Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsS – AbfS);
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen
hier: Sachverhaltsdarstellung
Redaktionelle Ergänzung der Satzung
Es wird vorgeschlagen, § 2 (Begriffsbestimmungen) um die folgende Nr. 16 zu ergänzen:
„16. Sperrmüll:
Sammelbegriff für in privaten Haushaltungen anfallende sperrige Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.“
Begrenzung der Annahmemengen für Künstliche Mineralfasern (KMF) und asbesthaltige Abfälle auf der Reststoffdeponie aus deponiebautechnischen Gründen
Laut § 21 der AbfS dient die Deponie Süd der Ablagerung der dort verzeichneten Abfälle, wenn sie in Nürnberg bzw. in Gebietskörperschaften, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen getroffen hat, angefallen und nicht verwertbar sind; diese Abfälle sind der Entsorgungseinrichtung grundsätzlich anzudienen. Ausschlüsse von der städtischen Verwertungs- und Beseitigungspflicht sind in § 3 Abs. 2 der AbfS geregelt. Die Annahmemenge für faserhaltige Abfälle (Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält – KMF, AVV 17 06 03 und asbesthaltige Baustoffe, AVV 17 06 05 sowie Dämmstoffe, die Asbest enthalten, AVV 17 06 01) soll auf eine Annahmemenge von wöchentlich maximal 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis beschränkt werden. Mit diesem Teilausschluss sollen die Einbaubedingungen für die genannten, sackverpackten (BigBags) auf dem Deponiekörper optimiert werden, um die Verfüllgeschwindigkeit der Deponie, insbesondere zu Gunsten schüttbarer Abfälle, deutlich zu reduzieren und damit die verfüllungsbedingte Schließung um etwa 6 bis 9 Monate zu verschieben (nach bisherigem Verfüllszenarium ist eine Verfüllung des Restvolumens zum Ende des Jahres 2022 zu erwarten; bei Teilausschluss faserhaltiger Abfälle kann die Verfüllung des Deponie-Restvolumens nach heutigem Kenntnisstand bis etwa Mitte/Ende 2023 hinausgezögert werden). Damit wird für alle Zweckvereinbarungspartner (Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Fürth, Städte Fürth und Schwabach) eine verlängerte Nutzungsdauer der Deponie Nürnberg-Süd gewährleistet, um so den bereits vorangetriebenen Maßnahmen des Landratsamtes Nürnberger Land in Zusammenarbeit mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg für eine Deponie-Nachfolgelösung eine ausreichende Zeitspanne bis zur Realisierbarkeit einzuräumen.
Zweckvereinbarungsgemäß ist der Landkreis Nürnberger Land in Kooperation mit der Stadt Nürnberg verpflichtet, nach geeigneten Deponiekapazitäten über eine Drittbeauftragung nach Schließung der Deponie Nürnberg-Süd zu suchen. Ebenfalls durch Zweckvereinbarungen
wurden der Stadt Nürnberg die Entsorgungsverpflichtungen für die Städte Fürth und Schwabach sowie den Landkreis Fürth übertragen, sodass in die Überlegungen des Landratsamtes Nürnberger Land und der Stadt Nürnberg für eine Deponie-Nachfolgelösung auch die Beseitigungsbedarfe der letztgenannten Gebietskörperschaften inkludiert sind. Ab Inkrafttreten der geplanten Satzungsänderung werden die ausgeschlossenen Mengen (es handelt sich hierbei um gefährliche, in der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis durch Stern (*) hinter der jeweiligen Abfallschlüsselnummer gekennzeichnete Abfälle) gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) als Sonderabfälle gelten und werden der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB) anzudienen sein. Es entsteht also aus Sicht der Stadt Nürnberg eine Andienungspflicht (i.d.R. der Abfallerzeuger) für die künftig per Abfallwirtschaftssatzung ausgeschlossenen Mengen gegenüber der GSB.
Alternativen zur Verlängerung der Deponielaufzeit (Nürnberg-Süd) außerhalb eines Teilausschlusses faserhaltiger Abfälle, wie beschrieben, sind nicht erkennbar.
Es wird daher vorgeschlagen, den Satzungstext in § 3 Abs. 2(Umfang der städtischen Verwertungs- und Beseitigungspflicht; Ausschlüsse) um die folgende Nr. 12 zu ergänzen:
„12. nachstehend genannte Abfälle der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), soweit eine wöchentliche Annahmemasse von über 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis erreicht ist:
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe“
Satzungsrechtliche Reaktion auf aktuelle Entwicklungen bei der Abfallentsorgung
In letzter Zeit traten vermehrt Presseberichte über die Markteinführung von Biomülltüten aus biobasierten Kunststoffen auf. Da sich diese im üblichen Verarbeitungsprozess in Kompostierwerken weder komplett zersetzen noch optisch von herkömmlichen Tüten unterscheiden, erhöht die Eingabe dieser Art von Tüten den Störstoffanteil im wertvollen Biogut. Dies hat zur Folge, dass die biobasierten Kunsttofftüten ebenso wie herkömmliche Kunsttofftüten aussortiert und einer gesonderten Verwertung (energetische Verwertung) zugeführt werden müssen. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhaltes ist neben der bereits laufenden Sensibilisierung der Bevölkerung im Rahmen der Abfallberatung eine Ergänzung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 erforderlich.
Der Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Abfalltrennung; Bioabfälle) lautet bislang wie folgt:
„2. Bioabfälle und organisch verunreinigte Papierabfälle müssen, soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, in die Biotonnen eingegeben werden. Dabei sind organische Küchenabfälle insbesondere aus hygienischen Gründen in geeignetes Papier einzuwickeln oder in Biomülltüten zu sammeln oder mit geeignetem
Strukturmaterial (z. B. unbehandelte Sägespäne, trockene Gartenabfälle) zu vermischen.“
Es wird vorgeschlagen, den Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Abfalltrennung; „Bioabfälle“) wie folgt zu ändern (Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt – die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7):
„Biokunststoffe (z.B. kompostierbare Kunststofftüten) dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.“
Satzungsrechtliche Umsetzung der Rahmenvorgaben für die Erfassung von Leichtverpackungen (LVP)
Die von der Stadt Nürnberg (ASN) erlassenen Rahmenvorgaben für die Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) im Rahmen des "Dualen Systems" lassen eine Bereitstellung (zur Abholung) von LVP in gelben Säcken nicht mehr zu. Das gesamte Erfassungssystem für LVP wurde auf die "gelbe Tonne" umgestellt. Demgemäß bedarf der § 10 Abs. 4 Satz 2 der AbfS der vorgeschlagenen Änderung (Änderung der Rechtsgrundlage / Streichung der Wörter "gelber Sack").
Der Satzungstext (§ 10 Abs. 4 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) lautet bislang wie folgt:
„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelber Sack, gelbe Tonne) zuzuführen.“
Es wird vorgeschlagen, den Satzungstext (§ 10 Abs. 4 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) wie folgt zu ändern (Änderung der Rechtsgrundlage, Streichung der Wörter „gelber Sack“):
„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelbe Tonne) zuzuführen.“
Satzungsrechtliche Reaktion auf aktuelle Entwicklungen bei der Entsorgung und Verwertung von Altpapier (Papier/Pappe/Kartonagen – PPK)
Die Erfassung von Papier/Pappe/Kartonagen erfolgt grundsätzlich haushaltsnah über die, an den Objekten vorhandenen (blauen), grundstücksbezogenen Altpapierbehälter. Die im öffentlichen Raum bis 2019 installierten Sammelcontainer für Altpapier wurden wegen häufigen Missbrauchs (der Container und der Stellflächen) abgezogen. Ersatzweise besteht weiterhin die Abgabemöglichkeit bei den Wertstoffhöfen.
Der Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) lautet bislang wie folgt:
„Papier/Pappe/Kartonagen müssen in die grundstücksbezogenen Altpapierbehälter eingegeben werden. Können grundstücksbezogene Behälter nicht zur Verfügung gestellt werden oder fallen im Einzelfall größere Mengen Altpapier an, so können diese bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wird ein Altpapierbehälter nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind Papier, Pappe und Kartonagen direkt bei den Wertstoffhöfen abzugeben. Papier, Pappe und Kartonagen dürfen bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG auch bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden.“
Es wird vorgeschlagen, den Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) wie folgt zu ändern (in Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder“ gestrichen):
„Papier/Pappe/Kartonagen müssen in die grundstücksbezogenen Altpapierbehälter eingegeben werden. Können grundstücksbezogene Behälter nicht zur Verfügung gestellt werden oder fallen im Einzelfall größere Mengen Altpapier an, so können diese bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wird ein Altpapierbehälter nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind Papier, Pappe und Kartonagen direkt bei den Wertstoffhöfen abzugeben. Papier, Pappe und Kartonagen dürfen bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG auch bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden.“
Satzungsrechtliche Reaktion auf missbräuchliche Nutzung öffentlicher Sammelcontainer/Sammelstellen sowie Nichteinhaltung von Benutzungszeiten
Weiterhin häufen sich die mißbräuchliche Nutzungen der öffentlichen Sammelcontainer und sonstiger Sammelstellen. Hierbei sind insbesondere zunehmend Beschwerden über die Nichteinhaltung von Benutzungszeiten festzustellen. Daher bedarf § 27 einer Ergänzung.
Es wird vorgeschlagen, § 27 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten) um die folgende Nr. 12 zu ergänzen; die bisherigen Nrn. 12 - 21 werden die Nrn. 13 - 22: „12. die angegebenen Benutzungszeiten der in § 10 Abs. 7 definierten Einrichtungen nicht einhält;“
Satzungsrechtliche Umsetzung veränderter Unfallverhütungsvorschriften
Zur weiteren Verbesserung des bereits bestehenden, hohen betrieblichen Arbeitsschutzniveaus sollte bei der Festlegung der erforderlichen Anforderungen an Transportwege nicht die Branchenregel (DGUV Regel 114-601) mit einer Mindestbreite von 0,80 m sondern die strengere UVV Müllbeseitigung (DGUV Vorschrift 44) mit einer Mindestbreite von 1,00 m Anwendung finden. Demgemäß bedarf die Anlage der Abfallwirtschaftssatzung in Nr. 5 einer Überarbeitung.
Die Anlage der Abfallwirtschaftssatzung Nr. 5 Satz 5 (Transportwege) lautet bislang wie folgt:
„Der Transportweg muss für Behälter bis 120 Liter mindestens 0,70 m, für Behälter mit 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter 1,50 m breit sein.“
Es wird vorgeschlagen, die Anlage der Abfallwirtschaftssatzung in Nr. 5 Satz 5 (Transportwege- Änderung der Mindestbreite) wie folgt zu fassen:
„Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“