Sitzungsunterlagen
Sitzung des Werkausschusses
Abfallwirtschaftsbetrieb Nürnberg
(ASN)
04.05.2022
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 3 Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente 4 TOP Ö 2 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg; Satzung zur Änderung der Satzung 4 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) Sitzungsvorlage ASN/004/2022 4 Sachverhalt ASN/004/2022 8 Entwurf der Änderungssatzung ASN/004/2022 13 Gutachtensvorschlag ASN/004/2022 15 TOP Ö 3 Altglascontainer im Stadtgebiet Nürnberg 16 Bericht ASN/003/2022 16 Antrag der CSU vom 07.06.2021 ASN/003/2022 19 Sachverhalt ASN/003/2022 20 TOP Ö 4 Stellenplan zum Wirtschaftsplan ASN für das Jahr 2022, Veränderung der 23 Aufgaben zur Stelle Nr. 820.1114 (Mitarbeiter Einsatzleitung/Disponent w/m/d) und Neubewertung der Stelle von derzeit EGr. 7 TVöD nach EGr. 8 TVöD Sitzungsvorlage ASN/005/2022 23 Auftrag zur Stellenwertüberprüfung mit APB ASN/005/2022 27 Begutachtung Ref. I/II-CC ASN/005/2022 38
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Nürnberg (ASN)
Sitzungszeit
Mittwoch, 04.05.2022, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
2. Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg; Satzung zur Gutachten
Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und ASN/004/2022
Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS)
Walthelm, Britta
3. Altglascontainer im Stadtgebiet Nürnberg Bericht
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.06.2021 ASN/003/2022
Walthelm, Britta
4. Stellenplan zum Wirtschaftsplan ASN für das Jahr 2022, Beschluss
Veränderung der Aufgaben zur Stelle Nr. 820.1114 (Mitarbeiter ASN/005/2022
Einsatzleitung/Disponent w/m/d) und Neubewertung der Stelle von
derzeit EGr. 7 TVöD nach EGr. 8 TVöD
Walthelm, Britta
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 09.02.2022,
öffentlicher Teil
Beschlussvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 04.05.2022 öffentlich Gutachten
Nürnberg (ASN)
Stadtrat 18.05.2022 öffentlich Beschluss
Betreff: Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg; Satzung zur Änderung der Satzung über die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS)
Sachverhalt (kurz):
Lt. § 21 der AbfS dient die Deponie Süd der Ablagerung der dort verzeichneten Abfälle, wenn sie in Nürnberg bzw. in Gebietskörperschaften, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen getroffen hat, angefallen und nicht verwertbar sind; diese Abfälle sind der Entsorgungseinrichtung grundsätzlich anzudienen. Ausnahmen und Befreiungen sind in § 5 der AbfS geregelt.
Aus deponiebautechnischen Gründen soll die Annahmemenge für faserhaltige Abfälle (Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält – KMF, AVV 17 06 03 und asbesthaltige Baustoffe, AVV 17 06 05 sowie Dämmstoffe, die Asbest enthalten, AVV 17 06 01) auf eine Annahmemenge von wöchentlich maximal 5 t pro Entsorungs-/ Sammelentsorgungsnachweis beschränkt werden.
Die von der Stadt Nürnberg (ASN) erlassenen Rahmenvorgaben für die Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) im Rahmen des "Dualen Systems" lassen eine Bereitstellung von LVP in gelben Säcken nicht mehr zu. Das gesamte Erfassungssystem für LVP wurde auf die "gelbe Tonne" umgestellt. Demgemäß bedarf § 10 Abs. 4 Satz 2 AbfS der vorgeschlagenen Änderung (Streichung der Wörter "gelber Sack").
Darüber hinaus ist die "gewerbliche Sammlung" von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) zum 31.03.2021 eingestellt und die Aufgabenwahrnehmung der Erfassung von PPK an die Stadt Nürnberg zurückgefallen. Neben diesen, in der Hauptsache fordernden Satzungsänderungs- Tatbeständen sollen auch redaktionelle Änderungen / Anpassungen aufgenommen werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aus dem rein satzungsrechtlichen Vorgang ergibt sich keine Diversity- Relevanz
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag:
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg vom 04.05.2022 wird die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS - AbfS) beschlossen.
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsS – AbfS);
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen
hier: Sachverhaltsdarstellung
Redaktionelle Ergänzung der Satzung
Es wird vorgeschlagen, § 2 (Begriffsbestimmungen) um die folgende Nr. 16 zu ergänzen:
„16. Sperrmüll:
Sammelbegriff für in privaten Haushaltungen anfallende sperrige Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.“
Begrenzung der Annahmemengen für Künstliche Mineralfasern (KMF) und asbesthaltige Abfälle auf der Reststoffdeponie aus deponiebautechnischen Gründen
Laut § 21 der AbfS dient die Deponie Süd der Ablagerung der dort verzeichneten Abfälle, wenn sie in Nürnberg bzw. in Gebietskörperschaften, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen getroffen hat, angefallen und nicht verwertbar sind; diese Abfälle sind der Entsorgungseinrichtung grundsätzlich anzudienen. Ausschlüsse von der städtischen Verwertungs- und Beseitigungspflicht sind in § 3 Abs. 2 der AbfS geregelt. Die Annahmemenge für faserhaltige Abfälle (Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält – KMF, AVV 17 06 03 und asbesthaltige Baustoffe, AVV 17 06 05 sowie Dämmstoffe, die Asbest enthalten, AVV 17 06 01) soll auf eine Annahmemenge von wöchentlich maximal 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis beschränkt werden. Mit diesem Teilausschluss sollen die Einbaubedingungen für die genannten, sackverpackten (BigBags) auf dem Deponiekörper optimiert werden, um die Verfüllgeschwindigkeit der Deponie, insbesondere zu Gunsten schüttbarer Abfälle, deutlich zu reduzieren und damit die verfüllungsbedingte Schließung um etwa 6 bis 9 Monate zu verschieben (nach bisherigem Verfüllszenarium ist eine Verfüllung des Restvolumens zum Ende des Jahres 2022 zu erwarten; bei Teilausschluss faserhaltiger Abfälle kann die Verfüllung des Deponie-Restvolumens nach heutigem Kenntnisstand bis etwa Mitte/Ende 2023 hinausgezögert werden). Damit wird für alle Zweckvereinbarungspartner (Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Fürth, Städte Fürth und Schwabach) eine verlängerte Nutzungsdauer der Deponie Nürnberg-Süd gewährleistet, um so den bereits vorangetriebenen Maßnahmen des Landratsamtes Nürnberger Land in Zusammenarbeit mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg für eine Deponie-Nachfolgelösung eine ausreichende Zeitspanne bis zur Realisierbarkeit einzuräumen.
Zweckvereinbarungsgemäß ist der Landkreis Nürnberger Land in Kooperation mit der Stadt Nürnberg verpflichtet, nach geeigneten Deponiekapazitäten über eine Drittbeauftragung nach Schließung der Deponie Nürnberg-Süd zu suchen. Ebenfalls durch Zweckvereinbarungen
wurden der Stadt Nürnberg die Entsorgungsverpflichtungen für die Städte Fürth und Schwabach sowie den Landkreis Fürth übertragen, sodass in die Überlegungen des Landratsamtes Nürnberger Land und der Stadt Nürnberg für eine Deponie-Nachfolgelösung auch die Beseitigungsbedarfe der letztgenannten Gebietskörperschaften inkludiert sind. Ab Inkrafttreten der geplanten Satzungsänderung werden die ausgeschlossenen Mengen (es handelt sich hierbei um gefährliche, in der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis durch Stern (*) hinter der jeweiligen Abfallschlüsselnummer gekennzeichnete Abfälle) gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) als Sonderabfälle gelten und werden der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB) anzudienen sein. Es entsteht also aus Sicht der Stadt Nürnberg eine Andienungspflicht (i.d.R. der Abfallerzeuger) für die künftig per Abfallwirtschaftssatzung ausgeschlossenen Mengen gegenüber der GSB.
Alternativen zur Verlängerung der Deponielaufzeit (Nürnberg-Süd) außerhalb eines Teilausschlusses faserhaltiger Abfälle, wie beschrieben, sind nicht erkennbar.
Es wird daher vorgeschlagen, den Satzungstext in § 3 Abs. 2(Umfang der städtischen Verwertungs- und Beseitigungspflicht; Ausschlüsse) um die folgende Nr. 12 zu ergänzen:
„12. nachstehend genannte Abfälle der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), soweit eine wöchentliche Annahmemasse von über 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis erreicht ist:
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe“
Satzungsrechtliche Reaktion auf aktuelle Entwicklungen bei der Abfallentsorgung
In letzter Zeit traten vermehrt Presseberichte über die Markteinführung von Biomülltüten aus biobasierten Kunststoffen auf. Da sich diese im üblichen Verarbeitungsprozess in Kompostierwerken weder komplett zersetzen noch optisch von herkömmlichen Tüten unterscheiden, erhöht die Eingabe dieser Art von Tüten den Störstoffanteil im wertvollen Biogut. Dies hat zur Folge, dass die biobasierten Kunsttofftüten ebenso wie herkömmliche Kunsttofftüten aussortiert und einer gesonderten Verwertung (energetische Verwertung) zugeführt werden müssen. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhaltes ist neben der bereits laufenden Sensibilisierung der Bevölkerung im Rahmen der Abfallberatung eine Ergänzung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 erforderlich.
Der Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Abfalltrennung; Bioabfälle) lautet bislang wie folgt:
„2. Bioabfälle und organisch verunreinigte Papierabfälle müssen, soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, in die Biotonnen eingegeben werden. Dabei sind organische Küchenabfälle insbesondere aus hygienischen Gründen in geeignetes Papier einzuwickeln oder in Biomülltüten zu sammeln oder mit geeignetem
Strukturmaterial (z. B. unbehandelte Sägespäne, trockene Gartenabfälle) zu vermischen.“
Es wird vorgeschlagen, den Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Abfalltrennung; „Bioabfälle“) wie folgt zu ändern (Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt – die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7):
„Biokunststoffe (z.B. kompostierbare Kunststofftüten) dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.“
Satzungsrechtliche Umsetzung der Rahmenvorgaben für die Erfassung von Leichtverpackungen (LVP)
Die von der Stadt Nürnberg (ASN) erlassenen Rahmenvorgaben für die Erfassung von Leichtverpackungen (LVP) im Rahmen des "Dualen Systems" lassen eine Bereitstellung (zur Abholung) von LVP in gelben Säcken nicht mehr zu. Das gesamte Erfassungssystem für LVP wurde auf die "gelbe Tonne" umgestellt. Demgemäß bedarf der § 10 Abs. 4 Satz 2 der AbfS der vorgeschlagenen Änderung (Änderung der Rechtsgrundlage / Streichung der Wörter "gelber Sack").
Der Satzungstext (§ 10 Abs. 4 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) lautet bislang wie folgt:
„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelber Sack, gelbe Tonne) zuzuführen.“
Es wird vorgeschlagen, den Satzungstext (§ 10 Abs. 4 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) wie folgt zu ändern (Änderung der Rechtsgrundlage, Streichung der Wörter „gelber Sack“):
„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelbe Tonne) zuzuführen.“
Satzungsrechtliche Reaktion auf aktuelle Entwicklungen bei der Entsorgung und Verwertung von Altpapier (Papier/Pappe/Kartonagen – PPK)
Die Erfassung von Papier/Pappe/Kartonagen erfolgt grundsätzlich haushaltsnah über die, an den Objekten vorhandenen (blauen), grundstücksbezogenen Altpapierbehälter. Die im öffentlichen Raum bis 2019 installierten Sammelcontainer für Altpapier wurden wegen häufigen Missbrauchs (der Container und der Stellflächen) abgezogen. Ersatzweise besteht weiterhin die Abgabemöglichkeit bei den Wertstoffhöfen.
Der Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) lautet bislang wie folgt:
„Papier/Pappe/Kartonagen müssen in die grundstücksbezogenen Altpapierbehälter eingegeben werden. Können grundstücksbezogene Behälter nicht zur Verfügung gestellt werden oder fallen im Einzelfall größere Mengen Altpapier an, so können diese bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wird ein Altpapierbehälter nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind Papier, Pappe und Kartonagen direkt bei den Wertstoffhöfen abzugeben. Papier, Pappe und Kartonagen dürfen bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG auch bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden.“
Es wird vorgeschlagen, den Satzungstext (§ 10 Abs. 3 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter) wie folgt zu ändern (in Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder“ gestrichen):
„Papier/Pappe/Kartonagen müssen in die grundstücksbezogenen Altpapierbehälter eingegeben werden. Können grundstücksbezogene Behälter nicht zur Verfügung gestellt werden oder fallen im Einzelfall größere Mengen Altpapier an, so können diese bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wird ein Altpapierbehälter nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind Papier, Pappe und Kartonagen direkt bei den Wertstoffhöfen abzugeben. Papier, Pappe und Kartonagen dürfen bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG auch bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden.“
Satzungsrechtliche Reaktion auf missbräuchliche Nutzung öffentlicher Sammelcontainer/Sammelstellen sowie Nichteinhaltung von Benutzungszeiten
Weiterhin häufen sich die mißbräuchliche Nutzungen der öffentlichen Sammelcontainer und sonstiger Sammelstellen. Hierbei sind insbesondere zunehmend Beschwerden über die Nichteinhaltung von Benutzungszeiten festzustellen. Daher bedarf § 27 einer Ergänzung.
Es wird vorgeschlagen, § 27 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten) um die folgende Nr. 12 zu ergänzen; die bisherigen Nrn. 12 - 21 werden die Nrn. 13 - 22: „12. die angegebenen Benutzungszeiten der in § 10 Abs. 7 definierten Einrichtungen nicht einhält;“
Satzungsrechtliche Umsetzung veränderter Unfallverhütungsvorschriften
Zur weiteren Verbesserung des bereits bestehenden, hohen betrieblichen Arbeitsschutzniveaus sollte bei der Festlegung der erforderlichen Anforderungen an Transportwege nicht die Branchenregel (DGUV Regel 114-601) mit einer Mindestbreite von 0,80 m sondern die strengere UVV Müllbeseitigung (DGUV Vorschrift 44) mit einer Mindestbreite von 1,00 m Anwendung finden. Demgemäß bedarf die Anlage der Abfallwirtschaftssatzung in Nr. 5 einer Überarbeitung.
Die Anlage der Abfallwirtschaftssatzung Nr. 5 Satz 5 (Transportwege) lautet bislang wie folgt:
„Der Transportweg muss für Behälter bis 120 Liter mindestens 0,70 m, für Behälter mit 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter 1,50 m breit sein.“
Es wird vorgeschlagen, die Anlage der Abfallwirtschaftssatzung in Nr. 5 Satz 5 (Transportwege- Änderung der Mindestbreite) wie folgt zu fassen:
„Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“
Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) vom 13. März 2009 (Amtsblatt S. 85), zuletzt
geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2015 (Amtsblatt S. 406)
Vom ………………………
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von § 7 Satz 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken vom .............................................., Nr. ..................................................., folgende Satzung:
Art. 1
- In § 2 wird folgende Nr. 16 angefügt:
„16. Sperrmüll: Sammelbegriff für in privaten Haushaltungen anfallende sperrige Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.“
- In § 3 Abs. 2 wird folgende Nr. 12 angefügt:
„12. nachstehend genannte Abfälle der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533), soweit eine wöchentliche Annahmemasse von über 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis erreicht ist:
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle.
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
- 2 -
„Biokunststoffe (z. B. kompostierbare Kunststofftüten) dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.“
bbb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.
bb) In Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder“ gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelbe Tonne) zuzuführen.“
- § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 12 eingefügt: „12. die angegebenen Benutzungszeiten der in § 10 Abs. 7 definierten Einrichtungen nicht einhält;“
b) Die bisherigen Nrn. 12 bis 21 werden die Nrn. 13 bis 22.
- In Nr. 5 der Anlage zur Abfallwirtschaftssatzung wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Gutachten
I.
TOP:
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg
Sitzungsdatum 04.05.2022
öffentlich
Betreff: Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Nürnberg; Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) Abstimmungsergebnis:
einstimmig
angenommen / beschlossen, mit : Stimmen
abgelehnt, mit Stimmen
angenommen mit großer Mehrheit
abgelehnt mit großer Mehrheit
Beschlusstext: Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
II. OBM/RA/KVB
III. Abdruck an:
Ref. I/II / DIP Ref. I/II / Stk ASN
Vorsitzende(r): Referent(in): Schriftführer(in):
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 04.05.2022 öffentlich Bericht
Nürnberg (ASN)
Betreff:
Altglascontainer im Stadtgebiet Nürnberg
Anlagen: Antrag der CSU vom 07.06.2021 Sachverhalt
Bericht:
Die CSU-Stadtratsfraktion forderte mit vorliegendem Antrag die Verwaltung auf, auf die Systembetreiber einzuwirken, um schnellstmöglich alte und teils schadhafte Container durch lärmgeminderte, neue Container zu ersetzen.
Der Bericht zum aktuellen Stand wird hiermit vorgelegt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage ASN/003/2022
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Sowohl die fragliche Lärmbelastung, als auch deren Reduzierung sind unabhängig von Diversity-Aspekten.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
LA
UwA
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage ASN/003/2022
ÖÖ
Altglascontainer im Stadtgebiet
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 7. Juni 2021
Im Rahmen der Getrennterfassungspflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) wird in den, im Stadtgebiet Nürnberg aufgestellten Altglascontainern der Wertstoff „Altglas“ als Beitrag für den Umweltschutz gesammelt und dem Recycling zugeführt. Da bislang eine Abstimmungsvereinbarung nach VerpackG zwischen den nach VerpackG verpflichteten Systemen (sog. „Duale Systeme“) und der Stadt Nürnberg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht zu Stande gekommen ist, hat die Stadt Nürnberg gegen den, vom örtlich zuständigen Systembetreiber für die Erfassung von Altglas beauftragten Entsorger, eine Erlaubnis zur Nutzung öffentlicher Flächen für die Aufstellung von Altglas-Sammelcontainern (Sondernutzungserlaubnis) erlassen.
In dieser Sondernutzungserlaubnis sind Bedingungen nach straßenrechtlichen Vorgaben aufgenommen worden, die dem Bedarf für den öffentlichen Raum nach ausreichendem Lärmschutz, nach Gefährdungsminderung, nach hygienischen und nach städtebaulichen, gestalterischen Anforderungen, entsprechen.
Eine Vielzahl der dort aufgestellten Container war sowohl optisch wie auch technisch in die Jahre gekommen, abgewirtschaftet, teilweise sicherheitsgefährdend und in einem „verdreckten“, unhygienischen Zustand. Der größte Teil der Altbehälter verfügte nicht bzw. nicht mehr über die notwendigen Lärmschutz- und Insektenschutzeinrichtungen, so dass beim Befüllen der „alten“ bzw. beschädigten Container deutlich mehr Lärm entstehen konnte als bei Containern, die mit ordnungsgemäßer Lärmschutzeinrichtung ausgestattet sind.
Altglassysteme in Nürnberg
Die CSU-Stadtratsfraktion forderte mit vorliegendem Antrag die Verwaltung auf, auf die Systembetreiber (alle in Bayern zugelassenen Systembetreiber, wie z.B. DSD, Landbell, Interseroh, EKO-Punkt, u.a.) einzuwirken, um schnellstmöglich alte und teils schadhafte Contailner durch lärmgeminderte, neue Container zu ersetzen.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (ASN) verhandelt mit dem ab 2023 für das Sammlungsgebiet Nürnberg zuständigen, neuen Systembetreiber „Altglas“, der Fa. EKO-Punkt GmbH & Co. KG eine Sondervereinbarung zur Systembeschreibung „Glas“, um die vom Systembetreiber vorzunehmende Ausschreibung der Entsorgungsleistungen (Altglas) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 in geordnete Bahnen zu lenken.
Diese Sondervereinbarung enthält alle Auflagen und Bedingungen, die bereits seit Anfang Mai 2021 für die derzeit lokal tätige, von den Systemen beauftragte Entsorgungsfirma gelten und bekräftigen den Bestand der Auflagen zur Sondernutzung öffentlicher Flächen (Sondernutzungserlaubnis -SNE) für Altglascontainer.
Darin heißt es unter anderem, dass alle Depotcontainer bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal jährlich gereinigt werden müssen und die Reinigungsvorgänge dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzuzeigen sind. Die Container müssen instandgehalten werden und sind bei Bedarf (Beschädigung, Verschmutzung, Verwitterung, Vandalismus) zu reparieren, zu säubern oder gegen Container, die das Straßen- und Stadtbild wahren, auszutauschen.
Die Stadt Nürnberg hat zwei Jahre lang und letztlich erfolgreich bei der für die Altglascontainer zuständigen Entsorgungsfirma und dem beteiligten Systembetreiber vehement auf die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände im öffentlichen Raum (optischer, hygienischer und technischer Zustand der Altglascontainer, insbesondere auch zum Lärmschutz) gedrängt. Gemeinsam mit dem Liegenschaftsamt und dem Rechtsamt wurde der Erlass einer Sondernutzungserlaubnis (SNE) vorbereitet, mit der an aktuell 629 Standorten im öffentlichen Raum die Aufstellung von 1.883 Containern gestattet wurde.
Sowohl der Erlass als auch der Vollzug von Sondernutzungserlaubnissen für öffentliche Flächen (hier: SNE für die Aufstellung von Altglascontainern) fällt in die Zuständigkeit des Liegenschaftsamtes. Das Liegenschaftsamt nimmt in seine Bescheide u.a. auch spezielle Auflagen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Fachdienststellen und Eigenbetriebe auf. Im Falle der Beanstandung offensichtlicher und eindeutig erkennbarer Verstöße werden auch diese Auflagen vom Liegenschaftsamt verfolgt.
Bei der Erfassung von Verpackungsmaterialien, hier Altglas, handelt es sich um ein rein privatwirtschaftliches Parallelsystem zum öffentlich-rechtlichen Abfallregime, so dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überwachung bzw. Kontrolle der SNE-Auflagen/Bedingungen ausdrücklich nicht aus der Abfallgebühr finanziert werden dürfen. Als rein gebührenfinanzierter Eigenbetrieb darf ASN insoweit nicht „Fachdienststelle“ zur Überwachung der Containerstandplätze und der dort aufgestellten Altglascontainer sein, sondern kann allenfalls „Hilfestellung“ leisten.
Ordnungsgemäßer Zustand
Seit Februar 2021 erfolgte eine sukzessive Nachbesserung der Standorte durch den Erlaubnisnehmer. Im Zuge regelmäßiger Standortbefahrungen zur Reinigung der Containerstandplätze von systemfremden Abfällen (unerlaubten Abfallablagerungen i.S. des Abfallrechts) konnte ASN „beiläufig“ feststellen, dass an ca. 270 Standplätzen (von 629 relevanten Standplätzen) zwischenzeitlich lärmgedämmte Container aufgestellt wurden. An 107 Standplätzen sind es die aus der Innenstadt bekannten „Kinshofer-Modelle“. Diese Modelle sind sowohl mit Lärmschutzeinrichtungen der höchsten Lärmschutzklasse ausgestattet als auch hinsichtlich der Kubatur bzw. Formgebung jeweils gut und unauffällig in die jeweilige Umgebung integrierbar.
In mehreren Gesprächen wurde zwischen dem Liegenschaftsamt und dem für Nürnberg beauftragten Entsorger das weitere Verfahren zur Umsetzung der Auflagen abgestimmt. Um eine Überprüfung der Einhaltung insbesondere von Lärmschutzvorschriften effizient vornehmen zu können, wurde der Entsorger aufgefordert, zu jedem Standort mitzuteilen, welche Container konkret verwendet werden (mit Angabe zu Hersteller, Behältertyp/Marke und Lärmschutzklasse).
Container, die die jeweils vor Ort geforderte Lärmschutzklasse nicht erfüllen, beschädigte Container oder Standorte, an denen unterschiedliche Behältertypen aufgestellt waren, sind auszutauschen.
Behältersysteme der höchsten Lärmschutzklasse
Bis September 2021 wurden so 228 Behälter eines „Gemischtsammelsuriums“ gegen 217 neue (bzw. umgebaute/lärmgedämmte) Kinshofer-Behälter getauscht (dies entspricht 71 Standorten). 33 Behälter der Marke Ökoline wurden gegen entsprechend lärmgedämmte Behälter getauscht (11 Standorte). Zudem wurden 72 Behälter der Marke Rühland gegen 68 lärmgedämmte Behälter ausgetauscht (22 Standorte).
Im Rahmen eines Bestandsaufnahmegesprächs im November 2021 erläuterte der Erlaubnisnehmer den aktuellen Stand. Hiernach werden von ihm im Falle eines Austauschs von Containern ausschließlich nur noch Behältertypen verwandt, die ungeachtet der tatsächlichen Anforderungen vor Ort stets die höchste Lärmschutzklasse 1 erfüllen. Durch den Entsorger wurde eine aktualisierte Aufstellung vorgelegt, die die geforderten Angaben zu allen Standorten enthält. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung sind nur mehr 16 Container (alle des Herstellers LOMA), verteilt auf 11 Standorten in Klärung befindlich bzw. sind für einen Austausch vorgesehen. An allen anderen Standorten sind nach Mitteilung des Entsorgers Behälter aufgestellt, die bereits die Lärmschutzklasse 1 erfüllen.
Die anfangs sehr schleppende Zusammenarbeit mit dem Entsorger konnte zwischenzeitlich verbessert werden. Zwar wird sich auch in Zukunft nicht vermeiden lassen, dass es zu Beanstandungen von Altglascontainern kommen wird. In der überwiegenden Mehrzahl betrifft dies allerdings Sachverhalte, die sich aus einem unsachgemäßen Umgang vor Ort durch Dritte ergeben (z.B. mutwillige Beschädigungen durch Entfernung von Insekten- bzw. Schallschutzelementen, Graffiti und sonstige Verschmutzungen oder das Abstellen von Müll und sonstigem Unrat).
Sofern gegen Auflagen aus der SNE verstoßen wird, erfolgt in diesen Fällen durch das Liegenschaftsamt eine Mitteilung an den Erlaubnisnehmer, mit der Aufforderung für die Wiederherstellung der Auflagen Sorge zu tragen. Erkenntnisse oder Hinweise, dass mit Ausnahme der Behälter Marke LOMA Container die geforderte Lärmschutzklasse allgemein nicht erfüllen, liegen der Verwaltung jedoch nicht vor.
Sog. „wilde Abfallablagerungen“ mit nicht sammlungsspezifischen Abfällen (z.B. Sperrmüll) werden durch „Sondertouren“ der Sperrmüllabfuhr des ASN regelmäßig entfernt. Sonstige Verunreinigungen im Umfeld, die nicht dem Erlaubnisnehmer zugerechnet werden können, werden an SÖR gemeldet.
Beschlussvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 04.05.2022 öffentlich Beschluss
Nürnberg (ASN)
Betreff: Stellenplan zum Wirtschaftsplan ASN für das Jahr 2022, Veränderung der Aufgaben zur Stelle Nr. 820.1114 (Mitarbeiter Einsatzleitung/Disponent w/m/d) und Neubewertung der
Stelle von derzeit EGr. 7 TVöD nach EGr. 8 TVöD
Anlagen: Auftrag zur Stellenwertüberprüfung mit APB Begutachtung Ref. I/II-CC
Sachverhalt (kurz):
Im Rahmen organisatorischer Maßnahmen im Bereich "Abfallwirtschaft - Logistik", Sachgebiet "Logistik-Transport" ist die Stelle 820.1114 ("Mitarbeiter Einsatzleitung / Disponent w/m/d" hinsichtlich der Funktion und Aufgabenzuweisung neu formuliert worden. Hintergrund dieser (kleinzelligen) Neuorganisation ist die beabsichtigte Rückübertragung der Aufgaben für die sog. „Kfz-Schnell-werkstatt“ zu ASN, die bislang im Rahmen einer Betriebsführungsführungsvereinbarung von SÖR erbracht wurden. Diese Betriebsführungsvereinbarung soll, in enger Abstimmung zwischen ASN und SÖR, aufgelöst werden. Ziel dieser organisatorischen Überlegungen ist, die Verfügbarkeit von Fahrzeugen, insbesondere von Abfallsammel- und Begleitfahrzeugen (im Kontext zur bereits dem Werkausschuss vorgelegten Konzept zur „Optimierung“ der Tourenplanung) zu erhöhen, damit Redundanzbedarfe zu minimieren (Vorhaltung von Ersatzfahrzeugen, Bedarf an Mietfahrzeugen) und so zu einer verbesserten Kosteneffizienz (verbesserter Nutzungsgrad der Fahrzeuge durch Reduzierung von u.a. reparaturbedingten Stillstandszeiten) beizutragen. Die Gesamtverantwortung der Schnellwerkstatt soll der Stelle 820.1112 (Meister*innenstelle / Fahrdienstleiter*in) übertragen werden, so dass Aufgaben dieser Stelle auf die Stelle Nr. 820.1114 übertragen werden müssen (u.a. Koordinierung von Werkstattleistungen, Vorbereitung der EfB-Quartalsprüfungen, Gefahrgutbeauftragte(r) für die Problemmüllsammlung, etc.).
Mit der Veränderung der Aufgaben dieser Stelle ergibt sich eine Neubewertung von bisher EGr. 7 TVöD nach künftig EGr. 8 TVöD. Der veränderte Stellenwert wurde am 12.04.2022 vom Competence Center Stellenbewertung beim Referat für Finanzen, Personal und IT (Ref. I/II- CC) begutachtet.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten 1.958 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten 1.958 € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der rein stellenplanorganisatorische Vorgang (Neuformulierung von Aufgaben und Neubewertung einer Stelle) hat keine Diversity-Relevanz.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss beschließt die Neuformulierung der Aufgaben zur Stelle 820.1114, wie in der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung beschrieben und die Änderung des Stellenwerts der Stelle 820.1114 (Mitarbeiter Einsatzleitung/Disponent w/m/d) von derzeit EGr. 7 TVöD nach EGr. 8 TVöD mit Wirkung zum 01.06.2022.
ÖÖ
Ertl, Susanne
Penn, Carina
Dienstag, 12. April 2022 15:27
Forster, Isabelle; Wolf, Julia
Dumbacher, Daniel; Braun, Thomas
STBEW 820.1114
Von: Gesendet: An: Cc: Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Aufgaben der Stelle Nr. 820.1114 (Mitarbeiter/in Einsatzleitung/Disonent/in) wurden überprüft. Sie sind in EGr. 8 TVöD tarifgerecht bewertet.
Mit freundlichen Grüßen --
Carina Penn
Stadt Nürnberg Referat für Finanzen, Personal und IT Competence Center Stellenbewertung Hauptmarkt 18, 90403 Nürnberg
Telefon +49 (0)911/231-30741 E-Mail carina.penn@stadt.nuernberg.de Internet www.nuernberg.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27 a UstG): DE 133 552 578
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