Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) vom 13. März 2009 (Amtsblatt S. 85), zuletzt
geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2015 (Amtsblatt S. 406)
Vom ………………………
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von § 7 Satz 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken vom .............................................., Nr. ..................................................., folgende Satzung:
Art. 1
- In § 2 wird folgende Nr. 16 angefügt:
„16. Sperrmüll: Sammelbegriff für in privaten Haushaltungen anfallende sperrige Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.“
- In § 3 Abs. 2 wird folgende Nr. 12 angefügt:
„12. nachstehend genannte Abfälle der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), soweit eine wöchentliche Annahmemasse von über 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis erreicht ist:
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle.
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
- 2 -
„Biokunststoffe (z. B. kompostierbare Kunststofftüten) dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.“
bbb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.
bb) In Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder“ gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelbe Tonne) zuzuführen.“
- § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 12 eingefügt: „12. die angegebenen Benutzungszeiten der in § 10 Abs. 7 definierten Einrichtungen nicht einhält;“
b) Die bisherigen Nrn. 12 bis 21 werden die Nrn. 13 bis 22.
- In Nr. 5 der Anlage zur Abfallwirtschaftssatzung wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.