Sitzungsunterlagen
Sitzung des
Stadtplanungsausschusses
(direkt im Anschluss an die
gemeins. Sitzung!)
07.04.2022
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 4 Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente 6 TOP Ö 1 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 6 (FNP) Sitzungsvorlage Stpl/022/2022 6 Entscheidungsvorlage Stpl/022/2022 10 Übersichtsplan Stpl/022/2022 12 Begründung Stpl/022/2022 13 Umweltbericht Stpl/022/2022 32 TOP Ö 2 Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße" 85 Bericht Stpl/024/2022 85 Antrag der SPD Stadtratsfraktion vom 23.04.2021 Stpl/024/2022 89 Sachverhalt Stpl/024/2022 91 Übersichtsplan zur Gesamtentwicklung, Stand 03/2022 Stpl/024/2022 96 TOP Ö 3 Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost" für das Gebiet südlich 97 der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße Sitzungsvorlage Stpl/018/2022 97 Entscheidungsvorlage Stpl/018/2022 101 Übersichtsplan Stpl/018/2022 103 Entwurf der Satzung Stpl/018/2022 104 Entwurf der Begründung Stpl/018/2022 106 TOP Ö 4 Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der planungsrechtlichen 115 Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, Prüfung der Stellungnahmen und Erlass Sitzungsvorlage Stpl/020/2022 115 Entscheidungsvorlage Stpl/020/2022 119 Übersichtsplan Stpl/020/2022 122 Satzung Stpl/020/2022 123 Begründung Stpl/020/2022 124 Umweltbericht Stpl/020/2022 136 TOP Ö 6 Stadterneuerungsgebiet Nördliche Altstadt, Aufwertung Stangengässchen 157 Sitzungsvorlage Stpl/026/2022 157 Antrag_Stangengässchen_SPD Stpl/026/2022 161 Antrag_Stangengässchen_CSU Stpl/026/2022 162 Entscheidungsvorlage Stpl/026/2022 163 1 Lageplan Stpl/026/2022 166 1 Luftbild Stpl/026/2022 167 1 Plan neue Treppe Stpl/026/2022 168 1 Fußgängerzählung Stpl/026/2022 169 TOP Ö 7 Wohnen und Gewerbe an der Sielstraße/ Reutersbrunnenstraße, Ergebnis des 170 Wettbewerbs Bericht Stpl/021/2022 170 Sachverhalt Stpl/021/2022 174
Protokoll zur Preisgerichtssitzung am 26.02.2022 Stpl/021/2022 177
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtplanungsausschusses (direkt im Anschluss an die gemeins. Sitzung!)
Sitzungszeit
Donnerstag, 07.04.2022, 16:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Gutachten
Landschaftsplan (FNP) Stpl/022/2022
8b. Änderung: Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße
Prüfung der Stellungnahmen - abschließende Behandlung
Feststellungsbeschluss
Ulrich, Daniel
2. Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße" Bericht
für das Gebiet beiderseits der Brunecker Straße, nördlich des Stpl/024/2022
Rangierbahnhofs
sowie zwischen der Ingolstädter Straße und der Münchener Straße
Erfahrungsbericht zur Realisierung der städtebaulichen
Planungen im Modul I
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.04.2021
Urbane Entwicklung Südbahnhof-Areal
Ulrich, Daniel
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost" Beschluss
für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Stpl/018/2022
Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße
Einleitung und Billigung
Ulrich, Daniel
4. Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der Beschluss
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 Stpl/020/2022
sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet
nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2,
73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und
91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Prüfung der Stellungnahmen und Erlass
Ulrich, Daniel
5. Umgestaltung Obstmarkt Beschluss
Beschluss der Entwurfsplanung Stpl/222/2020
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 25.01.2012, Gedenktafel
Hauptmarkt
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.11.2018, Bäume für den
Hauptmarkt
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.02.2019,
Möblierungskonzept für den Hauptmarkt
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.04.2021, Denkmal am
Nürnberger Hauptmarkt
Antrag der CSU- Stadtratsfraktion vom 03.05.2021, Mobiles bzw.
temporärer Grün auf dem Hauptmarkt
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 10.05.2021, Projekt
Obstmarkt in die City-Werkstatt integrieren
Ulrich, Daniel (Beilagen werden nachgereicht)
6. Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“ Beschluss
Stadterneuerungsgebiet Nördliche Altstadt Stpl/026/2022
Aufwertung Stangengäßchen
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 08.06.2021
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.02.2022
Ulrich, Daniel
7. Wohnen und Gewerbe an der Sielstraße/ Reutersbrunnenstraße, Bericht
Ergebnis des Wettbewerbs Stpl/021/2022
Ulrich, Daniel
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 17.03.2022,
öffentlicher Teil
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 07.04.2022 öffentlich Gutachten
Stadtrat 27.04.2022 öffentlich Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
8b. Änderung: Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße
Prüfung der Stellungnahmen - abschließende Behandlung
Feststellungsbeschluss
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz): Der Entwurf der 8b. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) im Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße wurde am 27.10.2021 durch den Stadtrat gebilligt, im Amtsblatt Nr. 24 vom 24.11.2021 bekannt gemacht und vom 02.12.2021 bis einschließlich 14.01.2022 öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft. Die Würdigung der einzelnen Belange führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der Begründung wurde die Abwägung der Belange ergänzt. Die Abwägung ist in der Entscheidungsvorlage enthalten.
Nach der Prüfung und abschließenden Behandlung der Stellungnahmen soll die Änderung des Flächennutzungsplans durch Beschluss festgestellt werden. Hierzu werden die erforderlichen Gutachten bzw. Beschlüsse begehrt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel I.4.4. der Begründung
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (AfS 07.04.2022): Der Stadtplanungsausschuss vom 07.04.2022 begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:
- dass die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf folgendes Ergebnis ergibt:
Gemäß dem Ergebnis der Abwägung in der Entscheidungsvorlage soll nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander der vorliegenden Planung der Vorrang eingeräumt werden.
- den FNP, 8b. Änderung Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße (Plan-Nr. FNP8b - F - 01 vom 09.03.2022), mit der Begründung vom 09.03.2022 und dem Umweltbericht vom 01.09.2021 abschließend zu behandeln und durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag (StR 27.04.2022): Der Stadtrat prüft die vorgebrachten Stellungnahmen entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses zum Entwurf der 8b. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße vom 07.04.2022 mit folgendem Ergebnis:
-
Dem Flächennutzungsplan in der Fassung vom 09.03.2022 ist nach Abwägung der öffentlichen Belange untereinander und mit den privaten Belangen Dritter gemäß der Darstellung in der Entscheidungsvorlage der Vorrang einzuräumen.
-
Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Planentwurf (Plan 8b. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße vom 09.03.2022) mit der Begründung vom 09.03.2022 und dem Umweltbericht vom 01.09.2021 und stellt diesen durch Beschluss fest.
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
8b. Änderung: Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße
Prüfung der Stellungnahmen - abschließende Behandlung
Feststellungsbeschluss
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Der FNP-Änderungsbereich 8b Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße liegt im südlichen Stadtgebiet mit den Gemarkungen Gibitzenhof und Gleißhammer. Er hat eine Größe von ca. 19,51 ha und bildet den nordöstlichen Teilbereich des ca. 91 ha großen, im Norden durch die Ingolstädter Straße, im Nordwesten durch die Hasenbucksiedlung, im Südwesten durch den Rangierbahnhof und Betriebsanlagen der DB AG, im Südosten durch die Rangierbahnhofsiedlung und im Osten durch die Münchener Straße und den Volkspark Dutzendteich begrenzten, zu entwickelnden Gesamtareals. Die im Süden des Änderungsbereichs 8b geplante Grünfläche grenzt unmittelbar an die staatlichen Flächen der Technischen Universität Nürnberg (UTN).
Die Änderung des FNP soll der Schaffung und planungsrechtlichen Sicherung von Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf, Einzelhandel und Grünflächen dienen. Ziel des Änderungsverfahrens ist es, die wirksame Darstellung von Bahnflächen und einer gewerblichen Baufläche in Wohnbauflächen, Fläche für Gemeinbedarf, Sonderbaufläche – Einzelhandel und Grünflächen (mit den Zweckbestimmungen Park, Kleingärten und Schwerpunktgebiet Landschaftsentwicklung/ Biotopverbundsystem) zu ändern.
Die Darstellung übergeordneter Freiraumverbindungen und einer gliedernden Grünverbindung soll eine Vernetzung mit der Umgebung gewährleisten. Eine Richtfunkstrecke sowie die U- Bahntrasse werden in die Darstellung nachrichtlich übernommen. Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, werden gekennzeichnet. Schutzgebiete / -objekte nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG werden dargestellt.
Die Änderung des wirksamen FNP hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 4652 aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Urbane Gebiet „Ingolstädter Straße“ zu schaffen.
Der Entwurf der 8b. Änderung des FNP im Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße wurde am 27.10.2021 durch den Stadtrat gebilligt und vom 02.12.2021 bis einschließlich 14.01.2022 öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Über die eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll beschlossen werden.
Einwände im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Während der Auslegungsfrist wurden die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht. Die Stellungnahmen sind inhaltlich in gekürzter Form wiedergegeben. Die Originalschreiben befinden sich in der Flächennutzungsplan-Akte, die in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses aufliegt und dort, wie vorher bereits im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 502a (5. Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) eingesehen werden kann. Die fristgerecht eingegangen Stellungnahmen sind zu prüfen. Das Ergebnis ist den Beteiligten mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eigegangen.
Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ging eine relevante Stellungnahme ein.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
In seiner Stellungnahme merkt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) an, dass eine von der Änderung des Flächennutzungsplans betroffene Fläche Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) sei.
Zum Einwand des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
Der Kontakt zum AELF wird gesucht und die Belange werden auf Bebauungsplanebene berücksichtigt.
Zudem gingen weitere Stellungsnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein, die jedoch inhaltlich keine Auswirkungen auf den FNP haben.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des Flächennutzungsplans keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Nach Beschluss über die Bedenken und Anregungen und dem Feststellungsbeschluss zum FNP wird dieser zur Prüfung an die Regierung von Mittelfranken übermittelt. Nach positiver Prüfung soll der FNP im Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Fazit
Nach der abschließenden Behandlung der Stellungnahmen soll gemäß beiliegendem Beschlussvorschlag die 8b. Änderung des FNP durch Beschluss festgestellt werden.
Anschließend erfolgt der Genehmigungsantrag bei der Regierung von Mittelfranken (Genehmigungspflicht Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 1 BauGB).
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
S Festplatz
ND E
ND
LB
E
S
LB ND
ND
N
HL
U LB
M 1 : 10 000
Zeichenerklärung 0 100 200 300 400 500
Bereich der Änderung 8b
FNP08b - F - 02 Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8b: Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße
Entwurf
Stand: 09.03.2022
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) zur Änderung 8b: Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 4
I.1. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG 4
I.2. RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN 6
I.2.1. RECHTSGRUNDLAGEN 6 I.2.2. VERFAHRENSABLAUF 6
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 8
I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH 8 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 9 I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben 9 I.3.2.2. Fachrecht 9 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 10
I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 11
I.4.1. KONZEPT 11 I.4.2. VERKEHR 12 I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG 13 I.4.4. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE 13 I.4.5. STANDORTFESTLEGUNG 13 I.4.6. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN 14
I.5. INHALT DER ÄNDERUNG 15
I.5.1. DERZEITIGE DARSTELLUNG 15 I.5.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN 15 I.5.3. IN AUSSICHT GENOMMENE NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME DER STRASSENBAHNTRASSE 16 I.5.4. FLÄCHENBILANZ 17
I.6. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG 17
I.7. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICH 17
II. UMWELTBERICHT (Stand 01.09.2021) als gesonderter Textteil
QUELLENANGABEN
Schalltechnische Stellungnahme zur geplanten Flächennutzungsplanänderung 8b, Bericht Nr. M154002/08, Müller-BBM, 20.07.2021 Verkehrs- und Erschließungskonzept, Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Änderung 8b Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße, BERNARD Gruppe ZT GmbH, 16.04.2021 Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz, WGF Landschaft, Juli 2021
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) zur Änderung 8b: Bereich Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße
I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
I.1. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen/ Bahnanlagen im Flächennutzungsplan im Bereich der Brunecker Straße, Ingolstädter Straße entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs und den Nutzungsabsichten der Eigentümerin sowie der Beschlusslage des Stadtrats der Stadt Nürnberg: Die Nutzung als Bahnbetriebsfläche wurde inzwischen aufgegeben und die Betriebsanlagen der Bahn wurden vollständig rückgebaut. Mit Bescheid des zuständigen Eisenbahn- Bundesamtes vom 28.05.2014 wurde das Areal fast vollständig (bis auf die Brunecker Straße, die derzeit noch zur Erschließung von Bahnnutzungen benötigt wird) von der eisenbahnrechtlichen Widmung freigestellt (entwidmet). Bereits im Jahre 2004 wurde zwischen der Stadt Nürnberg und den Eigentümern Deutsche Bahn AG (DB AG) sowie Aurelis Asset GmbH, vertreten durch die Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG, eine Rahmenvereinbarung über die Entwicklung freiwerdender Bahnflächen im Stadtgebiet unterzeichnet. Die Fläche des ehemaligen Südbahnhofs ist Teil dieser Rahmenvereinbarung; in einem begleitenden Steckbrief wurde als gemeinsames Nutzungsziel die Entwicklung als Gesamtkonzept mit einer Mischung von Wohnen und Dienstleistung/ Gewerbe sowie ca. 1/3 Grünflächen vereinbart. In einer weiteren Vereinbarung zur städtebaulichen Entwicklung „Brunecker Straße“ (2014) wurde eine etappenweise Entwicklung auf Grundlage eines Stufenkonzepts (Module I-IV) des Büros Albert Speer & Partner (AS&P) sowie die Durchführung eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerbs festgelegt. Der Wettbewerb wurde 2015 abgeschlossen. Der aus dem Wettbewerb hervorgegangene Siegerentwurf sollte die Grundlage für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Areals in Modulen (I-IV) bilden und in Planungsrecht umgesetzt werden. Mit der Entscheidung des Freistaates Bayern im Jahr 2017 für die Ansiedlung einer staatlichen Universität in Nürnberg änderten sich jedoch wesentliche städtebauliche Parameter für die Gesamtentwicklung des Gebiets und damit auch die Geschäftsgrundlage der Rahmenvereinbarung von 2014. Die Stadt Nürnberg initiierte deshalb die Überprüfung bzw. Neuausrichtung der Planungsziele für das Gesamtareal, welche im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 19.07.2018 wie folgt beschlossen wurden: Modul II soll nun mit dem Schwerpunkt urbanes Wohnen weiterentwickelt werden. In den Modulen IIIa, IIIb und IV sollen universitäre sowie entsprechende arrondierende Einrichtungen etabliert werden. Die grundsätzliche Flächenaufteilung/ städtebauliche Kubatur gemäß Wettbewerbsergebnis 2015 sowie das Planungsziel für das Modul I und die Grünflächenausstattung werden dadurch nicht in Frage gestellt. In einer neuen Rahmenvereinbarung 2018 zwischen der Stadt Nürnberg und der Aurelis Asset GmbH, vertreten durch die Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG, welche ebenfalls im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 19.07.2018 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen wurde, wurden die weitere städtebauliche Entwicklung des Moduls II vertraglich neu geregelt und der Ausbau der südlich daran angrenzenden öffentlichen Grünfläche sowie die Erschließung des sog. Railport-Areals im südwestlichen Anschluss fixiert.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen ist die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem FNP entwickelt sein müssen. Da der FNP im Bereich der Brunecker Straße, Ingolstädter Straße nicht die angestrebte Entwicklung darstellt, wird dort dessen Änderung notwendig.
Der aktuelle Bedarf an Flächen für Wohnen und innerstädtischen Freiflächen erfordert zudem eine möglichst zügige Baurechtsschaffung.
Um dies forcieren zu können, wurden die eingeleiteten Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung Nr. 8 und B-Plan Nr. 4600) für das Gesamtareal in einzelne Teilverfahren gesplittet. Aus dem am 28.04.2016 eingeleiteten Bebauungsplan Nr. 4600 für das Gesamtgebiet wurde der für den westlichen Teilbereich herausgelöste Bebauungsplan Nr. 4635 mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2019 rechtsverbindlich. Parallel wurde hierzu das FNP-Änderungsverfahren 8a für den Bereich Brunecker Straße West durchgeführt und mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2019 wirksam.
In der weiteren Entwicklung soll nun der zweite, östlich der Brunecker Straße liegende Teilbereich (Modul II) aus dem FNP-Änderungsverfahren Nr. 8 herausgelöst und als FNP-Änderungsverfahren 8b für den Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße durchgeführt werden. Zeitlich nachfolgend soll für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 4652 – Ingolstädter Straße aufgestellt werden.
FNP Ä 8b
künftig
BP 4652
(Modul II)
FNP Ä 8a
BP 4635
TUN
(Modul I)
Modul IV
Modul IIIa
FNP Ä 8a
BP 4635
(Modul I)
AAbbbbiilldduunngg 21 :R Raahhmmeennpplalann B Brurunneecckkeer rS Strtaraßßee; ,S Statanndd 0 077/2/2002200; ;Q Quueelllele: :P Plalannuunnggssbbüüroro V Vooggeelslsaanngg, ,N Nüürnrnbbeergrg ; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
I.2. RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
I.2.1. RECHTSGRUNDLAGEN Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791- 1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP. I.2.2. VERFAHRENSABLAUF
FNP-Änderungsverfahren 8
- FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage der Planungsvarianten zur 8. Änderung des FNP Nr. 13-FNP08-2a und -2b jeweils vom 24.09.2015 in der Zeit vom 25.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 stattgefunden. Diese fand, zeitgleich mit einer themenbezogenen elektronischen Partizipation (ePa) statt.
Über die Ergebnisse wurde im Stadtplanungsausschuss am 28.04.2016 berichtet. Eingegangene planungsrelevante Anregungen beziehen sich weitgehend auf die Flächen östlich der Brunecker Straße. Ein Bürger würde eine weitere U-Bahnhaltestelle der U1 im Gebiet der Verlängerung der Straßenbahn ins Gebiet vorziehen. Die Bedeutung einer guten verkehrlichen Anbindung des Quartiers an die Gesamtstadt sowie das Umland wird herausgestellt. Die ausgeprägten Grünzüge in der Planung werden sehr positiv beurteilt. Bestehende Biotopstrukturen sollen erfasst, erhalten und in ihrer Entwicklungsfähigkeit unterstützt werden. In diesem Zusammenhang wurde auf vorgezogene ceF-Maßnahmen verwiesen.
- FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage der Planungsvarianten zur 8. Änderung des FNP Nr. 13-FNP08-3a und -3b jeweils vom 24.05.2016 in der Zeit vom 01.06.2016 bis einschließlich 01.07.2016 stattgefunden. Bei den Beteiligten besteht überwiegend Einvernehmen mit der Planung. Dissens existiert lediglich zu Details östlich der Brunecker Straße. Dazu gehört auch der Wunsch der Messe Nürnberg, Flächen für ihre potenzielle Erweiterung im Bereich der ökologischen Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“ vorzusehen. Die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden, sofern erforderlich, mit den jeweiligen Fachdienststellen
abgestimmt und abgewogen (siehe Planrechtfertigung/ Auswirkungen/ Abwägung Punkt I.6.). Anregungen, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz haben, wurden an die Ebene der Bebauungsplanung weitergegeben.
FNP-Änderungsverfahren 8b
- BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BE-
LANGE (TÖB) GEMÄß § 4 ABS. 2 BAUGB SOWIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄß § 3 ABS. 2 BAUGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 8b. Änderung des FNP hat vom 02.12.2021 bis einschließlich 14.01.2022 parallel zur öffentlichen Auslegung auf der Grundlage des Plans Nr. FNP8b-E-03 vom 01.09.2021 mit der Begründung vom 01.09.2021 und dem Umweltbericht vom 01.09.2021 stattgefunden.
In seiner Stellungnahme merkte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) an, dass eine von der Änderung des Flächennutzungsplans betroffene Fläche als Wald im Sinne des §2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) betrachtet werden kann. Der Kontakt zum AELF wird gesucht und die Belange werden im weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Weitere Anregungen, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz hatten, werden ebenfalls im Bebauungsplanverfahren weiter betrachtet.
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 24 am 24.11.2021 öffentlich bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB). Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten wurden von der Auslegung benachrichtigt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Änderung 8b des FNP fand vom 02.12.2021 bis einschließlich 14.01.2022 statt. Grundlage waren der Plan Nr. FNP8b-E-03 vom 01.09.2021 mit Begründung vom 01.09.2021 und Umweltbericht vom 01.09.2021 sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:
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Eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen 3a von Behörden und Ämtern 3b von Verbänden 3c aus der Öffentlichkeit
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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - Voreinschätzung vom 16.07.2021
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Schalltechnische Stellungnahme zur geplanten Flächennutzungsplanänderung 8b vom 20.07.2021
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Verkehrs- und Erschließungskonzept Nürnberg Lichtenreuth vom 16.04.2021
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Würdigung der einzelnen Belange aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führt nicht zu einer Änderung der Planung, somit soll die vorliegende Planung für den Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße in unveränderter Form fortgeführt werden.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Stadtgebiet in den Gemarkungen Gibitzenhof und Gleißhammer und grenzt unmittelbar südlich an die Innenstadt an. Er hat eine Größe von ca. 19,51 ha und bildet den nordöstlichen Teil des 90 ha großen Gesamtareals. Der Änderungsbereich wird im Norden durch die Ingolstädter Straße, im Osten durch die Münchener Straße, im Süden durch das Modul IV (geplante Universität) und im Westen durch das Modul I (FNP- Änderung 8a) begrenzt.
Das Gesamtareal des ehemaligen Nürnberger Südbahnhofs ist weitestgehend eben. An den Grenzen zu umliegenden Gebieten (wie Hasenbuck im Nordwesten oder zu den Bahndämmen) sind Höhenunterschiede vorhanden. Insgesamt ist ein leichtes Gefälle von West nach Südost erkennbar. Teile des Areals werden derzeit noch gewerblich genutzt. Hier befinden sich ein Betrieb der Druckverarbeitung, mehrere Recyclingbetriebe sowie ein Logistikbetrieb für den Umschlag von fabrikneuen Kfz, daneben noch kleinere Betriebe verschiedener Branchen. Wesentliche Teile des Areals sind inzwischen ungenutzt und liegen derzeit brach. Sämtliche noch ansässige Betriebe besitzen Miet- oder Pachtverträge mit befristeter Laufzeit.
Weiterhin sind auf dem Gesamtareal verschiedene Kleingartennutzungen der Bahnlandwirtschaft im Bereich der Nerzstraße, am südlichen Ende der Brunecker Straße im Übergang zum Rangierbahnhof sowie im Nordosten des Änderungsbereichs (parallel zur Münchener Straße) zu finden.
Die Erschließungssituation des Gebiets ist derzeit als unzulänglich zu bezeichnen. Die Verkehrserschließung des Gesamtgebiets ist sowohl von ihrer räumlichen Struktur als auch bzgl. des Ausbauzustandes für eine Intensivierung baulicher Nutzungen ungeeignet, ebenso das Entwässerungssystem. Gegenwärtig erfolgt die Haupterschließung von Norden über die Ingolstädter Straße, von welcher aus die Brunecker Straße nach Süden zentral das Gebiet erschließt. Weitere Anschlüsse existieren im Westen über die Nerzstraße sowie im Osten an die Münchener Straße.
Folgende Faktoren prädestinieren das Gesamtareal für eine vollständige städtebauliche Neuordnung und Entwicklung:
die Lage in unmittelbarer Innenstadtnähe, die verkehrsgünstige Lage mit direkter Anbindung über die Münchener Straße an das örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraßennetz sowie mit direkter Anbindung an die bestehende U-Bahn, die Nähe zum Volkspark Dutzendteich mit vielfältigen Naherholungs- und Freizeitmöglichkeiten sowie umfangreiche freie Flächen mit Eignung zur Deckung städtischer Flächenbedarfe für Wohnen, Gewerbe/ Dienstleistung und Grün.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inclusive der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) definiert u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist: In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung). Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen (4.1.1 Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur).
Zudem sollen Planungen insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen: Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen). Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3 Ressourcen schonen). Das Radwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden (4.4 Radverkehr). Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1 Flächensparen).
Der Regionalplan der Region Nürnberg (RP 7) Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene RP 7 konkretisiert die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug): Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere in den Bereichen des gemeinsamen Oberzentrums (…), hingewirkt werden (RP 7 B II 2.2 Wohnungswesen). Über den Ausbau geeigneter Stadtteilzentren soll zudem eine Entlastung der Stadtkerne angestrebt werden (RP 7 B II 4.1 Städtebau). Bei der weiteren Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sollen im großen Verdichtungsraum der öffentliche Personennahverkehr und der nichtmotorisierte Individualverkehr vorrangig ausgebaut und gefördert werden (RP 7 B V 1.1.3 Verkehrsleitbild). Im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum (…) soll sich die weitere städtisch-industrielle Entwicklung verstärkt an der Belastbarkeit des Naturhaushalts orientieren. Durch ein System von Grün- und sonstigen Freiflächen soll der starken Belastung der Luft entgegengewirkt, die Umweltqualität verbessert sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsnutzung beigetragen werden (RP 7 A II 2.5 Ökologischfunktionelle Raumgliederung). Die natürliche Umwelt soll durch ein System von zusammenhängenden Grün- und Freiflächen erhalten und gefördert werden (RP 7 B I 1.2 landschaftliches Leitbild).
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Änderungsbereich wird grundsätzlich nach § 34 BauGB beurteilt.
I.3.2.2. Fachrecht
Im Änderungsbereich finden sich nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. Art. 23 Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) gesetzlich geschützte Biotope. Einen
Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG weisen allein Silikat- und Sandmagerrasen (GL00BK) auf Teilflächen des Biotops N-1400-003 auf. Weitere demnach geschützte Biotopflächen fehlen im Änderungsbereich 8b laut Stadtbiotopkartierung. Im Jahr 2015 erfolgte eine umfangreiche Erfassung der aktuellen Vegetationsstrukturen innerhalb der Grundstücke im Besitz des Eigentümers (aurelis Real Estate GmbH & Co. KG) mit Aufnahme der Biotopund Nutzungstypen, Zuordnung der Bestände zu den Kriterien der bayerischen Biotopkartierung, Erhebung von Flächen nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sowie einer floristischen Erfassung seltener und gefährdeter Pflanzenarten.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Gesamtstädtische Flächenbedarfe
In mehreren Fachgutachten hat die Stadt Nürnberg die aus der absehbaren städtebaulichen Entwicklung resultierenden Flächenansprüche ermittelt und begründet: Nach dem Gutachten der GEWOS - Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Die Gegenüberstellung von Nachfrage und vorhandenen Potentialflächen zeigt, dass die Flächenreserven nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Wenn die Wohnbauflächen nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen, wird sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt weiter anspannen. Dies wird eine fortgesetzte dynamische Preisentwicklung zur Folge haben, verbunden mit der Abwanderung eines Teils der Nachfrager ins Umland und wachsenden Marktzugangsproblemen für Haushalte mit geringem Einkommen. Das Gutachten wurde am 29.10.2015 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt.
Die städtebauliche Neuordnung des Gesamtareals an der Brunecker Straße soll dieser prekären Entwicklung entgegenwirken. Der städtische Bedarf an gewerblichen Bauflächen bis zum Jahr 2025 wurde durch das Gutachten zur Gewerbeflächenentwicklung Nürnberg 2025 des Gutachters Georg Consulting ermittelt. Dieses Gutachten prognostiziert bis zum Jahr 2025 eine Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen im Umfang von ca. 80 ha (netto) sowie zusätzlich eine Nachfrage nach Logistikflächen im Umfang von ca. 78 ha. Das Gutachten wurde am 12.03.2015 in einer gemeinsamen Sitzung des Stadtplanungsausschusses und des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit behandelt. Im Masterplan Freiraum, bestehend aus dem Leitbild „Kompaktes grünes Nürnberg 2030“ sowie dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, wird die Entwicklung von neuen qualitätsvollen Freiräumen als wichtiges Ziel bei langfristigen städtebaulichen Entwicklungen und kurzfristigen Transformationen definiert. Für die Brunecker Straße wird als entsprechendes Ziel eine „Grüne Mitte“ von ca. 30 ha, inklusive eines 7 – 10 ha großen Stadtteilparks, formuliert. Der Masterplan Freiraum wurde am 12.03.2014 im Umweltausschuss und am 27.03.2014 im Stadtplanungsausschuss behandelt. Der Baulandbeschluss wurde durch den Stadtrat der Stadt Nürnberg am 24.05.2017 beschlossen. Er wurde im Amtsblatt Nr. 12 der Stadt Nürnberg am 14.06.2017 ortsüblich bekannt gemacht und trat damit in Kraft. Mittlerweile wurde die zweite Änderung durchgeführt. Der Baulandbeschluss wurde nach Begutachtung durch den Stadtplanungsausschuss der Stadt Nürnberg am 30.01.2020 durch Beschluss des Stadtrates am 05.02.2020 geändert. Es handelt sich um eine Klarstellung in Punkt A3: "Grenzen".
Durch die Entscheidung des Freistaats Bayern für einen Universitätsstandort in Nürnberg werden zusätzliche/neue Flächenbedarfe für die Ansiedelung einer Hochschule generiert. Mit der Auswahl der Module III und IV an der Brunecker Straße als Universitätssitz müssen die Flächenbedarfe für die Hochschule innerhalb dieser Module mit den Bedarfen an gewerblichen Bauflächen abgeglichen werden.
Eigentumsverhältnisse
Die neu zu ordnenden Flächen befinden sich im Besitz eines Investors.
I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1. KONZEPT Ein 2015 durchgeführter städtebaulicher und landschaftsplanerischer Ideen- und Planungswettbewerb zur „Brunecker Straße (ehem. Südbahnhof)“ in Nürnberg bildet den Ausgangspunkt der zukünftigen Entwicklung des Gesamtareals Brunecker Straße. Gewinner des Wettbewerbs war das Büro West 8 urban design & landscape architecture, Rotterdam.
Deren Planungskonzept stellte die Basis eines auszuarbeitenden Rahmenplans dar. Dieser bildete wiederum die Grundlage für die erforderlichen Bauleitplanverfahren. Für die Flächennutzungsplan-Änderung wurde er in die entsprechende Darstellung „übersetzt“.
Auf Grund der aktuellen Bedarfe an Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe, aber auch für innerstädtische Freiflächen, sollte die Baurechtsschaffung forciert werden. Deshalb sollten die einzelnen Planverfahren nicht nacheinander, sondern so weit wie möglich zeitparallel durchgeführt werden. Die Bearbeitung des Gesamtgebietes in Teilabschnitten soll die Baurechtsschaffung zusätzlich beschleunigen.
Das Gesamtareal ist aus gesamtstädtischer Sicht ein Bindeglied zwischen der Nürnberger Innenstadt und dem Volkspark Dutzendteich. Zentrales Element des Entwurfs von West 8 ist der Grünzug „Grüne Mitte“ vom Hasenbuck zum Dutzendteich. Im Westen eignet sich die „Grüne Mitte“ mit ihren Spielplätzen und den mit Bäumen bestandenen Rasenflächen vor allem als Nachbarschaftstreff und der Quartiersbildung, während der „Aktivpark“ im Osten der „Grünen Mitte“ mit seinem Sportflächenangebot und mit Raum für lärmintensivere Veranstaltungen der Bewegung dient. Dieser Parkbereich kann quartiersübergreifend genutzt werden und steht ähnlich wie der Volkspark Dutzendteich allen Nürnbergern zur Verfügung. Ein weiterer Grünbereich liegt im Süden des Gebiets, „Lichtenreuth naturnah“, in der Nähe des Rangierbahnhofs. Diese Grünflächen dienen vorwiegend dem ökologischen Ausgleich und dem Artenschutz. Die Kleingartensiedlungen am Ende der Brunecker Straße sowie an der Nerzstraße sollen erhalten werden. Die Freiräume mit ihren unterschiedlichen Charakteristiken können als Struktur- und Gestaltgerüst für einen langfristig flexiblen Städtebau fungieren.
Nördllich und südlich des zentralen Grünzuges erstrecken sich Siedlungsgebiete, die in vier selbständige Module unterteilt werden können, für die gemäß Wettbewerbsergebnis von 2015 folgende Nutzungen vorgesehen waren:
Modul I: Wohnen am Hasenbuck, südöstlich direkt angrenzend an die Hasenbucksiedlung mit dazugehörigen Gemeinbedarfseinrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen etc.
Modul II: Urbane Nutzungen mit einer Mischung aus Wohnen und Gewerbe zwischen der Ingolstädter Straße und dem zentralen Grünzug.
Modul III (Teile a und b): gewerbliche Bauflächen im südlichen Bereich des Gebiets. Dieser Bereich ist durch die Lärmemissionen des Rangierbahnhofs für Wohnnutzung ungeeignet.
Modul IV: der zentrale Bereich, als dessen künftige Nutzung die TUN vorgesehen ist.
Diese modulare Grundstruktur besitzt ein hohes Maß an Resilienz und ermöglicht diverse Entwicklungsoptionen.
In Folge der Ansiedlung der Technischen Universität Nürnberg in die Module III und IV wurde beschlossen, dass das Modul II entgegen dem Wettbewerbsergebniss ebenfalls einen wesentlichen Wohnschwerpunkt umfassen soll. Entsprechend soll hier nun ein urbanes, gemischtes Gebiet geschaffen werden.
Für das Modul östlich der Brunecker Straße (Modul II) und somit dem Änderungsbereich sollen folgende Planungsziele umgesetzt werden: Das Areal östlich der Brunecker Straße und südlich der Ingolstädter Straße soll ein urbanes und gemischtes Stadtquartier mit wesentlicher Wohnnutzung und hoher urbaner Dichte sein. Es stellt somit einen Übergangsbereich zwischen der gewerblichen Nutzung nördlich der Ingolstädter Straße und der geplanten Universität südlich dieses Moduls dar. Im Gebiet ist eine breite Nutzungsvielfalt möglich, wobei vor allem in Richtung des Parks sowie zentral im Gebiet vorwiegend Wohnen vorgesehen werden soll. Westlich in Richtung der geplanten Straßenbahntrasse sollen quartiersnahe Versorgungsangebote entstehen. Um eine adäquate Bevölkerungsdichte zu erhalten, wird eine hohe Bebauungsdichte im Geschosswohnungsbau angedacht.
Das Quartier soll städtebaulich so geordnet werden, dass dessen Bewohner vor schädlichen Umwelteinflüssen, wie Lärm oder Luftverschmutzung geschützt werden. Ziele ist ein autoarmes Stadtquartier mit Förderung von Fahrrädern und ÖPNV.
I.4.2. VERKEHR Die gemischte Baufläche im Änderungsbereich wird zukünftig weiterhin von Norden über die Ingolstädter Straße, welche dann im Osten in die Münchener Straße mündet, an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Durch die geplante Verlängerung der Straßenbahnlinie Nr. 7 ist das Gebiet ebenfalls an das ÖPNV-Netz angebunden. Die Münchener Straße agiert auf Grund ihrer hohen Verkehrsstärke bereits heute an ihrer Kapazitätsgrenze, daher kommt dem ÖPNV sowie der Erschließung mit dem Fahrrad und zu Fuß über ein dichtes und attraktives Wegenetz eine zentrale Bedeutung zu. Weiterhin muss verkehrstechnisch eine Gesamtbetrachtung erfolgen, in welche auch das Universitätsmodul, welches über zwei neue Knotenpunkte weiter südlich an die Münchener Straße angebunden werden soll, sowie der Messeverkehr einbezogen werden.
In einer ersten Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen wurde eine „Zwischenstufe“ (nur Modul II) und eine „Vollaufsiedelung“ (Modul II und Universität) betrachtet. Dabei zeigte sich, dass in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung am Knoten Bauernfeindstraße / Münchener Straße nicht möglich ist. In der Folge entstehen erhebliche Rückstaus. Zur Schaffung einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung ist eine Reduzierung des Verkehrs in der Münchener Straße erforderlich. Wesentliche Potenziale zur Reduzierung der Kfz-Verkehrsstärken in der Münchener Straße sind in der modalen Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr auf den Öffentlichen Verkehr und auf den Radverkehr zu sehen. Dies umfasst auf der einen Seite Verlagerungen des neu entstehenden Verkehrs (durch Modul II und Universität) sowie anderseits Verlagerung stadtbezogener Relationen von / nach den südlichen Stadtteilen (Langwasser, Rangierbahnhof, Gartenstadt, etc.).
Um diese Verkehrsverlagerungen für den Änderungsbereich zu erreichen, wird ein umfassendes Mobilitätskonzept für Modul II erarbeitet. Dieses Konzept umfasst überörtliche Maßnahmen (u.a. Straßenbahn, Rad- und Fußwegeverbindungen), quartiersbezogene Maßnahmen sowie auf einzelne Nutzungen heruntergebrochene baufeldbezogene Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen kann insgesamt eine Abminderung des MIV (Motorisierten Individualverkehrs) -Anteils erzielt werden. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind diese Maßnahmen konkret planerisch sowie rechtlich verbindlich umzusetzen und zu sichern.
Auch für die Entwicklung der Universität ist ein spezifisches Mobilitätskonzept zur Minderung des Verkehrs erforderlich, welches dann ebenfalls die Stärkung des ÖPNV, des Radverkehrs sowie die Schaffung von Verknüpfungspunkten für P+R vorsieht.
I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG Das Entwicklungsgebiet Brunecker Straße als einer der größten Siedlungsschwerpunkte im Stadtgebiet liegt in einer Nachbarschaft zu Quartieren, die einen stellenweise sehr geringen Grün- und Parkanlagenbestand haben. Aus diesem Grund ist die Freiraumentwicklung hier prioritär zu verfolgen. Im Gebiet Brunecker Straße wurde daher von Beginn an eine Grüne Mitte mit einem großen Stadtteilpark eingeplant. Diese Grüne Mitte soll insbesondere ein Lückenschluss zwischen den Grünflächen Hasenbuck und Volkspark Dutzendteich sein und hier eine durchgehende Grün- und Naherholungsachse schaffen. Neben dieser Verbindungsfunktion soll diese Grüne Mitte als Naherholungsfläche dienen, indem hier Angebote für Erholungssuchende sowohl mit dem Bedürfnis Ruhe als auch Aktivität geschaffen werden. Entsprechend gibt es hier Spiel- und Sportangebote für alle Altersklassen, aber auch geschützte Räume mit Sitzmöglichkeiten oder Ruhebereiche mit Liegewiesen.
Der östliche Teil der Grünen Mitte ist Bestandteil des Moduls II und somit Teil des Änderungsbereichs 8b und soll daher im FNP künftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt werden. In diesem Bereich sollen im Vergleich zum westlichen Teil insbesondere die aktiveren Spiel- und Sportmöglichkeiten (auch für ältere Altersgruppen) vorgesehen werden.
Die konkrete Ausgestaltung und Nutzungszonierung des Parks erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der nachgelagerten Planungsebenen.
I.4.4. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE Eine Mischung von Wohnen, Dienstleistung / Gewerbe und Gemeinbedarfsflächen versucht den aktuellen Flächenbedarfen gerecht zu werden. Der entstehende Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen sowie Schulen und Betreuungseinrichtungen soll vor Ort abgedeckt werden. Weiterhin soll der Bedarf an Grün- und Spielflächen im Gebiet vollständig gedeckt werden.
I.4.5. STANDORTFESTLEGUNG Das Gesamtareal ist hervorragend geeignet, um die hohe Nachfrage nach städtischen Siedlungsflächenbedarf für Wohnen und Gewerbe zumindest teilweise abzudecken. Auch die dringend notwendige städtebauliche Integration und Anbindung der Hasenbucksiedlung an den Volkspark Dutzendteich wäre ohne eine grundlegende Neuordnung nicht möglich. Das Modul II ist dabei die maßgebliche Schnittstelle zwischen dem bereits fortgeschrittenen Modul I sowie dem Volkspark im Osten.
Selbst eine Neunutzung der aktuell ungenutzten Flächen und Einzelgrundstücke im Änderungsbereich würde an den vorhandenen funktionalen Schwächen nichts ändern. Grundstückszuschnitte und Erschließungsanlagen genügen nicht annähernd heutigen Anforderungen. Sowohl die Verkehrserschließung als auch die Entwässerungsanlagen sind unzureichend und dringend sanierungsbedürftig.
Erhebliche Vorschädigungen des Geländes durch bereits erfolgte Veränderungen (Rückbau von Gleisen, Gebäudeabbrüche) am noch nicht hochwertig entwickelten Gesamtareal machen die geplante städtebauliche Entwicklung der Fläche zusätzlich sinnvoll. Ohne eine städtebauliche Neuordnung des Gesamtareals würde in der Mitte Nürnbergs eine nicht entwickelte bzw. mindergenutzte extrem große Restfläche (Brache) verbleiben, durch die die bestehenden angrenzenden Nutzungen dauerhaft starken Immissionen (wie Lärm) unterworfen wären.
Im Änderungsbereich sowie in den angrenzenden Stadtteilen bestehende bzw. sich evtl. verändernde Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Luft, Mensch / Erholung können planerisch mit eingriffsmindernden Maßnahmen bewältigt werden. Die Lärm- und Luftbelastung im Änderungsbereich würden sich ohne umweltbezogene und städtebauliche Veränderungen auf einem höheren Niveau befinden. Die nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt werden kompensiert. Eine Realisierung oder Fortentwicklung von Siedlungs- und Gewerbegebieten in gleicher Größe an anderer Stelle, allerdings ohne vergleichbare Standortvorteile (u.a. ÖPNV- Anschluss, Einbindung in bestehendes Straßennetz), wäre vermutlich ebenso mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. In der vorliegenden Voreinschätzung zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes im Rahmen der FNP-Änderung 8b konnte gezeigt werden, dass eine grundsätzliche Bewältigung artenschutzrechtlicher Themen möglich ist. Mit Ausnahme der Zauneidechse, kann für die vorkommenden zu prüfenden Arten ein Auslösen von Verbotstatbeständen durch die genannten Maßnahmen verhindert werden. Auf Ebene der Bebauungsplanung ist in Bezug auf die Zauneidechse ein artenschutzrechtlicher Ausnahmeantrag an die Regierung von Mittelfranken zu stellen. Als FCS-Maßnahme wird eine Umsiedlung der Tiere in einen Ersatzlebensraum erforderlich werden. Dabei kann die bereits für das Modul I+ (B- Plan 4635) durchgeführte Maßnahme erweitert werden. Durch diese Maßnahme wird der Erhaltungszustand der Mittelfränkischen Zauneidechsenpopulation gesichert und der Erhaltungszustand der Art in Bayern wird gewahrt. Nach erfolgter Vorabstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde kann deren Zustimmung zum Ausnahmeantrag erwartet werden.
I.4.6. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN Das Stadtgebiet Nürnberg wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich wie das Gesamtareal Brunecker Straße eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizites beizutragen.
Es wurde deshalb die Betrachtung des Gesamtareals vorgenommen, weil es ein städtebaulich und funktional zusammenhängendes Konstrukt darstellt, und somit eine separate Prüfung von Alternativen zu einzelnen Teilbereichen nicht zielführend wäre.
Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren Flächen in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren, die ein ähnliches Potenzial besitzen, einen nicht unerheblichen Teil der Bedarfe an Bauflächen so zeitnah abzudecken wie das Areal an der Brunecker Straße. Denn neben der Stadt Nürnberg ist auch die Grundstückseigentümerin gewillt, die Entwicklung mitzutragen und eine zügige Umsetzung voranzutreiben.
Im gesamten Stadtgebiet gibt es keine anderen Flächen in der Größenordnung, die bereits versiegelt sind oder waren und einer neuen Nutzung zugeführt werden können und infrastrukturell so gut angeschlossen sind. Ähnlich große Baugebiete können in Nürnberg nur auf der grünen Wiese wie im Tiefen Feld oder Wetzendorf entstehen.
Alle denkbaren Planungsalternativen für das Gesamtareal sind nicht geeignet, die städtischen Ziele und Flächenbedarfe in gleichem Maße wie die geplante Entwicklung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 S.3 sowie § 1a Abs. 2 S.1 BauGB): Die Variante einer vollständigen Bebauung des Areals ohne Grün- und Freiflächen würde die Ziele der städtischen Freiraumplanung und die heutigen Anforderungen an hochwertige Wohnsiedlungen und auch Gewerbegebiete ignorieren. Die Variante, auf Bebauung zu verzichten und das Areal einer vollständigen Freiflächennutzung zuzuführen, ließe die städtischen Siedlungsflächenbedarfe unberücksichtigt und widerspräche dem Gebot der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB). Die Finanzierung
wäre völlig unklar, da die erheblichen Kosten für die Aufbereitung des Areals als nutzbare Grün- und Freifläche nicht durch Einnahmen aus der Veräußerung baureifer Flächen und Grundstücke gedeckt wären. Ein Verzicht auf Entwicklung, d.h. die Beibehaltung des bestehenden Zustands, würde bedeuten, dass vorhandene Potenziale des Areals hinsichtlich seiner Lage im Stadtgebiet nicht genutzt würden und sich z.T. schon vorhandene städtebauliche Missstände, wie die starke funktionale Schwäche, die das Gebiet heute aufweist, verfestigen könnten und sich Trading-down-Effekte auch in umliegenden Stadträumen ergeben könnten.
I.5. INHALT DER ÄNDERUNG
I.5.1. DERZEITIGE DARSTELLUNG Die Flächen westlich der Münchener Straße sind als Grünflächen dargestellt, daran anschließende Flächen als Bahnanlagen nachrichtlich übernommen; westlich hiervon stellt der FNP gewerbliche Bauflächen dar. Hinzu kommt eine Kennzeichnung im Bereich der gewerblichen Baufläche als Fläche mit Verdacht auf erhebliche Belastung durch umweltgefährdende Stoffe.
Abbildung 2: FNP, Quelle: Stadt Nürnberg Abbildung 3: Planungskonzept FNP-Änderung 8b, Quelle: Stadt Nürnberg I.5.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN Der Nordteil des Änderungsbereichs soll als gemischte Baufläche und der südliche Teil als Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt werden. Dieser Grünzug ist der östliche Teil des Gesamtgrünzugs und hier soll auch eine übergeordnete Freiraumverbindung etabliert werden, die den Lückenschluss von bestehenden Verbindungen am Hasenbuck und Silberbuck bildet.
Da diverse Grundstücke im Änderungsbereich erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, werden in den einzelnen Nutzflächen Kennzeichnungen vorgenommen, die auf weitergehende notwendige Untersuchungen bzw. eine entsprechende Berücksichtigung in nachgelagerten Planungsebenen hinweisen sollen.
Zudem wird ein im Änderungsbereich vorhandenes und kartiertes Schutzgebiet/ -objekt nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG (mit einer Fläche von < 3.000 m²) nachrichtlich übernommen.
Die konkrete Festlegung und planungsrechtliche Sicherung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen wird durch verbindliche Festsetzungen im noch aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4652 (Ingolstädter Straße) erfolgen.
I.5.3. IN AUSSICHT GENOMMENE NACH- RICHTLICHE ÜBERNAHME DER STRAS- SENBAHNTRASSE
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt die Verlängerung der Straßenbahnlinie 7 von ihrer derzeitigen Endhaltestelle Tristanstraße über die Frankenstraße hinweg, im Weiteren parallel zur Brunecker Straße verlaufend sowie im Süden des Entwicklungsgebiets am ehemaligen Südbahnhof nach Osten verschwenkend. Die Verlängerung umfasst eine Strecke von ca. 2 km und beinhaltet vier zusätzliche Haltestellen. Nach bisherigem Planungsstand soll die Straßenbahntrasse westlich der Münchener Straße bis an den bestehenden U-Bahnhof Bauernfeindstraße herangeführt werden. Eine weitere Variante besteht in der Querung der Münchener Straße und die Fortführung der Straßenbahnlinie auf deren Ostseite in Richtung Karl-Schönleben-Straße. Der in 2020 / 21 erfolgte und mit der Herstellung der sog. „Erschließungsstraße Süd“ in Verbindung stehende Umbau der Münchener Straße berücksichtigt die Variante bereits.
FNP-Ä 8b
Das für die Straßenbahnverlängerung erforderliche Planfeststellungsverfahren erfolgt un-
(Modul II)
ter Federführung des Verkehrsplanungsamtes der Stadt Nürnberg in Zusammenarbeit mit der VAG Nürnberg. Im Stadtrat wurden am 04.03.2020 der Linienverlaufsplan entsprechend des o.g. Trassenverlaufs beschlossen. Derzeit werden die technischen Planungen vergeben, nach deren Erarbeitung sollen die Planfeststellungsunterlagen erstellt werden. Die nachrichtliche Übernahme der Straßenbahntrasse erfolgt im FNP gemäß § 5 Abs. 4 BauGB. Eine Straßenbahntrasse als bereits planfestgestelltes Vorhaben ist nachrichtlich zu übernehmen. Wenn eine derartige Festsetzung bei der Straßenbahntrasse erst in Aussicht genommen ist, ist der im Änderungsbereich liegende Trassenabschnitt zu vermerken. Nach Abschluss der FNP-Änderung 8b und nach o.g. rechtsverbindlichem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens wird die Trasse
Abbildung 4 Linienverlaufsplan, Stand 01/2020; Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten © Bayer. Vermessungsverwaltung
als nachrichtliche Übernahme erst aufgenommen, wenn ein erneutes FNP-Änderungsverfahren durchgeführt wird (z.B. FNP-Änderungen nördlich der Frankenstraße im Bereich des Hiroshimaplatzes sowie im südlichen Bereich der Brunecker Straße [i.V.m. der Errichtung der Technischen Universität Nürnberg]).
I.5.4. FLÄCHENBILANZ Die Größe des gesamten Änderungsbereiches beträgt ca. 19,51 ha (100 %).
| Art der Darstellung | Bisherige FNP-Dar- stellung | Künftige FNP-Dar- stellung | Änderung | ||
|---|---|---|---|---|---|
| ca. ha | Anteil | ca. ha | Anteil | ca. ha | |
| Gemischte Baufläche | 0 | 0 % | 11,97 | 61,4 % | + 11,97 |
| Gewerbliche Baufläche | 6,40 | 32,8 % | 0 | 0 % | - 6,40 |
| Grünflächen / öffentliche Park- und Grünanlage | 0 | 0 % | 7,54 | 38,6 % | + 7,54 |
| Verkehrsflächen/ Bahnanlagen | 13,11 | 67,2 % | 0 | 0 % | - 13,11 |
I.6. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
Konkretisierung der Nutzungsziele im Bereich der FNP Änderung 8b (Gemischte Bau-
fläche)
Die aktualisierte Rahmenplanung zur Nutzungskonzeption stellt in Modul II eine urban-gemischte Wohnbebauung dar, die sich in ihrer städtebaulichen Ausprägung an der geplanten Bebauung in Modul I orientiert. Im Gegensatz zu Modul I könnte hier jedoch ausschließlich Geschosswohnungsbau realisiert werden. Es wird als Gebietskategorie die Darstellung einer gemischten Baufläche angestrebt.
Die in der ersten Rahmenplanung angedachte reine Gewerbefläche wurde im weiteren Verfahren für eine gemischte Baufläche aufgegeben. Hintergrund war zum einen die weiter hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum im Stadtgebiet. Mit dem zusätzlichen Angebot eines Wohnanteils in der gemischten Baufläche wird die Nachfrage nach Wohnen zumindest teilweise befriedigt werden. Auch die geplante technische Universität in direkter Nähe wird die Nachfrage nach Wohnen weiter erhöhen. Zum anderen unterstützt die Einführung der Kategorie „urbanes Gebiet“ in der Baunutzungsverordnung als neue Möglichkeit im Bebauungsplan die Darstellung gemischte Baufläche im FNP. Mit dem urbanen Gebiet auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist ein flexibles Nutzungsverhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe möglich. Zudem sind im urbanen Gebiet sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Das im Laufe des Verfahrens entwickelte Ziel eines urbanen Stadtquartiers mit den Nutzungen Wohnen, Gewerbe und Soziales Infrastruktur bei einer hohen Dichte kann mit der Darstellung gemischte Baufläche im FNP entwickelt werden.
I.7. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Der vorliegende Umweltbericht wurde zur zweiten FNP-Teiländerung (Änderung 8b) erstellt und ermittelt den Umweltzustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung im Änderungsbereich und die Schutzgüter, die im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erheblich beeinflusst werden. Für die weitere Entwicklung werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung angeführt und die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen formuliert, die im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung den nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenwirken (vgl. Kapitel 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen). Die detaillierte Auflistung der vorgesehenen Maßnahmen sowie die Sicherung durch Festsetzung und vertragliche Regelungen (Städtebaulicher Vertrag) erfolgt nachfolgend im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan und dem zugehörigen Umweltbericht.
Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Mensch / Erholung, Luft, Klima, Abfall sowie Kultur- / Sachgüter sind bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Durch die umfangreichen Bodensanierungen wird hinsichtlich der Bodenbelastung durch Schadstoffe eine wesentliche Verbesserung erreicht, wodurch die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann. Die angestrebte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung wirkt sich positiv aus und ist als Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen Situation anzusehen. Durch die städtebauliche Neuordnung mit der Schaffung von öffentlichen Grün- und Freiflächen wird ein Ausgleich für verlorengehende orts- und landschaftsbildprägende Gehölzbestände erzielt. Weiterhin ergibt sich hierdurch ebenfalls eine Neuschaffung von Erholungsfunktionen für den Menschen. Wesentliche großräumige bioklimatische Auswirkungen sind durch die angestrebte Nutzungsänderung/Bebauung voraussichtlich nicht zu erwarten. Die nachteiligen bioklimatischen Auswirkungen innerhalb des Änderungsbereichs können durch verschiedene Maßnahmen vermindert werden. Für das Schutzgut Mensch / Lärmbelastung sind im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, da insbesondere Verkehrslärm wesentlich von außen auf den Änderungsbereich einwirkt. Hier sind auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans verbindliche Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung möglich und vorzusehen, so dass insgesamt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Tag- und Nachtzeitraum erreicht werden.
Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie für die biologische Vielfalt sind mit der Umsetzung der Planung im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen. Für diese Schutzgüter gilt es auf B-Planebene, die Eingriffe durch Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren bzw. zu kompensieren. Die Deckung des anfallenden Bedarfs in Bezug auf den ökologischen Ausgleich gemäß § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), den Ausgleich für die Überplanung von gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopflächen sowie den artenschutzrechtlichen Ausgleich ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu gewährleisten. Weiterhin werden durch die Planung Waldflächen überplant; der weitere Umgang wird diesbezüglich auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans abgearbeitet. Darüber hinaus werden in Folge der Umsetzung der Planung Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt. Das Vorhaben kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Erforderliche Vermeidungs-, CEF- und Kompensationsmaßnahmen (FCS) sind entsprechend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) detailliert auszuarbeiten und darzustellen.
| Umweltbelange/Schutzgut | Bewertung der Auswirkungen | |
|---|---|---|
| Fläche | nicht erheblich | |
| Boden | nicht erheblich | |
| Wasser | nicht erheblich | |
| Pflanzen | erheblich nachteilig | |
| Tiere | erheblich nachteilig | |
| Biologische Vielfalt | erheblich nachteilig | |
| Landschaft | nicht erheblich | |
| Mensch/menschl. Gesundheit | ||
| Erholung | nicht erheblich | |
| Lärmbelastung | erheblich nachteilig |
Störfallvorsorge nicht betroffen Luft nicht erheblich Klima nicht erheblich* Abfall nicht erheblich Kultur- und Sachgüter nicht erheblich * bei verbindlicher Regelung / Umsetzung konfliktmindernder Maßnahmen auf B-Planebene Zusammenfassende Bewertung
Nürnberg, den 09.03.2022
gez. i. V. Faßbender
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
Flächennutzungsplan mit integriertem Land-
schaftsplan (FNP) Änderung 8b
Bereich Brunecker Straße, Ingo lstädter Straße
Umweltbericht
Stand: 01.09.2021
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Quelle der Kartengrundlage: Bay. Vermessungsverwaltung, 2018
Inhalt
- Einleitung ................................................................................................................... 4 1.1. Ziele der Änderung 8b des Flächennutzungsplans .................................................... 5 1.2. Plangrundlagen ......................................................................................................... 6 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ....... 8 2.1. Fläche........................................................................................................................ 8 2.2. Boden ........................................................................................................................ 9 2.3. Wasser .................................................................................................................... 12 2.4. Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt ......................................................................... 16 2.4.1. Pflanzen ........................................................................................................... 16 2.4.2. Tiere ................................................................................................................. 19 2.4.3. Biologische Vielfalt ........................................................................................... 21 2.5. Landschaft ............................................................................................................... 21 2.6. Mensch, menschliche Gesundheit ........................................................................... 22 2.6.1. Erholung ........................................................................................................... 22 2.6.2. Lärmbelastung .................................................................................................. 24 2.6.3. Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ............... 26 2.7. Luft .......................................................................................................................... 27 2.8. Klima ....................................................................................................................... 28 2.9. Abfall ....................................................................................................................... 30 2.10. Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 30 2.11. Wechselwirkungen ........................................................................................... 31 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 31 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ............................................................................................... 33 4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 34 4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 35 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ............................... 37 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 37 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 38 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................... 39 9. Zusammenfassung ..................................................................................................... 41
Anhang:
- Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlagen:
-
Anlage 1: Lage der vorhandenen Grundwassermessstellen
-
Anlage 2: Lage der Grundwassermessstellen mit genaueren Infos
-
Anlage 3: Biotop- und Nutzungstypen im Bestand
-
Anlage 4: Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) - Biotope gemäß
Bayerischer Biotopkartierung
- Anlage 5: Fauna - Fundorte, Nachweis- und Untersuchungsflächen
1. Einleitung
Für die Flächen im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße wurde am 28.04.2016 das Bebauungsplan (B-Plan)-Verfahren Nr. 4600 im Stadtplanungsausschuss (AfS) eingeleitet. Aus diesem Gesamtgebiet wurde hierauf aufbauend dann der erste Teilbebauungsplan Nr. 4635 „Hasenbuck Süd“ herausgelöst und mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2019 rechtsverbindlich. Parallel zu diesem ersten Teil-B-Plan wurde auch der FNP (Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan) für den Bereich 8a geändert. In der Fortführung der Gebietsentwicklung wird nun auch der FNP für den Änderungsbereich 8b (Modul II) geändert, da die geplante Nutzung bzw. Bebauung den derzeitigen Darstellungen widerspricht. Im Weiteren soll ein weiterer Teilbebauungsplan für das Modul II aufgestellt werden. Der FNP-Änderungsbereich 8b umfasst ein Gebiet von ca. 19,5 ha und liegt in der Gemarkung Gibitzenhof. Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Fläche, die Landschaft, die biologische Vielfalt sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht – als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a BauGB) – ist als Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Die frühere Nutzung des Gebietes als Bahnbetriebsfläche wurde inzwischen vollständig aufgegeben, Gebäude teilweise rückgebaut und die Flächen überwiegend von der eisenbahnrechtlichen Widmung freigestellt (entwidmet). Im Jahr 2004 wurde für die Flächen zwischen der Stadt Nürnberg sowie dem Eigentümer Deutsche Bahn AG sowie der aurelis Real Estate GmbH & Co. KG eine Rahmenvereinbarung über die Entwicklung unterzeichnet. Dabei wurde als gemeinsames Nutzungsziel die Entwicklung als Gesamtkonzept mit einer Mischung von Wohnen, Dienstleistung / Gewerbe sowie Grünflächen vereinbart. In einer weiteren Vereinbarung zur städtebaulichen Entwicklung „Brunecker Straße“ wurde 2014 eine etappenweise Entwicklung auf Grundlage eines Stufenkonzepts des Büros Albert Speer & Partner (AS&P) sowie die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs festgelegt. Am 28.10.2015 wurde im Stadtrat die Einleitung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan Bereich Brunecker Straße beschlossen. Um die Entwicklung in Teilbereichen (Modulen) fortzusetzen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26.04.2017 beschlossen, das FNP-Änderungsverfahren 8a herauszulösen. Das FNP-Änderungsverfahren 8a wurde mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2019 wirksam. Nun soll für den nächsten Teilbereich die FNP-Änderung 8b Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße bearbeitet werden. Die Umweltprüfung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der Bauleitplanung. Untersuchungsgegenstand sind die in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) aufgelisteten Umweltbelange, der Naturhaushalt, die Landschaftspflege sowie die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Abs. 2, 3 und 5 BauGB. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (übergeordnete Planungsebene) werden in der Umweltprüfung nicht die konkreten Auswirkungen durch die Realisierung des Vorhabens bewertet. Dies erfolgt dann auf der Ebene des Bebauungsplans (verbindliche Bauleitplanung). Die hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen zu bewertende Planung ist auf Ebene des Flächennutzungsplans die Änderung der Darstellung der Flächennutzungskategorien. Im vorliegenden Fall umfasst dies somit im Wesentlichen die Änderung von gewerblichen Bauflächen und Bahnflächen zu gemischten Bauflächen und Grünflächen / öffentliche Park- und Grünanlage. Die in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. Die Anlage 1 zum Baugesetzbuch enthält eine Handlungsanweisung für die Umweltprüfung und damit auch für die Gliederung des Umweltberichts eine geeignete Orientierungshilfe. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung einer Bauleitplanung und begleitet somit das Aufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss. Die verschiedenen Ziele einer Bauleitplanung müssen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das im Umweltbericht dargestellte Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung unter den Belangen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. In den nachfolgenden Kapiteln werden zur Beschreibung der Bezugsfläche der jeweiligen Ausführungen die Begrifflichkeiten „Änderungsbereich“ und „Untersuchungsgebiet“ / „Gesamtgebiet Brunecker Straße“ verwendet. Mit „Untersuchungsgebiet / Gesamtgebiet Brunecker Straße“ ist das Gesamtentwicklungsgebiet Brunecker Straße gemeint, welches der eingeleiteten FNP-Änderung 8 - Bereich „Brunecker Straße“ entspricht. Mit „Änderungsbereich“ ist der Geltungsbereich der FNP-Änderung 8b des FNP gemeint, welcher ein Teilbereich des Gesamtgebiets Brunecker Straße ist.
1.1. Ziele der Änderung 8b des Flächennutzungsplans
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen / Bahnanlagen im FNP im Bereich der Brunecker Straße entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs, den Nutzungsabsichten des Eigentümers und der Beschlusslage des Stadtrates der Stadt Nürnberg. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem FNP entwickelt sein müssen. Da der FNP im Bereich der Brunecker Straße nicht die angestrebte Entwicklung darstellt, wird dort dessen Änderung notwendig. Der aktuelle Bedarf an Flächen für Wohnen, Gewerbe und innerstädtischen Freiflächen erfordert zudem eine möglichst zügige Baurechtsschaffung. Um dies forcieren zu können, werden die eingeleiteten Verfahren (8. FNP-Änderung und B-Plan Nr. 4600) für das Gesamtareal in einzelne Teilverfahren aufgeteilt. Aus der am 28.10.2015 eingeleiteten FNP-Änderung 8 für das Gesamtgebiet Brunecker Straße soll nun für den zweiten Teil (Modul II) das FNP-Änderungsverfahren 8b für den Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße durchgeführt werden.
Die FNP-Änderung 8b umfasst das Modul II mit dem östlichen Teilbereich des zentralen Parks „Grüne Mitte“ und auf der Westseite des Änderungsbereichs die in Aussicht genommene Planung für die nachrichtliche Übernahme eines Teilabschnitts des Trassenverlaufs der Straßenbahn. Die Ziele und Inhalte des Rahmenplans (vgl. Kap. 1.2) werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan) entsprechend des hier möglichen Regelungsumfangs dargestellt. Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und der Inhalte der FNP-Änderung können der Begründung zur Änderung 8b entnommen werden.
1.2. Plangrundlagen
Im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist der Änderungsbereich 8b überwiegend als Verkehrsfläche / Bahnanlagen und gewerbliche Baufläche dargestellt. Neben diesen flächenhaften Darstellungen enthält der FNP auch eine überlagernde Darstellung. So ist innerhalb des Änderungsbereichs eine Kennzeichnung als Fläche mit Verdacht auf erhebliche Belastung durch umweltgefährdende Stoffe vorhanden. Der Masterplan Freiraum – Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg sieht das Gesamtgebiet Brunecker Straße als Schwerpunktraum mit prioritärem Freiraumentwicklungsbedarf. So soll in diesem zukünftigen großen Siedlungsschwerpunkt, welcher in Nachbarschaft zu Quartieren liegt, welche stellenweise einen sehr geringen Grün- und Parkanlagenbestand aufweisen, die Freiraumentwicklung prioritär sein. Ein Ziel soll hierbei auch die Förderung einer guten Erreichbarkeit der neuen Freiräume für die angrenzenden, mit Parkanlagen unterversorgten Quartiere im Umkreis von ca. 1 km sein. Neben der generellen Schaffung von Freiraum wird das Untersuchungsgebiet auch als Schwerpunktraum mit hohem Handlungsbedarf für generationsübergreifende / integrierte Maßnahmen im Freiraum und den gezielten Ausbau von jugendgerechten Freiräumen angesehen. In den angrenzenden Quartieren mit einer geringen Grün- und Parkanlagenausstattung überschneiden sich ein hoher Seniorenquotient und ein hoher Jugendquotient. Diese zwei Altersgruppen stellen zum Teil sehr gegensätzliche Nutzungsansprüche an den vorherrschenden knappen Freiraum. Das räumliche Konzept des Masterplans Freiraum sieht diesen Freiraum als wesentlichen Impulsgeber zur Standortqualität, welcher in die Stadtentwicklung der Brunecker Straße integriert werden muss. Das übergeordnete Freiraumthema für die Brunecker Straße ist eine neue Parkanlage „Grüne Mitte“. Darüber hinaus wird das Untersuchungsgebiet als Schwerpunktraum mit hohem Handlungsbedarf zur Stärkung der Biodiversität und des Biotopverbundsystems in der Stadt angesehen (Biotopkomplex magere Trockenstandorte). Der Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ sieht für das Gesamtgebiet Brunecker Straße eine neue Parkanlage im Sinne eines „Stadtteilparks Brunecker Straße“ vor. Der östliche Teil dieser neuen Parkanlage befindet sich im Änderungsbereich 8b.
Das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept „Nürnberg Südost“ aus dem Jahr 2015 sieht das Untersuchungsgebiet als wesentliche Schnittstelle zwischen Innenstadt, Volkspark Dutzendteich und Langwasser. Dabei gilt es, das lückige Fußwegenetz zu schließen und eine Grünverbindung als urbane Parklandschaft zwischen Dutzendteich und Hasenbuck zu schaffen. Weiterhin wird der damit verbundene Ausbau des ÖPNVs als Chance gesehen sowie die Möglichkeit zur Schaffung von Sozial- und Bildungsinfrastrukturen und neuen gewerblichen Flächen. Die Bebauungspläne Nr. 4444 (rechtsverbindlich) und Nr. 4335 (in Aufstellung) grenzen nördlich, Nr. 4635 (rechtsverbindlich) grenzt westlich und Nr. 4656 (in Aufstellung) grenzt südlich an den Änderungsbereich an. Faunistische Angaben nach der Artenschutzkartierung (ASK): Es wird auf Kapitel 2.4 (Pflanzen, Tiere) verwiesen. Gemäß den Ergebnissen der Stadtbiotopkartierung 2008 bestehen innerhalb des Änderungsbereichs verschiedene kartierte Biotope. Einen Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG weisen allein Silikat- und Sandmagerrasen (GL00BK) auf Teilflächen des Biotops N-1400-003 auf. Weitere demnach geschützte Biotopflächen fehlen im Änderungsbereich 8b laut Stadtbiotopkartierung.
Biotope der Stadtbiotopkartierung innerhalb des Geltungsbereichs:
N-1399-001 Ruderalflur an der Brunecker Straße
| N-1400-001 | Ruderalfluren, Gehölze und Sandmagerrasen östlich Brunecker |
|---|---|
| Straße |
N-1400-002 Ruderalfluren, Gehölze und Sandmagerrasen östlich Brunecker
Straße
| N-1400-003 | Ruderalfluren, Gehölze und Sandmagerrasen östlich Brunecker |
|---|---|
| Straße |
N-1401-001 Bäume östlich Brunecker Straße
| N-1401-002 | Bäume östlich Brunecker Straße |
|---|
N-1401-003 Bäume östlich Brunecker Straße
| N-1401-004 | Bäume östlich Brunecker Straße |
|---|
N-1402-001 Baumhecke östlich Brunecker Straße
| N-1403-003 | Gehölze zwischen Münchener Straße und Bahngelände an der |
|---|---|
| Brunecker Straße |
Eine aktualisierte Bestandsaufnahme der Biotope und der geschützten Biotope findet sich in Kapitel 2.4.1 Pflanzen. Bedeutsame Lebensräume nach Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 sind im Änderungsbereich nicht enthalten. An den Änderungsbereich angrenzende Lebensräume nach Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP):
ABSP Nr. 664 „landesweit bedeutsamer Sandmagerrasen, Rohboden-Bereiche
(Trocken-) Lebensraum“ und Gehölze
| ABSP Nr. 840 | „landesweit bedeutsamer | Sandmagerrasen, Rohboden-Bereiche |
|---|---|---|
| (Trocken-) Lebensraum“ | und Gehölze |
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete sind nicht vorhanden. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) 1 sind von der Planung nicht betroffen.
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der
Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der
Planung
2.1. Fläche
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt im Süden der Stadt Nürnberg in der Gemarkung Gibitzenhof und umfasst insgesamt ca. 19,51 ha. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Konversionsfläche, welche in der Vergangenheit zu Bahnzwecken oder gewerblich genutzt wurde. So war und ist (in Teilbereichen) das Gebiet durch entsprechende bauliche Anlagen (Schienenanlagen und Gebäude) sowie Lagerflächen geprägt. Es handelt sich somit im vorliegenden Fall grundsätzlich um eine großflächige Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung von urban geprägten, bereits genutzten Flächen. Durch bereits vollzogene Rückbaumaßnahmen von baulichen Anlagen sowie verschiedene Sanierungsmaßnahmen entwickelten sich in den letzten Jahren verschiedene ökologisch wertvolle Bereiche mit Bedeutung für den Natur- und Artenschutz. Weiterhin liegen Bereiche vor, welche nach Bayerischem Waldgesetz als Waldflächen einzustufen sind. Das gesamte Gebiet weist flächige Auffüllungen auf, welche im Zuge der Flächenkonversion bzw. der Realisierung der Planung entfernt werden müssen.
Auswirkungen / Prognose
Die Planung entspricht dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB, wonach die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Für das Stadtgebiet von Nürnberg bedeutet dies konkret, dass durch die im Änderungsbereich geplanten Nutzungen der Siedlungsdruck auf den unbebauten Außenbereich im Stadtgebiet, also etwa auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Knoblauchsland und die Waldflächen des Nürnberger Reichswalds, ein Stück weit gemindert wird. Die Planung verursacht keinen Flächenverlust bzw. keine Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich oder landschaftlich hochwertig geprägten Flächen, sondern überplant urban geprägte, bereits genutzte Flächen mit bestehender Versiegelung sowie einer überwiegenden Bebaubarkeit nach § 34 BauGB. Mit dem Planungsvorhaben ist kleinflächig ein Verlust von auf Brachflächen spontan entstandenem Wald verbunden (ca. 1,2 ha). Im Sinne des Schutzguts Fläche ist diese Wirkung als weniger nachteilig einzustufen als etwa das Vordringen einer neuen Siedlung in Waldflächen am Orts- bzw. Stadtrand.
1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
Während der Bauzeit kommt es zu großflächigen Abgrabungen der vorhandenen Auffüllungen sowie zu nachfolgenden Aufschüttungen und Bebauungen, was zur Veränderung des Bodengefüges führt. Bei der geplanten Bebauung handelt es sich um ein urbanes Wohnquartier mit einer überwiegend hohen Bebauungsdichte und großen Freiflächen (mindestens 1/3 Freifläche im Gesamtgebiet Brunecker Straße). Entsprechend wird eine wesentliche Versiegelung außerhalb der Freiflächen erfolgen. Es erfolgt in Teilbereichen eine Inanspruchnahme von naturbelassenen Flächen bzw. natürlichen Lebensräumen und geringfügig von Waldflächen für die Umwandlung in Siedlungs-, Verkehrs- und Grünflächen. Da es sich jedoch gleichzeitig um eine umfangreiche Wiedernutzung von innerstädtischen Brach- bzw. mindergenutzten Flächen und teilweise um die (Wieder-)Nutzung bestehender Gewerbe- und Verkehrsflächen handelt, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche insgesamt nicht zu erwarten.
2.2. Boden
Ausgangssituation
Gemäß den Angaben der geologischen Karte von Bayern (1:50.000, Hrsg.: Landesamt für Umwelt) sowie verschiedener Voruntersuchungen liegt der Änderungsbereich im Bereich quartärer Lockergesteine des Urpegnitztales, die von den Ablagerungen des Keupers, bestehend aus Buntsandstein bzw. Blasensandstein, unterlagert werden. Die quartären Ablagerungen bestehen im Wesentlichen aus feinkörnigen pleistozänen Ablagerungen aus Flugsand über zumeist sandigen bis sandig-kiesigen Terrassenablagerungen (Hochterrasse der Pegnitz). Z.T. treten auch gröbere Sedimente in Form von fluviatilen Schotterablagerungen auf. Die unterlagernden Sedimente des Keupers setzen sich aus mittel- bis grobkörnigen Sandsteinen (Buntsandstein bzw. Blasensandstein) zusammen, in die bereichsweise Mergel- und Tonlagen zwischengeschaltet sind. Die Keuperoberfläche ist als ein erosionsgeprägtes Rinnensystem ausgebildet, welches von den quartären Sedimenten vollständig aufgefüllt wurde. Die Mächtigkeit der quartären Ablagerungen schwankt zwischen 10 bis 40 m (im Mittel ca. 15 m). In Folge der Vornutzungen mit Gewerbe und Bahn steht im nur teilweise versiegelten Untersuchungsgebiet flächig eine anthropogene Auffüllung an. Diese setzt sich aus Sanden bzw. sandigen Kiesen mit wechselnden Anteilen an Fremdbestandteilen (u.a. Bauschutt, Ziegelbruch, Gleisschotter, Schlacke) zusammen und erreicht Mächtigkeiten bis zu max. 5 m. Im Mittel liegt die Auffüllungsmächtigkeit bei weniger als 1 m. Das Auffüllungsmaterial weist großflächig abfallrechtlich relevante Bodenbelastungen auf. Als Schadstoffparameter sind hierbei im Wesentlichen polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und Schwermetalle (SM) zu nennen. In sehr begrenzten Teilbereichen liegen neben den abfallrechtlichen Belastungen des Auffüllungskörpers auch nutzungsbedingte Boden- / Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen vor, die teilweise bereits saniert wurden bzw. derzeit noch saniert werden. Zusätzlich zu den bereits v.g. Schadstoffen sind als sanierungsrelevante Schadstoffe auch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) zu nennen. Die Sanierungen wurden bzw. werden von verschiedenen Sanierungspflichtigen (v.a. Mieter von Teilflächen, DB AG) durchgeführt. Die derzeit noch sanierungsrelevanten Teilbereiche umfassen inzwischen aber nur noch räumlich sehr begrenzte Flächen des Gesamtgebietes Brunecker Straße. Innerhalb des
Änderungsbereiches befinden sich drei Sanierungsflächen, dies sind zwei ehemalige Tanklager sowie ein ehemaliger Lagerplatz. In Zusammenschau aller Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass im Zuge der Flächenkonversion fast ausschließlich abfallrelevante Bodenbelastungen zu berücksichtigen sind, während altlastenrelevante Boden-, Bodenluft- und Grundwasserkontaminationen im Sinne des BBodSchG lediglich in Teilbereichen vorliegen. Im FNP sind gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Im Änderungsbereich ist eine hinweisliche Kennzeichnung an den relevanten Stellen vorgesehen. Aufgrund der groben, übergeordneten Planungsebene kann keine kleinteilige Darstellung von Flächen erfolgen. Diese kleinteiligere Betrachtung mit dem Aufzeigen und der Kennzeichnung exakter Flächen muss auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans erfolgen. Relevant sind hier dann Flächen, die Überschreitungen relevanter Prüf-, Richt- und Zuordnungswerte2 aufweisen. Des Weiteren sind Flächen zur Kennzeichnung relevant, für die erheblichen Restbelastungen aufgrund der beim Umweltamt vorliegenden Kenntnisse aus der Altlastenbearbeitung zu erwarten sind (v.a. ehemalige Tankläger und Schrottplätze). Die Schadstoffsituation für das Untersuchungsgebiet wurde in den letzten Jahren detailliert in einer GIS-basierten Datenbank erfasst, sodass die laterale und vertikale Verbreitung der einzelnen Schadstoffe / Schadstoffgruppen detailliert bekannt ist. Der oberste Grundwasserleiter liegt in den Sandsteinen des Keupers (Buntsandstein / Blasensandstein) sowie (vor allem innerhalb der o.g. Erosionsrinnen) in den quartären Ablagerungen. Gemäß den Erkenntnissen der Voruntersuchungen zum Gesamtgebiet Brunecker Straße handelt es sich um einen Porengrundwasserleiter mit einem mittleren Grundwasserflurabstand von ca. 6 – 8 m unter GOK. Die großräumige Grundwasserfließrichtung ist in nördliche Richtung gerichtet. Durch die erosionsbedingte Rinnenstruktur sowie durch die in begrenzten Teilbereichen noch aktiven hydraulischen Sanierungsmaßnahmen („pump and treat“) können lokal auch andere Fließrichtungen auftreten. Die Versickerungseignung des Untergrundes ist grundsätzlich abhängig vom Grundwasserflurabstand und dem Untergrundaufbau. Der Grundwasserflurabstand ist auf dem Areal für eine Versickerung ausreichend groß. Der vorliegende Untergrundaufbau aus verwitterten Keupersandsteinen mit Auflage von Lockersedimenten ist zudem für eine Versickerung des gesammelten Niederschlages geeignet. Nachdem auch die Schadstoffbelastungen der Bodenhorizonte im Änderungsbereich überwiegend oberflächennah vorliegen (< 1 m), ist das Gebiet auch aus dieser Sicht für eine Versickerung geeignet, sofern die Altlastensituation bei der Positionierung der Versickerungsanlagen berücksichtigt wird und dadurch gewährleistet wird, dass keine Versickerung in belastete und im Untergrund verbleibende Bodenschichten erfolgt. Der Änderungsbereich weist aktuell eine Versiegelung von ca. 40-45 % auf. Diese geringe Versiegelung ist dabei insbesondere auf den gezielten Rückbau von Gebäuden und versiegelten Flächen als Vorbereitung für die städtebauliche Umnutzung zurückzuführen. Im Jahr 2005, welcher als Bezugszeitraum im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung (vgl. Kapitel 4.1) herangezogen wird, war eine Versiegelung von ca. 45-50 % im Ände-
2 > Hilfswert 2 (LfW-Merkblatt 3.8/1); Z2- und >Z2-Material in Bodenproben (abfallrechtliche Zuordnungswerte nach LAGA)
rungsbereich gegeben. Hierbei berücksichtigt wurden alle vollständig versiegelten Flächen. Nicht einbezogen wurden unbefestigte Wege, Plätze, Stellplätze und Schotterrasen sowie Flächen mit durchlässigen Belägen.
Auswirkungen / Prognose
Durch die vorgesehene Nutzungsumwidmung des Areales ist aufgrund der erforderlichen, bautechnisch bedingten Bodeneingriffe in den zukünftigen Baufeldern von einem flächigen Abtrag der oberflächennahen schadstoffbelasteten Auffüllungsschichten auszugehen. Zudem ist der Rückbau der aufstehenden Bausubstanz zu erwarten. In den zukünftigen Grünund Erschließungsflächen ist dagegen teilweise mit einem Verbleib von abfallrechtlich relevanten Bodenmassen zu rechnen. In Folge der Bodeneingriffe wird das Schadstoffpotential deutlich reduziert. Insbesondere in den zukünftigen Baufeldern ist hierbei zur Schaffung gesunder Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse von einer erheblichen Entfernung der Bodenbelastungen auszugehen. Auf jeden Fall werden in den nachfolgenden detaillierten Planungen (insbesondere Bebauungspläne) in Abhängigkeit der zukünftigen Nutzung, Sanierungsziele festgelegt, die alle Wirkpfade des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) berücksichtigen und im Rahmen der Ausführung erreicht werden müssen. Nach Durchführung der Flächenkonversion in Verbindung mit einer nutzungsbezogenen Sanierung sind dann auch bei der sensibleren Nutzung der Flächen keine Gefährdungen von Schutzgütern gem. BBodSchG / BBodSchV (Wirkungspfade: Boden-Mensch, Boden- Nutzpflanze, Boden-Grundwasser) mehr gegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Grundwasserqualität deutlich verbessert, da ggfs. noch vorhandene sanierungsrelevante Grundwasserkontaminationen abschließend saniert und Neueinträge aufgrund der vorgesehenen Nutzung bzw. durch das Verringern von bestehenden Bodenbelastungen wirksam und dauerhaft unterbunden werden. Durch eine fachtechnische Begleitung der Bodenaushub- und Rückbaumaßnahmen, in Verbindung mit der ordnungsgemäßen abfallrechtlichen Deklaration der anfallenden Boden-/Rückbaumassen gemäß den einschlägigen Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), kann sichergestellt werden, dass das anfallende Material ordnungsgemäß entsorgt wird. In diesem Zusammenhang sollen die anfallenden Aushub- / Rückbaumassen in Abhängigkeit des Belastungsgrades „off-site“ einer geregelten Entsorgung zugeführt werden. Gering belastetes Aushub-/Recycling-Material soll in Teilbereichen vor Ort sowie ggfs. in technischen Bauwerken wiederverwertet werden. Die Konkretisierung der Entsorgungs-/Verwertungsmaßnahmen in den verbindlicheren Planungsstufen muss aus fachlichen Gründen über ein mit den zuständigen Fachbehörden noch abzustimmendes Entsorgungs-/Verwertungskonzept zum Bodenmanagement erfolgen. Integraler Bestandteil dieses Konzeptes ist gemäß Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Verwertung von gering belastetem Bodenaushub vor Ort. Neben den monetären Gesichtspunkten ist hier die Entlastung der Nachbarschaft (Transportaufkommen) und die Öko-Bilanz (kurze Transportwege) positiv zu bewerten. Es ist im Wesentlichen angedacht, gering belastetes Aushubmaterial in zukünftigen Grün- / Erschließungsflächen zu verwerten. Das Bodenmanagement, welches neben der Bebauungs- und
Freiflächenplanung auch die Pläne zur Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt, ist hierbei auch mit den Zielen des Biotop- und Artenschutzes abzustimmen. Es muss in der konkreten Planung sichergestellt werden, dass Niederschlagswasser nur in schadstofffreie Bodenhorizonte versickert wird. Ggfs. müssen Bodenaustauschmaßnahmen im Bereich der Versickerungsanlagen / Versickerungskegel erfolgen. Nach überschlägiger Berechnung ist für den Änderungsbereich zukünftig von einem Versiegelungsgrad von ca. 42-47% auszugehen, da hier von einer intensiveren und stärker verdichteten Nutzung im Vergleich zur aktuellen Flächennutzung auszugehen ist. Für das gesamte Gebiet liegt eine historisch-genetische Rekonstruktion bzw. Luftbildauswertung zu Kampfmitteln vor. Demnach besteht für das Areal Kampfmittelverdacht. Dies wird bei der weiteren Flächenentwicklung berücksichtigt.
Durch die (Durchführung der) Planung sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen
festzustellen. Der Versiegelungsgrad im Umgriff wird annähernd gleichbleiben oder kann sich geringfügig reduzieren. Dies ist trotz einer intensiven baulichen Nutzung auf die große öffentliche Grünfläche zurückzuführen. Der aktuell vorhandene geringe Versiegelungsgrad ist Ergebnis der bewussten und geplanten Umnutzung der Fläche mit Rückbau und Freihaltung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind hier nicht zu erwarten. Durch die erforderlichen Bodensanierungen erfolgt auch eine wechselwirkende Verbesserung mit dem Schutzgut Wasser, da die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann.
2.3. Wasser
Ausgangssituation
Topografie Das Gebiet des ehemaligen Nürnberger Südbahnhofs ist grundsätzlich eben. An Übergängen zu den umliegenden Gebieten (bspw. zu Bahndämmen) sind wesentliche Hangkanten bzw. Höhenunterschiede vorhanden. Weiterhin ist insgesamt ein Gefälle von Westen nach Osten erkennbar.
Boden, Versickerungsfähigkeit Insgesamt wurden im Gesamtgebiet „Brunecker Straße“ 136 unverrohrte Rammkernsondierungen (DN 100 mm) bis in max. 6 m Tiefe abgeteuft. Ab der Geländeoberkante bzw. unterhalb der zum Teil vorhandenen Versiegelung liegen flächig anthropogene Auffüllungen, die im Wesentlichen aus Sand bis kiesigem Sand mit Beimengungen von Bauschutt bestehen. Unterhalb der Auffüllung stehen Sand bzw. Verwitterungen aus Burgsandstein an. Die kf-Werte des natürlichen Bodens liegen zwischen 2,8*10-4 bis 3,6*10-5m/s. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist somit grundsätzlich als gut und geeignet für die Niederschlagswasserbeseitigung einzustufen.
Grundwasser Nürnberg befindet sich in der niederschlagsarmen Region Mittelfranken. Diese ist im Vergleich zu anderen bayerischen Regionen durch verhältnismäßig geringe Niederschläge gekennzeichnet. Die durchschnittliche Grundwasserneubildungsrate für Mittelfranken beläuft sich auf rund 100 mm / Jahr. Die nutzbaren Grundwasservorkommen in der Region Mittelfranken sind im Wesentlichen ausgenutzt, daher ist es erforderlich mit den vorhandenen Grundwassermengen nachhaltig umzugehen. Verunreinigungen des Grundwassers müssen vermieden werden. Laut Grundwasserbericht 2017 der Stadt Nürnberg tragen wasserrechtliche und umweltfachliche Überprüfungen Sorge dafür, dass die Grundwasserbenutzungen schonend und nachhaltig erfolgen. Der Schutz der Grundwasservorräte vor qualitativer Beeinträchtigung und Überbeanspruchung hat bei der Vergabe von Wasserrechten in Nürnberg höchste Priorität. 50 % der Grundwassernutzungen gehen in Nürnberg auf die Trinkwassergewinnung zurück. Die betriebliche Grundwassernutzung bildet neben der Trinkwassergewinnung den größten Anteil an den Grundwasserentnahmen. Weiterhin gibt es in Nürnberg aufgrund der im Norden des Stadtgebietes auf Gemüseanbau spezialisierten Landwirtschaft einen besonders hohen Wasserbedarf zur Bewässerung. Die Grundwasserneubildung ist ein wichtiges Maß für die natürliche Regenerationsfähigkeit der Ressource Grundwasser. Als wichtige Wasserhaushaltsgröße ist sie gleichbedeutend mit dem Niederschlagsanteil, der als Sickerwasser die Grundwasservorräte auffüllt. Dieser Aspekt ist von besonderer Bedeutung, da in Bayern 92 % des gewonnenen Trinkwassers aus dem Grundwasser stammen. Die Grundwassernutzungen müssen sich an der Grundwasserneubildungsrate orientieren. Es gilt der Grundsatz, dass dem Grundwasser nur die Menge entnommen werden darf, die im gleichen Zeitraum neu gebildet werden kann. Laut des Grundwasserberichtes von 2017 ist die Grundwasserneubildungsrate im Stadtgebiet insgesamt relativ gering. Dies ist teilweise durch die natürlichen Voraussetzungen bedingt, teilweise aber auch durch die Versieglung von Flächen und die Verdichtung von Böden. Die Grundwasserneubildung ist mit 50 mm/a bis 100 mm/a anzusetzen. Die Werte für die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet liegen bei > 50 - 100 mm/a bis > 200 – 250 mm/a im unbebauten Zustand. Teilweise liegt die Grundwasserneubildung im Änderungsbereich über der im Durschnitt für die Stadt Nürnberg angesetzten Grundwasserneubildung. Dies ist wahrscheinlich durch das Ausgangsmaterial im Untersuchungsgebiet (Sand, Schotter) geologisch bedingt. Angesichts der Niederschlagsarmut der Region, der möglichen zukünftigen negativen Auswirkungen des Klimawandels und der bereits erfolgten Reduktion der Grundwasserneubildung durch Versiegelung und Überbauung sind erhöhte Anstrengungen zur Verbesserung der Niederschlagswasserversickerung und damit zur nachhaltigen Sicherung der Grundwasservorräte unabdingbar. Weiterhin sind Maßnahmen zur Verbesserung der Niederschlagsversickerung auch durch die klimawandelbedingte zunehmende Gefahr von Starkregenereignissen relevant. Der oberste Grundwasserleiter ist in den quartären Ablagerungen des Urpegnitztales ausgebildet. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist Nord bis Nordwest, durch Rin-
nenstrukturen können die Grundwasserstände lokal stark variieren. Der Grundwasserflurabstand beträgt nahezu im gesamten Untersuchungsgebiet mindestens 3 m. Lediglich kleinere Flächen im südöstlichen Bereich sind davon ausgenommen. Die Anlage 1 zum Umweltbericht umfasst einen Lageplan, in welchem die vorhandenen Grundwassermessstellen innerhalb des Änderungsbereichs dargestellt wurden. Zu diesen Messstellen liegen gegenwärtig nur geringe Informationen vor und insbesondere ist eine eventuelle Eignung dieser als Überwachungsstelle derzeit nur zum Teil beurteilbar. Zu einigen Messstellen liegen jedoch genauere Informationen vor, da diese im Rahmen gutachterlicher Betrachtungen genauer untersucht wurden. Hierzu wurde ein weiterer Anlagenplan (Anlage 2) mit einer Tabelle und detaillierteren Informationen erstellt. Für Grundwassermessstellen besteht grundsätzlich die Anforderung des Erhalts. Sollte ein Erhalt aus bautechnischen Gründen nicht möglich sein, ist für einen Ersatz der Grundwassermessstellen zu sorgen. Dies hat in Abstimmung mit dem Umweltamt und auf den nachfolgenden, verbindlicheren Planungsebenen zu erfolgen.
Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Eine Ableitung des Regenwassers in den östlich benachbarten Flachweiher bzw. Neuselsbrunngraben ist aus diversen Gründen (Topografie, Einleitmengen, saisonale Entleerung) nicht möglich.
Vorhandene Entwässerungsanlagen Am Rande des Einzugsgebietes befindet sich in der Ingolstädter Straße ein Mischwasserkanal, welcher jedoch nach Aussage der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) bereits stark ausgelastet ist. Im Bestand sind verschiedene Einleitungsstellen in diesen Kanal vorhanden. Aufgrund der überlasteten öffentlichen Kanalisation in der Ingolstädter und Münchener Straße wird das Trennsystem gegenüber dem Mischsystem favorisiert.
Auswirkungen / Prognose
Durch die geplante Umnutzung werden Flächen, welche in der Vergangenheit bereits gewerblich genutzt wurden, einer Wiedernutzung zugeführt. Dabei werden Flächen bebaut, ver- und entsiegelt. Diese Maßnahmen beeinflussen dabei insbesondere die Komponenten Verdunstung, Versickerung und Abfluss des Wasserhaushalts. Die örtlichen Rahmenbedingungen für eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung sind günstig. Versickerungsfähigkeit des Bodens, Grundwasserflurabstand und auch die Altlastensituation stehen, bei entsprechender Berücksichtigung, einer Versickerung nicht entgegen. Grundsätzlich ist dabei jedoch zu beachten, dass beim Vorliegen von Schadstoffbelastungen in den Auffüllungshorizonten eine Versickerung nicht möglich ist. An diesen Stellen sollte der Boden ausgetauscht werden. Ist dies nicht möglich, sollten gedichtete Systeme zur Anwendung kommen, um das Wasser an andere Stellen im Gebiet zu leiten und dort schadlos versickern zu lassen. Alternative Formen der Entwässerung (Anschluss ans Mischsystem, Trennsystem, zentrale Versickerung) wurden geprüft, aber aufgrund technischer Schwierigkeiten (hydraulische Überlastung, fehlende Vorfluter, Tiefenlage der Becken) nicht weiterverfolgt. Unter
Würdigung des Versickerungsgebotes (§ 55 WHG) soll in der Planung eine dezentrale Versickerung vorgesehen werden. Es würden somit Regenwasserabflüsse vor Ort versickert werden. Grundsätzlich wird dabei eine getrennte Bewirtschaftung von Niederschlagswasserabflüssen von öffentlichen und privaten Flächen favorisiert. Regenwasserabflüsse von den versiegelten Flächen der Grundstücke verbleiben somit vollständig auf den selbigen. Eine Ableitung in den öffentlichen Raum ist nicht vorgesehen – auch nicht für stärkere Niederschläge. Für die Ausführung der Versickerungsanlagen sind verschiedene Optionen möglich (bspw. Mulden-Rigolen-Versickerung, Versickerungsmulden / -flächen, Baumrigolen). Durch die favorisierte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung der versiegelten Flächen werden die Niederschlagsabflüsse direkt vor Ort dem Wasserkreislauf wieder zugeführt. Damit kann neben Rückhaltung und Behandlung auch eine weitgehende Annäherung an den natürlichen Wasserhaushalt erreicht werden. Insgesamt sind als positive Auswirkungen (durch eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung) Folgende zu nennen:
- Reduktion des Oberflächenabflusses des Gebietes durch dezentrale Regen-
wasserbewirtschaftung
- Grundwasserneubildung nähert sich durch Versickerung dem natürlichen Wasser-
haushalt an (derzeit kann die natürliche Grundwasserneubildung nicht erreicht werden)
-
Zunahme der Verdunstung im Änderungsbereich (gegenüber Ausgangszustand)
-
Entlastung der öffentlichen Mischwasserkanalisation
Detaillierte Informationen zur genauen Entwässerung einzelner Bauflächen können auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht dargelegt werden und erfolgt daher konkreter auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Hier kann nach weiterer Konkretisierung der Planung die spätere Umsetzung über entsprechende textliche Festsetzungen oder über vertragliche Regelungen erreicht werden.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen der geplanten Nutzungsänderungen auf das Schutzgut Wasser (insbesondere auf das Grundwasser) sind insgesamt nicht erkennbar; die Auswirkungen der (Durchführung der) Planung können somit als nicht erheblich eingestuft werden. Durch die angestrebte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung sind deutliche positive Auswirkungen und Verbesserungen im Vergleich zur gegenwärtigen Situation zu erwarten. Durch die vorgesehenen Bodensanierungen wird hinsichtlich der Bodenbelastung durch Schadstoffe eine Verbesserung erreicht. Dadurch erfolgt eine wechselwirkende Verbesserung zwischen dem Schutzgut Boden und dem Schutzgut Wasser, da die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann.
2.4. Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1. Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Im Änderungsbereich bestehen nebeneinander großflächige vegetationsfreie Flächen (Gebäude, versiegelte Frei- und Verkehrsflächen) und eine große Vielfalt an Vegetationsbeständen, die sich im Wesentlichen auf brachgefallenen ehemaligen Nutzflächen entwickelt haben und einer hohen natürlichen Dynamik unterliegen. Die Vegetationsentwicklung auf dem gesamten Gelände des ehemaligen Südbahnhofs ist geprägt durch die sandigen Bodenverhältnisse, die Nutzungsgeschichte des Geländes und die vorhandenen Samenquellen. Entsprechend dem vorhandenen Untergrund herrschen fast im gesamten Gebiet trockene und nährstoffarme Wuchsverhältnisse, nitrophile Vegetation ist kaum vorhanden. Neben den geologisch anstehenden Sanden bestimmen v.a. anthropogene Auffüllungen den Standort. Die Geschichte des Gebietes prägte über Jahrzehnte ein stetiger Wechsel von gewerblicher Nutzung, (Boden)Störungen und Brachestadien auf eng verzahnten Flächen, von welchem seltene Initialstadien und Pioniervegetation profitierten. Die Vegetationsstrukturen im Änderungsbereich unterliegen einer hohen natürlichen Dynamik. Auf geeigneten Rohbodenflächen entstehen innerhalb weniger Jahre artenreiche initiale Vegetationsstrukturen, die sich meist in Richtung wertvoller Sandmagerrasen oder Ruderalfluren entwickeln. Auch diese Magerrasen und Ruderalfluren sind der natürlichen Sukzession unterworfen und verändern sich durch aufkommende Gehölze relativ schnell. In den vergangenen Jahren hat die Verbuschung stark zugenommen; in Teilen ist bereits von einer Waldentwicklung zu sprechen. Durch den Gleis- und Gebäuderückbau wurden in den letzten Jahren großflächig offene Sandflächen geschaffen, auf denen die Besiedelung durch Tier und Pflanze erneut begonnen hat. Im Jahr 2015 erfolgte eine umfangreiche Erfassung der aktuellen Vegetationsstrukturen innerhalb der Grundstücke im Besitz des Eigentümers (aurelis Real Estate GmbH & Co. KG) mit Aufnahme der Biotop- und Nutzungstypen, Zuordnung der Bestände zu den Kriterien der bayerischen Biotopkartierung, Erhebung von Flächen nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sowie einer floristischen Erfassung seltener und gefährdeter Pflanzenarten. Diese Erfassung wurde 2019 aktualisiert. Der Erfassungsbereich, wie er in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgeschlüsselt ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Änderungsbereich 8b. Die Ingolstädter Straße und ein Gebäude im Nordosten des Änderungsbereichs (versiegelte Flächen) wurden nicht erfasst (vgl. Anlage 3)
Demzufolge bestehen heute im Änderungsbereich folgende Biotop- und Nutzungstypen (vgl. auch Kartendarstellung in Anlage 3):
| Biotop- und Nutzungstypen | Biotoptyp nach Bayerischer Biotopkartierung | Gesetzlich geschützte Biotope | Flächen- größe | ||
|---|---|---|---|---|---|
| gem. Anlage 2 zur Satzung der Stadt | |||||
| Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstat- | |||||
| tungsbeträgen (angepasst) | |||||
| 1.1. Heimische, standortgerechte Einzel- bäume, Baumgruppen, Alleen | --- | --- | 0,12 ha | ||
| 2.3 Großflächige Feldgehölze, Baumhecken | WO – Feld- gehölze, naturnah | --- | 1,22 ha | ||
| 2.4 Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume | WH – Hecken, naturnah | --- | 0,77 ha | ||
| 2.5 Nichtheimische, standortfremde Hecken- / Gebüschpflanzungen | --- | --- | 0,02 ha | ||
| 3.7 Schlagfluren, Naturverjüngung, Sukzession im und am Wald | --- | --- | 1,24 ha | ||
| 5.3 Kleingärten | --- | --- | 0,78 ha | ||
| 7.4 Unbefestigte Wege, Plätze und Stellplatzflächen, Schotterrasen | --- | --- | 0,97 ha | ||
| 7.6a Versiegelte Verkehrsflächen | --- | --- | 5,89 ha | ||
| 7.6b Versiegelte Flächen (Gebäude) | --- | --- | 1,87 ha | ||
| 9.3b Trockenrasen mit Silbergrasflur – | GL00BK Sand- | § 30 / Art. 23 | 0,14 ha | ||
| flechtenreich, verbuschend, etabliert | magerrasen | ||||
| 9.3c Initiale Silbergrasflur | 9.3c Initiale Silbergrasflur | GL00BK Sand- | § 30 / Art. 23 | 0,23 ha | |
| magerrasen | |||||
| 9.4 Halbruderale Magerrasen | RF – wärme- liebende Ruderalfluren | --- | 0,45 ha | ||
| 9.5 Altgrasbestände | GB – magere Alt- grasbestände und Grünland- brachen | --- | 0,25 ha | ||
| 10.1 Lückige, thermophile Ruderalflur – initial | ST – Initialvege- tation, trocken | --- | 0,71 ha | ||
| 10.2a Thermophile Ruderalflur – Übergang zu Magerrasen | RF – wärme- liebende Ruderalfluren | --- | 1,83 ha | ||
| 10.2b Thermophile ruderale Pioniervegetation auf ehemaligen Gleiskörpern | --- | --- | 0,46 ha | ||
| 10.2c Thermophile Raine | --- | --- | 1,52 ha | ||
| Summe | 18,47 ha |
Biotoptyp nach
Bayerischer
Biotopkartierung
Gesetzlich
geschützte
Biotope
Flächen-
größe
Fett: Biotop- und Nutzungstypen entsprechend den Kriterien der Bayerischen Biotopkartierung; farbig hinterlegt: Flächen mit Schutzstatus nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG. Tabelle 1: Biotop- und Nutzungstypen Sehr junge, initiale Ruderalfluren und Magerrasen, welche eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Schutzgut aufweisen, sind auf kürzlich zurückgebauten Gewerbeflächen sowie auf den rückgebauten Gleissträngen vorhanden. Sie finden sich über das ganze Modul II
verteilt, vermehrt im nördlichen Teil. Bereits seit längerem bestehende, etablierte Magerund Halbtrockenrasen sowie ausdauernde Ruderalfluren finden sich im Südwesten und Nordosten des Änderungsbereichs. Sie haben eine sehr hohe ökologische Bedeutung. Gehölzstrukturen verteilen sich kleinflächig über den gesamten Änderungsbereich. Allein im Südwesten des geplanten Modul II bestehen Pioniergehölze eine Fläche von über 1 ha. Insgesamt stellt sich der Gehölzbestand im Westen eher als junge Sukzessionsstadien dar, während im Osten deutlich ältere Bäume stehen. Eine besondere Bedeutung kommt dem erhaltenswerten Eichenbestand parallel zur Münchner Straße sowie mehreren Gruppen von Alt-Eichen, die im Gebiet verteilt stehen, zu. Die Kleingärten im Osten des Moduls haben ebenso wie die befestigten Flächen geringe Bedeutung für das Schutzgut, die vollversiegelten Flächen keine. Dieser Bereich mit geringer oder keiner Bedeutung für das Schutzgut nehmen einen Großteil der Flächen im Änderungsbereich ein. Die floristische Aufnahme erbrachte Nachweise von über 30 Rote-Liste-Pflanzenarten. Darunter finden sich Arten wie z.B. das Gewöhnliche Silbergras (Corynephorus canescens), die Rispen-Flockenblume (Centaurea stoebe subsp. Stoebe), die Windblumen-Königskerze (Verbascum phlomoides) und das Schwarze Bilsenkraut (Hyoscyamus niger). Gemäß der Vegetationserfassung von 2019 sind auf rund 0,37 ha nach § 30 BNatSchG (Trockenrasen) bzw. nach Art. 23 BayNatSchG (Magerrasen) geschützte Vegetationstypen im Beriech des Modul II vorhanden (vgl. auch Anlage 4). Die Abgrenzung von Flächen, die den Kriterien der bayerischen Biotopkartierung entsprechen, wurde durch die Erfassungen 2019 gegenüber der amtlichen Biotopkartierung von 2006 aktualisiert. Die entsprechenden Biotop- und Nutzungstypen sind in der obenstehenden Tabelle markiert und in Anlage 3 dargestellt. Teile der Gehölzbestände sind als Waldflächen im Sinne des Art. 2 BayWaldG einzustufen. Die Abgrenzung dieser Waldflächen erfolgte in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Oktober 2013. Sie berücksichtigt diejenigen Gehölzbereiche, welche Waldeigenschaften aufweisen (Ausdehnung und Boden der überschirmten Fläche, Baumarten sowie Alter und Höhe der Bäume). Im Änderungsbereich des Modul II liegen zwei junge Sukzessionswälder im Südosten, die sich aus Pionierbaumarten zusammensetzen und als Wald eingestuft sind.
Auswirkungen / Prognose
Die Planung für das Modul II sieht im Norden der Fläche die Entwicklung eines urbanen Gebiets mit einer Mischung aus Wohnen, Arbeiten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen vor, welches im FNP als gemischte Baufläche dargestellt wird. Bei einer entsprechenden Bebauung ist von einer großflächigen Versiegelung bzw. Überformung des aktuellen Vegetationsbestands auszugehen. Bereits im Vorfeld einer solchen Neugestaltung ist durch notwendige Bodensanierung, Altlastenbeseitigung, Rückbau etc. mit Beeinträchtigungen für das Schutzgut zu rechnen. Entsprechende Maßnahmen werden unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden frühzeitig und sorgfältig auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit den Zielen des Biotop- und Artenschutzes abgestimmt. Möglichkeiten zum Erhalt ökologisch wertvoller Strukturen sind auf Ebene der Bebauungsplanung auszuloten und verbindlich zu regeln.
Im Süden wird der zukünftige Stadtteilpark als öffentliche Grünfläche dargestellt. Neben dem Bedarf der zukünftigen Nutzer an Erholungsflächen und nutzbaren Freiflächen spielen auch Themen wie die Sanierung bestehender Bodenbelastungen, die Höhenentwicklung des Gesamtgebiets und die angestrebte Regenwasserversickerung eine Rolle. Diese können wiederum in Konflikt zum Erhalt wertvoller Vegetationsstrukturen stehen.
Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung erhebliche nachteilige Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen festzustellen. Entsprechende Maßnahmen zu Schutz, Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind daher im nachfolgenden Bebauungsplan verbindlich zu definieren und zu regeln.
2.4.2. Tiere
Ausgangssituation / Bestand
Der Änderungsbereich weist durch den sandigen Untergrund sehr trockene und nährstoffarme Lebensraumbedingungen auf. Vernetzungsstrukturen bestehen zum Dutzendteichareal im Osten sowie zum Rangierbahnhof Nürnberg und darüber hinaus entlang der Bahngleise. Aus den letzten 10-15 Jahren liegen zahlreiche Untersuchungen zur Tierwelt vor. Entsprechend der Vegetationsausstattung bot das Gelände damals Lebensraum vor allem für Offenlandarten der Tiergruppen Vögel, Insekten und Reptilien. Die extremen Bedingungen boten Spezialisten Lebensräume, wie es sie kaum im Nürnberger Stadtgebiet gibt. Die Vegetationsentwicklung der letzten 15 Jahre mit fortschreitender Gehölzsukzession verschob das Habitatangebot zu Gunsten von Tiergruppen der halboffenen Landschaft und Gebüsche. Erst in jüngster Zeit wurden durch den Rückbau der Gleise und von Gewerbeflächen Rohboden-/Sandflächen geschaffen, welche der Reptilien- und Insektenfauna sowie Vogelarten trockenwarmer Lebensräume in Teilbereichen wieder neuen Lebensraum bieten. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche faunistische Erfassungen durchgeführt, um den aktuellen Sachstand zu erheben. Die Erhebungen umfassten v. a. die Tiergruppen Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter (vgl. auch Kartendarstellung in Anlage 5). In den Jahren 2019 und 2020 erfolgte eine Aktualisierung der faunistischen Erfassungen (vgl. WGF (2021): Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz). Die aktualisierten Erfassungen ergaben für den Bereich des Modul II folgendes: 2015 wurden bei den Fledermäusen 7 Arten nachgewiesen, welches dem typischen Artenspektrum „naturnaher“ Gebiete in Nürnberg entsprechen. Dabei ist die mit Abstand am häufigsten erfasste Art die Zwergfledermaus. Schwerpunkt der Fledermaus-Aktivitäten liegt entlang der alten Gehölzbestände an der Münchner Straße. Dieser Bereich steht in räumlichem Zusammenhang mit dem nachgewiesenermaßen bedeutendsten Nürnberger Fledermaushabitat, dem Dutzendteichgelände. Bei den Vögeln wurden 2020 im Untersuchungsgebiet 19 Arten erfasst, darunter 5 Rote Liste Arten. Von besonderer Bedeutung ist der Bruthinweis des Gartenrotschwanzes sowie die Nachweise von Grünspecht und Steinschmätzer, die das Areal mindestens zeitweise
nutzen. Die alten Gehölzbestände im Osten des Modul II stellen einen Schwerpunktlebensraum dar, wertbestimmend ist zudem der hohe Anteil an Brachflächen unterschiedlicher Sukzessionsstadien. Die Zauneidechse wurde als einzige Reptilienart festgestellt. Potenzielle Vorkommen von Schlingnatter oder Mauereidechse konnten weder bei der Erfassung 2020 noch in den Erhebungen der vorangegangenen Jahre belegt werden. Der ehemalige Südbahnhof bildet zusammen mit dem Rangierbahnhof den größten Zauneidechsenlebensraum im Stadtgebiet und vermutlich einen der größten in Nordbayern. Auch im Bereich des Modul II ist mit einer sehr großen Population von mindestens 350 Tieren zu rechnen, wobei die Erfahrungen im Modul I gezeigt haben, dass eine Abschätzung der Populationsgröße mit erheblichen Fehlern behaftet sein kann. Nachweise erfolgten schwerpunktmäßig im Südwesten des Moduls II sowie im Osten. Besiedelt werden Flächen mit Magerrasenstadien, Gehölzsukzession, Gehölzränder und Ruderalflächen. Die ehemaligen Gleiskörper und mit Pioniervegetation bestandene Zwischengleisflächen bieten der Art äußerst günstige Habitatbedingungen. Im nördlichen Bereich, mit seinem hohen Anteil versiegelter Flächen, wurden keine Zauneidechsen erfasst. Bei den Heuschrecken konnten 17 Arten nachgewiesen werden, darunter 5 Arten der Roten Liste Bayern. Die offenen Pionierflächen sowie deren Übergangsstadien hin zu wärmeliebenden Ruderfluren und Gebüschsukzession bieten großflächige Habitatstrukturen für anspruchsvolle und bestandsbedrohte Heuschreckenarten. Besondere Bedeutung kommen den Flächen im Westen und Osten des Modul II zu, welche frühe Sukzessionsstadien und Rohbodenstandorte aufweisen. Dem individuenreichen Vorkommen der in Bayern stark gefährdeten Blauflügeligen Ödlandschrecke und der beiden bayernweit vom Aussterben bedrohten Arten Rotleibiger Grashüpfer und Blauflügelige Sandschrecke kommt eine besondere Bedeutung zu. Bei den Tag- und Nachtfaltern, Käfern sowie den Libellen wurden keine besonders wertvollen Arten erfasst. Auch bei der Erfassung im Jahr 2020 konnte kein Nachweis des Nachtkerzenschwärmers erbracht werden. Ebenso wenig wurde der Eremit im Änderungsbereich nachgewiesen. Insgesamt bestätigten die 2020 durchgeführten faunistischen Erfassungen die bereits bekannte hohe bis sehr hohe Bedeutung des Änderungsbereiches für die Tierwelt.
Auswirkungen / Prognose
Die Habitatausstattung wird sich im Zuge der Umsetzung der Planung nachhaltig verändern. Auf den bisher großflächig vorhandenen Brachflächen werden im Änderungsbereich im Wesentlichen Wohn-, Gewerbe- und Grünflächen geschaffen. Mit einem großflächigen Verlust von Lebensräumen für die verschiedenen Arten ist zu rechnen, Erhaltungsmöglichkeiten sind auf Ebene der Bebauungsplanung im Einzelnen zu erörtern. Damit ist ein Verlust von Lebensstätten und die Gefahr der Tötung von Tieren verbunden. In Hinblick auf die streng geschützten Tierarten werden die Auswirkungen der Planung und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber Fledermäusen, Reptilien (Zauneidechse) und Vögeln im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) umfassend dargestellt werden.
Im Untersuchungsgebiet wurden besonders geschützte Tierarten, die nicht gleichzeitig nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt oder nach BArtSchV „streng geschützt“ sind, erfasst. Im Änderungsbereich wurden die Heuschreckenarten „Blauflügelige Sandschrecke“ und „Bauflügelige Ödlandschrecke“ nachgewiesen. Diese Arten sind stadtbedeutend bzw. das Untersuchungsgebiet hat eine besondere Bedeutung für das Vorkommen der Arten im Stadtgebiet. Die Planung bedeutet wahrscheinlich einen erheblichen Lebensraumverlust für diese Arten. Im Ergebnis ist festzustellen, dass umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen für streng geschützte Tierarten soweit als möglich zu begrenzen, zu vermeiden bzw. auszugleichen.
Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung erhebliche nachteilige Auswirkungen für das Schutzgut Tiere zu erwarten. In Kernlebensräume der Tierwelt wird großflächig eingegriffen und diese in weiten Teilen überbaut werden. Damit sind der Verlust von Lebensstätten und die Gefahr der Tötung von Tieren verbunden. Die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden in einer saP auf B-Plan-Ebene dargestellt.
2.4.3. Biologische Vielfalt
Biodiversität beschreibt die Vielfalt von Lebensräumen, die Vielzahl von Arten und genetische Besonderheiten innerhalb der Arten, d.h. eine Vielfalt an Einzelindividuen. Dadurch steht Biologische Vielfalt in direktem Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (s. Kap. 2.4.1/2.4.2). Die Auswirkungen der Planung sind demnach hinsichtlich der biologischen Vielfalt als erheblich nachteilig zu bewerten.
2.5. Landschaft
Ausgangssituation
Das Orts- und Landschaftsbild im Änderungsbereich ist durch dessen Nutzungsgeschichte geprägt. Zum Änderungsbereich zählen die bereits zurückgebaute Gleisharfe des ehemaligen Güterumladebahnhofs, weitere Gleisanlagen sowie großflächige gewerbliche Nutzungen ohne jegliche gestalterische Qualität. Diese Flächen besitzen keine Bedeutung für das Schutzgut. Innerhalb des Gebietes sind keine relevanten Blickbeziehungen zu Landmarken der Stadt Nürnberg vorhanden. Die frühere Bahnnutzung ist nach dem Rückbau der Gleisanlagen nicht mehr unmittelbar ablesbar. Prägend für das Gebiet sind die großflächigen Versiegelungsbereiche und vielfältigen Brachflächen in unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Dabei reicht das Spektrum von frisch entsiegelten Rohbodenflächen über etablierte Offenlandstandorte, Gebüsche bis hin zu jungen Waldflächen. Da diese Flächen weitgehend für die Öffentlichkeit unzugänglich und von außen kaum wahrnehmbar sind, ist ihre Bedeutung für das Schutzgut gering.
Auswirkungen / Prognose
Das Orts- und Landschaftsbild wird sich im Zuge der Umsetzung der Planung nachhaltig verändern. Die derzeitige, ungeordnete Mischung aus Gewerbe- und Brachflächen wird
von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung abgelöst. Im Änderungsbereich wird zum einen ein urbanes Stadtquartier entwickelt und zum anderen ein großflächiger Park. Aufgrund der intensiven Vorplanung und des durchgeführten städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerbs ist sichergestellt, dass sich die Nutzungen sinnvoll in die Umgebung des Nürnberger Südostens einfügen. Innerhalb des Änderungsbereichs werden öffentlich wirksame Grün- und Freiflächen mit unterschiedlichen Ausprägungen geschaffen. Prägend für das Entwurfskonzept des Gesamtgebietes Brunecker Straße ist dabei eine stadträumliche wirksame Grünverbindung vom Hasenbuck zum Dutzendteich-Gelände. Der östliche und Großteil dieser Grünverbindung ist Teil des hiesigen Änderungsbereichs. In Modul II ist von einem weitgehenden Verlust der bestehenden Grünstrukturen auszugehen. Im Zuge der Bebauungs- und Grünordnungsplanung wird detailliert zu regeln sein, welche Strukturen (z.B. markante Einzelbäume) ggf. zum Erhalt festgesetzt werden können und welche im Zuge der Planung neu geschaffen werden. Chancen zur Neuschaffung von stadträumlich wirksamen Grünstrukturen innerhalb der Baugebiete bestehen zudem in den geplanten Bauflächen und in den Straßenräumen. So ist das Wettbewerbsergebnis u.a. durch großzügige und sehr stark geprägte öffentliche Straßenräume gekennzeichnet.
Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Landschaft festzustellen. Durch die städtebauliche Ordnung mit der Schaffung von öffentlichen Grün- und Freiflächen, insbesondere dem östlichen Teil des Stadtteilparks sowie in den Bauflächen und Straßenräumen, wird ein Ausgleich der verlorengehenden orts- und landschaftsbildprägenden Gehölzbestände erzielt.
2.6. Mensch, menschliche Gesundheit
2.6.1. Erholung
Ausgangssituation
Auf Grund der langjährigen Nutzung als Bahn- und Gewerbestandort in der Vergangenheit weist der Änderungsbereich keinerlei Erholungsfunktion auf. In den letzten 10 Jahren erfolgten verschiedene Rückbauten von Gebäuden und Gleisanlagen. Hierdurch liegen heute viele Flächen brach, auf welchen sich eine natürliche Vegetation entwickelt hat. Für die Bewertung der aktuellen Erholungsfunktion ist insbesondere ausschlaggebend, ob gegenwärtig Flächen mit Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung sowie Erholungseinrichtungen und -infrastruktur vorhanden sind. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des Areals sowie die Beziehung zu umliegenden Gebieten wichtig. Im Änderungsbereich befinden sich aktuell keine Flächen, welche eine Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung besitzen. So gibt es keine öffentlich zugänglichen Flä-
chen, welche eine bewusste Erholungsfunktion besitzen. Ebenso sind Erholungseinrichtungen und -infrastruktur, wie bspw. Sitzbänke, Cafés, Spielflächen für Kinder und Jugendliche im gesamten Änderungsbereich nicht vorhanden. Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs, welche insbesondere die Nutz-, Begehbarund Erreichbarkeit umfasst, ist aus Sicht der Erholungsfunktion für den Menschen als gering zu bewerten. Eine Begehbarkeit des Änderungsbereichs, welcher nahezu vollständig im privaten Besitz ist, ist nur in Teilbereichen möglich. Darüber hinaus ist er nur über wenige, unattraktive Zugänge, welche überwiegend nicht für eine Fuß- und Radwegeanbindung ausgelegt sind, erreichbar und somit auch nicht gut an die umliegenden Gebiete angebunden. Vollständig durch den Änderungsbereich verlaufende und weiterführende Radund Fußwegeverbindungen sind gegenwärtig nicht vorhanden. Insgesamt besitzt der Änderungsbereich derzeit keine Bedeutung für das Schutzgut Mensch – Erholung.
Auswirkungen / Prognose
Die Planung sieht eine komplette Umnutzung des Änderungsbereichs mit einer gemischten Nutzung (mit hohem Wohnanteil) vor. Darüber hinaus sind öffentliche Grünflächen und ergänzende soziale und gebietsversorgende Nutzungen sowie der im Änderungsbereich befindliche Abschnitt einer übergeordneten Freiraumverbindung (Hasenbuck – Gebiet Brunecker Straße – Volkspark Dutzendteich) vorgesehen. Durch die Planung werden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erholungseignung des Gebietes für den Menschen entstehen, da gegenwärtig keine Erholungsfunktion im Gebiet gegeben ist. Durch die Grün- und Spielflächen (insbesondere der Anlage eines Stadtteilparks) sowie die Pflanzung von Gehölzen und durch sonstige grünordnerische Maßnahmen, welche in der Planung auf B-Planebene vorgesehen sind, ist von einer wesentlichen Aufwertung der Erholungsfunktion auszugehen. Innerhalb des Änderungsbereiches liegt der östliche Teil des neu vorgesehenen Stadtteilparks, durch welchen eine verbindende Grünachse mit Erholungsfunktion zwischen dem Naherholungsbereich Dutzendteich sowie dem Hasenbuck geschaffen werden soll. Diese Freiraumverbindung verbindet die bestehenden Grünflächen und schließt somit eine wichtige Lücke in der Grünraumversorgung und -vernetzung im Süden Nürnbergs. Hierdurch wird insbesondere auch eine Verbesserung für die bestehenden Nutzungen und Einwohner im Umfeld erreicht. In der Planung sind verschiedene Rad- und Fußwegeverbindungen (insbesondere im Bereich der neuen Grünachse) vorgesehen, welche die Durchgängigkeit des Gebietes zukünftig gewährleistet. Hierdurch soll ein Lückenschluss im übergeordneten Wegenetz erreicht werden. Insgesamt sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Erholung zu erwarten. Durch die (Durchführung der) Planung im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen wird hingegen eine deutliche Verbesserung und Aufwertung der Erholungsfunktion erreicht.
2.6.2. Lärmbelastung
Ausgangssituation
Auf den Änderungsbereich wirken verschiedene Lärmquellen von allen Seiten ein. Neben Verkehrslärm wirkt dabei auch Gewerbelärm auf den Änderungsbereich ein. Wesentliche Sportanlagen sind im Umfeld nicht vorhanden, so dass kein dies bzgl. Lärm auf das Gebiet einwirkt. Für den Änderungsbereich liegt eine schalltechnische Stellungnahme vor, in welchem die Anforderungen an den Schallschutz sowie zu erwartenden Geräuschimmissionen für den Bereich von Modul II erläutert und potentielle Schallschutzmaßnahmen zur Lösung von Lärmkonflikten dargestellt werden.
Verkehrslärm Auf den Änderungsbereich wirken die Geräuschimmissionen der Ingolstädter Straße, Münchener Straße, Brunecker Straße, der (zukünftig) weitergeführten Straßenbahnlinie, der neuen Planstraßen im Gebiet, des Rangierbahnhofs sowie der U-Bahn ein. Zu diesen Verkehrswegen (Schienen- und Straßenverkehr) erfolgte eine Berechnung der freien Schallausbreitung, in welcher sich innerhalb des Änderungsbereiches Immissionspegel von bis zu 67 dB(A) am Tag und bis zu 59 dB(A) in der Nacht ergeben können. Diese höchsten Werte liegen in nächster Nähe zur Münchener Straße im Osten sowie Norden entlang der Ingolstädter Straße. Im Zentrum des Änderungsbereiches sowie im Süden in Richtung der geplanten Parkfläche werden Werte von 50-54 dB(A) am Tag und 46-50 dB(A) in der Nacht erreicht. Entlang der neu geplanten Straßenbahntrasse im Westen liegen am Tag Werte von 56-58 dB(A) und in der Nacht von 51-53 dB(A) vor. Im Großteil des Änderungsbereiches kann der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete in Höhe von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht bei der Einwirkung aller Verkehrsemittenten eingehalten werden. Nur in direkter Nähe zur Ingolstädter- und Münchener Straße liegen Überschreitungen des Orientierungswertes um bis zu 7 dB (Tag) / 9 dB (Nacht) vor. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht für Urbane Gebiete werden ebenfalls nur entlang der beiden Straßen nicht eingehalten. Hier sind Überschreitungen um bis zu 3 dB (Tag) / 5 dB (Nacht) möglich. Auf die geplante Parkfläche im Änderungsbereich wirkt maßgeblich von Osten durch die Münchener Straße Verkehrslärm ein. Hier liegt in den ersten 40-50 Metern noch eine Überschreitung von 60 dB(A) am Tag vor. Bis auf diesen Bereich weist die Parkfläche nach den Ergebnissen der freien Schallausbreitung Werte unter 60 dB(A) auf. Durch den Verkehrslärm besteht somit eine wesentliche Vorbelastung für den Änderungsbereich.
Gewerbelärm Auf den Änderungsbereich wirken Anlagengeräusche, insbesondere durch das nördlich angrenzende Möbelhaus und die dazugehörige Stellplatzanlage, das Kulturzentrum, Lebensmittelmärkte, Gaststätten, den Einzelhandel im Modul I sowie Gewerbebetrieben im Modul II. Weiterhin wirken Geräuschimmissionen der in größeren Abstand situierten Anlagen, z.B. DB Railport, Autologistiker, Rangierbahnhof, Gewerbegebiet Gibitzenhof ein.
Zum Gewerbelärm wurde eine freie Schallausbreitung für den Änderungsbereich berechnet. Im Ergebnis stellt sich dabei dar, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A)) und für Urbane Gebiete (63 dB(A)) im Tagzeitraum voraussichtlich im gesamten Plangebiet eingehalten werden können. Dabei sind im Norden entlang der Ingolstädter die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) zu erwarten. Im Nachtzeitraum sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes der TA Lärm für Mischgebiete/Urbane Gebiete (45 dB(A)) in kleinen Teilbereichen entlang der Ingolstädter Straße zu erwarten. Diese Überschreitungen befinden sich jeweils gegenüber den Ausfahrtsbereichen der nördlich angrenzenden gewerblichen Nutzung. Durch den Gewerbelärm besteht somit eine geringe Vorbelastung des Änderungsbereiches.
Sport- und Freizeitgeräusche Für den Bereich Freizeitlärm ist festzuhalten, dass verschiedene seltene Großereignisse (bspw. Volksfeste, „Norisringrennen“ der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie das Musikfestival „Rock im Park“) im Umfeld des Untersuchungsgebietes stattfinden und hier temporär wesentliche Lärmimmissionen vorliegen. Sonstige große Sport- und Freizeitanlagen im südlichen Stadtgebiet sind grundsätzlich in ausreichender Entfernung, so dass hier keine maßgeblichen Auswirkungen bzw. Vorbelastungen zu erwarten sind. Im Änderungsbereich selbst soll eine Grünanlage im südlichen Teil mit mehreren Sportund Freizeitanlagen vorgesehen werden.
Auswirkungen / Prognose
Das Vorsehen der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich birgt mit der bestehenden umliegenden sowie internen Situation einige Konflikte sowohl im Bereich Verkehrs- als auch Gewerbelärm. Zur Bewältigung dieser zu erwartenden Lärmbelastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen bei der Gebietsentwicklung und insbesondere auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzusehen. Für den Verkehrslärm können folgende Maßnahmen Berücksichtigung finden:
- Aktive Maßnahmen: Maßnahmen an der Straßenbahnneustrecke, Maßnahmen an
den bestehenden Straßen, Riegelbebauung, Abschirmeinrichtungen (Lärmschutzwände, Hügel, Wälle, etc.), schalltechnisch optimierte Anordnung von Nutzungen bzw. Grundrissgestaltung
- Passive Maßnahmen: ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile, schall-
dämmende Lüftungseinrichtung Schallschutzmaßnahmen für den Gewerbelärm sind:
- Aktive Maßnahmen: Planung einer Riegelbebauung, Abschirmeinrichtungen,
schalltechnisch optimierte Anordnung von Nutzungen bzw. Grundrissgestaltung Zur Vorbeugung eventueller Lärmkonflikte durch Sportanlagen sind folgende Maßnahmen grdsl. zu berücksichtigen:
- technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Sportanlagen, betrieb-
liche und organisatorische Maßnahmen, Anordnung der Sportanlagen mit ausreichend Abstand zur nächstgelegenen schützenswerten Bebauung
Durch die geplante Nutzungsänderung sind bei Durchführung der Planung erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lärmimmissionen zu erwarten. Diese Beeinträchtigungen sind durch die Umsetzung geeigneter aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen, welche auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkret definiert und verbindlich geregelt werden müssen, derart zu reduzieren, dass die Lärmwerte für gesundes Wohnen und Arbeiten im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten werden können. Die Lösbarkeit der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen ist durch entsprechende Maßnahmen möglich, so dass eine ausreichende Minderung zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse grundsätzlich erreicht werden kann.
2.6.3. Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder
Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG: Der Änderungsbereich befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen. Die Belange der baurechtlichen Störfallvorsorge i.S.d. Richtlinie 2012/18/EU (Seveso- III-RL) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung sind somit nicht betroffen. Soweit die Planungen neben Wohn- auch Gewerbenutzung vorsehen, sollten zur Umsetzung des Abstandsgebots nach Art. 13 der Seveso-III-RL und zur Vermeidung von potentiellen Nutzungskonflikten auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) ggfs. Regelungen zum Ausschluss von Störfallbetrieben (Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden) aufgenommen werden.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Der Änderungsbereich befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg zu rechnen. Luftbilder zeigen im Untersuchungsbereich zahlreiche Bombentrichter, da das Gebiet aufgrund der Nutzung (Bahn) häufiges Angriffsziel war. Weiterhin wurden im Zuge der Altlasten-/Bodensanierung für den Bereich Modul I bereits mehrere Bombenblindgänger gefunden. Infolgedessen ist auch bei der Sanierung bzw. bei Baumaßnahmen und Eingriffen in den Untergrund im Bereich Modul II eine vorherige Kampfmittelerkundung bzw. -begleitung erforderlich.
2.7. Luft
Ausgangssituation
Für den Änderungsbereich ist grundsätzlich nicht mit erheblichen Feinstaubbelastungen zu rechnen, da Feinstaub (PM und PM ) in Nürnberg nach Angaben der Stadtentwäs- 10 2,5 serung und Umweltanalytik (SUN) generell kein Problem im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV darstellt. Auch an der verkehrsbezogenen Luftmessstation des BayLfU (Von-der-Tann-Straße) liegen die gemessenen Werte für PM unter dem Jahresgrenzwert. Auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungstage des Tagesgrenzwertes liegt unter Berücksichtigung der Daten der Messstellen ebenfalls unter dem Grenzwert. Im Zuge flächendeckender Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet von Nürnberg wurde für den Änderungsbereich in den Jahren 2004 / 2005 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen (im 1-km-Raster) Stickstoffdioxid-Konzentrationen von 37 bis 40 µg/m³ (als Flächenmittelwerte) gemessen. Damit liegen die Messwerte z.T. über dem städtischen Durchschnitt. Aufgrund der angewandten Messmethode und der Messzeiten (nur zu den verkehrsreicheren Tagzeiten, d.h. ohne Nachtmessungen) besitzt ein direkter Vergleich mit dem Ganzjahresgrenzwert der 39. BImSchV allerdings nur orientierenden Charakter. Der Messpunkt an der Münchener Straße zeigte dabei eine deutliche Beeinflussung der Luftqualität durch verkehrsbürtige NO - Emissionen. Die Münchener Straße als nächster Hotspot für die Luftbelastung ist vom Änderungsbereich knapp 50 m entfernt. Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Nutzungen vorhanden bzw. geplant, durch welche Emissionen mit wesentlicher Auswirkung auf die Luftreinhaltung verbunden sind. Ebenfalls liegt der Änderungsbereich nicht im Einwirkbereich eines Störfallbetriebes. Maßgeblichster Aspekt zur Luftreinhaltung sind im Änderungsbereich zukünftig die hinzukommende MIV-Belastung durch die geplanten Nutzungen. Hierbei wird es zu einer Steigerung des Individualverkehrs im Vergleich zum Ausgangszustand kommen. Durch eine gute ÖPNV-Anbindung sowie eine attraktive Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz soll dieser Individualverkehr auf ein Minimum reduziert werden. Im Vergleich zu den früheren gewerblichen Nutzungen im Änderungsbereich kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich zukünftig im Hinblick auf die Luftreinhaltung verträglichere Nutzungen (hinsichtlich anlagenbedingter Emissionen sowie des Verkehrsaufkommens) entstehen werden, da dies nun auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewusst und gezielt durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen gesteuert werden kann.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Planung ist keine wesentliche anlagenbedingte Luftbelastung im Änderungsbereich absehbar. Im Zuge der Nutzungsintensivierung im Gebiet ist mit einer Erhöhung des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu rechnen. Demgegenüber wird aber eine optimierte Anbindung durch den ÖPNV sowie eine gute Anbindung des Fuß- und Radwegenetzes angestrebt. Eine übermäßige bzw. starke Belastung für den Änderungsbereich durch die geplante Nutzungsänderung ist nicht zu erwarten und hierfür liegen keine Hinweise vor. In den Sommermonaten kann es im gesamten Stadtgebiet, und somit auch im Änderungsbereich, an vereinzelten Tagen zu schlechten Werten bzw. hohen Luftbelastungen und
somit zu Überschreitung der Ozonwerte kommen. Dabei handelt es sich jedoch um ein stadtweites und generell großstädtisches Phänomen während der Sommerzeit.
Von einer erheblichen Luftbelastung im Änderungsbereich oder durch die geplante Nutzungsänderung ist nicht auszugehen. Durch die (Durchführung der) Planung sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft festzustellen.
2.8. Klima
Ausgangssituation
Klimaanpassung Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 629 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns. In den letzten Jahrzehnten hat sich die Grundcharakteristik des Nürnberger Klimas stark gewandelt. Dies umfasst eine Erhöhung der Jahresdurchschnittstemperatur und eine veränderte Verteilung der Niederschlagsmengen. Auch zukünftig ist davon auszugehen, dass die mittlere globale Lufttemperatur weiter ansteigt. Für den Zeitraum 2021-2050 wird sich die Anzahl der Sommertage (Tage mit Maximaltemperatur ≥ 25°C) und die Anzahl der heißen Tage (Tage mit Maximaltemperaturen ≥ 30°C) deutlich erhöhen. Regional wird es auch zu einer Ausdehnung sommerlicher Trockenperioden kommen. Diese klimatischen Veränderungen haben verschiedene Wirkfolgen auf die menschliche Gesundheit, die Lufthygiene, die Freiräume und Grünflächen, den Wasserhaushalt sowie auf Energie, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus. Die im hiesigen Naturraum häufigen Schwachwinde fördern Wetterlagen mit geringem Luftaustausch, was generell zu einer Steigerung von Belastungen (Schadstoffen und Staub) in der Stadt führt. Darüber hinaus steigt die Gefahr von Starkregenereignissen zunehmend.
Klimaschutz Im Änderungsbereich sind gegenwärtig verschiedene Gebäudealtbestände sowie Freiund Verkehrsanlagen vorhanden. Diese stammen überwiegend aus einer Zeit, in welcher keine klimaschonenden Bauweisen oder klimamindernde Maßnahmen vorgesehen wurden. Wesentliche klimaschützende oder -schonende Beiträge (bspw. Verringerung des Energieverbrauchs) sind hier nicht gegeben. Generell ist für das Gesamtgebiet Brunecker Straße eine Versorgung mit Fernwärme möglich und wird dementsprechend angestrebt. Bei einer Versorgung des Änderungsbereiches mit Fernwärme wäre durch den Primärenergiefaktor der Fernwärme (0,00) ein hohes Potential zur Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung für die zukünftige Bebauung gegeben. Sollte eine Versorgung des Änderungsbereiches mit Fernwärme nicht möglich sein, so wäre auf Ebene des Bebauungsplans die Erstellung und Vorlage eines Energiekonzeptes notwendig, um zu belegen, dass die bauliche Entwicklung den Zielen der Stadt Nürnberg zur CO -Minderung entspricht.
Stadtklima Als erste Bewertung der Ausgangssituation wurde das Stadtklimagutachten aus dem Jahr 2014 ausgewertet. Dieses stellt für den Änderungsbereich bei Betrachtung der Temperaturverteilung während einer austauscharmen Strahlungswetternacht überwiegend mittlere Temperaturfelder zwischen 18-20° dar. Hinsichtlich der Kalt-/Frischluftentstehung weist der Änderungsbereich recht geringe Kaltluftproduktionsraten auf. So liegt hier die Hälfte der Fläche bei >8 – 11 m3 pro m2 und Stunde und die restlichen Bereiche bei nur < 5 m3 pro m2 und Stunde. Der Kaltluftvolumenstrom ist im Änderungsbereich überwiegend mäßig mit geringen Windgeschwindigkeiten. Es gelangen hier kleinvolumige Kalt- und Frischluftströme von Süden über die Bahngleise nach Norden sowie von Osten aus Richtung des Dutzendteiches in den Änderungsbereich bzw. das Untersuchungsgebiet. Das Stadtklimagutachten von 2014 beinhaltet eine Bewertung der Baupotentialflächen in einer Planungshinweiskarte. Danach werden weite Teile des Änderungsbereiches als Flächen mit einer weniger günstigen bioklimatischen Situation eingestuft. Grundsätzlich fällt laut Gutachten die Baupotentialfläche „Brunecker Straße“ hinsichtlich ihres klimaökologischen Konfliktpotentials in die Kategorie „zu prüfen“. Es wird jedoch bereits ausgeführt, dass die Fläche gegenwärtig sehr schwierig zu beurteilen sei, eine weitere Verdichtung aber vermutlich wenig negative Folgen für die Fläche selbst in Hinblick auf jetzige Nutzungen mit sich bringen würde. Die Beurteilung einer Beeinträchtigung angrenzender Bebauung kann nur auf Grundlage einer kleinräumigen Begutachtung erfolgen. Die mikroklimatischen Auswirkungen sind dabei stark abhängig vom detaillierteren Bebauungskonzept und der damit verbundenen Dichte, Höhe und Anordnung der Gebäude sowie dem generellen Versiegelungsgrad. Entsprechend ist im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung die Planung im Rahmen eines kleinräumigen Klimagutachtens mikroklimatisch genauer zu betrachten.
Auswirkungen / Prognose
Die stadtklimatischen Auswirkungen der geplanten Nutzungsänderung und Bebauung müssen auf verschiedenen Ebenen betrachtet werden. So sind stadtweite Auswirkungen nicht absehbar, sondern lediglich geringe kleinräumige Auswirkungen auf die umliegenden Bestandsgebiete voraussichtlich zu erwarten. Dies betrifft hier vor allem die nächtliche Durchlüftung. Von derartigen oder wesentlich stärkeren Veränderungen wäre jedoch auch im Falle der Nutzungsbeibehaltung auszugehen, da es hier dann ebenfalls zu einer intensiven Bebauung mit massiven Baukörpern und einer hohen Versiegelung kommen könnte. Die deutlichsten Auswirkungen sind innerhalb des Änderungsbereiches gegenüber der Bestandssituation voraussichtlich mit einer steigenden Wärmebelastung am Tage gegeben. Hierzu wurden bereits verschiedene Maßnahmen im städtebaulichen Konzept (bspw. Grün- und Freiflächenbereiche, Dachbegrünung, Straßenbegleitgrün, Baumpflanzungen) vorgesehen, welche dazu führen sollen, dass diese Bereiche zu den Arealen mit hoher Aufenthaltsqualität zählen. Diese Maßnahmen gilt es im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung durch Festsetzungen zu sichern, um so eine bioklimatische Verbesserung für den Änderungsbereich zu erreichen. Hierdurch kann in dem gemischten Stadtquartier eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Freien erreicht werden, welche von zentraler Bedeutung für attraktive und nachhaltige Quartiere ist.
Durch die Realisierung eines gemischten Stadtquartiers ist allerdings sowohl in Bezug auf die Energieversorgung für die Gebäudenutzung (Wärme, Klimatisierung, Strom) als auch durch die zu erwartende Verkehrsbelastung von einer Erhöhung der CO -Belastung auszugehen.
Durch die Planung ist für das Schutzgut Klima, je nach Bebauungskonzept sowie bei verbindlicher Regelung und Umsetzung verschiedener Verringerungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans, von keinen erheblichen nachteiligen Aus-
wirkungen im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen auszugehen. Maßgeblich sind
dabei auch Maßnahmen zur Klimaanpassung, insb. auch zur Starkregenvorsorge („Schwammstadt“) sowie zur Hitzevorsorge.
2.9. Abfall
Abfälle entstehen im Änderungsbereich zukünftig betriebsbedingt durch mögliche gewerbliche Nutzungen sowie durch Einwohner im Gebiet als Hausmüll. Die Entstehung möglicher gefährlicher Abfälle (Sondermüll) ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht absehbar. Grundsätzlich sind entsprechend der Gebietsausweisung (gemischte Baufläche) verschiedene gewerbliche Nutzungen möglich. Nähere Angaben zu Art und Menge, der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, in nachgeordneten B- Planverfahren nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Im Änderungsbereich sind aufgrund der früheren Nutzungen (Gewerbe und Bahn) erhebliche abfallrelevante Auffüllungen vorhanden, welche für die angestrebte Flächenumnutzung (gemischte Baufläche und Grünfläche) sowie eine ortsnahe Regenwasserversickerung zu entfernen sind. Diese Auffüllungen sind dann entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu behandeln und zu entsorgen.
Auswirkungen / Prognose
Nachteilige Auswirkungen der Planung hinsichtlich des Schutzgutes Abfall sind bei Behandlung und Entsorgung der anfallenden Abfälle sowie der vorhandenen Auffüllungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben nicht erkennbar.
Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung ist bei Erfüllung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Schutzgutes Abfall nicht erkennbar.
2.10. Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Im Änderungsbereich sind keine Baudenkmäler vorhanden. Bodendenkmäler sind im Änderungsbereich derzeit nicht belegbar nachgewiesen. Aufgrund der historischen Vorgeschichte des Untersuchungsgebietes (die heutige Brunecker Straße stellt eine mittelalterliche Straße aus dem 11./12. Jhdt. dar) können archäologische Funde nicht ausgeschlos-
sen werden. Aufgrund der starken Überprägung beim Bau der Bahnanlagen ist die Wahrscheinlichkeit für eventuelle Funde jedoch recht gering. Nach den gesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen müssen bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodenaltertümern und -denkmälern unverzüglich der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden und die Fundstelle ist während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen.
Auswirkungen / Prognose
Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind nicht erkennbar, da weder im Änderungsbereich noch im unmittelbaren Umfeld Bau- und Bodendenkmäler ausgewiesen sind. Generell können archäologische Funde aber nicht ausgeschlossen werden.
Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter ist nicht erkennbar.
2.11. Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbereiche im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Die jetzige Nutzungsverteilung auf dem ehemaligen Südbahnhof-Areal besteht bereits seit vielen Jahren mit relativ geringen Veränderungen: während die ehemalige Bahnnutzung endgültig der Vergangenheit angehört, findet eine relativ ungeordnete gewerbliche Nutzung auf einem großen Teil des Geländes statt (Druckerei, Schrotthändler, Recyclingbetriebe, Autologistiker, Lagerplätze…). Bei Nichtdurchführung der Planung würde diese Nutzungsverteilung vermutlich auch in Zukunft über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen beibehalten werden. Diese einzelnen Nutzungen würden tendenziell nach Möglichkeiten zu jeweiligen Erweiterungen suchen. Die Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen wäre aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung des Gebietes (Innenbereich nach § 34 BauGB) als sehr wahrscheinlich einzuschätzen. Gestoppt würden bei Nichtdurchführung der Planung der Prozess des Rückbaus funktionslos gewordener Gebäude und Flächen, die begonnene Beseitigung von Altlasten bzw. schädlichen Bodenverunreinigungen (wobei einzelne Sanierungsmaßnahmen auch weiter-
hin stattfinden würden) und insgesamt die geordnete städtebauliche Neuordnung des Geländes. Bedeutende innerstädtische Flächenpotentiale (insbesondere auch für Wohnnutzung) sowie zur Anlage neuer öffentlicher Grünflächen würden ungehoben bleiben. In Bezug auf die Umweltbelange wäre im Wesentlichen in Teilbereichen eine Beibehaltung der vorhandenen Vorbelastungen der Schutzgüter Boden und Wasser, aber auch das Fortbestehen der brachgefallenen Flächen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere zu erwarten. Diese besitzen derzeit eine sehr hohe Bedeutung durch relativ geringe Störungen oder Beeinträchtigungen. Bei einer Nichtdurchführung der angestrebten Flächenumnutzung hätte dies grundsätzlich kurzfristig positive Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, da der Status-quo mit den hochwertigen Bereichen erstmal verbleiben würde. Es wäre hier aber kurz- bis mittelfristig von einer Fortführung und wesentlichen Intensivierung gewerblicher Nutzungen auszugehen. Bei einer längerfristigen Beibehaltung des Statusquo wäre zudem ein starkes Voranschreiten der Sukzession zu erwarten, wodurch sich die besonders seltenen und wertvollen Vegetationsstrukturen verkleinern würden. Durch diese Sukzession verkleinert sich langfristig auch der Lebensraum der vorkommenden Offenlandarten. Für die Schutzgüter Klima/Luft, Mensch/Erholung sowie Landschaftsbild wären eine Nichtdurchführung der Planung und eine dann realistische umfangreiche gewerbliche Weiternutzung des Gebietes als nachteilig zu bewerten.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind in diesen nicht deckungsgleich. In der Umweltprüfung als Trägerverfahren werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes ermittelt und das Ergebnis im Umweltbericht dargestellt. Aus den verschiedenen Instrumenten können sich dabei unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
| Rechtsinstrument | Belange | Rechtsfolgen |
|---|---|---|
| BauGB3 Umweltprüfung | Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt- belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB | Abwägungsrelevanz / Darstellung im Umwelt- bericht der geplanten Maßnahmen zur Ver- meidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Umweltbe- lange, welche durch die Realisierung der Pla- nung zu erwarten sind. |
| BNatSchG4 | ||
| Eingriffsregelung | Voraussichtliche erhebliche Be- einträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leis- tungs-/ Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes | Abwägungsrelevanz und konkrete Entschei- dung über Vermeidung und Ausgleich. |
| Artenschutz / saP5 | Voraussichtliche Betroffenheit von Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. naturschutz- rechtliche Voraussetzungen für Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, Einschlägigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB | Je nach Ergebnis: CEF-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Regierung von Mit- telfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht. Bei Nicht-Regelbarkeit des Arten- schutzes ist der Bebauungsplan nicht recht- mäßig. |
| FFH/SPA – Verträglichkeits- prüfung | Voraussichtliche Beeinträchti- gung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeu- tung und europäischen Vogel- schutzgebieten im Sinne des BNatSchG | Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, aus- nahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung. |
Tabelle 2: Instrumente des Umweltrechts
Mit der Realisierung der im Zuge der angestrebten Nutzungsänderungen geplanten Vorhaben sind z.T. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf unterschiedliche Umweltbelange zu erwarten, welche durch geeignete Maßnahmen vermieden, verringert oder ausgeglichen werden müssen. Diese Maßnahmen werden auf der nachfolgenden verbindlichen Ebene, dem Bebauungsplan, im Detail festgesetzt und sind entsprechend umzusetzen. Mit der geplanten Umnutzung ist insbesondere mit nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie der damit zusammenhängenden Biologischen Vielfalt umzugehen. Einen weiteren wesentlichen Aspekt stellt die Lärmsituation im Modul II dar. Daneben sind für eine solche Bauflächenentwicklung typische Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Menschliche Gesundheit auf geeignete Weise zu beachten.
3 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a 4 Bundesnaturschutzgesetz 5 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird für das Modul II im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren, unter Berücksichtigung des derzeitigen Baurechts, detailliert abgearbeitet. Methodische Grundlage für die Berechnung des Kompensationsbedarfes bei Bauleitplanverfahren ist in Nürnberg die „Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“. Da das Bauvorhaben gemäß der Abgrenzung des Stadtplanungsamts Nürnberg vollständig im Innenbereich liegt (vgl. nachfolgende Abbildung), ergab sich die Notwendigkeit weiterer Abstimmungen über die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bebauungsplan für das gesamte Areal (Bebauungsplan Nr. 4600). Analog zu diesem Vorgehen wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für das Modul II angewendet.
Im Innenbereich nach § 34 BauGB ist für bereits zulässige Vorhaben bzw. Eingriffe kein Ausgleich gem. § 1a BauGB erforderlich. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Bebauungsplanverfahren die Eingriffsregelung nicht anzuwenden sei, da mit diesem Verfahren für die geplante städtebauliche Entwicklung erst die Zulassungsvoraussetzungen geschaffen werden. In der Abstimmung wurde festgelegt, dass die naturschutzrecht-
liche Eingriffsregelung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4600 Anwendung auf Basis des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB findet: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“.
Demnach werden im Änderungsbereich über den heutigen Bestand hinaus auch die-
jenigen früheren baulichen Nutzungen als bereits erfolgte Eingriffe gewertet, die in den Jahren nach 2004 zurückgebaut wurden. In diesem Jahr wurde für das Gesamtareal eine Rahmenvereinbarung über die beabsichtigte Entwicklung zwischen der Stadt Nürnberg, der Eigentümerin Deutsche Bahn AG sowie der aurelis Real Estate GmbH & Co. KG unterzeichnet. In der Folge begann im Jahr 2005 der schrittweise Rückbau von Gebäuden und baulichen Nutzungen, welcher zur Vorbereitung der nun geplanten städtebaulichen Entwicklung diente. Zum Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hatte auf den Rückbauflächen also bereits ein Eingriff stattgefunden. Durch die große geplante Parkanlage im Änderungsbereich sowie durch verschiedene weitere mögliche Maßnahmen der Grünordnung (Pflanzgebote, Dachbegrünung, Regenwasserversickerung etc.) auf B-Planebene wird darauf abgezielt, nach der Punktebewertung der „Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“ einen (möglichst) vollständigen quantitativen Ausgleich gem. § 1a BauGB im Änderungsbereich zu erreichen. Für eine sachgerechte planerische Entscheidung ist allerdings neben der rechnerischen Punktebewertung auch die funktionale Betrachtung der entstehenden Lebensraumverluste erforderlich. Im Gebiet sind sowohl gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Artikel 23 BayNatSchG geschützte Biotope als auch Biotope der Stadtbiotopkartierung vorhanden. Weiterhin befinden sich zwei Waldflächen im Änderungsbereich, für welche bei Überbauung ein Ausgleich nach Waldrecht erforderlich werden kann. Der Umgang mit diesen Flächen ist im Einzelnen auf Ebene des Bebauungsplans im Kontext der konkreten Planung darzulegen, zu prüfen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Im Änderungsbereich liegen – mit Ausnahme der gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotope – keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und/oder Naturdenkmäler) oder Wasserschutzgebiete vor.
4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz
Die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG und den diesbezüglichen Empfehlungen der Regierung von Mittelfranken zwingend für das Gesamtareal Brunecker Straße erforderlich. Hierfür wird die Planung auf mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG geprüft und ein Maßnahmenkonzept erarbeitet, welches den Anforderungen des Artenschutzes gerecht wird. Eine saP für das Gesamtareal wurde im Jahr 2018 von WGF Landschaft erstellt. Aufbauend auf dieser ist für den nachfolgenden Bebauungsplan für den Änderungsbereich 8b eine detaillierte saP zu erstellen. Folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdung von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten sind aus dem Konzept für das Gesamtareal im Modul II voraussichtlich umzusetzen (vgl. WGF (2021): Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz):
-
V1 Erhalt von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen
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V2 Erhalt von Habitat-Bäumen und alten Gehölzbeständen
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V4 Bauzeitenbeschränkung für Gehölzfällung
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V5 Bauzeitenbeschränkung für die Fällung von Habitat-Bäumen
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V6 Untersuchung und ggf. Bauzeitenbeschränkung von abzubrechenden Gebäuden
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V7 Abfang, Umsiedelung und Vergrämung von Reptilien
-
V8 Verhinderung der Wiederbesiedlung des Baufelds durch Reptilien
-
V11 Neuanlage von naturnahen Grün- und Freiflächen
-
V16 Fledermausfreundliche Beleuchtung des öffentlichen Raums
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V17 Minimierung von Vogelschlag an Gebäuden
-
V18 Umweltbaubegleitung
-
V19 Fledermausflachkästen an Gebäudefassaden
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) bzw. eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen (FCS) sind vor Baufeldfreimachung bzw. vor Durchführung artenschutzrelevanter Eingriffe folgende Maßnahmen erforderlich:
-
CEF 2 Anbringen von Nistkästen für Vögel und von Fledermauskästen
-
FCS 1 Ersatzlebensräume für Zauneidechsen außerhalb des Geltungsbereichs
Unter Beachtung der Maßnahmen entstehen, außer bei der Zauneidechse, bei allen relevanten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und allen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG. Im Gesamtareal Brunecker Straße ist eine sehr große Zauneidechsenpopulation vorhanden. Innerhalb des FNP-Änderungsbereichs 8b (Modul II) stellen Teilflächen einen Lebensraum der Art dar. Mit der städtebaulichen Neuordnung werden mit den künftigen Bau-, Verkehrs- und Grünflächen Lebensstätten der Art wahrscheinlich großflächig überbaut. Um den Erhaltungszustand von Zauneidechse zu sichern, wird die Durchführung einer großflächigen FCS-Maßnahme (FCS 1) außerhalb des Nürnberger Stadtgebiets durchgeführt werden müssen. Geeignete Waldflächen werden so optimiert, dass sie dauerhaft günstige Habitatstrukturen für die Zauneidechse (und die Schlingnatter) aufweisen (analog zur Vorgehensweise in Modul I / B-Plan Nr. 4635, FNP-Änderung 8a). Die Maßnahme ist im städtebaulichen Vertrag zum nachfolgenden Bebauungsplan zu regeln, nähere Informationen werden in der speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung sowie im noch zu erstellenden bzw. fortzuschreibenden Maßnahmenkonzept festgelegt. Im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens ist bei der Regierung von Mittelfranken dafür ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.
Durch das Vorhaben ist zudem mit dem Verlust von Lebensräumen für nach nationalem Recht besonders geschützte Arten (z.B. Heuschrecken) zu rechnen. Der Erhalt oder Ersatz von Habitaten ist auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans zu klären. Eine Verringerung des Lebensraums und die Tötung von Individuen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Das nächstgelegene europäische Vogelschutzgebiet ist das Gebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“. Die Randbereiche des Vogelschutzgebiets liegen im Osten und im Süden jeweils über 2 km vom Änderungsbereich entfernt. Die im Nürnberger Reichswald vorkommenden Wald-Lebensraumtypen stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu den im Änderungsbereich vorkommenden Lebensräumen. Vorgenanntes trifft ebenso für das nächstgelegene FFH-Gebiet, das Gebiet DE 6532-372 „Tiergarten Nürnberg mit Schmausenbuck“ zu.
6. Geprüfte Alternativen
Bei der Prüfung und Bewertung von Alternativen für den Änderungsbereich 8b muss das Gesamtgebiet „Brunecker Straße“ betrachtet werden, da es sich um ein städtebaulich und funktional zusammenhängendes Areal handelt. Die separate Prüfung von Alternativen zu einzelnen Teilbereichen ist hier nicht zielführend.
Standortalternativen
In Nürnberg herrscht ein Bauflächendefizit im Bereich Wohnen und Gewerbe. Dabei gibt es im Stadtgebiet keine Flächen, die ein mit dem Gebiet „Brunecker Straße“ vergleichbares Potenzial für die Innenentwicklung bieten. Alternative Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich wären mit Blick auf die Flächengrößen grundsätzlich vorhanden. Eine solche widerspräche aber landes- und regionalplanerischen Zielen insbesondere hinsichtlich des Gebots der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Das Areal „Brunecker Straße“ bietet dagegen sehr gute Standortbedingungen und die Möglichkeit einer Flächenkonversion im Innenbereich des Stadtgebiets. Vergleiche hierzu auch die Prüfung von Planungsalternativen in der Begründung zur FNP- Änderung 8b (Kap. I.4.6).
7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Der Umweltbericht nach BauGB soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereiches und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange nach § 1 BauGB beschreiben. Auch die Entwicklung bezüglich der einzelnen Umweltbelange bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Im vorliegenden Fall wird das geplante Vorhaben auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Änderung des FNP/LP) betrachtet. Aufgrund dieser übergeordneten Planungsebene konnte bei der Erstellung des Umweltberichts und insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter lediglich ein eingeschränkter Maßstab angewandt werden. Dieser Betrachtungsmaßstab wird auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans und des hierfür zu erstellenden Umweltberichts konkretisiert und detailliert. Der vorliegende Umweltbericht wurde vom Planungsbüro Vogelsang (Nürnberg) in Zusammenarbeit mit Fachplanern zu verschiedenen Schutzgütern erstellt. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Hinweise für Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargelegt (Kapitel 4). Folgende Informationsquellen wurden für die vorliegende Fassung herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Planungsgrundlagen
-
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
-
Masterplan Freiraum:
-
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
-
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
-
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg am Wasser“ (2012)
-
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg Südost“ (2015)
Schutzgut Pflanzen / Tiere:
-
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
-
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)
-
Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)
-
Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz zur Änderung 8b „Bereich Brunecker
Straße, Ingolstädter Straße“ – Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (WGF Landschaft, Nürnberg), Juli 2021
Schutzgut Mensch / Lärm:
- MüllerBBM – Nürnberg Lichtenreuth, Modul II, Schalltechnische Stellungnahme zur ge-
planten Flächennutzungsplanänderung 8b
- DIN 18005: Schallschutz im Städtebau. Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Pla-
nung. 2002-07.
- DIN 18005-1, Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schall-
technische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. 1987-05.
- Sechste Allgemeine VerwaItungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) (01.06.2017)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
-
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-19: Ausgabe 2019.
-
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d BImSchG, 28.10.2015
Schutzgut Luft
- Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg
(Juli 2012)
Schutzgut Klima
- GEO-Net Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologi-
schen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)
Schutzgut Kultur- und Sachgüter:
-
Denkmalviewer Bayern
-
Aussagen der BOB im Rahmen des „Scopingtermins“ vom 15.01.2016
8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Nach § 4c des BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt. Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei nach § 4 (3) BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines B-Planes zu unterrichten. Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Zur Minimierung und zum Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft ist ein umfangreiches Konzept von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen und artenschutzrechtlichen Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen erforderlich. Die Durchführung dieser Maßnahmen bedarf eines Monitorings, das sich über einen defi-
nierten Zeitraum erstreckt: das Monitoring beginnt mit der jeweiligen Herstellung der Ausgleichs-, CEF- und FCS-Maßnahmen. Die Entwicklung dieser Flächen und die Funktionalität der Maßnahmen bedürfen einer wiederkehrenden Überwachung über einen definierten Zeitraum. Die detaillierte Aufstellung aller Monitoringmaßnahmen ist nachfolgend im Umweltbericht zum Bebauungsplan darzulegen. Auf Grund der übergeordneten Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind weitere und detaillierte Aussagen zur Überwachung hier nicht möglich. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die mit den zuständigen Behörden abzustimmenden Überwachungsmaßnahmen erarbeitet und im Umweltbericht definiert sowie zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen gesichert (Städtebaulicher Vertrag).
9. Zusammenfassung
Der vorliegende Umweltbericht wurde zur zweiten FNP-Teiländerung (Änderung 8b) erstellt und ermittelt den Umweltzustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung im Änderungsbereich und die Schutzgüter, die im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erheblich beeinflusst werden. Für die weitere Entwicklung werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung angeführt und die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen formuliert, die im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung den nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenwirken (vgl. Kapitel 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen). Die detaillierte Auflistung der vorgesehenen Maßnahmen sowie die Sicherung durch Festsetzung und vertragliche Regelungen (Städtebaulicher Vertrag) erfolgt nachfolgend im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan und dem zugehörigen Umweltbericht. Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Mensch / Erholung, Luft, Klima, Abfall sowie Kultur- / Sachgüter sind bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Durch die umfangreichen Bodensanierungen wird hinsichtlich der Bodenbelastung durch Schadstoffe eine wesentliche Verbesserung erreicht, wodurch die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann. Die angestrebte dezentrale Regenwasserbewirtschaftung wirkt sich positiv aus und ist als Verbesserung im Vergleich zur gegenwärtigen Situation anzusehen. Durch die städtebauliche Neuordnung mit der Schaffung von öffentlichen Grün- und Freiflächen wird ein Ausgleich für verlorengehende orts- und landschaftsbildprägende Gehölzbestände erzielt. Weiterhin ergibt sich hierdurch ebenfalls eine Neuschaffung von Erholungsfunktionen für den Menschen. Wesentliche großräumige bioklimatische Auswirkungen sind durch die angestrebte Nutzungsänderung/Bebauung voraussichtlich nicht zu erwarten. Die nachteiligen bioklimatischen Auswirkungen innerhalb des Änderungsbereiches können durch verschiedene Maßnahmen vermindert werden. Für das Schutzgut Mensch / Lärmbelastung sind im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, da insbesondere Verkehrslärm wesentlich von außen auf den Änderungsbereich einwirkt. Hier sind auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans verbindliche Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung möglich und vorzusehen, so dass insgesamt gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Tag- und Nachtzeitraum erreicht werden. Für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie für die biologische Vielfalt sind mit der Umsetzung der Planung im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen. Für diese Schutzgüter gilt es auf B-Planebene, die Eingriffe durch Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren bzw. zu kompensieren. Die Deckung des anfallenden Bedarfs in Bezug auf den ökologischen Ausgleich gemäß § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), den Ausgleich für die Überplanung von gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopflächen sowie den artenschutzrechtlichen Ausgleich ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu gewährleisten. Weiterhin werden durch die Planung Waldflächen überplant; der weitere Umgang wird diesbezüglich auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans abgearbeitet.
Darüber hinaus werden in Folge der Umsetzung der Planung Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt. Das Vorhaben kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Erforderliche Vermeidungs-, CEF- und Kompensationsmaßnahmen (FCS) sind entsprechend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) detailliert auszuarbeiten und darzustellen.
| Umweltbelang/Schutzgut | Bewertung der Auswirkungen |
|---|
Fläche nicht erheblich Boden nicht erheblich Wasser nicht erheblich Pflanzen erheblich nachteilig Tiere erheblich nachteilig Biologische Vielfalt erheblich nachteilig Landschaft nicht erheblich Mensch /menschl. Gesundheit
-
Erholung nicht erheblich
-
Lärmbelastung erheblich nachteilig
-
Störfallvorsorge nicht betroffen
Luft nicht erheblich Klima nicht erheblich* Abfall nicht erheblich Kultur- und Sachgüter nicht erheblich * bei verbindlicher Regelung / Umsetzung konfliktmindernder Maßnahmen auf B-Planebene
Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung
Nürnberg, den 01.09.2021
gez. T. Altmann
Dipl. Ing. Tobias Altmann
Verfasser: Planungsbüro Vogelsang Glockenhofstr. 28 90478 Nürnberg
Sachbearbeitung zu den Schutzgütern Pflanzen, Tiere, Landschaft sowie zum Thema Ausgleich und Artenschutz durch: Dipl. Ing. Michael Voit, M. Sc. Anne Heitmann WGF Landschaft Landschaftsarchitekten GmbH, Nürnberg
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- ent- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): wicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 (zu- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert letzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichnend umgegangen werden, d.h. der Flächen- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtverbrauch soll verringert und einer Innenver- schaftliche Belange entgegenstehen. Des dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der versiegelungen sollen auf das notwendige Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der schlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung genutzter Flächen soll begründet werden; da- des getrennten Gebührenmaßstabs für Niebei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten derschlagswasser und Abwasser seit der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden, zu denen insbesondere Brachflächen, chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion nahme bereits bebauter Flächen sowie die als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Bebauung unbebauter Flächen im beplanten möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 78a beinhalten entsprechende planerische nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und bauliche Vorschriften, welche darauf abrang vor der Inanspruchnahme von Frei- flä- zielen, Retentionsräume möglichst von Bechen im Außenbereich. Gemäß dem Grund- bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebausatz des LEP sollen land- und forstwirtschaft- ung das vorherrschende Hochwasserschutzlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbe- niveau nicht zu verringern. Generell sind bei sondere hochwertige Böden sollen nur in dem Planungen in einem amtlich festgesetzten unbedingt notwendigen Umfang für andere bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) Nutzungen in Anspruch genommen werden. oder in einem Risikogebiet außerhalb eines Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind histo- ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge risch gewachsene Kulturlandschaften vor im Rahmen der bauleitplanerischen Ab- wä- Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen gung zu berücksichtigen (Abwägungs- direk- Beeinträchtigungen zu bewahren. tiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (Ingesichert, schädliche Bodenveränderungen SEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitliabgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige nien für künftige gesamtstädtische Planungen Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- und Konzepte in Bezug auf die „Gemeinden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen schaftsaufgabe“ Wasser. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- ABSP der Stadt Nürnberg: ses vom 07.11.2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitformuliert. Insbesondere sollen ökologisch planverfahren, das eine Neubauplanung vorwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- ge- sieht (einschließlich Konversionsflächen), die halten werden. Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer orts- nahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG ge- schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. regelt. Aussagen zum Natura 2000- Konzept April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsder EU finden sich in den §§ 31 bis 36 schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- des Artenschutzes und des Biotopverbunds ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Ab- sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten wägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer Wechgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz selbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): der Summe nicht überschritten werden dürlegt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen liche Änderung von öffentlichen Straßen so- die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. wie von Schienenwegen der Eisenbahnen Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine und Straßenbahnen fest. Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordtreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmaus- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum wirkungen regeln und ruhige Gebiete gegen Zwecke der Sportausübung betrieben werden eine Zunahme des Lärms schützen. Für die und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 ein ei- bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissigenständiger Lärmaktionsplan erstellt. onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der Sport- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift anlagenlärmschutzverordnung bestimmen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die Kirchweihen) Anwendung finden.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- li- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die nie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- adä- den städtischen Neubauprojekten und im Bequat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für stand zu prüfen und nach Möglichkeit ent- Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen sprechende Maßnahmen umzusetzen. der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen so- 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- wie für stadtstrategische Grundsatzentscheisetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- dungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf men-Übersicht des bestehenden Luftrein- vormals baulich genutzten Flächen bleibt jehalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. weils eigenen Beschlussfassungen vorbehal- Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger ten. Bei der konkreten Umsetzung sind beste- Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) hende funktionale Zusammenhänge der vorrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. handenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die und Umweltausschusses v. 26.06.2014: Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundsparsame und effiziente Nutzung von Energie lage für alle weiteren Planungen der Stadt gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 2011 hat der Bundestag die Novellierung des Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Da- BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des tengrundlage und Analyse der klimaökologi- Klimaschutzes bei der Entwicklung in den schen Funktionen für das Nürnberger Stadt- Städten und Gemeinden“ beschlossen klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfeh- (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Klimaschutzes und der Anpassung an den lung werden in einer Klimafunktions- und ei- Klimawandel sind dadurch erweitert worden. ner Planungshinweiskarte dargestellt. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- § 1a Abs. 5 BauGB: schutz und Anpassung an den Klimawandel. Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, gesowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- genüber den Werten von 1990, bis 2030 um wandel entgegenwirken, als auch durch sol- 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der che, die der Anpassung an den Klimawandel europäischen Städte), bis 2050 um 80% redienen, Rechnung getragen werden. duziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienz- (2010/31/EU) v. 19.05.2010: steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anenergiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- passung an den Klimawandel werden die vorgiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei geschlagenen Maßnahmen sukzessive er- Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus gänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den erneuerbaren Energien gedeckt werden. Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz werden Umsetzungsstrategien entwickelt. (EEWärmeG*): Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: anteiligen Nutzung von regenerativen Ener- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahgien verpflichtet. men ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Energieeinsparverordnung (EnEV*): (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - Die neue Energieeinsparverordnung ist am neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energeti- und Neubaugebieten auszuschöpfen und schen Anforderungen an Neubauten sind beim Verkauf von Grundstücken der Stadt zum 01. Januar 2016 weiter angehoben wor- Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mögden und sind ein wichtiger Zwischenschritt hin licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und zum EU-Niedrigstenergiegebäudebestand, dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen der ab spätestens 2021 gilt. (Punkt j).
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: In Bebauungsplanverfahren oder anderen Der Stadtrat legt als Treibhausgasmindestädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich rungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von - Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, 60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimaeine CO -neutrale Energieversorgung für den fahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhaus- Neubau zu erreichen. gasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt ____________________________________ c). * wird voraussichtlich noch im Jahr 2020 mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt
| Stadt Nürnberg - FNP-Änderungsverfahren 8b | |
|---|---|
| Umweltbericht - Anlage 1: Lage der vorhandenen Grundwassermessstellen | Geltungsbereich des FNP-Änderungsverfahrens 8b Abbildung angepasst für FNP-Änderungsverfahren 8b. „Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße“ durch Planungsbüro Vogelsang 14.04.2021; gez. T.Altmann |
| 80 |
| Grund- wasser- mess- stelle | GOK [mNN] | POK [mNN] | Grundwasser- stand u. GOK [m] | Grundwasser- stand [mNN] | Eignung als Überwachungsstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| GWM 3 | 327,62 | 327,92 | 9,3 | 318,62 | ja |
| GWM 6 | 325,93 | 326,22 | 1,66 | 324,56 | ja |
| GWM 7 | 321,46 | 321,3 | 7,6 | 313,7 | ja |
| GWM 2 | 327,07 | 328,07 | 9,97 | 318,1 | ja |
| GWM 1 | - | - | existiert nicht mehr | - | nein |
| GWM 4 | - | - | kein Grundwasser bis 6 m angetroffen | - | nein |
| GWM 5 | - | - | kein Grundwasser bis 6 m angetroffen | - | nein |
Stadt Nürnberg - FNP-Änderungsverfahren 8b
GWM 7
GWM 2
GWM 1
GWM 6
Legende Grundwassermessstelle GWM 7 Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4600 Geltungsbereich des FNP- Änderungsverfahrens 8b
Ursprünglicher Plan von Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (Stand: 19.06.2013) Grafisch neu aufbereitet durch: Planungsbüro Vogelsang 14.04.2021 / TA
GWM 5
GWM 3
GWM 4
Umweltbericht - Anlage 2: Lage der Grundwassermessstellen mit genaueren Infos
2.3 1.1 2.3 7.6b 2.3 7.6a 7.6a 1.1 10.1 7.6a 10.2a 7.6b 7.6a 9.5 10.2a 2.4 2.4 7.6b 2.4 7.6b 7.6b 10.2c 7.6b 7.6a 10.2a 2.3 10.2a 9.5 7.6a 2.5 10.1 7.6a 2.4 2.4 10.2a 1.1 2.5 10.2c 2.4 7.6b 7.6b 7.6a 7.6b 2.3 7.6a 1.1 7.6b 9.3b 7.4 7.6a 7.6a 7.4 2.3 5.3 2.4 10.2b 10.2c 10.2c 10.2a 7.6a 7.6b 2.3 10.2c 1.1 10.1 7.6a 7.4 10.2a 9.5 2.4 7.4 10.1 2.4 7.6b 2.4 10.2a 2.4 10.2c 7.6b 7.6b 2.4 7.6b 1.1 9.3c 3.7 10.2a 7.6b 2.4 2.4 2.4 2.4 7.6a 7.6a 10.2b 10.1 2.4 2.4 10.2b 7.6a 10.2a 7.6b 2.4 2.4 9.4 10.2b 2.4 2.3 9.5 2.4 10.2c 10.2c 2.4 2.4 2.3 7.4 2.3 9.4 7.6b 10.2b 3.7 Umweltbericht - Anlage 3: Biotop- und Nutzungstypen im Bestand (Stand: 2019)
Umweltbericht - Anlage 3: Biotop- und Nutzungstypen im Bestand (Stand: 2019)
Stadt Nürnberg - FNP-Änderung 8b
Umweltbericht - Anlage zu 2.3.1
Biotop- und Nutzungstypen im Bestand (Stand: 2019)
1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
2.3 Feldgehölze, Baumhecken
2.4 Heimische, standortgerechte Gebüsche und Hecken
2.5 Nichtheimische, standortfremde Hecken-/Gebüschpflanzungen
3.7 Pioniergehölze und Vorwaldstadien
5.3 Kleingärten
7.4 Schotterflächen
7.6a Versiegelte Verkehrsflächen
7.6b Gebäudekomplexe
9.3b Trockenrasen mit Silbergrasflur - flechtenreich, verbuschend, etabliert
9.3c Initiale Silbergrasflur
9.4 Halbruderale Magerrasen
9.5 Altgrasbestände
10.1 Lückige, termophile Ruderalflur - initial
10.2a Thermophile Ruderalflur - Übergang zu Magerrasen
10.2b Thermophile, ruderale Pioniervegetation auf ehemaligen Gleiskörpern
10.2c Thermophile Raine
Umgriff FNP Änderung 8b
Umgriff Modul II einschließlich Park
T +49 (0)911 94603 0 Maßstab 1 : 2.500 F +49 (0)911 94603 10 Datum 23.04.2021 E info@wgf-nuernberg.de WGF Landschaft Landschaftsarchitekten Vordere Cramergasse 11 Projekt Nr. L19-36 GmbH 90478 Nürnberg
Umweltbericht - Anlage 4: Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung
Umweltbericht - Anlage 4: Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung
Stadt Nürnberg - (cid:42)N(cid:52)-(cid:135)nderung (cid:28)b
Umweltbericht - Anlage zu (cid:22)(cid:18)3(cid:18)(cid:21)
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung (zusammenge(cid:74)asst)
Umgri(cid:74)(cid:74) (cid:42)N(cid:52) (cid:135)nderung (cid:28)b
Umgri(cid:74)(cid:74) (cid:49)odul (cid:45)(cid:45) einschlie(cid:162)lich (cid:52)ark
T (cid:15)4(cid:29) (0)(cid:29)(cid:21)(cid:21) (cid:29)4(cid:26)03 0 Maßstab 1 : 2.500 F (cid:15)4(cid:29) (0)(cid:29)(cid:21)(cid:21) (cid:29)4(cid:26)03 (cid:21)0 Datum 23.04.2021 E in(cid:74)o(cid:36)wg(cid:74)-nuernberg(cid:18)de WGF Landschaft (cid:48)andscha(cid:74)tsarchitekten (cid:58)ordere (cid:39)ramergasse (cid:21)(cid:21) Projekt Nr. L19-36 Gmb(cid:44) (cid:29)04(cid:27)(cid:28) Nürnberg
Umweltbericht - Anlage (cid:94)u (cid:22)(cid:18)(cid:23)(cid:18)(cid:22)
Fauna - Fundorte, Nachweis- und Untersuchungsflächen
(cid:62)auneidechsen Fundorte
(cid:84)otentieller (cid:48)ebensraum (cid:62)auneidechsen
(cid:84)otentieller (cid:48)ebensraum (cid:44)euschrec(cid:79)en
H Nachweis (cid:58)(cid:185)gel mit Art(cid:79)(cid:191)r(cid:94)el (cid:38)rut(cid:90)ogel:
Gr (cid:43)artenrotschwan(cid:94)
H (cid:44)auss(cid:84)erling
Ms Nahrungsgast:
Gü (cid:43)r(cid:191)ns(cid:84)echt
Ms (cid:49)auersegler
Rs (cid:54)auchschwalbe
Rs Ms (cid:62)ug(cid:90)ogel: Gr Sts (cid:55)teinschmät(cid:94)er Sts Gü
H
Umgriff FN(cid:52) (cid:135)nderung (cid:28)b Gr
rG (cid:55)tadt N(cid:191)rnberg - FN(cid:52)-(cid:135)nderung (cid:28)b
Umgriff (cid:49)odul (cid:45)(cid:45) einschlie(cid:162)lich (cid:52)ar(cid:79)
H
T (cid:15)(cid:24)(cid:29) (cid:12)(cid:20)(cid:13)(cid:29)(cid:21)(cid:21) (cid:29)(cid:24)(cid:26)(cid:20)(cid:23) (cid:20) Maßstab 1 : 2.500 Umweltbericht - Anlage 5: F (cid:15)(cid:24)(cid:29) (cid:12)(cid:20)(cid:13)(cid:29)(cid:21)(cid:21) (cid:29)(cid:24)(cid:26)(cid:20)(cid:23) (cid:21)(cid:20) Datum 23.04.2021 E info(cid:36)wgf-nuernberg(cid:18)de Fauna - Fundorte, Nachweis- und Untersuchungs- WGF Landschaft flächen (cid:48)andschaftsarchite(cid:79)ten (cid:58)ordere (cid:39)ramergasse (cid:21)(cid:21) Projekt Nr. L19-36 (cid:43)mb(cid:44) (cid:29)(cid:20)(cid:24)(cid:27)(cid:28) N(cid:191)rnberg
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 07.04.2022 öffentlich Bericht
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße"
für das Gebiet beiderseits der Brunecker Straße, nördlich des Rangierbahnhofs
sowie zwischen der Ingolstädter Straße und der Münchener Straße
Erfahrungsbericht zur Realisierung der städtebaulichen Planungen im Modul I
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.04.2021
Urbane Entwicklung Südbahnhof-Areal
Anlagen: Antrag der SPD Stadtratsfraktion vom 23.04.2021 Sachverhalt Übersichtsplan zur Gesamtentwicklung, Stand 03/2022
Bericht: Die Vorlage gibt einen Überblick über die Planungshistorie im städtebaulichen Entwicklungsgebiet Nürnberg, Lichtenreuth. Die wesentlichen Schritte zur Umnutzung der Konversionsflächen des ehemaligen Südbahnhofs umfassen den Abschluss der ersten grundlegenden Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Nürnberg und dem Flächeneigentümer in 2004, die Durchführung des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbes auf Grundlage des Stufenkonzeptes ASP und der Rahmenvereinbarung 2014 sowie den Beschluss des Siegerentwurfs West8, Rotterdam, als Grundlage der weiteren Planungen und dessen Vertiefung zur Rahmenplanung in 2015. Die planungsrechtliche Umsetzung begann - unter Bezugnahme auf das Gesamtgebiet mit einer Größe von 90 ha - in 2016 mit der FNP-Änderung Nr. 8 und dem Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße", für welche die jeweiligen frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen durchgeführt wurden. Die vereinbarte, modulweise Umsetzung umfasste das Modul I, für welches die FNP-Änderung Nr. 8a und der Bebauungsplan Nr. 4635 "Südlicher Hasenbuck" auf dem Gesamtumgriff herausgelöst wurden. Nach Abschluss des städtebaulichen Vertags in 11/2018 erlangten die FNP-Änderung und der BP Nr. 4635 mit Bekanntmachung am 16.10.2019 Rechtskraft. Seither findet im Bereich des Moduls I umfangreiche Maßnahmen zur Baufeldfreimachung und zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen statt. In 2021 konnte die Herstellung der öffentlichen Grünfläche "Lichtenreuth naturnah" südlich der - ebenfalls in 2021 hergestellten - Dr.-Luise-Herzberg-Straße zur Erschließung des Railportareals abgeschlossen werden. Zudem befinden sich acht der nördlich des künftigen "Brunecker Parks" liegenden Allgemeinen Wohngebiete in der Umsetzung durch verschiedene Bauträger. Die Vermarktung weiterer Bauflächen läuft.
Unter Berücksichtigung der Fragestellungen des o.g. Antrags wird über die Erfahrungen aus Planung und Umsetzung des Moduls I berichtet. Von besonderer Bedeutung sind hier die aus dem Rahmenplan West8 abzuleitenden, städtebaulichen Strukturen, die i.V.m. dem vertraglich vereinbarten Gestaltungsleitfaden (Hochbau) und der Behandlung der jeweiligen Vorhaben im BKB die Grundpfeiler der qualitativen Umsetzung bilden. Genossenschaftliche Baugruppen kamen in Modul I nicht zum Zug, da die zu deren zielgerichteten Berücksichtigung erforderlichen Instrumente des Zwischenerwerbs und der Konzeptvergabe nicht zur Verfügung stehen. Die Schaffung familiengerechter Wohnformen i.V.m. der Entwicklung eines sowohl hinsichtlich der sozialen Infrastruktur als auch hinsichtlich der qualitativen Grün- und Spielflächenausstattung ist von Beginn an eine wesentliche Leitlinie der städtebaulichen Entwicklung in Modul I. Dieses Ziel wird im Rahmen der Umsetzung tlw. jedoch durch
immobilienwirtschaftliche Entwicklungen insgesamt sowie die Ansiedlung der künftigen TU Nürnberg mit entsprechenden Wohnraumbedarfen für Studierende im Besonderen beeinflusst. Durch entsprechende Beratungen innerhalb der Verwaltung konnte die Beibehaltung der Leitidee des familiengerechten Stadtteils weitgehend beibehalten werden. Die Etablierung kultureller und gemeinschaftlicher Einrichtungen ist planungsrechtlich möglich, bedarf jedoch auf der Umsetzungsebene detaillierter, städtischer Konzepte hinsichtlich der Raumbedarfe, der Trägerschaft und der Finanzierung. Die Entwicklung solcher Konzepte im Rahmen der Objektplanung ist auf Grund des hohen zeitlichen Druck auf Seiten der Bauträger nicht möglich.
Die Flächen des Moduls II sollen mit Beschluss des AfS am 19.07.2018 entgegen der bisherigen Nutzungsziele einer überwiegenden Wohnnutzung zugeführt werden. Die hierfür erforderliche FNP-Änderung Nr. 8b wird in der heutigen Sitzung zur Fassung des Feststellungsbeschlusses vorgelegt. Die Herauslösung des erforderlichen Bebauungsplanes aus dem Gesamtverfahren und der städtebauliche Vertrag werden intensiv vorbereitet. Die Nutzungsänderung des Moduls II erfolgte in Reaktion auf die geplante Entwicklung der künftigen TU Nürnberg und dem Erwerb der fraglichen Flächen durch den Freistaat Bayern. Zu planerischen Entwicklung dieses Bereiches wird auf die entsprechende Vorlage in der heutigen Sitzung verwiesen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
WiF, Stab Wohnen
spd@stadt.nuernberg.de U1, U11 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911 / 231-2906 STADTRATSFRAKTION www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911/231-3895 NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nur An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg
Nürnberg, 23. April 2021 Antragsteller: Meissner, Kayser
Raum für Menschen: Urbane Entwicklung des ehern. Südbahnhof-Areals
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
das Areal des ehemaligen Südbahnhofs rund um die die Brunecker Straße bietet für die Stadt Nürnberg eine außergewöhnliche Chance einen neuen lebendigen und vielfältigen Stadtteil zu entwickeln.
Die stadtplanerischen Entwicklungen sind am ehemaligen Südbahnhof bereits in vollem Gange - der erste Teil des Areals („Modul 1“) wird in diesem Zusammenhang bereits auf Objektebene realisiert. Aus Sicht der SPD-Stadtratsfraktion muss deshalb bei den nun bevorstehenden konkreteren Planungen („Modul 2“) erneut ein besonderes Augenmerk auf Qualität und Passgenauigkeit der zu schaffenden Angebote und Entwicklungsziele gerichtet werden.
Ziel aller stadtentwicklerischen Maßnahmen muss auch hier die Herstellung vielfältiger und zugleich ausgewogener Quartiere, sowie die Schaffung bezahlbaren Wohnraums sein. Diese Prämissen gilt es von Seiten der Stadt immer wieder und kontinuierlich zu überprüfen. Lebendigkeit und Vielfalt müssen aus Sicht der SPD-Stadtratsfraktion in diesem urbanen Gebiet auch dadurch geschaffen werden, dass beispielsweise Räume für kulturelle Nutzung von Anfang mitgedacht werden, damit Menschen dort nicht nur wohnen, sondern auch leben, sich treffen und Zusammenkommen können. Darüber hinaus gilt es genossenschaftlichen Wohnungsbau und beispielsweise Baugruppen zu priorisieren, um auch an dieser Stelle der lebendigen Struktur unserer Stadt Ausdruck zu verleihen. Selbstverständlich muss sich dies auch in der architektonischen und baustrukturellen Vielfalt vor Ort niederschlagen und deshalb große Blockstrukturen vermieden werden. Der vorhandene Bedarf für passgenauen Wohnraum für Familien sollte darüber hinaus in „Modul 2“ durch die Realisierung von größeren Wohnungen in den Blick genommen werden.
Die SPD Stadtratsfraktion stellt deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
- Die Verwaltung berichtet von den Erfahrungen bei den bisherigen Entwicklungen in
Modul 1 und gibt auf Basis der daraus gezogenen Rückschlüsse konkrete Empfehlungen für die weiteren Planungsschritte ab.
STADTRATSFRAKTION NÜRNBERG
-
-
Die Verwaltung leitet notwendige Schritte ein um in Modul 2 sog. „Großformen in
Blockstruktur“ zu vermeiden, um nicht nur architektonische, sondern auch baustrukturelle Vielfalt vor Ort sicherzustellen.
- Die Verwaltung stellt (bspw. durch das Schließen städtebaulicher Verträge) sicher, dass
im Rahmen von Modul 2 eine klare Priorisierung für genossen schaftlichen Wohnungsbau, gemeinwohlorientierte Bauträger und Baugruppen vorgegeben wird.
- Die Verwaltung gibt klare Vorgaben für die Umsetzung von familiengerechtem
Wohnen sowie für die Schaffung von größeren Wohnungen (5 Zimmer aufwärts) in Modul 2 vor, und trägt für den zugehörigen Vollzug Rechnung.
- Im Rahmen der Ausweisung des Areals als „urbanes Gebiet“, schafft und ermöglicht die
Verwaltung auch Räume für kulturelle Nutzung sowie gesellschaftliche Treffpunkte und Gemeinschaftsräumlichkeiten.
Thorsten Brehm Fraktionsvorsitzender Stadtrat Stadträtin
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße"
für das Gebiet beiderseits der Brunecker Straße, nördlich des Rangierbahnhofs
sowie zwischen der Ingolstädter Straße und der Münchener Straße
Erfahrungsbericht zur Realisierung der städtebaulichen Planungen im Modul I
Entscheidungsvorlage
1. Planungshistorie
Die städtebauliche Entwicklung der Konversionsflächen am ehemaligen Südbahnhof an der Brunecker Straße begann im Jahr 2004 mit ersten Abstimmungen über mögliche künftige Nutzungen für die brachfallenden Bahnflächen im Stadtgebiet. Mit Ausarbeitung eines Stufenkonzepts unter Berücksichtigung der städtebaulichen, verkehrlichen, sozialen, naturschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Parameter und nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Nürnberg und dem Flächeneigentümer in 2014 wurde ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Ideen- und Realisierungswettbewerb durchgeführt. Die Anforderungen an die zu entwickelnden städtebaulichen Qualitäten und die zu etablierenden stadträumlichen Funktionsbeziehungen leiten sich u.a. aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Südost ab, worin u.a. die Deckung der sozialen Infrastrukturbedarfe, die Vernetzung von Bestand und Planung, die Entwicklung funktionierender Nord-Süd- sowie insbesondere Ost-West-Verbindungen unter Einbettung in entsprechende Grünflächen genannt werden.
Aufbauend auf der konzipierten, schritt- bzw. modulweisen Umsetzung und entsprechend der vertraglich vereinbarten Abläufe wurde der aus dem Wettbewerb hervorgegangene Siegerentwurf des Büros West8, Rotterdam, in 2015 für das Modul I zu einer Rahmenplanung vertieft. Wesentlicher Bestandteil der planungsrechtlichen Umsetzung ist hier die frühzeitige und fortlaufende Abstimmung der erforderlichen vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanungen für den gesamten Entwicklungsbereich (FNP-Änderungsverfahren Nr. 8 sowie BP Nr. 4600 „Brunecker Straße“ als planerische Klammern, für die die jeweiligen frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurden), um die vielfältigen baulichen, verkehrlichen und funktionalen Wechselwirkungen in der modulhaften Bearbeitung zu berücksichtigen (z.B. FNP- Änderung 8a sowie BP 4635 „Ingolstädter Straße“ für das Modul I).
2. Anpassung des Planungsziele
Aus der in 2017 durch die bayerische Staatsregierung getroffenen Entscheidung zur Ansiedelung einer eigenständigen Universität in Nürnberg und dem damit verbundenen Erwerb der ehemals als Module III und IV bezeichneten Flächen (jetzt Modul UTN – University of Technology Nuremberg) in 2018 resultierte auch eine Nutzungsänderung für das Modul II, die im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 19.07.2018 beschlossen wurde. Anstelle der bisher hier vorgesehenen Gewerbenutzungen sollen nun – in Reaktion auf den entsprechend hohen Wohnraumbedarf i.V.m. der innerstädtischen Lage und den bestehenden (U-Bahn) und geplanten (Strab) Anschlüssen an den ÖPNV – Wohnbauflächen mit einem untergeordnetem Gewerbeanteil entstehen. Die vertraglichen Grundlagen wurden mit der zwischen der Stadt Nürnberg und der Aurelis geschlossenen Rahmenvereinbarung 2018 geschaffen. Demnach sind ausschlaggebend für die städtebaulichen Strukturen in Modul II – ebenso wie in Modul I – die Leitlinien des Ideen- und Realisierungswettbewerbs bzw. des Rahmenplans West8.
Für den Bereich der künftigen UTN wurden in 2019 durch den Wissenschaftsrat des Freistaats Bayern und weiteren Institutionen zunächst die inhaltlichen und fachlichen Schwerpunkte entwickelt und darauf aufbauend entsprechende Raumprogramme konzipiert. Gleichzeitig wurden die planerischen Rahmenbedingungen, u.a. hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung und der umweltfachlichen Belange mit der Stadt Nürnberg abgestimmt. Unter diesen Maßgaben
wurde 2020 eine wettbewerbliches Verfahren durchgeführt. Mit Entscheidung der Empfehlungskommission wurde am 30.04.2021 das Strukturkonzept der Planungsgemeinschaft Ferdinand Heide Architekten (FHA), Frankfurt, und TOPOS Landschaftsarchitekten, Berlin, zur Umsetzung ausgewählt.
3. Umsetzungsstand Modul I sowie Planungsstand Modul II und Modul UTN
Die Baurechtsschaffung für das Modul I konnte mit Abschluss des städtebaulichen Vertrags am 21.11.2018 sowie mit dem Wirksamwerden der FNP-Änderung Nr. 8a und dem Inkrafttreten des BP Nr. 4635 „Südlicher Hasenbuck“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt am 16.10.2019 abgeschlossen werden. Seither fanden und finden im Bereich des Moduls I umfangreiche Maßnahmen sowohl zur Baufeldfreimachung als auch zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen statt. Die Herstellung der ökologisch hochwertigen und künftig ausschließlich extensiv zu nutzenden Grünfläche „Lichtenreuth naturnah“ wurde in 2021 abgeschlossen. Mit Abschluss der Herstellungs- und Entwicklungspflege wird diese ca. 7,5 ha große Fläche in das Eigentum der Stadt Nürnberg übergehen.
Mit dem in der heutigen Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegtem Feststellungsbeschluss zur FNP-Änderung Nr. 8b soll die vorbereitende Bauleitplanung für das Modul II, vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken, voraussichtlich bis zum dritten Quartal 2022 abgeschlossen werden. Die Herauslösung eines eigenständigen Bebauungsplans aus dem Bebauungsplan Nr. 4600 für das Modul II sowie die Verhandlung des erforderlichen städtebaulichen Vertrages werden derzeit intensiv vorbereitet und vorangetrieben. Die notwendigen Gutachten werden derzeit erstellt, ebenso werden Plan, Satzung und Begründung mit Umweltbericht erarbeitet. .
Die Grundlage der städtebaulichen Entwicklung der künftigen UTN soll durch den in der heutigen gemeinsamen Sitzung des Stadtplanungs- und des Umweltausschusses zur Beschlussfassung vorgelegten Rahmenplan UTN geschaffen werden. Die planungsrechtliche Umsetzung wird sich hierbei wiederum zunächst auf die FNP-Änderung Nr. 8c konzentrieren. Die Weiterführung der Bebauungsplanung und die Abstimmung der städtebaulichen Vereinbarung werden auch für diesen Bereich vorbereitet.
4. Erfahrungen aus Modul I
a) Städtebauliche Strukturen
Grundlegend für die Entwicklung des Moduls I ist – wie auch für die weiteren Module – das städtebauliche Leitkonzept des Ideen- und Realisierungswettbewerbs bzw. des daraus entwickelten Rahmenplans West8. Die hierbei in Anlehnung an gründerzeitliche, städtebauliche Vorbilder vorgeschlagenen Blockstrukturen erweisen sich gegenüber einer Änderung der wie unter Punkt 2 beschriebenen Planungsprämissen als äußerst anpassungsfähig. Die straßenbegleitende Bebauung ermöglicht durch die Zuordnung der öffentlichen und privaten Flächen die Schaffung diffiziler Raumqualitäten mit zusammenhängenden Bewegungsflächen einerseits und lärmgeschützten, ruhigen Innenhöfen andererseits. Die im BP Nr. 4635 festgesetzten Baugrenzen und Baulinien gewährleisten die Entwicklung erforderlicher Raumkanten, aber auch die Öffnung in den hierfür vorgesehenen Bereichen.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der städtebaulichen Entwicklung insgesamt ist die fortwährende Prüfung der in o.g. Stufenkonzept und dem Wettbewerb (bzw. des modulweise zu vertiefenden Rahmenplanung West8) definierten Qualitäten. So wurde an den Schnittstellen der jeweiligen Planungsphasen Wettbewerb / Rahmenplan sowie Rahmenplan / Bebauungsplan (mit städtebaulichem Vertrag) ein aus den Jurymitgliedern des Wettbewerbs bestehender Gestaltungsbeirat einberufen. An der Schnittstelle zwischen Bebauungsplan / Hochbau (Objektplanung) wurde dieser Gestaltungsbeirat sukzessive durch den Baukunstbeirat (BKB) der Stadt Nürnberg ergänzt. Grundlage der Bewertung und Beratung war hierbei der vertraglich vereinbarte Gestaltungsleitfaden, welcher den Bauwerbern wesentliche Prinzipien zur Umsetzung vorgibt.
In der Umsetzung des Moduls I – insbesondere vor dem Hintergrund des Pandemiegeschehens der letzten zwei Jahre – hat sich gezeigt, dass die für besondere städtebauliche Lagen vereinbarte Wiedereinberufung des Gestaltungsbeirats zu zeitlichen Verzögerungen innerhalb der Projektierung führen kann; insbesondere dann, wenn eine Wiedervorlage einzelner Projekte erforderlich wird. Der vertraglich vereinbarte Gestaltungsleitfaden leistet einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Bebauung im Sinne des europäischen Städtebaus.
b) Ermöglichung genossenschaftlicher Baugruppen
Die Sicherung von Flächen für besondere Nutzergruppen in Modul I erfolgt im BP Nr. 4635 durch die Festsetzungen einzelner Baufelder für den geförderten Wohnungsbau. Damit entstehen auf ca. 49.000 m² Geschossfläche ca. 475 geförderte Mietwohnungen. Deren quantitativer Umfang resultiert aus den Vorgaben des Baulandbeschlusses (BLB) der Stadt Nürnberg. Regelungen zur qualitativen Gestaltung werden über die Richtlinien des geförderten Wohnungsbau, die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 getroffen und deren Umsetzung durch Ref.VII/Stab Wohnen im Rahmen des Förderverfahrens sichergestellt.
Eine darüberhinausgehende Sicherung von Flächen für weitere Nutzergruppen, wie z.B. genossenschaftlichen Baugruppen oder Bauherrengemeinschaften erfolgte in Modul I nicht. Klassische genossenschaftliche Baugruppen kamen nicht zum Zug. Die o.g., im Zusammenhang mit dem geförderten Wohnungsbau festgesetzten Baufelder wurden bzw. werden durch verschiedene Wohnungsbauträger entwickelt. Derzeit sind folgende geförderte Wohnungen im Modul I in Planung:
Sondergebiet „Wohnen und Nahversorgung“ an der Brunecker Straße: das ESW plant einen Nahversorger und einen Drogeriemarkt, zudem sollen freifinanzierte und ca. 64 geförderte Wohneinheiten entstehen. WA 18 an der Nerzstraße: Das ESW plant ca. 80 – 100 geförderte Wohneinheiten. WA19 entlang der Planstraße B: Die Schultheiß Projektentwicklung AG plant und baut für einen Ersterwerber ca. 250 geförderte Wohneinheiten. Die Besonderheit hierbei: es entstehen Wohnungen für Familien, Singles sowie auf Beratung und Empfehlung von SW sog. „besondere Wohnformen“, die ein inklusives Wohnkonzept ermöglichen. Die ersten Förderanträge werden noch im Jahr 2022 erwartet.
Eine Möglichkeit zur dezidierten Förderung spezifischer/genossenschaftlicher Baugruppen bietet der offensive kommunale Zwischenerwerb und eine Weitereichung der städtischen Zielsetzungen über Konzeptvergaben – insbesondere da hier reduzierte Preise angesetzt werden sollten. Eine Weitergabe an die Flächeneigentümer bzw. Bauträger ist u.a. durch den BLB eingeschränkt, welcher Angemessenheit und Kausalität als Begrenzung der Last für den Grundstückseigentümer definiert.
c) Sicherung familiengerechter Wohnformen
Die Schaffung familiengerechter Wohnformen i.V.m. der Entwicklung eines sowohl hinsichtlich der sozialen Infrastruktur als auch hinsichtlich der qualitativen Grün- und Spielflächenausstattung ist von Beginn an eine wesentliche Leitlinie der städtebaulichen Entwicklung. Diesem Ziel wird u.a. durch die Festsetzung der gesamten, öffentlichen Grünfläche innerhalb des Moduls I als Spielplatz Rechnung getragen. Auf dieser ca. 2,5 ha großen Fläche können zusammenhängende Spiel-, Bewegungs- und Ruheangebote frei angeordnet werden. Mit einer an dem Leitbild „Stadt der kurzen Wege“ orientierten Funktionsverteilung von Gemeinbedarfsflächen für Kindertagesstätten und eine Grundschule sowie Nahversorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf innerhalb des Moduls I wird dieser Anspruch weiter vertieft.
Jedoch wird die bauliche Umsetzung der als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Baufelder in Modul I maßgeblich beeinflusst durch die immobilienwirtschaftliche Entwicklung im Allgemeinen als auch die in Aussicht stehende Ansiedlung der UTN mit entsprechenden Wohnbedarfen für
Studierende im Besonderen. Auf nahezu allen Baufeldern zeigten die jeweiligen ersten Entwurfsstände der verschiedenen Bauträger einen hohen Anteil von sog. Mikroappartements bzw. Kleinstwohnungen. Auf Grund fehlender Festsetzungsmöglichkeiten konnte dieser Entwicklung nur durch entsprechende Verhandlungen im Rahmen der Beratungsgespräche entgegengewirkt werden, sodass das Ziel der Entwicklung eines familiengerechten Stadtteils beibehalten werden kann.
Im Hinblick auf künftige Planungen müssen daher alle Möglichkeiten zur Regelung über zielgerichtete Festsetzungen im Bebauungsplan und Vereinbarungen im städtebaulichem Vertrag geprüft und getroffen werden. Konkrete Regelungen zur Regulierung werden derzeit innerhalb der Stadtverwaltung vorbereitet, insbesondere sollen konkrete vertragliche Regelungen zum höchstzulässigen Anteil von Kleinstwohnungen je Baufeld forciert werden. Die Zielsetzung eines familiengerechten Stadtteils gilt auch für das Modul II. Entsprechende Regelungsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 9 BauGB sind allerdings sehr beschränkt und nur mit der Bereitschaft des Eigentümers aussichtsreich umsetzbar.
Gestaltungsmöglichkeiten durch den geförderten Wohnungsbau: Der geförderte Woh-
nungsbau trägt dadurch, dass die Förderung bedarfsgerecht zu erfolgen hat, dazu bei, dass eine an der konkreten Nachfrage orientierte Mischung von geförderten Wohnungen entsteht. Dazu stimmt der Stab Wohnen die Bedarfe mit der Wohnungsvermittlung/ShA ab und gibt sie dem Investor i.R. der Förderung vor. Darüber hinaus sichert die Wohnraumförderung die soziale Durchmischung der Quartiere. Es entsteht qualitätsvoller Wohnungsbau für unterschiedliche Haushalte, was sowohl die Wohnungsgrößen als auch die Belegungs- und Einkommensstruktur betrifft. So stellt Stab Wohnen über den geförderten Wohnungsbau sicher, dass weder bauliche noch soziale Monostrukturen entstehen. Alle geförderten Wohnungen und der Zugang zu den Wohnungen sind nach den Vorgaben der Förderung vollumfänglich barrierefrei nach DIN 18040- 2 zu errichten. Damit gehen die Förderbestimmungen über die Vorgaben der BayBO hinaus. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sog. „Besondere Wohnformen“ zu fördern. Diese Förderung ermöglicht es, den sozialen und wohnungswirtschaftlichen Umständen spezieller Bewohnergruppen (z.B. Demenzwohngruppen, Inklusive Wohngruppen, Seniorenwohngemeinschaften etc.) individuell Rechnung zu tragen.
d) Etablierung sozialer und kultureller Nutzungen
Auf der Ebene der Bebauungsplanung eröffnen sich unter Anwendung der Baunutzungsverordnung große Spielräume hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner Nutzungen. In den allgemeinen Wohngebieten des Moduls I wurden lediglich Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Somit sind alle weiteren Nutzungen des § 4 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO zulässig. Zudem wurde in ausgewählten, städtebaulichen Lagen durch die Nichtanrechnung auf die zulässige Geschossfläche ein Anreiz zur Schaffung von Räumen u.a. für Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke geschaffen.
Im Rahmen von Beratungsgesprächen der Verwaltung und auch durch entsprechende Thematisierung im BKB ist es gelungen, Drittnutzungen, die der allgemeinen Versorgung in den Wohngebieten an städtebaulich exponierten Stellen dienen, unterzubringen.
Von besonderer Wichtigkeit zur tatsächlichen Schaffung solcher Räume ist jedoch das Vorliegen entsprechender Konzepte zu Nutzung, Betrieb und Raumbedarf – insbesondere durch die Fachdienststellen, wenn die Ansiedlung dieser Nutzungen durch die Stadt Nürnberg forciert werden soll. Aus den Erfahrungen in Modul I resultiert hierbei vor allem die Notwendigkeit einer vorausschauenden Entwicklung der o.g. Konzepte. Auf Grund des hohen zeitlichen Drucks in der Hochbauphase bestehen äußerst geringe Möglichkeiten, entsprechende Bedarfe nachträglich einzubinden. Die Unterbringung kultureller und gemeinschaftlicher Nutzungen ist jedoch auch innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf möglich – dies aber in Abhängigkeit der konzeptionellen Ausprägungen der Umsetzung auf diesen Flächen.
5. Fazit und Empfehlungen
zu 4.a) Im Gegensatz zu den im städtebaulichen Vertrag für das Modul I getroffenen Vereinbarungen soll im Modul II auf die Einberufung des Gestaltungsbeirates verzichtet werden. Statt dessen sollen alle Hochbauprojekte dem BKB vorgelegt werden. I.V.m. der Verpflichtung zur Anwendung des o.g. Gestaltungsleitfadens ist dies die Grundlage der baukulturellen Vielfalt.
zu 4.b) Die Etablierung besonderer Wohnformen (z.B. Atelierwohnungen, Seniorenwohnanlagen) sollte weiterhin auf Teilflächen des Moduls II angestrebt werden. Zur Sicherung dieser Ziele und der Ermöglichung genossenschaftlicher Projekte ist ein Zwischenerwerb der fraglichen Flächendurch die Stadt Nürnberg von besonderer Bedeutung und aus Sicht der Verwaltung zwingend erforderlich. Sofern in Modul II Flächen für Baugruppen und –genossenschaften etabliert werden sollen, bedarf es hier zeitnaher Maßnahmen seitens der Stadt Nürnberg.
zu 4.c) Die Zielsetzung eines familiengerechten Stadtteils gilt auch für das Modul II. Die Sicherung familiengerechter Wohnformen mit entsprechenden Wohnungsgrößen kann jedoch bauleitplanerisch und vertraglich durch entsprechende Festsetzungen und Vereinbarungen nicht vollumfänglich gewährleistet werden. Familiengerechter und bedarfsgerechter Wohnraum kann nur bei den geförderten Wohnungen durchgesetzt werden. Zur Gewährleistung einer quantitativ adäquaten Ausstattung des Wohnumfeldes wird jedoch eine Orientierung der zu Grunde zu legenden Bewertungsmaßstäbe am aktuellen Geschehen auf dem Immobilienmarkt empfohlen.
zu 4.d) Planungsrechtlich kann die Zulässigkeit sozialer und kultureller Nutzungen sowohl in allgemeinen Wohngebieten als auch in urbanen Gebieten sehr feingliedrig gesteuert werden. Zur Umsetzung bedarf es jedoch zum einen entsprechender Nutzungs-, Raum- und Betreiberkonzepte, die bereits in frühen Planungsstadien einbezogen werden sollten sowie zum anderen die Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit. Auch hier wird ein Zwischenerwerb der Flächen für sozial und kulturell bedeutsame Einrichtungen durch die Stadt Nürnberg empfohlen.
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4600
"BRUNECKER STRASSE"
für ein Gebiet beiderseits der Brunecker Straße, nördlich des Rangierbahnhofs zwischen Ingolstädter Straße und Münchener Straße Egonstraße Kunostraße Weidmannstraße Sofie-Keeser-Weg Rieppelstraße Bozener Straße H Gabriel-von-Seidl-Platz Modul 2 Ingolstädter Straße Modul 2 Haspingerstraße FNP-Ä 8b, künftig BP 4652 in Aufstellung Knotenpunkt Flachweiher H Modul 1 Hasenbuck H FNP-Ä 8a,BP 4635 UTN Nord wirksam/rechtskräftig seit 09/2019 Präsidiums- gebäude Stammareal UTN FNP-Ä 8c, künftig BP 4656 A in Aufstellung n n e x U T Verfügungs- N gebäude ß U-Bahn Linie 1à UTN H Süd Modulbau Erschließung UTN Süd Dr.-Luise-Herzberg-Straße Modul 1 FNP-Ä 8a,BP 4635 wirksam/rechtskräftig seit 09/2019
41 II I II II II 15 31 IIIIIIII IIII 357911 II IIIIIIIIII 3 II IIIIII13151719 II IIII II 0I2I12I2I142II162II18I2I1 8II01II2141 81 II II2 IIII
7 1113 IIII II231II63II1IIIIII441 IIII 81 19 II II III 61 II 17 IIII III 15 II IIII III 9 4 2 115 121123 241 6I4II1 II8I41III051251 II 2325 199 4 6 8 5 7 V451 III III 42 9III 201 31 35 II II22 02 IIIIII61II81II IIIIIIII IIII61II II 23 31II33II35 45 II II 29II II 82 27 II II 62 II 22 25 I0I2 II 17 135 1 .rNsH 851 .rNsH 661 IV651 II461 III203III 205III 207III 209III 211III 012 171 IV IV IV III II 271VI471 III II 84 4749 179IV181IV II IIII II II II37 5 03 43 62 1 II82 87 2729 IIII II 195III197 I 871 081 281 III481 III II 82 42 II IV 21 II III4 III III 15III 19III 21III 2 III 183IV185IV IV 681 002 III III III 6 9III III II4 III 7III 8 VI6 5 VI4 2 III 3 VI III 3 071 VI 11III 13 17III III41 III61 III III III 9dIII 9eIII III III41 III 21II III a2 21 III1 III2 VI01 1III 3III III 6 III 4 VI8 13III V 5 11 III III01 21 2 23 175 177 01 21 9f 5 III II 8 41II61II81II0 6 2 a8 II 2 22II42II62 4 II III 129 2 171 III 51 a0 31 1 11II9 I I I I I 7 b2 I 1 II01 III II a 0 2 3 1 I I I II 23II43II63 III21 II8 1 3 5 II 9 II 4 I 4II II 6 I 4II84II05 15 2 9 1 a 5 a 7 I I I I I I 21 III II 9 4 I 5 bIII 1 III 9 6 2 5 1 I a II III 9 8 2 c 5 3 I 2 II I 7 II III 19a 2 1 7 1 a 25 II 3 I 3 II IV 29III 35 25 I a V 13II 3 I 1 1 II 1 I a 37 1 I 5 I II I I II131 11b 17III 25 19III 21 27 II I I II 29III 61 III81 III02 III2 1 2 1 7 1 11II90 9 I 1 I 1 I 1 4 7I 2 I0 1 1 I 2 II 1II5 1 0 0 1 1 I 19 23 3998 59 III 7 I 8 7 I 9 I II 5 9 8 6 9 7 9 7II 3 7 8 657II5637II36 H a s 1 N 6 r. 50 52 05 55 III5 III931 III331 1 III141 761II561II361II161II951II751II551IIIII III 9 7 1 I 9 I 2 5 1 II 0 7 II5 2 1 I 9 I 2 7 1 0 II 2 39 9 1 02II I I I I 1 I1 9 1 1I 2 I 3 I 9 1 8 I2I 1 I II 51II2I II II781II581II381II181II97 II 1 961II171II37I1I571II771 II 8II III3III 6 II 3III III II7 7 2 III II52II32II 30 7 I 1 I28 7 2 I 0 I II18II16II14II II 1 I3 2II10II8 II I I I a1 6III II 4 II III IIII 2III II 14II12II10 III4III2III 25III III1 62 27III III82 302991 II II26 51 II II24 31 II III III b01 13 82 IIIIII 19II II22 25II27II II92II72II52II32II 20II 18II16II II22II 11II9II II102IIII 122 III I III I722 I I5I2I2 I3I2I2I 1I2I2IIIII IV I II04 15 5 II6II8II01II21II41II61I 1 I 1 81II 1 0 3 2II 1 2 5 2 I I I I4 1 2 7II19II21II23II 02 II4II6 43 II24 g3I4I2II d3I4I2c3I4I2b3I4I2II II2I2III02II8I1III61II4I1III21 IIIIII23III43 25I HsNr. 99 HsNr. 101 06 HsNr. 103 HsNr. 111 I 119I I941 136 I 132 541 .rNsH I II 5 8II81II02II22II42 III III III a3423I4I2IIc142 II II22IdI22IIc22b III 1 I I I I I I 3III 5II7II9IIIIII 618102 II03II2 I 3 I II43 II I6I3 II II83 II II0 3 4 3I I I I24 35 I I I I 44II I 6 I 4II8 I 4 IIIIIII47II II62II82 1 II2 21II21IaI23II23aII 23b III42II62II82II03II23 126II a1II42IIII142 II63II83 IIIII6I2III03 II 22III20 22a II42 III IIa42IbI42IcI42IdI42II62II82 II II2III4II6IIIIIIII01 I I II I II352 152II I 552 II 134III128 542 8 136III 942 I II 19II b142 HsNr. 132 h342e342 II a952IIIb952III c952III I I 952
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17 18IIIIII III 802 V II HsNr. 48 IIIb54 II15 I94 IIII 35 II I I 422 22 30IV c54 54 34 .rNsH a93 93 III52 b32 83 a54II a34 .rNsH 72 b72 II II a05 b05 HsNr. 63 73 .rNsH53 92 .rNsH II56 b73 I33 l33 77 .rNsH k33 .rNsH 892 .rNsH g33 .rNsH
HsNr. 115 121a 11
/28 369/22 369/55 369/67 369/57 369/56 /26 369/58 369/13 3/963 469/205 469/150 469/96 469/97 469/151 469/152 469/153 469/154 469 4 / 6 1 9 1 /107 469/121 469/118 469/101 469/116 /4415/ 4 5 15/8 415/6 415 /28 415/3 469/91 469/117 469/104 469/82 469/79 469/119 433/3 433/2 469/99 469/ 4 8 6 6 9/85 469/83 469/81 469 4 / 6 12 9 0 /80 471/2 469/87 469/84 458/2 459/2 465 462/2 459/6 463/4 463/2 462 459/5 475/6 501/20 5015/6081/69 494 501/3 469/168 469/167 469/45 /3/ / 3 2 940 9 1 2 /3 / / / 3 3 / 2 3 3 4 / / 3 4 9 4 32 9 8 0 6 7 4 3 3 / / 2 3 / 3 / / 9 2 8 3 38 4 9 8 6 /5 7 2 / / 3 4 9 3 2 /37 9 5 8 /2 4 98 / / 3 4 / / / 3 3 3 2 3 8 7 6 8 3 90 /2 6 99 /3 / / 4 / 7 3 2 8 2 4 7 8 / 7 3 / 1 0 3 0 / / / 3 8 3 4 / / 2 0 7 4 2 2 3 7/ 7 2 4 6 3/ 1 / / 2 3 / 3 / 3 340 1 4 8 / 1 0 3 1 8 6 8 7 / 1 3 6 / / / 0 4 4 / 3 / 4 8 2 3 22 /34 25 5 / 0 4 0 3 9 /4 7 / 9 3 1 5 7 7 //33 / 5211 3 7 4 /14 /3 6 5 1 2 0 9 6 / / 3 3 / / 3 7 3 9 0 7 1 1 1 2 /398 /312 /423469/313/31/3415 466/638 466/636 /637 4 / 6 8 6/ 1 635 0 466/809 466/811 5/574 475/3 4/574 471/6 471/3471/7 471/8 471 459 474/7 474 469/98 469/29 501/5 /344/345/380 682/ 469 469/229 469 4 /2 6 2 9 5 /226 469/1 / 8 2 3 87/28/8234 469/27 / 3 30/3304 /289/290/1 /3 8 9/43 /30 3 5 94/3 / 94219 822/964 469/166 722/964 469/23 469/206 469/207 469/5 469/149 469/165 469/169 469/260 /285/391 469/235 469/223 /185469/282/38/2/892/13883/9284 469/279 469/183 469/220 369/44 469/18 439/24 469/210 469/50 469/122 432 432/30432/27 467/7 466/431 469/78 467/82 466/432 432/17 471/4 471/5 466/627 466/623 467/69 466/467 466/624 474/9 466/434 475/2 469/222 469/221 369/35 369/42 369/54 /27 369/20 369/41 /416 369/37 466/548
369 369/21 369/59 52/963 466/693 /641 466/640 466/453
I I I 15II 99 103 111 II117II119IIII 801 811 VI 33a 601 IIIIII 11 1ab III 2 I II28 II09II29II49 69
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II
369/38 466/288 466/282
466/592 466/632
57I
William-Wilson-Straße Bauernfeindstraße
542/27 466/277 369/61
3 II55
466/630 466/593 466
H
Bauernfeind
544/5 542/33 466/269 569/5 569/8 542/17 542/40 466/491 466/247 461 466/533 542/39 466/268 466/266 542/18 466/246 466/245 466/531 466/394 /395 891/764 991/764 002/764 330/15 330/16 330/18 330/17 330/72 330/77 330/63
III49 III51 III53 III45 II4I7 III44 III64 III43 III04III24 42c 63 III83 d24 IIIa24 IIIc63 IIId63IIIe63 3 I I1I3 I8 IIIII I I 3I 11 9I I 6 10IV 59II 67II II II 65 49 II 57 II 63 II 47 II II 55 39 II 53 II 61II 37II 45 II II 6IV VI 11II13II 8IV III4 281 1II3II5II7II 9II III2 283VI
II05 7 III84 II 2 9 VII II4 11 IIIb24 8 .rNsH IV01 21 15a 15 17 IX IV IV 25 469/94 469/114 453 450 450/2 453/7 509/17 459/4 501/13 501/28 467/175 467/49 501/27 466/437 /185 /416777/51
Bauernfeindstraße Sonnenstraße Richard-Benzinger-Weg Sonnenstraße Bauernfeindstraße Sonnenstraße Rüberstraße eßartsohtoB Frankenstraße Südtiroler Platz Südtiroler Platz Südtiro S le ü r d P t l i a r t o z ler Platz Südtiroler Platz Speckbacherstraße Oswaldstraße
466/30 466 544/15 542/15 542/22 544/11 542/14 542/10 466/270 542/23 544/14 544/13 544/12 565 569 562 542/35 542/9 569/4 542/26 542/12 542/37 542/11 542/38 542/46 466/267 544/2 564 563 562/2 542/13 569/3 330/25 330/26330/27330/24330/23330/22330/21330/20330/19 330/71 330/28 330/29 330/64 330/56 330/32 330/75 330/58 201 201/1 2 1 0 2 1 0 /1 1 0 /9 201/8 201/7 201/ 2 5 2 01 0 /1 1 2 /6 201/13 201/17 201 330/74 330/66 330 3 /9 3 0 0/89 201/4 201/15201/14 456/7 330/59 330/69 330/60 330/81 330/42 330/82 330/79 330/80 330/73 206 330/43 330/52 330/41330/40330/39330/38 330/33330/34330/35330/36330/37 330/70 207 330/49330/31330/30 456/7 330/78 26/033 466/282 330/45 466/626 330/57 466/433 466/317 456 330/51 330/76 330/44 330/53 330/54 466/311 509/14 456/10 462/5 464 464/2 463/3 463/5 463 462/4 462/3 501/7 501/8501/40501/39 501/38501/37 501/22 50 5 1 0 /3 1 6 / 5 54 0 03 1 1 /3 /4 55 4 01 5 /9 01/42 501/25501/12 501/73 501/70501/75101/72 501/10 /395/396 /35/3319 // 33 /352 7 / 40 / 4 0 3 1 / / 3 3 5 /5 9 7 3 4 5 921 4 6 / / 3 4 5 0 / 9 36 0 / / 2 4 3 2 / / 1 4 / / 1 3 4 7 / 4 5 0 3 1 /37 1 7 6 3 2 3 3 9 2 / / 3 4 5 0 /38 2 2 / 4 368 /32/4503 46 / 9 327 /1 /3/63 7 228 3 /329 /364 4 /4 6 09 9/174 /411 469/175 466/676 466/32 469/296/335 466/547 466/451 466/619 466/453
33a III37 I3II7a III39 II4I1 II33 II35 III43 III II3I1 23II 1 V 63 III V 19 a63 23 V43 V 03 VoF III62 II III82 V 20 32 VI12 a32 44 a64 VI 64 III 2 1 III III4 3 I97 4 II 15I I 5 III6 III Ia33 c33 .rNsH 692 .rNsH I092 b33 .rNsH 296 d33 .rNsH HsNr. 296a b692 .rNsH I I 13 III 15 42 III III61 III41 III81 III02 III22 21 23 III III 25 III 27III 31 29II III 3533IIII 4341 II V04 51 VI 24 VI 01
VII 424/664 459/3 458/6 501/15 501/88 501/89 458/5 501/14 501/75 466/778 501/90 467/176 467/182 466/774666/695 466/774466/463 466/773 796/696/ 466/72 466/694 466/462 466/770 /425 467/48 4 466 6 /427 6/780 466 4 /768 4 61/ 6 4 7 6 / 1 139 467/140 467/47 466/426 467/34 /779466/466 467/122 467/123 467/124 467/125 467/145 467/146 467/36 467/147 467/148 467/86 467/88 467/138 177/664 /772 467/137 467/84 467/31 464/3 /555 5 0 0 1 1 /5 /2 4 501/24501/6501/ 5 5 0 3 5 1 0 / 1 6 / 5 5 20 2 1 50 /6 1 35 /5 0 15 1 0 / 5 6 1 0 4 /5 1 0 /5570 5 1 0 / 1 55 /4 08 59 1 0 / 1 55 / 9 5 0 6 1/ / 6 4 0 1 501/2590 5 1/ 0 530 1 01 / / 3 35 3 4 10 6 1/ 6 3 / 2 8 5 1 0 4 1/45 50 5 1/ 0 4 1 8 /46 501/ 4 4 6 7 6/441 4 4 6 6 6 6/ / 4 4 39 43 466/712 467 / / 7 18 3 6 5 4 4 6 6 7 7 /1 /1 88 81 46/167/ 97 4 3 67 4 /1 / 8 1 0 78 /730 /73 4 3 66 4 /7 6 7 6 5 / 4 7 6 3 6/ 1 457 466/ 4 7 66/7 3 3 2 466/69846 4 4 6 6 6 6/ / 6 6 9 7 9 / 0 4 0 56 46 4 6 6 / 6 7 / 8 7 2 83 466/784 /142 501/26 467/141 466/706 467/32 466/444 466/709 /808 467/182 466/767 501/65501/66 501/ 5 6 0 71/61501/ 4 1 6 1 6/442 466/815466/816 466/806 46 4 6 6 / 6 7 / 1 8 9 07 466/705 466/704466/703466/70 4 2 66/ / 4 7 4 18 9 466/766 467/5 4 2 67/187 466/448 466/717 466/678 466/679 744/664 /711 466/715 /714 466/716 807/ 466/446 938/048/ /841 /713 248/ 456/8 203 466/664 456/9 466/665 211/1 466/477 466/310456 466/710 /478 466/282 /8 4 4 6 3 6/445 /84/4845 466/804/846 466/805/848 /8 4 4 66 7 4 / 6 7 6 2 / 2 721 /465 466/481 455/2 466/803 4/653 210 466/755 466/754 467/73 467/149 356 356/5 213/2 /849 466/723 466/753 466/763 467/ 4 4 6 2 7/162 /785 356/3 356/2 466/724 466/752 /762 467/164 467/163 467/158 356/1 657/ /764 466/468 466/628 466/658 467/133 466/720 466/765 467/38 467/135 467/4 /359/3/63026/4 /3 0 6 4 1/ /4 3 05 6 /40 7 6 /36 /4 3 07 //343008 /3/36351 /3//34 6 3120 6/33/3412 466/677 466/81 4 3 66/680/8/38334/835/836/837/838 466/691 466/681 467/99 466/284 784/664 466/625 466/659 466/469 466/482 884/664 466/435 466/475 466/660 466/473 674/664 466/471 074/664 466/661 266/664 466/474 466/472 366/ 974/664 467/143 467/33467/144466/466 467/89 467/91 467/131 467/150 467/90 46 4 7 6 / 7 9 / 5 132 467/151 467/97 467/100 467/96 467/152 467/101 467/154 467/153 466/466 467/102 466/692 467/160 467/159 467/40 467/103 466/640 467/170 286/664 /802 /801 466/683 466/691 627/ 466/684 466/725 466/727 466/460 466/75 4 1 66/728 466/760 466/800 466/450 466/761 466/685 466/798 466/799 466/797 466/686 466/687 466/757 466/688 466/788 466/758 466/736 467/161 466/796 466/740 466/737 466/458 /156 957/ 466/741 466/739 466/742 466/787467/157 466/738 /155 467/165 466/786 466/761 466/ 4 7 6 4 6 9 /750 466/789 467 4 / 6 1 7 6 / 8 167 467/169 467 4 /1 6 7 7 1 /43 467/105 466/459 466/790 467/166 467/53 466/744 467/191 467/192 467/193 467/107 467/108 466/791 554/664 466/64 4 2 66/792466/743 46 // 6 87 /12 629 43 466 4 /5 6 4 7 6 /189 /645467/134 467/190 467/113 466/466 466/619466/6 4 4 6 4 6/646 467/126 467/127 467/44 467/194 467/109 466/647 467/195 /6 466 4 /649 8 467/129 466/454 467/128 467/130 466/480 213/12 466/641 466/284 466/619 466/640 466/692 466 4 /6 6 8 6/ 9 691 466/6 /7 9 9 0 5 466/7 4 9 6 4 6/744666/7 4 4 6 7 6/745 466/748 213/3 466/793 466/466461/284 213 369/61 466/454 466/282 466/137 369/62 369/66 /49 369/6 369/23 369/5 466/136 466/545 466/140 466/141 466/142 455/5 466/483 466/820 466/818 466/650 467/116 466/668 466/822 466/819 369/2 369/63 369/65 369/33 467/201 467/115 466/831 /65 238/6 1 64 466/652 446667//812996 466/65 4 3 66/667 466/828 466/827 466/672466/826 528/664 466/824 466/823 466/666 076/ 466/821 /484 466/485 966/664 466/671 455 36 3 9 69 / / 6 45 0 /46 369 369/64 369/8 369/51 4 4 6 6 6 6/ / 5 6 9 2 0 0 4 4 6 6 6 7 /8 /1 3 1 0 4 466/138 466/655 466/633 466/285 369/61 369/47 369/48 369/61 466/591 466/34 466/297
466/393 466 466/622 466/163 467/80 466/430 466/429 9/764 466/428 2/764 467/121 466/436 8/764 509/4 509/14 21/905 01/905 300/56 467 509/13 469/200 468/2 469/61 509/15 509/7 469/134 469/133 469/62 509/11 509 469/137 469/19 469/66 469/139 469/40 469/68 469/142 509/16 469/140 469/141 469/89 469/186 509/22 469/272 509/2 469/93 509/18 501/78 501/80 212/964 876 444 //00/0 000 333 469/70 469/72 469/130 4544//000033 300/43
IV02 IV I II1 4a 24II 2 82 IV81 IV 62 27 29 III IV IV 5IV 3IV 8 III 11 17III II2I5 II2I7 I2II9 62 IV 82II 03II III4 III6 III 5III 9 3 III IIIb63 IIIa 5 63 II7 2II 4 I II I I 9 3 III III4 II6II8I0I12II1 I2I1I 7 I4 II 1 9II11II1517II
GMKG: GIBITZEReisstraßeNHOF, GLEIßHAMMER ohne Maßstab Matthäus-Herrmann-Platz
III 1II3I 1I5II 8II01 6 II II II II 33II II 03 33 II II 29 2931 2527 II 23 62II II II IIII II 21 I4I3 II 23 II II II03 II 82 II 27 II 62 II II 42 23 II II 22 17II19 02 II 25 III1II6I5a VI661 II II 44II64II 43II II24II 83II04 II II37 63 35 II II II IIIIIIIIIIII II II II II IV IV II II0112I1I1II 01 21 41 02II 22 57911 V III 165 4 8 2141 81IIII II 167 9 11 13 411 15 21 25 3941 05 173 2468 VI 2 III2 1 III III 4 3III II III II6II8II01 IIII 2 4 23 25272931 3739414345 922 332 4282 6801 101 105107109 431831041 42 3c c08 III IV III 161VI VI III IV II IIV841 V251 VI061 b051 c051 VI III III 3bIII 7 9a 5 IIIIII 9 IV VI 4 IV 2 6 III III159b II 16 83 23III III 31IV 33IV 35IV 37IV IIIIIIIIIIIIIIIII a9797III I I IV 2444 521 II311 511II 721 III I III I 351I III731 531 HsNr. 67aHsNr. 71 II151 II9II4 I 1 II7I 4I5141 II341 HsNr. 85 HsNr. 87 I II125II
III III I I VIII23 1IV 32 II 7 5 4 II
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-MTU_rs_11302202_IREB_0064 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Modul 1: Stadtplanungsamt Nürnberg / Modul 2: West8, Rotterdam UTN: Ferdinand Heide Architekt Planungsgesellschaft mbH / TOPOS Landschaftsplanung Stadtplanung / Luftbild: Stadt Nürnberg 2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 07.04.2022 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost"
für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und
östlich der Dorfäckerstraße
Einleitung und Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Satzung Entwurf der Begründung
Sachverhalt (kurz): Für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße besteht der Bebauungsplan Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ mit Rechtsverbindlichkeit vom 22.08.2018. Es werden Gewerbegebiete mit Emissionskontingenten im Umfang von 2,7 ha festgesetzt.
Aufgrund der aktuellen Veränderungen in Wetzendorf sowohl im Bereich der Bestandsnutzungen, als auch im Bereich geplanter Nutzungen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4641A „Wetzendorf-Parlerstraße“ ist die Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich eines der festgesetzten Emissionszusatzkontingente für die Richtungssektoren A und B erforderlich.
Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
Um das Verfahren zügig voranzubringen, soll die Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost" im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB eingeleitet und der Entwurf der Änderung gebilligt werden. Anschließend kann die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Durch die Bebauungsplanänderung sind Aspekte von Gender und Diversity nicht betroffen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
- Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost" für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße gemäß Plan vom Stadtplanungsamt vom 03.03.2022.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
-
Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost" für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße vom 03.03.2022 unter Hinweis auf den beigefügten Entwurf der Begründung vom 03.03.2022.
-
Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 "Dorfäcker-Ost" für das Gebiet südlich der
Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der
Dorfäckerstraße
Einleitung und Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße besteht der Bebauungsplan Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ mit Rechtsverbindlichkeit vom 22.08.2018. Es werden Gewerbegebiete mit Emissionskontingenten im Umfang von 2,7 ha festgesetzt.
Ziel der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ ist die Änderung von zwei richtungsbezogenen Lärm-Zusatzkontingenten nachts bzw. von einem richtungsbezogenen Zusatzkontingent tags. Anlass für die Änderung sind Veränderungen im Bestand im Umfeld des Bebauungsplans, insbesondere der Wetzendorfer Straße 230, sowie geänderte planerische Ziele durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4641A „Wetzendorf-Parlerstraße“ und bestehende Immissionsorte, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Ebenso soll durch die Anpassung des nächtlichen Zusatzkontingents in Richtungssektor B auf einheitliche Werte eine Bereinigung stattfinden. Die erneute schallgutachterliche Betrachtung hat ergeben, dass die an Hand der betrachteten Immissionsorte rechnerisch festgesetzten Zusatzkontingente auf Grund der schmalen Richtungssektoren, in denen sie liegen, nicht durch reelle Lärmquellen von Gewerbebetrieben ausgenutzt werden können.
Mit der Anpassung der Zusatzkontingente wird die zulässige Art der Nutzung nicht verändert, da laut gutachterlicher Stellungnahme Betriebe, die Betriebsabläufe aufweisen, die die hohen Zusatzkontingente in einem so schmalen Richtungssektor tatsächlich ausnutzen könnten, kaum existieren dürften. Insofern waren die bisherigen Zusatzkontingente für die künftigen Betriebsabläufe nicht notwendig. Das Planungsziel ein Gewerbegebiet, auch für produzierendes Gewerbe zu schaffen, wird damit von der vorliegenden Änderung nicht berührt.
Verfahren
Das Verfahren kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist zulässig, da durch die Änderung des Bebauungsplans
-
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen,
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (BImschG) zu beachten sind.
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin kann von der
Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
Kosten
Durch die Planung entstehen der Stadt keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Das Verfahren zur Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange. Nach der Billigung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Anschluss kann die Änderung des Bebauungsplans als Satzung beschlossen werden (voraussichtlich 3. Quartal 2022). Im Anschluss an das Verfahren soll zur besseren Lesbarkeit und zum einfacheren Vollzug eine Neufassung der Planurkunde durch die Verwaltung erstellt werden.
Fazit
Um das Verfahren zügig voranzubringen, sollte die Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB eingeleitet und der Entwurf der Änderung gebilligt werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS NR. 4506
"DORFÄCKER-OST"
für ein Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, westlich des Flurstücks Nr. 267 Gmkg. Wetzendorf, nördlich der Bahnlinie Nürnberg Ost - Großmarkt und östlich der Dorfäckerstraße
2 4 43 50/11 246 48 50/10
162 242 352152 3 5a 5b 240 5 1 342
304,50
304,50
IO 9 932 236
00,403 Wetzendorfer Str
258/1 3/2 00,403 9 6/2 6/1 00,403 304,00 Alte Parlerstraße 5/2 00,403
304,50
| 27 4,50 NB 742 IO 8 a932 58 3.50 3.50 0 00,503 258/3 259 I 4/3 F + R 304,00 270/1 D 257/1 o rfä cke GE(e) 1 rstra 3.50 GRZ0,8 ß GFZ2,4 e 256/6 00,403 WH max. 10 m unterer Bezugspunkt 31 IO 10 304 m ü. NN LEK (T) 63 LEK (N) 47 265 262 263 GE(e) 2 13.00 GRZ0,8 260 2.06.52.52. GFZ2,4 304,00 02 WH max. 10 m unterer Bezugspunkt 304 m ü. NN 304,00 LEK (T) 60 LEK (N) 45 35 22 303,50 IO 11 303,50 05,303 256 42 HSN AW 7.00 303,50 7.00 303,00 02,50 05,203 303,00 05,303 IO 12 93 37 261 271/4 256/4 302,00 302,50 271/101 271/124 271/120 271/100 271/134 7 271/2 5 | aße 1 4,00 05,403 3 532 230 O 7 IO 6 409 410/ 05,403 00,403 267/3 304,50 304,00 00,403 267/5 266 GE(e) 4 304,00 GRZ0,8 GFZ2,4 WH max. 10 m 283 0 unterer Bezugspunkt 912 303,50 304 m ü. NN 267/4 LEK (T) 62 71 LEK (N) 47 304,00 IO 5 267 R12.50 GE(e) 3 NB GRZ0,8 GFZ2,4 WH max. 10 m 304,00 unterer Bezugspunkt 271/48 304 m ü. NN LEK (T) 59 LEK (N) 43 05,303 00,10 16141 IO 4 2826 2 4 2 2 2 0 1 8 304,00 30 Straße IO 3 424038363432 2 7 1/6 4 L e m g oer EU-rs_32202202_WTNE_EA_6054 44 58565452504846 271/75 1 1 IO 2 3 1 12 5 1 32 71 91 IO 1 52 9 72 271/71 33 92 281/166 300,50 53 13 54 73 93 2 8 1/33 3 0 271/126 11 74 94 15 35 14 34 271/65 83 281/69 281/70 2 2 8 8 1 1 / / 7 2 1 9 2 81/3 2 2 81 3 /3 55 281/11 04 GMKG: WETZENDORF ohne Maßstab :EMANNALP 5 2 2 281/ | |
|---|---|---|
| 0,10 141 ße EU-rs_32202202_WTNE | ||
| 66 _EA_6054 30 3 :EMANNALP 281/3 281/ |
304,5 304,50
302,50
00,203
7 4 42 50/9 44 49 50/8 52
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs / Änderungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Am Nordwestbahnhof 271/34 281/1 30 304,00 05,403
SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS
NR. 4506 „DORFÄCKER-OST“
für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-
Ost und östlich der Dorfäckerstraße
Vom ...................... Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von §§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), § 44 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) folgende
Satzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506
Art. 1
Der Bebauungsplan Nr. 4506 vom 19.07.2018 (Amtsblatt S. 347) wird wie folgt geändert:
- § 2 der Bebauungsplan-Satzung wird wie folgt geändert:
1.1 In Nr. 1.4 erhält die Tabelle zu den Richtungssektoren folgende Fassung:
| Richtungssektor (0° = Nord) | Zusatzkontingente LEK,zus in dB Tag Nacht (06:00-22:00 Uhr) (22:00-06:00 Uhr) | |
|---|---|---|
| A (58° - 97°) | 5 | 5 |
| B (25° - 58 °) | 5 | 5 |
| C (335° - 25°) | 5 | 5 |
| D (242° - 335°) | 7 | 7 |
| E (162° - 242°) | 12 | 12 |
1.2 Nr. 1.6 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006- 12, Abschnitt 5. Bei Ausnutzung von Zusatzkontingenten der im Planteil festgesetzten Richtungssektoren richtet sich die Prüfung zur Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang A.2. Die Relevanzgrenze von 15 dB aus DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, vorletzter Absatz, ist zu beachten. Die maßgeblichen Immissionsorte sind dem Planteil zu entnehmen.“
- § 3 der Bebauungsplan-Satzung wird wie folgt ergänzt:
„Im Geltungsbereich befinden sich Verdachtsflächen für Bodendenkmale. Bodeneingriffe bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.“
Art. 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Art. 3
Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplan-Satzung mit dem Planteil in der sich aus dieser Änderungssatzung ergebenden Fassung unter Verzicht auf die Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen im Einleitungssatz und unter Zugrundelegung einer aktuellen kartografischen Grundlage neu zu fassen und im Amtsblatt auf die Neufassung, sowie darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan in der Neufassung eingesehen werden kann.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4506
„DORFÄCKER-OST“
für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße
Stand: März 2022
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4506
„DORFÄCKER-OST“ für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße
INHALTSVERZEICHNIS
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 3
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 3
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 4 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 5 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 5
I.4. PLANUNGSKONZEPT 6
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 6 I.4.2. GENDER UND DIVERSITY 6 I.4.3. IMMISSIONSSCHUTZ 6
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 8
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH IMMISIONSKONTINGENTIERUNG) 8 I.5.2. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 8
I.6. BETEILIGUNGEN 8
I.6.1. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 8 I.6.2. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 8
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: 9
I.8. KOSTEN 9
II. QUELLEN
Fachgutachten: Fachliche Stellungnahme zur Änderung der Zusatzkontingente des Bebauungsplans Nr. 4506, IfB Sorge, 25.11.2021
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4506
„DORFÄCKER-OST“ für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße
PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Für das Gebiet südlich der Wetzendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Nürnberg-Ost und östlich der Dorfäckerstraße wurde am 19.05.2011 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ eingeleitet. Ziel der Planung war die Schaffung von Gewerbeflächen für mittelständische Gewerbebetriebe des produzierenden oder weiterverarbeitenden Gewerbes, Dienstleistungsunternehmen und Handwerksbetriebe. Im Ergebnis wurden ca. 2,7 ha Gewerbegebiete, ca. 1 ha Grünflächen mit Bolzplatz sowie weitere erforderliche Erschließungsflächen festgesetzt. Aufgrund der Nähe zu schützenswerten Nutzungen wurden mit der Art der Nutzung auch Emissionskontingente mit richtungsabhängigen Zusatzkontingenten festgesetzt. Der Bebauungsplan trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.08.2018 in Kraft.
Aufgrund der aktuellen Veränderungen in Wetzendorf sowohl im Bereich der Bestandsnutzungen, als auch im Bereich geplanter Nutzungen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4641A „Wetzendorf-Parlerstraße“ ist die Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich eines der festgesetzten Emissionszusatzkontingente für den Richtungssektor B erforderlich. Im Zuge der Änderung wird auch das Emissionszusatzkontingent nachts für den Richtungssektor A angepasst, da hier auf eine bisher nicht berücksichtigte Wohnbebauung auf dem Grundstück Flnr. 284 Gmk. Wetzendorf eingegangen wird.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist das BauGB und die aufgrund dieses Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB). Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist zulässig, da durch die Änderung des Bebauungsplans
-
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB ge-
nannten Schutzgüter bestehen,
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) zu beachten sind.
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Ziel der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ ist die Änderung von zwei richtungsbezogenen Lärm-Zusatzkontingenten nachts bzw. von einem richtungsbezogenen Zusatzkontingent tags. Anlass für die Änderung sind Veränderungen im Bestand im Umfeld
des Bebauungsplans, insbesondere der Wetzendorfer Straße 230, sowie geänderte planerische Ziele durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4641 A „Wetzendorf-Parlerstraße“ sowie bestehende Immissionsorte, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Ebenso soll durch die Anpassung des nächtlichen Zusatzkontingents in Richtungssektor B auf einheitliche Werte eine Bereinigung stattfinden. Die erneute schallgutachterliche Betrachtung hat ergeben, dass die an Hand der betrachteten Immissionsorte rechnerisch festgesetzten Zusatzkontingente auf Grund der schmalen Richtungssektoren, in denen sie liegen, keine Ausnutzbarkeit für reelle Lärmquellen von Gewerbebetrieben bedeuten.
Die im Rahmen des zum Bebauungsplan Nr. 4506 erstellten Schallgutachtens berücksichtigte Schutzwürdigkeit des Immissionsortes IO 6 (Wetzendorfer Straße 230) soll an die geplanten Nutzungen angepasst werden. Anstatt bisher gewerblicher Nutzungen sind gemischte Nutzungen im Sinne des § 6 BauNVO für die zukünftige Entwicklung des Grundstücks Flnr. 409 Gmkg Wetzendorf geplant. Zudem soll dem Umstand, dass das Gebäude Wetzendorfer Straße 230 bereits jetzt gemischt genutzt wird, Rechnung getragen werden. Dies macht eine Reduzierung des Zusatzkontingents im Richtungssektor B erforderlich.
Aufgrund der Vorbelastung durch die Summenwirkung mehrerer Betriebe im Bereich der Richtungssektoren A und B ist hier zudem ein Zielwert von -6 dB unter dem jeweiligen Orientierungswert der schutzwürdigen Nutzung anzusetzen. Mit der Reduzierung des Zusatzkontingents im Richtungssektor A nachts auf 5dB (A) in Anpassung an die realistischen und planerisch gewünschten Werte des Richtungssektors B werden an der bisher nicht berücksichtigten vorhandenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flnr. 284 Gmk Wetzendorf mischgebietstypische Nachtwerte -6dB(A) erreicht. Damit ist auch hier unter Berücksichtigung der Vorbelastung ein ausreichender Schutzstatus für den Bestand gewährleistet. Mit der Anpassung der Zusatzkontingente wird die zulässige Art der Nutzung nicht verändert, da laut gutachterlicher Stellungnahme Betriebe, die Betriebsabläufe aufweisen, die die hohen Zusatzkontingente in einem so schmalen Richtungssektor tatsächlich ausnutzen könnten, kaum existieren dürften. Insofern waren die bisherigen Zusatzkontingente für die künftigen Betriebsabläufe nicht notwendig. Da die erforderliche Änderung lediglich zweier Zusatzkontingente den Zielen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, die Grundkontingente nicht verändert und damit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Der Planbereich umfasst 4,5 ha und liegt im nordwestlichen Stadtgebiet in der Gemarkung (Gmkg.) Wetzendorf. Er wird im Westen von der Dorfäckerstraße, im Norden von einer Rad- /Fußwegverbindung und der Wetzendorfer Straße begrenzt. Den südlichen Abschluss des Geltungsbereiches bildet die Bahnlinie „Nürnberg Ost - Nürnberg Großmarkt“ („Ringbahn“).
Westlich des Geltungsbereichs befindet sich das Gewerbegebiet an der Dorfäckerstraße, im Nordwesten grenzt der alte Dorfkern von Wetzendorf an, der neben vereinzelten landwirtschaftlichen Betrieben durch Misch- und Wohnnutzung geprägt ist. Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich anschließend ist auf dem ehemaligen Firmensitz der Erwerbsgärtnerei inzwischen eine Kindertagesstätte in Betrieb genommen worden. Das sich daran anschließende Gewerbegebiet südlich der Wetzendorfer Straße, weist eine mittelständische Betriebsstruktur auf. Nördlich der Wetzendorfer Straße befindet sich ein Bauunternehmen sowie im Übergang zum Dorfkern Wetzendorf ein aufzulassender Kfz-Demontierungsbetrieb. Hier ist zukünftig eine gemischte Nutzung im Übergang zu Dorfkern und gewerblicher Nutzung von Seiten des Grundstückeigentümers geplant.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4506 ist bis auf die Bestandsgebäude noch weitgehend unbebaut. Aktuell laufen Verkaufsverhandlungen, teils sind Bebauungsabsichten bekannt.
I.3.1.3. Vorbelastungen
Lärm Dem Bebauungsplan Nr. 4506 liegt ein Schallgutachten zugrunde. Die daraus resultierenden Anforderungen an den Schallimmissionsschutz wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Den schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Geltungsbereichs wurde mit einer Emissionskontingentierung Rechnung getragen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg) Aufgrund der Anpassung von zwei richtungsabhängigen Schallemissionszusatzkontingenten werden die Belange der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt. I.3.2.1.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Aufgrund der Anpassung von zwei richtungsabhängigen Schallemissionszusatzkontingenten ergeben sich keine Änderung an der Darstellung von gewerblichen Bauflächen. Der Bebauungsplan ist auch weiterhin aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg entwickelt. I.3.2.1.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren Der Bebauungsplan Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ ist mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.08.2018 in Kraft getreten. Veränderungssperren bestehen nicht. I.3.2.1.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nach § 30 BauGB.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht Denkmalschutz
Seit der Planaufstellung 2018 liegen neue Erkenntnisse zu Bodendenkmäler im Umfeld des Bebauungsplans vor. Der Geltungsbereich zählt nunmehr auch zur archäologischen Vermutungsfläche der topographischen Vorzugslage Wetzendorf. Bodeneingriffe unterliegen der Erlaubnispflicht der Unteren Denkmalschutzbehörde.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.3.1. Eigentumsverhältnisse Die gewerblichen Grundstücke befinden sich nunmehr vollständig in Privateigentum. Die Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen befinden sich im Eigentum der Stadt Nürnberg. Die Flächen im Süden zur Ringbahn hin sind als Flächen für die Bahn gewidmet.
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Ziel des Bebauungsplans Nr. 4506 war und ist die Schaffung attraktiver Gewerbeflächen für kleinere und mittelständische Gewerbe- und Handwerksbetriebe. Durch die Bebauungsplanänderung wird das Nutzungskonzept nicht berührt.
I.4.2. GENDER UND DIVERSITY Durch die Bebauungsplanänderung sind Aspekte von Gender und Diversity nicht betroffen.
I.4.3. IMMISSIONSSCHUTZ
I.4.3.1. Lärmimmissionsschutz Den sowohl nördlich der geplanten Gewerbeflächen als auch südlich der Bahnlinie Nürnberg- Ost – Nürnberg Großmarkt befindlichen schutzbedürftigen Wohnnutzungen wurde im Bebauungsplan Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ im Rahmen einer Emissionskontingentierung Rechnung getragen. Neben Grundkontingenten für vier Teilbaugebiete wurden in Abhängigkeit von der Lage der schutzbedürftigen Nutzungen richtungsbezogene Zusatzkontingente festgesetzt. Eine Übersicht der Immissionsorte mit Schutzcharakter ist ebenfalls festgesetzt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4641 A „Wetzendorf – Parlerstraße“ fand ebenfalls eine schalltechnische Beurteilung statt, die insbesondere den Gewerbelärm aus dem Bebauungsplan Nr. 4506 sowie aus den Bestandsnutzungen betrachtete. Dabei fiel auf, dass die planungsrechtliche Einschätzung eines Immissionsorts und dessen Schutzwürdigkeit nicht mehr zu den aktuellen Planungen und städtebaulichen Zielen für dieses Grundstück passen. Im Einzelnen handelt es sich um das Anwesen Wetzendorfer Straße 230 (Flurstück Nr. 409, Gmkg. Wetzendorf), das im Bebauungsplan Nr. 4506 als Immissionsort IO 6 mit einer gewerblichen Schutzwürdigkeit festgesetzt wurde. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass sich in den Obergeschossen eine Wohnnutzung befindet, die bereits vor der zunehmend gewerblichen Entwicklung des Grundstücks bestand. Es handelt sich dabei um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die aktuellen Planungen des Grundstückseigentümers zielen hier in Übereinstimmung mit den aktuellen städtebaulichen Entwicklungszielen auf eine gemischte Nutzung ab, so dass die Schutzwürdigkeit hier anzupassen ist. Betroffen vom hohen Zusatzkontingent sind im Übrigen auch die weiter im Norden liegenden Bestandsgebäude an der Alten Parler Straße, die bisher keine Berücksichtigung gefunden haben. Es fiel auf, dass auch hier die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete bei einer rechnerischen Ausnutzung des nächtlichen Zusatzkontingents nicht eingehalten werden können. Weiterhin ist auch hier die Vorbelastung mehrerer gewerblicher Nutzungen mit -6 dB zu berücksichtigen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe die Zusatzkontingente tags und nachts im Richtungssektor B.
Weiterhin fiel auf, dass das nächtliche Zusatzkontingent des Richtungssektors A ebenfalls rechnerisch zu Immissionskonflikten am bisher nicht betrachteten Bestandswohngebäude Wetzendorfer Straße 215 führen kann. Durch die Anpassung des nächtlichen Zusatzkontingentes auf den Wert von 5dB(A) wird hier einer Entstehung von rechnerischen Konflikten und Rechtsunklarheit vorgebeugt. Am Bestandsgebäude können nun Werte von 45 dB(A) – 6dB(A) nachts eingehalten werden.
Zur schalltechnischen Beurteilung wurde im Zuge der Änderung des Bebauungsplans Nr. 4506 eine Stellungnahme vom IfB Sorge (Bericht Nr. 14078_003st_im vom 25.11.2021) verfasst. Dabei wurden die Zusatzkontingente wie folgt in die Berechnung eingestellt:
| Richtungssektor (0° = Nord) | Zusatzkontingente LEK,zus in dB Tag Nacht (06:00-22:00 Uhr) (22:00-06:00 Uhr) | |
|---|---|---|
| A (58° - 97°) | 5 (keine Veränderung) | 5 (-5 dB) |
| B (25° - 58 °) | 5 (- 8 dB) | 5 (- 8 dB) |
Die Werte in Klammern geben die Veränderung gegenüber den festgesetzten Zusatzkontingenten an.
Ursprünglich wurde für den Referenzpunkt IO 6 (Wetzendorfer Straße 230) ein Immissionsrichtwertanteil von 59 dB(A) tags bzw. 44 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Dieser resultierte aus dem Orientierungswert für gewerbliche Nutzung von 65 dB(A) bzw. 50 dB(A) abzüglich 6 dB(A) auf Grund der Vorbelastung. Durch die Reduzierung des Zusatzkontingents für den Richtungssektor B kann nunmehr ein Immissionsrichtwertanteil von 54 dB(A) tags bzw. 39 dB(A) nachts ermittelt werden, was dem Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet abzüglich von 6 dB zur Beachtung einer Vor- und Zusatzbelastung entspricht.
Abbildung 1: Übersicht der Immissionsorte bei der Betrachtung der Bebauungsplangebiete Nr. 4506 und 4641A, IO 6 und IO 2 mit rotem Pfeil gekennzeichnet Quelle: IfB Sorge, 25.11.2021
Am bisher nicht betrachteten Immissionsort der Wetzendorfer Straße 215 (in der Abb. 1 als IO 1 benannt) können durch die Reduzierung des nächtlichen Zusatzkontingents des Richtungssektors A Orientierungswerte für Mischgebiete entsprechend der vorliegenden Gemengelage abzüglich einer Vorbelastung von 6 dB(A) eingehalten werden (39 dB(A)).
Die im Bebauungsplan Nr. 4506 „Dorfäcker-Ost“ für die Sektoren A und B festgesetzten Zusatzkontingente sind in der späteren Umsetzung so nicht nutzbar, da diese nur für einen sehr schmalen Sektor gelten und in der Praxis keine Schallquellen eine derart starke Richtwirkung der Schallabstrahlung aufweisen.
Auch mit der hier für die Sektoren A und B angesetzten Reduzierung der Zusatzkontingente auf tags/nachts + 5 dB werden immer noch Gesamtkontingente festgelegt, die für eine gewerbliche Nutzung auskömmlich sind. Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes Nr. 4506 hinsichtlich der gewünschten Art der Nutzung bleibend daher von der vorliegenden Änderung unberührt.
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH IMMISIONSKONTINGENTIE- RUNG) Die Art der Nutzung gem. § 1 bleibt bis auf die oben erwähnten Änderungen im Bereich der Punkte 1.4 und 1.6 unberührt.
Die Bebauungsplan-Satzung wird wie folgt geändert:
In Nr. 1.4 erhält die Tabelle zu den Richtungssektoren folgende Fassung:
| Richtungssektor (0° = Nord) | Zusatzkontingente LEK,zus in dB Tag Nacht (06:00-22:00 Uhr) (22:00-06:00 Uhr) | |
|---|---|---|
| A (58° - 97°) | 5 | 5 |
| B (25° - 58 °) | 5 | 5 |
| C (335° - 25°) | 5 | 5 |
| D (242° - 335°) | 7 | 7 |
| E (162° - 242°) | 12 | 12 |
Damit wird der Reduzierung von Immissionskonflikten, hinsichtlich Bestand, geplanter Gebietsentwicklung und Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 4641A Rechnung getragen.
Die Tabelle zu den Immissionsorten unter 1.6 entfällt vollständig. Sie ist entbehrlich, da die Immissionsorte dem Planteil entnommen werden können. Zudem sind Erläuterungen zu Schutzcharakter und Orientierungswerten in Form von Festsetzungen unangebracht und ggfs. sogar missverständlich. Nr. 1.6 der Satzung enthält daher folgende neue Fassung: „Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Bei Ausnutzung von Zusatzkontingenten der im Planteil festgesetzten Richtungssektoren richtet sich die Prüfung zur Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang A.2. Die Relevanzgrenze von 15 dB aus DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, vorletzter Absatz, ist zu beachten. Die maßgeblichen Immissionsorte sind dem Planteil zu entnehmen.“
I.5.2. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4506 nunmehr zu den archäologischen Verdachtsflächen der topographischen Vorzugslage Wetzendorf zählt, unterliegen Eingriffe in den Boden der Erlaubnispflicht der unteren Denkmalschutzbehörde. Dies wird in der Satzung ergänzt.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.6.2. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BE- LANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2
wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: (insbesondere private Belange, Abwägung noch nicht berücksichtigter Aspekte, Grundkonflikte)
Aufgrund der bereits bestehenden Einschränkung durch die Grundkontingente und die nur sehr schmalen richtungsbezogenen Zusatzkontingente kommt es durch die Änderung des Bebauungsplans nicht zu einer weiteren Einschränkung von Betrieben bzw. Gewerbearten in den Sektoren A und B. Vielmehr konnten die bisher festsetzten Zusatzkontingente in den Sektoren A und B so nicht ausgenutzt werden, da es kaum Schallquellen gibt, die so gezielt in einem so schmalen Sektor emittieren. Die übrigen Bereiche des Gewerbegebiets bleiben von der Änderung ohnehin unberührt. Der Reduzierung der Zusatzkontingente steht hier das öffentliche Interesse der städtebaulichen Weiterentwicklung von Wetzendorf im Bestand und der Umsetzung des Flächennutzungsplans gegenüber.
I.8. KOSTEN
Durch die Änderung des Bebauungsplans entstehen der Stadt voraussichtlich keine Kosten.
Nürnberg, den 03.03.2022
gez. i. V. Faßbender
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 07.04.2022 öffentlich Beschluss
Betreff:
Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Prüfung der Stellungnahmen und Erlass
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Satzung Begründung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz): Der ca. 13.640 m² große Geltungsbereich der Satzung mit der Festsetzung einer "Fläche für die Landwirtschaft - Erwerbsgärtnerei" ist Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 aus dem Jahr 1969. Im Geltungsbereich befinden sich eine Gärtnerei, eine aufgelassene Gärtnerei und Wohnnutzungen. Der neue Eigentümer der aufgelassenen Gärtnerei beabsichtigt, dort eine Wohnbebauung zu errichten. Dieses Vorhaben ist nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich genehmigungsfähig. Nach Aufhebung ist das Planungsgebiet planungsrechtlich als Mischgebiet einzustufen, in dem die bestehende Gärtnerei auf der Fl.Nr. 75, Gmkg. Großreuth h.d.V., allgemein zulässig ist.
Am 27.01.2021 wurde die Einleitung der Satzung Nr. 71 zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen beschlossen, der Entwurf der Satzung am 09.12.2021 gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Diese wurde parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 13.01.2022 bis 14.02.2022 durchgeführt.
Es gingen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von Seiten der Behörden zu den Themen Grundwasser und Entwässerung, geplante Bebauung und Auswirkungen des Vorhabens sowie zum Schutz vor der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (Spritzschutz) ein. Es wird auf die Entscheidungsvorlage verwiesen. Die Begründung wurde ergänzt. Festsetzungen sind im Rahmen einer Aufhebungssatzung nicht möglich. Regelungen zum Spritzschutz/Nachbarschaftsschutz wurden in einer städtebaulichen Vereinbarung zwischen Stadt und dem Grundstücksinhaber der aufgelassenen Gärtnerei festgelegt. Über die Stellungnahmen soll beschlossen werden. Ebenso soll der Erlass der Satzung beschlossen werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei der Aufhebung der Festsetzungen ist keine Diversity-Relevanz ersichtlich.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
- Der Stadtplanungsausschuss prüft die vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung Nr. 71 „Großreuth h.d.V. Ost“ zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V., vom 27.10.2021 mit folgendem Ergebnis:
Der Satzung in der Fassung vom 27.10.2021 ist nach Abwägung der öffentlichen Belange untereinander und mit den privaten Belangen Dritter gemäß der Darstellung in der Entscheidungsvorlage der Vorrang einzuräumen.
- Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Satzung Nr. 71 „Großreuth h.d.V. Ost“ zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V., vom 27.10.2021 mit der Begründung vom 07.03.2022 und dem Umweltbericht vom 16.06.2021 unter Hinweis auf die Entscheidungsvorlage als Satzung.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. .
Betreff:
Satzung Nr. 71 "Großreuth h.d.V. Ost" zur Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Prüfung der Stellungnahmen und Erlass
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Im Stadtplanungsausschuss vom 27.09.2018 wurde vor dem Hintergrund des dringenden Wohnbedarfs über die planungsrechtliche Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaupotenziale in Bebauungsplänen berichtet. Daraus ergab sich die Aufgabe für die Verwaltung, im Planungsgebiet eine Baurechtsanpassung vorzunehmen. Der ca. 13.640 m² große Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 71 ist ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 mit der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“ aus dem Jahr 1969. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar.
Im Geltungsbereich befinden sich eine Gärtnerei, eine aufgelassene Gärtnerei und Wohnnutzungen. Der neue Eigentümer der Fl.Nrn. 74/3, 74/4 und 74/5, Gmkg. Großreuth h.d.V., mit den aufgelassenen Gärtnereinutzungen beabsichtigt, dort eine Wohnbebauung zu errichten, was nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich genehmigungsfähig ist, wenn sich die Neubebauung in die Bestandsbebauung einfügt.
Das Planungsgebiet ist planungsrechtlich unter Beachtung der umgebenden und der vorhandenen Nutzung derzeit als Mischgebiet einzustufen, in dem die bestehende Gärtnerei auf der Fl.Nr. 75, Gmkg. Großreuth h.d.V., allgemein zulässig ist. Langfristig kann es sich bei ggf. entsprechenden Nutzungsänderungen zu einem Wohngebiet gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan entwickeln.
Dazu sind die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 aufzuheben. Die durch den Bebauungsplan Nr. 3586 verdrängten Baulinienpläne Nr. 1494 sowie 1827 werden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Pläne nicht mehr zur Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden.
Der Entwurf der Satzung wurde am 09.12.2021 gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 13.01.2022 bis 14.02.2022 statt. Es gingen 7 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein.
Die Stellungnahmen sind inhaltlich in gekürzter Form widergegeben. Die Originalschreiben befinden sich in der Bebauungsplan - Akte, die in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses aufliegt und dort wie vorher bereits im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 502a (5. Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden kann.
Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind zu prüfen. Das Ergebnis ist den Beteiligten mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Vorbringen (V): Ein Bürger weist auf die noch laufenden Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern zur Sicherung der Einfriedung zwischen bestehender Gärtnerei und unbebautem Grundstück hin.
Stellungnahme (S): Die Einigung beider Parteien ist Gegenstand der städtebaulichen Vereinbarung zwischen Stadt und Grundstückseigentümer des unbebauten Grundstücks. Sie ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. Mittlerweile wurde hier ein Vertragsabschluss erzielt.
V: Von sechs Bürgern gingen Hinweise zur Grundwasser- bzw. Entwässerungssituation ein. Die bestehenden Entwässerungssysteme seien schon jetzt stark belastet und würden bei weiterer Versiegelung überlastet und Schäden an bestehender Bebauung nach sich ziehen. Zudem könne durch die Errichtung von Tiefgaragen die Grundwasserlinie verändert werden und damit ebenfalls Schäden an der bestehenden Bebauung entstehen. Es sei eine fast vollständige Versiegelung zu erwarten. Man fordere die Aufstellung eines Bebauungsplans.
S: Die teils hohen Grundwasserstände sind in Begründung und Umweltbericht dargelegt, stellen jedoch kein Hindernis für eine Bebauung der noch unbebauten Grundstücke dar. Es liegt in der Pflicht der Bauwilligen, die Grundwassersituation beim Bauvorhaben entsprechend zu berücksichtigen. Die Entwässerung als Teil der gesicherten Erschließung ist ebenfalls vorhabenbezogen und auf Grundlage einschlägiger Vorschriften und dem Stand der Technik nachzuweisen. Ein Planerfordernis ist daraus nicht abzuleiten. Der Grad der Versiegelung richtet sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB (Einfügegebot) nach dem Versiegelungsgrad der Umgebung. Darüber hinaus sind große Teile des Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung bereits bebaut.
V: Ein Bürger stellt die künftige planungsrechtliche Beurteilung des Geltungsbereichs sowie die Aufhebungssatzung als Instrument in Frage. Er fordere Unterlagen zu einem möglichen Planerfordernis.
S: Nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen ist der Geltungsbereich dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen, da die bebauten und unbebauten Grundstücke Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind. Erläuterungen dazu wurden in der Begründung ergänzt. Zukünftige Vorhaben müssen sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung einfügen. Ein Planerfordernis für das unbebaute Grundstück besteht nicht, sofern sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Beurteilung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren und ist nicht Gegenstand der Aufhebungssatzung.
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur öffentlichen Auslegung statt. Es gingen drei relevante Stellungnahmen ein.
Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) weise nochmals darauf hin, dass trotz hoher Grundwasserstände der Versickerung gem. § 55 WHG Vorrang einzuräumen sei. Dies beträfe insbesondere die noch unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich.
Dem Grundstückseigentümer sind die Vorschriften bekannt, die Einhaltung ist im Rahmen des Nachweises der gesicherten Erschließung im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weise nochmals auf die Nachbarschaft von Gärtnereibetrieb und geplanter Wohnnutzung hin. Zur besseren Trennung zwischen
Bestands- und geplanter Nutzung sei eine 2m hohe Mauer zu errichten. Weiterhin werde um Übernahme eines Textbausteins in die Begründung gebeten.
Der Textbaustein wurde in an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Form in die Begründung aufgenommen. Der Schutz der geplanten Bebauung vor Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Bewirtschaftung des Gärtnereibetriebs wird durch das Abrücken der Bebauung und die Errichtung einer blickdichten Einfriedung Rechnung getragen. Da dies in der Aufhebungssatzung nicht festsetzbar ist, wurde eine städtebauliche Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer der aufgelassenen Gärtnerei und der Stadt Nürnberg geschlossen. Darüber hinaus besteht nunmehr auch eine vertragliche Einigung der beiden benachbarten Grundstückseigentümer über die Errichtung einer Betonmauer mit horizontaler Schalungsstruktur.
Die Stadtheimatpflegerin sei mit dem Vorhaben einverstanden, sofern es sich in die Umgebung einfüge. Weiterhin seien Baumpflanzungen in der Großreuther Straße vorzunehmen sowie ein gut erreichbarer, naher Spielplatz zu errichten.
Festsetzungen zu Baumpflanzungen können aufgrund der Aufhebungssatzung nicht getroffen werden, ebenso auch keine Festsetzung zu Spielplätzen. Im Rahmen des Bauvorhabens sind private Spielflächen gemäß Bayerischer Bauordnung (BayBO) nachzuweisen. Wie bereits oben ausgeführt, erfolgt die Beurteilung des Einfügens von Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und ist nicht Gegenstand der Aufhebungssatzung.
Kosten
Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Nach Erlass der Satzung wird der Beschluss im Amtskraft bekannt gemacht. Die Satzung tritt damit in Kraft und das Verfahren ist abgeschlossen.
Fazit
Um das Verfahren abzuschließen, sollen die Stellungnahmen geprüft und die Satzung beschlossen werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR
SATZUNG NR. 71
"GROSSREUTH H.D.V. OST"
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827, für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75, sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
Braillestraße 826/18
41 .rNsH II 22 II 02 III 42
II 61
76 74/3
171I
I I I I
79/7 76/4
III I I III 169 193 III III III 197 199 II 191 151I 165 II 163 II III 155aI III 78/6 71/7 III 73/2 185 71/4 71/18 71/8 III 183 71/19 153I III 74/4 71/9 181 155 II 71/10 71/20
3/ 3 71 7
4/
III III III III 71/22 179 177 175 173 100/1 71/11 1/ 1 2 1/ 1 3 71/14
91/2Großreuther Straße
461 661 .rNsH
I
GMKG: GROSSREUTH H.D.
VESTE
ohne Maßstab Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-MTU_rK_62011202_WTNE_17 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
II 3 4 8
SATZUNG
NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der
Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von
§§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147)
folgende
Satzung Nr. 71
Art. 1 In dem im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bestimmten Gebiet für einen Teilbereich nördlich der Großreuther Straße werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 vom 16.07.1969, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 28.03.1969 (Nr. II/7 – 2601 e 438) sowie die Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 1827 vom 07.06.1906, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.10.1926 (Nr. 4106e63) und die Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 1494 vom 18.03.1903, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.05.1940 (Nr. 2610e38) aufgehoben.
Der Planteil ist Bestandteil dieser Satzung.
Art. 2 Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
ZUR SATZUNG NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V
Stand: März 2022
Quelle: Luftbild @ Stadt Nürnberg 2019
ZUR SATZUNG NR. 71 „GROSSREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V.
INHALTSVERZEICHNIS
I.1. ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 3
I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4
I.2.1. STÄDTEBAULICHE SITUATION 4 I.2.2. GRÜNBEDARFE 5 I.2.3. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 5
I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN 8
I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 9
I.5. BETEILIGUNGEN 10
I.6. KOSTEN 12
ZUR SATZUNG NR. 71 „GROßREUTH H.D.V. OST“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 für ein Gebiet nördlich der Großreuther Straße, mit den Fl.Nrn. 73, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 74/3, 74/4, 74/5, 75 sowie Teilen der Fl.Nrn. 826/18 und 91/2, Gmkg. Großreuth h.d.V
PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES / ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Für das Plangebiet gelten derzeit planungsrechtliche Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3586 für das Gebiet nördlich der Großreuther Str. zwischen Anwesen Nr. 103 u. 169 (Amtsblatt Nr. 28 vom 16.07.1969).
Abbildung 1: Bebauungsplan Nr. 3586 (Geltungsbereich der Satzung Nr. 71 rot markiert) Quelle: Geobasisdaten @ Bayerische Vermessungsverwaltung, Stadtplanungsamt Nürnberg
Im Stadtplanungsausschuss vom 27.09.2018 wurde vor dem Hintergrund des Wohnbedarfs über die planungsrechtliche Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaupotenziale in Bebauungsplänen berichtet. Daraus ergab sich die Aufgabe für die Verwaltung, im Planungsgebiet eine Baurechtsanpassung vorzunehmen. Der ca. 13.640 m² große Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 71 ist ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 mit der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft – Erwerbsgärtnerei“. Der Bebauungsplan ist am 16.07.1969 in Kraft getreten. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar. Im Geltungsbereich befindet sich im westlichen Teil (Fl.Nr. 75, Gmkg. Großreuth h.d.V.) eine Gärtnerei, die weiterhin am Standort verbleibt. Im mittleren Bereich (Fl.Nrn. 74, 74/3, 74/4, 74/5, Gmkg. Großreuth h.d.V.) befand sich eine Gärtnerei, deren Nutzung vor einigen Jahren aufgegeben wurde und auch nicht mehr aufgenommen werden soll. Der neue Eigentümer der Fl.Nrn. 74/3, 74/4 und 74/5, Gmkg. Großreuth h.d.V. beabsichtigte, dort eine Wohnbebauung mit ca. 30 Wohneinheiten in Reihenhausbau und ca. 3-geschossigem Geschosswohnungsbau zu errichten. Im Laufe des Verfahrens hat sich das Bebauungskonzept verändert hin zu zwei Baukörpern im Geschosswohnungsbau mit Tiefgaragen, wobei der südliche, zur Großreuther Straße hin orientierte Baukörper drei Vollgeschosse aufweist, der
nördliche Baukörper drei Geschosse und ein zurückgesetztes Staffelgeschoss. Es sind ca. 40 Wohneinheiten vorgesehen. Das ehemals zur Gärtnerei gehörige Wohngebäude auf Fl.Nr. 74, Gmkg. Großreuth h.d.V. wird weiterhin noch als Wohnhaus genutzt. Im östlichen Bereich befinden sich drei Grundstücke, von denen zwei schon seit Jahrzehnten mit Wohnhäusern bebaut sind. Um der Zielsetzung des Flächennutzungsplans zu entsprechen, sollen die im Bebauungsplan Nr. 3586 festgesetzte Art der Nutzung „Fläche für die Landwirtschaft -Erwerbsgärtnerei- und die „Verkehrsfläche“ im Randbereich aufgehoben werden, ebenso das Maß der baulichen Nutzung mit einer zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen als Höchstmaß, einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,5, sowie die umlaufende Baugrenze. Der Ferienausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.01.2021 die Einleitung des Verfahrens beschlossen. Durch die Aufhebung der Festsetzungen wird das Planungsgebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt. Damit können die Wohnungsbaupotentiale genutzt werden und der bestehende Gartenbaubetrieb ist weiterhin allgemein zulässig. Die durch den Bebauungsplan Nr. 3586 verdrängten Baulinienpläne Nrn. 1494 sowie 1827 werden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Pläne nicht mehr zur Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Satzung sind das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Satzungen ist die Gemeinde. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.
I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.2.1. STÄDTEBAULICHE SITUATION Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 71 liegt im Norden des Stadtgebiets in der Gemarkung Großreuth h.d.V. und hat eine Größe von ca. 1,4 ha. Das Plangebiet ist mit einer Gärtnerei und Wohngebäuden bebaut. Teilflächen sind unbebaut bzw. mit leerstehenden Gewächshäusern bestanden. Die Erschließung erfolgt von Süden über die Großreuther Straße. Im Norden grenzen an das Plangebiet eine Kleingartenanlage und ein Mehrfamilienhaus mit Laden im Erdgeschoss an. Im Osten grenzen Wohngebäude in Form von Reihenhäusern an. Südlich des Plangebiets befindet sich ein Autohaus, südwestlich eine ehemalige Wäscherei mit Nutzung als Hausmeisterservice und westlich des Plangebiets wiederum Wohngebäude. Die Dachformen variieren zwischen steil und flach geneigten Satteldächern, Pultdächern und Flachdächern. Im Zusammenhang mit der im Geltungsbereich bestehenden Gärtnerei wird auf die von den landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen einwirkenden Immissionen (Lärm, Staub, Geruch), ausgelöst durch betriebsübliche landwirtschaftliche Nutzungen (zu allen Tages - und Nachtzeiten) hingewiesen. Diese sind ortsüblich, zumutbar und zu dulden, sofern sie nicht über das gemäß den einschlägigen öffentlichen Regelungen (z. B. BImSchG) zulässige und zugrunde gelegten Maß hinausgehen.
Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet Quelle: Geobasisdaten; © Bayerische Vermessungsverwaltung
I.2.2. GRÜNBEDARFE In Bezug auf den vorhandenen Grünbedarf im Planungsgebiet wird auf den Umweltbericht verwiesen.
I.2.3. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.2.3.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.2.3.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Südöstlich, südlich, westlich und nördlich angrenzend sind ebenfalls Wohnbauflächen, nordöstlich angrenzend sind Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleingärten, dargestellt. Die Darstellung und Zielsetzung des Flächennutzungsplans der Entwicklung zu einem Wohngebiet steht die Aufhebung der planerischen Festsetzungen längerfristig nicht entgegen.
Abbildung 3: Darstellung im Flächennutzungsplan (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
I.2.3.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren Im Bebauungsplan Nr. 3586 ist für das Plangebiet eine Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 sowie mit maximal zwei zulässigen Vollgeschossen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch ein Baugrenzen parallel zur Großreuther Straße bzw. zur Grenze des Geltungsbereichs großzügig bestimmt. Die Bauweise ist als offen mit folgenden Abweichungen festgesetzt: innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Gebäude und Gebäudegruppen mit mehr als 50 m Länge zulässig. Kleingaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an den Grundstücksgrenzen zulässig. Nachrichtlich ist der Bauschutzbereich des Flughafens übernommen.
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3586 (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
Westlich und nordwestlich des Aufhebungsbereichs (Geltungsbereichs der Satzung Nr. 71) setzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 3586 Mischgebiete fest. Diese variieren in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung: Westlich angrenzend sind bis zu zwei Vollgeschosse zulässig, bei einer GRZ von 0,4 sowie einer GFZ von 0,7. Nordwestlich angrenzend ist maximal ein Vollgeschoss zulässig bei GRZ und GFZ von je 0,4. Nördlich dieses Teilbereichs sind bis zu drei Vollgeschosse zulässig, die GRZ wurde auf 0,3 und die GFZ auf 0,9 festgesetzt. Baulinienpläne Durch den Bebauungsplan Nr. 3586 wurden bereits davor bestehende Festsetzungen aufgehoben und ersetzt: Verlauf der Baulinien und ortspolizeiliche Bauvorschriften – Abschnitt B, Sonderbestimmungen, Nr. XV a. Da dies auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 weiterhin so bleiben soll, sind die Festsetzungen der Baulinienpläne ebenfalls aufzuheben. Konkret handelt es sich um die Baulinienpläne Nr. 1494 vom 18.03.1903, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 25.05.1940 (Nr. 2610e38) sowie Nr. 1827 vom 07.06.1906, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 19.10.1926 (Nr. 4106e63). Angrenzender Bebauungsplan Nr. 3683 Südlich des Plangebiets wird die Zulässigkeit von Vorhaben durch den Bebauungsplan Nr. 3683 geregelt. Die Baufläche südlich des Plangebiets ist als Mischgebiet mit einer maximalen Vollgeschosszahl von vier Vollgeschossen sowie einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 1,0 festgesetzt. Für ein Teilbereich des Mischgebiets sind abweichend die GFZ auf 0,9 sowie die maximal zulässige Zahl der Voll-
geschosse auf drei festgesetzt. Südlich des Mischgebiets bzw. südlich der Kilianstraße ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Es sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt Ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3683 wurde bereits überplant, ein weiterer Teilbereich im Westen setzt eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz (Tennis-Club) fest. Angrenzender Bebauungsplan Nr. 3596 Südwestlich des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr. 3596 die Zulässigkeit von Vorhaben. Der Bebauungsplan setzt im Norden seines Geltungsbereichs ein allgemeines Wohngebiet und im Süden ein reines Wohngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit bis zu zwei Vollgeschossen sowie in einem Teilbereich im Norden mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 festgesetzt Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Umgebung der Aufhebungssatzung Mischgebiete und Wohngebiete mit bis zu vier Vollgeschossen festgesetzt sind. Veränderungssperren bestehen im Plangebiet nicht.
I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN
Planerisches Ziel der Satzung Nr. 71 ist die Aufhebung vorhandener planungsrechtlicher Festsetzungen in ihrem Geltungsbereich. Dadurch richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nicht mehr nach § 30 BauGB. Der Geltungsbereich der Satzung liegt im Zusammenhang bebauten Ortsteil, denn die Grundstücke liegen im und sind Teil des Bebauungszusammenhangs, der wiederum einen Ortsteil bildet bzw. diesem angehört. Die vorhandene Bebauung im Geltungsbereich und darüber hinaus erweckt den Eindruck einer Geschlossenheit, die auch über das noch unbebaute Grundstück in Zusammenhang steht. Die Bebauung besitzt aufgrund der Zahl an vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist gegeben. Damit kann der Geltungsbereich dem planungsrechtlichen Innenbereich zugeordnet werden. Vorhaben beurteilen sich somit zukünftig nach § 34 BauGB nach dem Kriterium des Einfügens. Es sind gem. § 34 Abs. 1 BauGB Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügt. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein. Die Umgebung umfasst das Mischgebiet nördlich des Plangebiets mit Geschosswohnungsbau und Weinhandel, die Reihenhäuser im Osten, das Mischgebiet im Westen, das Wohngebiet im Südwesten und das Autohaus im Süden. Das Plangebiet ist – nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 - mit den vorhandenen Wohngebäuden und der Gärtnerei unter Berücksichtigung und hinsichtlich des Bestands als Mischgebiet gemäß § 6 der BauNVO einzustufen. Somit wären gem. § 34 Abs. 2 BauGB alle Nutzungen zulässig, die durch den § 6 BauNVO bestimmt sind, also neben Wohnnutzungen z.B. auch Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes. sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Gartenbaubetriebe.
Aufgrund der derzeitigen Situation ist davon auszugehen, dass sich im Bereich der Flur Nrn. 74/3, 74/5 und 74/4 Gmkg. Großreuth h.d.V. vorwiegend Wohnnutzungen entwickeln werden, und der restliche Geltungsbereich entsprechend den Bestandsnutzungen bestehen bleibt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt sich aus der Umgebung ein Zulässigkeitsmaßstab ableiten: östlich des Plangebiets befinden sich dreigeschossige Reihenhäuser, wobei das dritte Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet ist, nördlich weisen die Wohngebäude drei Vollgeschosse auf. Die vorhandenen Gebäude im Plangebiet verfügen über ein bis zwei Vollgeschosse. Südlich der Kilianstraße weisen die Reihenhauszeilen zwei Vollgeschosse auf. Das Autohaus südlich des Plangebiets ist ebenfalls mit zwei Vollgeschossen errichtet worden, jedoch setzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 3683 bis zu IV Geschossen fest. Über die Umgebungsbebauung lässt sich also ein zulässiges Maß von zwei bis drei Vollgeschossen für das Plangebiet ableiten. Die Gebäude der Umgebung sind hinsichtlich der Bauweise der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO zuzuordnen. Bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO ist eine große zulässige Bandbreite gegeben, da die Stellung der Baukörper auf den Grundstücken unterschiedlich ist. Trotz der Variabilität in der Umgebungsbebauung ist die Ableitung eines Zulässigkeitsmaßstabs für die zukünftige Bebauung problemlos und ohne städtebauliche Spannungen zu erzeugen möglich. Auf die Aufstellung neuer planungsrechtlicher Festsetzungen kann daher verzichtet werden. An der verkehrlichen Erschließung ändert sich durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen nichts. Das Plangebiet ist an die Großreuther Straße angeschlossen. Die Grundstücke im Norden des Plangebiets sind über Privatwege an die Großreuther Straße angeschlossen. Da sich im westlichen Teil des Plangebiets noch eine Gärtnerei befindet, darf diese in ihrer Betriebsausübung nicht beeinträchtigt werden. Es ist vorgesehen, konfliktvermeidende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Die Satzung Nr. 71 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827. In diesem Bereich sind im Bebauungsplan aktuell „Flächen für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ sowie Verkehrsflächen festgesetzt. Durch die Aufhebung erfolgt zukünftig im Satzungsgebiet die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Satzungsbereich ist geprägt von einer Gärtnerei im Westen, einer ehemaligen Gärtnerei im mittleren Teil, Wohnbebauung im Osten sowie Gehölzbeständen im Norden. Da aufgrund der im Bebauungsplan Nr. 3586 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 etwa die Hälfte des Plangebietes aktuell bereits überbaut oder versiegelt ist, und sich zukünftig nach § 34 BauGB i.V.m. § 17 BauNVO keine anderen Zulässigkeitsmaßstäbe hierfür ergeben, sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser nicht erheblich nachteilig. Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG unmittelbar
geltende Vorschriften, die erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3586 nicht befürchten lassen. Für das Schutzgut Mensch hat die Aufhebungssatzung ebenfalls keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. Es werden aber aller Voraussicht nach dort zukünftig mehr Menschen wohnen, so dass zum einen die Grünflächenbedarfe steigen und das bereits bestehende Spielflächendefizit weiter erhöht wird, zum anderen mehr Menschen im Ein-wirkungsbereich von Gewerbelärm sein werden. Für das Schutzgut Klima sind im Plangebiet infolge der erheblichen Nachverdichtung ein erhöhter Versiegelungsgrad und somit nachteilige Folgen zu erwarten, sofern Planungshinweise zur Klimaanpassung keine Beachtung finden, wie Einhaltung eines offenen Siedlungscharakters, d.h. offene Bebauungsränder, geringe Bauhöhen, eine Baukörperstellung derart, dass die Kaltluft aus Nord bzw. Nordost nach Süden strömen kann und Erhalt einer Grünflächenvernetzung von Norden nach Süden. Aufgrund der Maßgaben des § 34 BauGB zum Einfügen zukünftiger Vorhaben in die Umgebung werden auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter gesehen. Bei einem Verzicht auf die Satzung Nr. 71 (Nichtdurchführung der Planung) würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 fortbestehen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht. Die Verbote treten aber erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, so dass sich durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 an den artenschutzrechtlichen Vorgaben nichts ändert. Auswirkungen auf Gebiete des Netzes NATURA 2000 sind nicht zu erwarten.
I.5. BETEILIGUNGEN
I.5.1. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 04.03.2021 bis einschließlich 31.03.2021 statt. Es gingen drei Stellungnahmen zu den Themen Grundwasser, Baumerhalt, geplante Bebauung und dem Schutz der geplanten Bebauung (bzw. deren zukünftigen Bewohner) vor Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Gärtnereibetriebs ein. Es wird auf Kapitel 1.6 verwiesen.
I.5.2. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄ- GER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 04.03.2021 bis 31.03.2021 statt. Es gingen zwei relevante Stellungnahmen ein: Das Wasserwirtschaftsamt hat Hinweise auf die hohen Grundwasserstände gegeben, die in den Umweltbericht aufgenommen wurden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) hat auf den Bestand der Gärtnerei und die Wahrung seiner Entwicklungsmöglichkeiten hingewiesen. Wie unter Kapitel 1.6 beschrieben, wird dem Betrieb der Gärtnerei durch vertragliche Regelungen Rechnung getragen. Diese umfassen insbesondere den Schutz
der geplanten Wohnbebauung während des rechtmäßigen Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln durch die Errichtung einer Einfriedung sowie der Einhaltung eines Abstands von 5 m zu privaten Nutzungen mit Unterlassungs- und Duldungspflichten für diesen Bereich.
I.5.3. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Die öffentliche Auslegung fand vom 13.01.2022 bis einschließlich 14.02.2022 nach Maßgabe des Baugesetzbuchs statt. Es gingen sieben Stellungnahmen ein. Kernpunkte der Stellungnahmen sind der Schutz der geplanten Bebauung vor Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Gärtnereibetriebs, Auswirkungen von Baumaßnahmen auf das Grundwasser und die bestehende Bebauung, die Entwässerung des Plangebiets sowie die künftigen planungsrechtlichen Beurteilungen des Geltungsbereichs. Es wird auf die Ausführungen in Kapitel I.6. verwiesen.
I.5.4. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLI- CHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur öffentlichen Auslegung vom 13.01.2022 bis 14.02.2022 statt. Es gingen drei relevante Stellungnahmen ein. Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) weise nochmals darauf hin, dass trotz hoher Grundwasserstände der Versickerung gem. § 55 WHG Vorrang einzuräumen sei. Dies betrifft insbesondere die noch unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich. Dem Grundstückseigentümer sind die Vorschriften bekannt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weise nochmals auf die Nachbarschaft von Gärtnereibetrieb und geplanter Wohnnutzung hin. Ein entsprechender Hinweis zu möglichen Konflikten wurde in die Begründung aufgenommen. Zur optischen Trennung beider Nutzungen wurde eine blickdichte Einfriedung privatrechtlich und im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung gesichert. Die Stadtheimatpflegerin begrüße das Vorhaben, sofern es sich in die Umgebung einfüge. Weiterhin seien Baumpflanzungen in der Großreuther Straße vorzunehmen sowie ein gut erreichbarer, naher Spielplatz zu errichten. Es wird auf die Ausführungen in Kapitel I.6. verwiesen.
I.6. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: Die Hinweise zum Grundwasser wurden bereits nach der frühzeitigen Beteiligung im Umweltbericht ergänzt und sind vorhabenbezogen zu beachten. Ebenso ist auch die Entwässerung als Teil der zu sichernden Erschließung für geplante Vorhaben auf Bauantragsebene gemäß den geltenden rechtlichen Anforderungen nachzuweisen. Weitere Veranlassung ist hier im Rahmen der Aufhebungssatzung nicht gegeben, da keine Festsetzungen getroffen werden können. Dies betrifft auch die Hinweise zur geplanten Bebauung, die sich zukünftig gemäß § 34 BauGB in die Umgebung einfügen muss. Erläuterungen zur planungsrechtlichen Beurteilung des Geltungsbereichs wurden in Kapitel I.3. ergänzt. Ein Planerfordernis kann nicht abgeleitet werden. Die Hinweise zum Baumerhalt wurden geprüft. Die betroffenen Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung und sind also grundsätzlich zu schützen. Der Schutz umfasst den Wurzelbereich (Kronentraufe +1,5m, ausgehend von Originalgröße ohne
Rückschnitt). In die städtebauliche Vereinbarung werden die Baumschutzerfordernisse aufgenommen. Festsetzungen zu Baumpflanzungen können aufgrund der Aufhebungssatzung nicht getroffen werden, ebenso auch keine Festsetzung zu Spielplätzen. Im Rahmen des Bauvorhabens sind private Spielflächen gemäß Bayerischer Bauordnung (BayBO) nachzuweisen. Öffentliche Spielplätze befinden sich im benachbarten Marienbergpark. Zur Wahrung der Vorgaben zum Schutz beim rechtmäßigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Grundstück der bestehenden Gärtnerei ist direkt östlich an die Gärtnerei angrenzend eine gemeinschaftlich genutzte private Zufahrt mit Grünstreifen zur Erschließung der zu bebauenden Grundstücke bzw. des bereits bebauten Grundstücks vorgesehen. Diese wird in der städtebaulichen Vereinbarung fixiert und mit Unterlassungs- und Duldungspflichten als sog. „Schutzstreifen“ in einer Breite von 5,0 m belegt. Darüber hinaus wird zum Schutz vor einer möglichen Abdrift der Spritzmittel eine geschlossene Einfriedung mit einer Höhe von 2,00 m entlang der betroffenen Bereiche errichtet. Die Einfriedung ist ebenfalls Teil der Vereinbarung. Damit wird dem Betrieb der Gärtnerei Rechnung getragen.
I.7. KOSTEN
Durch die Satzung Nr. 71 zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg voraussichtlich keine Kosten.
Nürnberg, den 07.03.2022
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Satzung Nr. 71 „Großreuth h.d.V. Ost“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 3586 sowie der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827
für einen Teilbereich nördlich der Großreuther Straße
Umweltbericht
Stand: 16.06.2021
Luftbild ©Stadt Nürnberg 2019
Großweidenmühlstr. 28 a-b 90419 Nürnberg Tel. 0911-310427-10 www.grosser-seeger.de
2 UMWELTBERICHT ZUR SATZUNG NR. 71 „GROßREUTH H.D.V. OST“
Auftraggeber: Schultheiß Projektentwicklung AG Großreuther Straße 70 90425 Nürnberg
Telefon: (09 11) 9 34 25 - 60 Telefax: (09 11) 9 34 25 - 20 www.schultheiss-projekt.de
Auftragnehmer: Grosser-Seeger & Partner Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur Großweidenmühlstraße 28 a-b 90419 Nürnberg
Telefon (09 11) 31 04 27 - 10 www.grosser-seeger.de
Bearbeitung: B.Sc. Verena Schneider Dipl.-Ing. Bernhard Walk
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG, ZIEL DER SATZUNG, PLANGRUNDLAGEN ................................................. 4
2 BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO)
SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG
DER PLANUNG (TEIL-AUFHEBUNG DES B-PLANS) ................................................................... 5 2.1 FLÄCHE .................................................................................................................................. 5 2.2 BODEN ................................................................................................................................... 5 2.3 WASSER ................................................................................................................................ 6 2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT .............................................................................. 7 2.5 LANDSCHAFT .......................................................................................................................... 8 2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................................... 9 2.7 LUFT .................................................................................................................................... 11 2.8 KLIMA ................................................................................................................................... 12 2.9 ABFALL ................................................................................................................................ 13 2.10 KULTUR- UND SACHGÜTER................................................................................................ 13 2.11 WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 13
3 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 14
4 KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 14
5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 14
6 GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FLORA-FAUNA-HABITAT) UND
EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES
BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 14
7 GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 14
8 METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 15
9 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 15
10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 16
11 ANHANG ................................................................................................................................ 17
Kartenanhang
Bestandssituation Biotop-/Nutzungstypen Satzung Nr. 71 1 : 750
1 Einleitung, Ziel der Satzung, Plangrundlagen
Das Satzungsverfahren Nr. 71 wird eingeleitet, um in einem Bereich nördlich der Großreuther Straße sowie östlich der Braillestraße die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 3586 sowie die Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827 aufzuheben. Im B-Plan Nr. 3586 sind hier „Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ und Verkehrsflächen festgesetzt. Es sind überbaubare Flächen festgesetzt sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5. Mit der Aufhebung soll zukünftig bei der Beurteilung von Vorhaben der § 34 BauGB – das Einfügegebot – als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden können. Gemäß Einstufung des Stadtplanungsamtes wird sich das Planungsgebiet nach der Teilaufhebung planungsrechtlich aufgrund der gemischten Nutzung zunächst als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einstufen lassen. Langfristig ist ggf. eine Entwicklung zum Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO möglich. Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Somit sind – soweit möglich – auch die indirekten bzw. sekundären Auswirkungen einer möglichen nachfolgenden Bebauung zu betrachten und zu bewerten. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Landschaft, die biologische Vielfalt, den Menschen und seine Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben und bewertet und in Form des Umweltberichts vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben und zu bewerten. Die Aufhebung der Baulinienpläne ist dagegen im Hinblick auf mögliche Umweltauswirkungen nicht relevant. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde im Auftrag eines Vorhabenträgers vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft. Das Satzungsgebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als Wohnbaufläche, randlich im Norden und Osten auch als Grünfläche mit Zweckbestimmung Kleingärten dargestellt. Naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Gebiete liegen im Satzungsbereich nicht vor, jedoch befindet sich im Norden ein Gehölzbestand, welcher im Rahmen der Stadtbiotopkartierung als Biotop Nr. N-1033 „Volkspark Marienberg“ erfasst worden ist und sich im Bereich des Flst. Nr. 826/18 auf das Plangebiet erstreckt. Im Satzungsbereich gilt die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg. Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 wurden innerhalb des Satzungsgebiets Anteile des Biotops Nr. N-1033 und angrenzende Flächen als überregional bedeutsame Lebensräume erfasst. Die Bewertung ist hier im Zusammenhang mit dem gesamten Volkspark Marienberg zu sehen. Faunistische Angaben aus der Artenschutzkartierung (Stand: 01.04.2020) liegen für das Plangebiet selbst keine vor, aber für das nähere und weitere Umfeld (insbesondere Vogelarten im Volkspark Marienberg). Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen von Teilen des B-Plan Nr. 3586 nicht betroffen. Auch Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind nicht vorhanden. Das Satzungsgebiet liegt vollständig im Bauschutzbereich (4 km-Radius) gemäß § 12 LuftVG, der nachrichtlich im Flächennutzungsplan übernommen wurde.
2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung (Teil-Aufhebung des B-Plans)
2.1 Fläche
2.1.1 Ausgangssituation Der Satzungsbereich ist heute schon von verschiedenen Nutzungen geprägt. Im Westen befindet sich eine noch in Betrieb befindliche Gärtnerei mit einem Wohngebäude. Weitere Teile des Satzungsbereichs wurden ebenfalls von einer Gärtnerei mit Unterglaskulturen und Anbauflächen eingenommen, dort ist die Nutzung aber schon aufgegeben. Diese Flächen liegen brach. Im Osten des Satzungsbereiches befindet sich Wohnbebauung mit Gartenflächen. Im Norden befindet sich ein Grünzug mit einem öffentlichen Fußweg als Verlängerung der Braillestraße. Im Süden liegt die Großreuther Straße. Im B-Plan Nr. 3586 ist für den Bereich, für den die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes aufgehoben werden sollen, „Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt und im Norden sowie Süden Verkehrsflächen. Das Plangebiet ist somit im Sinne des Schutzgutes bereits vollständig genutzt. Die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Fläche ist gering.
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Satzungsgebiet erfolgen hinsichtlich des Schutzgutes Fläche keine Auswirkungen. Es ändert sich lediglich die Art der planungsrechtlichen Zulässigkeit, die Grundstücke werden aber nach wie vor mit Nutzungen belegt. Die Satzung hat daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche.
2.2 Boden
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Die Böden im Satzungsbereich sind etwa zur Hälfte überbaut oder versiegelt (vgl. Plan Bestandssituation im Anhang) und haben damit ihre natürlichen Bodenfunktionen verloren oder sind darin gemindert. Nicht versiegelte Bereiche sind durch die langjährigen Nutzungen zum Erwerbsgartenbau anthropogen verändert, insbesondere in ihrem natürlichen Aufbau. Teilweise liegen sandige Auffüllungen bis zu 0,5 m unter Geländeoberkante (GOK) vor. Darunter stehen Sand, teilweise dünne Schluff/Ton-Schichten sowie ab ca. 4 m unter GOK Übergänge zum Sandstein/Sandsteinfaulfels an. Geotope sowie Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weiterhin sind hier keine Altlasten sowie Altlastenverdachtsflächen bekannt. Das Arten- und Biotopschutzprogramm Nürnberg (ABSP) bewertet die Böden innerhalb des Satzungsgebiets als Böden im bebauten Bereich mit eingeschränkt intakter Bodenfunktion und mittlerem Versiegelungsgrad (30% -70%).1
1 ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996
Infolge des hohen Versiegelungsgrads ist die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Boden gering.
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Satzungsgebiet erfolgen hinsichtlich des Schutzgutes Boden keine nachteiligen Auswirkungen. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich zukünftig an den Maßgaben des § 34 BauGB, wonach sich Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Gemäß § 17 BauNVO gilt als Orientierungswert für das Maß der baulichen Nutzung im Mischgebiet eine GRZ von 0,6, was höher liegt, als derzeit im B-Plan festgesetzt ist. Da nach § 34 BauGB immer die Umgebungsbebauung mit zu berücksichtigen ist, wo gemäß der Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 eine GRZ von 0,3-0,4 gilt und so auch weitgehend umgesetzt ist, wird die künftige Bebauung nicht zu wesentlich höheren Versiegelungsanteilen führen, als dies schon jetzt zulässig wäre bzw. im Bestand vorliegt (aktuell ca. 50%). Die Satzung hat daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
2.3 Wasser
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Satzungsbereich liegen weder Oberflächengewässer noch Überschwemmungsgebiete oder überschwemmungsgefährdete Bereiche vor. Auch Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete sind nicht vorhanden. Nach Angaben im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg von 2017 beträgt der Grundwasserflurabstand hier 1 -3 m, in einem schmalen Streifen am Südrand mit 3 -5 m auch etwas mehr. Die Grundwasserfließrichtung ist nach Westsüdwest ausgerichtet. Belastungen des Grundwassers im Plangebiet sind nicht bekannt. Aufgrund der anstehenden sandigen Böden ist mit einer guten Versickerungsfähigkeit der Böden zu rechnen, es sei denn es bestehen lokal tonig-schluffige Schichten. Trotz des hohen Versiegelungsgrads und insbesondere aufgrund des höher anstehenden Grundwassers ist die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Wasser gering bis mittel.
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Auch hier gilt, dass nach Wegfall der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen planungsrechtlich kein (wesentlich) höherer Versiegelungsgrad nach § 34 BauGB ermöglicht wird, als aktuell festgesetzt. Besondere Regelungen zum Umgang mit Niederschlagswasser enthielt der B-Plan Nr. 3586 keine. Die Aufhebung von Teilen des B-Plan Nr. 3586 hat daher keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.
2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Ein großer Teil des Satzungsbereiches wird von bebauten, versiegelten oder in anderer Weise beanspruchten Flächen eingenommen. Neben den aktuell noch für den Gartenbau genutzten Flächen im Westen sind größere Anbauflächen im östlichen Teil brach gefallen. Die Flächen können als Ruderalfluren eingestuft werden und weisen u.a. verschiedene Gartenflüchtlinge auf. In Teilbereichen treten hier auch vereinzelt schon Gehölzsämlinge auf. Im Osten sind die vorhandenen Wohngebäude von Hausgärten umgeben. Neben strukturarmen Gärten mit nicht heimischen Bäumen gibt es auch welche mit einem hohen Anteil an Gehölzen, darunter v.a. heimische Laubbaumarten und Obstbäumen, sowie krautreiche Wiesenflächen. Ein markanter Einzelbaum ist im Nordosten des Satzungsbereichs in Form eines fast 20 m hohen Berg-Ahorns (Acer pseudoplatanus) vorhanden. Im Norden des Satzungsbereichs verläuft ein Weg, angrenzend dazu ist im Süden ein teils nur lockerer Baumbestand jungen bis mittleren Alters vorhanden, der von Sträuchern begleitet wird und in die Eingrünung der privaten Grundstücke übergeht. Dieser Gehölzbestand ist Teil des kartierten Stadtbiotops „Volkspark Marienberg“ (N-1033). Geschützte Lebensräume i.S.d. § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG konnten bei einer Begehung des Plangebiets am 10.08.2020 nicht festgestellt werden. Die Bedeutung des Plangebiets für das Schutzgut Pflanzen ist in weiten Teilen gering bis mittel, lediglich einzelne ältere Bäume sind hoch zu bewerten.
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Der bisherige B-Plan setzte auf nahezu der gesamten Fläche überbaubare Grundstücksflächen fest. Festsetzungen zum Gehölzerhalt gab es keine. Daher werden durch die Aufhebung von Teilen dieses B-Planes zukünftig keine größeren Eingriffe möglich sein, als dies jetzt schon über den Bebauungsplan möglich gewesen wäre. Die Bäume des nördlich angrenzenden öffentlichen Grünzugs sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und vor Beeinträchtigungen (v.a. durch Einhaltung ausreichender Abstände der Bebauung zum Gehölzbestand) zu schützen. Im Plangebiet gilt aber grundsätzlich die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind daher nicht erheblich nachteilig.
2.4.2 Tiere 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Lebensräume für Tiere sind im Plangebiet grundsätzlich vorhanden, es erfolgten aber keine expliziten Erfassungen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die strukturreichen Gärten und die Gehölzbestände. Dennoch sind hier lediglich allgemein häufige Arten zu erwarten. Insbesondere in den Wohngebäuden können sich Fledermausquartiere befinden. Fledermäuse nutzen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gehölzbestände und Gärten auch als Jagdhabitat. Aus dem benachbarten Marienbergpark sind verschiedene Nachweise bekannt und diese Arten grundsätzlich auch im Plangebiet zu erwarten.
Unter den Vogelarten sind insbesondere die ökologischen Gilden der baum- und heckenbrütenden Vogelarten relevant, sowie auch Gebäudebrüter. Für Amphibien fehlen Laichgewässer im Satzungsgebiet, so dass hier nur Sommerlebensräume für häufige Arten vorhanden sind. Gleiches gilt für Reptilienarten. Auch für Insekten und andere Wirbellose hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung, da spezielle Strukturen (Totholz), essentielle (Raupen-)Futterpflanzen oder Lebensraumbedingungen (offene, sandige Flächen) nicht vorhanden sind. Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Tiere ist mittel.
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Auch hier hat die Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tierwelt, da schon zuvor Eingriffe im Plangebiet zulässig gewesen wären. Da alle im Plangebiet potenziell vorkommenden Tierarten (Fledermäuse, alle Vogelarten, siehe oben) dem speziellen Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) unterliegen, ist sichergestellt, dass hier auf Vorhabenebene entsprechende Prüfungen erforderlich werden.
Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut Tiere
sind daher nicht erheblich nachteilig, auch wenn auf Vorhabenebene durchaus
nachteilige Eingriffe möglich sind.
2.4.3 Biologische Vielfalt Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1 und 2.4.2), ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Die Auswirkungen der Satzung Nr. 71 auf das Schutzgut biologische Vielfalt sind
daher ebenfalls nicht erheblich nachteilig.
2.5 Landschaft
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Der Satzungsbereich liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet noch zur Untereinheit „113.53 Stadtgebiet Nürnberg-Fürth“ gezählt. Das Plangebiet ist durch die aktuellen und früheren gartenbaulichen Nutzungen und die damit verbundene Bebauung geprägt. Naturnahe Elemente sind durch die strukturreichen Gärten im Osten und den Baumbestand im Norden und Osten vorhanden, der sich als örtlicher Grünzug fortsetzt. Während nach Norden ebenfalls strukturreiche Kleingartenanlagen anschließen, im Nordosten der Marienbergpark folgt, ist im Osten und im Süden des Plangebiets eine starke Überprägung durch Bebauung vorhanden. Insbesondere die im Vergleich zur Umgebung große Kubatur des Autohauses im Süden beeinflusst hier das Ortsbild. Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Landschaft ist eher gering, in Bezug auf die angrenzenden Grünzüge und Parkflächen aber mittel bis hoch.
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da sich auch nach Aufhebung von Teilen des B-Plans Nr. 3586 Vorhaben in die Umgebung einfügen müssen, ist nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. Wesentliche Teile des erhaltenswerten Baumbestandes im Grünzug im Norden befinden sich auf einem Grundstück in städtischem Eigentum (Flst. Nr. 826/18). Diese Fläche wird über das Parkpflegewerk des Marienbergparks nicht mehr erfasst, die Erhaltung des Baumbestandes entlang des öffentlichen Grünzugs ist aber im städtischen Interesse und somit gesichert. Sie sind aber auch bei privaten Vorhaben auf benachbarten Grundstücken mit zu berücksichtigen und insbesondere ausreichende Abstände ein- und die Traufbereiche freizuhalten. Für das Ortsbild wertgebende Bäume auf Privatgrund waren schon bisher lediglich über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg gesichert, da der B-Plan Nr. 3586 keine Aussagen oder gar Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen enthielt. Gerade der ältere Berg-Ahorn lag auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen). Erhaltenswerter Baumbestand ist bei den späteren Planungen auf Vorhabenebene zu berücksichtigen.
Es kommt durch die Aufhebung des B-Plan durch die Satzung Nr. 71 daher nicht zu
erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.
2.6 Menschliche Gesundheit
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Mensch bilden generell gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebiets.
2.6.1 Lärm 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen. Genauere Untersuchungen fanden bei der damaligen Aufstellung des B-Plans nicht statt. Für das Plangebiet sind hinsichtlich des Verkehrslärms in erster Linie nur die Kilianstraße relevant, da hier entsprechende Verkehrsstärken (DTV) zu verzeichnen sind. Diese befindet sich aber von Bauflächen im Plangebiet über 50 m entfernt. Durch das Gebäude des Autohauses im Süden ist ferner eine gewisse abschirmende Wirkung zu erwarten, so dass die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete (MI) im größten Teil des Plangebiets möglich ist. Immissionen aus Gewerbelärm sind in erster Linie in Bezug auf die noch betriebene Gärtnerei sowie das erwähnte Autohaus möglich. Auswirkungen von Fluglärm im relevanten Umfang auf das Plangebiet sind nicht zu erwarten. Das Satzungsgebiet liegt außerhalb der Lärmschutzbereiche der Fluglärmschutzverordnung Nürnberg (FluLärmV N) vom 09. September 2014. Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch - Lärm ist mittel.
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da keine gutachterlichen Ermittlungen der einwirkenden Immissionspegel auf das Plangebiet vorliegen, können die Umweltauswirkungen lediglich im Vergleich zu den bisher
noch planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verglichen werden. Aktuell ist das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ im Norden und Süden auch als Verkehrsflächen festgesetzt. Explizite Festsetzungen zur Zulässigkeit möglicher Wohnnutzungen (z.B. Betriebsleiterwohnungen) sind im B-Plan nicht enthalten gewesen, wurden aber offensichtlich genehmigt. Mit der Aufhebung des B-Plans Nr. 3586 werden nun alle baulichen Nutzungen nach § 34 BauGB zulässig, wenn sie sich in die nähere Umgebung einfügen. Wie in der Begründung zur Satzung Nr. 71 ausgeführt, kann das Plangebiet zunächst einem Mischgebiet zugeordnet werden. Somit wären alle in § 6 BauNVO bestimmten Nutzung zulässig, also neben Wohngebäuden insbesondere auch Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe und weitere Nutzungen. Es ist zu erwarten, dass sich zukünftig im Satzungsbereich vorwiegend Wohnnutzungen entwickeln werden (vgl. Begründung zur Satzung). Damit rücken schutzwürdige Nutzungen näher an die Emissionsquelle des Autohauses und auch der noch bestehenden Gärtnerei im Westen heran. Auch wenn bei späteren immissionsschutztechnischen Betrachtungen auf Vorhabenebene die zulässigen Immissionsgrenzwerte der TA Lärm (zunächst) noch wie bisher für Mischgebiete angesetzt werden können2, so werden zukünftig doch mehr Menschen im Einwirkungsbereich von Gewerbelärm leben, als dies bisher über die Festsetzungen des B-Plans möglich gewesen wäre.
Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut Mensch
– Lärm sind daher nicht erheblich nachteilig, mögliche Auswirkungen durch
Gewerbelärm können aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
2.6.2 Erholung 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Satzungsgebiet sind bis auf die privaten Gartenflächen keine erholungswirksamen Flächen vorhanden, sodass dem Schutzgut Mensch – Erholung hier nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Unmittelbar im Nordosten angrenzend befindet sich außerdem der Volkspark Marienberg mit vielfältigen Möglichkeiten zur Freizeit- und Erholungsnutzung. Entsprechend besteht nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 im Planungsbereich Ziegelstein / Marienberg / Schafhof (Nr. 17) daher auch kein Defizit an öffentlichen Grünflächen. Laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ (aktualisiert 2019) besteht in diesem Planungsbereich derzeit dennoch eine Fehlbedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von 27.574 m². Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch - Erholung ist gering.
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Die Erholungseignung innerhalb des Plangebiets ändert sich durch die Satzung Nr. 71 nicht. Durch die künftig ggf. höheren Anteile an Wohnnutzungen wird voraussichtlich die Anzahl an Bewohnern im Gebiet steigen. Diese lösen auch einen höheren Grünflächenbedarf im Vergleich zum Ist-Zustand aus, wenn auch vom Umfang her nur geringfügig. Öffentliche Grünflächen sind im Planungsbereich Ziegelstein / Marienberg / Schafhof
2 Im B-Plan Nr. 3586 ist im Bereich der Aufhebungssatzung “Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)“ festgesetzt, was keine direkte Entsprechung in der TA Lärm hat. So dienen aber etwa Dorfgebiete nach § 5 BauNVO regelmäßig der Unterbringung von landwirtschaftlichen Betrieben, denen Gartenbaubetriebe für diese Betrachtung gleichgestellt werden können. Misch- und Dorfgebiete wiederum haben dieselben Immissionsgrenzwerte in der TA Lärm.
(Nr. 17) aber ausreichend vorhanden, lediglich bei den Spielplätzen besteht ein Fehlbedarf. Im Volkspark Marienbergpark befindet sich zwar ein größerer Spielplatz im Osten, dieser weist aber eine zu große Entfernung für kleinere Kinder auf. Dies ist später auf Vorhabenebene zu berücksichtigen. So kann z.B. bei einem Erfordernis eines eigenen Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) hier nicht auf diesen Spielplatz verwiesen werden.
Auswirkungen der Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Schutzgut
Mensch – Erholung sind aber in der Gesamtschau aufgrund der wenigen
zusätzlichen Einwohner und der Nähe zum Volkspark Marienberg nicht erheblich
nachteilig.
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Störfallvorsorge i.S.d. § 50 S. 1 BImSchG Durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 ergeben sich keine neu zu beachtenden Punkte im Hinblick auf die Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie diesbezügliche nationale Gesetzgebung. Das Plangebiet ist bereits von Wohnnutzungen umgeben, so dass für neue Wohnnutzungen im Plangebiet keine neuen Achtungsabstände (KAS-18) bzw. angemessenen Sicherheitsabstände (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG) gelten. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Im Plangebiet besteht weder zum jetzigen Zeitpunkt, noch nach Teil-Aufhebung des B- Plan Nr. 3586 eine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Gegebenenfalls kann es aber zu oberflächennahen Grundwasserständen (bis 1 m unter Geländeoberkante) kommen.
2.7 Luft
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation Die lufthygienische Situation Im Satzungsgebiet ist gegenwärtig durch folgende, konträr wirkende Einflussfaktoren gekennzeichnet: Die Nähe zur Kilianstraße, einer stark frequentierten Ost-West-Verbindung zwischen der B 2 und der B 4 und die nach Norden offene Lage mit dem Volkspark Marienberg. Aufgrund der Lage des Plangebietes sind in Bezug auf Luftschadstoffe Auswirkungen durch Kfz-Verkehr des umgebenden Straßennetzes (NO - und Feinstaubkonzentrationen) nicht auszuschließen. Im Zuge der flächendeckenden Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet von Nürnberg wurden für das Plangebiet in den Jahren 2006 und 2007 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen unkritische Konzentrationen von Stickstoffdioxid NO ermittelt, die unter dem städtischen Durchschnitt liegen. 3
3 vgl. Stadtentwässerung und Umweltanalytik in Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg - Fünf Jahrzehnte Luftuntersuchungen in Nürnberg, Juli 2012
Für den Luftschadstoff Kohlenmonoxid CO wurde bei den flächendeckenden Messungen
- im Vergleich mit dem übrigen Stadtgebiet - ein leicht erhöhter Flächenmittelwert ge-
messen, der aber noch deutlich unter dem Grenzwert der 39. BlmSchV liegt. Neuere Informationen zur lokalen Luftqualität liegen nur von der nächstgelegenen städtischen Luftmessstation am Flughafen Nürnberg vor, die aufgrund der offenen Lage aber nicht unmittelbar mit dem Plangebiet vergleichbar sind. Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen im näheren Umfeld nicht.
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 ergeben sich im Hinblick auf die Lufthygiene keine maßgeblichen Änderungen.
Bezüglich des Schutzgutes Luft ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen
durch die Satzung Nr. 71 zu rechnen.
2.8 Klima
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 630 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns.
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation Die bioklimatische Situation im Plangebiet ist aufgrund des benachbarten Volksparks Marienberg, der als Ausgleichsraum mit einem hohen mittleren Kaltluftstrom fungiert, günstig (Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg, GEO-NET UMWELTCONSULTING GmbH, Mai 2014). Aufgrund dieser Situation wird in der Planungshinweiskarte auch eine nur mittlere Empfindlichkeit gegenüber nutzungsintensivierenden Eingriffen bei Beachtung klimaökologischer Aspekte gesehen.
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose Die geplante Neubebauung führt zu nachteiligen Auswirkungen durch Zunahme der baulichen Dichte im Plangebiet, insbesondere nachdem die östlich benachbarte, ehemals unbebaute Fläche durch Bebauung in ihrer wichtigen Funktion für den Kaltlufttransport aus Norden in Richtung Süden beeinträchtigt ist. Aufgrund der mittleren Empfindlichkeit gegenüber nutzungsintensivierenden Eingriffen sollte eine Nachverdichtung unter Einhaltung des offenen Siedlungscharakters erfolgen, d.h. die Bebauungsränder sollten offengehalten werden, die Bauhöhen gering und die Baukörperstellung derart erfolgen, dass die Kaltluftströmung aus N bzw. NO nach Süden transportiert werden kann. Zusätzlich sollte eine Grünflächenvernetzung nach Norden erhalten bleiben. Da im bisherigen B-Plan keine Festsetzungen im Hinblick auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung enthalten waren, ist dessen Teil-Aufhebung daher ohne Auswirkung. Auf Vorhabenebene sind die einschlägigen Gesetze und Normen im Hinblick auf die Energieund Wärmeversorgung bzw. das energiesparende Bauen einzuhalten.
Die Satzung Nr. 71 hat damit nachteilige, aber keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima.
2.9 Abfall
Abfälle entstehen aktuell betriebsbedingt durch den Konsum der Einwohner im Gebiet und den gewerblichen Betrieb der Gärtnerei als Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Fraktionen. Nähere Angaben zu Art und Menge der zukünftig im Satzungsgebiet erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind nicht möglich. Eine Entstehung gefährlicher Abfälle ist aber auch in Zukunft nicht zu erwarten. Durch eine mögliche Neubebauung entstehen im Zuge des Abrisses von Gebäuden und des Rückbaus von Flächenbefestigungen Bauschutt und Abfälle aus Baumaterialien. Dies ist jedoch keine direkte Auswirkung der Satzung, da jetzt schon Um- und Neubauten im Plangebiet möglich sind. In allen Fällen sind die einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Aktuell ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung in Bezug auf Abfälle zu rechnen.
2.10 Kultur- und Sachgüter
2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Satzungsgebiet sind keine Bau- und Kulturdenkmäler bekannt, auch keine Bodendenkmäler (Quelle: Bayerischer Denkmal-Atlas, Abruf am 19.10.2020). Aufgrund verschiedener Funde in Großreuth h.d.V. (z.B. Siedlung der Bronzezeit D-5-6532-0041; südwestlich des Plangebiets) sind frühgeschichtliche Funde nicht grundsätzlich auszuschließen. Als Sachgüter befinden sich im Satzungsgebiet verschiedenste Haupt- und Nebengebäude, Verkehrsflächen, sowie verlegte Infrastrukturleitungen.
2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da durch die Satzung lediglich der Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben von § 30 BauGB auf das Einfügen nach § 34 BauGB geändert wird, ergeben sich durch die Satzung Nr.71 keine nachteiligen Auswirkungen auf Sachgüter. Kulturdenkmale sind nicht betroffen.
Die Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter werden als nicht erheblich nachteilig
eingestuft.
2.11 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
Es werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen durch die Satzung Nr. 71 auf
Wechselwirkungen gesehen.
3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Bei der Nullvariante würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Plan Nr. 3586 fortbestehen. Die Nullvariante entspricht daher der Ausgangssituation. Wesentliche Änderungen zum Ist-Zustand sind nicht zu erwarten, da der B-Plan nur bestimmte Nutzungen zulässt.
4 Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Kumulative Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 durch die Satzung Nr. 71 sind nicht zu besorgen.
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Da die Satzung Nr. 71 nur eine Teil-Aufhebung eines B-Plans bewirkt, hier aber keinerlei Festsetzungen getroffen werden, können auch keine Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung getroffen werden. Ein Ausgleich von Eingriffen ist durch die Teil-Aufhebung des B-Plans Nr. 3586 nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 BNatSchG gibt es im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB kein Ausgleichserfordernis. Im Übrigen sind im Innenbereich auch § 18 Abs. 3 und 4 BNatSchG zu berücksichtigen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet (aktuell nach § 30, zukünftig nach § 34 BauGB) gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht. Auf Vorhabenebene ist zumindest eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erforderlich, ob Verbotstatbestände für die relevanten Arten eintreten könnten. Können diese nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so kann auch eine umfängliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich werden.
6 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems NATURA 2000 sind von der Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 nicht betroffen.
7 Geprüfte Alternativen
Da die Satzung Nr. 71 zur Teil-Aufhebung des B-Plan Nr. 3586 keine planerischen Aussagen trifft, sondern zukünftig nur auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34
BauGB abstellt, gibt es in dem Sinn außer der Nullvariante auch keine planerischen Alternativen, die im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Umweltauswirkungen geprüft werden könnten.
8 Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Plangebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt): Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014) Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014) Handbuch Klimaanpassung (2012) Masterplan Freiraum Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013) Stadtbiotopkartierung (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996) Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, LfU), Kartenblatt TK 6532, Abfrage am 01.04.2020) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.10.2020) Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015) 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017) Ortsbegehung (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) am 18.03.2020 und 10.08.2020
Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen.
9 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB n.F. und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Da die Satzung Nr. 71 das Ziel hat, einen Teil eines B-Plans aufzuheben, ergeben sich hieraus keine weiteren Maßnahmen zur Überwachung.
UMWELTBERICHT ZUR SATZUNG NR. 71 "GROßREUTH H.D.V. ÜST" 16
1 0 Zusammenfassung
Die Satzung Nr. 71 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des B-Pians Nr. 3586 sowie der Aufhebung der Baulinienpläne Nr. 1494 und 1827. ln diesem Bereich sind im B-Pian aktuell ,.Flächen für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau)" sowie Verkehrsflächen festgesetzt. Durch die Aufhebung erfolgt zukünftig im Satzungsgebiet die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB. Der Satzungsbereich ist geprägt von einer Gärtnerei im Westen, einer ehemaligen Gärtnerei im mittleren Teil, Wohnbebauung im Osten sowie Gehölzbeständen im Norden. Da aufgrund der im B-Pian Nr. 3586 festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 etwa die Hälfte des Plangebietes aktuell bereits überbaut oder versiegelt ist, und sich zukünftig nach § 34 BauGB i.V.m. § 17 BauNVO keine anderen Zulässigkeitsmaßstäbe hierfür ergeben, sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser nicht erheblich nachteilig. Hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB über die BaumschutzVO der Stadt Nürnberg sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG unmittelbar geltende Vorschriften, die erheblich nachteilige Auswirkungen durch die Teil-Aufhebung des B-Pian Nr. 3586 nicht befürchten lassen. Für das Schutzgut Mensch hat die Aufhebungssatzung ebenfalls keine erheblich nach teiligen Umweltauswirkungen. Es werden aber aller Voraussicht nach dort zukünftig mehr Menschen wohnen, so dass zum einen die Grünflächenbedarfe steigen und das bereits bestehende Spielflächendefizit weiter erhöht wird, zum anderen mehr Menschen im Ein wirkungsbereich von Gewerbelärm sein werden. Für das Schutzgut Klima sind im Plangebiet infolge der erheblichen Nachverdichtung nachteilige Folgen zu erwarten, sofern Planungshinweise zur Klimaanpassung keine Beachtung finden, wie Einhaltung eines offenen Siedlungscharakters, d.h. offene Bebauungsränder, geringe Bauhöhen, eine Baukörperstellung derart, dass die Kaltluft aus Nord bzw. Nordost nach Süden strömen kann und Erhalt einer Grünflächenvernetzung von Norden nach Süden. Aufgrund der Maßgaben des § 34 BauGB zum Einfügen zukünftiger Vorhaben in die Um gebung werden auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter ge sehen. Bei einem Verzicht auf die Satzung Nr. 71 (Nichtdurchführung der Planung) würden die derzeit geltenden Festsetzungen des B-Pian Nr. 3586 fortbestehen. Unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung der Zulässigkeiten im Plangebiet gelten die Maßgaben des § 44 BNatSchG zum speziellen Artenschutzrecht Die Verbote treten aber erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, so dass sich durch die Teil Aufhebung des B-Pian Nr. 3586 an den artenschutzrechtlichen Vorgaben nichts ändert. Auswirkungen auf Gebiete des Netzes NATURA 2000 sind nicht zu erwarten.
11 Anhang
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen (Stand: Juli 2020)
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesent- ABSP der Stadt Nürnberg: wicklungsprogramm (LEP) Bayern 2018: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Mit Grund und Boden soll sparsam und formuliert. Insbesondere sollen ökologisch schonend umgegangen werden, d.h. der Flä- wertvolle Bereiche von Versiegelung freichenverbrauch soll verringert und einer In- gehalten werden. nenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwen- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): dige Maß begrenzt werden. Die Notwen- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert digkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder verrieselt werden, soweit dem weder oder als Wald genutzter Flächen soll be- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichgründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu rechtliche Vorschriften noch wasserwirtden Möglichkeiten der Innenentwicklung schaftliche Belange entgegenstehen. Des zugrunde gelegt werden, zu denen insbeson- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der dere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Bau- Stadt Nürnberg der Versickerung von Nielücken und andere Nachverdichtungsmög- derschlagswässern bzw. deren sonstiger lichkeiten zählen können. Gemäß Bundes- alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die er- führung des getrennten Gebührenmaßstabs neute Inanspruchnahme bereits bebauter Flä- für Niederschlagswasser und Abwasser seit chen sowie die Bebauung unbebauter Flä- 01.01.2000 wird dies auch in der entsprechen im beplanten und unbeplanten Innen- chenden Gebührensatzung berücksichtigt. bereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: spruchnahme von Freiflächen im Außenbe- Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept reich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete Leitlinien für künftige gesamtstädtische Plaerhalten werden. Insbesondere hochwertige nungen und Konzepte in Bezug auf die Ge- Böden sollen nur in dem unbedingt not- meinschaftsaufgabe Wasser. wendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bun- Beschluss des Umweltausschusses vom desnaturschutzgesetz sind historisch ge- 09.10.2013 und des Stadtplanungswachsene Kulturlandschaften vor Verun- ausschusses vom 07.11.2013: staltung, Zersiedelung und sonstigen Beein- Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitträchtigungen zu bewahren. planverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsgesichert, schädliche Bodenveränderungen nahen Beseitigung des anfallenden Niederabgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige schlagswassers. Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG ge- schlossen vom Bayerischen Ministerrat am regelt. Aussagen zum NATURA 2000-Konzept 01. April 2008, nennt u.a. folgenden Handder EU finden sich in den §§ 31 bis 36 lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- Aspekte des Artenschutzes und des Biotopziellen Artenschutz unterliegen nicht der Ab- verbunds sowie des Ziels der Erhaltung von wägung im Rahmen der Bauleitplanung. Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei
der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensdauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 stätten, Biotope und Lebensgemeinschaften BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und stimmter Flächen und einzelner Bestandteile Entwicklung funktionsfähiger ökologischer der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel Wechselbeziehungen. festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als In Art. 19 BayNatSchG wird das Ziel for- Netz verbundener Biotope zu sichern. Der muliert, dass der Biotopverbund bis zum Jahr Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Si- 2030 mindestens 15% Offenland der Lancherung der Populationen wildlebender Tiere desfläche umfasst.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): bestimmen die Grenze der Abwägung für Gegibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- werbe- bzw. Anlagenlärm, da ein Bebauungsbau erwünschte Orientierungswerte vor. plan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzlegt Grenzwerte für den Bau oder die we- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordsentliche Änderung von öffentlichen Straßen nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum und Straßenbahnen fest. Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach BImSchG nicht § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immis- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat sionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imdie Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan missionsort in der Summe nicht überschritten (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft werden dürfen. Die Regelungen der Sportgetreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. anlagenlärmschutzverordnung bestimmen Der LAP soll die Lärmprobleme und -aus- die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da wirkungen regeln und die ruhige Gebiete ein Bebauungsplan keine Festsetzungen gegen eine Zunahme des Lärms schützen. treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Für die Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 Bayern soll die 18. BImSchV auch für Freiein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt. zeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – für Immissionsschutz, Stand März 2015): TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise heit und der Nachbarschaft vor sowie der zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Vorsorge gegen schädliche(n) Umweltein- Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für wirkungen durch Geräusche. Sie gilt für An- Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, belagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- Anlagen den Anforderungen des BImSchG keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie (Zweiter Teil) unterliegen im bau-/immissions- soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Kirchweihen Anwendung finden. sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene Immissionsricht- Gesetz über Anforderungen an den Lärmwerte für Anlagenlärm fest, die am Immis- schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichsionsort in der Summe nicht überschritten tungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigwerden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm keit von Immissionen durch Geräusche von
Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt Baulandbeschluss (2017ff): u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen durch den Stadtrat beschlossen und trat am Spielens oder anderer kindlicher Verhal- 14.06.2017 in Kraft. Eine Änderung trat am tensweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- 04.03.2020 in Kraft. Er ist für die Verwaltung adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbegen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): dards und Qualitäten sowie zu Folgekosten- Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans regelungen. für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am 15.09.2017 von der Regierung von Mittel- Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: franken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als u.a. eine Maßnahmenübersicht des be- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für stehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) alle räumlichen Entwicklungsplanungen sosowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und wie für stadtstrategische Grundsatzentscheideren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie dungen. weitere (geplante) relevante Maßnahmen zur Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals Luftreinhaltung. baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen vorbehalten. Bei Bezüglich der Luftbelastung gelten die der konkreten Umsetzung sind bestehende Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen funktionale Zusammenhänge der vorhandeüberwiegend das Schutzgut „Menschliche nen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen und zu berücksichtigen. auch auf den Schutz der Vegetation. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7j (Anfälligkeit für Beschluss des Stadtplanungsausschusses schwere Unfällen oder Katastrophen): vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. in Bebauungsplänen und städtebaulichen des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche grundsatzes gemäß § 50 S. 1 BImSchG in pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: den Katalog der zu berücksichtigenden Um- 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten weils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Beschluss des Umweltausschusses vom Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur 12.03.2014 und des Stadtplanungsaus- Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufschusses vom 27.03.2014: grund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- Das gesamtstädtische Freiraumkonzept ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Belange nach den Buchstaben a bis d und i. Nürnberg.
Klima
BauGB § 1 Abs. 5 und 6: Städten und Gemeinden“ beschlossen Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Klimaschutzes und der Anpassung an den sparsame und effiziente Nutzung von Energie Klimawandel sind dadurch erweitert worden. gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. 2011 hat der Bundestag die Novellierung des auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
BauGB § 1a Abs. 5: Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes Empfehlungen für die weitere städtebauliche sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- Entwicklung werden in einer Klimafunktionswandel entgegenwirken, als auch durch sol- und einer Planungshinweiskarte dargestellt. che, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- (2010/31/EU) v. 19.05.2010: schutz und Anpassung an den Klimawandel. Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei um 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus der europäischen Städte), bis 2050 um 80% erneuerbaren Energien gedeckt werden. reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU- Gebäudeenergiegesetz - GEG: 20-20-20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effi- Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Er- zienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EE- baren Energien von 20%) erreicht werden. WärmeG), der Energieeinsparverordnung Zur Anpassung an den Klimawandel werden (EnEV) sowie des Energieeinsparungsge- die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessisetzes (EnEG) zusammengeführt. Zweck die- ve ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit ses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum Einsatz von Energie in Gebäuden einschließ- und des Stadtklimagutachtens werden Umlich einer zunehmenden Nutzung erneuerba- setzungsstrategien entwickelt. rer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: Danach sind neue Gebäude als sog. Nied- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahrigstenergiegebäude gemäß der EU- men ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäuderichtlinie zu errichten. Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO2zumindest anteiligen Nutzung von regenerati- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten ven Energien bei der Deckung des Wärme- und Neubaugebieten auszuschöpfen und und Kälteenergiebedarfs verpflichtet. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen In Bebauungsplanverfahren oder anderen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzustädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich legen (Punkt j). Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energieversorgung für den Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: Neubau zu erreichen. Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- -60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimaund Umweltausschusses v. 26.06.2014: fahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhaus- Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- gasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt lage für alle weiteren Planungen der Stadt c). Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger
| Braillestraße 76/3 826/18 17 15 14 13 .rNsH 16 12 II 22 27 18 19 20 26 21 11 10 9 II 02 III 42 78/4 79/6 II 61 73 81 76 74/3 72 62 171 I 77/3 I I 79/7 76/4 I I 73/1 III 195 77 I I III 74 3 3/ 71 75 169 193 III III II 7 III 197 199 20 II 191 151 I 165 5 4/ 7 II 163 II 71/5 III 71/16 189 155aI III 71/6 187 71/17 71/7 III 73/2 185 71/4 71/18 7 77/4 71/8 III 183 71/19 153I 6 III 74/4 71/9 181 155 II 5 71/10 71/20 78 4 III III III III 71/ 179 177 175 173 Großreuther 100/1 91/2 Straße 3 2 71/11 1/ 1 2 1/ 1 3 71/14 7 7 348/1 461 661 .rNsH 3 4 8 0 349 | SATZUNG NR. 71 "GROSSREUTH H.D.V. OST" BESTANDSSITUATION Biotop-/Nutzungstypen nach Anlage 2 der KostenerstattungsbetragsS (KostenErstS) - Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen 1.2 Nichtheimische bzw. nicht standortgerechte Einzelbäume 2.5 Nichtheimische bzw. nicht standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume 71/2 5.2 Arten- und strukturreiche Hausgärten, bzw. öffentliche strukturreiche Grünanlagen (inkl. Baumbestand) 5.3 Kleine, strukturarme Hausgärten bzw. Abstandsgrünflächen 7.5 Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, I III III Kies- und Sandflächen, -wege, -plätze, 1 203 205 Rasenpflaster, Rasengittersteine 7.6 Versiegelte Fläche III 7.6 Versiegelte Fläche - Gebäude 215 III 213 9.14 Intensiver Erwerbsgartenbau III 211 III 209 10.1 Kurzlebige Ruderalfluren III 207 (hier: ehemaliger Erwerbsgartenbau) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 22 nachrichtlich: 1 Baumbestand innerhalb anderer Biotoptypen I /24 91/7 M 1:750 Großweidenmühlstr. 28a-b 50 m 90419 Nürnberg Nürnberg, den 16.06.2021 Tel.: 0911/310427-10 |
|---|
100 Bearbeitung: BW, VSE Kartengrundlage: © Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. 101/4 I e
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Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 07.04.2022 öffentlich Beschluss
Betreff:
Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren„
Stadterneuerungsgebiet Nördliche Altstadt
Aufwertung Stangengäßchen
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 08.06.2021
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 21.02.2022
Anlagen: Antrag_Stangengässchen_SPD Antrag_Stangengässchen_CSU Entscheidungsvorlage 1 Lageplan 1 Luftbild 1 Plan neue Treppe 1 Fußgängerzählung
Sachverhalt (kurz): Das Stangengäßchen befindet sich in zentraler Lage der Altstadt und verbindet die Adlerstraße mit der Kaiserstraße. Bereits seit 2007 gibt es Bemühungen, das Stangengäßchen, einschließlich des Innenhofes, einer adäquaten Aufwertung zuzuführen. Die große Zahl der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer und deren unterschiedlichen Interessen machte und macht es schwer, zu einem gemeinsam akzeptierten Ergebnis zu kommen. Wunsch des Eigentümers der öffentlich gewidmeten Treppenanlage ist es, diese zu schließen und im Gegenzug eine neue Treppe im Bereich des Stangengäßchens zu errichten. 2009 waren für eine Gesamtaufwertung Kosten in Höhe von insgesamt 840.000 € für drei Bauabschnitte (BA) errechnet worden. Vorgesehen war, zwei erste BA mit Kosten von 590.000 € sofort umzusetzen. Nur bei einer Gesamtaufwertung des Bereichs könnten Städtebauförderungsmittel - mit entsprechendem Eigenanteil - eingesetzt werden.
Ein Großteil der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer hält diese Kosten für zu hoch, zum Teil wird nur die Errichtung einer neuen Treppe befürwortet. Allein dafür ist eine finanzielle Beteiligung über die Städtebauförderung allerdings nicht möglich. Deshalb soll nun eine Vereinbarung mit allen Betroffenen geschlossen werden, die eine Neuplanung und Neustrukturierung der Gesamtflächen einschließlich der Vergabe eines Planungsauftrages mit konsensualen Lösungsansätzen beinhaltet. Eine Umsetzung kann dann in mehreren Bauabschnitten erfolgen. Die Kosten des Planungsauftrages werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern finanziert. Eine Beteiligung der Städtebauförderung wird geprüft. Die Kostenaufteilung für die Umsetzung muss noch zwischen den Betroffenen und der Stadt Nürnberg geklärt werden. Der Behindertenbeirat der Stadt Nürnberg wird in die Neuplanungen mit einbezogen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die heutige Situation wird als Angstraum wahrgenommen. Eine Aufwertung könnte hier zu einer Verbesserung führen. Allerdings könnte auch die neue Treppe nachts einen neuen Angstraum schaffen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Der Stadtplanungsausschuss beauftragt die Verwaltung, eine Vereinbarung mit den Eigentümerinnen und Eigentümern zur Gesamtaufwertung des Stangengäßchens auszuverhandeln und abzuschließen. Sie soll die Neuplanung der Zwischengeschossfläche einschließlich der Vergabe eines Planungsauftrages mit konsensualen Lösungsansätzen beinhalten. Nur für diese Gesamtaufwertung können Fördermittel in Aussicht gestellt werden. Die Kosten des Planungsauftrages werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern finanziert.
Die Kostenaufteilung für die Umsetzung der Planung wird zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern und der Stadt Nürnberg geklärt.
Der Behindertenbeirat der Stadt Nürnberg ist in die Neuplanungen mit einzubeziehen.
spd@stadt.nuernberg.de U1, U11 Lorenzkirohe Rathaus Tel 0911 /231-2906 STADTRATSFRAKTION www.spd-stadtratsfraktion.nuernberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911 / 231-3895 NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg
4fS
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg OBERBÜRGERMEISTER Marcus König
0 8. JUNI 2021
Rathaus ..Nr.. 90403 Nürnberg i
IT Zur Stellungnahme
Zur Kts. 4 Antwort vor Absen dung verlegen
A
5 Antwort zur Unter z.w.V. schrift verlegen Nürnberg, 8. Juni 2021 Antragstellerin: Kayser
Bauliche Maßnahmen zur Aufwertung im Stangengässchen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
das Stangengässchen verbindet in der Nürnberger Altstadt die Adlerstraße mit der Kaiserstraße. Leider befindet es sich trotz seiner exponierten und zentralen Stadtlage in einem sehr schlechten Zustand. Das schlecht einsehbare Raumumfeld ohne „soziale Kontrolle“ hatte dabei über die Jahre eine zunehmende Abwertung des Gässchens bis hin zu einem sog. „Angstraum“ zur Folge.
Als Grundproblem stellt sich der Umstand, dass die Stadt nicht einzige Eigentümerin der zugehörigen Flächen ist und viele weitere private Eigentümerinnen nicht zu notwendigen Investitionen für bauliche Änderungen bereit sind. Nichtsdestotrotz konnten zugehörige Planungen und Abstimmungen zwischen allen betroffenen Dienststellen der Stadtverwaltung sowie betroffenen Eigentümerinnen vor Ort weitestgehend umgesetzt werden. Es besteht demnach aus unserer Sicht zeitnah die planerische Möglichkeit sinnvoll aufwertende Baumaßnahmen vor Ort vorzunehmen. Gerade im Zuge der bereits angekündigten Verbesserung des Umfelds des Karstadtgebäudes in der Nürnberger Innenstadt wäre es aus Sicht der SPD-Stadtratsfraktion wichtig, diese nun umzusetzen.
Aus diesem Grund stellt die SPD-Stadtratsfraktion zur Behandlung im zuständigen Ausschuss den folgenden
Antrag:
- Die Stadtverwaltung prüft die Umsetzung baulicher Aufwertungsmaßnahmen im
Stangengässchen, die seiner exponierten und zentralen Stadtlage gerecht werden.
- Die Stadtverwaltung prüft hierfür den Einbezug von finanzieller Unterstützung im
Rahmen der Städtebauförderung durch den Bezirk Mittelfranken.
Mit freundlichen Grüßen
/T
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Thorsten Brehm Chriissttiinnee Kayser Fraktionsvorsitzender Stadträtin Sfadtrafslraktton Nürnberg
ÖÖ
Betreff:
Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“
Stadterneuerungsgebiet Nördliche Altstadt
Aufwertung Stangengäßchen
Antrag der SPD Stadtratsfraktion vom 08.06.2021
Antrag der CSU Stadtratsfraktion vom 21.02.2022
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Bereits seit 2007 wird über eine Aufwertung des Stangengäßchens einschließlich Hofbereich diskutiert.
Im Jahr 2009 erteilten die Eigentümerinnen und Eigentümer dem Architekturbüro Hübsch und Ramsauer einen Planungsauftrag mit dem Ziel, die vorhandene öffentlich gewidmete Treppe zu schließen (im Sinne des Eigentümers dieses Treppenbereichs) und über eine neue Treppe im Eingangsbereich des Stangengäßchens einen direkten Zugang über den Innenhof zur Adlerstraße zu schaffen.
Diese Pläne wurden der Regierung von Mittelfranken zur Prüfung der Förderfähigkeit vorgestellt; eine Förderung von max. 50 % der förderfähigen Kosten wurde in der Vergangenheit in Aussicht gestellt. Bedingung dafür ist allerdings, dass der Innenhof im Bereich des Stangengäßchens auch baulich und gestalterisch aufgewertet werden muss. Das umfasst mehrere private Grundstücke. Eine Förderung des Projekts ist also nur möglich, wenn ein Gesamtkonzept erstellt und auch umgesetzt wird.
Das Konzept von 2009 sah drei Bauabschnitte vor, für die folgende Kosten angesetzt waren:
1. BA
Aufwertung des Passagenraumes und U-Bahn-Zubringers 400.000 €. Dazu war bereits eine Vereinbarung abgeschlossen worden.
2. BA
Aufwertung des östlichen Innenhofes. Umsetzung parallel zum ersten BA 190.000 €.
3.BA
Aufwertung des westlichen Innenhofes. Wegen der größeren Anzahl der Betroffenen wurde diese Baumaßnahme abgekoppelt. 250.000 €.
Da damals keine Einigung über die Gesamtmaßnahme erreicht werden konnte, wurde auch die Umsetzung der BA 1 und 2 nicht realisiert. Eine 2009 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung der Treppe wurde nicht umgesetzt. Mit den Preisentwicklungen der zwischenzeitlich vergangenen 13 Jahre ist realistischer Weise heute von den doppelten Kosten auszugehen.
Aktuelle Entwicklung
Der heutige Innenhof gehört überwiegend zu den anliegenden Liegenschaften und ist in Privateigentum. Bei der Aufwertung des Innenhofes sind demnach die Stadt Nürnberg sowie die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer gefordert. Städtebauliche Zielvorgabe wäre, die Fußwegeverbindung und den Innenhof deutlich und nachhaltig mit verschiedene baulichen und gestalterischen Maßnahmen aufzuwerten und auch die privaten Nutzungen im Hof neu zu definieren.
Seit 2019 steht die Verwaltung mit den Eigentümerinnen und Eigentümern erneut in Kontakt, um eine Lösung für den nach wie vor unbefriedigenden Zustand zu finden. Bei einem im September 2020 durchgeführten Ortstermin herrschte bei allen Beteiligten Einigkeit, dass die Missstände behoben werden sollten. Die Kosten für ein Gesamtkonzept und dessen Umsetzung wurde von den Eigentümerinnen und Eigentümer für zu hoch erachtet.
Allein die von einzelnen Eigentümern gewünschte Schließung der alten Treppe sowie die Errichtung einer neuen Treppenanlage reicht aber für eine allgemeine Aufwertung und damit eine Förderfähigkeit nicht aus. Der Vorschlag, einen Sicherheitsdienst in diesem Bereich einzusetzen wurde nicht weiterverfolgt.
Der Stadtrat hat mit dem Mobilitätsbeschluss im Januar 2021 auch die Förderung des Fußgängerverkehrs beschlossen. Für Zufußgehende sind direkte und kurze Wegeverbindungen von besonderer Bedeutung. Sie müssen aber auch attraktiv gestaltet sein, damit sie angenommen werden. Bestehende Verbindungen sollten grundsätzlich nicht ersatzlos aufgegeben werden, wenn keine attraktive Alternative in unmittelbarer Nähe vorhanden ist.
Die während der drei Spitzenstunden am Morgen, mittags und am Nachmittag erhobenen Stichprobenzählungen ergeben hochgerechnet auf den Tag rd. 5.000 Zufußgehende in der Passage zwischen Kaiserstraße und U-Bahnhof sowie rd. 200 Zufußgehende auf der Treppenanlage zwischen Passage und Adlerstraße (über Stangengäßchen). 200 Fußgängerinnen und Fußgänger über den Tag verteilt stellen keine besonders hohe Frequentierung dar. Mit einer ansprechenderen Gestaltung und einer Nutzung der Fläche der früheren Außengastronomie könnte aber erreicht werden, dass der verwahrloste Eindruck beseitigt wird und die Treppenanlage ohne Angstgefühle von mehr Passantinnen und Passanten genutzt wird. Sie wird aber auch nach einer Aufwertung keine besonders hohe Bedeutung erlangen, da sie nicht mit Kinderwagen, von mobilitätseingeschränkten Menschen oder ängstlichen Menschen genutzt werden kann.
Im Gemeinwohlinteresse müssten im Bereich Stangengäßchen Angsträume reduziert, die Barrierefreiheit und soziale Kontrolle erhöht sowie neue Aufenthalts- und Nutzungsräume und ein neuer attraktiver Innenhof in der Altstadt geschaffen werden. In einen notwendigen Planungsprozess wären auch Interessenverbände wie der Behindertenrat einzubinden.
Im Sinne der Eigentümerinnen und Eigentümer bietet sich dann die Möglichkeit, die unwirtliche Situation vor Ort zu beenden, die Zäune zu entfernen und mit neuen Nutzungen den Innenraum nachhaltig aufzuwerten und den Wert der Immobilien zu steigern.
Gefordert ist also das Zusammenwirken der Stadt Nürnberg mit den Eigentümerinnen und Eigentümern – sowohl bezüglich eines abgestimmten Planungskonzepts als auch bezüglich einer Ko-Finanzierung einer geförderten Umsetzung. Dieser „Gordische Knoten“ konnte bislang leider noch nicht durchschlagen werden.
Aus liegenschaftlicher Perspektive wird die neue Treppe komplett auf städtischen Grund errichtet. Dennoch wird es einer Reihe von Dienstbarkeitsregeln bedürfen, die sich nach Art und Umfang erst im Zuge des Konsensverfahrens ableiten werden.
Fazit
Ziel ist die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für eine nachhaltige Aufwertung des Stangengäßchens mit Innenhof, das sowohl auf privaten wie auch auf städtischen Flächen umgesetzt wird. Alternativ wäre zu prüfen, inwieweit aufgrund der geringen verkehrlichen Bedeutung und des Kostenaufwandes eine Entwidmung der Wegeverbindung und Verkauf der öffentlichen Flächen an die Anlieger zielführend sein kann.
Deshalb soll nun eine Vereinbarung mit allen Betroffenen geschlossen werden, die eine Neuplanung und Neustrukturierung der Flächen einschließlich der Vergabe eines Planungsauftrages mit konsensualen Lösungsansätzen beinhaltet. Eine Umsetzung soll dann in mehreren Bauabschnitten erfolgen. Die Kosten des Planungsauftrages werden von den Eigentümerinnen und Eigentümer getragen. Eine Zuwendung durch die Regierung wird gegebenenfalls erneut geprüft. Die Kostenaufteilung für die Umsetzung muss zwischen den Betroffenen und der Stadt Nürnberg noch geklärt werden.
Sollte eine schnellere Umsetzung ohne Gesamtkonzept gewünscht werden, könnte die Treppenanlage entsprechend der vorhanden Planung erstellt werden. Die Finanzierung müsste – nach einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren - dann allein aus städtischen und/oder privaten Finanzmitteln erfolgen. Da hierbei keine nachhaltigen Qualitäten entstehen sind öffentliche Zuwendungen im Rahmen der Städtebauförderung nicht möglich.
Der Behindertenrat der Stadt Nürnberg ist in die Neuplanungen mit einzubeziehen.
| ÖÖ 66 Pegnitz A n d e r F le is c h b r ü c k e Kaiserstraße S t a n g e n g ä ß c h e n Adlerstraße © Stadt Nürnberg Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet Luftbild 2006/2009: © Aerowest GmbH / Google Inc. | |
|---|---|
| Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar. Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zulässig. Die Weitergabe ist im Rahmen der Nutzungsbedingungen möglich. | Datenauszug Erstellt für Maßstab1:500 0 21 m Erstellungsdatum 14.03.2022 Ersteller Lang, Michael |
| ÖÖ 66 Kaiserstraße S t a n g e n g ä ß c h e n © Stadt Nürnberg Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet Luftbild 2006/2009: © Aerowest GmbH / Google Inc. | |
|---|---|
| Ausdruck aus dem GIS der Stadt Nürnberg Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar. Nutzung ist ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zulässig. Die Weitergabe ist im Rahmen der Nutzungsbedingungen möglich. | Datenauszug Erstellt für Maßstab1:250 0 10,5 m Erstellungsdatum 09.02.2022 Ersteller Ruf, Sonja |
ÖÖ
Stangengäßchen Unterführung
lfd.Nr.
19.02.2019 9:00 Uhr - 10:00 Uhr
12:30 Uhr - 13:30 Uhr
16:00 Uhr - 17:00 Uhr
129 Fg. 167 Fg. 9:00 Uhr - 10:00 Uhr 8 Fg. 6 Fg. 284 Fg. 209 Fg. 12:30 Uhr - 13:30 Uhr 3 Fg. 15 Fg. 273 Fg. 175 Fg. 16:00 Uhr - 17:00 Uhr 10 Fg. 17 Fg.
V/Vpl1/Register/Zählungen/Handzählungen 2019 Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 07.04.2022 öffentlich Bericht
Betreff: Wohnen und Gewerbe an der Sielstraße/ Reutersbrunnenstraße, Ergebnis des Wettbewerbs
Bericht: Für das Gelände der ehemaligen Lederer Kulturbrauerei in der Sielstraße und das Aldi- Grundstück in der Reutersbrunnenstraße hat die Dr. Hans Inselkammer Vermögen GbR als Eigentümerin einen städtebaulichen Realisierungs- und hochbaulichen Ideenwettbewerb als Kooperatives Verfahren mit acht Teilnehmern durchgeführt. Am 24. Februar 2022 konnte die Jury unter Vorsitz von Prof. Mikala Holme Samsøe die eingegangenen Arbeiten beurteilen. Es wurden drei Preise vergeben:
- Preis: AllesWirdGut Architektur ZT GmbH, Wien/München 2. Preis: Auer Weber Assoziierte GmbH, München mit grapner huber lipp landschaftsarchitekten und stadtplaner mbb, Freising 3. Preis: Baumschlager Eberle, Architekten, Lustenau
Der erste Preis überzeugte die Jury, da der Entwurf trotz seiner hohen Dichte und bebauten Fläche sensibel mit seiner Umgebung umgeht.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei der Entwicklung des Gebietes sollen Diversity-relevante Aspekte berücksichtigt werden.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Betreff:
Wohnen und Gewerbe an der Sielstraße/ Reutersbrunnenstraße, Ergebnis des
Wettbewerbs
Bericht
Ausgangssituation
Nach der Aufgabe der Gastronomie der Lederer Kulturbrauerei auf dem Grundstück an der Sielstraße, beabsichtigt die Eigentümerin, die Dr. Hans Inselkammer Vermögen GbR, in den kommenden Jahren ein urbanes Stadtquartier mit Gewerbe, Wohnen und lebendigen Freiräumen zu schaffen. Um ein qualitätsvolles städtebauliches und freiraumplanerisches Gesamtkonzept zu erhalten, entschied sich die Eigentümerin in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg, ein Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis des Wettbewerbs soll die Grundlage für die weitere städtebauliche Neuordnung des Areals bilden.
Städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungs- und Ideenwettbewerb
Ziel des Wettbewerbs war die städtebauliche Neuentwicklung und Aufwertung des ca. 21.400 m² großen Areals an der Sielstraße und Reutersbrunnenstraße mit identitätsgebender Wirkung für die Umgebung. Die direkte Nähe zu den Pegnitzauen sollte in das Konzept mit einbezogen werden. Im nördlichen Bereich entlang der Reutersbrunnenstraße waren die beiden Nutzungsarten Gewerbe und Wohnen anzuordnen. Im Erdgeschoss sollten unter anderem eine Lebensmittel- Discounterfiliale und weitere Einzelhandelsflächen, in den Obergeschossen frei finanzierte Wohnungen sowie im Untergeschoss Tiefgaragen entstehen. Im südlichen Areal waren frei finanzierte Wohnungen zu planen. Zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen war hier eine Kindertageseinrichtung zu integrieren. Zusätzlich war eine Schulmensa für das benachbarte Dürer-Gymnasium anzuordnen. Die Leitbilder „europäische Stadt der kurzen Wege“ und „Stadt auf der Parzelle“ sollten sich im städtebaulichen Konzept widerspiegeln. Im Zuge des Verfahrens sollte die Neugestaltung des Straßenraums der Sielstraße mit einbezogen werden. Der südlich an das Wettbewerbsareal anschließende Bereich mit dichtem Baumbestand, der in der Vergangenheit als Biergarten genutzt wurde, war zu erhalten. Er wird vom Eigentümer der Stadt Nürnberg überlassen, um hier einen öffentlichen Nachbarschaftspark zu schaffen. Für diesen Bereich waren Ideen zu entwickeln. Das städtebauliche Konzept war exemplarisch anhand von Vertiefungsausschnitten auszuarbeiten, um sinnvolle Grundrissgestaltungen und wirtschaftliche Lösungen darzulegen. Der Wettbewerb wurde ausgelobt und durchgeführt als nicht offener städtebaulicher und hochbaulicher Realisierungs- und Ideenwettbewerb in einem kooperativen Verfahren mit acht eingeladenen Teilnehmern. In das aufwendige Wettbewerbsverfahren war auch der Bürgerverein eingebunden.
Am 24. Februar 2022 konnte die Jury unter Vorsitz von Prof. Mikala Holme Samsøe die eingegangenen Arbeiten beurteilen. Es wurden drei Preise vergeben:
- Preis: AllesWirdGut Architektur ZT GmbH, Wien/München 2. Preis: Auer Weber Assoziierte GmbH, München mit grapner huber lipp landschaftsarchitekten und stadtplaner mbb, Freising 3. Preis: Baumschlager Eberle, Architekten, Lustenau
Das Urteil der Jury zum 1. Preis:
„Der Entwurf überzeugt durch seine Kombination von Poesie und pragmatischer Realisierbarkeit. Aufbauend auf dem poetischen Storytelling der Persönlichkeiten von Agnes und Albrecht Dürer entstehen konsequent an der Reutersbrunnenstraße eine geschlossene Blockrandbebauung
„Agnes“ und zum Nachbarschaftsgrün ein offen gestaltetes, in sich gestaffeltes Gebäude, genannt „Albrecht“, das einen qualitativ hochwertigen Platz umrahmt. Adresse und Identitätsbildung sind bemerkenswert gut gelöst. Das städtebauliche Konzept ist nachvollziehbar, da beide Strukturen in den Typologien der umliegenden Bebauung vorhanden sind. Der Entwurf geht trotz seiner hohen Dichte und bebauten Fläche sensibel mit seiner Umgebung um. Der Massivität der Blockrandbebauung „Agnes“ wird durch deutlichen Rücksprung etwa auf Höhe der Traufe des Dürer-Gymnasiums adäquat entgegengewirkt. Der Raum zwischen Dürer- Gymnasium und „Agnes“ ist an der richtigen Stelle sensibel aufgeweitet und schafft damit einen Schulvorplatz. Der Umbau der Sielstraße mit starker Durchgrünung ist grundsätzlich ein sehr guter Ansatz, die vielen Vorsprünge können raumbildend wirken. Die Rückstaffelung der vier Baukörper „Albrecht“ um den Platz und die Verbindung / Öffnung zum Bürgerpark lassen eine hohe Aufenthaltsqualität für sowohl BewohnerInnen als auch Passanten, erwarten. Die Terrassengärten von Albrecht stellen ein sehr attraktives Angebot dar. Der Quartiersplatz könnte jedoch als Ergänzung zu dem vorgeschlagenen Wasserspiel zu Gunsten des Platzklimas mehr Grünzonen erhalten. Die Andeutungen im Bürgerpark legen starke Nutzungen nahe, hier sollte schonend vorgegangen werden. Schwer nachzuvollziehen ist die breite Erschließung nördlich des Parks. Es ist lobenswert, dass der Entwurf mit den Wohnateliers im Süden und Osten von „Agnes“ alternative Wohnformen vorschlägt. Diese Wohnungen tragen zu einer gut belebten, nicht von Konsum geprägten, Erdgeschosszone bei. Ein schöner Beitrag ist der große grüne Wohnhof im Obergeschoss über den Nahversorgern, wobei die Erschließung über nur 2 Aufgänge für die Bewohner umständlich ist, obwohl sich sämtliche Treppenhäuser mit dem Wohnhof anbinden lassen könnten. Es scheint gleichzeitig naheliegend, dass Wohnungen in dem untersten Geschoss eine kleine private Austrittszone bekommen könnten, und damit den Hof zusätzlich beleben. Die Rasterung der Baukörper in Maßstäben, die auch Holzhybridbau zulassen sind ökonomisch und ökologisch gut gelöst. Die Grundrisse der Wohnungen sind überwiegend durchgesteckt und gut geplant. Die Platzierung der Nahversorger und deren Andienung sind gut gelöst, es werden jedoch für die Anlieferzone mehr Flächen benötigt werden als dargestellt. Die Anbindung der Tiefgaragenstellplätze zu den Einzelhandelsflächen muss noch vertieft werden. Die Parzellierung der Baukörper durch entsprechende Fassadengestaltungen ist im Entwurf angedeutet, gut lösbar, fügt sich damit in das städtische Gefüge des umgebenden Quartiers mit Selbstverständlichkeit ein und behält seine Eigenständigkeit sowie seinen zeitgemäßen Anspruch. Der wilde „Albrecht“ wird durch die ruhige „Agnes“ sanft aufgefangen, insgesamt ein stimmiger und ausgezeichneter Wettbewerbsvorschlag.“
Alle eingereichten Arbeiten und Modelle waren vom 25. Februar bis 03. März 2022 auf AEG in der Muggenhofer Straße 135 ausgestellt und waren vom 21. März bis 6. April 2022 in einer Ausstellung im Offenen Büro des Stadtplanungsamtes, Lorenzer Straße 30 zu sehen.
Weiteres Vorgehen
Die Grundstückseigentümerin und Ausloberin hatte sich verpflichtet, einen oder mehrere Preisträger mit der weiteren Planung zu beauftragen. Dazu sind Gespräche und Überarbeitungen und Konkretisierung der Planungen vorgesehen, bei den die Empfehlungen des Preisgerichts berücksichtigt werden. Das Preisgericht hatte hierzu seine Beratung und Begleitung angeboten. Das Ergebnis des Wettbewerbs und dessen Überarbeitung wird die Grundlage für einen Rahmenplan darstellen, der dem AfS vorgelegt werden wird und die Basis für weitere Planungsschritte und die Bürgerbeteiligung sein wird. Der Rahmenplan dient auch dem Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung, in der Rechte und Pflichten (u.a. Übertragung der ehemaligen Biergartenfläche, Bau einer Kindertagesstätte, Integration der Schulmensa, Kostenbeteiligung Ausbau Sielstraße etc.) geregelt und die städtischen Ziele gesichert werden. Auf dieser Basis kann dann ein Antrag auf Vorbescheid oder Bauantrag gestellt werden.
Am 20.07.2017 hatte der Stadtplanungsausschuss beschlossen, das Bebauungsplanverfahren Nr. 4500 mit reduziertem Geltungsbereich als vorhabenbezogenen Bebauungsplan weiterzuführen. Die Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens wird nicht ausgeschlossen, scheint aber nach derzeitigem Stand nicht erforderlich zu sein, sofern die städtischen Ziele auch weiterhin berücksichtigt werden.
STÄDTEBAULICHER REALISIERUNGS- UND HOCHBAU-
LICHER IDEENWETTBEWERB ALS KOOPERATIVES VERFAHREN
NEUENTWICKLUNG DES AREALS UM DIE EHEMALIGE LEDERER KULTURBRAUEREI
WOHNEN UND GEWERBE AN DER SIELSTRASSE /
REUTERSBRUNNENSTRASSE IN NÜRNBERG
PROTOKOLL ZUR PREISGERICHTSSITZUNG
- Februar 2022 mt2 ARCHITEKTEN I STADTPLANER
PROTOKOLL ZUR PREISGERICHTSSITZUNG am 24. FEBRUAR 2022
Konstituierung des Preisgerichts
Das Preisgericht tritt am 24. Februar 2022 um 9.05 Uhr zur Sitzung Auf AEG, Muggenhofer Straße 135 in Nürnberg zusammen. Als Vertreter der Ausloberin Dr. Hans Inselkammer Vermögen GbR, München eröffnet Herr Pressel die Sitzung, begrüßt die Anwesenden, bedankt sich für die Bereitschaft zur Mitarbeit und wünscht dem Preisgericht einen guten und erfolgreichen Verlauf.
Feststellung der Vollzähligkeit des Preisgerichts
Die Vorprüfung prüft die Anwesenheit.
Es sind anwesend:
Fachpreisrichter (mit Stimmrecht): Siegfried Dengler, Architekt, Dienststellenleiter Stadtplanungsamt Nürnberg Prof. Hannelore Deubzer, Architektin und Stadtplanerin, München Prof. Mikala Holme Samsøe, Architektin, München Johann Böhm, Architekt, Schwabach Stefanie Jühling, Landschaftsarchitektin und Stadtplanerin, München
Ständig anwesender stellvertretender Fachpreisrichter: Gunther Partenfelder, Architekt, München
Sachpreisrichter (mit Stimmrecht): Dr. Nicole Inselkammer, INKA Holding, München - digital zugeschaltet - Michael Pressel, INKA Holding, München Dr. Martin Leibhard, INKA Holding, München
Ständig anwesende stellvertretende Sachpreisrichter: Fabian Schäfer, ALPHA Projekt Partner, München
Berater: Karen Kampe, Stadtplanungsamt Nürnberg Fabien Busch, Unternehmensgruppe ALDI SÜD Hans Eidenhardt, Erlangen
Gäste Stefan Schillinger - digital zugeschaltet - Markus Diegelmann - digital zugeschaltet -
Vertreter der Vorprüfung: Susanne Senf, Architektin Martin Kühnl, Architekt und Stadtplaner Kai Gebhardt, Architekt
Weitere Anwesende: Technikteam Andreas Dobner und André Ottlik
Somit ist das Preisgericht vollzählig und beschlussfähig.
Vorsitz des Preisgerichts
Auf Anregung von Herrn Pressel wird Frau Prof. Mikala Holme Samsøe als Vorsitzende vorgeschlagen und einstimmig bei eigener Enthaltung gewählt. Sie bedankt sich für das entgegengebrachte Vertrauen, nimmt die Wahl an und übernimmt die Leitung des Preisgerichts. Die Vorsitzende wünscht allen eine gute Diskussion. Frau Dr. Inselkammer ist digital zugeschaltet sowie zwei Gäste, die vom Preisgerichtsgremium einstimmig akzeptiert werden. Die Vorsitzende informiert alle Anwesenden über den Verlauf des Preisgerichtsverfahrens. Das Ziel sollte sein, die beste Lösung für die Ausloberin zu finden, um den in der Auslobung genannten Zielen gerecht zu werden. Herr Gebhardt und Herr Kühnl übernehmen die Protokollführung. Die Veranstaltung wird live gestreamt und nicht aufgezeichnet. Das Filmteam bestätigt, dass kein Video- oder Tonmaterial aufgezeichnet wird.
Versicherung der Anwesenden
Die Vorsitzende bittet die Mitglieder des Preisgerichts um eine offene Diskussion und um rege Beteiligung. Sie vergewissert sich durch Umfrage, dass keiner der Anwesenden während der Laufzeit des Wettbewerbs mit einem der Teilnehmer über die Wettbewerbsaufgabe oder deren Lösung gesprochen hat. Sie bittet darum, die Gespräche zur Meinungsbildung streng vertraulich zu behandeln. Das Protokoll wird die Ergebnisse der Preisgerichtsitzung detailliert erfassen.
Die Vorsitzende weist auf die persönliche Verantwortung der Preisrichter gegenüber der Ausloberin, den Wettbewerbsteilnehmern sowie der Öffentlichkeit hin und bittet um eine objektive Beurteilung der Arbeiten.
Erläuterung des Verfahrens und Ablauf der Sitzung
Frau Prof. Holme Samsøe erläutert die wesentlichen Inhalte und Aspekte der Aufgabe, erklärt das Verfahren entsprechend RPW und schlägt folgenden Ablauf vor:
- Präsentation der Wettbewerbsarbeiten durch die Teilnehmer 2. Bericht der Vorprüfung und Informationsrundgang 3. Ausscheidungsrundgänge in Anzahl nach Notwendigkeit bis zur Festlegung der Engeren Wahl 4. Erstellung der Beurteilungen über die Arbeiten der Engeren Wahl 5. Festlegung der Rangfolge und Preise
Präsentation der Wettbewerbsarbeiten
Ab 9.30 Uhr beginnt die Vorstellung der Wettbewerbsarbeiten durch die Teilnehmer als digitale Beamerpräsentation. Die Teilnehmer wurden einzeln geladen und präsentieren vor dem Preisgerichts- und Beratergremium ab 9.30 Uhr in der folgenden Reihenfolge. Das BüWroB WS Wteoidhnlee nw uinrdd Gcoewroenrbaeb aend dienrg t digital zugeschaltet. Sielstraße/Reutersbrunnenstraße in Nürnberg
| Büro | Uhrzeit |
|---|---|
| 1. Bär Stadelmann Stöcker | 9.30 Uhr |
| 2. baum-kappler | 9.50 Uhr |
| 3. Bermüller + Niemeyer | 10.10 Uhr |
| 4. Hübsch + Harlé | 10.30 Uhr |
| 5. Auer Weber | 10.50 Uhr |
| 6. steidle | 11.10 Uhr |
| 7. AllesWirdGut | 11.30 Uhr |
| 8. baumschlager eberle | 11.50 Uhr |
Die Präsentationen enden um 12.40 Uhr.
Bericht der Vorprüfung
Der Bericht der Vorprüfung beginnt um 12.45 Uhr nach einer kurzen Kaffeepause. Frau Senf als Vertreterin der Vorprüfung übernimmt das Berichtswesen gegenüber dem Preisgericht. Der schriftliche Vorprüfbericht wird allen Preisrichtern übergeben.
Die Vorprüfung fand ab dem 28. Januar 2022 im Büro mt2 ARCHITEKTEN I STADTPLANER in Nürnberg statt. Es wurden insgesamt 8 Wettbewerbsarbeiten und Modelle fristgerecht eingereicht. Alle Arbeiten waren weitgehend vollständig und prüfbar und wurden von der Vorprüfung ausgewertet.
Anschließend wird der Aufbau des Vorprüfberichts erläutert. Es werden Paten für die Projekte zur Vorstellung vorgeschlagen.
Es wird ab 13 Uhr eine 45-minütige Mittagspause eingelegt.
Informationsrundgang
Um 13.45 Uhr beginnt das Preisgericht mit dem Informationsrundgang. Die Vorprüfung stellt jede Arbeit anhand der Pläne und Modelle ausführlich und wertungsfrei vor. Der Rundgang endet um 14.30 Uhr.
Das Preisgericht beschließt einstimmig, alle präsentierten Arbeiten zuzulassen.
Anschließend werden die im Informationsrundgang gewonnenen Erkenntnisse und Aspekte für die weitere Betrachtung durch die Mitglieder des Preisgerichts stichwortartig wie folgt benannt:
-
Einfügen in die Umgebung / Nachbarschaft
-
Dichte
-
Umgang mit dem Erdgeschoss
-
Grünflächen (auch außerhalb des Nachbarschaftsparks)
-
Freiflächen KiTa
-
Versiegelung
-
Sichtbarkeit für den Einzelhandel an der Reuthersbrunnenstraße
1. Wertungsrundgang
Die Vorsitzende erläutert kurz den Ablauf des 1. Wertungsrundgangs. Es werden alle Arbeiten in Bezug auf ihre grundsätzlichen Qualitäten sowie Defizite anhand der in der Auslobung genannten Bewertungskriterien betrachtet und bewertet.
Es werden keine Arbeiten wegen erheblicher Mängel ausgeschieden. Somit verbleiben alle 8 Arbeiten in der Wertung.
Der 1. Wertungsrundgang endet um 14.50 Uhr.
2. Wertungsrundgang
Der 2. Wertungsrundgang beginnt direkt im Anschluss.
Die Vorsitzende erläutert kurz den Ablauf des 2. Wertungsrundgangs. Inhaltlich werden nun die Wertungskriterien der Auslobung vertiefend betrachtet.
Es werden nach ausführlicher Diskussion die folgenden 4 Arbeiten wegen der darin erkannten Mängel mehrheitlich ausgeschieden:
Bär, Stadelmann, Stöcker (0:8)
Baum-kappler (2:6)
Bermüller + Niemeyer (2:6)
Hübsch + Harlé (1:7)
Damit verbleiben 4 Arbeiten mit folgenden Voten im Verfahren:
Auer Weber (8:0)
Steidle (7:1)
AllesWirdGut (8:0)
baumschlager eberle (8:0)
Der 2. Wertungsrundgang endet um 16.15 Uhr.
Engere Wahl
Das Preisgericht bestimmt einstimmig die verbliebenen 4 Arbeiten zur Engeren Wahl und beschließt diese detailliert zu betrachten und schriftlich zu beurteilen.
Es wird vereinbart, bis 17.15 Uhr die Beurteilungen fertigzustellen.
Schriftliche Beurteilung der Arbeiten der engeren Wahl
Die Gliederung erfolgt gemäß der in der Auslobung genannten Kriterien:
-
Städtebauliches Gesamtkonzept
-
Architektonische und funktionale Qualitäten
-
Nutzungsqualität
-
Freiraumqualität
-
Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit
-
Klimaschutz/ -anpassung und Nachhaltigkeit
Um 17.20 Uhr werden die schriftlichen Bewertungen verlesen, diskutiert, teilweise korrigiert bzw. ergänzt und vom Preisgericht verabschiedet (siehe Anhang). Die Bewertung der Arbeiten der Engeren Wahl endet um 18.00 Uhr.
Rangfolge und Preise
Nach einer ausführlichen vergleichenden Erörterung der Arbeiten und Diskussion wird vorgeschlagen, zwei erste Ränge zu vergeben. Nach einer Abstimmung, die mit einem Stimmverhältnis von 4 : 4 endet, wird dies nicht weiterverfolgt. Es wird der Antrag gestellt, zwei dritte Ränge zu vergeben. Nach einer Abstimmung, die mit einem Stimmverhältnis von 3 : 5 endet, wird dies nicht weiterverfolgt.
Nach weiterer ausführlicher vergleichender Erörterung der Arbeiten und Diskussion wird die Rangfolge der Beiträge der engeren Wahl mehrheitlich wie folgt abgestimmt:
- Rang steidle ( 8 : 0 ) 3. Rang baumschlager eberle ( 8 : 0 ) 2. Rang AllesWirdGut ( 3 : 5 ) Abstimmung findet keine Mehrheit 2. Rang Auer Weber ( 5 : 3 ) 1. Rang AllesWirdGut ( 5 : 3 )
Nach einer erneut vergleichenden und final abwägenden Diskussion beschließt das Preisgericht einstimmig die Zuordnung der Preise und Preissummen wie folgt:
- Preis 22.000 € netto AllesWirdGut ( 8 : 0 ) 2. Preis 15.000 € netto Auer Weber ( 8 : 0 ) 3. Preis 12.000 € netto baumschlager eberle ( 8 : 0 ) Engere Wahl steidle ( 8 : 0 )
Empfehlung des Preisgerichts
Aufgrund der knappen Abstimmungsverhältnisse und der hohen Qualität der beiden Arbeiten (1. und 2. Preis) empfiehlt das Preisgericht der Ausloberin einstimmig, mit den Verfassern der mit dem ersten und zweiten Preis ausgezeichneten Entwürfe weiter zu arbeiten und in einen Dialog zu treten, um die Konzepte zu konkretisieren und entsprechend anzupassen. Hierbei sollen die in der schriftlichen Beurteilung genannten Kritikpunkte sorgfältige Berücksichtigung finden. Das Preisgericht sowie die Stadt stehen in der abschließenden Diskussion gerne zur Verfügung.
Abschluss des Preisgerichts
Verlesen des Protokolls
Das Preisgericht verzichtet einstimmig auf die vollständige Verlesung des Preisgerichtsprotokolls und beauftragt den Vorsitzenden zusammen mit der Vorprüfung, die endgültige Fassung des Protokolls zu erstellen.
Verlesen der Verfassererklärungen
Auf ein Verlesen der Verfassererklärungen wird verzichtet, da es sich um ein nicht anonymes Verfahren handelt.
Die exakten und vollständigen Verfasserbezeichnungen entsprechend den Verfassererklärungen sind im Anhang enthalten.
Entlastung der Vorprüfung
Die Vorsitzende dankt der Vorprüfung für die äußerst professionelle und engagierte Begleitung des Verfahrens. Mit einstimmigem Beschluss des Preisgerichts erfolgt die Entlastung.
Rückgabe des Vorsitzes an die Ausloberin
Frau Prof. Mikala Holme Samsøe dankt allen Beteiligten für die engagierte Mitarbeit im Preisgericht und die konstruktive Zusammenarbeit. Sie bedankt sich bei der Ausloberin für das Vertrauen und gibt den Vorsitz zurück.
Schlusswort der Ausloberin und der Stadt
Herr Dengler erkennt in den Arbeiten der ersten beiden Preisträger ein großes Potential und sieht einen guten Weg für die weiteren Planungsschritte. Herr Pressel dankt allen Beteiligten für ihr Engagement. Er zieht ein positives Resümee zum Ablauf des Verfahrens und freut sich auf die weiteren Schritte. Er bedankt sich bei Frau Prof. Mikala Holme Samsøe für die souveräne Leitung der Preisgerichtssitzung und der Vorprüfung für die äußerst professionelle und engagierte Begleitung des Verfahrens.
Ausstellung
Die Ausstellung aller Arbeiten findet vom 25. Februar bis 3. März 2022, von 14 -17.00 Uhr, auf AEG, Muggenhofer Straße 135 in Nürnberg sowie von 21. März bis 6. April 2022 im OFFENEN BÜRO, Lorenzer Straße 28 in Nürnberg statt.
Die Sitzung endet um 19.15 Uhr.
Für die Richtigkeit:
........................................................................ Prof. Mikala Holme Samsøe, Vorsitzende Preisrichterin
Schriftliche Beurteilung der Arbeiten der engeren Wahl
Steidle
Es ist überzeugend, bei den Grundüberlegungen zur Neubebauung dieses offenen Baufeldes auf städtische Grundprinzipien zu setzten, die vorhandene Straße als den übergeordneten öffentlichen Raum zu stärken und auf eine eindeutige Zuordnung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Außenräume zu setzen. Klare Abgrenzung und Annäherung erleichtern die Orientierung und schaffen die Basis für eine schlüssige bauliche Setzung. Es ist schon verblüffend, wie diese einfachen raumbildenden Maßnahmen ein schönes Kontinuum von selbstverständlichen Vis-á-vis erzeugt. Schön ist die bauliche Reaktion auf das imposante Schulhaus und die Überleitung hin zur Flussaue.
Die Rahmenbedingungen sind also gesetzt und das Baufeld abgesteckt, das sich in drei unterschiedlich codierte Höfe gliedert. Die Prägung der Höfe erklärt sich aus den Anforderungen der jeweiligen Situation. Die Qualität der Arbeit liegt also in der Konzentration auf das Wesentliche.
Die gewerbliche Nutzung an der Reutersbrunnenstraße ist flächendecken in den ersten Hof eingeschrieben. Alles routiniert gemacht, die Anlieferung über einen Drehteller ist hier die einzige offene Frage. Auch, dass die Anlieferung – mit diesem technischen Hilfsmittel – kräftig in der Tiefgarage einbindet, ist noch nicht berücksichtigt.
Zwei brückenartige Bauteile definieren den zweiten Hof – den öffentlichsten. Hier wird Zweifel an der Aufenthaltsqualität angemerkt und ob unter den Brückenbauteilen überhaupt eine gute Stimmung erzielt werden kann. Und der Dritte ist richtig eng. Eine Belichtung der Räume, die sich zu dem Hof orientieren, ist nicht möglich. Auch die Beispiele für Wohnungsgrundrisse sind nicht alle brauchbar. Das lässt sich alles vermutlich noch korrigieren, optimieren, verbessern.
Überraschend ist aber die Dimension der neuen Baumasse, die hier von den Kollegen als vertretbar erachtet wird. Das ist an diesem realen Ort nicht vorstellbar. Es bleibt zweifelhaft, ob die Abstaffelung der Geschosszahlen, die mögliche Gliederung der Baublöcke in einzelne Adressen, die schiere Größe und Masse verharmlosen kann. Es fehlen eine klare Strategie und ein entschiedener baulicher Ausdruck, der nicht in die Gefahr beliebiger, austauschbarer Gestaltungvorstellungen absinkt.
Die Gestaltung der Sielstraße ist durchwegs gut gelungen, die Gliederung mit Baumgräben ermöglicht differenzierte Nutzungen, schafft sinnvolle Sickerflächen und schränkt PKW-Verkehr wirksam ein. Sehr schön ist die Aufweitung vor dem Dürergymnasium und das Angebot der Sitztribünen unter dem Baumbestand. Ein guter Übergang zur Pegnitzaue ist gelungen. Die unterschiedlichen Charaktere der Höfe mit differenzierter Nutzung sind ein gutes Angebot für die Bewohner, wobei die starke Verschattung des Hofes in der Passage etwas kritisch gesehen wird, umso mehr begrüßt man den „wilden Hof“ als Übergang zum Bürgerpark. Der behutsame Umgang mit dem Bürgerpark mit nur schonenden Eingriffen wird sehr begrüßt. Besonders gelungen ist der große Rundgang über die Dachgärten aller Baukörper, ein sehr guter Ausgleich für die relativ kleinen Höfe.
Auer Weber
Die Vertreter des Büros präsentieren in überzeugender Weise die Entwurfsschritte, die zu dieser, auf den ersten Blick sehr eigenständigen, ja eigenwilligen Baukörperfiguration führen. Ausgehend von der Idee, eine für den Stadtteil ursprünglich typischen Blockrandbebauung anzubieten, wird versucht mittels Substraktion die erheblichen Baumassen zu gliedern und in das Umfeld einzupassen. Hierbei entstehen 9 teilweise miteinander verbundene Einzelbauten mit jeweils eigener Adresse. Durch den Kunstgriff, ab dem 3. bzw. 4. OG die Fassade zu knicken und hiermit ein für Nürnberg durchaus typisches Steildach neu zu interpretieren, gelingt es, die erheblichen Baumassen - und es sind die höchsten Dichtewerte aller vorgelegten Arbeiten - überraschend gut einzufügen. Und es sei dabei dahingestellt, ob die Abschrägung nun architektonischen Überlegungen folgt, oder doch vielmehr mit der Notwendigkeit einhergeht, die geforderten Abstandsflächen nachzuweisen. Zweifelsohne wird hiermit ein bemerkenswerter Beitrag geleistet, die Kubaturen verträglich zu gestalten, wenngleich der damit verbundene baukonstruktive Aufwand durchaus ebenso Fragen aufwirft, wie die Herausforderungen der Detailarbeit, die notwendig sein wird, um das Vorhaben in der gestalterischen Qualität umzusetzen, die dieser Entwurf zweifelsohne verdient und auch erfordert.
Eine Reihe weiterer Aspekte der Arbeit gilt es als positiv herauszustellen. So ist der Straßenraum am Dürer Gymnasium im nördlichen Bereich deutlich zu einer gut nutzbaren Platzfläche aufgewertet, was zudem den Erhalt des dortigen Baumbestandes zumindest als grundsätzlich möglich erscheinen lässt. Die angebotenen ineinander fließenden Freiflächen versuchen eine gut ausdifferenzierte Balance zwischen öffentlichem, halböffentlichen und privat genutzten Räumen. Die Grünfläche des ehemaligen Biergartens wird komplett erhalten und auch nicht durch die Freiflächen der Kita belastet. Das Angebot einer Gastronomiefläche knüpft an die Tradition des Ortes an und würde helfen, den Verlust der bestehenden Bausubstanz zu verschmerzen. Allgemein nutzbare Dachterrassen sind ein zeitgemäßes Angebot im Kontext einer flächensparenden, kompakten Bauweise im urbanen Umfeld. Hinsichtlich der Einzelhandelsnutzung ist die gute Integration der Anlieferung hervorzuheben, wobei Schleppkurven und Höhenlage der Aufstellflächen zu überprüfen wären. Bemängelt wird die fehlende Außenbeziehung des großen Verkaufsraumes, was als nicht zeitgemäß erachtet wird. Die hohe Gesamtgrundrissfläche sollte genug Puffer bieten, um die Mängel in den Wohngrundrissen beheben zu können, was jedoch durch die sehr prägnante Baukörperform wiederum begrenzt wird. Begrüßt wird z.B. die Erschließung mit der geschickt eingeplanten Loggia, statt Technik einzusetzen, um Brandsicherheit zu gewährleisten. Unglücklich im wirtschaftlichen sowie nachhaltigen Sinne ist es aber, dass ein Teil der mittelgroßen Wohnungen nicht nur innenliegende Bäder, sondern auch innenliegende Küchen und Aufenthaltsräume haben.
Die grüne Klammer zwischen Pegnitzauen und Stadteilpark ist über die -auf den ersten Blick- starke Durchgrünung gut erkennbar. Auf Grund der hohen Dichte verbleibt jedoch bei genauerem Hinsehen häufig nur das wenig nutzbare Abstandsgrün als wichtiger Schutz für die Wohnnutzung. Die Ausnahme bildet der schöne große Wohnhof mit Spiel und Nachbarschaftstreff. Die Nutzung des Höhensprungs mit südorientierten Sitzstufen bietet attraktiven Aufenthalt. Gut gelungen ist prinzipiell der Shared Space vor dem Dürergymnasium, wobei der Bezug zum Eingang der Schule noch herausgearbeitet werden könnte. Ein guter Beitrag sind die gut erreichbaren Dachgärten auf den Zwischengebäuden. Die scheinbar starke Überformung in der Mitte des städtischen Parks muss sorgfältig betrachtetet werden, kann aber zu einer guten Nutzbarkeit führen.
Insgesamt stellte der Entwurf einen sehr guten und eigenständigen, aber auch mit hohem Aufwand verbundenen Beitrag mit potentiell hohem Wiedererkennungswert zur Lösung der Aufgabenstellung dar.
Baumschlager Eberle
Der Entwurf zielt auf die Typologie des Weiteren historischen Quartierumfelds bestehend aus geordnet gewachsener Straßenrandbebauung in Verbindung mit heterogener Innenhofbebauung. Hierzu werden zwei zunächst geschlossen angesetzte Vierseithöfe aufgebrochen. Die sich hieraus ergebenden Fragmente werden verdreht und verschoben. Dies ermöglicht eine gut verträgliche Einfügung mittels Parallelbezugsetzung zu bestehenden Straßenkanten und Nachbarbebauungen und schafft eine abwechslungsreiche, wie spannungsvolle Kleinteiligkeit an Bauvolumen und Zwischenraum im Inneren des Quartiers. Dies unterstützt durch die lebendig gestaffelten Obergeschoße mit unterschiedlichen Wand- und Traufhöhen.
Die somit insbesondere im Inneren des Quartiers erreichte Adressbildung und Maßstäblichkeit wird über ablesbar gestaltete Einzelhäuser auch auf die Straßenraum fassenden Großformen übertragen, was vom Preisgericht sehr begrüßt und geschätzt wird. Die kontrastierenden Ansätze zur räumlichen Fassung von Straßen- und Hofraum werden mit den Schlagworten „hart“ und „weich“ belegt. Folgerichtig geben sich die Fassaden in ihrer Materialität und haptischer Ausgestaltung zum Straßenraum zurückhaltend geschlossen und mineralisch, wohingegen sich diese äußere Strenge zu den Hofräumen hin auflöst, die Fassaden sich öffnen und zusätzlich zu Loggien hier raumgreifende Balkone einen fließenden Übergang vom Wohnraum und begrüntem Hofraum entstehen lassen. Die lineare Straßenraumfassung zur Sielstraße hin wirkt sehr aufgeräumt. Jedoch wäre gegenüber dem Einzeldenkmal des Albrecht-Dürer-Gymnasiums ein Zurückweichen zugunsten einer platzartigen Aufweitung im Sinne höherer Aufenthaltsqualität im öffentlichen Stadtraum wünschenswerter. Die erdgeschossigen Nutzungen sind sinnvoll und geeignet zur täglichen Versorgung und Belebung des Straßenraums sowie der Quartiersgasse und des Quartiersplatzes angeordnet. Die offene Anliefergasse wird jedoch kritisch betrachtet, da sie die unattraktive „Rückseite“ eines Lieferhofs an den zentralen Quartiersplatz heranträgt und sowohl hinsichtlich Emission wie auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit inmitten des Wohnquartiers in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kinderspielbereich liegt. Auch erscheint sie als fußläufige Anbindung an die Reutersbrunnenstraße weder attraktiv noch erforderlich. Mehr Quartiersqualität verspräche man sich hier durch eine Deckelung zur Schaffung eines zusammenhängenden Grünhofs mit Anbindung an den Quartiersplatz. Die funktionierenden, gut belichteten und belüftbaren Wohnungen werden punktuell erschlossen, wodurch sich angenehm überschaubare Etagen- und Hausgemeinschaften ergeben. Die längen der Treppenläufe wie auch die Tageslicht- und Entrauchungsquerschnitte wären jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Die Umgestaltung der Sielstraße besteht im nördlichen Teil aus der Platzierung eines großen Baumclusters mit Sitzbänken, das ist begrüßenswert. Weniger verständlich sind die beiden schmalen Pflanzbeete vor dem Eingang zur Schule, als Übergang zu den Pegnitzauen haben sie zu wenig Aussage. Insgesamt wäre ein großzügigerer Vorplatz für das Gymnasium eine Überlegung wert. Etwas schwer nachvollziehbar sind die weit über die TG Zufahrt hinaus angeordneten PKW- Stellplätze, der Verkehr sollte möglichst mit der TG Zufahrt enden. Der Eingang ins Quartier mit
Solitärbaum und Wasserbecken kann sehr attraktiv werden. Auch die Gemeinschaftshöfe bieten hohes Potenzial, wobei im südlichen Hof der große Anteil der Privatgärten nochmal geprüft werden sollte. Der Betriebshof hingegen mit seinen zwei Grünstreifen stellt keine attraktive Durchwegung dar, insbesondere bei Nutzung als Anlieferung, deren Funktionalität ohnehin bezweifelt wird. Der schonende und im Ansatz spielerische Umgang mit dem Bürgerpark hingegen wird sehr begrüßt.
Die Jury erkennt eine bemerkenswerte Arbeit, die sich mutig von der prägnanten Großform abwendet um mit Fingerspitzengefühl und Hingabe ein menschliches Wohnumfeld zu erschaffen und mit hohem Durcharbeitungsgrad und perfekter Darstellung ein hohes Maß an zu erwartender Qualität in der Umsetzung vorwegnimmt.
Eine besondere Qualität der Arbeit ist der Ansatz zu Nachhaltigkeit, was hier explizit als Langlebigkeit und eine flexible Grundrissgestaltung verstanden wird. Dieses Verständnis spiegelt sich konsequent und sympathisch in der Materialwahl und Formensprache.
AllesWirdGut
Der Entwurf überzeugt durch seine Kombination von Poesie und pragmatischer Realisierbarkeit. Aufbauend auf dem poetischen Storytelling der Persönlichkeiten von Agnes und Albrecht Dürer entsteht konsequent an der Reutersbrunnenstraße eine geschlossene Blockrandbebauung „Agnes“ und zum Nachbarschaftsgrün ein offen gestaltetes, in sich gestaffeltes Gebäude, genannt „Albrecht“, das einen qualitativ hochwertigen Platz umrahmt. Adresse und Identitätsbildung ist bemerkenswert gut gelöst. Das städtebauliche Konzept ist nachvollziehbar, da beide Strukturen in den Typologien der umliegenden Bebauung vorhanden sind.
Der Entwurf geht trotz seiner hohen Dichte und bebauten Fläche sensibel mit seiner Umgebung um. Der Massivität der Blockrandbebauung „Agnes“ wird durch deutlichen Rücksprung etwa auf Höhe der Traufe des Dürer-Gymnasiums adäquat entgegengewirkt.
Der Raum zwischen Dürer Gymnasium und Agnes ist an der richtigen Stelle sensibel aufgeweitet und schafft damit einen Schulvorplatz. Der Umbau der Sielstraße mit starker Durchgrünung ist grundsätzlich ein sehr guter Ansatz, die vielen Vorsprünge können rausbildend wirken.
Die Rückstaffelung der 4 Baukörper „Albrecht“ um den Platz und die Verbindung / Öffnung zum Bürgerpark lassen eine hohe Aufenthaltsqualität für sowohl BewohnerInnen als auch Passanten, erwarten. Die Terrassengärten von Albrecht stellen ein sehr attraktives Angebot dar. Der Quartiersplatz könnte jedoch als Ergänzung zu dem vorgeschlagenen Wasserspiel zu Gunsten des Platzklimas mehr Grünzonen erhalten.
Die Andeutungen im Bürgerpark legen starke Nutzungen nahe, hier sollte schonend vorgegangen werden. Schwer nachzuvollziehen ist die breite Erschließung nördlich des Parks.
Es ist lobenswert, dass der Entwurf mit den Wohnateliers im Süden und Osten von „Agnes“ alternative Wohnformen vorschlägt. Diese Wohnungen tragen zu einer gut belebten, nicht von Konsum geprägten, Erdgeschosszone bei.
Ein schöner Beitrag ist der große grüne Wohnhof im Obergeschoss über den Nahversorgern, wobei die Erschließung über nur 2 Aufgänge für die Bewohner umständlich ist, obwohl sich sämtliche Treppenhäuser mit dem Wohnhof anbinden lassen könnten. Es scheint gleichzeitig naheliegend, dass Wohnungen in dem untersten Geschoss eine kleine private Austrittszone bekommen könnten, und damit den Hof zusätzlich beleben.
Die Rasterung der Baukörper in Maßstäben, die auch Holzhybridbau zulassen sind ökonomisch und ökologisch gut gelöst. Die Grundrisse der Wohnungen sind überwiegend durchgesteckt und gut geplant.
Die Platzierung der Nahversorger und deren Andienung sind gut gelöst, es werden jedoch für die Anlieferzone mehr Flächen benötigt werden als dargestellt. Die Anbindung der Tiefgaragenstellplätze zu den Einzelhandelsflächen muss noch vertieft werden.
Die Parzellierung der Baukörper durch entsprechende Fassadengestaltungen ist im Entwurf angedeutet, gut lösbar, fügt sich damit in das städtische Gefüge des umgebenden Quartiers mit Selbstverständlichkeit ein und behält seine Eigenständigkeit sowie seinen zeitgemäßen Anspruch.
Der wilde „Albrecht“ wird durch die ruhige „Agnes“ sanft aufgefangen, insgesamt ein stimmiger und ausgezeichneter Wettbewerbsvorschlag.
2. RUNDGANG
Bär, Stadelmann, Stöcker Architekten + Stadtplaner PartGmbH, Nürnberg
Friedrich Bär, Architekt Bernd Stadelmann, Architekt Rainer Stöcker, Architekt
WGF Objekt Landschaftsarchitekten GmbH, Nürnberg
Franz Hirschmann, Heidi Lehner
Mitarbeiter: Markus Altmann, Korbinian Gräßel, Gabriel Barklam, Luca Maisch, Patrick Werthner, Yi Huang (LA)
Modellfoto
Lageplanausschnitt
2. RUNDGANG
baum-kappler architekten gmbh, Nürnberg
Dipl.Ing. Andreas Baum, Architekt
Frank Kiessling Landschaftsarchitekten, Berlin
Dipl.Ing. Frank Kiessling Landschaftsarchitekt
Mitarbeiter: Dipl.Ing. Stergios Papachristos Architekt, Florian Arnold B.A., Fabian Müller B.A., Winnie Lo (LA) Hilfskräfte: mojoimages | Tom Hemmerich, Berlin (Rendering); Architekturmodelle Erik Schmidt, Hamburg (Modellbau)
Modellfoto
Lageplanausschnitt
2. RUNDGANG
Bermüller + Niemeyer Architekturwerkstatt GmbH, Nürnberg
Sophie Bermüller Dipl. Ing., Matthias Niemeyer Dipl. Ing. FH
adlerolesch Landschaftsarchitekten GmbH, Nürnberg
Benjamin Warnecke Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt
Mitarbeiter: Stefanie Pesel, Dominik Schöll, Victorija Chmieliauskaite, Jas Pavit Kaur, Carlotta Krämer, Dipl. Ing. (FH) Patric Peters (LA)
Modellfoto
Lageplanausschnitt
2. RUNDGANG
Hübsch + Harlé Architekten | Stadtplaner, Fürth
Stefan Harlé, Dipl.-Ing. (FH), Architekt
landschaftsarchitekt tautorat, Fürth
Edgar Tautorat, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt
Mitarbeiter: Thorsten Dorn M.Sc. in Architecture, David Honke M.A. Ingenieur, Jakob Brunner M.A. Ingenieur
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2. PREIS
Auer Weber Assoziierte GmbH, München
Moritz Auer, Philipp Auer, Stephan Suxdorf
grabner huber lipp landschaftsarchitekten und stadtplaner mbb, Freising
Jürgen Huber
Mitarbeiter: Stefan Bründlinger, Léonie Köhler, Mia Salveter, Constantin Schindler, Ivan Selednikov (LA) Fachplaner: Kersken + Kirchner GmbH Beratende Ingenieure VBI, München (Brandschutz) Hilfskräfte: Grüne Modellbau Wolfratshausen (Modellbau); Loomn Architekturvisualisierung Gütersloh (Visualisierung)
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ENGERE WAHL
steidle architekten Gesellschaft von Architekten und Stadtplanern mbH,
München
Johannes Ernst
TERRA.NOVA Landschaftsarchitektur, München
Peter Wich
Mitarbeiter: Valeria Valentini, Edda Meinertz, Simone Krieger, Jan Kretschmer, Marion Schiffer B.Eng. Landschaftsarchitektur, Margareta Pilot B.Sc Landschaftsarchitektur
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1. PREIS
AllesWirdGut Architektur ZT GmbH, Wien/München
Marth, Passler, Spiegl, Waldner (Dipl.Ing.) Architektur
Mitarbeiter: Marko Acimovic, Cristina Vlascici, Karolina Pettikova, Anna Statsna, Tajana Riedl, Ewelina Pawlik, Ronja Scholz (LA), Jan Van den Bergen (LA) Landschaftsarchitekten: Treibhaus Landschaftsarchitektur, Hamburg, Dipl.-Ing. Gerko Schröder
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3. PREIS
Baumschlager Eberle, Architekten, Lustenau
Architekt Hugo Herrera Pianno, Architekt Prof. DI Dietmar Eberle
Mitarbeiter: Gerlinde Schwärzler, Marisa Lena Veith, Johannes Burtscher, Matus Sceranka, Melanie Ghanem, Maria Jose Rodriguez de Vera Guardiola Landschaftsarchitekten: Hannes Hörr, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt Hilfskräfte: Gnädinger Modellbau, St. Gallen (Modellbau)