuen Bäumen zu finden.
Die Stadt Nürnberg legt keine abschließende Pflanzliste an förderfähigen Baumarten fest. Züchtungen ohne natürlichen Kronenaufbau wie z.B. Kugel- oder Heisterformen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Nadelbäume sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen. Es werden nur Hochstamm-Bäume gefördert. Die Pflanzung hat fachgerecht zu erfolgen. Insbesondere sind die Vorgaben der DIN 18916 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Pflanzen und Pflanzarbeiten“ sowie der FLL „Empfehlungen für Baumpflanzungen - Teile 1 und 2“ einzuhalten. Da jeder Standort sehr individuell ist und sich die klimatischen Bedingungen in Städten zusehends ändern, wird auf eine abschließende Pflanzliste verzichtet, sondern es soll eine standortgerechte Pflanzenauswahl getroffen werden. Natürlich soll der Baum den klimatischen Bedingungen unserer Breiten angepasst sein. Der Satz der Förderung richtet sich mit den folgenden Abstufungen nach der Art des Baumes: 4. für großkronige Laubbäume mit Stammumfang mindestens 18/20 cm 100 %, 5. für klein- und schmalkronige sowie mittelgroße Laubbäume mit Stammumfang mindestens 18/20 cm 75 % und 6. für hochstämmige Obstbäume mit Stammumfang mindestens 10/12 cm 50 % jeweils bis maximal 500 €.
Von der Bezuschussung ausgenommen sind Ersatzpflanzungen, welche im Zuge der Baum- SchVO, durch Bauvorhaben, Festsetzungen im Bebauungsplan oder aufgrund von anderen Vorgaben zu pflanzen sind.
Hinweis: Passend für Fensterkuvert
Stadt Nürnberg Umweltamt - Untere Naturschutzbehörde Bauhof 2 90402 Nürnberg
Antrag auf Förderung für die Pflanzung eines Laub- oder Obstbaumes
Ich möchte einen hochstämmigen Laub- oder Obstbaum pflanzen und beantrage hierfür eine Förderung aus dem städtischen Förderprogramm „Der geschenkte Baum“.
Der Fördersatz beträgt für großkronige Laubbäume mit Stammumfang mindestens 18/20 cm 100 %, für klein- und schmalkronige sowie mittelgroße Laubbäume mit Stammumfang mindestens 18/20 cm 75 %, für Obstbäume (Hochstamm) mit Stammumfang mindestens 10/12 cm 50 %
Übernommen wird entsprechend dem jeweiligen Fördersatz die Kaufsumme für den Baum einschließlich der erforderlichen Materialien (z.B. Verankerung, Stammschutz) und Pflanzkosten bis zu einem Betrag von insgesamt 500,- €. Nicht übernommen werden Pflegekosten und Kosten für den laufenden Unterhalt.
Antragstellende Person
| Name | Vorname | Anrede | |
|---|---|---|---|
| Straße | Hausnum- mer | PLZ | Ort |
| Telefon |
Ich bin/ wir sind Eigentümer*in des Grundstücks. Ich habe folgende eigentümergleiche Rechtsstellung: ___________________. Ich habe die Vertretungsmacht, im Namen der Eigentümerin / des Eigentümers aufzutreten.
Baumstandort Auf welchem Grundstück wird der Baum gepflanzt?
| unter der oben angegebenen Adresse unter einer anderen Andresse | |
|---|---|
| Straße/Gemarkung | Hausnummer/Flurstück |
Baum Welcher Baum ist vorgesehen?
Baumart
Wuchsgröße (bei Laubbäumen mindestens 18/20 cm, bei Obstbäumen mindestens 10/12 cm)
Bei dem o.g. beantragten Baum handelt es sich nicht um eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geforderte oder festgesetzte Pflanzung (z.B. Ersatzpflanzungen nach BaumSchVO, Auflagen aus Baugenehmigungsbescheiden, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Naturschutzgesetzen, Ersatzaufforstungen oder Pflanzgebote nach Bebauungsplan). Ich erkläre mich bereit, den o.g. Baum wie beantragt zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Ich versichere, dass keine anderweitige Förderung für die Maßnahme beantragt wird.
Kontoverbindung
Kontoinhaber*in (wenn von der antragsstellenden Person abweichend)
IBAN
BIC
Anlagen Lageplan mit Einzeichnung des geplanten Baumstandortes Bild des geplanten Baumstandortes im aktuellen Zustand Kostenangebot von einem Fachbetrieb mit nachvollziehbarer Aufschlüsselung der Positionen Vertretungsvollmacht der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers, Einverständniserklärung aller Eigentümer*innen Sonstiges: _____________________________________________________________
Nach Eingang Ihres Antrags werden wir diesen prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass Förderungen von bereits umgesetzten Maßnahmen ausgeschlossen sind.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Umweltamt - Untere Naturschutzbehörde, Bauhof 2, 90402 Nürnberg Webseite: geschenkterbaum.nuernberg.de Tel.-Nr. 0911/231-23299 E-Mail: geschenkterbaum@stadt.nuernberg.de
Ich bestätige die Richtigkeit der gemachten Angaben.
| Ort, Datum | Unterschrift |
|---|
Datenschutzhinweise (Extra Blatt)
Förderprogramm "Der geschenkte Baum"
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Nr. [ ]
zwischen
der Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister Marcus König, dieser vertreten durch die Referentin für Umwelt und Gesundheit Britta Walthelm, diese vertreten durch den Leiter des Umweltamts Dr. Klaus Köppel, dieser vertreten durch [ ] (Umweltamt, Abteilung Untere Naturschutzbehörde)
- nachfolgend „Stadt Nürnberg“ genannt -
und
[ ]
- nachfolgend „antragstellende Person“ genannt -
§ 1 - Förderung
(1) Die Stadt Nürnberg gewährt der antragstellenden Person eine Förderung für die Pflanzung (nachfolgend „Maßnahme“ genannt) von [ ] (nachfolgend „Förderobjekt“ genannt) auf dem Anwesen [ ]. (2) Die antragstellende Person bestätigt, dass die Maßnahme nicht aufgrund einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung (z.B. Ersatzpflanzung, Ausgleichsmaßnahme) erforderlich ist. (3) 1Übernommen wird der Kaufpreis für das Förderobjekt, der für die Maßnahme unmittelbar erforderlichen Materialien (z.B. Baumverankerung, Gießring, Sonnenschutz) und einmaligen Pflanzkosten mit einem Fördersatz von [ ] % bis zu einer maximalen Höhe von 500,00 €. 2Nicht übernommen werden Pflegekosten und Kosten für den laufenden Unterhalt. (4) Der Betrag wird innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Kaufbelege und eines Fotos der abgeschlossenen Maßnahme auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. (5) Es gilt die Förderrichtlinie, die die antragstellende Person als Anlage dieses Vertrags in Kopie erhalten hat.
§ 2 - Pflegeverpflichtung
(1) 1Die antragstellende Person ist verpflichtet, die Maßnahme innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss dieses Vertrags durchzuführen und die Fertigstellung der Stadt Nürnberg zu melden. 2Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist endet das Förderverfahren und der vorliegende Vertrag verliert seine Wirkung. 3Die für diese Maßnahme zurückgehaltenen Fördermittel werden in diesem Fall wieder frei und können von der Stadt Nürnberg neu vergeben werden. 4Die Frist aus Satz 1 kann auf Antrag verlängert werden. (2) Das Förderobjekt ist dauerhaft, insbesondere für den in Abs. 4 Satz 2 genannten Zeitraum, mit einem arttypischen Habitus zu erhalten.
(3) 1Die antragstellende Person verpflichtet sich, das Förderobjekt fachgerecht zu pflegen und im erforderlichen Umfang (insb. während der Anwuchszeit) zu bewässern. 2Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person. (4) 1Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Stadt Nürnberg die geplante Beseitigung des Förderobjektes mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen; mögliche vorrangige Antrags- oder Anzeigeverpflichtungen anderer rechtlicher Normen (z.B. BaumSchVO) bleiben davon unberührt. 2Sollte das Förderobjekt im vitalen Zustand innerhalb von zehn Jahren beseitigt werden, ist die Förderung in voller Höhe zurückzuzahlen oder in Absprache mit der Stadt Nürnberg ein vergleichbarer Ersatz zu schaffen. 3Die Frist beginnt mit Eingang der Kaufbelege und des Fotos der abgeschlossenen Maßnahme bei der Stadt Nürnberg. 4Ist das Förderobjekt nicht mehr vital, ist dies durch die antragstellende Person zu belegen. (5) 1Die antragstellende Person ist für zehn Jahre ab Vertragsschluss verpflichtet, einem eventuellen Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten dieses Vertrags zu übertragen und der Stadt Nürnberg dies schriftlich mitzuteilen. 2Bis zu dieser Mitteilung bleibt die antragstellende Person für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
Stadt Nürnberg Antragstellende Person Nürnberg, den _________ Nürnberg, den _________ i.A.
______________________ ______________________