Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtplanungsausschusses (07.04.2022)

Begründung

Anlage · 07.04.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Stadtplanungsausschuss Ferienausschuss Stadtentwicklung & Planung Wohnen & Bauen Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Stadtplanungsamt

BEGRÜNDUNG

ZUR SATZUNG NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“

zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V

Stand: März 2022

Abbildung 1

Quelle: Luftbild @ Stadt Nürnberg 2019

BEGRÜNDUNG

ZUR SATZUNG NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“

zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.

INHALTSVERZEICHNIS

I.1. ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 3

I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4

I.2.1. STÄDTEBAULICHE SITUATION 4 I.2.2. GRÜNBEDARFE 5 I.2.3. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 5

I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN 8

I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 9

I.5. BETEILIGUNGEN 10

I.6. KOSTEN 12

BEGRÜNDUNG

ZUR SATZUNG NR. 71 „GROßREUTH H.D.V. OST“

zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V

PLANBERICHT

I.1. ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE

Für das Plangebiet gelten derzeit planungsrechtliche Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3586 für das Gebiet nördlich der Großreuther Str. zwischen Anwesen Nr. 103 u. 169 (Amtsblatt Nr. 28 vom 16.07.1969).

Abbildung 2

Abbildung 1: Bebauungsplan Nr. 3586 (Geltungsbereich der Satzung Nr. 71 rot markiert) Quelle: Geobasisdaten @ Bayerische Vermessungsverwaltung, Stadtplanungsamt Nürnberg

Im Stadtplanungsausschuss vom 27.09.2018 wurde vor dem Hintergrund des Wohnbedarfs über die planungsrechtliche Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaupotenziale in Bebauungsplänen berichtet. Daraus ergab sich die Aufgabe für die Verwaltung, im Planungsgebiet eine Baurechtsanpassung vorzunehmen. Der ca. 13.640 m² große Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 71 ist ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 mit der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“. Der Bebauungsplan ist am 16.07.1969 in Kraft getreten. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar. Im Geltungsbereich befindet sich im westlichen Teil (Fl.Nr. 75, Gmkg. Großreuth h.d.V.) eine Gärtnerei, die weiterhin am Standort verbleibt. Im mittleren Bereich (Fl.Nrn. 74, 74/3, 74/4, 74/5, Gmkg. Großreuth h.d.V.) befand sich eine Gärtnerei, deren Nutzung vor einigen Jahren aufgegeben wurde und auch nicht mehr aufgenommen werden soll. Der neue Eigentümer der Fl.Nrn. 74/3, 74/4 und 74/5, Gmkg. Großreuth h.d.V. beabsichtigte, dort eine Wohnbebauung mit ca. 30 Wohneinheiten in Reihenhausbau und ca. 3-geschossigem Geschosswohnungsbau zu errichten. Im Laufe des Verfahrens hat sich das Bebauungskonzept verändert hin zu zwei Baukörpern im Geschosswohnungsbau mit Tiefgaragen, wobei der südliche, zur Großreuther Straße hin orientierte Baukörper drei Vollgeschosse aufweist, der

nördliche Baukörper drei Geschosse und ein zurückgesetztes Staffelgeschoss. Es sind ca. 40 Wohneinheiten vorgesehen. Das ehemals zur Gärtnerei gehörige Wohngebäude auf Fl.Nr. 74, Gmkg. Großreuth h.d.V. wird weiterhin noch als Wohnhaus genutzt. Im östlichen Bereich befinden sich drei Grundstücke, von denen zwei schon seit Jahrzehnten mit Wohnhäusern bebaut sind. Um der Zielsetzung des Flächennutzungsplans zu entsprechen, sollen die im Bebauungsplan Nr. 3586 festgesetzte Art der Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft -Erwerbsgärtnerei- und die „Verkehrsfläche“ im Randbereich aufgehoben werden, ebenso das Maß der baulichen Nutzung mit einer zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen als Höchstmaß, einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,5, sowie die umlaufende Baugrenze. Der Ferienausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.01.2021 die Einleitung des Verfahrens beschlossen. Durch die Aufhebung der Festsetzungen wird das Planungsgebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt. Damit können die Wohnungsbaupotentiale genutzt werden und der bestehende Gartenbaubetrieb ist weiterhin allgemein zulässig. Die durch den Bebauungsplan Nr. 3586 verdrängten Baulinienpläne Nrn. 1494 sowie 1827 werden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Pläne nicht mehr zur Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Satzung sind das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Satzungen ist die Gemeinde. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.

I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG

I.2.1. STÄDTEBAULICHE SITUATION Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 71 liegt im Norden des Stadtgebiets in der Gemarkung Großreuth h.d.V. und hat eine Größe von ca. 1,4 ha. Das Plangebiet ist mit einer Gärtnerei und Wohngebäuden bebaut. Teilflächen sind unbebaut bzw. mit leerstehenden Gewächshäusern bestanden. Die Erschließung erfolgt von Süden über die Großreuther Straße. Im Norden grenzen an das Plangebiet eine Kleingartenanlage und ein Mehrfamilienhaus mit Laden im Erdgeschoss an. Im Osten grenzen Wohngebäude in Form von Reihenhäusern an. Südlich des Plangebiets befindet sich ein Autohaus, südwestlich eine ehemalige Wäscherei mit Nutzung als Hausmeisterservice und westlich des Plangebiets wiederum Wohngebäude. Die Dachformen variieren zwischen steil und flach geneigten Satteldächern, Pultdächern und Flachdächern. Im Zusammenhang mit der im Geltungsbereich bestehenden Gärtnerei wird auf die von den landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen einwirkenden Immissionen (Lärm, Staub, Geruch), ausgelöst durch betriebsübliche landwirtschaftliche Nutzungen (zu allen Tages - und Nachtzeiten) hingewiesen. Diese sind ortsüblich, zumutbar und zu dulden, sofern sie nicht über das gemäß den einschlägigen öffentlichen Regelungen (z. B. BImSchG) zulässige und zugrunde gelegten Maß hinausgehen.

Abbildung 3

Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet Quelle: Geobasisdaten; © Bayerische Vermessungsverwaltung

I.2.2. GRÜNBEDARFE In Bezug auf den vorhandenen Grünbedarf im Planungsgebiet wird auf den Umweltbericht verwiesen.

I.2.3. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT

I.2.3.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.2.3.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Südöstlich, südlich, westlich und nördlich angrenzend sind ebenfalls Wohnbauflächen, nordöstlich angrenzend sind Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleingärten, dargestellt. Die Darstellung und Zielsetzung des Flächennutzungsplans der Entwicklung zu einem Wohngebiet steht die Aufhebung der planerischen Festsetzungen längerfristig nicht entgegen.

Abbildung 4

Abbildung 3: Darstellung im Flächennutzungsplan (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg

I.2.3.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren Im Bebauungsplan Nr. 3586 ist für das Plangebiet eine Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 sowie mit maximal zwei zulässigen Vollgeschossen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch ein Baugrenzen parallel zur Großreuther Straße bzw. zur Grenze des Geltungsbereichs großzügig bestimmt. Die Bauweise ist als offen mit folgenden Abweichungen festgesetzt: innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Gebäude und Gebäudegruppen mit mehr als 50 m Länge zulässig. Kleingaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an den Grundstücksgrenzen zulässig. Nachrichtlich ist der Bauschutzbereich des Flughafens übernommen.

Abbildung 5

Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3586 (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg

Westlich und nordwestlich des Aufhebungsbereichs (Geltungsbereichs der Satzung Nr. 71) setzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 3586 Mischgebiete fest. Diese variieren in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung: Westlich angrenzend sind bis zu zwei Vollgeschosse zulässig, bei einer GRZ von 0,4 sowie einer GFZ von 0,7. Nordwestlich angrenzend ist maximal ein Vollgeschoss zulässig bei GRZ und GFZ von je 0,4. Nördlich dieses Teilbereichs sind bis zu drei Vollgeschosse zulässig, die GRZ wurde auf 0,3 und die GFZ auf 0,9 festgesetzt. Baulinienpläne Durch den Bebauungsplan Nr. 3586 wurden bereits davor bestehende Festsetzungen aufgehoben und ersetzt: Verlauf der Baulinien und ortspolizeiliche Bauvorschriften – Abschnitt B, Sonderbestimmungen, Nr. XV a. Da dies auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 weiterhin so bleiben soll, sind die Festsetzungen der Baulinienpläne ebenfalls aufzuheben. Konkret handelt es sich um die Baulinienpläne Nr. 1494 vom 18.03.1903, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.05.1940 (Nr. 2610e38) sowie Nr. 1827 vom 07.06.1906, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.10.1926 (Nr. 4106e63). Angrenzender Bebauungsplan Nr. 3683 Südlich des Plangebiets wird die Zulässigkeit von Vorhaben durch den Bebauungsplan Nr. 3683 geregelt. Die Baufläche südlich des Plangebiets ist als Mischgebiet mit einer maximalen Vollgeschosszahl von vier Vollgeschossen sowie einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 1,0 festgesetzt. Für ein Teilbereich des Mischgebiets sind abweichend die GFZ auf 0,9 sowie die maximal zulässige Zahl der Voll-

geschosse auf drei festgesetzt. Südlich des Mischgebiets bzw. südlich der Kilianstraße ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt Ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3683 wurde bereits überplant, ein weiterer Teilbereich im Westen setzt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz (Tennis-Club) fest. Angrenzender Bebauungsplan Nr. 3596 Südwestlich des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr. 3596 die Zulässigkeit von Vorhaben. Der Bebauungsplan setzt im Norden seines Geltungsbereichs ein allgemeines Wohngebiet und im Süden ein reines Wohngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie in einem Teilbereich im Norden mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 festgesetzt Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Umgebung der Aufhebungssatzung Mischgebiete und Wohngebiete mit bis zu vier Vollgeschossen festgesetzt sind. Veränderungssperren bestehen im Plangebiet nicht.

I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN

Planerisches Ziel der Satzung Nr. 71 ist die Aufhebung vorhandener planungsrechtlicher Festsetzungen in ihrem Geltungsbereich. Dadurch richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nicht mehr nach § 30 BauGB. Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Zusammenhang bebauten Ortsteil, denn die Grundstücke liegen im und sind Teil des Bebauungszusammenhangs, der wiederum einen Ortsteil bildet bzw. diesem angehört. Die vorhandene Bebauung im Geltungsbereich und darüber hinaus erweckt den Eindruck einer Geschlossenheit, die auch über das noch unbebaute Grundstück in Zusammenhang steht. Die Bebauung besitzt aufgrund der Zahl an vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist gegeben. Damit kann der Geltungsbereich dem planungsrechtlichen Innenbereich zugeordnet werden. Vorhaben beurteilen sich somit zukünftig nach § 34 BauGB nach dem Kriterium des Einfügens. Es sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügt. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein. Die Umgebung umfasst das Mischgebiet nördlich des Plangebiets mit Geschosswohnungsbau und Weinhandel, die Reihenhäuser im Osten, das Mischgebiet im Westen, das Wohngebiet im Südwesten und das Autohaus im Süden. Das Plangebiet ist – nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 - mit den vorhandenen Wohngebäuden und der Gärtnerei unter Berücksichtigung und hinsichtlich des Bestands als Mischgebiet gemäß § 6 der BauNVO einzustufen. Somit wären gem. § 34 Abs. 2 BauGB alle Nutzungen zulässig, die durch den § 6 BauNVO bestimmt sind, also neben Wohnnutzungen z.B. auch Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes. sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Gartenbaubetriebe.

Aufgrund der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass sich im Bereich der Flur Nrn. 74/3, 74/5 und 74/4 Gmkg. Großreuth h.d.V. vorwiegend Wohnnutzungen entwickeln werden, und der restliche Geltungsbereich entsprechend den Bestandsnutzungen bestehen bleibt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich aus der Umgebung ein Zulässigkeitsmaßstab ableiten: östlich des Plangebiets befinden sich dreigeschossige Reihenhäuser, wobei das dritte Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet ist, nördlich weisen die Wohngebäude drei Vollgeschosse auf. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet verfügen über ein bis zwei Vollgeschosse. Südlich der Kilianstraße weisen die Reihenhauszeilen zwei Vollgeschosse auf. Das Autohaus südlich des Plangebiets ist ebenfalls mit zwei Vollgeschossen errichtet worden, jedoch setzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 3683 bis zu IV Geschossen fest. Über die Umgebungsbebauung lässt sich also ein zulässiges Maß von zwei bis drei Vollgeschossen für das Plangebiet ableiten. Die Gebäude der Umgebung sind hinsichtlich der Bauweise der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO zuzuordnen. Bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO ist eine große zulässige Bandbreite gegeben, da die Stellung der Baukörper auf den Grundstücken unterschiedlich ist. Trotz der Variabilität in der Umgebungsbebauung ist die Ableitung eines Zulässigkeitsmaßstabs für die zukünftige Bebauung problemlos und ohne städtebauliche Spannungen zu erzeugen möglich. Auf die Aufstellung neuer planungsrechtlicher Festsetzungen kann daher verzichtet werden. An der verkehrlichen Erschließung ändert sich durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen nichts. Das Plangebiet ist an die Großreuther Straße angeschlossen. Die Grundstücke im Norden des Plangebiets sind über Privatwege an die Großreuther Straße angeschlossen. Da sich im westlichen Teil des Plangebiets noch eine Gärtnerei befindet, darf diese in ihrer Betriebsausübung nicht beeinträchtigt werden. Es ist vorgesehen, konfliktvermeidende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT

Die Satzung Nr. 71 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827. In diesem Bereich sind im Bebauungsplan aktuell „Flächen für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ sowie Verkehrsflächen festgesetzt. Durch die Aufhebung erfolgt zukünftig im Satzungsgebiet die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Satzungsbereich ist geprägt von einer Gärtnerei im Westen, einer ehemaligen Gärtnerei im mittleren Teil, Wohnbebauung im Osten sowie Gehölzbeständen im Norden. Da aufgrund der im Bebauungsplan Nr. 3586 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 etwa die Hälfte des Plangebietes aktuell bereits überbaut oder versiegelt ist, und sich zukünftig nach § 34 BauGB i.V.m. § 17 BauNVO keine anderen Zulässigkeitsmaßstäbe hierfür ergeben, sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser nicht erheblich nachteilig. Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG unmittelbar

geltende Vorschriften, die erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 nicht befürchten lassen. Für das Schutzgut Mensch hat die Aufhebungssatzung ebenfalls keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. Es werden aber aller Voraussicht nach dort zukünftig mehr Menschen wohnen, so dass zum einen die Grünflächenbedarfe steigen und das bereits bestehende Spielflächendefizit weiter erhöht wird, zum anderen mehr Menschen im Ein-wirkungsbereich von Gewerbelärm sein werden. Für das Schutzgut Klima sind im Plangebiet infolge der erheblichen Nachverdichtung ein erhöhter Versiegelungsgrad und somit nachteilige Folgen zu erwarten, sofern Planungshinweise zur Klimaanpassung keine Beachtung finden, wie Einhaltung eines offenen Siedlungscharakters, d.h. offene Bebauungsränder, geringe Bauhöhen, eine Baukörperstellung derart, dass die Kaltluft aus Nord bzw. Nordost nach Süden strömen kann und Erhalt einer Grünflächenvernetzung von Norden nach Süden. Aufgrund der Maßgaben des § 34 BauGB zum Einfügen zukünftiger Vorhaben in die Umgebung werden auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter gesehen. Bei einem Verzicht auf die Satzung Nr. 71 (Nichtdurchführung der Planung) würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 fortbestehen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht. Die Verbote treten aber erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, so dass sich durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 an den artenschutzrechtlichen Vorgaben nichts ändert. Auswirkungen auf Gebiete des Netzes NATURA 2000 sind nicht zu erwarten.

I.5. BETEILIGUNGEN

I.5.1. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 04.03.2021 bis einschließlich 31.03.2021 statt. Es gingen drei Stellungnahmen zu den Themen Grundwasser, Baumerhalt, geplante Bebauung und dem Schutz der geplanten Bebauung (bzw. deren zukünftigen Bewohner) vor Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Gärtnereibetriebs ein. Es wird auf Kapitel 1.6 verwiesen.

I.5.2. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄ- GER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 04.03.2021 bis 31.03.2021 statt. Es gingen zwei relevante Stellungnahmen ein: Das Wasserwirtschaftsamt hat Hinweise auf die hohen Grundwasserstände gegeben, die in den Umweltbericht aufgenommen wurden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) hat auf den Bestand der Gärtnerei und die Wahrung seiner Entwicklungsmöglichkeiten hingewiesen. Wie unter Kapitel 1.6 beschrieben, wird dem Betrieb der Gärtnerei durch vertragliche Regelungen Rechnung getragen. Diese umfassen insbesondere den Schutz

der geplanten Wohnbebauung während des rechtmäßigen Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln durch die Errichtung einer Einfriedung sowie der Einhaltung eines Abstands von 5 m zu privaten Nutzungen mit Unterlassungs- und Duldungspflichten für diesen Bereich.

I.5.3. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Die öffentliche Auslegung fand vom 13.01.2022 bis einschließlich 14.02.2022 nach Maßgabe des Baugesetzbuchs statt. Es gingen sieben Stellungnahmen ein. Kernpunkte der Stellungnahmen sind der Schutz der geplanten Bebauung vor Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Gärtnereibetriebs, Auswirkungen von Baumaßnahmen auf das Grundwasser und die bestehende Bebauung, die Entwässerung des Plangebiets sowie die künftigen planungsrechtlichen Beurteilungen des Geltungsbereichs. Es wird auf die Ausführungen in Kapitel I.6. verwiesen.

I.5.4. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLI- CHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur öffentlichen Auslegung vom 13.01.2022 bis 14.02.2022 statt. Es gingen drei relevante Stellungnahmen ein. Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) weise nochmals darauf hin, dass trotz hoher Grundwasserstände der Versickerung gem. § 55 WHG Vorrang einzuräumen sei. Dies betrifft insbesondere die noch unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich. Dem Grundstückseigentümer sind die Vorschriften bekannt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weise nochmals auf die Nachbarschaft von Gärtnereibetrieb und geplanter Wohnnutzung hin. Ein entsprechender Hinweis zu möglichen Konflikten wurde in die Begründung aufgenommen. Zur optischen Trennung beider Nutzungen wurde eine blickdichte Einfriedung privatrechtlich und im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung gesichert. Die Stadtheimatpflegerin begrüße das Vorhaben, sofern es sich in die Umgebung einfüge. Weiterhin seien Baumpflanzungen in der Großreuther Straße vorzunehmen sowie ein gut erreichbarer, naher Spielplatz zu errichten. Es wird auf die Ausführungen in Kapitel I.6. verwiesen.

I.6. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: Die Hinweise zum Grundwasser wurden bereits nach der frühzeitigen Beteiligung im Umweltbericht ergänzt und sind vorhabenbezogen zu beachten. Ebenso ist auch die Entwässerung als Teil der zu sichernden Erschließung für geplante Vorhaben auf Bauantragsebene gemäß den geltenden rechtlichen Anforderungen nachzuweisen. Weitere Veranlassung ist hier im Rahmen der Aufhebungssatzung nicht gegeben, da keine Festsetzungen getroffen werden können. Dies betrifft auch die Hinweise zur geplanten Bebauung, die sich zukünftig gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügen muss. Erläuterungen zur planungsrechtlichen Beurteilung des Geltungsbereichs wurden in Kapitel I.3. ergänzt. Ein Planerfordernis kann nicht abgeleitet werden. Die Hinweise zum Baumerhalt wurden geprüft. Die betroffenen Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung und sind also grundsätzlich zu schützen. Der Schutz umfasst den Wurzelbereich (Kronentraufe +1,5m, ausgehend von Originalgröße ohne

Rückschnitt). In die städtebauliche Vereinbarung werden die Baumschutzerfordernisse aufgenommen. Festsetzungen zu Baumpflanzungen können aufgrund der Aufhebungssatzung nicht getroffen werden, ebenso auch keine Festsetzung zu Spielplätzen. Im Rahmen des Bauvorhabens sind private Spielflächen gemäß Bayerischer Bauordnung (BayBO) nachzuweisen. Öffentliche Spielplätze befinden sich im benachbarten Marienbergpark. Zur Wahrung der Vorgaben zum Schutz beim rechtmäßigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grundstück der bestehenden Gärtnerei ist direkt östlich an die Gärtnerei angrenzend eine gemeinschaftlich genutzte private Zufahrt mit Grünstreifen zur Erschließung der zu bebauenden Grundstücke bzw. des bereits bebauten Grundstücks vorgesehen. Diese wird in der städtebaulichen Vereinbarung fixiert und mit Unterlassungs- und Duldungspflichten als sog. „Schutzstreifen“ in einer Breite von 5,0 m belegt. Darüber hinaus wird zum Schutz vor einer möglichen Abdrift der Spritzmittel eine geschlossene Einfriedung mit einer Höhe von 2,00 m entlang der betroffenen Bereiche errichtet. Die Einfriedung ist ebenfalls Teil der Vereinbarung. Damit wird dem Betrieb der Gärtnerei Rechnung getragen.

I.7. KOSTEN

Durch die Satzung Nr. 71 zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg voraussichtlich keine Kosten.

Nürnberg, den 07.03.2022 Stadtplanungsamt

gez.

Dengler Leiter Stadtplanungsamt

Download ↓