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← Sitzung des Verkehrsausschusses (17.03.2022)

Zweckvereinbarung mit der Stadt Erlangen

Anlage · 17.03.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Marcus König Hauptbahnhof Verkehr & Mobilität

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Die Stadt Nürnberg,

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Marcus König,

und

die Stadt Erlangen,

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Dr. Florian Janik,

– gemeinsam „Gebietskörperschaften“ genannt –

schließen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG folgende

Zweckvereinbarung

über die probeweise Durchführung eines Fahrradverleihsystems im Rahmen

des Forschungsprojektes „Straße der Zukunft“ in Erlangen

Präambel

Das Fraunhofer-Institut für Grenzflächen- und Bioverfahrenstechnik IGB betreibt zusammen mit der Stadt Erlangen unter Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (– nachfolgend „BMBF“ genannt –) das Forschungs- bzw. Pilotprojekt „Straße der Zukunft“. Im Rahmen des Forschungsprojektes ist vorgesehen, an drei Mobilitätsstandorten verschiedene Sharing-Angebote – insbesondere auch ein Fahrradverleihsystem mit drei Fahrradverleihstationen und insgesamt 60 Fahrräder – in Erlangen zu erproben. Zur Umsetzung dieses Forschungsprojektes soll u.a. das bestehende Fahrradverleihsystem der VAG („VAG_Rad“) vom 01.03.2022 bis zum 30.09.2022 auf das Stadtgebiet Erlangen ausgedehnt werden.

Vor diesem Hintergrund schließen die Gebietskörperschaften die folgende Zweckvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der vorliegenden Zweckvereinbarung ist – in Anlehnung und Ergänzung zu der bestehenden Zweckvereinbarung betreffend die grenzüberschreitenden ÖPNV-Linien zwischen den Gebietskörperschaften aus dem Jahre 2017 – die Erweiterung des Aufgaben- und Zuständigkeitsgebiets der Stadt Nürnberg um die Aufgabe, das im Stadtgebiet Nürnberg bestehende Fahrradverleihsystem probeweise vom 01.03.2022 bis zum 30.09.2022 auf das Stadtgebiet Erlangen auszudehnen.

§ 2

Aufgabenübertragung

(1) Die Stadt Erlangen überträgt die hoheitliche Aufgabe, das derzeit im Stadtgebiet Nürnberg bestehende Fahrradverleihsystem im Rahmen des Projekts „Straße der Zukunft“ für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 30.09.2022 auf das Stadtgebiet der Stadt Erlangen zu erweitern, mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg, die sich zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet (sog. delegierende Aufgabenübertragung). Die Aufgabenübertragung besteht aus der Ausweitung des im Stadtgebiet Nürnberg bestehenden Systems einschließlich der Bestückung von drei Fahrradverleihstationen an den drei Mobilitätsstandorten Hauptbahnhof Erlangen, Mozartstraße und Siemens Campus (Modul 1) mit insgesamt bis zu 60 Fahrrädern.

(2) Die übrigen Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Stadt Erlangen bleiben von dieser Aufgabenübertragung unberührt.

§ 3

Kostenersatz

(1) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erhält die Stadt Nürnberg einen angemessenen Kostenersatz, der die Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit dieser Aufgabenübertragung deckt.

(2) Der Kostenersatz ist der Höhe nach auf den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechneten Aufwand begrenzt. Die Gebietskörperschaften gehen bei Abschluss dieser Zweckvereinbarung einvernehmlich davon aus, dass mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 bei der Stadt Nürnberg ein zusätzlicher Aufwand von 37.380 Euro für die VAG_Räder und Stationen sowie 81,87 Euro je Stunde zusätzlicher Aufwand bei der Stadt Nürnberg bzw. der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft als umsetzende Stelle für die Stadt Nürnberg anfällt, der von der Stadt Erlangen zu ersetzen ist.

(3) Der Kostenersatz für die Übernahme dieser Aufgabe wird rückwirkend gewährt. Die Stadt Nürnberg wird dafür sorgen, dass der Stadt Erlangen spätestens bis zum 31.12.2022 eine prüffähige Abrechnung vorliegt. Die Stadt Erlangen hat das Recht, die der Abrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen einzusehen. Der Kostenersatz ist mit Erhalt der Abrechnung zur Zahlung fällig.

§ 4

Nutzung von Infrastruktur

Für die Ausweitung des Fahrradverleihsystems einschließlich der Bestückung der drei Fahrradverleihstationen gestattet die Stadt Erlangen der Stadt Nürnberg, ihre öffentlichen Verkehrsflächen bzw. -räume im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Die Stadt Erlangen wird der Stadt Nürnberg insoweit – sofern erforderlich – eine Sondernutzungserlaubnis erteilen und diese Flächen der Stadt Nürnberg unentgeltlich für die Bestückung der Fahrradverleihstationen sowie für den Betrieb des Fahrradverleihsystems zur Verfügung stellen. Die

Stadt Erlangen verzichtet diesbezüglich auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 4 der Sondernutzungsgebührenordnung der Stadt Erlangen. Sofern eine Befreiung von den Sondernutzungsgebühren nicht möglich sein sollte, werden die anfallenden Kosten von der Stadt Erlangen gemäß § 3 Abs. 1 zusätzlich getragen.

§ 5

Streitigkeiten und Schlichtung

Soweit aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften entstehen, ist vor Beschreitung des Rechtsweges zunächst die Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 6

Haftung

Für Fehler und/oder im Falle von Rechtsstreitigkeiten betreffend des Betriebs des Fahrradverleihsystems haftet die Stadt Nürnberg allein.

§ 7

Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung ist befristet und endet - ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf zum 30.09.2022

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten ist die Stadt Nürnberg berechtigt, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. anstelle der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzbestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. dieser Vereinbarung als Ganzes und der Interessenverteilung in dieser Vereinbarung entsprechen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nicht aufhebbar.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

(4) Nebenabreden bestehen nicht.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Zweckvereinbarung wird gemäß Art. 12 Abs. 1 KommZG der Regierung von Mittelfranken angezeigt.

(2) Von dieser Vereinbarung werden drei Ausfertigungen erstellt. Jede Gebietskörperschaft sowie die Regierung von Mittelfranken erhalten nach Unterzeichnung der Vereinbarung jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung samt Anlagen sowie Ausfertigungen sämtlicher Nachträge, Fortschreibungen usw. sobald diese unterzeichnet wurden.

Nürnberg, den ____________ Erlangen, den ____________

Herr Marcus König Herr Dr. Florian Janik Oberbürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg der Stadt Erlangen

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