Beilage 5.1
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 28.04.2022
Entscheidungsvorlage
Anerkennung der Gesellschaft für kulturelle Freiräume (GkF) mbH freier Träger der Jugendhilfe
gem. § 75 SGB VIII
Ausgangslage
Der Z-Bau – Haus für Gegenwartskultur ist ein Kulturhaus in Nürnberg, das von der Gesellschaft für kulturelle Freiräume betrieben wird, die sich zu diesem Zweck im Jahr 2014 gründete. Teilhabende Gesellschafter sind die Musikzentrale Nürnberg e. V. (gemeinnütziger Verein und Träger der Jugendhilfe mit dem Ziel der Förderung der regionalen Musikszene), der Kunstverein Hintere Cramergasse e.V. (gemeinnütziger Verein und Mieter eines Veranstaltungsraums im Z-Bau, mit Schwerpunkt auf Konzertveranstaltungen) sowie die Stadt Nürnberg, welche das stadteigene Gebäude auf dem Anwesen Frankenstr. 200 zur Nutzung als kulturellen Freiraum überlässt.
Zweck der Tätigkeiten der GkF im Z-Bau sind lt. § 2 des Gesellschaftervertrags die Förderung von Kultur in ihrer Vielfalt und von Kulturschaffenden im Großraum Nürnberg. Es werden partizipative, offene und niedrigschwellige Strukturen zur Verfügung gestellt und Möglichkeiten zur Umsetzung und zum Erleben des subjektiven Kulturempfindens geboten. Ziele sind hierbei: eine positive Beeinflussung kultureller Sozialisation, die nachhaltige Entwicklung und Stärkung eines ästhetischen Bezugsrahmens bzw. Empfindens des Einzelnen, die Förderung von individuellen kreativen Ressourcen und berufliche Weiterbildung im Sektor der Kultur- und Kreativwirtschaft. Kulturschaffende und -rezipienten sollen in ihrer Entwicklung zu aufgeklärten, reflektierten und inspirierten Persönlichkeiten unterstützt werden.
Im Bereich der Jugendhilfe ist die GkF durch die Organisation verschiedener Angebote und Veranstaltungen tätig. Durch das offene Konzept als Förder- und Kreativzentrum, das gegenwärtige Formen der Pop- Sub- und Alternativkultur umfasst, werden v. a. jüngere Menschen und Jugendliche angesprochen. Die Angebote werden auch durch festangestelltes pädagogisches Personal konzipiert und betreut.
Veranstaltungsformate /Angebote speziell für Jugendliche: Schema Z: Schema Z - Discoveranstaltung ab 16 Jahres in Zusammenarbeit mit Novum Events und Jugendamt Rap im Z-Bau (Konzerte ab 16 Jahren) Comic Café (offenes Angebot) Rollenspielstammtisch (offenes Angebot) Freizeitangebote (Basketball, Tischtennisplatte im Außenbereich, Rollgarten für Scater) Vermietungen: Style Scouts (Graffiti Kunst), Zirkuslabor, Fotokurse, offene Fahrradwerkstatt, basisdemokratischer Kunstverein, Urban Lab - Büro für partizipative Stadtentwicklung, Musikübungsräume für Musikgruppen
Ziel der Angebote für Jugendliche ist es „jungen Menschen eine erstrebenswerte, also gewaltfreie und tolerante Freikultur näher zu bringen, die in rein kommerziellen Kontexten eher selten anzutreffen ist"1
1 S. 3 Antragsunterlagen - Trägerstruktur
Zudem betreut der Z-Bau seit mehreren Jahren in Kooperation mit Treffpunkt e.V. (Koordinierungsstelle für gerichtliche Arbeitsweisungen und Fachstelle zur Vermittlung gemeinnütziger Arbeit) und Justus e.V. (Verein zur Hilfe für jugendliche Straftäterinnen und Straftäter) Sozialstundenleistende, die ihre gerichtlich angeordneten Strafstunden ableisten. Ziel der Sozialen Arbeit des Z-Baus ist es, einen wertschätzenden und respektvollen Umgang entgegenzubringen, gewaltfrei zu kommunizieren und sinnvolle Tätigkeiten zu verfolgen. Der kulturelle Kontext des Z-Baus wird dabei genutzt, um kreative Projekte umzusetzen.
Voraussetzungen
Als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Zielsetzungen verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und 4. die Gewähr2 für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten" (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).
Die Voraussetzungen werden von der GkF mbH zur Anerkennung als freier Träger der
Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII erfüllt3.
Die GkF ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 SGB VIII tätig. Durch die Veranstaltungen und Angebote verfolgt sie das Ziel zur Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Die Tätigkeit erstreckt sich hier auf den Teilbereich außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer und kultureller Bildung der Jugendarbeit gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und entspricht der Jugendarbeit in Geselligkeit gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII muss der Träger nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen, diese muss aber nach dem Gesellschaftsvertrag als auch in der praktischen Arbeit als genügend gewichtet, von anderen Aufgaben als abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen. Die o. g. Zwecke der GmbH gem. § 2 des Gesellschaftsvertrags können hier bereits mit Bezug zur Jugendarbeit gesehen werden, die praktische Umsetzung erfolgt durch die Bereitstellung der beschriebenen Angebote. Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags unter Aufnahme des Zwecks der Jugendhilfe ist für die Zukunft geplant.
Die GkF ist eine juristische Person und erfüllt die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, da die GmbH gem. des Gesellschaftsvertrags gemeinwohlorientiert ist und sämtliche Überschüsse einzig für diesen Zweck verwendet werden können. Die Tätigkeiten des Trägers dienen
2 Die Erfüllung des Erziehungsauftrags im Sinne des § 1 SGB VIII bietet in der Regel die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit; Auszug aus §1 SGB VIII: (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
3 Die Antragsunterlagen können auf Wunsch bei der Verwaltung des Jugendamts eingesehen werden.
zudem nicht einem geschlossenen Kreis von Mitgliedern, sondern sind offene Angebote und Veranstaltungen. Gem. § 17 des Gesellschaftsvertrags besteht eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern der Gesellschaft (Gesellschafter, s. o.). Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen der Stadt Nürnberg übertragen (§ 21 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).
Die GkF kann aufgrund ihrer fachlichen und personellen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten, da wichtige Angebote der Nürnberger Kulturszene für junge Erwachsene und Jugendliche mit pädagogischem Konzept und geeignetem Fachpersonal durchgeführt werden. Sie bietet zudem die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. (Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 f. Gesellschaftsvertrag GkF mbH).
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist (§ 75 Abs. 2 SGB VIII). Die GkF ist seit 2014 auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt, es wird auch kein Anspruch auf eine dauerhafte Förderung begründet. Die GkF mbH erlangt durch die Anerkennung die Möglichkeit, einen Sitz im Jugendhilfeausschuss zu erlangen und an Arbeitsgemeinschaften beteiligt zu werden, wie z.B. die AG 78, d. h. als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe hat die GkF mbH ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Jugendhilfe.
Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss die Anerkennung der Gesellschaft für kulturelle Freiräume (GkF) mbH als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 3 AGSG zu beschließen.