Altglascontainer im Stadtgebiet
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 7. Juni 2021
Im Rahmen der Getrennterfassungspflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) wird in den, im Stadtgebiet Nürnberg aufgestellten Altglascontainern der Wertstoff „Altglas“ als Beitrag für den Umweltschutz gesammelt und dem Recycling zugeführt. Da bislang eine Abstimmungsvereinbarung nach VerpackG zwischen den nach VerpackG verpflichteten Systemen (sog. „Duale Systeme“) und der Stadt Nürnberg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht zu Stande gekommen ist, hat die Stadt Nürnberg gegen den, vom örtlich zuständigen Systembetreiber für die Erfassung von Altglas beauftragten Entsorger, eine Erlaubnis zur Nutzung öffentlicher Flächen für die Aufstellung von Altglas-Sammelcontainern (Sondernutzungserlaubnis) erlassen.
In dieser Sondernutzungserlaubnis sind Bedingungen nach straßenrechtlichen Vorgaben aufgenommen worden, die dem Bedarf für den öffentlichen Raum nach ausreichendem Lärmschutz, nach Gefährdungsminderung, nach hygienischen und nach städtebaulichen, gestalterischen Anforderungen, entsprechen.
Eine Vielzahl der dort aufgestellten Container war sowohl optisch wie auch technisch in die Jahre gekommen, abgewirtschaftet, teilweise sicherheitsgefährdend und in einem „verdreckten“, unhygienischen Zustand. Der größte Teil der Altbehälter verfügte nicht bzw. nicht mehr über die notwendigen Lärmschutz- und Insektenschutzeinrichtungen, so dass beim Befüllen der „alten“ bzw. beschädigten Container deutlich mehr Lärm entstehen konnte als bei Containern, die mit ordnungsgemäßer Lärmschutzeinrichtung ausgestattet sind.
Altglassysteme in Nürnberg
Die CSU-Stadtratsfraktion forderte mit vorliegendem Antrag die Verwaltung auf, auf die Systembetreiber (alle in Bayern zugelassenen Systembetreiber, wie z.B. DSD, Landbell, Interseroh, EKO-Punkt, u.a.) einzuwirken, um schnellstmöglich alte und teils schadhafte Contailner durch lärmgeminderte, neue Container zu ersetzen.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (ASN) verhandelt mit dem ab 2023 für das Sammlungsgebiet Nürnberg zuständigen, neuen Systembetreiber „Altglas“, der Fa. EKO-Punkt GmbH & Co. KG eine Sondervereinbarung zur Systembeschreibung „Glas“, um die vom Systembetreiber vorzunehmende Ausschreibung der Entsorgungsleistungen (Altglas) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 in geordnete Bahnen zu lenken.
Diese Sondervereinbarung enthält alle Auflagen und Bedingungen, die bereits seit Anfang Mai 2021 für die derzeit lokal tätige, von den Systemen beauftragte Entsorgungsfirma gelten und bekräftigen den Bestand der Auflagen zur Sondernutzung öffentlicher Flächen (Sondernutzungserlaubnis -SNE) für Altglascontainer.
Darin heißt es unter anderem, dass alle Depotcontainer bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal jährlich gereinigt werden müssen und die Reinigungsvorgänge dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzuzeigen sind. Die Container müssen instandgehalten werden und sind bei Bedarf (Beschädigung, Verschmutzung, Verwitterung, Vandalismus) zu reparieren, zu säubern oder gegen Container, die das Straßen- und Stadtbild wahren, auszutauschen.
Die Stadt Nürnberg hat zwei Jahre lang und letztlich erfolgreich bei der für die Altglascontainer zuständigen Entsorgungsfirma und dem beteiligten Systembetreiber vehement auf die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände im öffentlichen Raum (optischer, hygienischer und technischer Zustand der Altglascontainer, insbesondere auch zum Lärmschutz) gedrängt. Gemeinsam mit dem Liegenschaftsamt und dem Rechtsamt wurde der Erlass einer Sondernutzungserlaubnis (SNE) vorbereitet, mit der an aktuell 629 Standorten im öffentlichen Raum die Aufstellung von 1.883 Containern gestattet wurde.
Sowohl der Erlass als auch der Vollzug von Sondernutzungserlaubnissen für öffentliche Flächen (hier: SNE für die Aufstellung von Altglascontainern) fällt in die Zuständigkeit des Liegenschaftsamtes. Das Liegenschaftsamt nimmt in seine Bescheide u.a. auch spezielle Auflagen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Fachdienststellen und Eigenbetriebe auf. Im Falle der Beanstandung offensichtlicher und eindeutig erkennbarer Verstöße werden auch diese Auflagen vom Liegenschaftsamt verfolgt.
Bei der Erfassung von Verpackungsmaterialien, hier Altglas, handelt es sich um ein rein privatwirtschaftliches Parallelsystem zum öffentlich-rechtlichen Abfallregime, so dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überwachung bzw. Kontrolle der SNE-Auflagen/Bedingungen ausdrücklich nicht aus der Abfallgebühr finanziert werden dürfen. Als rein gebührenfinanzierter Eigenbetrieb darf ASN insoweit nicht „Fachdienststelle“ zur Überwachung der Containerstandplätze und der dort aufgestellten Altglascontainer sein, sondern kann allenfalls „Hilfestellung“ leisten.
Ordnungsgemäßer Zustand
Seit Februar 2021 erfolgte eine sukzessive Nachbesserung der Standorte durch den Erlaubnisnehmer. Im Zuge regelmäßiger Standortbefahrungen zur Reinigung der Containerstandplätze von systemfremden Abfällen (unerlaubten Abfallablagerungen i.S. des Abfallrechts) konnte ASN „beiläufig“ feststellen, dass an ca. 270 Standplätzen (von 629 relevanten Standplätzen) zwischenzeitlich lärmgedämmte Container aufgestellt wurden. An 107 Standplätzen sind es die aus der Innenstadt bekannten „Kinshofer-Modelle“. Diese Modelle sind sowohl mit Lärmschutzeinrichtungen der höchsten Lärmschutzklasse ausgestattet als auch hinsichtlich der Kubatur bzw. Formgebung jeweils gut und unauffällig in die jeweilige Umgebung integrierbar.
In mehreren Gesprächen wurde zwischen dem Liegenschaftsamt und dem für Nürnberg beauftragten Entsorger das weitere Verfahren zur Umsetzung der Auflagen abgestimmt. Um eine Überprüfung der Einhaltung insbesondere von Lärmschutzvorschriften effizient vornehmen zu können, wurde der Entsorger aufgefordert, zu jedem Standort mitzuteilen, welche Container konkret verwendet werden (mit Angabe zu Hersteller, Behältertyp/Marke und Lärmschutzklasse).
Container, die die jeweils vor Ort geforderte Lärmschutzklasse nicht erfüllen, beschädigte Container oder Standorte, an denen unterschiedliche Behältertypen aufgestellt waren, sind auszutauschen.
Behältersysteme der höchsten Lärmschutzklasse
Bis September 2021 wurden so 228 Behälter eines „Gemischtsammelsuriums“ gegen 217 neue (bzw. umgebaute/lärmgedämmte) Kinshofer-Behälter getauscht (dies entspricht 71 Standorten). 33 Behälter der Marke Ökoline wurden gegen entsprechend lärmgedämmte Behälter getauscht (11 Standorte). Zudem wurden 72 Behälter der Marke Rühland gegen 68 lärmgedämmte Behälter ausgetauscht (22 Standorte).
Im Rahmen eines Bestandsaufnahmegesprächs im November 2021 erläuterte der Erlaubnisnehmer den aktuellen Stand. Hiernach werden von ihm im Falle eines Austauschs von Containern ausschließlich nur noch Behältertypen verwandt, die ungeachtet der tatsächlichen Anforderungen vor Ort stets die höchste Lärmschutzklasse 1 erfüllen. Durch den Entsorger wurde eine aktualisierte Aufstellung vorgelegt, die die geforderten Angaben zu allen Standorten enthält. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung sind nur mehr 16 Container (alle des Herstellers LOMA), verteilt auf 11 Standorten in Klärung befindlich bzw. sind für einen Austausch vorgesehen. An allen anderen Standorten sind nach Mitteilung des Entsorgers Behälter aufgestellt, die bereits die Lärmschutzklasse 1 erfüllen.
Die anfangs sehr schleppende Zusammenarbeit mit dem Entsorger konnte zwischenzeitlich verbessert werden. Zwar wird sich auch in Zukunft nicht vermeiden lassen, dass es zu Beanstandungen von Altglascontainern kommen wird. In der überwiegenden Mehrzahl betrifft dies allerdings Sachverhalte, die sich aus einem unsachgemäßen Umgang vor Ort durch Dritte ergeben (z.B. mutwillige Beschädigungen durch Entfernung von Insekten- bzw. Schallschutzelementen, Graffiti und sonstige Verschmutzungen oder das Abstellen von Müll und sonstigem Unrat).
Sofern gegen Auflagen aus der SNE verstoßen wird, erfolgt in diesen Fällen durch das Liegenschaftsamt eine Mitteilung an den Erlaubnisnehmer, mit der Aufforderung für die Wiederherstellung der Auflagen Sorge zu tragen. Erkenntnisse oder Hinweise, dass mit Ausnahme der Behälter Marke LOMA Container die geforderte Lärmschutzklasse allgemein nicht erfüllen, liegen der Verwaltung jedoch nicht vor.
Sog. „wilde Abfallablagerungen“ mit nicht sammlungsspezifischen Abfällen (z.B. Sperrmüll) werden durch „Sondertouren“ der Sperrmüllabfuhr des ASN regelmäßig entfernt. Sonstige Verunreinigungen im Umfeld, die nicht dem Erlaubnisnehmer zugerechnet werden können, werden an SÖR gemeldet.