Bericht
Effektive CO2-Reduktionsstrategien und Entkarbonisierung
Antrag Bündnis 90/ Die GRÜNEN vom 28.07.2021
Ausgangssituation
Die Bauordnungsbehörde führt die Aufsicht über die für das Stadtgebiet bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf formale Punkte, wie Kehrbezirksüberprüfungen mit Kontrolle der Kehrbücher, und die Funktion einer Verwaltungsbehörde (Verschaffung von Zugang zu Nutzungseinheiten, zwangsweise Durchführung von fälligen Schornsteinfegerarbeiten, Beitreibung offener Gebühren, usw.)
Seit 2008 sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (also auch Feuerstätten) grundsätzlich verfahrensfrei, d.h. sie benötigen keine Baugenehmigung mehr. Der Gesetzgeber konnte sie im Rahmen der Deregulierung verfahrensfrei stellen, weil die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf andere Weise gewahrt werden; so dürfen z.B. Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Die Bauordnungsbehörde verfügt über keine Informationen über den vorhandenen Bestand, Leistung oder Art der verwendeten Brennstoffe von Feuerstätten.
Aktuell wird auf Landesebene daran gearbeitet, eine Lösung zur datenschutzkonformen Abgabe von Kehrbuchdaten zu schaffen.
Um jedoch im Sinne der Antragsteller zumindest gewisse Entwicklungen darstellen zu können, wird in Zusammenarbeit mit dem Umweltamt und dem Klimaschutzbeauftragen bei Ref. III folgendes berichtet und bewertet:
Die Daten zu den fraglichen Feuerungsanlagen werden in den Kehrbezirken erhoben und von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern kalenderjährlich über die jeweilige Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband gemeldet. Die dort erstellten Übersichten und die Ergebnisse der Messungen werden der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde vorgelegt. Die für die letzten drei Jahre vom Landesinnungsverband des Bayerischen Kaminkehrerhandwerks erstellten Erhebungen liegen bei. Auch wenn die Auswertungen unter 6.1 für die Anzahl der messpflichtigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen in den Jahresberichten bayernweit erhoben wurden, so lassen sich daraus auch allgemeingültige Schlussfolgerungen ziehen.
Es zeigt sich, dass die Anzahl der messpflichtigen Ölfeuerungsanlagen von mehr als 50 kW auf hohem Niveau von 2019 auf 2020 signifikant abnimmt, wenngleich die absolute Zahl der Ölfeuerungsanlagen bayernweit annähernd doppelt so groß bleibt wie die der Gasfeuerungsanlagen. Durch das partielle Verbot, dass nach den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes neue Ölfeuerungsanlagen ab 2026 nur noch unter eng begrenzten Voraussetzungen neu errichtet werden dürfen, ist zu erwarten, dass sich der rückläufige Trend bei Ölfeuerungsanlagen, auch durch die Beendigung der Förderung, beschleunigt fortsetzt. Auch bei messpflichtigen Gasfeuerungsanlagen ist der Trend im Anlagenbestand von 2019 auf 2020 leicht rückläufig, nach einem vorausgegangenen Anstieg der Feuerungsanlagen von 2018 auf 2019.
Die große Anzahl der Gasfeuerungsanlagen ist gerade im städtischen Umfeld einerseits durch die dort verfügbaren Gasanschlussmöglichkeiten zu begründen, andererseits aber auch damit, dass der Energieträger Erdgas vor kurzem noch als umweltfreundliche und Ressourcen schonende Energiequelle mit staatlichen Förderprogrammen intensiv beworben wurde. Die nun etablierte CO2-Bepreisung setzt hier bekanntermaßen künftig andere Akzente. Die bayernweit noch sehr
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hohe Anzahl von Ölfeuerungen gründet in der Tatsache, dass in ländlichen Bereichen nur wenige Gasanschlussmöglichkeiten vorhanden sind.
Die immissionsschutzrechtlichen Regelungen zur Errichtung und dem Betrieb für nicht genehmigungsbedürftige Öl- und Gasfeuerungsanlagen finden ihre Grundlage in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind hier für die Dokumentation und die Überwachung des Anlagenbestandes zuständig. Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1000 kW (1 MW) regelt die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) Vorgaben für die Errichtung, den Betrieb und die Anzeige dieser Anlagen. Anders als im Anwendungsbereich der 1. BImSchV sind sowohl Neuanlagen als auch nach Maßgabe einer Übergangsregelung für bestehende Anlagen bis 01.12.2023 Feuerungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW dem Umweltamt anzuzeigen. Während die 1. BImSchV den Großteil der häuslichen Feuerungsanlagen adressiert, betrifft die 44. BImSchV vor allem die Beheizung von wenigen Großwohnanlagen und Industriebetrieben. Den immissionsschutzrechtlichen Regelungen ist gemeinsam, dass diese insbesondere durch wiederkehrende Messpflichten für bestimmte luftverunreinigende Stoffe einen umweltfreundlichen und Ressourcen schonenden Betrieb sicherstellen sollen, nicht jedoch den Ersatz fossiler Energieträger zum Ziel haben. Dies erfolgt wesentlich über Regelungen des Wirtschaftsrechts respektive über ein Klimaschutzgesetz.
Fazit:
Die staatlichen Steuerungsinstrumente regenerative Energiequellen gegenüber fossilen Brennstoffen attraktiv zu gestalten, ergeben sich aus dem Kanon von CO2-Bepreisung sowie staatlichen und kommunalen Förderprogrammen. Nach hiesiger Einschätzung kann durch eine mutmaßlich kostenpflichtige einmalige Erhebung kein wesentlicher Effekt für die Energiewende auf kommunaler Ebene erzielt werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Entwicklung in Nürnberg vergleichbar zur Gesamtentwicklung in Bayern verhält (s.o. und im Anhang).
Vorhandene Anlagen in städtischen Immobilien, die bereits ans Fernwärmenetz oder andere nachhaltige Anlagen angeschlossen sind, werden nicht auf fossile Brennstoffe umgestellt.