Entwurf
SATZUNG ÜBER DIE VERÄNDERUNGSSPERRE
NR. 88
„CAMPESTRAßE“
Vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt aufgrund der
§§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74).
folgende Satzung:
§ 1
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das im Plan des Stadtplanungsamts vom 12.01.2022 (Maßstab 1:1000) durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs begrenzte Gebiet Flurstück Nummer 107/10, Gemarkung St. Johannis, westlich der Campestraße. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Auf den im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Diese Satzung über die Veränderungssperre Nr. 88 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Gemeinde kann die Satzung um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister